Landratsamt Freising, SG 42 Untere Naturschutzbehörde vom 29.09.2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 18.12.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 18.12.2018 ö Beschliessend 2.1.4

Sachverhalt

Einwendungen:
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen und sonstigen Vorschriften zum Allgemeinen Artenschutz nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), und zum Besonderen Artenschutz nach § 44 BNatSchG sind zu vermeiden bzw. zu unterlassen.
In der zur Trägerbeteiligung vorgelegten Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Eggenberger Feld II“ wurde die artenschutzfachliche Betrachtung bezüglich der besonders geschützten europäischen Vogelarten, insbesondere der Feldlerche, vorgenommen. Die Wiesenbrache sowie die sonstige Strukturen könnten ggfls. jedoch ein Lebensraum der streng geschützten Zauneidechse sein.

Die Wiesenbrache ist auf das Vorkommen evtl. Lebensräume der Zauneidechse (Ablagerungen wie Sand, Kies, Steine Holz etc., Rohbodenbereiche oder offene B odenstellen, Mauselöcher, Spalten etc. wie auch das Vorkommen der Zauneidechse selbst vor Beginn der ersten Baumaßnahmen, einschließlich der Baufeldräumung zu überprüfen. Sofern geeignete Strukturen vorhanden sind, sind diese zu Beginn der Maßnahmen zu kontrollieren. Nachdem sich die Zauneidechse mittlerweile größtenteils in ihre Überwinterungsquartiere zurückgezogen haben, müssen zwingend geeignete Strukturen sobald als möglich spätestens bis 15. Oktober 2018 kontrolliert werden. Für evtl. vorkommende Tiere sind ggfls. unverzüglich geeignete Ersatzquartiere zu schaffen. Auf die einschlägigen Vorschriften des § 44 Abs. 5 BNatSchG wird verwiesen. Sofern diese Kontrolle nicht mehr rechtzeitig vorgenommen wird müssten die Arbeiten zur Baufeldräumung ggfls. je nach Witterungsverlauf bis Mitte April oder Anfang Mai 2019 zurückgestellt werden. Eine zeitliche Beschränkung der Baufeldräumung sowie evtl. sonstiger Bautätigkeiten ist nicht erforderlich, sofern ein sog. Negativnachweis im Hinblick auf geeignete Strukturen für die Zauneidechse und/oder deren Vorkommen erbracht werden kann. Auf die einschlägigen Kriterien zur Erfassung und Kartierung der streng geschützten Zauneidechse sowie die saP-Arbeitshilfe Zauneidechse (Relevanzprüfung, Erfassung und Maßnahmen) wird verwiesen. (vgl. saP-Arbeitshilfe Zauneidechse des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz, Stand 23.11.2017).

Grundsätzlich bestehen gegen die geplante 1. Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet "Eggenberger Feld II" aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht ansonsten keine Bedenken. Folgende Anregungen und Hinweise sollten jedoch berücksichtigt bzw. überprüft werden:

  • Bei der in der Begründung aufgeführten Flurnummer 1303/3 in der Gemarkung und Gemeinde Allershausen handelt es sich vermutlich um die Flurnummer 1306/3. Die Flurnummer 1303/3 liegt außerhalb des im Plan zur 1. Änderung dargestellten Geltungsbereiches. Dies ist zu überprüfen.
  • Sofern im Rahmen der Überprüfung von geeigneten Lebensräumen und/oder Vorkommen der streng geschützten Zauneidechse ein Negativnachweis erbracht werden kann sollten die künftigen Bauflächen aus Gründen des allgemeinen und besonderen Artenschutzes dennoch vorzugsweise in der Zeit von Oktober bis Mitte März abgeschoben werden. Grundsätzlich sind die Flächen auf das Vorkommen wild lebender Tiere vor Beginn der Arbeiten hin zu kontrollieren. Ein entsprechender Hinweis sollte daher mit in die 1. Änderung des Bebauungsplanes aufgenommen werden.
  • Evtl. vorhandene und zu erhaltende Gehölzbestände, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen sind entsprechend der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen bei Baumaßnahmen“ möglichst durch einen Bauzaun zu schützen. Auch hierzu sollte ein entsprechender Hinweis mit in die 1. Änderung des Bebauungsplanes aufgenommen werden.
  • Zusätzlich sollte eine Festsetzung und/oder Hinweis mit aufgenommen werden, dass alle Ver- und Entsorgungsleitungen und die damit verbundenen sonstigen technischen Einrichtungen außerhalb vorhandener und/oder zu pflanzender Baum- oder sonstigen Gehölzbeständen zu verlegen und zu errichten sind. Auf die einschlägigen Vorschriften zu Leitungsverlegungen und die DIN 18920 sollte wiederum hingewiesen werden.
  • Zur Sicherstellung der Festsetzungen des Bebauungsplanes im Hinblick auf die erforderlichen Stellplätze sowie deren wasserdurchlässige Ausführungen (B 5.10 des rechtskräftigen Bebauungsplanes) und eine schadlose Entwässerung (C3 des rechtskräftigen Bebauungsplanes), die ordnungsgemäße Ausführung der Einfriedung (B 6.1) sowie die Beachtung der sonstigen grünordnerischen Festsetzungen (D 1.1 bi s1.5 des rechtskräftigen Bebauungsplanes) sollte zum Bauantrag die Vorlage eines Freiflächengestaltungsplanes gefordert werden. Die Festsetzung B 6.1. zu den Einfriedungen sollte dahingehend ergänzt werden, dass die Zäune sockellos und bei Bedarf nur mit Punktfundamenten ausgeführt werden sollten. Die Bodenfreiheit der Zäune sollte auf mindestens 10 bis 15 cm festgesetzt werden. Dadurch wird die Durchwanderbarkeit der Gärten für Kleintiere wie z.B. Igel erhalten und ein evtl. Anstauen von abfließendem Niederschlagswasser vermieden.
  • Aufgrund der Erhöhung der Wohneinheiten sind auf den Baugrundstücken in dem Fall auch Kinderspielplätze nach den Vorschriften des Baugesetzbuches vorzusehen nachdem im wohnungsnahen Umfeld offensichtlich bis dato keine öffentlichen Kinderspielplätze ausgewiesen und/oder vorhanden sind. Auch aus diesem Grund sollte die Vorlage eines Freiflächengestaltungsplanes gefordert werden. Auf die DIN 18034 „Spielplätze und Freiräume zum Spielen“ zu Größe und Gestaltung von Kinderspielplätzen sollte im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes hingewiesen werden.

Beschluss

Die Gemeinde wird artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen und sonstigen Vorschriften zum Allgemeinen Artenschutz nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), und zum Besonderen Artenschutz nach § 44 BNatSchG vermeiden bzw. unterlassen.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Wiesenbrache sowie die sonstige Strukturen ggfls. ein Lebensraum der streng geschützten Zauneidechse sein können.

Die Überprüfung des evtl. Vorkommens der Zauneidechse sowie deren Lebensräume werden im April / Mai nachgeholt und vor Beginn der ersten Baumaßnahmen einschließlich der Baufeldräumung weiter überprüft. Sofern geeignete Strukturen vorhanden sind, werden diese vor Beginn der Maßnahmen kontrolliert. Für evtl. vorkommende Tiere werden geeignete Ersatzquartiere geschaffen. Die einschlägigen Vorschriften des § 44 Abs. 5 BNatSchG werden berücksichtigt.

Die Gemeinde nimmt zur Kenntnis, dass grundsätzlich gegen die geplante 1. Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Eggenberger Feld II“ aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht ansonsten keine Bedenken bestehen. Folgende Anregungen und Hinweise werden noch berücksichtigt bzw. überprüft:

  • Bei der in der Begründung aufgeführten Flurnummer 1303/3 Gemarkung Allershausen handelt es sich richtigerweise um die Flurnummer 1306/3. Die Flurnummer 1303/3 liegt außerhalb des im Plan zur 1. Änderung dargestellten Geltungsbereiches. Dies wird in der Begründung und im Plan korrigiert

  • Es wird ein Hinweis im Bebauungsplan mit aufgenommen, dass die Flächen auf das Vorkommen wild lebender Tiere vor Beginn der Arbeiten kontrolliert werde müssen. Falls im Rahmen der Überprüfung von geeigneten Lebensräumen und / oder Vorkommen der streng geschützten Zauneidechse ein Negativnachweis erbracht werden kann, können die künftigen Bauflächen aus Gründen des allgemeinen und besonderen Artenschutzes dennoch vorzugsweise in der Zeit von Oktober bis Mitte März abgeschoben werden. Grundsätzlich sind die Flächen auf das Vorkommen wild lebender Tiere vor Beginn der Arbeiten hin zu kontrollieren.

  • Da es keine vorhandenen und zu erhaltenden Gehölzbestände im Geltungsbereich gibt, sind auch keine Schutzmaßnahmen zu treffen. Ein Hinweis diesbezüglich ist im Bebauungsplan somit nicht erforderlich.

  • Es wird eine Festsetzung mit aufgenommen, dass alle Ver- und Entsorgungsleitungen und die damit verbundenen sonstigen technischen Einrichtungen außerhalb vorhandener und / oder zu pflanzender Baum- oder sonstigen Gehölzbeständen zu verlegen und zu errichten sind. Auf die einschlägigen Vorschriften zu Leitungsverlegungen und die DIN 18920 wird hingewiesen.

  • Zur Sicherstellung der Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes im Hinblick auf die erforderlichen Stellplätze sowie deren wasserdurchlässige Ausführung (B 5.10 des rechtskräftigen Bebauungsplanes) und eine schadlose Entwässerung (C 3), die ordnungsgemäße Ausführung der Einfriedung (B 6.1) sowie die Beachtung der sonstigen grünordnerischen Festsetzungen (D 1.1 bis 1.5) wird im Änderungsbebauungsplan ergänzt und festgesetzt, dass zum Bauantrag die Vorlage eines Freiflächengestaltungsplanes mit Maßstab 1:200 mit einzureichen ist.

Die Festsetzung B 6.1. zu den Einfriedungen wird dahingehend ergänzt, dass die Zäune sockellos und bei Bedarf nur mit Punktfundamenten ausgeführt werden sollten. Die Bodenfreiheit der Zäune sollte auf mindestens 10 bis 15 cm festgesetzt werden. Dadurch wird die Durchwanderbarkeit der Gärten für Kleintiere wie z.B. Igel erhalten und ein evtl. Anstauen von abfließendem Niederschlagswasser vermieden.

  • Aufgrund der Erhöhung der Wohneinheiten sind auf den Baugrundstücken in dem Fall auch Kinderspielplätze nach den Vorschriften des Baugesetzbuches vorzusehen, daher ist auch aus diesem Grund der Nachweis auf einem Freiflächengestaltungsplanes erforderlich. Auf die DIN 18034 "Spielplätze und Freiräume zum Spielen" zu Größe und Gestaltung von Kinderspielplätzen wird im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Kortus war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Datenstand vom 17.01.2019 09:56 Uhr