Datum: 11.02.2025
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: im Rathaus - großer Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 16:30 Uhr bis 17:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Tagesordnung (öffentlicher Teil)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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11.02.2025
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ö
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beschließend
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1 |
Vorgang
Zweite Bürgermeisterin Rosemarie Bernauer fragt, ob mit der Tagesordnung für den öffentlichen Teil Einverständnis besteht.
Beschluss
Mit der Tagesordnung für den öffentlichen Teil besteht Einverständnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
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2. Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift vom 14.01.2025
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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11.02.2025
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ö
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beschließend
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2 |
Vorgang
Die Sitzungsniederschrift des öffentlichen Teils der Bauausschusssitzung vom 14.01.2025 wurde den Ausschussmitgliedern zugestellt.
Beschluss
Die Sitzungsniederschrift des öffentlichen Teils der Bauausschusssitzung vom 14.01.2025 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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3. Bebauungspläne
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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11.02.2025
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ö
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beschließend
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3 |
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3.1. Bebauungsplan Ainring A Süd, Vorprüfung des Einzelfalls, Behandlung der eingegangen Stellungnahmen, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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11.02.2025
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ö
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beschließend
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3.1 |
Vorgang
Die Gemeinde Ainring stellt für einen Bereich des alten Bebauungsplanes Ainring A den Bebauungsplan Ainring A Süd auf. Der Bebauungsplan Ainring A Süd soll im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden.
Gemäß § 13a BauGB kann ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 BauNVO nicht mehr als 20.000m² beträgt oder der Bebauungsplan – bei einer zulässigen Grundfläche von 20.000 bis 70.000 m² - nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 des BauGB genannten Kriterien voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird.
Vorliegend wird der untere Schwellenwert überschritten.
Der Bebauungsplan setzt eine überbaute Grundfläche von ca. 36.000 m² fest. Es bedarf deshalb einer Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 BauGB hinsichtlich erheblicher Umweltauswirkungen durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Ainring A Süd.
Die Vorprüfung basiert gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB auf einer Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche betroffen ist.
Nachfolgende Stellungnahmen sind eingegangen:
Eingegangene Stellungnahmen von Behörden und Träger öffentlicher Belange
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Nr.
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Schreiben vom
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Behörde/Einwender
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Verzicht auf weitere Beteiligung am Verfahren
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1
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10.01.2025
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LRA BGL
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2
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10.01.2025
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Reg. v. Obb. Landesplanung
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3
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14.01.2025
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WWA TS
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Die Stellungnahmen werden im Einzelnen vorgetragen.
Der beauftragte Stadtplaner, Herr Hilger und die Bauverwaltung nehmen zu den einzelnen Punkten nachfolgend Stellung.
(siehe Abwägungstabelle B-Plan „Ainring A Süd“, Vorprüfung im Einzelfall, Stand 11.02.2025)
Beratung
GR Franz Wimmer nimmt an dem TOP nicht teil, da er persönlich beteiligt ist.
GR Josef Ramstetter erkundigt sich, ob sich jemand weiter nördlich aufgeregt hat, weil er aus dem Bebauungsplan gefallen ist. Bauamtsleiter Thomas Fuchs nennt einen Fall, der ihm bekannt ist und der auf Baurecht wartet. GR Ramstetter hakt nach, ob hier eine Einzelfalllösung möglich wäre. Der Bauamtsleiter erklärt, dass er dem Betroffenen versprochen hat, eine Möglichkeit, falls es sie gibt, zu finden.
Beschluss
1. Es wird beschlossen, die Abwägung wie im Sachvortrag vorgetragen vorzunehmen.
Mit der Durchführung der Vorprüfung des Einzelfalls wurde nachgewiesen, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, somit kann das Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB durchgeführt werden.
2. Der Planentwurf zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Ainring A Süd wird gebilligt, die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB, sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs.2 BauGB wird durchgeführt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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4. Bauvoranfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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11.02.2025
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ö
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beschließend
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4 |
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4.1. Bau eines Einfamilienhauses an der Hallerstraße nördl. der Bahnlinie
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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11.02.2025
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ö
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beschließend
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4.1 |
Vorgang
Mit der vorliegenden Bauvoranfrage soll die planungsrechtliche Zulässigkeit zur Errichtung eines Einfamilienhauses, im Zuge einer Nachverdichtung, auf dem bereits bebauten Grundstück Hallerstraße 109 geprüft werden.
Planungsrechtliche Situation:
Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich und muss als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB beurteilt werden.
Im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Gemeinde Ainring ist das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
Die Zulässigkeit richtet sich nach § 35 Abs. 2 BauGB, wonach sonstige Vorhaben im Einzelfall nur dann zugelassen werden können, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt.
Öffentliche Belange werden aber beeinträchtigt, z.B. Widerspruch zum Flächennutzungsplan, natürliche Eigenschaft der Landschaft, Verfestigung einer Splittersiedlung…….
Erschließung:
Die Erschließung ist gesichert.
Nachbarliche Einwände:
Nachbarliche Einwände sind nicht bekannt, die Unterschriften wurden nicht eingeholt.
Beurteilung/Auflagen/Bedingungen:
Das Vorhaben kann an der vorgesehenen Stelle nicht genehmigt werden, da öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt werden. Die oben genannte bauliche Anlage beeinträchtigt öffentliche Belange z.B. in folgender Hinsicht: Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ainring. In diesem ist das Grundstück als Fläche für Landwirtschaft dargestellt. Die Gemeinde ist daher an der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB gehindert.
Beratung
GR Franz Wimmer erklärt, dass in der Vergangenheit mehrere Bauwünsche per Einbeziehungssatzung ermöglicht wurden. Er möchte wissen, was dagegenspricht, dies auch hier anzuwenden. Bauamtsleiter Thomas Fuchs führt aus, dass weder eine Einbeziehungssatzung noch eine Lückenfüllsatzung im Außenbereich umsetzbar wären. Bei einem benachbarten Grundstück war daher nur ein Anbau realisierbar. Auch eine Außenbereichsatzung scheint kaum möglich, da es sich nur um fünf Hauptbaukörper handelt. Die Nähe zur Bahnlinie gilt es zudem hinsichtlich der Emissionswerte zu beachten. Das Bauamt hat sich ausführlich Gedanken gemacht, inwiefern man in diesem Gebiet Baurecht schaffen könnte. Sollte die Bauaufsichtsbehörde einen Ansatz finden, wird sich das Gremium wieder damit befassen.
GR Sven Kluba erwartet vom Landratsamt ein ähnliches Ergebnis wie bei den Nachbargrundstücken und regt an, ob sich die Verwaltung zwischen dem Waldgrundstück und dem Haus an der Straße eine bauliche Entwicklung mit Bebauungsplan vorstellen könnte. Der Bauamtsleiter hält den Gedanken für richtig, allerdings gibt es einige Probleme, die man anhand des Flächennutzungsplans erkennen kann. In der Nähe befindet sich zudem das Landschaftsschutzgebiet Peracher Moos. Außerdem müssten in einem Wohngebiet andere Lärmschutzwerte eingehalten werden als im derzeitigen Außenbereich. GR Kluba schlägt vor, die landwirtschaftliche Halle einzubinden.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses wird erteilt (aufgrund des Abstimmungsergebnisses ist das Einvernehmen verweigert).
Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 7
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5. Bauanträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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11.02.2025
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ö
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beschließend
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5 |
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5.1. Errichtung einer Hackschnitzelheizung mit Lagerhalle in Berg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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11.02.2025
|
ö
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beschließend
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5.1 |
Vorgang
Mit vorliegendem Bauantrag wird die Errichtung einer Hackschnitzelheizung mit Lagerhalle beantragt. Die Hackschnitzelheizung mit Lagerhalle hat die Maße von 19,50 m x 10,00 m und soll mit einem Pultdach ausgeführt werden. Die Wandhöhe beträgt 3,47 m bzw. 5,91 m. Mit der Heizleistung der Hackschnitzelanlage sollen auch die umliegenden Nachbaranwesen in Berg versorgt werden, entsprechende Absichtserklärungen sind dem Antrag beigefügt.
Planungsrechtliche Situation:
Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich und muss § 35 Abs. 1 BauGB beurteilt werden.
Von einer landw. Privilegierung ist auszugehen. Im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Gemeinde Ainring ist das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
Erschließung:
Die Erschließung ist gesichert.
Nachbarliche Einwände:
Nachbarliche Einwände sind nicht bekannt, die Unterschriften wurden eingeholt.
Beurteilung/Auflagen/Bedingungen:
Mit der Errichtung der Hackschnitzelheizung wird nicht nur der landw. Betrieb, sondern auch die umliegenden Anwesen unabhängig von fossiler Heizenergie. Die Errichtung der Hackschnitzelheizung wird ausdrücklich begrüßt.
Aus Sicht der Verwaltung sollte dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Bauantrag zur Errichtung einer Hackschnitzelheizung mit Lagerhalle gem. § 36 BauGB wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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5.2. Ertüchtigung des Gasthauses Ulrichshögl, Anhörung zum beabsichtigten Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens durch die Bauaufsichtsbehörde
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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11.02.2025
|
ö
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beschließend
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5.2 |
Vorgang
Der Bauausschuss befasste sich zuletzt in seiner Sitzung am 03.12.2024 mit dem Bauantrag.
Im Rahmen der Bauausschusssitzung vom 03.12.2024 wurde das Einvernehmen, entgegen der Empfehlung der Verwaltung, verweigert. Die gemeindliche Stellungnahme samt Beschlussbuchauszug ist dem LRA, Baugenehmigungsbehörde, am 04.12.2024 zugegangen.
Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, dass das Einvernehmen aus den nachstehenden Punkten nicht erteilt wurde:
Ein Mitglied des Bauausschusses glaube nicht daran, dass der Bauherr sich an die Auflagen und die Angaben im Bauantrag halte. Eine bauplanungsrechtliche Begründung wurde nicht vorgetragen.
Die Bauaufsichtsbehörde hat den Bauantrag geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorhaben aus bauplanungsrechtlichen Gründen zulässig ist, in der Folge beabsichtigt die Bauaufsichtsbehörde daher das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen.
Das Landratsamt teilt hierzu folgende Gründe mit:
Die Zulässigkeit des genehmigungspflichtigen Vorhabens (Art. 55 BayBO) bemisst sich nach Art. 59 BayBO.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ergibt sich aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB. Die be-antragte Erweiterung umfasst einen sehr geringen Teil des Grundstücks. Die übrigen Veränderungen/Maßnahmen finden im Bestand statt und sind auf eine Umstrukturierung des Betriebes zurück zu führen (siehe Betriebsbeschreibung).
Das Vorhaben ist als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig.
Vorliegend stehen öffentliche Belange im Sinne § 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegen. Im Genehmigungsverfahren wurde u.a. die Immissionsschutzbehörde, das Denkmalamt, Gaststättenrecht und die untere Naturschutzbehörde beteiligt.
Das gemeindliche Einvernehmen wurde daher zu Unrecht verweigert.
Das Landratsamt teilt daher mit, dass beabsichtigt ist, das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen, vgl. Art. 67 BayBO i.V.m. § 36 Abs. 2 BauGB.
Das Landratsamt gibt der Gemeinde gem. Art. 28 Abs. 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) die Gelegenheit, sich bis zum 28.02.2025 zur Sach- und Rechtslage zu äußern. Erfolgt keine Äußerung wird nach Aktenlage entschieden.
Beratung
GR Sven Kluba ist der Sachvortrag nicht ganz klar. Soweit er sich erinnert, wurde das letzte Mal abgelehnt, weil bereits Teile gebaut worden waren. Klaus Kalb erklärt, dass der Text vom Landratsamt stammt und dieses nicht alles wiedergegeben hat, was ihm von der Verwaltung an Informationen übergeben wurde.
GR Franz Wimmer möchte wissen, ob den Unterlagen ein gültiger Brandschutznachweis beiliegt. Kalb führt aus, dass das Landratsamt den Brandschutznachweis zu prüfen hat und er deshalb der Verwaltung nicht vorliegt. Es ist davon auszugehen, dass er dem Landratsamt vorliegt.
GR Josef Ramstetter hakt nach, ob der Lärm geprüft wird, da die PV-Anlage einen Speicher hat, der wohl laut sein wird. Kalb wiederholt aus dem Vortrag, dass die Immissionsschutzbehörde beteiligt wurde. Planungsrechtlich ist es zulässig.
Beschluss
Dem Bauantrag zur Ertüchtigung des Gasthauses „Salzburgblick“ wird das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB erteilt (aufgrund des Abstimmungsergebnisses ist das Einvernehmen verweigert).
Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 5
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6. Bekanntgaben
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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11.02.2025
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ö
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beschließend
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6 |
Vorgang
Zweite Bürgermeisterin Rosemarie Bernauer gibt bekannt, dass gem. § 12 Abs. 2 Nr. 4 der Geschäftsordnung folgende Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit durch den Ersten Bürgermeister behandelt und erledigt wurden:
Genehmigungsfreisteller Neubau einer Doppelhaushälfte im Baugebiet Saalachau-Nord
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7. Anfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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11.02.2025
|
ö
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beschließend
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7 |
Vorgang
keine
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 13.03.2025 09:10 Uhr