Datum: 27.01.2025
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Rathaus Alfdorf
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:46 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Bezeichnung
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1 | |
Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 09. Dezember 2024
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2 | |
Ausschreibung Baumaßnahme Seestraße
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3 | |
Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans 2025
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4 | |
Vorbereitung der vorgezogenen Bundestagswahl am 23. Februar 2025
Beratung und Beschlussfassung über die Wahlorganisation und die Wahlhelferentschädigung
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5 | |
Starkregen- und Hochwasserereignis vom 02. Juni 2024 - Entscheidung über den Verzicht auf Erhebung von Kostenersätze für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Alfdorf
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6 | |
Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen
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7 | |
Antrag auf Erweiterung der Biogasanlage in Brech, Flst. 201/, 205 und 206 (u.a. Errichtung eines Nachgärlagers und Änderung bestehender Abdeckung auf Fermenter)
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8 | |
Bauvoranfrage in Alfdorf, Enzelbach, Flst. 1092, Neubau einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle
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9 | |
Bauvorhaben in Alfdorf, Breitestraße 5, Flst. 1835/2, Errichtung eines Carports
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10 | |
Bauvorhaben in Alfdorf, Dieter-vom-Holtz-Straße 10, Flst. 3966 (Wohnhausneubau mit Carport)
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11 | |
Bauvorhaben in Pfahlbronn, Lisztstraße 37, Flst. 531/7 (Schwimmbecken, überdachter Grillplatz, Stützmauer entlang der Straße, Vordach im Bereich der Garage, Erstellung tote Einfriedung auf der Westseite)
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12 | |
Bekanntgaben und Verschiedenes
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Anfragen
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Sitzungsdokumente öffentlich
Download 2025-01-27_Bekanntmachung GR-Sitzung.pdf
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1. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 09. Dezember 2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderats
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27.01.2025
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ö
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beschließend
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1 | |
Beschluss
Das Protokoll der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 09. Dezember 2024 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen
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2. Ausschreibung Baumaßnahme Seestraße
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderats
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27.01.2025
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ö
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beschließend
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2 | |
Sachverhalt
In der Gemeinderatssitzung am 13.05.2024 wurde das Ingenieurbüro LKP Ingenieure GbR aus Mutlangen mit der Planung und Umsetzung der Baumaßnahme Seestraße beauftragt.
Herr Matheisl vom Ingenieurbüro LKP wird die aktuellen Planungen dem Gemeinderat in der Sitzung vorstellen. Die Ausschreibung soll anschließend im Februar erfolgen, sodass ab Mai mit den Bauarbeiten begonnen werden kann.
Beschlussempfehlung
Die Ausschreibung der Baumaßnahme Seestraße soll entsprechend der vorgestellten Ausführungsplanungen erfolgen.
Beschluss
Die Ausschreibung der Baumaßnahme Seestraße soll entsprechend der vorgestellten Ausführungsplanungen erfolgen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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3. Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans 2025
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderats
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27.01.2025
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ö
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beschließend
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3 | |
Sachverhalt
Der Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans 2025 wurde auf Grundlage des Haushaltserlasses des Landes Baden-Württemberg und den Ergebnissen aus der Oktobersteuerschätzung 2024 erstellt. Nach der Berechnung lässt sich der Ergebnishaushalt im Jahr 2025 um 2.420.300 Euro nicht ausgleichen. Der gesetzlich vorgeschriebene Haushaltsausgleich lässt sich jedoch mit Hilfe der Ergebnisrücklage aus den Vorjahren erreichen. In den Finanzplanungsjahren 2026 und 2027 wird der Haushaltsausgleich ebenfalls verfehlt. Im Jahr 2028 kann der Haushaltsausgleich voraussichtlich wieder erreicht werden.
Das Investitionsprogramm wurde von der Verwaltung auf Umsetzbarkeit und Einsparmöglichkeiten hin überprüft. Im Jahr 2025 ist ein Investitionsvolumen in Höhe von 11.843.600 Euro eingeplant. Die Investitionen können im Jahr 2025 ohne neue Kreditaufnahme finanziert werden. In der mittelfristigen Finanzplanung sind jedoch nach derzeitigem Stand Kreditneuaufnahmen erforderlich. Beim Eigenbetrieb Wasserversorgung ist sowohl im Wirtschaftsjahr 2025 als auch in den Folgejahren eine jährliche Kreditaufnahme erforderlich.
Beschlussempfehlung
Der Gemeinderat nimmt vom Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans 2025 Kenntnis.
Dokumente
Download Entwurf Haushaltssatzung 2025.pdf
Download Entwurf Gesamtergebnishaushalt 2025.pdf
Download Entwurf Gesamtfinanzhaushalt 2025.pdf
Download Entwurf Wirtschaftsplan Eigenbetrieb Wasserversorgung 2025.pdf
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4. Vorbereitung der vorgezogenen Bundestagswahl am 23. Februar 2025
Beratung und Beschlussfassung über die Wahlorganisation und die Wahlhelferentschädigung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderats
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27.01.2025
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ö
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beschließend
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4 | |
Sachverhalt
Die vorgezogene Neuwahl des Deutschen Bundestags wurde auf den 23. Februar 2025 terminiert.
Für die Vorbereitung und Durchführung einer vorgezogenen Neuwahl gelten – wie auch für eine regulär stattfindende Bundestagswahl – grundsätzlich die Vorschriften des Bundewahlgesetzes und der Bundewahlordnung.
- Wahlbezirke:
Die Einteilung der Wahlbezirke obliegt nach den geltenden Wahlvorschriften dem Bürgermeister, weshalb kein förmlicher Beschluss des Gemeinderats erforderlich ist. Aus Transparenzgründen wird die Wahlbezirkseinteilung zur Kenntnis gegeben. Bei den letzten Wahlen sind folgende Wahlbezirke gebildet worden:
- Wahlbezirk Alfdorf 1: Rathaus Alfdorf
- Wahlbezirk Alfdorf 2: Haus der Musik
- Wahlbezirk Pfahlbronn: Bürgerzentrum
- Wahlbezirk Rienharz: Vereinszimmer
- Wahlbezirk Vordersteinenberg: Rathaus
Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, hier keine Änderung vorzunehmen.
Des Weiteren sollen, wie bereits bei den Kommunalwahlen 2024, wieder zwei Briefwahlbezirke gebildet werden. Die Verwaltung geht davon aus, dass auch bei der Bundestagswahl trotz der verkürzten Vorlaufzeit wieder viele Wähler von der Briefwahl Gebrauch machen.
- Wahlhelferentschädigung:
Die organisatorische Durchführung dieser Wahlen bedarf wieder der Mitwirkung zahlreicher ehrenamtlich tätiger Bürgerinnen und Bürger.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen – wie bei vergangenen Wahlen auch – eine Entschädigung nach der örtlichen Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger in der Gemeinde Alfdorf zu bezahlen (Urnenwahlbezirk 50,00 € pro Wahlhelfer, Briefwahlbezirk 45,00€ pro Wahlhelfer). Vom Bund erhält die Gemeinde eine Erstattung in Höhe von 25,00 € je Wahlhelfer bzw. 35,00 € für den Wahlvorsteher.
Beschlussempfehlung
- Von der Einteilung der Wahlbezirke wird zustimmend Kenntnis genommen.
- Den Wahlhelfern wird eine Entschädigung entsprechend der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Gemeinde Alfdorf ausbezahlt.
Beschluss
- Von der Einteilung der Wahlbezirke wird zustimmend Kenntnis genommen.
- Den Wahlhelfern wird eine Entschädigung entsprechend der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Gemeinde Alfdorf ausbezahlt.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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5. Starkregen- und Hochwasserereignis vom 02. Juni 2024 - Entscheidung über den Verzicht auf Erhebung von Kostenersätze für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Alfdorf
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderats
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27.01.2025
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ö
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beschließend
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5 | |
Sachverhalt
In der Nacht von 02. auf den 03. Juni 2024 ging über Alfdorf und weiteren Städten und Gemeinden im Rems- Murr- Kreis ein unvorhersehbares Starkregenereignis nieder, infolge dessen es zu sehr starken Sachschäden gekommen ist. In den Folgetagen waren Feuerwehren im Dauereinsatz, nicht zuletzt auch um Keller auszupumpen. Die Freiwillige Feuerwehr Alfdorf hat dabei sowohl im Gemeindegebiet als auch im Rahmen der Überlandhilfe in der Gemeinde Rudersberg sowie in den Städten Welzheim, Schorndorf und Waiblingen insgesamt rund 1.637,5 Einsatzstunden geleistet.
Grundsätzlich sind alle Einsätze, auch solche der „außergewöhnlichen Einsatzlage“ und des „Katastrophenvoralarms“ nach dem Katastrophenschutzgesetz Baden- Württemberg vollständig als Feuerwehreinsätze nach dem Feuerwehrgesetz bzw. der gemeindlichen Kostenersatz- Satzung zu behandeln und daher kostenersatzpflichtig. Auch das Auspumpen von Kellern nach Überschwemmungen ist nur dann eine Aufgabe der Feuerwehr, wenn ein öffentlicher Notstand vorliegt, lebensbedrohliche Lagen für Menschen oder wertvolle Tiere gegeben sind oder eine andere Notlage vorliegt, d. h. durch die Überschwemmung wassergefährdende Stoffe freigesetzt werden, die ins Grundwasser gelangen, wie zum Beispiel Heizöl, das im Keller gelagert ist.
Jedoch soll nach dem Ausnahmetatbestand in § 34 Absatz 3 des Feuerwehrgesetzes/ § 3 Absatz 3 der Kostenersatz- Satzung auf die Erhebung von Kostenersatz verzichtet werden, soweit dies eine unbillige Härte darstellt oder im öffentlichen Interesse liegt. Aus Sicht der Verwaltung ist unter Würdigung der Gesamtsituation dieser Ausnahmetatbestand durch das Starkregenereignis mit seinen dramatischen Auswirkungen gegeben, weshalb ein Verzicht auf die Erhebung von Kostenersätzen empfohlen wird.
Insgesamt würden sich die Kostenersätze im Rahmen der Überlandhilfe auf eine Höhe von insgesamt 21.363,50 € belaufen. Die Abrechnung erfolgt dabei nach dem öffentlich- rechtlichen Vertrag über die Zusammenarbeit bei der Aufgabenerfüllung im Feuerwehrwesen im Rems- Murr- Kreis. Davon würden auf die Gemeinde Rudersberg 7.032,00 €, auf die Stadt Welzheim 1.804,50 €, auf die Stadt Schorndorf 10.156,00 € und auf die Stadt Waiblingen 2.371,00 € entfallen.
Der Kostenersatz im Gemeindegebiet Alfdorf würde sich auf insgesamt 16.996,30 € belaufen, wobei hier auf eine detaillierte Prüfung der Einsatzstellen verzichtet worden ist.
Die Gewährung der Einsatzgelder für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ist durch den Verzicht auf Kostenersatz nicht tangiert.
Beschlussempfehlung
Auf die Erhebung von Kostenersätze für die geleistete Hilfe im Gemeindegebiet Alfdorf sowie für die geleistete Überlandhilfe durch die Freiwillige Feuerwehr Alfdorf im Rahmen des Starkregenereignisses vom 02. Juni bis 05. Juni 2024 wird verzichtet.
Beschluss
Auf die Erhebung von Kostenersätze für die geleistete Hilfe im Gemeindegebiet Alfdorf sowie für die geleistete Überlandhilfe durch die Freiwillige Feuerwehr Alfdorf im Rahmen des Starkregenereignisses vom 02. Juni bis 05. Juni 2024 wird verzichtet.
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen
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6. Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderats
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27.01.2025
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ö
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beschließend
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6 | |
Sachverhalt
Nachfolgende Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen im Sinne von § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung wurden vom Bürgermeister vorbehaltlich der Zustimmung des Gemeinderats entgegengenommen:
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Zeitpunkt
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Zuwendung
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Zuwendungszweck
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Spender 1
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17.12.2024
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Geldspende 80,00 EUR
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Feuerwehr Alfdorf, Jugendfeuerwehr
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Spender 2
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27.12.2024
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Geldspende 500,00 EUR
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Feuerwehr Alfdorf
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Gemäß der gesetzlichen Regelung in § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung ist ein Beschluss des Gemeinderats über die Annahme und Vermittlung erforderlich.
Beschlussempfehlung
Der Gemeinderat stimmt der Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung gemäß der vorliegenden Auflistung zu.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt der Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung gemäß der vorliegenden Auflistung zu.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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7. Antrag auf Erweiterung der Biogasanlage in Brech, Flst. 201/, 205 und 206 (u.a. Errichtung eines Nachgärlagers und Änderung bestehender Abdeckung auf Fermenter)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderats
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27.01.2025
|
ö
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beschließend
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7 | |
Sachverhalt
Die bereits bestehende Biogasanlage in Brech soll erweitert werden. Sie besteht bisher u.a. aus einem Gärproduktlager und einem Fermenter. Bei dem Fermenter soll die bestehende Kegelabdeckung durch eine Kugelabdeckung ersetzt werden. Die Höhe des Fermenters erhöht sich dadurch von bisher ca. 7,00m sichtbaren Bereich auf ca. 8,20m. Zusätzlich soll ein Nachgärlager mit Kugelabdeckung und gleicher Höhe errichtet werden.
Im südlichen Bereich der Grundstücke 205 und 206 wird ein Erdwall als „Auffangbecken“ für den Fall einer Havarie errichtet und mit einer Photovoltaikanlage bestückt. Die Gesamthöhe ist zwischen 2,00 und 2,50m.
Mit der Erweiterung der Anlage soll auch eine höhere Produktivität erzielt werden. So werden künftig rund 8.350 t/Jahr an Feststoffen eingetragen, davon ca. ¼ Rindermist und Pferdemist sowie ¾ Maissilage, Getreide-Ganzpflanzensilage und Grassilage. Zusätzlich wird rund 7.800 t/Jahr Rindergülle eingetragen. Dadurch erhöhen sich auch die notwendigen Fahrten laut Betreiberangaben um ca. 135 / Jahr. Diese erfolgen über das vorhandene Feldwegenetz, welches bereits jetzt überlastet ist.
Es wird vorgeschlagen dem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB zuzustimmen. Gleichzeitig sollte mit der Betreibergesellschaft eine Vereinbarung über eine Beteiligung an der Unterhaltung des umgebenden Feldwegenetztes abgeschlossen werden.
Beschlussempfehlung
Zu dem Vorhaben wird gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 BauGB das Einvernehmen erteilt. Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Betreibergesellschaft über eine Beteiligung an der Unterhaltung des umgebenden Feldwegenetzes zu verhandeln.
Beschluss
Zu dem Vorhaben wird gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 BauGB das Einvernehmen erteilt. Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Betreibergesellschaft über eine Beteiligung an der Unterhaltung des umgebenden Feldwegenetzes zu verhandeln.
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen
Dokumente
Download Biogasanlage Brech Lageplan.pdf
Download Biogasanlage Brech Schnitt und Anschten.pdf
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8. Bauvoranfrage in Alfdorf, Enzelbach, Flst. 1092, Neubau einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderats
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27.01.2025
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ö
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beschließend
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8 | |
Sachverhalt
In seiner Sitzung vom 15.04.2024 hatte der Gemeinderat das Einvernehmen zu der Bauvoranfrage versagt. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass öffentliche Belange des Naturschutzes betroffen sind, so unter anderem, die negative Beeinflussung des Landschaftsbildes. Darüber hinaus wurde in Frage gestellt, ob die dortige Infrastruktur über Feld- und Wiesenwege für eine ordnungsgemäße Erschließung ausreicht. Es wurde befürchtet, dass die in diesen Wegen verlaufenden Gasleitungen durch den zunehmenden Verkehr negativ beeinflusst werden könnten.
Die Ablehnung wurde dem Baurechtsamt am 17.06.2024 mitgeteilt.
Das Baurechtsamt hat nun mit Schreiben vom 21.11.2024 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für einen positiven Bauvorbescheid gemäß § 35 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB vorliegen. Das Landwirtschaftsamt befürwortet das Vorhaben und bestätigt die Privilegierung des Antragstellers.
Obwohl das Umweltschutzamt (Eingriff in das Landschaftsbild, erforderliche Artenschutzuntersuchung, noch nicht abgearbeiteter Eingriff in das Schutzgut Boden) und das Denkmalamt (Eingriff in ein archäologisches Kulturdenkmal) Bedenken angemeldet haben, sieht das Baurechtsamt keine rechtlichen Gründe für eine Versagung des Einvernehmens und beabsichtigt, das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen. Vorher erhält die Gemeinde erneut Gelegenheit zur Stellungnahme.
Anmerkung:
Die Verwaltung hatte bereits für die Sitzung vom 15.04.24 die Erteilung des Einvernehmens vorgeschlagen. Die Gemeinde kann jedoch das Einvernehmen verweigern, wenn sie der Ansicht ist, dass öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 dem entgegenstehen. Dazu gehören u.a. auch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes und des Denkmalschutzes, wie oben angeführt. Von dieser Regelung hat der Gemeinderat in seiner letzten Beschlussfassung Gebrauch gemacht.
Beschlussempfehlung
Nach nochmaliger Prüfung wird zu der Bauvoranfrage gemäß § 35 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 und 2 BauGB erneut das Einvernehmen versagt.
Beschluss
Nach nochmaliger Prüfung wird zu der Bauvoranfrage gemäß § 35 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 und 2 BauGB erneut das Einvernehmen versagt.
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen
Dokumente
Download Enzelbach Flst 1092, Lageplan.pdf
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9. Bauvorhaben in Alfdorf, Breitestraße 5, Flst. 1835/2, Errichtung eines Carports
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderats
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27.01.2025
|
ö
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beschließend
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9 | |
Sachverhalt
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Breite-West“. Der Carport soll außerhalb der Baugrenze errichtet werden, weshalb um eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gebeten wird. Da in dem Bereich bereits weitere Überschreitungen zugelassen wurden (z.B. Breitestraße 15), wird vorgeschlagen, das Einvernehmen zu erteilen, wobei der Abstand zum Gehweg mindestens 0,50 m betragen sollte.
Beschlussempfehlung
Zu dem Bauvorhaben wird gemäß § 31 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs.1 BauGB das Einvernehmen erteilt. Das Baurechtsamt wird gebeten, in die Genehmigung aufzunehmen, dass der Grenzabstand zum Gehweg mindestens 0,50m betragen sollte.
Beschluss
Zu dem Bauvorhaben wird gemäß § 31 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs.1 BauGB das Einvernehmen erteilt. Das Baurechtsamt wird gebeten, in die Genehmigung aufzunehmen, dass der Grenzabstand zum Gehweg mindestens 0,50m betragen sollte.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
Dokumente
Download Breitestraße 5 Lageplan.pdf
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10. Bauvorhaben in Alfdorf, Dieter-vom-Holtz-Straße 10, Flst. 3966 (Wohnhausneubau mit Carport)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderats
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27.01.2025
|
ö
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beschließend
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10 | |
Sachverhalt
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Rossäcker“. Die Terrasse soll im nordwestlichen Bereich die Baugrenze in kleinem Umfang überschreiten. Außerdem wird eine Befreiung von der Dachform und in diesem Zusammenhang von der Hauptfirstrichtung (Walmdach) beantragt. Ebenso werden zum Weg hin höhere Stützmauern als im Bebauungsplan vorgeschrieben vorgesehen. Es sind deshalb Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.
Beschlussempfehlung
Zu dem Bauvorhaben wird gemäß § 31 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 BauGB das Einvernehmen erteilt.
Beschluss
Zu dem Bauvorhaben wird gemäß § 31 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 BauGB das Einvernehmen erteilt.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
Dokumente
Download Dieter-vom-Holtz-Straße 10 Lageplan.pdf
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11. Bauvorhaben in Pfahlbronn, Lisztstraße 37, Flst. 531/7 (Schwimmbecken, überdachter Grillplatz, Stützmauer entlang der Straße, Vordach im Bereich der Garage, Erstellung tote Einfriedung auf der Westseite)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderats
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27.01.2025
|
ö
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beschließend
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11 | |
Sachverhalt
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Lisztstraße-West“.
Ein Teil der Terrassenüberdachung, das Schwimmbecken und der überdachte Grillplatz sollen außerhalb der Baugrenze errichtet werden. Es ist zudem vorgesehen, an die Garage eine Überdachung zur Photovoltaiknutzung anzubringen, wobei jedoch die zulässige Grenzbebauung und die Baugrenze überschritten wird.
Entlang der Straße sind im Bebauungsplan Einfriedigungen aus Hecken oder Holzzäunen bis max. 0,80m Höhe erlaubt. Dementgegen soll eine Stützmauer mit 1,30m mit einem weiteren Aufbau zur Photovoltaiknutzung mit 1,30m, insgesamt also 2,60m entlang der Straße angelegt werden (Abstand zur Straße lt. Bauplan 0,72m). Da eine solche Wand sehr massiv wird, schlägt die Verwaltung vor, nur zu einer Befreiung bis max. 1,50m das Einvernehmen zu erteilen.
Beschlussempfehlung
Zu dem Bauvorhaben wird gemäß § 31 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 BauGB das Einvernehmen erteilt, mit der Maßgabe, dass die Gesamthöhe der Einfriedigung entlang der öffentlichen Straße (Stützmauer + PV-Elemente) max. 1,50m betragen darf.
Beschluss
Zu dem Bauvorhaben wird gemäß § 31 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 BauGB das Einvernehmen erteilt, mit der Maßgabe, dass die Gesamthöhe der Einfriedigung begrünt wird und entlang der öffentlichen Straße (Stützmauer + PV-Elemente) max. 1,50m betragen darf.
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen
Dokumente
Download Lisztstraße 37 Ansicht Süd.pdf
Download Lisztstraße 37 Ansicht Süd_Deckblatt.pdf
Download Lisztstraße 37 Lageplan.pdf
Download Lisztstraße 37 Lageplan_Deckblatt.pdf
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12. Bekanntgaben und Verschiedenes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderats
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27.01.2025
|
ö
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12 | |
zum Seitenanfang
13. Anfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderats
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27.01.2025
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ö
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13 | |
Datenstand vom 25.02.2025 16:12 Uhr