Die Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Hilpoltstein sollte aufgrund aktueller Rechtsprechung angepasst werden.
1. Änderung der Tiefenbegrenzungsregelung: § 8 Abs. 3
Eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung muss an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der bevorteilten von den nicht mehr bevorteilten Flächen ausgerichtet werden und auf einer sorgfältigen Ermittlung der örtlichen Bebauungsverhältnisse beruhen.
Nach der Rechtsprechung des BVG ist die Anordnung einer Tiefenbegrenzung für unbeplante Gebiete durch Satzung zulässig. Sie begründet dann, sofern es sich an der ortsüblichen Nutzung orientiert, eine Vermutung dafür, dass im unbeplanten Innenbereich alle Grundstücke bis zur festgesetzten Tiefengrenze erschlossen im Sinn des § 131 Abs. 1 Satz 12 BauGB sind und jenseits der Grenze ein Erschließungsvorteil wegen fehlender Ausnutzbarkeit nicht gegeben ist. Der Anwendungsbereich einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung ist nicht darauf beschränkt, den Innen- vom Außenbereich abzugrenzen; er darf sich auch auf übertiefe Grundstücke erstrecken, die sich mit ihrer gesamten Fläche in „zentraler“ Innenlage befinden. Eine satzungsmäßige Tiefenbegrenzung muss zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der bevorteilten von den nicht mehr bevorteilten Flächen ausgerichtet werden und auf einer sorgfältigen Ermittlung der örtlichen Bebauungsverhältnisse durch den Satzungsgeber beruhen. Die gewählte Tiefenbegrenzung muss die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegeln und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren.
Diese Regelung bedeutet für die Verwaltung, dass für jeden einzelnen Ortsteil eine einheitliche Tiefenbegrenzung ermittelt und dokumentiert werden muss. Für den Hauptort sollte diese Ermittlung in zusammenhängenden gleichgestalteten Gebieten erfolgen.
Für die derzeit anstehenden endgültigen Abrechnungen wird diese Ermittlung einer einheitlichen Tiefenbegrenzung für einen kompletten Ortsteil bereits praktiziert.
2. Ratenzahlungen
Neu aufzunehmen in die Satzung ist die Möglichkeit der Ratenzahlung des Beitrages. Die gesetzliche Möglichkeit der Ratenzahlung wird von der Stadt Hilpoltstein bereits seit Jahren praktiziert. Die Ratenzahlung ist vom Gesetzgeber an keine Jahreshöchstfrist gebunden, sie sollte jedoch der Verrentung (siehe Nr. 3) angepasst sein.
3. Verrentung
Der Bayer. Städtetag hat mit seinem Rundschreiben vom 10.03.2015 darauf hingewiesen, dass durch die Änderung des KAG zum 01.04.2014 nun auch im Straßenausbaubeitragsrecht die Möglichkeit der Verrentung des Beitrages möglich ist. Eine Verrentung des Beitrages bedeutet, dass der festgesetzte Beitrag auf Antrag des Beitragspflichtigen durch einen Bescheid in eine Schuld umgewandelt wird, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. Der verbleibende jährliche Restbetrag ist anschließend zu verzinsen.
4. Änderung des Eigenanteils der Stadt
Einzelne Beitragspflichtige haben einen Antrag auf Erhöhung des Eigenanteils der Stadt gestellt. Der derzeit gültige Eigenanteil der Stadt gilt seit 09.01.2003 und beträgt bei Anliegerstraßen 20%, bis dahin lag er bei 30%. Grund für die Änderung war die Anpassung an die Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags. Alle anderen Gemeinden im Landkreis Roth, mit Ausnahme der Stadt Roth, haben für Anliegerstraßen die gleiche Regelung wie die Stadt Hilpoltstein.
Die Änderungen der Ausbaubeitragssatzung sollten erst umgesetzt werden, nachdem die noch für 2016 angekündigte neue Mustersatzung vorliegt.
Mögliche Einführung von wiederkehrenden Beiträgen:
Der Gesetzgeber hat mit der Änderung des Art. 5 KAG zum 01.04.2016 den Gemeinden für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung und Erneuerung von Verkehrsanlagen im Sinne des Art. 5 Abs.1 Satz 1 und 3 KAG, die noch keine Ausbaubeitragssatzung besitzen, die Alternative eröffnet, entweder Einmalbeiträge nach der Ausbaubeitragssatzung oder wiederkehrende Beiträge zu erheben. Aufgrund der Beibehaltung der „Soll-Regelung“ und mangels entsprechender Haushaltslage sind die Gemeinden verpflichtet auch zukünftig Straßenausbaubeiträge zu erheben.
Nach Auskunft des Bay. Gemeindetags sind die wiederkehrenden Beiträge nur für die Gemeinden gedacht, die bisher noch keine Straßenausbaubeiträge erhoben haben. Wenn, wie bei der Stadt Hilpoltstein, die Straßenausbaubeiträge auch im Rahmen der Kostenspaltung erhoben werden, wäre ein Umstieg auf wiederkehrende Beiträge äußerst schwierig. Auf Nachfrage beim Bayer. Gemeindetag wurde mitgeteilt, dass kein Fall bekannt sei, bei dem die Übergangsvorschriften von den zuständigen Gerichten akzeptiert worden wären. Von der Umstellung von Einmalbeiträgen zu wiederkehrenden Beiträgen rate der Bayer. Gemeindetag ab. Stattdessen sollten alle anderen rechtlichen Möglichkeiten, wie z.B. Ratenzahlung oder Verrentung des Beitrages ausgeschöpft werden um die finanziellen Belastungen für die Beitragspflichtigen erträglicher zu gestalten.
Bei einer Einführung von wiederkehrenden Beiträgen wäre außerdem folgendes zu beachten:
? Es gebe keine Eckgrundstücksvergünstigungen mehr.
? Der gesamte Verkehr würde innerhalb der Einheit als Anliegerverkehr betrachtet.
? Wiederkehrende Beiträge würden auch für Grundstücke, die an übergeordneten Straßen, wie z.B. Kreis- oder Staatsstraßen, anliegen und die bisher zu keinen Ausbaubeiträgen für die Straße herangezogen wurden, anfallen.