Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 27.09.2022
Beratungsreihenfolge
Vorgang
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zusteht. Dieses besondere Vorkaufsrecht bezieht sich dabei auf Grundstücke in Gebieten, in denen Städtebauliche Maßnahmen durchgeführt werden sollen, wenn die Gemeinde nachweisen kann, dass der Grunderwerb zur Sicherung der betreffenden städtebaulichen Maßnahme erforderlich ist.
In der Gemeinde Ainring besteht ein enormer Bedarf an Wohnraum. Deutlich zeigte dies zuletzt das im Frühjahr 2022 fertiggestellte Baulücken- und Leerstandskataster und das Gutachten Sozialraumanalyse Stand Juni 2021.
Um für die Gemeinde Ainring eine städtebauliche Entwicklung zur Schaffung von neuen Wohnbauflächen für Einheimische und Familien sicherzustellen, möchte die Gemeinde Grundstücke erwerben, die aufgrund Ihrer Lage zur Entwicklung eines Baugebietes geeignet sind.
Dies soll der Gemeinde Ainring durch das Vorkaufsrecht bei einem Veräußerungsgeschäft eines innerhalb dieser Satzung genannten Grundstücks eingeräumt werden.
Das von der Vorkaufssatzung betroffene Gebiet hat eine Fläche von ca. 11 ha und liegt im Bereich zwischen Salzburger Straße, der Schwimmbadstraße und der Staufenstraße, angrenzend an die Siedlungsgebiete Mitterfelden und Mitterfelden-Süd.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Vorkaufssatzung für die Grundstücke
Fl.Nrn. 471 Tfl., 471/1, 462 Tfl., 469, 455 Tfl., 449 Tfl., 448 Tfl., 447 Tfl., 426 Tfl., 353 Tfl, 352 Tfl., 351 Tfl., 350 Tfl., 325 Tfl., 346 Tfl., 331, 348, 332, 347/3, 345, 515, 512, 512/2, 344 Tfl., 347, 330, 330/5, 330/6 und 329 der Gemarkung Ainring.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Datenstand vom 19.10.2022 08:31 Uhr