Datum: 12.03.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: im Rathaus - großer Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 16:30 Uhr bis 17:47 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Tagesordnung (öffentlicher Teil)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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12.03.2024
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ö
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beschließend
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1 |
Vorgang
Erster Bürgermeister Martin Öttl fragt, ob mit der Tagesordnung für den öffentlichen Teil Einverständnis besteht.
Beschluss
Mit der Tagesordnung für den öffentlichen Teil besteht Einverständnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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2. Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift vom 20.02.2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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12.03.2024
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ö
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beschließend
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2 |
Vorgang
Die Sitzungsniederschrift des öffentlichen Teils der Bauausschusssitzung vom 20.02.2024 wurde den Ausschussmitgliedern zugestellt.
Beschluss
Die Sitzungsniederschrift des öffentlichen Teils der Bauausschusssitzung vom 20.02.2024 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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3. 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ainring, Errichtung eines PV Parks, Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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12.03.2024
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ö
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beschließend
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3 |
Vorgang
Der Entwurf der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ainring mit Begründung und Umweltbericht lag in der Zeit vom 27.12.2023 bis 02.02.2024 gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig öffentlich aus. Zugleich wurden die Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB um Stellungnahme gebeten.
Von den Trägern öffentlicher Belange wurden 24 Stellungnahmen abgeben, aus der Öffentlichkeit keine.
Die Stellungnahmen werden im Einzelnen vorgetragen (sh. Abwägungstabelle „4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ainring).
Das beauftragte Planungsbüro GeoPlan, Herr Ribesmeier, und die Bauverwaltung nehmen zu den einzelnen Punkten nachfolgend Stellung. An der Abwägung hat Herr Rechtsanwalt Engelmann von der Kanzlei Messerschmidt, Dr. Niedermeier und Partner, mitgewirkt.
Allgemeiner Hinweis:
Die Stellungnahmen entsprechen inhalt- und textlich dem eingegangenen Original. Durch die Verwaltung erfolgen keine Korrekturen zur Rechtschreibung und Grammatik.
Beratung
GR Ramstetter verliest Eingangs ein Statement, warum er die Freiflächen PV-Anlage grundsätzlich ablehnt. Bauamtsleiter Fuchs ordnet das Statement als grundsätzliche Kritik ein, jedoch hat der Bauausschuss nun über die eingegangenen Stellungnahmen eine Abwägung durchzuführen. Weiter kritisiert GR Ramstetter die Stellungnahme des BBV. Zuerst würde in der Stellungnahme Kritik geäußert, um am Ende doch zu zustimmen.
GR Wimmer fragt bzgl. Rückbau der Anlage nach, ob diese nach 20 oder 30 Jahren tatsächlich zurückgebaut wird. Bauamtsleiter Fuchs erläutert hierzu, dass diese Frist zum Rückbau in den städtebaulichen Vertrag festgesetzt wird. Ein zukünftiger Gemeinderat kann diese jedoch auch verlängern.
Beschluss
Der Bauausschuss beschließt die Abwägungen wie vorgetragen vorzunehmen.
Die Planentwürfe werden in der Fassung vom 12.03.2024 gebilligt.
Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB wird beschlossen, die Träger öffentlicher Belange werden gem. § 4 Abs.2 BauGB erneut um Stellungnahme gebeten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 2
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4. Bebauungspläne
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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12.03.2024
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ö
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beschließend
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4 |
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4.1. Vorhabensbezogner Bebauungsplan Bürgersolarpark-Ainring, Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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12.03.2024
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ö
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beschließend
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4.1 |
Vorgang
Der Entwurf des vorhabensbezogenen Bebauungsplanes „Bürgersolar-Park-Ainring“ mit Begründung, Umweltbericht und Blendgutachten, lag in der Zeit vom 27.12.2023 bis 02.02.2024 gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig öffentlich aus. Zugleich wurden die Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB um Stellungnahme gebeten.
Vor Trägern öffentlicher Belange wurden 21 Stellungnahmen abgeben, aus der Öffentlichkeit keine.
Die Stellungnahmen werden im Einzelnen vorgetragen (sh. Abwägungstabelle „Vorhabenbezogener Bebauungsplan Bürgersolarpark Ainring“).
Das beauftragte Planungsbüro GeoPlan, Herr Ribesmeier, und die Bauverwaltung nehmen zu den einzelnen Punkten nachfolgend Stellung. An der Abwägung hat Herr Rechtsanwalt Engelmann von der Kanzlei Messerschmidt, Dr. Niedermeier und Partner, mitgewirkt.
Allgemeiner Hinweis:
Die Stellungnahmen entsprechen inhalt- und textlich dem eingegangenen Original. Durch die Verwaltung erfolgen keine Korrekturen zur Rechtschreibung und Grammatik.
Beschluss
Der Bauausschuss beschließt die Abwägungen wie vorgetragen vorzunehmen.
Der Entwurfspläne werden in der Fassung vom 12.03.2024 gebilligt.
Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB wird beschlossen, zugleich werden gem. § 4 Abs. 2 BauGB die Träger öffentlicher Belange erneut um Stellungnahme gebeten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 2
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5. Bauvoranfrage
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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12.03.2024
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ö
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beschließend
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5 |
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5.1. Bauvoranfrage zur Errichtung eines Doppelhauses an der Breitwiese Fl.Nr. 98/8
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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12.03.2024
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ö
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beschließend
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5.1 |
Vorgang
Mit der vorliegenden Bauvoranfrage soll über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Doppelhauses mit den Maßen von 18 m x 10 m entschieden werden.
Der Antragsteller macht nachfolgende, ergänzende Angaben:
Das Grundstück Flurnummer 98/8 grenzt an den Bebauungsplan Ainring A, wird in östlicher Richtung von bestehender Wohnbebauung umgeben sowie in westlicher und nördlicher Richtung vom Bebauungsplan Ainring A eingerahmt. Eine private Erschließung kann über die Grundstücke Flurnummer 98/3 und 98/2 erfolgen. Das auf Flurnummer 101/2 befindliche Gewässer dritter Ordnung stellt keine Begrenzung des Umfangs des Gebiets des Bebauungsplans Ainring A dar, da in der Neuaufstellung des Bebauungsplanes auch Gebiete südlich und östlich dieses Gewässers erfasst werden, wenngleich der tatsächliche Verlauf dieses Gewässers nicht eingezeichnet wurde. Da für das direkt an den Dorfpark angrenzende geplante Seniorenwohnheim die Schallemissionen des Dorfparks bzw. der Freilichtbühne nicht berücksichtigt wurden, können diese auch für die Beurteilung des Bauvorhabens auf Flurnummer 98/8 keine Rolle spielen.
Planungsrechtliche Situation:
Das oben genannte Bauvorhaben liegt weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne von § 30 BauGB noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB. Das Vorhaben ist somit dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich daher nach § 35 BauGB. Eine privilegierte Zulässigkeit der oben genannten baulichen Anlage nach § 35 Abs. 1 BauGB scheidet aus, da sie insbesondere keinem privilegierten Tatbestand im Sinne des Baurechts dient.
Die Zulässigkeit richtet sich nach § 35 Abs. 2 BauGB, wonach sonstige Vorhaben im Einzelfall nur dann zugelassen werden können, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt.
Öffentliche Belange werden aber beeinträchtigt, z.B. Widerspruch zum Flächennutzungsplan, natürliche Eigenschaft der Landschaft usw..
Erschließung:
Das Grundstück ist derzeit nicht erschlossen. Wasser und Kanalleitungen sowie die erforderlichen Hausanschlüsse müssten neu hergestellt werden. Eine straßenmäßige Erschließung ist nur über Grunddienstbarkeiten möglich.
Nachbarliche Einwände:
Nachbarliche Einwände sind der Gemeinde nicht bekannt. Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor.
Beurteilung / Auflagen / Bedingungen:
Das Vorhaben kann an der vorgesehenen Stelle nicht genehmigt werden, da öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt werden. Die oben genannte bauliche Anlage beeinträchtigt öffentliche Belange z.B. in folgender Hinsicht: Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ainring. In diesem ist das Grundstück als Fläche für Landwirtschaft dargestellt. Die Gemeinde ist daher an der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB gehindert.
Beratung
GR Wimmer fragt nach wie man dem Bauwerber helfen könne. Bauamtsleiter Fuchs erläutert, dass vornehmlich über die vorliegende Bauvoranfrage zu entscheiden ist. Inwieweit die Gemeinde hier Planungsbedarf sieht, dazu müsse sich der Gemeinderat Gedanken machen. GR Ramstetter erkundigt sich nach dem Wasserschutzgebiet, ob das Grundstück in der Schutzzone liegt.
Bauamtsleiter Fuchs zeigt die Schutzzonen auf, das Grundstück wird knapp außerhalb der Schutzzonen liegen. GR Ramstetter plädiert dafür, dass man für Einheimische mehr Baurecht schaffen müsse. Bgm. Öttl merkt an, wenn man sich damit näher befassen möchte, dann muss dies im Gemeinderat passieren.
Beschluss
Es wird beschlossen, das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zur vorliegenden Bauvoranfrage zu erteilen.
(aufgrund des Abstimmungsergebnisses ist das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt).
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 7
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6. Antrag auf Änderung der Außenbereichssatzung (Lückenfüllungssatzung) Weng
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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12.03.2024
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ö
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beschließend
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6 |
Vorgang
Es wird beantragt die Lückenfüllungssatzung Weng dahingehend zu ändern, dass auf der Fl.Nr. 541 Gem. Straß der Bau von 2 Häusern möglich wäre. Dazu würden gem. eingereichter Unterlagen zwei Anbauten an bestehenden Anwesen abgebrochen.
Stellungnahme der Verwaltung:
In dem Siedlungssplitter hat sich Wohnbebauung von einigem Gewicht entwickelt. Das Gebiet ist nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt. Weitere, nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben können gem. § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Mit der bestehenden Außenbereichssatzung sollen die bestehenden Gebäude einer geordneten Bebauung zugeführt und die Errichtung von Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB ermöglicht werden. Eine Zersiedelung über das Satzungsgebiet hinaus soll verhindert werden. Die bestehende Lückenfüllungssatzung erfuhr im Jahr 1997 die 1. Änderung.
Aus Sicht der Verwaltung erscheint das Vorhaben vertretbar. Mit der Änderung, geringfügiger Erweiterung des Satzungsumgriff könnten zudem die außerhalb der Satzung gelegenen Anwesen Weng 11b, 9a und 9b in die Satzung mit einbezogen werden.
Beratung
GR Ramstetter fragt, für wen das Baurecht wäre. Bauamtsleiter Fuchs erläutert, dass eine Bebauung für die Kinder des Eigentümers vorgesehen ist. GR Ramstetter hinterfragt den Umgriff der Satzung. Bauamtsleiter Fuchs zeigt den bisher gültigen Geltungsbereich und erklärt inwieweit hier die Änderung angedacht ist. Die rechtlichen Vorgaben für eine Außenbereichssatzung sind sehr eng gefasst, eine Erweiterung in die Fläche ist nicht möglich. Sollte weitere Wohnbebauungen, in Folge von An- und Ausbauten erfolgen, könnte sich diese Splittersiedlung in einen Ortsteil entwickeln, dann muss die Situation neu bewertet werden.
GR Moderegger erkundigt sich, ob es mit der Bebauung zu Einschränkungen der Landwirtschaft kommt. Bauamtsleiter Fuchs stellt fest, dass es nach wie vor am Außenbereich bleibt und keine Einschränkungen zu erwarten sind.
Beschluss
Die Bauausschuss beschließt die 2. Änderung der Lückenfüllungssatzung Weng. Mit dem Antragsteller ist eine Kostenübernahmeerklärung abzuschließen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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7. Überprüfung Tempo-20-Zone Salzburger Straße
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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12.03.2024
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ö
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beschließend
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7 |
Vorgang
Auf den Antrag der CSU Fraktion auf Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 20 km/h in der Salzburger Straße wird Bezug genommen
Antrag lautet:
Antrag der CSU-Fraktion vom 19.12.2023 auf Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 20 km/h in der Salzburger Straße;
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Öttl,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen des Gemeinderats, im Namen der CSU-Fraktion stelle ich folgenden Antrag:
„Dolce vita in Mitterfelden“ lautete die Überschrift eines Artikels in der Heimatzeitung vom 08.11.23, in dem Pläne für eine Neugestaltung der Salzburger Straße vorgestellt wurden, eine durchaus charmante Vision, deren Umsetzung aus meiner Sicht allerdings erst in sehr ferner Zukunft liegen dürfte, müsste damit doch auch noch eine Alternative gefunden werden, über die der Verkehr von Mitterfelden dann abfließen kann.
In diesem Zusammenhang hat der Bauausschuss vor knapp einem Jahr beschlossen, die Geschwindigkeit in der Salzburger Straße auf 30 bzw. auf einem Teilstück von rund 50 Metern auf 20 km/h zu beschränken. Nach einem Jahr sollte evaluiert werden, ob sich diese Geschwindigkeitsbeschränkung bewährt hat. Dieses Jahr ist im Januar um und jetzt stellt sich mir die Frage, welche Parameter gewählt wurden, um die Bewährung festzustellen? Nimmt man die Stimmen aus der Bevölkerung, die zumindest ich vernommen habe, war das Verständnis für die 30iger Zone noch weitgehend vorhanden, auf gänzliches Unverständnis aber stieß bei fast allen die Reduzierung auf 20 km/h. Und das geht mir auch so. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ist aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Lärmschutzes für die Bevölkerung absolut nachvollziehbar, eine Beschränkung auf 20 km/h aber halte ich nicht für stimmig. Diese Beschränkung – laut StVO verkehrsberuhigter Geschäftsbereich in zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktionen z. B. bei gastronomischen Aufstellflächen - trifft aus meiner Sicht nicht wirklich zu.
Die Salzburger Straße ist die einzig wirkliche Durchfahrtsstraße oder einzig wirkliche Hauptstraße in Mitterfelden, es gibt dort beidseitig Gehsteige, das Fußgängeraufkommen ist gering und was die gastronomischen Aufstellflächen anbelangt, gibt es eine Eisdiele, die sechs Monate im Jahr geschlossen hat, und eine Pizzeria, die aktuell wohl dauerhaft geschlossen hat. Ich denke, dass eine durchgängige 30iger Zone schlüssiger wäre, zumal es schon seit 2006 das Bestreben der Verkehrsminister ist, den Schilderwald zu beschränken, auch vor dem Hintergrund, dass die Ablenkung durch Schilder die Konzentration auf den tatsächlichen Verkehr mindert, vor allem aber auch, zumal selbst vor Schulen oder Kindergärten die Geschwindigkeit in der Regel - und nicht einmal bindend – nur auf 30 km/h beschränkt wird. Insofern beantrage ich, die Geschwindigkeitsbeschränkung von 20 km/h in der Salzburger Straße aufzuheben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die verkehrsrechtliche Anordnung auf Geschwindigkeitsbeschränkung von 20 km/h für einen Teilbereich der Salzburger Straße wurde am 02.01.2023 mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen umgesetzt. Der Gemeindeverwaltung gegenüber wurden durchaus auch positive Meldungen in persönlichen Gesprächen geäußert. Nichts destotrotz wird eine Akzeptanz der Geschwindigkeitsbeschränke auf 20 km/h erst mit der Umsetzung der geplanten straßenbaulichen Maßnahmen zu erreichen sein. An den angedachten Kreisverkehr und weitere verkehrliche Beruhigungsmaßnahmen, wie diese im Arbeitskreis Verkehr diskutiert wurden, darf erinnert werden.
Es wird nachfolgendes vorgeschlagen:
Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 20 km/h wird aufgehoben.
Im Zuge der Umsetzung der straßenbaulichen Maßnahmen (Kreisverkehr etc.) wird erneut über eine mögliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf 20 km/h beraten.
Für den Streckenabschnitt wird eine Tempo 30 Zone angeordnet.
Beratung:
Beschluss
Der Bauausschuss beschließt:
- Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 20 km/h wird aufgehoben.
- Für den Streckenabschnitt wird eine Tempo 30 Zone angeordnet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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8. Bekanntgaben
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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12.03.2024
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beschließend
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8 |
Vorgang
Auf Verwaltungsweg erledigte Vorhaben:
Erster Bürgermeister Martin Öttl gibt bekannt, dass gem. § 12 Abs. 2 Nr. 4 der Geschäftsordnung folgende Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit durch den Ersten Bürgermeister behandelt und erledigt wurden:
- Genehmigungsfreisteller zur Erneuerung und Aufstockung des Dachstuhls des bestehenden Zweifamilienhauses an der Mühlbachstraße in Feldkirchen.
- Genehmigungsfreisteller Garagenaufstockung Erweiterung zur zweiten Wohneinheit Geppinger Straße
- Genehmigungsfreisteller zur Errichtung einer Fahrzeug- und Lagerhalle am Sonnwiesgraben
- Gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB teilweise Nutzungsänderung der bestehenden Produktions- und Ausstellungshalle in ein Fitnessstudio
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten fordert die Gemeinde Ainring zur Stellungnahme zur Erstaufforstung des Grundstücks Fl.Nr. 2484 Gem. Ainring auf. Das Grundstück hat eine Fläche von ca. 47.000 m² und soll vollständig aufgeforstet werden.
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde ist die Fläche überwiegend als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Aus Sicht der Verwaltung spricht nichts gegen die Aufforstung.
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9. Anfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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12.03.2024
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ö
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beschließend
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9 |
Vorgang
GR Wimmer bittet um Auskunft in der kommenden Bauausschusssitzung bzgl. des Projektes Sanierung und Umbau der Pfarrökonomie.
Insbesondere möchte er wissen, für wie viele Personen der Konzertsaal ausgelegt ist und er möchte Informationen zu Stellplatznachweis.
GR Kluba fragt nach dem Sachstand zum Bebauungsplan Hofhuberanger, der ja schon einige Zeit im Verfahren ist. SB Kalb berichtet, dass die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt wurde. Die Auslegungsfrist endete am 26.02.2024. Aufgrund der Stellungnahme des WWA TS ist möglicherweise eine Überarbeitung des Hydraulischen Gutachtens des Ursprungsbebauungsplanes notwendig. Hierfür bedarf es noch einige Zeit. Weiter sind zahlreiche private Stellungnahmen eingegangen, deren Bearbeitung noch dauern.
GR Kluba fragt nach den Auslegungsunterlagen zur Reha-Klinik Reiter Alm. Bgm. Öttl erklärt, dass zunächst über den Bürgerantrag zu entscheiden ist. Weiter möchte Kluba wissen warum die Sportlerehrung verschoben wurde. Bgm. Öttl berichtet, dass dies wegen Terminkollisionen leider unerlässlich war.
Weitere Anfragen lagen nicht vor, Ende der öffentlichen Sitzung um 17.47 Uhr
Datenstand vom 04.12.2024 13:27 Uhr