Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Doppelwohnhauses mit Einliegerwohnung und Garagen durch Huber Ralf auf der Fl.Nr. 1323/20 und 1323/21, Gemarkung Allershausen
Daten angezeigt aus Sitzung:
3. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 08.03.2016
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das Bauvorhaben befindet sich im räumlichen Bereich des Bebauungsplans Glonnfeld II.
Es liegt eine Freistellungserklärung der Gemeinde zur Errichtung von zwei Doppelhaushälften mit jeweils 1 WE aus dem Jahr 2011 vor.
Der aktuell geplante Wohnhauskörper liegt innerhalb des festgesetzten Baufensters.
Für die westliche Doppelhaushälfte wird eine Befreiung von der Anzahl der zulässigen Wohneinheiten beantragt.
Lt. Bebauungsplan ist in diesem Bereich nur eine WE pro Haushälfte zulässig. Beantragt wird zur zulässigen WE eine weitere Einliegerwohnung. Es soll im EG eine barrierefreie Einliegerwohnung und im OG und DG eine kleine Wohnung geschaffen werden. Die östliche Haushälfte beinhaltet eine Wohneinheit.
Es sind folgende Festsetzungen des B-Plans berührt:
? Anzahl der Wohneinheiten (westliche WE eine weitere Einliegerwohnung)
? fehlendes Baufenster für PKW-Stellplätze
Der Verwaltung sind bisher keine beantragten Befreiungen dieser Art im B-Plan Glonnfeld II bekannt. Nach Ansicht der Verwaltung stellt eine Befreiung von der Anzahl der Wohneinheiten (je Doppelhaushälfte 1 WE) eine Änderung eines Grundzuges der Planung dar. Eine Befreiung würde für andere Parzellen Bezugsfälle schaffen, die den Planungsgedanken des Bebauungsplans Glonnfeld II hinsichtlich Gesamteinwohnerzahl/Auswirkungen der Baugebietsausweisung (s. Ziffer 4.6 der Begründung) in Frage stellen würden.
Diskussionsverlauf
Der Vorsitzende gab zu bedenken, dass bei einer Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht nur der Planungsgedanke im "Glonnfeld II" berührt wird. Es würden auch Bezugsfälle für andere Baugebiete geschaffen.
Eine Reihe von Gemeinderatsmitgliedern (u.a. Schrödl, Held, Huber Nina, Lerchl) sahen den Antrag nicht so problematisch. Entscheidend ist, dass der Baukörper nicht größer wird und sich in die bereits bestehende Bebauung einfügt. Gerade in der derzeitigen Situation ist es zu begrüßen, wenn Wohnraum geschaffen wird. Es handelt sich um eine klassische Nachverdichtung, auch
wenn die Argumente der Bauverwaltung durchaus stichhaltig sind.
Einzig Huber Christian teilte die Bedenken von 2. Bürgermeister Vaas und wies darauf hin, dass sich schließlich schon eine Reihe von Eigentümern an die Vorgaben des Bebauungsplanes gehalten haben. Wie soll man diesen Bauherren das erklären?
Beschluss
Die Gemeinde erteilt zu dem Antrag auf Vorbescheid das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB. Die Zustimmung zu den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (Anzahl der Wohneinheiten, fehlendes Baufenster für Stellplätze) wird in Aussicht gestellt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2
Datenstand vom 24.03.2016 14:13 Uhr