Datum: 15.02.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: im Rathaus - großer Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 16:30 Uhr bis 18:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Tagesordnung (öffentlicher Teil)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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15.02.2022
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ö
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beschließend
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1 |
Vorgang
Dritter Bürgermeister Strobl fragt, ob mit der Tagesordnung für den öffentlichen Teil Einverständnis besteht.
Beschluss
Mit der Tagesordnung für den öffentlichen Teil besteht Einverständnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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2. Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift vom 18.01.2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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15.02.2022
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ö
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beschließend
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2 |
Vorgang
Die Sitzungsniederschrift des öffentlichen Teils der Bauausschusssitzung vom 18.01.2022 wurde den Ausschussmitgliedern zugestellt.
Beschluss
Die Sitzungsniederschrift des öffentlichen Teils der Bauausschusssitzung vom 18.01.2022 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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3. Bebauungspläne
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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15.02.2022
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ö
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beschließend
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3 |
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3.1. Bebauungsplan Mitterfelden Mitte, Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB, und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie ggf. Satzungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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15.02.2022
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ö
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beschließend
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3.1 |
Vorgang
Der Entwurf des Bebauungsplanes Mitterfelden Mitte lag in der Zeit vom 24.11.2021 bis 27.12.2021 gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Zugleich wurden die Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB um Ihre Stellungnahmen gebeten.
Nachfolgende Stellungnahmen sind eingegangen (gem. Abwägungstabelle):
Beschluss
Es wird beschlossen die Abwägungen wie vorgetragen vorzunehmen.
Die geänderte Planung ist gem. § 4a Abs. 3 BauGB erneut und verkürzt auszulegen. Stellungnahmen können nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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4. 1. Änderung der Außenbereichssatzung "Winkeln-Ost" - Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie Satzungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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15.02.2022
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ö
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beschließend
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4 |
Vorgang
Bezug:
Abwägungstabelle Außenbereichssatzung „Winkeln-Ost“
Gemeinderat Martin Unterrainer erklärt, dass er gemäß Art. 49 der Gemeindeordnung (GO) persönlich beteiligt ist und nimmt an Beratung und Abstimmung nicht teil.
Die erste Änderung der Außenbereichssatzung „Winkeln – Ost“ lag in der Zeit vom 22. Dezember 2021 bis 03. Februar 2022 gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus, zugleich wurde den Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) wurden die in beiliegender Abwägungstabelle aufgeführten Stellungnahmen abgegeben (siehe Abwägungstabelle Außenberreichssatzung „Winkeln Ost“).
Die Stellungnahmen werden im Einzelnen vorgetragen.
Die Bauverwaltung nimmt zu den einzelnen Punkten Stellung. An der Abwägung hat Herr Rechtsanwalt Engelmann von der Kanzlei Messerschmidt, Dr. Niedermeier und Partner, mitgewirkt.
Beschluss
Der Bauausschuss beschließt die Abwägungen wie vorgetragen vorzunehmen.
Die erste Änderung der Außenbereichssatzung „Winkeln – Ost“ in der Planfassung vom 07.12.2021 mit Satzung und Begründung vom 15.02.2022 wird gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen (Satzungsbeschluss).
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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5. Neuaufstellung der Außenbereichssatzung "An der Straß" - Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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15.02.2022
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ö
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beschließend
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5 |
Vorgang
Bezug:
Anlage Abwägungstabelle Außenbereichssatzung „An der Straß“
Die Planentwürfe mit Anlagen zur Außenbereichssatzung „An der Straß“ lagen in der Zeit vom 10. November 2021 bis 13. Dezember 2021 gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus, zugleich wurde den Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) wurden die in beiliegender Abwägungstabelle aufgeführten Stellungnahmen abgegeben.
Die Stellungnahmen werden im Einzelnen vorgetragen.
Die Bauverwaltung nimmt zu den einzelnen Punkten Stellung. An der Abwägung hat Herr Rechtsanwalt Engelmann von der Kanzlei Messerschmidt, Dr. Niedermeier und Partner, mitgewirkt.
Beschluss
Es wird beschlossen, die Abwägung wie im Sachvortrag und Abwägungstabelle vorgetragen vorzunehmen. Die aufgrund der vorgenommenen Änderungen überarbeiteten Planentwürfe mit Anlagen in der Fassung vom 15. Februar 2022 werden gebilligt und die erneute öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB wird beschlossen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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6. Bauanträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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15.02.2022
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ö
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beschließend
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6 |
zum Seitenanfang
6.1. Neubau eines Hotels am Alten Schulhaus - II. Tektur
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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15.02.2022
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ö
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beschließend
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6.1 |
Vorgang
Beschreibung des Vorhabens:
Am 31.01.2022 wurde bei der Verwaltung zu dem bereits durch das zuständige Landratsamt Berchtesgadener Land genehmigten Bauvorhaben „Am Alten Schulhaus“ die zweite Tektur eingereicht.
Im Rahmen der Tekturplanung soll die Bezeichnung des Bauvorhabens von Boardinghouse zu Hotel geändert werden. Begründet wurde die Änderung unter der Angabe, dass in der derzeitigen betriebswirtschaftlichen Lage ein Boardinghouse nicht wirtschaftlich betrieben werden kann. Die vorgesehene Bettenanzahl beträgt insgesamt 29 in 18 Zimmern. Im Innenbereich erfolgen durch den Bauherrn geringfügige Änderungen, die nach Meinung der Verwaltung unerheblich sind.
Es sollen zwei Dachgauben errichtet werden und an der südlichen Gebäudeseite soll ein Wintergarten mit einer Fläche von ca. 27,30 m³ entstehen, der den Gästen als allgemeiner Aufenthaltsraum u. a. zur Kommunikation zur Verfügung steht. An der Nordseite des Geländes, auf Höhe der Bebauungsplangrenze soll eine Stützwand errichtet werden. Diese Stützmauer ist aus planerischer Sicht erforderlich um einen möglichen Hangrutsch zu vermeiden. Dem Antrag wurde hierzu schriftlich eine Einschätzung durch ein Ingenieurbüro für Statik und Brandschutz beigefügt.
Für den unterkellerten Bunker zur Lagerung von Holzhackschnitzel oder Pellets wird eine Ausnahme beantragt, da dieser mit 0,87 Meter x 6,74 Meter geringfügig über die zulässigen Grenzen gebaut ist.
In der Tiefgarage sind sechs Stellplätze ausgewiesen, oberirdisch sind auf der nördlichen Seite des Hotels weitere 2 Stellplätze für Beherbergungsgäste geplant. Für Mitarbeiter sind keine Stellplätze berücksichtigt, da lt. den beigelegten Unterlagen keine dauerhaften Arbeitsplätze vorgesehen sind.
Planungsrechtliche Situation:
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Ainring A. Das Gebiet ist als Dorfgebiet festgesetzt.
Das Vorhaben ist nach den Festsetzungen des -einfachen- Bebauungsplanes Ainring A und im Übrigen nach den Voraussetzungen des § 34 BauGB zu beurteilen.
Darüber hinaus befindet sich das Grundstück innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Ulrichshögl“ direkt angrenzend an den Mühlstätter Graben.
Erschließung:
Die Erschließung ist gesichert. Die Genehmigung zur Errichtung der Grundstücksentwässerung wurde noch nicht erteilt, da bisher kein Entwässerungsplan vorgelegt wurde.
Nachbarliche Einwände:
Der Gemeinde sind keine nachbarlichen Einwände bekannt. Zum Tekturantrag wurden keine Unterschriften eingeholt.
Beurteilung/Auflagen/Bedingungen:
Bei der Beurteilung des Bauvorhabens berücksichtigt die Verwaltung den Genehmigungsbescheid des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 07.04.2021, sowie folgende, festgestellte antrags- und planabweichenden Errichtungen:
- Auf die bestehende Ufermauer wurde eine massive Steinschichtung/-mauer aufgesetzt. Diese Steinschichtung/-mauer wurde aus Sicht des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein unfachmännisch ausgeführt. Es ist nicht auszuschließen, dass Teile der Mauer in das Gelände fallen
Das Gelände nördlich der Mauer wurde großflächig aufgefüllt
Der Pool zwischen Tiefgaragenabfahrt und Mühlstätter Graben war nicht Bestandteil der Genehmigung und hält den lt. Nebenbestimmung für bauliche Anlagen erforderlichen Mindestabstand zur Böschungsoberkante des Mühlstätter Grabens nicht ein.
Auf der Ostseite des Dachs wurden zwei Dachgauben ausgeführt.
An der Südseite des Kellers wurde ein zusätzlicher Raum als Hackschnitzelbunker ausgeführt.
Die Geländemodellierung an der Westgrenze des Gebäudes wurde entgegen des genehmigten Eingabeplans als Steinmauer ausgeführt. Auch entlang bzw. im Anschluss an die Zufahrt für die Tiefgarage, sowie an der Nordseite des Grundstücks wurde eine Mauer aus Steinschichtung errichtet.
Im Kellergeschoss konnte eine gegenüber den genehmigten Plänen geänderte Grundrissausbildung festgestellt werden.
In folgenden Aufführungen entspricht das Bauvorhaben in seiner Tekturplanung nicht den Festsetzungen des derzeit rechtsgültigen Bebauungsplan Ainring A:
Die in der Tekturplanung gewünschten Dachgauben sind gemäß den Festsetzungen § 4 Abs. 5 des derzeit rechtsgültigen einfachen Bebauungsplanes Ainring A nicht zulässig. Dieser gibt vor, dass Dachgauben bei Dächern unter 30 Grad Dachneigung unzulässig sind. Die bestehende Dachneigung liegt nach vorliegenden Plan 27 Grad.
Der errichtete „Bunker“ für die Lagerung von Hackschnitzel oder Holzpellets befindet sich zwar größtenteils innerhalb der Baugrenzen, hält diese aber nicht vollständig ein. Auch unterschreitet die Bauausführung den wasserwirtschaftlichen vorgegebenen Mindestabstand von mindestens 7,5 Meter zur Böschungsoberkante, hinsichtlich des Hochwasserschutzes. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Wasserwirtschaftsamt bekräftigt dieses, dass aus fachlicher Sicht der Hackschnitzelbunker genauso wie der Pool und die aufgesetzte Mauer beseitigt werden müssen. Evtl. könnte der Hackschnitzelbunker nach Westen gerückt werden (aus dem 7,5 m-Bereich zum Gewässer heraus).
Die Errichtung des geplanten Wintergartens soll außerhalb der festgesetzten Baugrenzen, der überbaubaren Flächen, erfolgen. Damit entspricht das Vorhaben nicht den Festsetzungen des gültigen Bebauungsplanes und berührt dadurch die Grundzüge der Planung.
Für das Bauvorhaben wurden insgesamt 8 Stellplätze ausgewiesen, 6 davon in der Tiefgarage. Im Tekturplan sind westlich des Gebäudes zwei oberirdische Stellplätze geplant. Im Rahmen der Baugenehmigung vom 07.04.2021 wurden die Stellplätze an dieser Stelle gestrichen und an die südliche Grundstücksseite versetzt.
Auch würde nach Auffassung der Verwaltung die Anfahrt der Stellplätze an der geplanten Stelle eine überlange Zufahrt erfordern.
Eine Anfahrtsmöglichkeit der Stellplätze über den Spritacher Weg ist problematisch.
Der Bauherr weist in seinem Antrag keine Mitarbeiterparkplätze aus, da dieser aufführt, dass keine dauerhaften Arbeitsverhältnisse beabsichtigt sind. Es steht aber zu befürchten, dass auch bei nicht dauerhaften Arbeitsverhältnissen Mitarbeiter in dem Objekt tätig sein werden, wofür Parkmöglichkeiten benötigt werden.
Am 21.12.2021 erfolgte unter Teilnahme aller beteiligten Stellen ein Vor-Ort-Termin. Seitens der Fachbehörde des Landratsamtes Berchtesgadener Land und dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein wurde die Beseitigung der aufgesetzten Steinmauer auf der bestehenden Ufermauer, die Wiederherstellung des ursprünglichen Geländezustandes nördlich der Mauer und die Entfernung des Pools als unerlässlich angesehen. Darüber hinaus wurde der nicht planmäßig errichtete Kellerraum, die hinter dem Gebäude errichtete Steinmauer und die dort geplanten Stellplätze angesprochen.
Zum Zeitpunkt der Ortseinsicht lag der Verwaltung mit Eingang 30.11.2021 eine erste Tekturplanung vor, die am 22.12.2021 schriftlich zurückgenommen wurde.
Ein Bauvorhaben im Innenbereich kann nach § 34 BauGB zugelassen werden, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Wenn ein einfacher Bebauungsplan vorliegt, darf das Vorhaben seinen Festsetzungen nicht widersprechen.
Die Verwaltung empfiehlt das gemeindliche Einvernehmen unter den folgenden Bedingungen, die zur Rechtsmäßigkeit des Bauvorhabens führen, zu erteilen:
- Die Dachgauben, der Pool, der Hackschnitzelbunker, die zwei oberirdischen Stellplätze westlich des Gebäudes und die aufgesetzte Steinmauer werden entfernt, das Gelände nördlich der Mauer wird in seinen Ursprungszustand zurückversetzt
Zur Errichtung des geplanten Wintergartens kann das gemeindliche Einvernehmen aufgrund rechtlicher Hindernisse nicht erteilt werden, da dieser außerhalb der festgesetzten Baugrenzen geplant ist und somit die Grundzüge der Planung berührt werden.
Zusätzlich bittet die Verwaltung die Überprüfung des notwendigen Stellplatznachweises durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Beratung:
Im Zuge der Beratung wurde von nahezu allen Bauausschussmitgliedern der Rückbau der nicht genehmigten baulichen Anlagen gefordert. GR Wimmer erkundigt sich nach einem Zeitplan für den Rückbau. Bauamtsleiter Fuchs erläutert das Verwaltungsverfahren. Man könne nicht einen konkreten Zeitablauf benennen, da die Zuständigkeit eindeutig beim LRA und WWA liegt. Weiter geht Fuchs auf die Rolle der Gemeinde in dem Verfahren und den Ablauf ein. Der Baurechtsvollzug liegt eindeutig beim Landratsamt als Baugenehmigungs- und Aufsichtsbehörde. Die Gemeinde steht aber im Kontakt mit dem LRA. GR Ramstetter regt an, den vorliegenden Tekturplan abzulehnen, und erst dann das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, wenn eine neue Planung vorgelegt wird, bei welcher die nicht genehmigten Teile entfernt wurden. Bauamtsleiter Fuchs erklärt den vorliegenden Beschlussvorschlag, der dieses eigentlich so vorsieht.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zur vorliegenden Tektur wird unter der Maßgabe erteilt, dass die Dachgauben, der Pool, der Hackschnitzelbunker, die zwei oberirdischen Stellplätze westlich des Gebäudes und die aufgesetzte Steinmauer entfernen werden, die Streichung des geplanten Wintergartens erfolgt, sowie der Geländeursprungszustand nördlich der Mauer wiedergestellt wird. Zusätzlich bittet die Gemeinde, um Überprüfung des notwendigen Stellplatznachweises durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 3
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6.2. Anbau an das bestehende Stallgebäude für Spaltenroboter und Melkstanderweiterung, Am Anger 18 in Ainring
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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15.02.2022
|
ö
|
beschließend
|
6.2 |
Vorgang
Beschreibung des Vorhabens:
Der Bauherr beantragt einen Anbau an das bestehende Stallgebäude für einen Spaltenroboter und einer Melkstanderweiterung.
Der Anbau soll mit den Grundmaßen 10,03 Meter x 2,93 Meter östlich an das bestehende Stallgebäude erfolgen und ein Pultdach mit einer Höhe von 4,07 Meter bzw. 3,22 Meter erhalten. Die Gesamtfläche des Anbaus beträgt insgesamt 29,38 m².
Planungsrechtliche Situation:
Das Grundstück liegt im Außenbereich. Da das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, ist die Zulässigkeit des Vorhabens aufgrund seiner Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
Erschließung:
Die Erschließung ist gesichert.
Nachbarliche Einwände:
Der Gemeinde sind keine nachbarlichen Einwände bekannt.
Beurteilung/Auflagen/Bedingungen:
Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
Das Vorhaben steht öffentlichen Belangen nicht entgegen, die ausreichende Erschließung ist gesichert und der Anbau an das bestehende Stallgebäude soll dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen.
Die zu Kreisstraßen geltende Anbauverbotszone von 15 m zum Fahrbahnrand sind eingehalten.
Die Verwaltung begrüßt das bauliche Vorhaben und empfiehlt die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Antrag zum Anbau an das bestehende Stallgebäude für einen Spaltenroboter und einer Melkstanderweiterung wird unter der Bedingung, dass die Privilegierung des Bauvorhabens in Art und Größe am vorgesehenen Standort vom Amt für Landwirtschaft sowie der Unteren Bauaufsichtsbehörde bestätigt wird, gem. § 36 BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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6.3. Erweiterung der bestehenden Maschinenhütte, Niederstraß 6 in Ainring
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
|
Sitzung des Bauausschusses
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15.02.2022
|
ö
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beschließend
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6.3 |
Vorgang
Beschreibung des Vorgangs:
Der Bauherr beantragt die Erweiterung der bestehenden Maschinenhütte um insgesamt 52,42 m² und soll zur Lagerung von Hackschnitzel aus eigenem Holzvorrat für den Eigenbedarf genutzt werden.
Die Erweiterung soll durch einen Anbau mit den Maßen 6,00 Meter x 9,10 Meter auf der westlichen Seite der bestehenden Maschinenhütte erfolgen. Die Wandhöhe soll 4,71 Meter bzw. 3,93 Meter betragen und fügt sich mit der Neigung des Satteldachs von 25 Grad an die bestehende Maschinenhalle an.
Planungsrechtliche Situation:
Das Grundstück liegt im Außenbereich. Da das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, ist die Zulässigkeit des Vorhabens aufgrund seiner Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
Erschließung:
Die Erschließung ist gesichert.
Nachbarliche Einwände:
Durch den Bauherrn wurde der Nachweis zur Nachbarbeteiligung erbracht. Es liegt eine Unterschrift vor. Sonstige nachbarliche Einwände sind der Gemeinde nicht bekannt.
Beurteilung/Auflagen/Bedingungen:
Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
Das Vorhaben steht öffentlichen Belangen nicht entgegen, die ausreichende Erschließung ist gesichert und die Erweiterung der Maschinenhalle dient dem landwirtschaftlichen Betrieb. Die Verwaltung empfiehlt die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Antrag auf Erweiterung der bestehenden Maschinenhalle wird unter der Bedingung, dass die Privilegierung des Bauvorhabens in Art und Größe am vorgesehenen Standort vom Amt für Landwirtschaft sowie der Unteren Bauaufsichtsbehörde bestätigt wird, gem. § 36 BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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6.4. Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes - Errichtung eines Lärmschutzes an der Franz-Wisbacher Str. 8 in Ainring
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss
|
Sitzung des Bauausschusses
|
15.02.2022
|
ö
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beschließend
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6.4 |
Vorgang
Beschreibung des Vorhabens:
Auf der Südseite des Anwesens Franz-Wisbacher-Straße 8 soll ein Lärmschutz errichtet werden. Der Lärmschutz soll die Ausmaße 17,5 Meter x 1,54 Meter erhalten.
Ursprünglich war an der Stelle, an der jetzt der Lärmschutz errichtet werden soll, eine Thujenhecke vorhanden. Die Thujenhecke wurde aus Gründen der Verkehrssicherheit entfernt, da diese im Winter bei Schneelast regelmäßig in den öffentlichen Verkehrsraum übergehängt ist.
Durch die Entfernung der Thujenhecke kann nun seitens des Bauherrn ein starker Verkehrslärm von der B20 herkommend, festgestellt werden. Da eine Ersatzpflanzung als Lärmschutz keine zeitnahe Lösung darstellt und sich auf der südlichen Seite des Anwesens neben der Terrasse auch das Schlafzimmer befindet, wurde seitens des Bauherrs Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gestellt.
Planungsrechtliche Situation:
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Feldkirchen Zellerhof“ vom 05.09.2001. Das Vorhaben entspricht nicht den unter „Einfriedungen“ getroffenen Festsetzungen.
Erschließung:
Die Erschließung ist gesichert.
Nachbarliche Einwände:
Die Nachbarunterschrift liegt dem Antrag bei. Nachbarliche Einwände sind der Gemeinde nicht bekannt
Beurteilung/Auflagen/Bedingungen:
Gemäß dem Bebauungsplan „Feldkirchen Zellerhof“ sind Einfriedungen zum öffentlichen Straßenraum bis zu einer Höhe von max. 0,8 Meter und in Ausführung mit senkrechten Holzlatten zulässig.
Der Bauherr erklärt glaubhaft und nachweislich, dass es sich bei dem beantragten Vorhaben nicht um den Bau eines Sichtschutzes, sondern um eine Lärmschutzanlage handelt. Dadurch ist das Vorhaben gegenüber Bezugsfällen klar abgrenzbar.
Die Situierung des Grundstücks, das fortan steigende Verkehrsaufkommen und den damit verbundenen Verkehrslärm begründen die Notwendigkeit und auch die Nachvollziehbarkeit eines Lärmschutzes. In diesem Einzelfall befürwortet die Verwaltung das bauliche Vorhaben.
Beratung:
GR Ramstetter fragt nach, wie es gehandhabt wird wenn weitere, ähnliche Anträge kommen. Bauamtsleiter Fuchs erläutert, dass dies stehts eine Einzelfallentscheidung ist. Hier ist klar eine Abgrenzung erkennbar, es handelt sich um tatsächlichen Lärmschutz und nicht um einen Sichtschutz. Weiter verweist Fuchs auf einen ähnlichen Fall aus der Vergangenheit an der Kreisstraße BGL18 / Schwimmbadstraße, dem der Ausschuss zustimmte. GR Kluba äußert vollstes Verständnis für die Maßnahme. Man soll dem Bauwerber jedoch aufgeben, dass das Material der Lärmschutzwand lärmabsorbierend ist, um eine Beeinträchtigung der Nachbarn zu vermeiden.
Beschluss
Der Befreiung zum Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Feldkirchen Zellerhof wird gem. Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO zugestimmt. Das Material der Lärmschutzwand ist lärmabsorbierend auszuwählen, um eine Beeinträchtigung der Nachbarn zu vermeiden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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6.5. Nutzungsänderung von Fahrradhaus zu Produktion und Verkauf von Wellnessprodukten, einschließlich Umbauten an der Sägewerkstraße 2 in Hammerau
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
|
Sitzung des Bauausschusses
|
15.02.2022
|
ö
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beschließend
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6.5 |
Vorgang
Beschreibung des Vorhabens:
Aufgrund der beabsichtigten Betriebssitzverlegung wurde in der Gemeinde die Nutzungsänderung von Fahrradhaus zu Produktion und Verkauf von Wellnessprodukten, einschließlich Umbau für ein bestehendes Gebäude in der Sägewerkstraße beantragt.
Gemäß der zum Antrag vorgelegten Betriebsbeschreibung produziert der Betrieb Pflegeprodukte für SPA-Hotels, Thermen, Kurhäuser, Physiotherapeuten, Krankenhäuser, Ärzte und die betriebseigenen SPA-Einrichtungen.
Ebenfalls umfasst die Art des Betriebs neben Büros für Verwaltung/Vertrieb/Marketing und Projektabwicklung, auch Lager und Versand, einen Shop für Privatkunden, sowie einen Showroom der betriebseigenen SPA-Einrichtungen und einen Raum für die Schulung der Kundenmitarbeiter.
In dem Betrieb sind aktuell 47 Mitarbeiter beschäftigt und die Betriebszeiten sind werktags von 06.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
Im Rahmen der Nutzungsänderung werden im Innenbereich des bestehenden Gebäudes im Grundgeschoss und auch im Obergeschoss kleinere Umbauten vorgenommen. An das bestehende Gebäude soll auf der nordwestlichen Seite eine Verladerampe mit den Maßen 3,90 Meter x 7,81 Meter entstehen.
Zusätzlich möchte der Bauherr weitere Werbeanlagen auf dem Grundstück errichten.
Geplant ist
- ein Werbepylon mit LED-Innenbeleuchtung und Frontflächen aus weißen opalen Acrylglas mit einer Breite von 1,00 Meter und einer Höhe von 2,00 Meter im südlichen Eckbereich des Grundstücks,
3, jeweils 4,00 Meter breite und 3,50 Meter hohe, an der südlichen Gebäudewand angebrachte Werbeanlagen mit witterungsbeständiger Textilbespannung und
jeweils drei Textilfahnen am südlichen und am östlichen Randbereich des Grundstücks zur B20.
Planungsrechtliche Situation:
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Hammerau D. Aufgrund der Grund- und Geschossfläche des Gebäudes handelt es sich um einen Sonderbau gem. Art. 2 Abs. 4 BayBO wofür ein Genehmigungsverfahrens nach Art. 60 BayBO erforderlich ist.
Eine Baugenehmigung gem. § 30 BauGB ist möglich.
Erschließung:
Die Erschließung ist gesichert.
Nachbarliche Einwände:
Nachbarliche Einwände sind nicht bekannt. Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor.
Beurteilung/Auflagen/Bedingungen:
Die Nutzungsänderung dient dem Erhalt und der Weiterentwicklung des bestehenden Betriebes innerhalb der Gemeinde Ainring. An dem Bestandsgebäude erfolgen, bis auf die Errichtung einer Verladerampe, keine weiteren Anbauten. Die Nutzungsänderung steht den öffentlichen Belangen nicht entgegen, der Geltungsbereich ist im Bebauungsplan und im Flächennutzungsplan als GE (Gewerbegebiet) dargestellt. Die Erschließung ist gesichert. Die Werbeanlagen, vor allem die Textilfahnen am südlichen Randbereich sind außerhalb des Sichtdreiecks B 20 und Sägewerkstraße geplant. Die Verwaltung sieht die Weiterentwicklung des Betriebs als Bereicherung für die Gemeinde. Die Betriebsumsiedlung innerhalb der Gemeinde und damit der Erhalt der heimischen Arbeitsplätze ist im Zusammenwirken mit der optimalen Nachfolgenutzung für das bestehende Gewerbeobjekt ein „Glücksfall“. Die Verwaltung empfiehlt die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Antrag zur Nutzungsänderung gem. § 36 BauGB wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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7. Planungsstand und Bauantragsstellung Dorfpark
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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15.02.2022
|
ö
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beschließend
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7 |
Vorgang
Bezug: Sitzung des Gemeinderats vom 17.09.2019, 28.07.2020 und 21.09.2021
Für die Errichtung eines Troadkastens, Bäckerei- u. Mühlengebäudes am Dorfplatz-Pfarranger liegt eine Baugenehmigung des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 17.03.2020, Az.: BV 987-2019, vor.
Von der ursprünglichen Projektidee „Alte Handwerkskunst erlebbar machen“ wird gemäß bestehender Gemeinderatsbeschlussfassung jedoch Abstand genommen.
Gleichwohl soll das Projekt in etwas abgeänderter Form unter Beibehaltung des einmaligen Charmes der Gesamtanlage nun zur Ausführung kommen.
Auftragsgemäß hat die Verwaltung die Planung mit den Ortsvereinen abgestimmt. Das Ergebnis wird den entsprechenden Gremien vorgestellt, ebenso ist über das baurechtlich erforderliche gemeindliche Einvernehmen für die Änderungsplanung zu befinden.
Beschreibung des Vorhabens (entspricht Ergebnis der Abstimmungsgespräche mit den Vereinen):
Die vorhandenen Kulissenbauten sollen unter strikter Wahrung des historischen Erscheinungsbildes und Ambiente durch Neubauten in Form eines Mühlengebäudes, eines Bäckereigebäudes und eines Troadkasten ersetzt und teilweise vergrößert werden. Zudem sind tragbare Bühnenelemente vorgesehen, die mittels Segel temporär überdacht werden können.
Das Gebäude 1 (Troadkasten), als überdachter Bereich mit den Maßen von 3,80 m x 3,20 m und einer Firsthöhe von 3,80 m, kann als Unterstand für den Ausschank bei Veranstaltungen genutzt werden. Um ein freies Blickfeld von dem nördlichen Teil der Tribüne auf die Kulissen zu bekommen wird das Gebäude geringfügig in nördliche Richtung verschoben. Leider muss dadurch ein Baum weichen. Ersatzweise wird ein neuer Baum auf dem Gelände gepflanzt werden.
Das Gebäude 2 (Bäckerhaus) mit den Maßen 5,00 m x 6,00 m und einer Firsthöhe von 5,41 m ist zweigeschossig, im Obergeschoss ist eine Galerie geplant, um den Balkon bei Veranstaltungen, Theateraufführungen oder Konzerte nutzen zu können. Auf der Ostseite bekommt das Bäckerhaus zusätzlich einen Anbau, der als Lagerfläche für eine tragbare Bühne zur Verfügung steht. Der Anbau hat die Maße von 3,20 m x 5,50 m und eine Höhe von 2,28 m.
Gebäude 3 (Mühlengebäude) ist ebenfalls zweigeschossig vorgesehen, das Gebäude hat die Maße von 5,00 m x 4,50 m und eine Höhe von 5,41 m. Das Erdgeschoss kann mit einer mobilen Küche zur Bewirtung genutzt werden. Das Obergeschoss kann als Lagerraum von den Vereinen verwendet werden. Am hinteren Teil des Gebäudes kann noch eine zusätzliche Überdachung als Stellfläche errichtet werden, wenn der Bedarf da ist.
In den Planungsphasen wurden die Ortsvereine mit einbezogen, um Ihre Vorstellungen und Ideen mit einzubringen. Wobei die Vereine auf eine multifunktionale Nutzbarkeit der Gebäude und des Geländes, so wie auf Gesundheits- und Hygienevorschriften bestanden. Im Gebäude 1, 2 und 3 sind Strom-, Wasser- und Abwasseranschlüsse vorgesehen, der jeweilige (Innen-)Ausbau der Bauten muss mit den Vereinen noch abgestimmt werden.
Um den einmaligen Charme des Platzes zu erhalten, wird aus dem Bestand so viel wie möglich an Baumaterial wiederverwendet, wie z.B. Fenster und Türen.
Der Kulturverein hat am 27.01.2022 die Zustimmung zum aktuellen Eingabeplan -erste Fassung- mit der Unterschrift der ersten Vorsitzenden auf dem Eingabeplan erteilt. Die Dorffestgemeinschaft hat am 08.02.2022 ihre Zustimmung mit der Unterschrift vom Vorsitzenden auf dem aktuellen Eingabeplan erteilt.
Nach dem Einholen der Unterschriften und Zustimmung der unmittelbaren Nachbarn ist der Änderungsbauantrag mit den Eingabeplänen soweit fertig zur Weitergabe an das Landratsamt als zuständige Genehmigungsbehörde.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt der vorgestellten, finalen Planungskonzeption zu.
Das gemeindliche Einvernehmen zum Änderungsantrag (Errichtung von drei historischen Funktionsgebäuden am Dorfplatz-Pfarranger) wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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8. Bekanntgaben
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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15.02.2022
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ö
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beschließend
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8 |
Vorgang
Zur Anfrage von GR Kluba vom 18.01.2022 bzgl. der Gaisbergstraße in Hammerau, teilt das Tiefbauamt nachfolgendes mit:
Der Haushaltsansatz ist bereits seit 2016 im Haushalt und es gibt auch einen Beschluss vom Bauausschuss vom 06.06.16, jedoch relativ vage (in den nächsten Jahren).
Die Asphaltoberfläche der Gaisbergstraße ist noch als in Ordnung zu betrachten. Die Straße an sich ist jedoch zu schmal und eine Straßenentwässerung ist nicht vorhanden. Aus fachlicher Sicht sollte die Gaisbergstraße ausgebaut werden.
Darüber wird im Zuge der anstehenden Haushaltsberatungen zu entscheiden sein.
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Die Verwaltung gibt bekannt, dass folgende Vorgänge als „Angelegenheit der laufenden Verwaltung“ auf dem Verwaltungsweg erledigt wurden:
- Gemeindliches Einvernehmen der Bauvoranfrage zum Abbruch des ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäudeteils (Wiederkehr) und die Neuerrichtung diese Kubatur mit Einbau von 6 – 10 Wohnungen am Mitterweg in Ainring
Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Mitterfelden A gem. § 31 Abs. 2 Bau GB zur Errichtung einer Mülltonnenbox/Geräteschuppens an das bestehende Wohnhaus in der Heubergstraße 102
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Die Verwaltung gibt ein Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 07.02.2022 bekannt. Dabei geht es um die Ermittlung der Priorisierung für mögliche Hochwasserschutzmaßnahmen am Mühlstätter Graben. Es wird mitgeteilt, dass sich demnach die Priorität von bisher Priorität 3 auf jetzt neu Priorität 2 erhöht. Damit ist der Mühlstätter Graben als Projekt in die Liste der Maßnahmen aufgenommen.
Genauere Details, wann nun genau mit der Aufnahme von Planungen und in der Folge mit der Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahmen begonnen wird, sind aus dem Schreiben nicht ersichtlich.
Bauamtsleiter Fuchs erläutert auf Nachfrage von GR Wimmer zum Planungsstand Hochwasserschutz konkrete, bereits im FNP festgesetzte Schutzmaßnahmen wie die Errichtung zweier Rückhaltebecken, Gewässerausbau und Flutmulde. Es gibt hierzu eine von der Gemeinde in Auftrag gegebene Studie, die jedoch aktualisiert werden muss.
Die Verwaltung wird hierzu noch nachfassen. Von Interesse vor allem für die betroffenen Grundeigentümer ist natürlich, wie viele Projekte noch vor Ainring auf der Liste sind und warum. Ideal wäre, wenn der zuständige Abteilungsleiter ggf. in einer Videozuschaltung in einer der kommenden Sitzungen dazu Auskünfte erteilen könnte.
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Zum Neubau des Siezenheimer Steges gibt Herr Bürgermeister nachfolgendes bekannt:
Aufgrund erfolgter Neuausschreibung der Baumaßnahme zur Saalachaufweitung und einer damit verbundenen Änderung des Baubetriebsablaufes wird der Kreuzungsbereich beim Siezenheimer Steg nun mit weit weniger Baustellenfahrzeugen befahren als ursprünglich vorgesehen.
Dies bedeutet, dass auf die angekündigte Vollsperrung des Stegs verzichtet werden kann. Im Einzelnen:
- Für die ab März beginnenden Arbeiten bleibt der Steg Werktags innerhalb der Baubetriebszeiten mit entsprechenden Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen im Kreuzungsbereich offen.
Eine kurzfristig notwendige Vollsperrung kann aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden, wird aber rechtzeitig angekündigt.
2. Werktags außerhalb der Baubetriebszeiten, also in den Abend- und Nachtstunden, ist der Steg ebenfalls offen.
3. Auch über das gesamte Wochenende gibt es keine Einschränkungen und der Steg ist frei zugänglich.
4. Für das gesamte Jahr 2022 bleibt der Steg in jedem Fall noch erhalten. Der Zeitpunkt des Abbruchs wird rechtzeitig bekannt gegeben.
Damit bleibt der kleine Grenzverkehr erfreulicherweise während der gesamten Bauzeit der Aufweitungsmaßnahme mit Ausnahme des Stegabbruchs und Neubaus weitgehend erhalten.
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9. Anfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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15.02.2022
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ö
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beschließend
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9 |
Vorgang
Anfragen lagen nicht vor. Ende der öffentlichen Sitzung um 18.26 Uhr.
Datenstand vom 18.05.2022 12:08 Uhr