AV 109-2024


Daten angezeigt aus Sitzung:  35. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 09.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 35. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.12.2024 ö beschliessend 2.1

Sachverhalt

Eingang:         31.10.2024

Baubuch-Nr.: 109/2024

Bauvorhaben:        Neubau eines Einfamilienhauses
Bauort:        Mindorf
Haus-Nr. erteilt:         ja        X nein
                        nicht erforderlich
Flurstück-Nr.:        45/0
Gemarkung:        Mindorf
Bauantrag vollständig        X ja         nein                 formloser Antrag         isolierte Abweichung
     
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen.
Das Vorhaben liegt
X im Außenbereich
    (§35 BauGB)

 ist privilegiert nach
    § 35 Abs. 1 Nr.       BauGB

X das Vorhaben fällt unter
     § 35 Abs. 2 BauGB
Die Zufahrt ist gesichert
X durch die Lage des Grundstücks in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentl. Verkehrsfläche      
Die Wasserversorgung ist gesichert durch
        Zentrale Wasserversorgung         eigenen Brunnen
        sonstige Wasserversorgung         nicht erforderlich
Erschließung aktuell nicht gesichert, kann aber auf eigene Kosten hergestellt werden.
Die Abwasserbeseitigung ist gesichert durch Kanalisation im
        Mischsystem                         Trennsystem
        Kleinkläranlage                 sonstige Abwasserbeseitigung         nicht erforderlich
Erschließung aktuell nicht gesichert, kann aber auf eigenen Kosten hergestellt werden.

Die Fläche befindet sich im Außenbereich. Die Eltern der Bauherren (Vorderliegergrundstück) führen laut Angabe des Antragstellers noch eine Landwirtschaft, die Bauherren selbst dürften allerdings nicht privilegiert sein. Die Bebauung liegt in zweiter Reihe. Ob die angrenzende Landwirtschaft einen Hinderungsgrund darstellt, müsste durch die zuständige Stelle für Immissionsschutz geprüft werden. Es ist davon auszugehen, dass das beantragte Vorhaben aus bauplanungsrechtlicher Sicht nicht genehmigungsfähig ist.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt. Die anfallenden Erschließungskosten sind vom Bauwerber zu tragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.01.2025 09:58 Uhr