AV 109-2024
Daten angezeigt aus Sitzung:
35. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 09.12.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Eingang: 31.10.2024
|
Baubuch-Nr.: 109/2024
|
Bauvorhaben: Neubau eines Einfamilienhauses
|
|
Haus-Nr. erteilt: ja X nein nicht erforderlich
|
Flurstück-Nr.: 45/0
|
Gemarkung: Mindorf
|
Bauantrag vollständig X ja nein formloser Antrag isolierte Abweichung
|
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen.
|
Das Vorhaben liegt
X im Außenbereich (§35 BauGB)
|
ist privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. BauGB
|
X das Vorhaben fällt unter § 35 Abs. 2 BauGB
|
Die Zufahrt ist gesichert
X durch die Lage des Grundstücks in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentl. Verkehrsfläche
|
Die Wasserversorgung ist gesichert durch
Zentrale Wasserversorgung eigenen Brunnen sonstige Wasserversorgung nicht erforderlich
Erschließung aktuell nicht gesichert, kann aber auf eigene Kosten hergestellt werden.
|
Die Abwasserbeseitigung ist gesichert durch Kanalisation im
Mischsystem Trennsystem Kleinkläranlage sonstige Abwasserbeseitigung nicht erforderlich
Erschließung aktuell nicht gesichert, kann aber auf eigenen Kosten hergestellt werden.
|
Die Fläche befindet sich im Außenbereich. Die Eltern der Bauherren (Vorderliegergrundstück) führen laut Angabe des Antragstellers noch eine Landwirtschaft, die Bauherren selbst dürften allerdings nicht privilegiert sein. Die Bebauung liegt in zweiter Reihe. Ob die angrenzende Landwirtschaft einen Hinderungsgrund darstellt, müsste durch die zuständige Stelle für Immissionsschutz geprüft werden. Es ist davon auszugehen, dass das beantragte Vorhaben aus bauplanungsrechtlicher Sicht nicht genehmigungsfähig ist.
|
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt. Die anfallenden Erschließungskosten sind vom Bauwerber zu tragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Datenstand vom 17.01.2025 09:58 Uhr