Autobahndirektion Südbayern vom 29.11.2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 14.02.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 3.1.4

Sachverhalt

Die Baugrenze weist einen Abstand von ca. 125 m zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn A 9 München - Nürnberg auf und befindet sich somit außerhalb der fernstraßenrechtlichen Zuständigkeit der Autobahndirektion Südbayern.

Die Autobahndirektion Südbayern hat keine Einwände.

Hinweise:
Das Bauvorhaben ist aufgrund der unmittelbaren Autobahnnähe erheblichen Lärmim-issionen ausgesetzt. Ggf. erforderliche Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung gel-tender Grenzwerte hat der Antragsteller auf seine Kosten vorzunehmen. Hinsichtlich dieser Kosten bestehen keine Erstattungs- bzw. Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, dem Freistaat Bayern oder dessen Bediensteten.

Bei der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen wird empfohlen deren Wirkung auf das Verkehrsaufkommen miteinzubeziehen um einer Überlastung der öffentlichen Verkehrswege entgegenzuwirken (ggf. durch Verkehrsgutachten oder -simulation). Eine zeitliche Koordinierung der Ausbaumaßnahmen von Verkehrsinfrastruktur und Flächennutzung wäre wünschenswert.

Beschluss

Die Hinweise zu Erstattungs- und Entschädigungsansprüchen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt.
Das durch das Neubaugebiet bedingte Verkehrsaufkommen wurde in der Straßenplanung, die die Grundlage für den Bebauungsplan darstellt, berücksichtigt. Des Weiteren bedingt die Festsetzung im Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet gegenüber der bisherigen Darstellung des Plangebiets im Flächennutzungsplan als GE(e) eine Verbesserung der Ver kehrsbelastung. Ein Verkehrsgutachten ist daher nicht zu erstellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Zwingler war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Datenstand vom 21.02.2019 10:33 Uhr