Das gemeindliche Einvernehmen wurde in der GR-Sitzung am 13.04.2021 mit Beschluss Nr. 47 nicht erteilt.
Zwischenzeitlich wurde der erste Antrag durch den Antragsteller zurückgenommen.
Mittlerweile liegt ein neuer Antrag auf Vorbescheid mit geänderten Daten und einer hydraulischen Berechnung durch ein Ingenieurbüro vor.
Im Vergleich zum letzten Antrag wurde der Luftraum im Gebäude entfernt. Die geplante Sauna im OG wird somit vergrößert.
Laut Stellplatzsatzung der Gemeinde Allershausen sind bei Um- und Anbauten, Erweiterungen und Nutzungsänderungen entsprechende Stellplätze nachzuweisen.
Laut § 2 Nr. 6 Buchstabe c der Stellplatzsatzung wären hier zwei weitere Stellplätze nachzuweisen und auch herzustellen.
Durch die Verwaltung wurden hierzu im Vorfeld die entsprechenden Fachstellen zu oben genannten Bauvorhaben abgefragt.
Für die Beurteilung des Bauvorhabens wurden folgende Stellungnahmen vorgebracht:
Das vom Antragsteller beauftragte Ingenieurbüro kommt zu folgendem Ergebnis:
"Eine Beeinflussung des Abflussverhaltens des Laimbachs durch den Neubau ist bis zu einem Wasserstand gleich der Geländeoberkante nicht gegeben.
Bei einer theoretisch möglichen Überflutung des Geländes schränkt der Neubau den Fließquerschnitt einseitig von ca. 7,20 m um 2,50 m ein. Der abliegende Fließquerschnitt wird nicht beeinflusst. Diese einseitige Einschränkung ist vorliegend vernachlässigbar.
Die Bodenplatte des Neubaus sollte aus hydraulischen Gründen ab Geländeoberkante nicht dicker als 25 cm sein. Die größere Dicke der Bodenplatte wird durch die Anordnung eines Kiesfilters unter der Bodenplatte und der umlaufenden Frostschürze ausgeglichen.
Sofern bei den Gründungsarbeiten nicht tragfähiger Baugrund angetroffen wird, muss dieser entweder mit durchlässigem Material ersetzt oder mit Sondergründungselementen geringer Kubatur durchfahren werden".
Die Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Freising steht diesem Antrag eher positiv gegenüber.
Aus baurechtlicher Sicht kann hierzu erst nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen eine Beurteilung erfolgen. Einer ersten Einschätzung nach scheint das Vorhaben (aus baurechtlicher Sicht) als Erweiterung des bestehenden Wohnhauses unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB grundsätzlich genehmigungsfähig. Vor allem die bauordnungsrechtlichen Belange (Abstandsflächen, Stellplätze) müssen aber nach Vorlage der Unterlagen abschließend geprüft werden.
Aus wasserrechtlicher Sicht könnte dem Bauantrag voraussichtlich zugestimmt werden, wenn ein hydraulischer Nachweis über die Größe / den Umfang des Überschwemmungsgebietes des Laimbachs vorgelegt würde und darin auch die Auswirkungen auf die Hochwasserrückhaltung und den Hochwasserabfluss sowie die Auswirkungen auf die Nachbarn durch das Bauvorhaben dargestellt werden. Sollten danach keine Beeinträchtigungen festgestellt oder nachteilige Auswirkungen ausgeglichen werden, beständen von Seite des Landratsamt Freising Abteilung – Wasserrecht und Wasserwirtschaft keine Einwände.
Eine abschließende Prüfung kann allerdings erst nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen erfolgen.
Landschaftsarchitektin Dipl. Ing. Angelika Ruhland findet es als ein falsches Signal, eine weitere Bebauung am Bach zu genehmigen.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.