Neufassung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)
Daten angezeigt aus Sitzung: Sitzung des Gemeinderats, 09.12.2024
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
---|---|---|---|---|---|---|
Gemeinderat | Sitzung des Gemeinderats | 09.12.2024 | ö | beschließend | 3 |
Sachverhalt
Hauptfeststellung zum 01.01.2022, dann wieder in 7 Jahren
(in der Zwischenzeit: Fortschreibung, Aufhebung, Nachfeststellung)
Das Finanzamt erlässt einen Grundsteuerwertbescheid (früher: Einheitswertbescheid)
Hauptveranlagungszeitpunkt ist der 01.01.2025, der nächste wäre der 01.01.2029
(dazwischen: Nachveranlagung, Neuveranlagung und Messbetragsaufhebung)
Das Finanzamt erlässt einen auf den Grundsteuerwertbescheid aufbauenden Grundsteuermessbescheid.
Auf der Grundlage des Grundsteuermessbescheids erlässt die Gemeinde gegenüber dem Steuerpflichtigen den Grundsteuerbescheid indem sie den im Grundsteuermessbescheid festgesetzten Steuermessbetrag mit dem in der Hebesatzsatzung der Gemeinde festgelegten Hebesatz multipliziert.
Die Gemeinde ist aufgrund von § 182 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) an die durch das Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgelegten Bemessungsgrundlagen beim Erlass des Grundsteuerbescheids gebunden.
durch differenzierte Steuermesszahlen nach Wohnen (0,91 ‰) und Nichtwohnen (1,3 ‰)
Nutzflächen je Nutzungsart multipliziert mit gesetzlich festgelegten Ertragswerten ergeben den Reinertrag der jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung.
Die Summe aller so ermittelten Reinerträge wird kapitalisiert und ergibt den Grundsteuerwert.
Der Grundsteuerwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft wird mit der Steuermesszahl 0,55 Promille vervielfacht und ergibt den Grundsteuermessbetrag.
Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, werden ab 2025 Steuergegenstand der Grundsteuer B (vorher Grundsteuer A). D.h., der Wohnteil landwirtschaftlicher Hofstellen ist künftig Gegenstand der Grundsteuer B.
Die Bekanntgabe der Grundsteuerjahresbescheide für 2025 setzt eine rechtswirksame Satzung voraus.
Die Gemeinde kann sowohl nach dem Grundsteuergesetz als auch nach dem Landesgrundsteuergesetz jeweils nur einen Hebesatz für die Grundsteuer A und Grundsteuer B bestimmen.
Bei Eigentumswohnungen wird der Grundsteuermessbetrag auf die Miteigentumsanteile aufgeteilt.
Beschlussempfehlung
Beschluss 1
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich abgelehnt
Beschluss 2
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen
Beschluss 3
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
Beschluss 4
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen
Beschluss 5
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen
Dokumente
Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) (.pdf)