Datum: 05.12.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Bauvoranfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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17. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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05.12.2022
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ö
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1 |
zum Seitenanfang
2. Antrag auf Vorbescheid
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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17. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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05.12.2022
|
ö
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2 |
zum Seitenanfang
2.1. AV Nr. 130/2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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17. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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05.12.2022
|
ö
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beschliessend
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2.1 |
Sachverhalt
Eingang: 08.11.2022
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Baubuch-Nr.: 130/2022
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Bauvorhaben: Einfamilienhaus mit Doppelgarage
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Haus-Nr. erteilt: ja X nein nicht erforderlich
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Flurstück-Nr.: 15/7
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Bauantrag vollständig ja nein X Antrag auf Vorbescheid isolierte Abweichung
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Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftlich genutzte Fläche ausgewiesen.
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Das Vorhaben liegt
im Außenbereich (§35 BauGB)
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ist privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. BauGB
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X das Vorhaben fällt unter § 35 Abs. 2 BauGB
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Die Zufahrt ist gesichert
X durch die Lage des Grundstücks in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentl. Verkehrsfläche
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Die Wasserversorgung ist gesichert durch
X Zentrale Wasserversorgung eigenen Brunnen sonstige Wasserversorgung nicht erforderlich
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Die Abwasserbeseitigung ist gesichert durch Kanalisation im
X Mischsystem Trennsystem Kleinkläranlage sonstige Abwasserbeseitigung nicht erforderlich
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Das Vorhaben liegt im baurechtlichen Sinne im Außenbereich. Öffentliche Belange sprechen gegen das Vorhaben: es widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans, führt zu einer Verfestigung eines Siedlungssplitters und liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „LSG-BAY-15 Schutzzone im Naturpark Altmühltal“. Die Erschließung ist gesichert; die Erschließungskosten wären durch den Antragsteller zu tragen.
Die gegenüberliegenden Nutzungen beruhen auf Bestandsgenehmigungen, welche auf eine Privilegierung für den Außenbereich zurückzuführen sind. Sie wurden vor der Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets 1995 errichtet.
Es wird vorgeschlagen, das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen.
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Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 4
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2.2. AV Nr. 124/2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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17. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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05.12.2022
|
ö
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beschliessend
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2.2 |
Sachverhalt
Eingang: 17.11.2022
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Baubuch-Nr.: 124/2022
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Bauvorhaben: Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage
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Haus-Nr. erteilt: X ja nein nicht erforderlich
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Flurstück-Nr.: 15/1
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Bauantrag vollständig ja nein X Antrag auf Vorbescheid isolierte Abweichung
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Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftlich genutzte Fläche ausgewiesen.
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Das Vorhaben liegt
im Außenbereich (§35 BauGB)
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ist privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. BauGB
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X das Vorhaben fällt unter § 35 Abs. 2 BauGB
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Die Zufahrt ist gesichert
X durch die Lage des Grundstücks in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentl. Verkehrsfläche
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Die Wasserversorgung ist gesichert durch
X Zentrale Wasserversorgung eigenen Brunnen sonstige Wasserversorgung nicht erforderlich
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Die Abwasserbeseitigung ist gesichert durch Kanalisation im
X Mischsystem Trennsystem Kleinkläranlage sonstige Abwasserbeseitigung nicht erforderlich
|
Das Vorhaben liegt im baurechtlichen Sinne im Außenbereich. Öffentliche Belange sprechen gegen das Vorhaben: es widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans, führt zu einer Verfestigung eines Siedlungssplitters und liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „LSG-BAY-15 Schutzzone im Naturpark Altmühltal“. Die Erschließung ist gesichert; die Erschließungskosten wären durch den Antragsteller zu tragen.
Die gegenüberliegenden Nutzungen beruhen auf Bestandsgenehmigungen, welche auf eine Privilegierung für den Außenbereich zurückzuführen sind. Sie wurden vor der Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets 1995 errichtet.
Es wird vorgeschlagen, das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen.
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Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 4
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2.3. AV Nr. 119/2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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17. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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05.12.2022
|
ö
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beschliessend
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2.3 |
Sachverhalt
Eingang: 24.10.2022
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Baubuch-Nr.: 119/2022
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Bauvorhaben: Nutzungsänderung eines ehemaligen Bürogebäudes zur Pension
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Bauort: Industriestraße 24
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Haus-Nr. erteilt: X ja nein nicht erforderlich
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Flurstück-Nr.: 405/82
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Gemarkung: Hilpoltstein
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Bauantrag vollständig ja X nein formloser Antrag isolierte Abweichung
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Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Gewerbliche Baufläche ausgewiesen.
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X Das Vorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§34 BauGB)
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Das Bauvorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein ja nein(§ 34 Abs. 1 BauGB)
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Das Vorhaben liegt
im Außenbereich (§35 BauGB)
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ist privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. BauGB
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das Vorhaben fällt unter § 35 Abs. 2 BauGB
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Die Zufahrt ist gesichert
X durch die Lage des Grundstücks in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentl. Verkehrsfläche
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Die Wasserversorgung ist gesichert durch
X Zentrale Wasserversorgung eigenen Brunnen sonstige Wasserversorgung nicht erforderlich
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Die Abwasserbeseitigung ist gesichert durch Kanalisation im
X Mischsystem Trennsystem Kleinkläranlage sonstige Abwasserbeseitigung nicht erforderlich
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Das Quartier nördlich der Industriestraße stellt ein faktisches Gewerbegebiet dar. Die Antragstellerin plant das vorhandene Bürogebäude in eine Pension umzunutzen.
Das Vorhaben liegt in einem faktischen Gewerbegebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung. Dort sind Pensionen zwar grundsätzlich unzulässig. Allerdings stellt die Antragstellerin mit der Nutzungsbeschreibung heraus, dass die geplante Nutzung u. a. durch wechselnde Besucher geprägt ist. Es sind 10 bis 15 Betten vorgesehen, welche auf sechs Zimmer aufgeteilt werden sollen. Zudem sind für die Besucher die Küche, die Bad- und Duschräume sowie ein Aufenthaltsraum, nur als Gemeinschaftsräume nutzbar; sie sind nicht in den Zimmern untergebracht. Dies beschreibt eine nicht wohnähnliche Nutzung, welche dennoch im GE zulässig sein kann. Eine längerfristige Vermietung sollte, vorbehaltlich der beantragten Unterbringung von Flüchtlingen, ausgeschlossen werden. Die Antragstellerin sieht ein Apartment für einen Betriebsleiter vor. Diese Wohnnutzung ist der gewerblichen Nutzung untergeordnet.
Die notwendigen Stellplätze für Pkws und Fahrräder gemäß Stellplatzsatzung sind noch nachzuweisen. Das Grundstück bietet genügend Fläche für den Nachweis.
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Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen wird zum Bauvorhaben und den dafür notwendigen Ausnahmen für die Nutzung als Pension, zur Unterbringung von Flüchtlingen und die Betriebsleiterwohnung erteilt, sofern das Bauvorhaben nur für kurzfristige Nutzungen – ausgenommen der Unterbringung von Flüchtlingen - ausgelegt wird. Die Stellplätze sind gemäß Stellplatzsatzung noch nachzuweisen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1
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3. Bauanträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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17. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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05.12.2022
|
ö
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3 |
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3.1. BA Nr. 118/2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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17. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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05.12.2022
|
ö
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beschliessend
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3.1 |
Sachverhalt
Eingang: 19.10.2022
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Baubuch-Nr.: 118/2022
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Bauvorhaben: Neubau einer Fahrzeughalle für die Aufbereitung von Nutzfahrzeugen
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Haus-Nr. erteilt: X ja nein nicht erforderlich
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Flurstück-Nr.: 323/6
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Gemarkung: Lay
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Bauantrag vollständig X ja nein formloser Antrag isolierte Abweichung
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Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Gewerbliche Baufläche, teils Flächen für die Landwirtschaft, Stillgewässer ausgewiesen.
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Das Vorhaben liegt
im Außenbereich (§35 BauGB)
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ist privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. BauGB
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X das Vorhaben fällt unter § 35 Abs. 2 BauGB
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Die Zufahrt ist gesichert
X durch die Lage des Grundstücks in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentl. Verkehrsfläche
|
Die Wasserversorgung ist gesichert durch
X Zentrale Wasserversorgung eigenen Brunnen sonstige Wasserversorgung nicht erforderlich
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Die Abwasserbeseitigung ist gesichert durch Kanalisation im
X Mischsystem Trennsystem Kleinkläranlage sonstige Abwasserbeseitigung nicht erforderlich
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Das Bauvorhaben ist nicht privilegiert. Es ist hinsichtlich der Dimensionen des Gebäudes zur umgebenden Bebauung, sowie der geplanten Nutzung als kritisch zu sehen. Die überbaute Grundstücksfläche und die Gebäudehöhe differieren zu den ortsbildprägenden Gebäuden. Zur freien Landschaft hin fehlt eine Durchgrünung. Zudem löst die Fahrzeugaufbereitung voraussichtlich Immissionen aus, welche nicht gebietsverträglich sind. Die Stellplätze sind gemäß Satzung nachgewiesen. Das Baugesuch wurde im Vorfeld mit der Unteren Bauaufsicht abgestimmt.
Das Bauvorhaben wurde mit Schreiben vom 05.12.2022 zurückgezogen.
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3.2. BA Nr. 125/2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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17. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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05.12.2022
|
ö
|
beschliessend
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3.2 |
Sachverhalt
Eingang: 22.11.2022
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Baubuch-Nr.: 125/2022
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Bauvorhaben: Neubau eines Wohnheims für 24 Menschen mit Behinderung
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Haus-Nr. erteilt: X ja nein nicht erforderlich
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Flurstück-Nr.: 570/8
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Gemarkung: Hilpoltstein
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Bauantrag vollständig X ja nein formloser Antrag isolierte Abweichung
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Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Flächen für den Gemeinbedarf ausgewiesen.
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Das Vorhaben liegt
im Außenbereich (§35 BauGB)
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ist privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. BauGB
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X das Vorhaben fällt unter § 35 Abs. 2 BauGB
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Die Zufahrt ist gesichert
X durch die Lage des Grundstücks in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentl. Verkehrsfläche
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Die Wasserversorgung ist gesichert durch
X Zentrale Wasserversorgung eigenen Brunnen sonstige Wasserversorgung nicht erforderlich
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Die Abwasserbeseitigung ist gesichert durch Kanalisation im
X Mischsystem Trennsystem Kleinkläranlage sonstige Abwasserbeseitigung nicht erforderlich
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Das Bauvorhaben war Teil eines Masterplans, dem im Bauausschuss am 11.11.2019 zugestimmt wurde. Die eingereichte Planung entspricht dem damaligen Konzept.
Die Stellplätze sind gemäß Stellplatzsatzung nachgewiesen; die Planung enthält zwölf Fahrradstellplätze.
Die Senkrechtparker entlang des ausgebauten öffentlichen Feldwegs müssten laut Satzung über eine gemeinsame Zu- und Abfahrt erreicht werden können. Sie sind nicht der beantragten Nutzung zuzuordnen, sondern dienen der Kompensation eines erhöhten Stellplatzbedarfs bei Veranstaltungen, sowie der Nähe zur Gärtnerei und dem Bauernhof. Zur Schonung von Grund- und Boden könnte einer Abweichung zugestimmt werden, da die Vorgabe der Satzung zu einem erhöhten Flächenverbrauch führen würde. Um die Stellplatzanlage aufzulockern, sollte sie mit Baumscheiben durchgrünt werden. Als Befestigung kommt Rasenfugenpflaster zur Anwendung. Die Stellplätze ragen auf das Grundstück des öffentlichen Feldwegs.
Entlang der östlichen Grundstücksgrenze verläuft auf dem Baugrundstück eine öffentliche Wasserversorgungsleitung. Diese ist dinglich zu sichern und die Vorgaben des Wasserversorgers bei der Bebauung des Grundstücks zu beachten.
Erschließungskosten müssen durch die Antragstellerin getragen werden.
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Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird mit der Abweichung von der Stellplatzsatzung zur Befahrung der Senkrechtparker (Stellplatzanlage) ohne eine gemeinsame Zu- und Abfahrt erteilt. Die Senkrechtparker sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Die öffentliche Wasserversorgungsleitung ist dinglich zu sichern und die Vorgaben des Wasserversorgers bei der Bebauung des Grundstücks zu beachten. Die Erschließungskosten müssen durch die Antragstellerin getragen werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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4. Abwasserüberleitung Karm nach Lay
Vorstellung der Planung
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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17. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
05.12.2022
|
ö
|
beschliessend
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4 |
Sachverhalt
Am 26.3.2015 hat der Stadtrat beschlossen, die östlich der Autobahn befindlichen Kläranlagen von Lay, Karm, Häusern und Tandl an die Zentralkläranlage Hilpoltstein anzuschließen. Nachdem im vergangenen Jahr Lay über Weinsfeld an Hilpoltstein angeschlossen wurde, kann nun Karm über Lay angeschlossen werden. Es ist der Bau eines Pumpwerkes, Stauraumkanals, der Umbau des Retensionsteiches sowie die Verlegung einer Druckleitung nach Lay erforderlich.
Die Maßnahme ist nach RZWas 2021 förderfähig.
Das Ing. Büro Völker aus Weißenburg stellt die Planung mit Kostenschätzung vor.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt der vorgezeigten Entwurfsplanung zu und beauftragt die Verwaltung die weiteren Schritte zur Umsetzung der Maßnahme einzuleiten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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5. Antrag auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens - Beratung über eine weitere Freiflächen-Photovoltaikanlage in Marquardsholz/Gem. Hofstetten
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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17. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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05.12.2022
|
ö
|
beschliessend
|
5 |
Sachverhalt
Die Projektgesellschaft SRE Bau und Betriebs GmbH & Co. KG aus Freystadt plant die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächen-Photovoltaikanlage westlich des Ortsteils Marquardsholz der Stadt Hilpoltstein.
Der aktuelle Flächenbedarf würde ca. 6,0 ha betragen und erstreckt sich auf das Flurstück mit der Flurnummer 695 der Gemarkung Hofstetten.
Die Planungs- und Erschließungskosten werden im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages i. S. d. § 11 BauGB gesondert geregelt.
In der Sitzung soll über die Anfrage diskutiert und beraten werden.
Beschluss
Der Bauausschuss wird den vorgelegten Antrag dem Stadtrat zur weiteren Behandlung nicht weitergeben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1
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6. Sonstiges
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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17. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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05.12.2022
|
ö
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6 |
Datenstand vom 13.12.2022 14:11 Uhr