Der Bauausschuss befasste sich zuletzt in seiner Sitzung am 03.12.2024 mit dem Bauantrag.
Im Rahmen der Bauausschusssitzung vom 03.12.2024 wurde das Einvernehmen, entgegen der Empfehlung der Verwaltung, verweigert. Die gemeindliche Stellungnahme samt Beschlussbuchauszug ist dem LRA, Baugenehmigungsbehörde, am 04.12.2024 zugegangen.
Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, dass das Einvernehmen aus den nachstehenden Punkten nicht erteilt wurde:
Ein Mitglied des Bauausschusses glaube nicht daran, dass der Bauherr sich an die Auflagen und die Angaben im Bauantrag halte. Eine bauplanungsrechtliche Begründung wurde nicht vorgetragen.
Die Bauaufsichtsbehörde hat den Bauantrag geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorhaben aus bauplanungsrechtlichen Gründen zulässig ist, in der Folge beabsichtigt die Bauaufsichtsbehörde daher das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen.
Das Landratsamt teilt hierzu folgende Gründe mit:
Die Zulässigkeit des genehmigungspflichtigen Vorhabens (Art. 55 BayBO) bemisst sich nach Art. 59 BayBO.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ergibt sich aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB. Die be-antragte Erweiterung umfasst einen sehr geringen Teil des Grundstücks. Die übrigen Veränderungen/Maßnahmen finden im Bestand statt und sind auf eine Umstrukturierung des Betriebes zurück zu führen (siehe Betriebsbeschreibung).
Das Vorhaben ist als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig.
Vorliegend stehen öffentliche Belange im Sinne § 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegen. Im Genehmigungsverfahren wurde u.a. die Immissionsschutzbehörde, das Denkmalamt, Gaststättenrecht und die untere Naturschutzbehörde beteiligt.
Das gemeindliche Einvernehmen wurde daher zu Unrecht verweigert.
Das Landratsamt teilt daher mit, dass beabsichtigt ist, das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen, vgl. Art. 67 BayBO i.V.m. § 36 Abs. 2 BauGB.
Das Landratsamt gibt der Gemeinde gem. Art. 28 Abs. 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) die Gelegenheit, sich bis zum 28.02.2025 zur Sach- und Rechtslage zu äußern. Erfolgt keine Äußerung wird nach Aktenlage entschieden.