Die Untere Naturschutzbehörde nimmt mit Schreiben vom 27.06.2017 erneut Stellung zur Änderung des Bebauungsplanes.
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in den Abwägungen nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen)
Artenschutz:
- Gebäudeabriss:
Die abzureißenden Gebäude weisen eine Vielzahl von vielfältig gestalteten Öffnungen auf. Diese Öffnungen wurden bis dato nicht verschlossen, ein Einwandern von Fledermäusen ist immer noch möglich.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG können daher im Zuge des Abrisses nicht ausgeschlossen werden.
- Grünordnung:
Es fehlt die Einstufung / Bewertung der Erheblichkeit des Eingriffs auf die Schutzgüter gemäß § 1, Abs. 6, Nr. 7 BauGB
Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)
Zu 1.
Auch wenn derzeit keine Individuen oder Spuren von Fledermäusen in den abzureißenden Gebäuden nachgewiesen werden konnten, so ist eine Besiedelung immer noch möglich. Ein Abbruch der Bestandsgebäude ist trotz der Vermeidungsmaßnahme „Abbruch von Gebäuden“ außerhalb der Vogelbrutzeit nur möglich, wenn vorher sichergestellt ist, dass bei Baubeginn keine Fledermäuse in den Gebäuden sind.
Als weitere Vermeidungsmaßnahme ist daher der Verschluss der vorhandenen Öffnungen, sowie eine Nachsuche durch eine ökologische Baubegleitung unmittelbar vor Beginn der Abrissarbeiten erforderlich.
Zu 2. Grünordnung
Gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB sind die Schutzgüter zu ermitteln, zu gewichten und mit den übrigen öffentlichen Belangen abzuwägen. Die Schutzgüter wurden zwar ermittelt und beschrieben, die Einstufung / Bewertung des geplanten Eingriffs wurde jedoch nur bei den Schutzgütern Boden sowie Luft und Klima vorgenommen. Für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Wasser, Landschaftsbild sowie Kultur- und Sachgüter ist die Bewertung / Einstufung nachzureichen.
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.a. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
- Der Planentwurf von 22.03.2016 (geändert 09.05.2017) sieht abweichend von der Stellplatzsatzung der Gemeinde Allershausen die Anlage einer größeren Anzahl von oberirdischen Stellplätzen, sowie einer Tiefgarage vor. Beide Vorhaben sind mit einem Eingriff in den Naturhaushalt verbunden.
Aus Sicht des Naturschutzes ist bei der Ermittlung, Gewichtung und Abwägung der Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu hinterfragen, ob die zusätzliche Anlage von oberirdischen Stellplätzen durch die Entscheidung für den Bau einer Tiefgarage vermeidbar ist. In jedem Fall sollte die Anzahl der Stellplätze nicht über die durch die Stellplatzsatzung bestimmte Anzahl hinausgehen, um den Eingriff in den Naturhaushalt so gering wie möglich zu halten.
- Bei der Anlage der Retentionsflächen ist zu prüfen, ob die Fällung der betroffenen Gehölze vermeidbar ist. Da es sich dabei um einzelne, frei stehende Bäume handelt, wird die Pflege der Retentionsflächen bei Erhalt der Bäume nur unwesentlich beeinträchtigt.
Zusätzlich wird das Wasserspeichervermögen des Bodens durch erhöhte Transpirations- und Interzeptionsverdunstung bei Erhalt des Baumbestandes positiv beeinflusst, die Retentionsleistung also verbessert. Aus Sicht des Naturschutzes ist die Fällung des Gehölzbestandes im Retentionsbereich daher nicht nur vermeidbar, sondern sogar kontraproduktiv, und daher auf jeden Fall zu vermeiden.
Die Gehölze im Retentionsbereich sind daher zu erhalten, und vor Beginn der Abrissarbeiten und bis zur Fertigstellung der Baumaßnahmen gemäß DIN 18920 gegen Beschädigungen zu schützen.
Alternativ ist der erforderliche Retentionsnachweis an anderer Stelle zu erbringen, z.B. auf Fl.Nr. 92, Gemarkung Allershausen.
- Die Gehölze Nr. 24 und 26 liegen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans, sind aber im Planentwurf vom 22.03.2016 (geändert 09.05.2017) trotzdem als „nicht zu erhaltender Gehölzbestand“ dargestellt. Eine Korrektur ist erforderlich.
- Die Gehölze Nr. 1, 10, 13, 14, 15 und 16 sollten nach Herstellung der Tiefgarage durch Neupflanzungen ersetzt werden. Diese Gehölze liegen außerhalb der Baugrenze, eine Wiederherstellung dieses Teils des Obstgartens würde die Eingrünung der Anlage und die Eingliederung in das Landschaftsbild verbessern, sowie den Verlust an Lebensraum für die Tierwelt verringern.
- Bei der CEF-Maßnahme „Fledermausquartiere“ ist mitanzuführen, dass die Nistkästen in den gewässerbegleitenden Gehölzbeständen entlang von Mühlbach, Glonn oder Amper IM GEMEINDEGEBIET angebracht werden.
- Die Verweise zu den Bestands- bzw. Artenlisten in der Planzeichnung zum Bebauungsplan, unter Planzeichen 5.2, 5.3, 5.4 und 5.5 sind noch veraltet. Hier wird auf die Festsetzungen durch Text D2.1, D2.2 und D1.7 verwiesen. Richtig ist ein Verweis auf D1.1, D1.2, und D1.8; dies ist richtig zu stellen.