Antrag auf Baugenehmigung zum Teilabbruch eines bestehenden landwirtschaftlichen Nebengebäudes, Ersatzbau sowie Errichtung einer neuen Pultdachkonstruktion auf der Fl.Nr. 27, Gemarkung Tünzhausen
Daten angezeigt aus Sitzung:
1. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 21.01.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Ortsteil Tünzhausen und ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Allershausen als MD-Gebiet (Dorfgebiet) dargestellt. Bauplanungsrechtlich ist dieses Bauvorhaben gemäß § 34 BauGB als Innenbereichsvorhaben zu beurteilen.
Auf dem Grundstück Fl.Nr. 27, Gemarkung Tünzhausen, soll ein Teilabbruch eines bestehenden landwirtschaftlichen Gebäudes erfolgen. Im gleichen Zuge soll hier ein Ersatzbau mit neuer Pultdachkonstruktion ausgeführt werden.
Die Maße hierbei betragen 12,94 m x 11,16 m. Das Pultdach erhält eine Dachneigung von 10° Grad.
Aus Sicht der Verwaltung fügt sich dieses Bauvorhaben in die umliegende Bebauung ein.
Beantragt wird hierbei noch eine isolierte Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften (Art. 6 BayBO Abstandsflächen und Art. 28 BayBO Brandwände).
Die dazugehörigen Anträge sowie deren Begründung sind den Unterlagen beigefügt.
Unabhängig von vorgenannter bauordnungsrechtlicher Problematik (Abstandsfläche, Brandwände) kann dem Bauvorhaben aus bauplanungsrechtlicher Sicht das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.
Nähere Infos können den beigefügten Unterlagen entnommen werden.
Diskussionsverlauf
Die Abstandsflächen und das Erfordernis einer Brandwand werden durch das Landratsamt Freising geprüft werden.
Ein Teil des Gremiums stellt fest, dass das Bauvorhaben bereits ausgeführt wurde und auch bei einem Ersatzbau ein Bauantrag bzw. eine Bauanzeige notwendig sei. Das angewandte Vorgehen sei nicht in Ordnung.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 12
Abstimmungsbemerkung
Damit ist der Antrag abgelehnt.
Datenstand vom 07.02.2025 09:24 Uhr