BA Sturmtor GmbH & Co. KG


Daten angezeigt aus Sitzung:  27. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 13.03.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 27. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.03.2017 ö beschliessend 3.5

Sachverhalt

  1. Eingang:        07.03.2017
  1. Baubuch-Nr.: 25/2017
Bauvorhaben:        Revitalisierung und Sanierung der Bestandsgebäude (Sparkasse) mit Neuordnung und        Erweiterung der Rückgebäude
Bauort:        Christoph-Sturm-Str. 23-29
Haus-Nr. erteilt:        X ja         nein
                        nicht erforderlich
Flurstück-Nr.:        86 und 89
Gemarkung:         Hilpoltstein
Bauantrag vollständig        X ja         nein                 formloser Antrag         isolierte Abweichung
    
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen.
X Das Vorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§34 BauGB)
Das Bauvorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein        X ja         nein
(§ 34 Abs. 1 BauGB)
Die Zufahrt ist gesichert
X durch die Lage des Grundstücks in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentl. Verkehrsfläche      
Die Wasserversorgung ist gesichert durch
        Zentrale Wasserversorgung         eigenen Brunnen
        sonstige Wasserversorgung         nicht erforderlich
Die Abwasserbeseitigung ist gesichert durch Kanalisation im
       X  Mischsystem                 Trennsystem
        Kleinkläranlage         sonstige Abwasserbeseitigung         nicht erforderlich
Das besagte Bauvorhaben liegt im Bereich der Innenstadtgestaltungssatzung (Sanierungsgebiet). Um das Bauvorhaben wie eingereicht ausführen zu können, werden Befreiungen von der Innenstadtgestaltungssatzung benötigt.
Im 2. DG sollen offenen Dacheinschnitte zur Ausführung kommen. Diese sind gem. § 4 (4) nicht zulässig. Weiterhin werden 6 zusätzliche Dachflächenfenster -4 auf der Süd-Ostseite und 2 auf der Südseite- geplant. Gem. § 4 (5) sind Dachflächenfenster nicht zulässig, wenn sie vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind. Nach Auffassung der Verwaltung wirken sowohl die Loggien als auch die zusätzlichen Dachflächenfenster nicht störend auf den öffentlichen Raum bzw. das Stadtbild. Es wird daher vorgeschlagen, diese Befreiungen zu erteilen.
Mit der geplanten Sanierung und Erweiterung ändert sich auch die Anzahl der gem. Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze. Da wir uns im vorliegenden Fall im Innenstadtbereich befinden und der zur Verfügung stehende Platz mehr als begrenzt ist, kann die geforderte Anzahl in Höhe von 92 Stellplätzen nicht nachgewiesen werden.
Wie aus den Unterlagen hervor geht, wird 1 Stellplatz auf Fl.Nr. 89, 21 Stellplätze auf Fl.Nr. 86 –davon 11 in der Tiefgarage- und 40 Stellplätze auf Fl.Nr. 405/65 (Industriestraße) nachgewiesen. Für die fehlenden 30 Stellplätze beantragt der Bauherr eine Abweichung. Gem. § 3 der Stellplatzsatzung kann im festgelegten Innenstadtbereich bei einer Nutzungsänderung oder Wiedernutzung im alten Gebäudebestand sowie bei einem Neu- oder Ersatzbau kann kein oder ein geringerer Stellplatzmehrbedarf nachzuweisen sein, wenn anerkannt ist, dass
  • das Vorhaben für die Stadtentwicklung besonders wichtig ist oder
  • das Bauvorhaben den Zielen der Sanierung entspricht.
Da nach einhelliger Meinung der Verwaltung das Bauvorhaben sowohl für die Stadtentwicklung von Bedeutung ist als auch den Zielen der Sanierung nicht entgegensteht, wird vorgeschlagen, die erforderliche Abweichung zu erteilen.       

Beschluss

Dem Bauvorhaben wird zugestimmt. Die erforderlichen Befreiungen von der
Innenstadtgestaltungssatzung werden erteilt.
Sowohl die Außenbewirtung als auch die Stellplatzsituation werden gesondert im Stadtrat behandelt. Die Ergebnisse werden dem Landratsamt zeitnah mitgeteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.06.2017 08:28 Uhr