Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Freising, Servicestelle München vom 04.07.2017:
Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Freising keine Einwände, wenn folgende Punkte beachtet werden:
Entlang der freien Strecke und im Bereich des Verknüpfungsbereiches (OD-V) von Ortsdurchfahrten von Staatsstraßen gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 20 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke Bauverbot. Die entsprechende Anbauverbotszone ist im Bauleitplan dazustellen. Ebenso müssen die straßenrechtlichen Ortsdurchfahrtsgrenzen im Bauleitplan dargestellt werden.
Werbende oder sonstige Hinweisschilde sind gemäß Art. 23 BayStrWG innerhalb der Anbauverbotszone unzulässig. Außerhalb der Anbauverbotszone sind sie so anzubringen, dass die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers nicht gestört wird.
Anpflanzungen entlang der Straße sind im Einvernehmen mit dem Staatlichen Bauamt Freising - Servicestelle München vorzunehmen.
Die Erschließung ist ausschließlich über das untergeordnete Straßennetz vorzusehen. In die Satzung ist folgender Text zu übernehmen:
"Unmittelbare Zugänge oder Zufahrten von den Grundstücken zu den Staatsstraßen 2054 und 2084 sind nicht zulässig."
Es wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Anbauverbotszonen dem Schutz der Anlieger vor Lärm-, Staub und Abgasimmissionen nicht genügen. Evtl. notwendige Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Staatsstraßen übernommen.
Abwägungsvorschlag:
Den Forderungen des Staatlichen Bauamtes wird nachgekommen. Sowohl die Anbauverbotszonen als auch die Ortsdurchfahrtsgrenzen der Staatsstraßen sind in den Planunterlagen darzustellen. Die Hinweise zu Werbeanlagen und Anpflanzungen sind in die Satzung aufzunehmen.
Die vorgeschlagene Festsetzung hinsichtlich der Erschließung ist in die Satzung aufzunehmen.
Bezüglich möglicher Immissionsschutzmaßnahme wird auf das schalltechnische Gutachten des IB BL-Consult Piening GmbH vom 28.07.2017 verwiesen. Entsprechende Festsetzungen werden in die Satzung aufgenommen.