Daten angezeigt aus Sitzung:
1. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 15.01.2019
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde u.a. angeregt, für einen Teilbereich des Bebauungsplanes bei den Doppelhäusern folgende Änderungen bei den Festsetzungen vorzunehmen:
- Parzellen Nr. 71, 72, 74, 75, 77, 78, 79 und 80
- WA 1 – DG-Ausbau zulassen bei steilerer Dachneigung mind. 30°
- DHH mit je zwei Wohneinheiten
- wenn Stellplätze nicht oberirdisch untergebracht werden können, dann TG
Herr Krimbacher vom Planungsverband kommt in seiner ersten Beurteilung zu der Auffassung, dass die sich ergebende Verdoppelung der erforderlichen Stellplätze die Unterbringung in Tiefgaragen erforderlich machen würde. Dies wäre in der bisherigen Anordnung der Gebäude in den meisten Fällen nicht wirtschaftlich, da somit für 8 Stellplätze eine Tiefgarage mit Zufahrt errichtet werden müsste. Lediglich im Bereich der Parzellen 77, 78, 79 und 80 könnte eine sinnvolle Zufahrt und gemeinsame Nutzung einer Tiefgarage für 16 Stellplätze verwirklicht werden.
Es wäre natürlich möglich, die Parzellen 73 bis 76 so umzuplanen, dass statt 2 Einzelhäusern und 2 Doppelhaushälften 4 DHH mit jeweils 2 Wohneinheiten realisiert werden können, die alle eine Tiefgarage mit gemeinsamer Zufahrt nutzen. Ähnliches im Bereich der Parzellen 68 bis 72.
Falls dies von der Gemeinde befürwortet wird, kann eine entsprechende Anordnung der Bauräume und Zufahrten erarbeitet werden. Die entsprechenden Festsetzungen zur Dachneigung und evtl. Wandhöhe, um den DG-Ausbau zu ermöglichen, wird unproblematisch gesehen.
Von der Landschaftsplanerin Frau Linke wurde die Auswirkung auf den naturschutzrechtlichen Ausgleich geprüft. Durch die angestrebte Planänderung würde sich bei den Parzellen 71, 72, 74, 75, 77, 78, 79 und 80 vermutlich unausweichlich die GRZ von bisher max. 0,35 auf über 0,35 ändern, somit der Kompensationsfaktor von 0,3 auf 0,4. Hieraus ergibt sich eine Erhöhung des Ausgleichsbedarfs von 343 m².
Diskussionsverlauf
Herr Held war der Ansicht, dass es durchaus Sinn macht, mehr Wohnungen zu schaffen, allerdings sind dann die Stellplätze in Tiefgaragen unterzubringen.
Das Argument der höheren Kosten ist für ihn nicht relevant. Die Mehrkosten eines TG-Stellplatzes gegenüber Garagen-Stellplätzen sind kaum nennenswert.
Problematisch sah 1. Bürgermeister Popp die Errichtung von Tiefgaragenstellplätzen für mehrere Bauparzellen im Zusammenhang mit der späteren Zuteilung an Interessente. Er stellte die Frage, wer diese Parzelle bekommen soll und letztlich auch dann bebaut. Eine Zuteilung an die Gemeinde und der Verkauf im Fördermodell scheidet
aus, weil ja die Grundstücke nur zur Selbstnutzung und nicht als Mietobjekt vergeben werden.
Beschluss
Der im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Anregung, für einen Teilbereich des Bebauungsplanes bei den Doppelhäusern die nachstehenden Änderungen bei den Festsetzungen vorzunehmen, wird entsprochen:
- Parzellen Nr. 71, 72, 74, 75, 77, 78, 79 und 80
- WA 1 – DG-Ausbau zulassen bei steilerer Dachneigung mind. 30°
- DHH mit je zwei Wohneinheiten
- wenn Stellplätze nicht oberirdisch untergebracht werden können, dann Tiefgarage
Die Planer werden beauftragt, entsprechende Vorschläge zu erarbeiten
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 6
Datenstand vom 18.02.2019 10:49 Uhr