Bestellung eines Stadtjägers für das Gemeindegebiet Alfdorf


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderats, 28.04.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderats 28.04.2025 ö beschließend 4

Sachverhalt

Durch die Änderung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) und der Durchführungsverordnung zum JWMG (DVO JWMG) wurde die Möglichkeit geschaffen, Stadtjägerinnen und Stadtjäger einzusetzen. 

Als Stadtjäger kann von der Unteren Jagdbehörde anerkannt werden, wer einen Jagdschein besitzt, der zur Jagdausübung in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Zusätzlich ist eine Ausbildung zum Stadtjäger erforderlich.

Stadtjägerinnen und Stadtjäger haben die Aufgabe, in Fragen des Wildtiermanagements und der Wildtiere in Siedlungsbereichen sowie in Geltungsbereichen von Bebauungsplänen, zu beraten und zu unterstützen. Sie arbeiten mit den Wildtierbeauftragten des Landkreises zusammen. Die Jagd darf nur ausgeübt werden, sofern präventive Maßnahmen keinen Erfolg versprechen oder soweit dies aus Gründen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Abwehr von Gefahren durch Tierseuchen erforderlich ist. Somit findet eine reguläre Bejagung von Wildtieren, wie sie im Wald und Offenland praktiziert wird, nicht statt. Hintergrund ist vielmehr die zunehmende Population von Wildtieren in den Siedlungsbereichen von Städten und Gemeinden, die zu Konflikten mit den dort lebenden Menschen führen können. Hier können geprüfte Stadtjäger den Bürgern konkrete und tierschutzgerechte Hilfe bei Problemen mit Wildtieren leisten und Konflikte entschärfen. 

Auch in unserer Gemeinde gibt es vermehrt Beschwerden aus der Bevölkerung im Hinblick auf Konflikte mit Wildtieren. Mit der Ernennung eines Stadtjägers steht der Bevölkerung dann ein Ansprechpartner zur Verfügung. Bereits seit längerem ist die Gemeindeverwaltung diesbezüglich im Gespräch mit dem Wildtierbeauftragten des Rems- Murr- Kreises. Nun hat ein ausgebildeten Stadtjäger aus Mutlangen, Herr Fabian Probst, gegenüber der Verwaltung sein Interesse an der Übernahme dieser Funktion bekundet. Von den örtlichen Jagdausübungsberechtigten besitzt keiner die Befähigung zum Stadtjäger. Die Einsetzung eines Jägers aus den „eigenen Reihen“ scheidet daher aus. Vor der Bestellung von Herrn Probst zum Stadtjäger sind nach § 13 a JWMG, § 19 DVO JWMG der Polizeivollzugsdienst sowie die jagdausübungsberechtigten Personen anzuhören.

Der Stadtjäger wird nur auf Anforderung tätig. Die Abrechnung des Stadtjägers erfolgt anhand eines Leistungskatalogs je nach Zeit und Art des Einsatzes direkt mit dem Auftraggeber (Bürger, Grundstückseigentümer).

Herr Fabian Probst wird sich dem Gremium vorstellen und für Fragen zur Verfügung stehen. 


Sachbearbeiterin: Frau Schmidt, Hauptverwaltung. 

Beschlussempfehlung

Die Gemeindeverwaltung wird ermächtigt, einen Stadtjäger gemäß § 13 a Jagd- und Wildtiermanagementgesetz einzusetzen.

Datenstand vom 17.04.2025 15:51 Uhr