Steuerliche Abschlüsse für die Wasser- und Nahwärmeversorgung sowie Photovoltaikanlage 2023
Daten angezeigt aus Sitzung:
86. Sitzung des Stadtrates, 16.01.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Unterlagen für den steuerlichen Jahresabschluss 2023 (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) für die wirtschaftliche Einheit Wasser- und Nahwärmeversorgung sowie Photovoltaikanlage werden dem Stadtrat in der Sitzung durch Dr. Riedl zur Beschlussfassung vorgestellt.
Informationen zu den Abschlüssen
1. Rechnerischer Wasser- und Wärmeverlust
Der rechnerische Wasserverlust beträgt 2,5 % (Vj. 1 ,1 %).
Er ist damit aber weiterhin insgesamt als sehr niedrig zu bezeichnen.
Der Wärmeverteilungsverlust liegt bei 17,1 % (Vj. 15,1 %) und ist auch wieder als durchschnittlich zu beurteilen.
2. Jahresergebnis
a) Wasserversorgung
Das deutlich schlechtere Ergebnis (Verlust 535 TEUR gegenüber - 177 TEUR im Vorjahr) entstand im Wesentlichen bei unterschiedlicher Entwicklung der einzelnen Posten durch marktbedingt höhere Stromkosten und Zinsaufwendungen bei mengenbedingt gesunkenen Wassergebühren.
In Anbetracht der Ausgaben für die Netzsanierungen und der Abschreibung/Verzinsung für das neue Wasserwerk wird mit einem hohen Gebührenniveau in den kommenden Jahren zu rechnen sein.
b) Nahwärmeversorgung
Das Ergebnis der Nahwärmeversorgung hat sich von - 17 T€ auf - 52 T€ verschlechtert. Ursächlich dafür ist im Wesentlichen der Zinsanstieg.
c) Photovoltaik
Die PV-Anlage hat einschließlich Zinserträgen einen Gewinn von 5 TEUR (Vj. 5 TEUR) erzielt, was bei dem Restbuchwert zum 01.01.23 von 28 TEUR als sehr gut zu bezeichnen ist.
3. Interne Verzinsung
Die Zinssätze für die interne Verzinsung der Wasser- bzw. Nahwärmeversorgung der Stadt Hilpoltstein
wurden 2023 mit 2,0 % für Soll/Habenzinsen festgesetzt. Die Verzinsung für das Jahr 2024 wird mit dem steuerlichen Abschluss 2024 der Marktlage angepasst.
Beschluss
Der Stadtrat beschließt die steuerlichen Abschlüsse 2023 für die wirtschaftliche Einheit Wasser- und Nahwärmeversorgung sowie Photovoltaikanlage gemäß den vorgestellten Unterlagen (Anlage zur Niederschrift).
Der Jahresverlust 2023 ist, wie auch künftig erzielte Jahresverluste, auf neue Rechnung vorzutragen. Zukünftig erzielte Jahresüberschüsse sind der allgemeinen Rücklage zuzuführen.
Der Beschluss für den Ausweis des Jahresüberschusses gilt bis auf Widerruf auch für die folgenden Geschäftsjahre.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0
Datenstand vom 25.02.2025 08:44 Uhr