Landratsamt Freising, SG 41, Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 23.06.2021
Die westliche Bebauung des Plangebietes stellt keine komplett geschlossene Riegelbebauung dar, da sich zwischen den einzelnen Baukörpern jeweils eine Lücke befindet. Auf diesen Punkt wurde bereits in der Stellungnahme der UIB vom 03.12.2018 hingewiesen. Die in der vorgesehenen Änderung geplanten Garagen/ Carports zwischen den Bauräumen werden leider nicht als zusätzliche und verbindliche Schallschutzmaßnahme umgesetzt, da keine Festsetzung vorhanden ist, die die Höhe und den Abschluss in Richtung Westen regelt. Aus fachlicher Sicht wäre es zu begrüßen, wenn die Änderung zum Anlass genommen wird, Verbesserungen beim Schallschutz zu erreichen und entsprechende Festsetzungen zu formulieren.
Weiter ist der Planung zu entnehmen, dass die Bauräume der westlichen Baukörper 4 m in Richtung Westen, also in Richtung A9, erweitert sollen. Wir empfehlen gutachterlich bestätigen zu lassen, dass sich hier keine höheren Schallschutzanforderungen ergeben.
Anmerkung:
Eine geschlossene Riegelbebauung wurde bereits im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans „Eggenberger Feld Süd“ diskutiert und geprüft. Nach Abwägung aller Belange wurde entschieden, dass keine Lückenschließung zwischen den ein-zelnen Häuserblöcken der Westrandbebauung gewünscht ist. Gründe dafür waren u.a.
- Massive optische Wirkung am Ortsrand, potentielle weitere optische Beeinträchtigung durch Vandalismus
- Konflikte mit dem Vogelschutz bei Glaswänden
- Behinderung der geplanten Durchlässigkeit durch Fuß- und Radwege
- Erhöhung der Kosten, dadurch Konflikt mit dem Ziel, erschwingliche Grundstücke im Einheimischenmodell zur Verfügung zu stellen
- Begrenzte zusätzliche Wirkung der Maßnahme
Durch das Ingenieurbüro BL-Consult wurden anhand von Test-Berechnungen die Auswirkungen der Verschiebung der Bauräume auf den Schallschutz berechnet. Dabei wurde bereits die weitere Verschiebung auf Grundlage des städtebaulichen Entwurfs durch das Architekturbüro Meuer planen beraten Architekten GmbH berücksichtigt. Gemäß Stellungnahme vom 24.08.2021 beläuft sich die errechnete Änderung des maßgeblichen Außenlärmpegels auf 0,1 dB(A) und ist als unerheblich einzustufen.