BA Sturmtor GmbH & Co. KG
Daten angezeigt aus Sitzung:
57. Sitzung des Stadtrates, 14.09.2017
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
- Eingang: 07.03.2017
|
- Baubuch-Nr.: 25/2017
|
Bauvorhaben: Revitalisierung und Sanierung der Bestandsgebäude (Sparkasse) mit Neuordnung und Erweiterung der Rückgebäude
|
Bauort: Christoph-Sturm-Str. 23-29
|
Haus-Nr. erteilt: X ja
nein
nicht erforderlich
|
Flurstück-Nr.: 86 und 89
|
|
Bauantrag vollständig X ja
nein
formloser Antrag
isolierte Abweichung
|
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen.
|
X Das Vorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§34 BauGB)
|
Das Bauvorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein X ja
nein(§ 34 Abs. 1 BauGB)
|
Die Zufahrt ist gesichert
X durch die Lage des Grundstücks in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentl. Verkehrsfläche
|
Die Wasserversorgung ist gesichert durch
X Zentrale Wasserversorgung eigenen Brunnen
sonstige Wasserversorgung
nicht erforderlich
|
Die Abwasserbeseitigung ist gesichert durch Kanalisation im
X Mischsystem Trennsystem
Kleinkläranlage
sonstige Abwasserbeseitigung
nicht erforderlich
|
Das besagte Bauvorhaben liegt im Bereich der Innenstadtgestaltungssatzung (Sanierungsgebiet). Um das Bauvorhaben wie eingereicht ausführen zu können, werden Befreiungen von der Innenstadtgestaltungssatzung benötigt.
Im 2. DG sollen offenen Dacheinschnitte zur Ausführung kommen. Diese sind gem. § 4 (4) nicht zulässig. Weiterhin werden 6 zusätzliche Dachflächenfenster -4 auf der Süd-Ostseite und 2 auf der Südseite- geplant. Gem. § 4 (5) sind Dachflächenfenster nicht zulässig, wenn sie vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind. Nach Auffassung der Verwaltung wirken sowohl die Loggien als auch die zusätzlichen Dachflächenfenster nicht störend auf den öffentlichen Raum bzw. das Stadtbild. Es wird daher vorgeschlagen, diese Befreiungen zu erteilen.
Mit der geplanten Sanierung und Erweiterung ändert sich auch die Anzahl der gem. Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze. Da wir uns im vorliegenden Fall im Innenstadtbereich befinden und der zur Verfügung stehende Platz mehr als begrenzt ist, kann die geforderte Anzahl in Höhe von 92 Stellplätzen nicht nachgewiesen werden.
Wie aus den Unterlagen hervor geht, wird 1 Stellplatz auf Fl.Nr. 89, 21 Stellplätze auf Fl.Nr. 86 –davon 11 in der Tiefgarage- und 40 Stellplätze auf Fl.Nr. 405/65 (Industriestraße) nachgewiesen. Für die fehlenden 30 Stellplätze beantragt der Bauherr eine Abweichung. Gem. § 3 der Stellplatzsatzung kann im festgelegten Innenstadtbereich bei einer Nutzungsänderung oder Wiedernutzung im alten Gebäudebestand sowie bei einem Neu- oder Ersatzbau kann kein oder ein geringerer Stellplatzmehrbedarf nachzuweisen sein, wenn anerkannt ist, dass
- das Vorhaben für die Stadtentwicklung besonders wichtig ist oder
- das Bauvorhaben den Zielen der Sanierung entspricht.
Da nach einhelliger Meinung der Verwaltung das Bauvorhaben sowohl für die Stadtentwicklung von Bedeutung ist als auch den Zielen der Sanierung nicht entgegensteht, wird vorgeschlagen, die erforderliche Abweichung zu erteilen.
|
Ein Auszug aus der Niederschrift der Bauausschusssitzung vom 13.03.2017 (TOP 3.5, BA Sturmtor GmbH & Co. KG) wird als Anlage beigefügt.
Ergänzende Sachdarstellung:
Aufgrund der am 19.07.2017 eingereichten Tekturplanung ist eine erneute Behandlung notwendig.
Wie aus den Plänen ersichtlich ist, ergibt sich eine Nutzungsänderung für das Obergeschoss und das Dachgeschoss 1 (Errichtung eines Hotels).
Durch diese Änderung reduzieren sich die benötigten Stellplätze lt. Stellplatzberechnung auf 78 (vorher 92). Diese werden auf eigenen Grund nachgewiesen.
Eine weitere Änderung ergibt sich bei der Ausführung der Dachflächengestaltung. Hier wurde in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Amt für Denkmalpflege festgelegt, dass die zuerst vorgesehenen Loggien (offene Dacheinschnitte) z. T. durch unterschiedlich große Flachdachgauben ersetzt werden sollen. Diese Änderung erfordert eine Befreiung von der Innenstadtgestaltungssatzung. Dort ist festgesetzt, dass nur Schleppgauben, stehende Gauben mit Satteldach oder abgewalmte Satteldachgauben zulässig sind. Man hat sich hier aber für Flachdachgauben entschieden, weil entlang der Christoph-Sturm-Straße schon diese Art der Gauben vorhanden ist und so ein besseres Gesamtbild erzeugt wird.
Herr Hofbeck wird die eingereichten Pläne in der Sitzung vorstellen und die Änderungen entsprechend erläutern.
Beschluss
Der eingereichten Nutzungsänderung wird zugestimmt. Die erforderlichen Befreiungen von der Innenstadtgestaltungssatzung werden erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0
Datenstand vom 10.10.2017 15:12 Uhr