Der Bayerische Landtag hat das „Gesetz zur Bekämpfung ausbeuterischer Kinderarbeit bei der Grabsteinherstellung“ beschlossen. Dies wurde im GVBl 12/2016, S. 246 am 09.08.2016 veröffentlicht. Es tritt am 01.09.2016 in Kraft.
Mit diesem Gesetz wird ein neuer Artikel 9 a in das Bestattungsgesetz (BestG) eingefügt, der nun das Verbot von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit in gemeindlichen Friedhofssatzungen und die Anforderungen an den durch die Steinmetze zu erbringenden Nachweis regelt. Auf dieser Grundlage können nun kommunale Friedhofsträger entsprechende Regelungen in ihren Friedhofssatzungen aufnehmen.
Der Wortlaut des neuen § 30 a in der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen entspricht dem Mustertext, das der Bayerische Städtetag mit Rundschreiben vom 05.12.2016 an die Kommunen gegeben hat. Darin wird hinsichtlich der Frage, wie der Nachweis zu führen ist, auf die Regelung in Art. 9 a Abs. 2 Bestattungsgesetz (BestG) verwiesen.
Die Stadt Hilpoltstein erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I) i. V. m. dem Gesetz zur Bekämpfung ausbeuterischer Kinderarbeit bei der Grabsteinherstellung vom 02.08.2016 (GVBl. S. 246) folgende
Satzung
§ 1
Satzungsänderung:
Die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Hilpoltstein vom 09.08.2013 in der Fassung vom 11.09.2014 wird wie folgt geändert:
Es wird folgender neuer § 30 a eingefügt:
§ 30 a
Verbote von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2011 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Stadt Hilpoltstein
Markus Mahl
Erster Bürgermeister