Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Doppelhaushälfte (WEST) mit 2 WE, Garage, Carport und Stellplätzen auf der Fl.Nr. 598/2, Gemarkung Allershausen
Daten angezeigt aus Sitzung:
1. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 18.01.2022
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans "Seestraße" und ist als WA-Gebiet ausgewiesen.
Im Zuge des Baugenehmigungsverfahren soll das Grundstück neu überplant und entsprechend bebaut werden.
Durch eine Grundstücksteilung im Verfahren ergeben sich für diese Doppelhaushälfte (WEST) folgende Maße: 7,99 m x 15,99 m. Die Wandhöhe beträgt 6,77 m und erhält ein Satteldach mit einer Dachneigung von 34 °. Die Ausführung erfolgt in Keller, EG, OG, DG, Speicher.
Für diese Doppelhaushälfte sind 2 WE geplant. Die Grundstücksfläche beträgt 443 m².
Folgende Befreiungen vom Bebauungsplan Seestraße werden beantragt:
Festsetzung
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Befreiung
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Vollgeschosse II
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Vollgeschosse III
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Wandhöhe 6,20 m
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Wandhöhe ca. 6,77 m
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Wohneinheiten max. 2 für diese Fl.Nr.
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2 WE je Fl.Nr. nach Teilung
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GRZ 0,30
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GRZ 0,53
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Dachneigung 32°
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Dachneigung 34°
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Nachdem das Grundstück mit der Flurnummer 598/2 der Gemarkung Allershausen geteilt wird, sind auf dem Baugrundstück laut Stellplatzsatzung der Gemeinde Allershausen vier Stellplätze für die Doppelhaushälfte WEST herzustellen. Des Weiteren ist mit der Gemeinde Allershausen für die Wasser- und Kanalerschließung eine entsprechende Sondervereinbarung abzuschließen.
Die Abstandsflächen werden auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen und eingehalten.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Diskussionsverlauf
GR Lerchl äußert Bedenken bezüglich der großen Wohnfläche bei lediglich zwei Wohneinheiten und befürchtet eine spätere Erhöhung der Wohnungsanzahl ohne Anpassung der Stellplatzzahl.
Bürgermeister Vaas antwortet, dass dies eine Nutzungsänderung wäre und dann weitere Stellplätze notwendig sind.
GR Lerchl regt zudem eine Überprüfung durch das Landratsamt an, ob die Bauausführung der Planung entspricht.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wird hergestellt. Aus Sicht der Verwaltung ist diese Nachverdichtung aufgrund der umliegenden Bebauung und den bereits erteilten Befreiungen vertretbar. Die erforderlichen Befreiungen hinsichtlich Vollgeschosse Wandhöhe, Wohneinheiten, GRZ und Dachneigung werden erteilt. Mit der Gemeinde Allershausen ist eine Sondervereinbarung für Wasser- und Kanalerschließung abzuschließen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Datenstand vom 09.02.2022 10:13 Uhr