Datum: 19.10.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: im Rathaus - großer Sitzungssaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Tagesordnung (öffentlicher Teil)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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19.10.2021
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ö
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beschließend
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1 |
Vorgang
Der Erste Bürgermeister fragt, ob mit der Tagesordnung für den öffentlichen Teil Einverständnis besteht.
Beschluss
Mit der Tagesordnung für den öffentlichen Teil besteht Einverständnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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2. Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift vom 21.09.2021
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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19.10.2021
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ö
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beschließend
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2 |
Vorgang
Der öffentliche Teil der Sitzungsniederschrift vom 21.09.2021 wurden den Gemeinderatsmitgliedern zugestellt.
Beschluss
Der Gemeinderat genehmigt den öffentlichen Teil der Sitzungsniederschrift vom 21.09.2021.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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3. Änderung der Laufzeit für die Zweckvereinbarung gemeinsamer Breitbandpate
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
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Nicht sichtbar
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Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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19.10.2021
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ö
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beschließend
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3 |
Vorgang
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 23.03.2021 die Zweckvereinbarung mit der Stadt Freilassing und der Gemeinde Saaldorf-Surheim in Bezug auf einen gemeinsamen Breitbandpaten genehmigt. Die Laufzeit der Vereinbarung beträgt derzeit 3 Jahre.
Da für die Stelle Fördermittel zur Verfügung stehen, müssen gewisse Kriterien eingehalten werden. Ein Kriterium ist die Laufzeit der Zweckvereinbarung. Um eine Förderung zu erhalten, muss die Laufzeit mindestens 5 Jahre betragen. Dieser Umstand hat sich erst im Förderverfahren rausgestellt und war bei der Beantragung für den vorzeitigen Maßnahmenbeginn noch nicht bekannt.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt der Änderung der Zweckvereinbarung hinsichtlich der Laufzeit von 3 Jahren auf 5 Jahren zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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4. Rufbus - Festlegung der Tarife
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
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Nicht sichtbar
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Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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19.10.2021
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ö
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beschließend
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4 |
Vorgang
In der letzten Gemeinderatssitzung wurde der Auftrag zur Durchführung vom Rufbus an den RVO vergeben. Dazu wurde der Wunsch geäußert, sich noch einmal näher mit der Preisstruktur zu beschäftigen. In allen Gesprächen und Beratungen kam heraus, dass für die Gemeinde nicht das wirtschaftliche Interesse im Vordergrund steht, sondern eher der soziale Aspekt zählt. Es soll etwas für den Bürger geschaffen werden. Eine Anpassung der Fahrpreise ist jederzeit möglich.
Die aus den Fahrpreisen erzielten Einnahmen erhält die Gemeinde Ainring.
In dem vorgestellten Konzept sind folgende Fahrpreise für eine Einzelfahrt vorgesehen.
Erwachsene: € 3,-
Ermäßigte Fahrt für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren,
für Studenten, Rentner und Schwerbehinderte bis einschl. 50%: € 1,50
Ermäßigte Fahrt für Schwerbehinderte über 50% bis einschl. 80%: € 1,-
Ermäßigte Fahrt für Schwerbehinderte über 80%: kostenfrei
Erforderliche Begleitpersonen für Schwerbehinderte: kostenfrei
Familientarif (2 Erwachsene und beliebige Anzahl von
Kindern aus dem gleichen Haushalt): € 4,-
In Teisendorf gelten folgende Preise.
Erwachsene Einzelfahrt 4,00 €
Kinder Einzelfahrt 2,00 €
5+1 Fahrkarte (6 x fahren - 5 x zahlen):
Erwachsene 20,00 €
Kinder 10,00 €
Kinder bis Vollendung des 6. Lebensjahres frei. Kinderfahrkarten ab Vollendung des 6. Lebensjahres bis Vollendung des 14. Lebensjahres.
Der Verwaltungs- und Finanzausschuss schlägt folgende Tarife vor.
Einzelfahrt Erwachsene: 2,- €,
Einzelfahrt Kinder bis zum 18. Lebensjahr, Schwerbehinderte ab 50 %,
Schüler und Studenten: 1,- €,
Begleitpersonen für Schwerbehinderte: kostenlos
Familientarif 1 Erwachsener (max. 2 Erwachsene) mit einer beliebigen Anzahl von Kindern aus dem gleichen Haushalt: 4,- €
Beratung
GR Sven Kluba empfindet das Projekt als positiv. Es ist eine Bereicherung für die Bürger. Seines Wissens nach verlangt die Gemeinde Wals-Siezenheim 1,- € pro Fahrt. Seiner Meinung nach ist der Fahrpreis von 2,- € in der Gemeinde Ainring richtig. Er bittet um eine kurze Erläuterung, wie viel 1,- € in der Preisgestaltung ausmacht. Bei 2000 Fahrgästen und einem Tarif von 3,- € würden sich die Einnahmen auf 6.000,- € belaufen. Mit einem Tarif von 2,- € würden sich 4.000,- € Einnahmen ergeben. Der Unterschied ist nicht so groß. GR Dietrich Nowak teilt mit, dass von Beginn an bekannt war, dass der ÖPNV ein Defizit mit sich bringt. Die Tarifgestaltung hält er für angemessen und jeder Fahrgast mindert den Verlust.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt für den Rufbus der Gemeinde Ainring folgende Tarife:
Einzelfahrt Erwachsene: 2,- €,
Einzelfahrt Kinder bis zum 18. Lebensjahr, Schwerbehinderte ab 50 %,
Schüler und Studenten: 1,- €,
Begleitpersonen für Schwerbehinderte: kostenlos
Familientarif 1 Erwachsener (max. 2 Erwachsene) mit einer beliebigen Anzahl von Kindern aus dem gleichen Haushalt: 4,- €
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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5. Umgestaltung von vorhandenen Spielplätzen in Themenspielplätze 2022-2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
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Nicht sichtbar
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Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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19.10.2021
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ö
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beschließend
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5 |
Vorgang
Um die Attraktivität unserer Spielplätze zu steigern, sollen vorhandene Spielplätze in sogenannte Themenspielplätze umgestaltet werden.
Bisher wurden bereits zwei Spielplätze (Bahnhof Hammerau (Eisenbahn); Am Hammerbach (Piratenschiff)) zu solchen Themenspielplätzen geschaffen und fanden bei den Kindern große Begeisterung.
In den kommenden drei Jahren (2022-2024) sollen vier weitere Themenspielplätze folgen.
Davon betroffen sind die Spielplätze der Kirchenwegstraße und Salzstraße, welche beispielsweise unter den Themen „Feuerwehr“ und „Flughafen“, der Spielplatz Am Alten Schulhaus mit dem Thema „Landwirtschaft“ sowie der Spielplatz in Perach (Ziegelweg) mit dem Thema „Ritterburg“ erweitert werden könnten.
Die Kosten beliefen sich bei den bisher geschaffenen Themenspielplätzen auf je ca. 52.000,00 €.
Beratung
GR Franz Wimmer möchte wissen, ob am Spielplatz Am Alten Schulhaus die Spielgeräte komplett ersetzt werden. Kämmerer Thomas Schlosser erklärt, dass nur alte Spielgeräte ersetzt werden und die Themengeräte den Spielplatz ergänzen sollen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, die Spielplätze Kirchenwegstraße, Salzstraße, Am Alten Schulhaus und Ziegelweg in den nächsten drei Jahren zu Themenspielplätzen umzugestalten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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6. Zweitwohnungssteuer
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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19.10.2021
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ö
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beschließend
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6 |
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6.1. Antrag auf Einführung einer Satzung zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
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Nicht sichtbar
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Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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19.10.2021
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ö
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beschließend
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6.1 |
Vorgang
Die CSU-Fraktion beantragte am 13.07.2021 in der GR-Sitzung die Einführung einer Zweitwohnungssteuer. Der Antrag ist als Anlage beigefügt.
Seit dem 01.01.2004 kann auch in Bayern von den Gemeinden auf Grundlage des Art. 3 Abs. 1 und 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer erhoben werden. Der Gesetzgeber wollte damit den Gemeinden eine weitere Einnahmemöglichkeit einräumen. Die Zweitwohnungssteuer wird in etwa 150 bayerischen Gemeinden erhoben (von 2056 Gemeinden insgesamt).
Um eine Zweitwohnungssteuer erheben zu können, ist eine entsprechende Satzung zu erlassen. Steuerschuldner ist jede natürliche Person, die im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat. Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Vermögens oder Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Steuergegenstand ist deshalb eine Zweitwohnung des Steuerpflichtigen (neben der Hauptwohnung). Der Steuertatbestand gilt mit dem Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet als erfüllt. Der steuerpflichtige Zweitwohnungsinhaber muss deshalb nicht Eigentümer der Wohnung sein, ihm muss nur die Wohnung für die eigene Nutzung zumindest für eine bestimmte, evtl. auch zeitlich begrenzte Zeit – nicht nur vorübergehend – rechtlich und tatsächlich zum Wohnen zur Verfügung stehen.
Eine Aufwandsteuer kann nicht für Gegenstände erhoben werden, die nicht der Einkommensverwendung, sondern allein der Einkommenserzielung dienen.
Das KAG enthält keine Bestimmung über den Steuermaßstab. Sie muss deshalb in der Zweitwohnungssteuersatzung erfolgen. Ein möglicher Steuermaßstab ist die vom Mieter zu bezahlende Jahresnettokaltmiete nach § 79 Abs. 1 und 2 BewG. Sofern keine Jahresmiete zu entrichten ist, kann hilfsweise die Miete in ortsüblicher Höhe angesetzt werden. Die ortsübliche Miete ist die Miete, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Sie kann sich aus einem qualifizierten Mietspiegel ergeben. Für die Gemeinde Ainring existiert kein Mietspiegel. Es reicht aber auch aus, dass die Schätzung der Nettokaltmiete an der Nettokaltmiete, die im Gemeindegebiet für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird ausgerichtet wird. Es ist von der Finanzverwaltung also eine Art eigener Mietspiegel zu erstellen. Die Datengrundlagen müssen selbstverständlich gerichtsfest sein.
Die Höhe der Zweitwohnungssteuer ergibt sich durch die nach dem Steuermaßstab ermittelte Bemessungsgrundlage, multipliziert mit dem in de Satzung festgelegten Steuersatz. Die nach dem Steuermaßstab ermittelte Bemessungsgrundlage wird beim Mietwert ein bestimmter Prozentsatz des jährlichen Mietwertes sein (in der Regel zwischen 6 % und 12 %) und bei einem Flächenmaßstab ein bestimmter jährlicher Betrag je m² Wohnfläche. Da in der Gemeinde Ainring die Wohnverhältnisse nicht hinreichend homogen sind, wäre für den Fall des Flächenmaßstabs dieser entsprechend zu differenzieren. Nicht wenige Gemeinden haben den Steuersatz auf einen prozentualen Anteil der Bemessungsgrundlage (z. B. der Jahresnettokaltmiete) festgelegt. Keinesfalls darf eine „erdrosselnde Wirkung“ entstehen.
Die Zweitwohnungssteuer ist, wie die Grundsteuern, eine Jahressteuer.
Für den Steuerpflichtigen sowie für Dritte, die dem Steuerpflichtigen die Wohnung überlassen, besteht eine Mitwirkungspflicht (§§ 90, 93 AO).
Um die ordnungsgemäße Erhebung der Zweitwohnungssteuer sicherzustellen, ist der Inhaber der Zweitwohnung in der Zweitwohnungssteuersatzung zur Abgabe einer Steuererklärung zu verpflichten. Auch sind in der Satzung die entsprechenden Befreiungstatbestände von der Zweitwohnungssteuer festzulegen.
Aktuell sind im Melderegister der Gemeinde Ainring 430 Personen mit Nebenwohnsitz erfasst. Selbstverständlich werden im Falle einer positiven Beschlussfassung i. S. des Antrags nicht alle dieser Personen zweitwohnungssteuerpflichtig. Schon gar nicht wird Wohnraum in dieser Anzahl und Form frei. Insofern läuft das Antragsziel fehl. Der ordnungsrechtliche Charakter einer Zweitwohnungssteuer tritt im Regelfall nach Aussage der befragten Kämmereien nicht ein. Vielmehr handelt es sich um eine zusätzliche Einnahmequelle für die Gemeinde.
Zur Anzahl der künftigen Veranlagungsfälle sowie zur zu erwartenden Höhe der Steuer kann von Seiten der Finanzverwaltung keine seriöse Aussage getroffen werden.
Die mögliche Einführung der Satzung und des entsprechenden Vollzuges wird erhebliche Personalkapazitäten in der Finanzverwaltung binden und erfahrungsgemäß in den ersten Jahren zu zahlreichen Rechtsbehelfsverfahren führen. Diejenigen Gemeinden, die die Zweitwohnungssteuer schon länger eingeführt haben, berichten einstimmig von sehr hohem (Einführungs-)aufwand, der sich aber mit den Jahren verringert. Der dann laufende Aufwand sei relativ überschaubar.
Zum Zeitablauf:
Im Falle einer positiven Beschlussfassung erscheint es realistisch, dass die Satzung nicht vor 01.01.2023 in Kraft treten wird. Die Vorbereitung und Erhebung der Grundlagen werden das gesamte nächste Jahr in Anspruch nehmen. Da bis 01.01.2023 auch die rechtssichere Umsetzung des § 2b UstG, die mit erheblichem Aufwand verbunden ist, von der Finanzverwaltung geleistet werden muss, kann kein frühzeitigerer Termin in Aussicht gestellt werden. Die laufende Bearbeitung nach Einführung erscheint mit der vorhandenen Besetzung des Steueramtes und der Gemeindekasse machbar. Der erhebliche Aufwand bis zur erstmaligen Erhebung erfordert Verschiebungen der Aufgabenbereiche bei den Stellen. Insofern werden ggf. diverse andere Aufgaben, Anträge, Wünsche etc. nach hinten verschoben, zumal zwei Sachbearbeiterinnen der Abteilung im betreffenden Zeitraum noch parallel Fortbildungs- und Schulungsqualifizierungen abzuleisten haben.
Beratung
GR Dr. Friedhelm Schneider fragt nach, welche Gemeinden schon eine Zweitwohnungssteuer haben. Es wird geantwortet, dass alle Gemeinden im Süden eine Zweitwohnungssteuer haben sowie Bad Reichenhall, Schneizlreuth und Bayrisch Gmain.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Einführung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ainring grundsätzlich. Die Verwaltung wird beauftragt eine entsprechende Satzung auszuarbeiten und zur Beschlussfassung vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1
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6.2. Antrag auf Prüfung zum Erlass einer Satzung hinsichtlich der Genehmigungspflicht für Zweitwohnungen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
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Nicht sichtbar
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Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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19.10.2021
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ö
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beschließend
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6.2 |
Vorgang
In der Sitzung des Gemeinderates am 13.07.2021 führte Fraktionssprecher Ernst Peter aus, dass in Ainring aktuell rund 400 Personen mit Zweitwohnsitz angemeldet sind. Dies entspräche in etwa der Zahl von Ainringer Bürgerinnen und Bürgern, die aktuell Wohnraum in Form von Miete oder Eigentum suchen.
Vor diesem Hintergrund stellt die CSU-Fraktion im Ainringer Gemeinderat u.a. den Antrag zu prüfen, inwieweit die Regelungen des Baugesetzbuches für Tourismusregionen auch auf Ainring anzuwenden sind und eine Satzung nach dem Beispiel umliegender Städte und Kommunen erlassen werden kann, die eine Nutzung als Zweitwohnung genehmigungspflichtig macht.
Diese Genehmigung soll natürlich – so versteht die Verwaltung den Sinn des Antrages - in der Regel nicht erteilt werden.
Der Antrag zielt ab auf § 22 BauGB, also die „Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen“. Das Ziel des Antrages, nämlich eine Nutzung als Zweitwohnung genehmigungspflichtig zu machen, ist in § 22 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der Städtebaurechtsnovelle 2017 neu eingeführt worden. Demnach bedarf -ein entsprechender Satzungserlass vorausgesetzt- die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnung der Genehmigung, wenn die Räume insgesamt mehr als die Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind.
Für den Begriff der Nebenwohnung ist § 21 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes maßgeblich. Danach ist eine Nebenwohnung jede weitere Wohnung eines Einwohners im Inland. Es geht also um Wohnungen, die neben den Hauptwohnsitz treten.
Insoweit ist der Antrag sehr nachvollziehbar. Wohnraum wird immer knapper und teuerer – und sollte deshalb auch zum Wohnen genutzt werden. Es soll verhindert werden, dass Wohnraum leer steht.
Die neuen Regelungen fußen auf dem Baugesetzbuch. Es gesteht Tourismusregionen zu, die Nutzung von Räumen als Nebenwohnung einer Genehmigung zu unterstellen. Allerdings gilt die Regelung nur für Orte, die überwiegend vom Fremdenverkehr bestimmt sind. Sie sind nicht in jeder Kommune anwendbar. Das wäre ein erheblicher Eingriff in Eigentumsrechte.
Voraussetzungen für den Satzungserlass:
Die Einführung des Genehmigungsvorbehalts kann neben Bebauungsplänen durch eine Fremdenverkehrssatzung erfolgen.
Der Erlass einer Satzung nach § 22 BauGB kommt in Gemeinden in Betracht, die überwiegend durch Fremdenverkehr geprägt sind oder in denen Teile der Gemeinde überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind. Eine überwiegende Prägung durch den Fremdenverkehr liegt vor allem bei solchen Orten vor, deren öffentliche und private Infrastruktur auf Fremdenverkehrsbedürfnisse ausgerichtet ist. Anhaltspunkte für eine überwiegende Prägung von Gemeinden durch den Fremdenverkehr können sich neben den rein tatsächlichen Gegebenheiten und der kommunalen Bauleitplanung z.B. aus der Darstellung der Fremdenverkehrsräume in Raumordnungsplänen ergeben oder aus landesrechtlichen Vorschriften über die Anerkennung von Orten als Kur-, Erholungs- und sonstige Ferienorte.
Der Erlass einer Fremdenverkehrssatzung für das gesamte Gemeindegebiet kommt daher im Regelfall nicht in Betracht selbst in Fremdenverkehrsgemeinden nicht. Beispielsweise wird eine Fremdenverkehrsfunktion im industriell geprägten Ortsteil Hammerau mit Sicherheit auszuschließen sein.
Die Zweckbestimmung eines Gebietes für den Fremdenverkehr ist insbesondere gegeben, wenn
- das Gebiet in einem Bebauungsplan als Kurgebiet oder Gebiet für die Fremdenbeherbergung oder als Wochenend- oder Ferienhausgebiet festgesetzt ist,
innerhalb der im Zusammenhang betauten Ortsteile die Eigenart eines Gebiets einem solchen Gebiet entspricht,
sonstige Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktion durch Beherbergungsbetriebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung geprägt sind.
Dies alles ist in der Gemeinde Ainring nicht gegeben. Allenfalls denkbar wäre, im Bereich des Sondergebietes „Beherbergung“ im Bebauungsplangebiet Ainring A eine Begründung zu finden. Dies ist aber ein räumlich sehr eng begrenzter Bereich und es ist dort derzeit keine Nebenwohnung bekannt.
Die Gemeinde Ainring ist aufgrund der untergeordneten Bedeutung des Fremdenverkehrs auch bislang keinem entsprechenden Verband beigetreten.
Daher muss festgestellt werden, dass der verständliche Wunsch nach einer Genehmigungspflicht für Nebenwohnungen -jedenfalls in der Gemeinde Ainring- nicht durch einen Satzungserlass nach § 22 BauGB erreicht werden kann, insbesondere nicht flächendeckend.
Die bereits heute vorhandenen etwa 400 Nebenwohnungen genießen zudem Bestandsschutz. Eine etwaige Genehmigungspflicht könnte sich nur auf künftige Anträge richten.
Abschließend wird noch ausgeführt, dass in Ainring tatsächlich eine Satzung nach § 22 BauGB existiert. Die Satzung wurde 1996 rechtskräftig und gilt für die Ortsteile Ainring, Ulrichshögl, Rabling, Reit, Bicheln und Weng.
Geregelt wurde freilich nicht die Genehmigungspflicht für Nebenwohnungen, denn diese Möglichkeit wurde erst 2017 neu eingeführt.
Regelungsgehalt ist der Genehmigungsvorbehalt für die Begründen oder die Teilung von Wohnungseigentum, Wohnungserbbaurechten und Dauerwohnrechten in den genannten Ortsteilen.
Der Verwaltung sind seither lediglich wenige Genehmigungsanfragen bekannt. Dabei wurde keine einzige Versagung ausgesprochen. Die wenigen Anfragen betrafen Teilungen innerhalb der Familie (z.B. Sohn oder Tochter bekommen einen Miteigentumsanteil im elterlichen Anwesen).
Aus Sicht der Verwaltung sollte daher in Erwägung gezogen werden, die bestehende Satzung aufzuheben.
Beratung
GR Josef Ramstetter bezeichnet die alte Satzung als überholt. Seiner Meinung nach müsste es eine Möglichkeit für den Erlass einer neuen Satzung geben. Bauamtsleiter Thomas Fuchs erklärt, dass nur vom Fremdenverkehr geprägte Gemeinden die Möglichkeit haben. GR Josef Ramstetter ist der Meinung, dass es für die Gemeinde nur deshalb schwer ist eine Satzung zu erlassen, weil sie touristisch gesehen ein weißer Fleck im Landkreis ist. Sie war nicht in der BGLT und ist auch sonst in keinem touristischen Verband. Thomas Fuchs erläutert noch einmal die im Sachvortrag genannten Gründe, warum die Gemeinde keine entsprechende Satzung erlassen kann. GR Dr. Friedhelm Schneider möchte die Begriffe Zweitwohnung und Nebenwohnung zum besseren Verständnis erklärt haben. GR Ernst Peter erklärt, wenn z.B. jemand aus München für drei Wochen nach Ainring kommt und sonst das ganze Jahr in München wohnt, dann ist es eine Nebenwohnung. Zweite Bürgermeisterin Rosemarie Bernauer ergänzt, dass eine Zweitwohnung an dauerhafte Mieter oder wechselnde Mieter (Ferienwohnung) vermietet werden kann.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, eine Fremdenverkehrssatzung nach § 22 BauGB zu erlassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 18
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7. Neuaufstellung Klarstellungs-/Einbeziehungssatzung "Rupertiweg" - Satzungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
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Nicht sichtbar
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Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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19.10.2021
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ö
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beschließend
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7 |
Vorgang
In der Sitzung am 12.10.2021 hat der Bauausschuss die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen ordnungsgemäß vorgenommen.
Für den abschließenden Satzungsbeschluss ist lt. Geschäftsordnung der Gemeinderat zuständig.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, die Klarstellungs-/Einbeziehungssatzung „Rupertiweg“ als Satzung (Satzungsbeschluss).
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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8. Antrag auf Aufstellung einer Außenbereichssatzung "An der Straß"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
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Nicht sichtbar
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Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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19.10.2021
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ö
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beschließend
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8 |
Vorgang
Es wird beantragt, für den Gemeindeteil „An der Straß“ eine Außenbereichssatzung zu erlassen, um ein Wohngebäude für eine junge einheimische Familie errichten zu können.
Rechtsgrundlage ist § 35 Abs. 6 BauGB. Demnach kann die Gemeinde für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen.
Die Voraussetzungen sind erfüllt.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, eine Außenbereichssatzung für „An der Straß“ aufzustellen (Aufstellungsbeschluss). Das gesetzlich vorgeschriebene Aufstellungsverfahren ist durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 2
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9. Antrag auf Aufstellung einer Klarstellungssatzung in Adelstetten - westlich Baufirma Koch
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
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Nicht sichtbar
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Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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19.10.2021
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ö
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beschließend
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9 |
Vorgang
Es wird beantragt, auf einer Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 2402 in Adelstetten, eine Klarstellungssatzung zu erlassen.
Hintergrund ist der Wunsch eines einheimischen Unternehmers, dort eine Lagerfläche westlich angrenzend an seinen Traditionsbetrieb zu errichten.
Anlässlich einer Ortsbesichtigung mit Vertretern des Kreisbauamtes konnte eine Innenbereichslage nach § 34 BauGB nicht eindeutig festgelegt werden.
Für diese Fälle gibt es das Instrument, dass die Gemeinde mittels Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen kann.
Beratung
GR Josef Ramstetter fragt nach, ob die auf dem Übersichtplan dargestellte Feldstraße eingezogen wird. Thomas Fuchs erläutert, dass die Straße in der Natur nicht mehr vorhanden ist. Allerdings soll sie für mögliche zukünftige Tauschgeschäfte erhalten bleiben. GR Sven Kluba erkundigt sich, ob eine Vergrößerung des Einzugsbereichs bis zu dem Hauseck des nördlichen Gebäudes möglich ist. Es wird ihm geantwortet, dass seitens der Verwaltung dahingehende Überlegungen angestellt wurden, aber es wurde festgestellt, dass der Bereich kein Innenbereich mehr ist.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt eine Klarstellungssatzung Adelstetten für eine Teilfläche der Flurnummer 2402 der Gemarkung Ainring.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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10. Bekanntgaben
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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19.10.2021
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ö
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beschließend
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10 |
Vorgang
Veröffentlichung nichtöffentlich gefasster Beschlüsse
Gremium:
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vom:
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Vorgang:
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GR
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21.09.2021
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Vergabe Probebetrieb Rufbus an den RVO
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GR
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10.08.2021
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Vergabe Straßenunterhalt 2021 an die Firma Swietelsky aus Traunstein
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Vandalismus an Gemeindeeigentum
Erster Bürgermeister Martin Öttl berichtet, dass es in letzter Zeit mehrfach Vandalismus gegen die Gemeinde gegeben hat. Sehr zu seinem Bedauern wurden die gepflanzten Bäume der Erstklässler rausgerissen und umgedreht eingesteckt und festgetreten. Das ist sehr schade, da die Schüler sehr viel Spaß hatten und noch Jahre später ihren Baum besuchen. Weiterhin wurden in den vergangenen Wochen zweimal Scheiben im Rathaus eingeworfen. Beim letzten Mal wurden auch Monitore beschädigt. Vor dem Rathaus wurde die Stele abgerissen und im nahegelegenen Maisfeld so platziert, dass der Häcksler beschädigt worden wäre. Die ganzen Taten gehen über das Maß eines „Lausbubenstreichs“ hinaus und sind nicht zu tolerieren. Wenn jemand ein Problem mit dem Bürgermeister, der Verwaltung oder dem Gemeinderat hat, dann soll derjenige vorbeikommen und es in einem Gespräch klären. So trifft es aber die Allgemeinheit und den Steuerzahler.
Da es sich bei den Taten um Straftaten handelt, wurden entsprechend Anzeigen erstattet.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
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11. Anfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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19.10.2021
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ö
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beschließend
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11 |
Vorgang
Diebstahl Stele
GR Josef Ramstetter möchte wissen, ob die gefundene Stele die gestohlene Stele aus dem Zeitungsbericht ist. Erster Bürgermeister bestätigt, dass es sich um diese Stele handelt.
Zeitplan Bauarbeiten Geppinger Straße
GR Sven Kluba erkundigt sich nach der Einhaltung vom Zeitplan für die Bauarbeiten in der Geppinger Straße. Bauamtsleiter Thomas Fuchs ist kein Verzug bekannt. Er wird sich erkundigen und das Ergebnis entsprechend mitteilen. GR Ludwig Moderegger berichtet dazu, dass ein leichter Verzug vorliegt. Grund ist das Hochwasser in Berchtesgaden. In den nächsten 14 Tagen soll die Asphaltierung erfolgen.
Schreiben Wasserwirtschaftsamt
GR Christian Stehböck teilt mit, dass er vom Wasserwirtschaftsamt einen Anruf erhalten hat. Ihm wurde mitgeteilt, dass das Schreiben hinsichtlich des Mühlstätter Grabens eingegangen ist, die Bearbeitung aber noch andauern wird, da derzeit viel im südlichen Landkreis aufgrund des Hochwasserereignisses zu tun ist.
70km/h Begrenzung am Schwimmbad
GR Dietrich Nowak weist daraufhin, dass bei der Beschilderung ein Fehler passiert ist. Von Ainring Richtung Kreisverkehr Schmidinger Weiher wurde vor der Abzweigung nach Thundorf die Beschränkung auf 70 km/h aufgehoben um kurz danach wieder angeordnet zu werden. Das Aufhebungsschild soll entfernt werden.
Wasserkraftwerk Am Mühlbach
GR Sven Kluba möchte wissen, ob es einen neuen Sachstand zum Wasserkraftwerk gibt. Bauamtsleiter Thomas Fuchs antwortet, dass es bisher nur die bereits weitergeleitete Email gibt.
Konzert mit Hans Söllner
GR Josef Ramstetter schlägt vor, dass in der Gemeinde wieder ein Konzert mit Hans Söllner stattfinden soll. Er spielt überall nur nicht im Landkreis. Sein damaliges Konzert war ein toller Erfolg. Erster Bürgermeister Martin Öttl steht dem offen gegenüber, wenn es die Vorschriften hinsichtlich Corona zulassen.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 17.11.2021 07:55 Uhr