AV Nr. 097/2024
Daten angezeigt aus Sitzung:
33. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 14.10.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Eingang: 12.09.2024
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Baubuch-Nr.: 097/2024
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Bauvorhaben: Errichtung eines Einfamilienhauses mit 2 Vollgeschossen
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Bauort: Brandenburger Straße 3
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Haus-Nr. erteilt: X ja nein nicht erforderlich
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Flurstück-Nr.: 767/0
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Gemarkung: Hilpoltstein
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Bauantrag vollständig X ja nein formloser Antrag isolierte Abweichung
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X Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4 „Marquardsholzer Höhe“
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Gebietsart nach BauNVO WA
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Das Bauvorhaben entspricht den Festsetzungen
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Ausnahmen nach § 31 Abs. 1 BauGB Befreiungen nach §31 Abs. 2 BauGB
- Errichtung eines 2. Vollgeschosses (BPlan. 1 VG) - Dachneigung Hauptgebäude 20 ° (BPlan 30°-38°) - Gebäudehöhe Garage 3,26 (BPlan max. 2,75 m) - Garage mit Satteldach (lt. BPlan Pultdach) - Firstrichtung Hauptgebäude Ost-West (lt. BPlan Nord-Süd-Ausrichtung)
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Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen.
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Die Zufahrt ist gesichert
X durch die Lage des Grundstücks in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentl. Verkehrsfläche
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Die Wasserversorgung ist gesichert durch
X Zentrale Wasserversorgung eigenen Brunnen sonstige Wasserversorgung nicht erforderlich
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Die Abwasserbeseitigung ist gesichert durch Kanalisation im
X Mischsystem Trennsystem Kleinkläranlage sonstige Abwasserbeseitigung nicht erforderlich
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Das Vorhaben wurde im Vorfeld bereits ausführlich mit der Bauverwaltung und auch dem Bauamt des Landratsamtes erörtert. Ein Großteil der Befreiungen wären grundsätzlich genehmigungsfähig. Die Befreiung für die Errichtung eines 2. Vollgeschosses jedoch berührt die Grundzüge des Bebauungsplanes und ist somit nicht möglich. Das Vorhaben wäre so, wie beantragt, nur bei Änderung des Bebauungsplanes zu realisieren. Eine Änderung ist zwar grundsätzlich für die Zukunft angedacht, jedoch kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussage darüber getroffen werden, wann und wie die Festsetzungen des Bebauungsplanes angepasst werden.
Es wird empfohlen, die Befreiung für die Errichtung des 2. Vollgeschosses nicht zu erteilen. Die restlichen Befreiungen können erteilt werden.
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Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen wird grundsätzlich erteilt.
Folgende Befreiungen werden erteilt:
- abweichende Dachneigung Hauptgebäude
- Gebäudehöhe Garage
- Dachform/ Dachneigung Garage
- Firstrichtung Hauptgebäude
Die beantragte Befreiung zur Errichtung eines 2. Vollgeschosses wird nicht erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1
Datenstand vom 17.01.2025 10:14 Uhr