Ab dem Schuljahr 2026/2027 besteht für die Schüler der ersten Klasse ein Rechtsanspruch auf eine Ganztagsbetreuung. Mit jedem weiteren Schuljahr kommt eine Jahrgangsstufe hinzu, bis 2029 alle vier Jahrgangsstufen der Grundschule einen Rechtsanspruch haben. Aufgrund der Erfahrungen mit der bereits erfolgten Einführung eines entsprechenden Rechtsanspruches im Bereich der Kindertagesstätten geht die Bayerische Staatsregierung davon aus, dass zur Deckung der Nachfrage auch ein räumlicher Ausbau der bestehenden Kapazitäten erforderlich ist.
Folgende Betreuungsformen sind möglich, sofern die entsprechenden Angebote an allen Schultagen in einem Umfang von 8 Stunden (also in der Regel bis 16.00 Uhr) angeboten werden.
Offene Ganztagsschule
Die offene Ganztagsschule ist eine schulische Betreuungsform. Die Verantwortung trägt die Schulleitung. Mindestens zwei Tage pro Woche muss die offene Ganztagsschule besucht werden. Diese Tage sind verpflichtend und die Eltern können grundsätzlich die Kinder nicht kurzfristig für einen Nachmittag abmelden. Die angemeldeten Tage sind für ein Schuljahr verpflichtend, da es eine schulische Veranstaltung ist. Das Betreuungspersonal ist qualifiziert und entsprechend geschult. Es gibt eine Hausaufgabenbetreuung und die noch freie Zeit wird mit Projekten oder Sport gestaltet. Die offene Ganztagsschule ist kostenlos. Das angebotene Mittagessen ist kostenpflichtig.
Gebundene Ganztagsschule
Die gebundene Ganztagsschule ist eine schulische Betreuungsform. Die Verantwortung trägt die Schulleitung. Vier Tage pro Woche (Mo.-Do.) muss die gebundene Ganztagsschule besucht werden. Die Anmeldung ist für ein Schuljahr verpflichtend, da es eine schulische Veranstaltung ist. Für die gebundene Ganztagsschule gibt es für die Schule mehr Lehrerstunden. Zwei Nachmittage kann somit mit qualifizierten Lehrern in Kleingruppen gearbeitet werden. Die restlichen zwei Nachmittage werden mit qualifiziertem Personal verbracht. Hier werden Sport oder auch Projekte angeboten. Die gebundene Ganztagsschule ist kostenlos. Das angebotene Mittagessen ist kostenpflichtig und verpflichtend.
Verlängerte Mittagsbetreuung (Nachmittagsbetreuung)
Die verlängerte Mittagsbetreuung wird durch einen Träger angeboten. Derzeit bietet die Gemeinde Ainring diese Form der Nachmittagsbetreuung an. Hier gibt es keine bestimmte Anzahl an Tagen, die das Kind angemeldet werden muss. Auch kann Ihr Kind unter dem Schuljahr an- oder abgemeldet werden. Das Betreuungspersonal ist qualifiziert, aber es werden weniger Anforderungen an das Personal gestellt. Hausaufgaben werden auch hier gemacht. Der Rest der freien Zeit wird gespielt und die Kinder können individuell entscheiden, was sie machen möchten (Sport, Gesellschaftsspiele spielen, basteln, etc.). Die verlängerte Mittagsbetreuung ist kostenpflichtig. Ein Mittagessen kann gebucht werden, muss aber nicht. Das Mittagessen ist kostenpflichtig.
Hort
Die Betreuung im Hort findet im Haus für Kinder in Hammerau statt. Der Hort wird im Haus für Kinder von einem privaten Träger geführt. Eine rechtzeitige Anmeldung beim Träger ist Voraussetzung. Es besteht im Hort keine Verpflichtung zur Aufnahme, wenn alle Plätze belegt sind. Eine An- und Abmeldung kann unter dem Schuljahr erfolgen. Qualifiziertes Personal muss eingesetzt werden (BayKiBiG). Der Hort ist und kann als ein zusätzliches Angebot für die Ganztagsbetreuung angesehen werden. Auch hier finden eine Hausaufgabenbetreuung und freies Spielen statt. Der Besuch des Horts sowie das Mittagessen sind kostenpflichtig.
Um ein Gefühl dafür zu bekommen, wie viele Kinder vielleicht insgesamt einen Platz beanspruchen würden und welche Betreuungsform bevorzugt wird, wurde im Januar eine Umfrage bei allen Grundschulkindern und den Vorschulkindern im Kindergarten durchgeführt. Eine Frage zielte auf die Betreuungsform ab.
320 Rückmeldebögen wurden abgegeben. Dabei sprachen sich 52 für den Hort aus, 97 für die offene Ganztagsschule, 93 für die verlängerte Mittagsbetreuung und 58 wissen es nicht. 20 Personen haben nichts angekreuzt.
Weiterhin wurde gefragt, ob das Betreuungsangebot in der Gemeinde Ainring gut ist und ob es dem Bedarf entspricht. 169 Personen finden das Angebot der Gemeinde gut, 47 hingegen nicht.
Der Bedarf wird für 162 Personen gedeckt und für 48 ist der Bedarf nicht gedeckt. Das liegt zum einen an den Betreuungszeiten und an der Betreuung in den Ferien.
Finanzielles:
Wie bereits eingangs erwähnt, ergeben sich durch die Einführung des Rechtsanspruchs bauliche Maßnahmen, die erhebliche finanzielle Investitionsaufwendungen bedeuten werden (neben den dann erheblichen Mehraufwendungen im laufenden Betrieb als Folge). Für die Investitionskosten hat die Bayer. Staatsregierung folgende Fördermöglichkeiten geschaffen:
- Investitionskostenförderung gem. Bayer. Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) und Bayer. Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) auch für rechtsanspruchserfüllende Angebote der Mittagsbetreuung
Rechtsanspruchserfüllende Mittagsbetreuungsangebote bis 16:00 Uhr (verlängerte Mittagsbetreuung mit erhöhter Förderung) unterfallen ebenso wie die entsprechenden Angebote der offenen und gebundenen Ganztagsschule an Grundschulen dem neuen bundesrechtlichen Begriff der Ganztagsgrundschule. Die Anknüpfung an diesen zur Erfüllung des Rechtsanspruchs zentralen Ganztagsgrundschulbegriff rechtfertigt es, künftig auch Neu-, Um- und Erweiterungsbauten für die rechtsanspruchserfüllenden Betreuungsangebote unter schulaufsichtlicher Verantwortung eigenständig schulaufsichtlich als Schulbauten im Sinn des Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des BayEUG zu genehmigen und einen entsprechenden Flächenbedarf bei nachgewiesener Bedarfsnotwendigkeit anhand der einschlägigen Vorgaben der Schulbauverordnung (SchulBauV) eigenständig schulaufsichtlich anzuerkennen. Das schließt notwendige Baumaßnahmen zur Schaffung eines Küchen- und Speisebereichs für die Ganztagsbetreuung ein. Es ist daher die Investitionskostenförderung gem. Art. 10 BayFAG angepasst worden. Die o.g. Maßnahmen erhalten damit eine verbesserte Förderung nach Art. 10 BayFAG mit einem Aufschlag von 15 Prozentpunkten auf den regulären Fördersatz („FAGplus15“).
- Zusätzliche Förderung mit Bundesmitteln
Für den Ausbau rechtsanspruchserfüllender Plätze wird es zusätzlich zur landesrechtlichen Förderung nach BayFAG und BaySchFG auch eine Förderung mit Bundesmitteln geben. Dies ist in Bayern die „Richtlinie zur Förderung von Investitionen zum
Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“.
Gefördert werden die zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe in allen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe, der Eingliederungshilfe sowie unter Schulaufsicht, die den ab 1. August 2026 geltenden Rechtsanspruch gem. Art. 1 des Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG) erfüllen. Hierfür wird jeder zusätzlich geschaffene Platz, der die Voraussetzungen erfüllt, mit einer Platzpauschale von bis zu 4.500 Euro gefördert. Die Zahl der zu schaffenden Plätze wird von den Kommunen auf Basis einer nachvollziehbaren Bedarfsplanung anhand des Zählschülers definiert. Für die Bedarfsplanung wird auf die überarbeitete Fortschreibung der Sozialraumanalyse von Hr. Dr. Tekles zurückgegriffen. Die Staatsregierung geht von einem bayernweiten Betreuungsbedarf von ca. 80 % aus. Kommunale Prognosen in dieser Größenordnung werden daher bei grundsätzlich nachvollziehbarer Darlegung regelmäßig nicht in Frage gestellt. Auf die GS Ainring bezogen wären das bei ca. 450 Schülern also ca. 360 Plätze. Hier gilt es mit der Regierung von Oberbayern noch abzuklären, ob diese als „zusätzliche Plätze“ gelten, da die bisherigen Betreuungsformen ggf. zu berücksichtigen sind (verlängerte NMB, Hort).
Das Landesförderprogramm Ganztagesausbau (= durchgereichte Bundesmittel) läuft nur bis Ende 2026 und die geförderten Maßnahmen müssen bis Ende 2027 fertig gestellt sein. Die enge Zeitschiene ist bundesgesetzlich vorgegeben.
Da der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung sowohl in einer Tageseinrichtung (z. B. Hort) als auch in Angeboten unter Schulaufsicht (z. B. Ganztagsschulen) erfüllt werden können, sollten bei der kommunalen Planung von neuen Versorgungsplätzen beide Systeme aufeinander abgestimmt werden. In der Gemeinde Ainring existieren 50 Hortplätze im Haus für Kinder in Hammerau bereits. Diese sind in die weiteren Planungen und Überlegungen einzubeziehen, auch und gerade, weil diese Einrichtung sich etabliert und bewährt hat (sh. Elternumfrage), sowie durch Gemeinde und Freistaat erst vor wenigen Jahren erheblich finanziell gefördert wurde.
Für die Praxis erwartet die Kämmerei ohnehin erheblichen Abgrenzungsaufwand, da die Grundschule Ainring aus drei verschiedenen Schulstandorten besteht und nicht nur Flächen/Räume für die Ganztagsbetreuung geschaffen werden müssen, sondern auch zusätzliche Unterrichtsräume für die steigenden Schülerzahlen nötig sind. Zudem besteht am Standort Feldkirchen ein Sanierungsbedarf im Bestand, der grundsätzlich vom Gemeinderat bereits beschlossen wurde.
Durchgeführte Abstimmungen und Gespräche zwischen Staatlichem Schulamt, Grundschulleitung sowie Gemeindeverwaltung ergaben, dass für Ainring ein Mix an Betreuungsangeboten aus den bestehenden Hortplätzen (50 Plätze) sowie der rechtsanspruchserfüllenden verlängerten Mittagsbetreuung an Schulstandorten bedarfsgerecht wäre. Dies kann im Wesentlichen auch aus der o.g. Elternumfrage abgeleitet werden.