11. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet "Erweiterung Gewerbepark A9"; a) Auslegung und Behördenbeteiligung – Stellungnahme zu den vorgebrachten Bedenken und Anregungen; b) Feststellungsbeschluss zum Flächennutzungsplan c) Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 07.03.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 3. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 07.03.2017 ö Beschliessend 7

Sachverhalt

In der Zeit vom 10.01.2017 bis 10.02.2017 (Fristverlängerung bis 20.02.2017 aufgrund Beantragung durch das Landratsamt Freising) wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB, sowie die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die 11. Änderung des Bebauungsplanes und den Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbepark A 9“ der Gemeinde Allershausen durchgeführt. Verschiedene Einwände und Hinweise sind durch den Gemeinderat zu behandeln.

A)        Im Rahmen des Verfahrens wurden von folgenden Trägern öffentlicher Belange keine Stellungnahmen abgegeben:

  • Bayer: Landesamt für Denkmalpflege Abt. Bodendenkmalpflege
  • Bayer Landesamt für Denkmalpflege Abt. Bau- und Kunstdenkmalpflege
  • Kreisheimatpfleger George
  • Gemeinde Kranzberg
  • Gemeinde Paunzhausen
  • Polizeiinspektion Freising

B)        Von folgenden Trägern öffentlicher Belange sind Stellungnahmen ohne Bedenken und Anregungen eingegangen:

  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Freising mit Schreiben vom 19.01.2017
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Erding - mit Schreiben vom 02.02.2017
  • Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern mit Schreiben vom 27.01.2017
  • Gemeinde Hohenkammer mit Schreiben vom 02.02.2017
  • Gemeinde Kirchdorf a. d. Amper mit Email vom 25.01.2017
  • Landratsamt Freising – Fachstelle Ortsplanung – per Email des Landratsamtes Freising - Sachgebiet 43 / Wohnungswesen – vom 13.02.2017
  • Landratsamt Freising – Fachstelle Bauleitplanung – per Email des Landratsamtes Freising - Sachgebiet 43 – vom 21.02.2017
  • Landratsamt Freising – Fachstelle Immissionsschutz – Schreiben des Landratsamtes Freising - Sachgebiet 43 vom 07.02.2017
  • Landratsamt Freising – Fachstelle Gesundheitsamt– Schreiben des Landratsamtes Freising - Sachgebiet 43 – vom 07.02.2017
  • Landratsamt Freising – Fachstelle Untere Jagdbehörde – Schreiben des Landratsamtes Freising - Sachgebiet 43 – vom 07.02.2017
  • Landratsamt Freising – Fachstelle Straßenverkehrsbehörde – Schreiben des Landratsamtes Freising - Sachgebiet 43 – vom 07.02.2017
  • Landratsamt Freising – Fachstelle Abgrabungsrecht – Schreiben des Landratsamtes Freising - Sachgebiet 43 – vom 07.02.2017
  • Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Freising mit Schreiben vom 24.01.2017
  • Regionaler Planungsverband München per Email vom 16.01.2017
  • Wasserwirtschaftsamt München – Servicestelle Freising per Email vom 08.02.2017/09.02.2017
  • Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde – mit Schreiben vom 13.01.2017
  • Handwerkskammer für München und Oberbayern mit Schreiben vom 06.02.2017
  • Staatl. Bauamt Freising - Servicestelle München - Email vom 20.02.2017

C)        Folgende Behörden / TÖB haben Stellungnahmen und Anregungen vorgebracht:

  1. Landratsamt Freising – SG 41 – Altlasten und Bodenschutz in der Äußerung vom 10.01.2017
  2. Landratsamt Freising – SG 12 - Tiefbau in der Äußerung vom 11.01.2017
  3. Landratsamt Freising – SG 42 - Untere Naturschutzbehörde in der Äußerung vom 06.02.2017
  4. Autobahndirektion Südbayern mit Schreiben vom 31.01.2017
  5. Bayerischer Bauernverband mit Schreiben vom 23.01.2017
  6. Bayernwerk AG mit Schreiben vom 10.01.2017
  7. Regierung von Oberbayern – Brand- und Katastrophenschutz – mit Schreiben vom 16.01.2017

D)        Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden von Bürgern keine Bedenken und Anregungen vorgebracht:

Die Bedenken und Anregungen nachstehender Träger öffentlicher Belange und der Bürger werden wie folgt der Abwägung unterzogen:

Bedenken – Anregungen der Träger öffentlicher Belange
Stellungnahme und Abwägung der Gemeinde - Beschluss
  1. Landratsamt Freising, SG 41 – Altlasten - in der Äußerung vom 10.01.2017

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

Es ist keine weitere Äußerung erforderlich. Siehe Stellungnahme vom 07.11.2016

Stellungnahme vom 07.11.2016:

       Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

Die im Rahmen der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes und Erweiterung des Bebauungsplanes „Gewerbepark A9“ in der Gemeinde Allershausen überplanten Grundstücke werden aktuell landwirtschaftlich genutzt. Da die Grundstücke künftig einer anderen Nutzung (Gewerbegebiet) zugeführt werden, sind die Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung für Industrie- und Gewerbegebiete einzuhalten.

Die überplanten Flächen sind derzeit nicht im Altlastenkataster des Landratsamtes Freising eingetragen. Eine Altlastenfreiheit kann hiermit allerdings nicht bestätigt werden.

Es obliegt der Gemeinde Allershausen im Rahmen der Bauleitplanung eigene Recherchen (z.B. Archive, Informationen von Bürgern, Luftbilder, Bodenuntersuchungen usw.) vorzunehmen.

Sollten sich aufgrund dieser Recherchen oder aufgrund von Boden- oder Baugrunduntersuchungen Hinweise auf Altlasten oder schädliche Bodenverunreinigungen ergeben, ist das Landratsamt Freising – Umweltamt – unverzüglich zu verständigen und die weitere Vorgehensweise abzustimmen.




Beschluss-Nr.  :

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landratsamts Freising, SG 41, Altlasten und Bodenschutz zur Kenntnis. Demnach ist keine weitere Äußerung erforderlich. Das Sachgebiet 41, Altlasten des Landratsamtes Freising verweist auf seine Stellungnahme vom 07.11.2016.

Der Gemeinderat von Allershausen bekräftigt noch einmal, dass die Hinweise zur Einhaltung der Prüfwerte der Bodenschutzverordnung für Gewerbegebiete im Rahmen der Bauausführung beachtet und die Belange des Bodenschutzes im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben im Zuge der Baufeldherrichtung berücksichtigt werden.

Nach wie vor sind der Gemeinde für das Plangebiet keine Hinweise auf Altlasten oder schädliche Bodenverunreinigungen bekannt. Es wird von Seiten der Gemeinde Allershausen weiterhin versichert, dass im Rahmen von Baugrunduntersuchungen oder Baumaßnahmen, festgestellte Bodenverunreinigungen oder Altlasten, dem Landratsamt Freising – Umweltamt – unverzüglich mitgeteilt werden und die weitere Vorgehensweise abgestimmt wird.

Abstimmungsergebnis: 17 : 0

  1. Landratsamt Freising, SG 12 – Tiefbau - in der Äußerung vom 11.01.2017

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

Die Stellungnahme vom 10.11.2016 bleibt bestehen. Es werden keine weiteren Auflagen angeregt.

Stellungnahme vom 10.11.2016:

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

  • Entwässerungsanlagen der Kreisstraße FS 6 dürfen nicht genutzt oder beeinträchtigt werden.
  • Die am südlichen Grundstücksrand Fl.-Nr. 1239 Gem. Allershausen neu zu schaffende Zufahrt in die Kreisstraße FS 6 muss so dimensioniert werden, dass LKW’s bzw. Sattelzug generell in gesamter Länge einfahren kann ohne die Kreisstraße FS 6 zu blockieren.
  • Vor Baubeginn ist für die neu zu errichtende Zufahrt eine Kreuzungsvereinbarung mit dem Landkreis Freising zu schließen.
  • Bei der Verkehrsbehörde ist für das Anlegen der neuen Zufahrt eine Kreuzungsvereinbarung mit dem Landkreis Freising zu schließen.
  • Bei der Verkehrsbehörde ist für das Anlegen der neuen Zufahrt das Versetzen des Ortsschildes zu beantragen und dem Tiefbauamt nachzuweisen, da anderenfalls die Zufahrt gem. RAL auf Kosten des Verursachers ausgebaut werden muss.
  • Die Anbauverbotszonen an Kreisstraßen sind einzuhalten, ebenso die Einhaltung der Sichtdreiecke.
  • Die Einfahrt zum Firmengelände auf Flur Nr. 1229 Allershausen ist mit Anlegen der neuen Zufahrt nur noch für PKW’s und ist entsprechend zu kennzeichnen.
  • Beim Belassen der Ausfahrt für LKW’s auf Flur Nr. 1229 Allershausen muss der Ausfahrtswinkel von 60° aus dem Firmengelände eingehalten werden.

  • Bei Neupflanzung von Straßenbegleitbäumen oder der Eingrünung des Firmengeländes ist die RPS zwingend zu beachten.




Beschluss-Nr.     :

Der Gemeinderat von Allershausen nimmt die Stellungnahme des Landratsamtes Freising SG 312 – Tiefbau - zur Kenntnis. Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB abgegebene Stellungnahme bleibt demnach bestehen. Weitere Auflagen werden von Seiten des SG 12 – Tiefbau – des Landratsamtes Freising nicht gemacht.

Der Gemeinderat verweist auf die im Rahmen der Abwägungen zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und des Billigungs- und Auslegungsbeschlusses auf seine Stellungnahme vom 06.12.2016. Sie behält weiterhin Gültigkeit.

Demnach ist die Abstimmung bezüglich der Zufahrt zum Erweiterungsgelände bereits am 27.06.2016 zusammen mit dem Straßenverkehrsamt und dem Tiefbauamt des Landratsamtes Freising erfolgt.

Den weiteren in der Stellungnahme vom November 2016 erteilten Anregungen und Forderungen von Seiten des Landratsamtes Freising, Tiefbauamt, wird die Gemeinde Allershausen nachkommen.

Die neu zu errichtende Zufahrt wird im Rahmen des Bauvollzugs so dimensioniert, dass LKW’s bzw. Sattelzüge in gesamter Länge einfahren können, ohne den Verkehrsfluss auf der Kreisstraße FS 6 zu blockieren sowie das Vorziehen der Ortstafel für das Anlegen der neuen, dann innörtlichen Zufahrt, beantragt.
Des Weiteren wird die Gemeinde die Forderungen hinsichtlich der Zufahrt mit PKW oder LKW dem Bauwerber mitteilen.
Eine Kreuzungsvereinbarung über den Anschluss an die Kreisstraße FS 6 wird geschlossen.

Ferner wird den vorgetragenen Erfordernissen auch weiterhin Rechnung getragen.

Abstimmungsergebnis: 17 : 0

  1. Landratsamt Freising – SG 42, Naturschutzbehörde - in der Äußerung vom 06.02.2017
       
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetz-licher Regelungen, die im Regelfall in den Abwägungen nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverord-nungen)

  • Zu rodende Gehölze sind ein potentieller Lebensraum für Tiere. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind zu unterlassen.


Rechtsgrundlagen
  • § 44 Abs. 1 und Abs. 5 BNatSchG

Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)

Zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen sind folgende artenschutzrechtliche Vorgaben gem. der saP in den Planunterlagen zu ergänzen:

        1. Der Zeitraum für Gehölzrodungen ist auf den 1. Oktober bis 28. Februar festzulegen.
        2. Der Zeitraum für den Baubeginn (Baufeldfreimachung) kann jeweils um einen Monat ausgeweitet werden, d.h. vom 1. September bis 31. März.
        3. Der auf dem Baugrundstück vorhandene und zu erhaltende Strauchbestand ist vor Beeinträchtigungen durch die Baumaßnahme zu schützen. Die dabei zu beachtenden Schutzmaßnahmen sind der DIN 18920 zu entnehmen.


Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.a. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

              1. Bei den Ansaaten der „Blumen-Kräuterwiese“ ist autochthones Saatgut zu verwenden. Der Herkunftsnachweis des autochthonen Saatguts ist gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde vor der Ansaat zu erbringen.
              2. Es sollte geprüft werden, ob Beleuchtungsanlagen reduziert oder vermieden werden können.
Folgende lichttechnische Prüfkriterien sollten beachtet werden:
  • Wahl des Standortes der Beleuchtungsanlagen so daß empfindliche Biotope durch die Reichweite des Lichtes nicht betroffen werden.
  • Minimierung der eingesetzten Lichtmenge so weit wie möglich, sowohl von der Anzahl der Lampen als auch von der Leistung (Wattzahl) der einzelnen Lampen.
  • Die Leuchtgehäuse sollten das Licht nur in die tatsächlich gewünschte Richtung abstrahlen. Zur Minimierung der lateralen Reichweite sollten Leuchten möglichst niedrig installiert werden.
  • Auf die flächenhafte Ausleuchtung heller Fassaden sollte ganz verzichtet werden. Licht-durchstrahlte Glas-bauten sollten mit Abdunklungseinrichtungen (UV-armen Licht-spektren (Natriumdampflampen) oder LED-Lampen sollten in der Regel gegenüber allen anderen Lampentypen bevorzugt werden.
  • Außenleuchten müssen insekten-dicht schließen (ohne Kühlschlitze o.ä.)
  • Der Betrieb von Beleuchtungs-anlagen sollte nur zu den unbedingt erforderlichen Zeiten erfolgen, sowohl durch jahreszeitliche als tages-zeitliche (Nächtliche) Schalttechnik. Außerdem sollte darauf geachtet werden, daß nächtliche Beleuchtungsintervalle eingerichtet werden.

Ziel: Minimierung der Fernwirkung der Beleuchtungsanlagen und damit Minimierung der potentiellen Beeinträchtigung nachtaktiver Arten durch Lichtemissionen während der Nachtstunden.




Beschluss-Nr.   :

Zu Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in den Abwägungen nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen):

Es werden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände unterlassen wenn die Rodungen - wie in den Festsetzungen des Bebauungsplanes vorgegeben - zwischen Anfang Oktober und Ende Februar durchgeführt werden.


Zu Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)

Zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen sind folgende artenschutzrechtliche Vorgaben gem. der saP in den Planunterlagen zu ergänzen:

1. In den Planunterlagen wird geändert, dass der Zeitraum für Gehölzrodungen auf den 1. Oktober bis 28. Februar festgelegt wird. (bisher Anfang Oktober bis Ende Februar)
2. In den Planunterlagen wird geändert, dass der Zeitraum für den Baubeginn (Baufeldfreimachung) von 1. September bis zum 31. März stattfindet.
3. In den Planunterlagen wird ergänzt, dass der auf dem Baugrundstück vorhandene und zu erhaltende Strauchbestand vor Beeinträchtigungen durch die Baumaßnahme zu schützen ist. Die dabei zu beachtenden Schutzmaßnahmen sind der DIN 18920 zu entnehmen.

Zu Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.a. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

1. Es wird in den Planunterlagen ergänzt, dass bei der Ansaat der ‚Blumen-Kräuterwiese‘ autochthones Saatgut zu verwenden ist. Der Herkunftsnachweis des autochthonen Saatguts ist gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde vor der Ansaat zu erbringen.
2. Es wird geprüft, ob Beleuchtungsanlagen reduziert oder vermieden werden können. Es werden folgende lichttechnische Prüfkriterien beachtet:
  • Wahl des Standortes der Beleuchtungsanlagen so dass empfindliche Biotope durch die Reichweite des Lichtes nicht betroffen werden.
  • Minimierung der eingesetzten Lichtmenge so weit wie möglich, sowohl von der Anzahl der Lampen als auch von der Leistung (Wattzahl) der einzelnen Lampen.
  • Die Leuchtgehäuse sollten das Licht nur in die tatsächlich gewünschte Richtung abstrahlen. Zur Minimierung der lateralen Reichweite sollten Leuchten möglichst niedrig installiert werden.
  • Auf die flächenhafte Ausleuchtung heller Fassaden sollte ganz verzichtet werden. Lichtdurchstrahlte Glasbauten sollten mit Abdunklungseinrichtungen (UV-armen Lichtspektren (Natriumdampflampen) oder LED-Lampen sollten in der Regel gegenüber allen anderen Lampentypen bevorzugt werden.
  • Außenleuchten müssen insektendicht schließen (ohne Kühlschlitze o.ä.)
  • Der Betrieb von Beleuchtungsanlagen sollte nur zu den unbedingt erforderlichen Zeiten erfolgen, sowohl durch jahreszeitliche als tageszeitliche (Nächtliche) Schalttechnik. Außerdem sollte darauf geachtet werden, dass nächtliche Beleuchtungsintervalle eingerichtet werden.

Ziel: Minimierung der Fernwirkung der Beleuchtungsanlagen und damit Minimierung der potentiellen Beeinträchtigung nachtaktiver Arten durch Lichtemissionen während der Nachtstunden

Abstimmungsergebnis: 17 : 0

  1. Autobahndirektion Südbayern mit Schreiben vom 31.01.2017 (wortgleich mit der Stellungnahme vom 17.11.2016)

Die Baugrenzen der gegenständlichen Planungen weisen eine Entfernung von 30 m zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der südwestlichen Auffahrtsrampe an der Anschlussstelle Allershausen der Bundesautobahn A 9 auf und befinden sich damit in der sog. Bauverbotszone (40 m – Bereich) im Sinne des § 9 Abs. 1 FStrG (Bundesfernstrassengesetz).
Die Autobahndirektion lässt im konkreten Einzelfall nach § 9 Abs. 8 FStrG eine Ausnahme vom Anbauverbot des § 9 Abs. 1 FStrG zu.

Hinweise:

Bedingt durch die unmittelbare Nähe der Autobahn ist mit erheblichen Lärmimmissionen auf das Planungsgebiet zu rechnen. Eventuell erforderliche Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung geltender Grenzwerte nach den einschlägigen Richtlinien sind auf Kosten des Maßnahmenträgers vorzunehmen.

Hinsichtlich dieser Lärmschutzmaßnahmen bestehen keine Erstattungs- bzw. Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, dem Freistaat Bayern oder deren Bediensteten.

Für eventuell geplante künftige Erweiterungen Richtung Süden ist die Bauverbotszone (40 m - Bereich) nach § 9 Abs. 1 FStrG unbedingt einzuhalten.

Jegliche Art von Werbeanlagen (auch während der Bauzeit), die auf die Autobahn ausgerichtet oder von dort sichtbar ist, muss unabhängig von Ihrer Größe oder Entfernung zur Autobahn auf ihre Vereinbarkeit mit dem Werbeverbot von § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO und mit den Bauverboten bzw. Anbaubeschränkungen des § 9 FStrG hin geprüft werden. Zur Erteilung der hierfür erforderlichen Genehmigungen sind daher rechtzeitig dem zuständigen Sachgebiet 32 der Autobahndirektion Südbayern hinreichend geeignete Unterlagen vorzulegen.

Um Übermittlung von Abdrucken der gegenständlichen Planungen nach Eintritt ihrer Bestandskraft wird gebeten.





Beschluss-Nr.   :

Der Gemeinderat bedankt sich für die Stellungnahme der Autobahndirektion Südbayern und begrüßt weiterhin, dass bezüglich der Anbauverbotszone im gegenständlichen konkreten Einzelfall nach § 9 Abs. 8 FStrG eine Ausnahme vom Anbauverbot des § 9 Abs. 1 FStrG zugelassen wird.
Die Hinweise zur Errichtung von Werbeanlagen werden an den Bauwerber weitergeben und im nachfolgenden Bauantragsverfahren und der Bauausführung berücksichtigt.
Die weiteren Ausführungen, Anregungen und Hinweise gemäß der Stellungnahme der Autobahndirektion Südbayern vom 17.11.2016 bzw. vom 31.01.2017 werden in vollem Umfang berücksichtigt.
Der Bitte um Übermittlung von Abdrucken der gegenständlichen Planungen nach Eintritt ihrer Bestandskraft wird nachgekommen.

Abstimmungsergebnis: 17 : 0

  1. Bayerischer Bauernverband mit Schreiben vom 23.01.2017

Von Seiten des Bayerischen Bauernverbandes, Geschäftsstelle Erding/Freising, bestehen folgende Einwendungen:

Eine Eingrünung ist grundsätzlich erstrebenswert. Es sollten aber bei der Randbepflanzung des Plangebietes, vor allem beim Pflanzen von Bäumen ein ausreichender Grenzabstand (4m) eingehalten werden. Eine niedrige Bepflanzung ist zu begrüßen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der benachbarten landw. Flächen, Lärm- Staub- und Geruchsemissionen entstehen.

Ausgleichsflächen für ökologische Zwecke:
Für die Schaffung von Gewerbegebieten müssen in einem bestimmten Verhältnis ökologische Ausgleichsflächen ausgewiesen werden. Es ist zu begrüßen, dass der Ausgleich an Gewässern stattfindet und somit wertvollen Ackerboden schont. Diese Flächen sollten dergestalt gepflegt werden, dass hiervon keine negativen Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung im Umgriff ausgeht (z.B. Unkrautsamenflug).




Beschluss-Nr.   :

Die Stellungnahme von Seiten des Bayerischen Bauernverbandes, Geschäftsstelle Erding/Freising, wird zur Kenntnis genommen.
Unter Punkt D 1.1. der Festsetzungen des Bebauungsplanes ist bereits aufgeführt, dass bei Baumpflanzungen ein Abstand von 4 m zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen einzuhalten ist. Eine entsprechende Anpassung der Planzeichnung ist ebenso durchgeführt.

Der textliche Hinweis bezüglich Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen wurde ebenso im Planentwurf bereits ergänzt.

Die Anlage der Ausgleichsflächen unterliegt bestimmten Entwicklungszielen. Es werden standortgerechte artenreiche Feucht- und Nasswiesen sowie Hochstaudenfluren angestrebt. Dazu gehört eine regelmäßige Mahd gemäß dem vorgegebenen Pflegekonzept.

Samenflug von Wildpflanzen kann grundsätzlich nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Biodiversität und Artenreichtum ist auch Ziel der Bayerischen Staatsregierung für die bäuerliche Landwirtschaft. Somit kann hier nicht von negativen Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung im Umgriff ausgegangen werden.

Abstimmungsergebnis: 17 : 0

  1. Bayernwerk AG – Netzcenter Pfaffenhofen - mit Schreiben vom 10.01.2017

Zu oben genannten Bauleitplanverfahren nimmt die Bayernwerk AG – Netzcenter Pfaffenhofen wie folgt Stellung:

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, und beziehen uns auf unsere Stellungnahme vom 20.10.2016.

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit zur Verfügung.

Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungsplänen und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Stellungnahme vom 20.10.2016:

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Wir haben die Planungsunterlagen überprüft.

Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk AG oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk AG schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:

  • Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.

  • Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist der Bayernwerk AG ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.

Je nach Leistungsbedarf könnte die Errichtung einer neuen Transformatorenstation im Planungsbereich sowie das Verlegen zusätzlicher Kabel erforderlich werden.

Für die Transformatorenstation benötigen wir, je nach Stationstyp ein Grundstück mit einer Größe zwischen 18 qm und 35 qm, das durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Bayernwerk AG zu sichern ist.

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.

Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungsplänen und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen




Beschluss-Nr.     :

Der Gemeinderat von Allershausen nimmt Kenntnis von der Stellungnahme der Bayernwerk AG und begrüßt, dass von Seiten der Bayernwerk AG, Netzcenter Pfaffenhofen, keine grundsätzlichen Einwendungen bestehen. Darüber hinaus berücksichtigt der Gemeinderat auch weiterhin die in der Stellungnahme vom 20.10.2016 erteilten Hinweise und Informationen der Bayernwerk AG.

Ihre Beachtung erfolgt im Rahmen des Bauvollzuges. Die Baumaßnahmen, sowie im Bedarfsfall die Festlegung eines Grundstückes für eine Transformatorenstation werden rechtzeitig mit der Bayernwerk AG, Netzcenter Pfaffenhofen, abgestimmt. Aufgrund der Hinweise der Bayernwerk AG ist keine Anpassung der Planvorhaben erforderlich.

Der Bitte um Beteiligung an weiteren Verfahrensschritten sowie an der Aufstellung bzw. Änderungen von Flächennutzungsplänen wird nachgekommen.

Abstimmungsergebnis: 17 : 0

  1. Regierung von Oberbayern – Brand- und Katastrophenschutz - mit Schreiben vom 16.01.2017

Die Regierung von Oberbayern - Brand- und Katastrophenschutz - nimmt zu der o.g. Bauleitplanung wie folgt Stellung:

Aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes haben sich zu o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie zu o.g. Bebauungsplan der Gemeinde Allershausen keine weiteren Einwände ergeben. Die Hinweise und Empfehlungen unseres Schreibens vom 19.10.2016, AZ.: 10.3-2203-FS-19/16 sind weiterhin zu beachten.

Stellungnahme vom 19.10.2016:

Bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes – grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen.

Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt Nr. 1.8-5, Stand 08.2000 des Bayer. Landesamts für Wasserwirtschaft bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermittelt. Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.

In Abständen bis zu 200 m sind Feuermeldestellen einzurichten. Als Feuermeldestellen gelten. Als Feuermeldestellen gelten auch private und öffentliche Fernsprechstellen. Weiter ist zu prüfen, inwieweit die Alarmierung der Feuerwehr (z.B. durch Aufstellung weiterer Sirenen) ergänzt werden muss.

Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken" verwiesen.
Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflachen erreichbar sind. Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer" auch f0r Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind.

Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mind. 18 m, für Feuerwehreinsatze mit einer Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu verfügen.

Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über die Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.Â. Drehleiter DL(K) 23-12 î.ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der zweite Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.

Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).

Die Feuerwehr ist bei der Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben oder anderer besonderer Einrichtungen (z.B. Verwender von Radioisotopen o.ä.), die auf Grund der Betriebsgröße und –art und/oder der gelagerten, hergestellten oder zu verarbeitenden Stoffe (z.B. radioaktive Stoffe, Säuren, brennbare Flüssigkeiten, aggressive Gase etc.) einen besonderen Gefahrenschwerpunkt bilden, entsprechend auszurüsten.

Im Übrigen verweisen wir auf die „Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung 2014/2015, herausgegeben von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 31 -Brandschutz-.

Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht abgestimmt.





Beschluss-Nr.     :

Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die Regierung von Oberbayern – Brand- und Katastrophenschutz – keine weiteren Einwände zu den Bauleitplanverfahren hat. Die Hinweise und Empfehlungen des Schreibens vom 19.10.2016, AZ.: 10.3-2203-FS-19/16, sind auch weiterhin zu beachten.

Von Seiten der Gemeinde Allershausen wird bekräftigt, dass in ihre bauleitplanerischen Erwägungen auch solche zum Brandschutz eingestellt sind.

Die ausreichende Löschwasserversorgung ist gewährleistet.
Das Hydrantennetz entspricht den Anforderungen nach dem Merkblatt Nr. 1.8-5, Stand 08.2000 des Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405. Sofern erforderlich wird der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz ermittelt. Der Hydrantenplan wird in diesem Fall vom Kreisbrandrat entgegengezeichnet.

Die vorgetragenen Anregungen zum abwehrenden Brandschutz wurden unter „C. Hinweise zum Bebauungsplan durch Text“ soweit erforderlich bereits aufgenommen.

Abstimmungsergebnis: 17 : 0

Beschluss 1

Beschluss-Nr.   :

Die in der heutigen Sitzung beschlossenen redaktionellen Änderungen und Ergänzungen sind in die Planentwürfe zur 11. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes "Erweiterung Gewerbepark A 9" einzuarbeiten.

Der geänderte Planentwurf erhält die Fassung vom 07.03.2017.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 2

b) Feststellungsbeschluss zum Flächennutzungsplan

Beschluss-Nr.   :

Der Gemeinderat stellt die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung in der Fassung vom 07.03.2017 mit den in der heutigen Sitzung beschlossenen Änderungen und Ergänzungen (Beschluss-Nr.      ) fest. Die Änderungen berühren die Grundzüge der Planung nicht und es ist keine erneute Auslegung erforderlich.

Die Flächennutzungsplanänderung ist dem Landratsamt zur Genehmigung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 3

c) Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan

Beschluss-Nr.   :

Der Gemeinderat beschließt aufgrund der §§ 9 und 10 BauGB den von der Wacker Planungsgesellschaft mbH & Co.KG, Bahnhofstr. 3, 85405 Nandlstadt, gefertigten Bebauungsplan für das Gebiet "Erweiterung Gewerbepark A 9" mit Begründung in der Fassung vom 07.03.2017 mit den in der heutigen Sitzung (Beschluss-Nr.    ) beschlossenen Änderungen als Satzung. Durch diese Änderungen ist keine erneute Auslegung des Bebauungsplanes mehr erforderlich.

Der Bebauungsplan ist nach Einarbeitung der beschlossenen Änderungen und Genehmigung des Flächennutzungsplanes in Kraft zu setzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.04.2017 09:53 Uhr