Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Gemeinde Ainring


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 19.12.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.12.2023 ö beschließend 8

Vorgang

Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Gemeinde Ainring ist aufgrund der Neuregelung der Werkleitung zu überarbeiten. Mit der Überarbeitung wurden die Eigenbetriebssatzung mit den aktuellen Satzungsmuster verglichen. Einige redaktionelle Überarbeitungen waren erforderlich. 

Die Eigenbetriebssatzung der Gemeindewerke ist vom 05.10.2011 und wurde im Amtsblatt Nr. 43 vom 25. Oktober 2011 bekanntgegeben. In der Folge gab es zwei Änderungssatzungen (03 Juni 2014 und 01. Januar 2019). Aufgrund der redaktionellen Überarbeitungen soll die Satzung neu gefasst werden. Im Anhang sind zwei Dokumente beigelegt. Zum einen der Vorschlag des Entwurfs der Satzung und zum anderen ein Dokument im dem die Änderungen gekennzeichnet sind.

Wesentliche Änderungen des vorliegenden Entwurfs:
  1. §4 Die Werkleitung: Laut aktueller Satzung besteht die Werkleitung aus zwei Werkleiter. Die geänderte Satzung trägt der geänderten Ausrichtung der Werkleitung, ein Werkleiter und ein stellvertretender Werkleiter, Rechnung. 
  2. §5 Zuständigkeit des Werkausschusses: wird vorgeschlagen, den Gegenstandswert von derzeit 20.000 € auf 40.000 € zu erhöhen. Damit wird die Werkleitung ermächtigt, Aufträge bis zu einem Auftragswert von 40.000 € ohne Werkausschuss zu vergeben. 
    (Analog der Geschäftsordnung - §12 Einzelne Aufgaben des ersten Bürgermeisters)
  3. §9 Verpflichtungserkärungen: Berücksichtigung von Elektronischer Auftragsvergabe von öffentlichen Aufträgen und Anpassung der Zeichnungsberechtigung.
  4. Redaktionelle Änderungen gemäß aktueller Mustersatzung.

Es ist geplant, die Satzung zum 01.01.2024 in Kraft treten zu lassen.

Beratung

GR Dr. Friedhelm Schneider fragt noch einmal nach Änderungen der Satzung, da im Werkausschuss erklärt wurde, dass die Mustersatzung nicht geändert werden sollte. Werkleiter Herbert Thalbauer erklärt, dass dies so richtig ist, da die Mustersatzungen vom BayGT rechtssicher sind. 10-20% müssen nur auf die Gegebenheiten vor Ort angepasst werden. § 2 Abs. 1 der Satzung stimmt so, da den Gemeindewerken keine weiteren Aufgaben zugewiesen wurden. GR Sven Kluba möchte wissen, ob die Aufträge immer nur von einem Mitarbeiter unterschrieben werden. Herbert Thalbauer antwortet, dass das in der Vergangenheit so war und auch so weiter praktiziert werden soll.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die vorliegende Betriebssatzung vom 19.12.2023 für den Eigenbetrieb der Gemeinde Ainring.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.02.2024 10:27 Uhr