Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, mit Schreiben vom 14.07.2022
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Anregung:
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Stellungnahme:
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Für die Beteiligung an o.g. Planungsvorhaben bedanken wir uns. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Ebersberg-Erding gibt eine gemeinsame Stellungnahme der Bereiche Landwirtschaft und Forsten ab.
Landwirtschaft:
Die Sachverhalte, welche in unserer Stellungnahme vom 11.03.2022 (Az.: AELF-EE-L2.2-4612-81-8-3) hervorgebracht wurden, sind ausreichend berücksichtigt worden.
Es gibt keine weiteren Einwände.
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Kenntnisnahme
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Forsten:
Bezüglich unserer Bewertung in der Stellungnahme vom 11.03.2022 (Az.: AELF-EE-L2.2-4612-81-8-3) haben sich keine Änderungen ergeben. Aus waldrechtlicher und forstfachlicher Sicht ergeben sich somit weiterhin keine Einwände.
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Kenntnisnahme
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Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die Belange des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ausreichend berücksichtigt wurden.
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Autobahn GmbH, mit Schreiben vom 30.06.2022
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Anregung:
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Stellungnahme:
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Die Autobahn GmbH Niederlassung Südbayern nimmt wie folgt, auf Ihre Anfrage vom 08.06.2022, Stellung:
Die Autobahn GmbH Niederlassung Südbayern bleibt bei der Stellungnahme vom 17.03.2022 und ist mit dem Beschlussvorschlag einverstanden sofern folgender Teil ergänzt wird:
Sollte es dennoch in Folge des zusätzlichen Verkehrsaufkommens zu Rückstauungen auf die A 9 kommen, sind bauliche bzw. signaltechnische Anpassungen an den Knotenpunkten vorzunehmen. Ggf. ist die Lichtsignalsteuerung auch verkehrsabhängig zugunsten der Verkehrssicherheit und Leistungsfähigkeit der Autobahn derart anzupassen, dass ein Rückstau auf die Autobahn verhindert wird. Diese Anpassungspflicht gilt auch dann, wenn dies zu Überlast (Qualitätsstufe E oder F) und entsprechendem Rückstau auf den untergeordneten Straßen führt.
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Von wesentlichen Rückstauungen auf die A 9 ist nach der Verkehrsuntersuchung im Ergebnis nicht auszugehen. Daher sind keine baulichen bzw. signaltechnischen Anpassungen erforderlich.
Die mit Datum 29.11.2021 vorgelegte Verkehrsuntersuchung ging als Nutzer der Entwicklungsfläche von einem Logistikunternehmen im 2-Schicht-Betrieb mit insgesamt 575 Kfz-Fahrten/24h aus. Davon wurden 335 Lkw-Fahrten/24h und 240 Pkw-Fahrten/24h angenommen. Auf Grund der Schichtzeiten von 6 bis 14 Uhr bzw. 14 bis 22 Uhr war davon auszugehen, dass der Beschäftigtenverkehr außerhalb der erhobenen Spitzenverkehrsstunden auftreten würde. In den Zeiten der Beschäftigten zu- und -abfahrten liegen die Verkehrsmengen um 60% bzw. 40% niedriger als während der höchst belasteten Stunden von ca. 16.30 bis 17.30 Uhr. Entsprechend zeigten die Verkehrsqualitäts- bzw. Leistungsfähigkeitsberechnungen an den Knotenpunkten im Umfeld unkritische Werte.
Auf Grund der inzwischen ausgeschlossenen Logistiknutzung wird nun ein geändertes Nutzungskonzept zugrunde gelegt. Mit dem neuen Nutzungskonzept tritt in den Zeitbereichen zwischen 5.30 und 6.30 Uhr und zwischen 13.30 und 14.30 Uhr rechnerisch nur die Hälfte des bisher angesetzten Verkehrs auf.
Da nun die Knotenpunkte mit dem neuen Nutzungskonzept auch in der morgendlichen Spitzenstunde und unmittelbar nach der abendlichen Spitzenstunde mit zusätzlichem Verkehr belastet werden, erfolgten mit Schreiben des Büro GEVAS vom 08.07.2022 ergänzende Verkehrsqualitätsberechnungen. Dabei wird, um die sichere Seite abzudecken, nicht die Stunde von 18.00 bis 19.00 Uhr als Basis herangezogen, sondern die Spitzenstunde von 16.30 bis 17.30 Uhr wird mit dem Neuverkehr beaufschlagt.
Gegenüber den Berechnungen des alten Nutzungskonzepts ermitteln sich nun für die Morgenspitze an beiden BAB-Anschlussknotenpunkten die Qualitätsstufe D statt C. Dies ist auf den Mehrverkehr der jeweils von der A9 kommenden und jeweils links abbiegenden Kfz zurückzuführen. Alle anderen Einstufungen sind unverändert. Die Berechnungen zeigen auch, dass Potenziale für die Umverteilung von Freigabezeiten bestehen, so dass auch Qualitätsstufen von D vermieden werden können.
Aufgrund des im Verhältnis zu den bereits vorhandenen Verkehrsmengen vergleichsweise geringen Neuverkehrs des Vorhabens und der gegenläufigen Verkehrsströme verändern sich die Rückstausituationen im Planfall nur marginal. Die Rückstaulängen an der LSA Münchener Straße / A9 West verlängern sich morgens rechnerisch um 2 m, abends um 6 m. Der Rückstau abends am Kreisverkehr in der Zufahrt Münchener Straße erhöht sich um 1 Fahrzeug.
Somit kann auch der Neuverkehr des Planungsvorhabens mit dem neuen Nutzungskonzept leistungsfähig und verträglich an den Knotenpunkten im Umfeld abgewickelt werden.
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Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die Autobahn GmbH keine grundlegenden Bedenken gegen das Vorhaben hat. Die bisherige Verkehrsuntersuchung ging als Nutzer der Entwicklungsfläche von einem Logistikunternehmen im 2-Schicht-Betrieb mit insgesamt 575 Kfz-Fahrten/24h aus. Auf Grund der Schichtzeiten war davon auszugehen, dass der Beschäftigtenverkehr außerhalb der erhobenen Spitzenverkehrsstunden auftreten würde. Entsprechend zeigten die Verkehrsqualitäts- bzw. Leistungsfähigkeitsberechnungen an den Knotenpunkten im Umfeld unkritische Werte.
Auf Grund der inzwischen ausgeschlossenen Logistiknutzung wird nun ein geändertes Nutzungskonzept zugrunde gelegt. Mit dem neuen Nutzungskonzept tritt in den Zeitbereichen zwischen 5.30 und 6.30 Uhr und zwischen 13.30 und 14.30 Uhr rechnerisch nur die Hälfte des bisher angesetzten Verkehrs auf. Da nun die Knotenpunkte mit dem neuen Nutzungskonzept auch in der morgendlichen Spitzenstunde und unmittelbar nach der abendlichen Spitzenstunde mit zusätzlichem Verkehr belastet werden, erfolgten mit Schreiben des Büro GEVAS vom 08.07.2022 ergänzende Verkehrsqualitätsberechnungen. Gegenüber den Berechnungen des alten Nutzungskonzepts ermitteln sich nun für die Morgenspitze an beiden BAB-Anschlussknotenpunkten die Qualitätsstufe D statt C. Die Berechnungen zeigen auch, dass Potenziale für die Umverteilung von Freigabezeiten bestehen, so dass auch Qualitätsstufen von D vermieden werden können.
Aufgrund des im Verhältnis zu den bereits vorhandenen Verkehrsmengen vergleichsweise geringen Neuverkehrs des Vorhabens und der gegenläufigen Verkehrsströme verändern sich die Rückstausituationen im Planfall nur marginal. Somit kann auch der Neuverkehr des Planungsvorhabens mit dem neuen Nutzungskonzept leistungsfähig und verträglich an den Knotenpunkten im Umfeld abgewickelt werden.
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Bayerischer Bauernverband, mit Schreiben vom 20.06.2022
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Anregung:
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Stellungnahme:
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Die bereits abgegebene Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes vom 09.03.2022 gilt weiterhin.
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Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes zur Kenntnis. Die Anregung wurde bereits beschlussmäßig wie folgt behandelt:
Ein Hinweis auf die Duldung der, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft entstehenden, Immissionen wird in die Begründung aufgenommen. Für den Ziel- und Quellverkehr werden im Plangebiet ausreichende Parkmöglichkeiten geschaffen. Auch wenn es sich im vorliegenden Fall um einen Angebotsbebauungsplan handelt, steht bereits jetzt fest, dass wesentliche Teile des Gebietes zu Produktion- und Montagezwecken sowie für Verwaltung und Dienstleistungen genutzt werden und damit kein Logistikzentrum entstehen wird. In Teilbereichen ist eine mehrstöckige Bebauung vorgesehen. Ein Radweg entlang der Autobahn ist innerhalb der Bauverbotszone nicht nur denkbar unattraktiv, sondern auch unzulässig und hätte darüber hinaus keinerlei Anbindung in das übrige Radwegenetz. Die Grenzabstände zu landwirtschaftlichen Flächen werden bei der Pflanzauswahl berücksichtigt. Die erforderlichen Ausgleichsflächen werden im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde festgelegt.
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Handwerkskammer für München und Oberbayern mit Schreiben vom 15.07.2022
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Anregung
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Stellungnahme:
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Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die nochmalige Möglichkeit zur Stellungnahme zu o.a. Beteiligungsverfahren der Gemeinde Allershausen und nimmt die Behandlung der Stellungnahmen aus dem vorangegangenen frühzeitigen Beteiligungsverfahren in der beiliegenden Abwägungstabelle und die Anpassungen und Ergänzungen des Planentwurfs u.a. hinsichtlich des Schallschutzes zur Kenntnis.
Der Stellungnahme von März 2022 ist von unserer Seite nichts hinzuzufügen; die wirtschaftsfreundliche Zielstellung ist von Seiten der Handwerkskammer für München und Oberbayern vielmehr weiterhin sehr zu begrüßen.
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Kenntnisnahme
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Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat zur Kenntnis, dass die Handwerkskammer für München und Oberbayern das Vorhaben begrüßt.
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Gemeinde Hohenkammer, mit Schreiben vom 06.07.2022
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Anregung:
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Stellungnahme:
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Der Gemeinderat beschließt, dass die Belange der Gemeinde Hohenkammer nicht betroffen sind. Einwände werden nicht erhoben.
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Kenntnisnahme
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Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die Belange der Gemeinde Hohenkammer nicht betroffen sind und keine Einwände erhoben werden.
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Gemeinde Kranzberg, mit Schreiben vom 23.06.2022
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Anregung:
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Stellungnahme:
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Belange der Gemeinde Kranzberg werden durch die Planungen der Gemeinde Allershausen nicht beeinträchtigt.
Der Gemeinderat erhebt keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplans „Eggenberger Feld Süd" und zur 14. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Allershausen. Einen Radweg würde die Gemeinde Kranzberg begrüßen.
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Kenntnisnahme
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Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die Gemeinde Kranzberg keine Einwände gegen das Vorhaben hat.
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IHK für München und Oberbayern, mit Schreiben vom 11.07.2022
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Anregung:
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Stellungnahme:
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Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft ist es ausdrücklich zu begrüßen und zu befürworten, dass mit diesem Planvorhaben zusätzliche gewerbliche Bau- und Erweiterungsflächen nach § 8 BauNVO geschaffen werden.
Der vorliegenden Planung können wir zustimmen.
In eigener Sache: Bitte denken Sie daran, Ihr neues Gewerbegebiet effizient und kostenfrei zu vermarkten und stellen dieses im IHK-Standortportal Bayern ein! Bitte überprüfen Sie auch Ihre bereits bestehenden Daten, um Ihre Kommune optimal zu bewerben.
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Kenntnisnahme
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Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die IHK für München und Oberbayern das Vorhaben begrüßt.
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Landratsamt Freising, mit Schreiben vom 14.07.2022
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Anregung:
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Stellungnahme:
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Anbei übersenden wir Ihnen die o.g. Stellungnahmen zu o.g. Planung.
Folgende Fachstellen erheben gegen die o.g. Planung keine Einwände bzw. haben sich nicht geäußert:
- Abgrabung
- Bauleitplanung
- Kreisbrandrat
- Ortsplanung
- Kreisarchäologie
- Immissionsschutz
- Naturschutz
Weitere Fachstellen wurden nicht beteiligt.
Wir bitten Sie um Vorlage eines Protokolls über die beschlussmäßige Behandlung der vorgebrachten Bedenken und Einwände der Träger öffentlicher Belange.
Nach Abschluss des Verfahrens bitten wir Sie, für unsere digitale Plansammlung im Geo-Portal uns eine komplette Planfassung der bekannt gemachten Fassung sowie ggf. die zusammenfassende Erklärung als Digitalfassung – möglichst im pdf-Format (300 dpi) und mit den entsprechenden Unterschriften zu überlassen.
Sollten die Unterlagen in digitaler Form ohne Unterschriften übermittelt werden, benötigen wir jedoch einen Zusatz, dass die digitale Fassung mit dem Original übereinstimmt.
Die Papierform der in Kraft getretenen Planfassung (4-fach) und ggf. die zusammenfassende Erklärung (1-fach) benötigen wir weiterhin.
Sollten die Unterlagen nicht komplett sein, bzw. etwas nicht o. k. sein, bitten wir Sie um umgehende Mitteilung (telefonisch oder per Fax).
Bitte beachten Sie, dass ab sofort der wirksame Flächennutzungsplan/Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 a Abs. 1 BauGB bzw. 10 a Abs. 1 BauGB ergänzend auch ins Internet eingestellt werden und sobald dies technisch möglich ist – über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden muss (§ 6 a Abs. 2 BauGB/§ 10 a Abs. 2 BauGB).
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Nach Abschluss des Verfahrens werden die Unterlagen in gewünschter Form und Anzahl übermittelt.
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Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die Abteilungen Abgrabung, Bauleitplanung, Ortsplanung, Kreisarchäologie und Naturschutz keine Bedenken gegen das Vorhaben vorbringen. Nach Abschluss des Verfahrens werden die Unterlagen in gewünschter Form und Anzahl übermittelt.
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Landratsamt Freising, Gesundheitsamt, mit Schreiben vom 14.06.2022
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Anregung:
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Stellungnahme:
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Infektionsschutzgesetz §§ 37/38 und 41.
Alle zu errichtenden Gebäude sind an das öffentliche Kanalnetz sowie an die zentrale Trinkwasserversorgung anzuschließen.
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Die ordnungsgemäße Ver- und Entsorgung wird durch die Erschließungsplanung sichergestellt.
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Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Anregung des Landratsamtes Freising, Gesundheitsamt, zur Kenntnis. Die ordnungsgemäße Ver- und Entsorgung wird durch die Erschließungsplanung sichergestellt.
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Landratsamt Freising, SG 33, mit Schreiben vom 05.07.2022
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Anregung:
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Stellungnahme:
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Es wird auf die Stellungnahme vom 05.07.2022 zur Bebauungsplan-Neuaufstellung für das Gebiet "Gewerbegebiet A9 Süd" verwiesen.
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Für die Linksabbiegespur ist die erforderliche Aufweitung der Straßenverkehrsfläche im Plan dargestellt. Aus Gründen der Lesbarkeit wurde jedoch auf die Darstellung der Markierung verzichtet. Im Zuge der redaktionellen Endbearbeitung des Planes wird die Darstellung in die Planzeichnung übernommen.
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Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Anregung des Landratsamt Freising, SG 33, zur Kenntnis. Für die Linksabbiegespur ist die erforderliche Aufweitung der Straßenverkehrsfläche im Plan dargestellt. Aus Gründen der Lesbarkeit wurde jedoch auf die Darstellung der Markierung verzichtet. Im Zuge der redaktionellen Endbearbeitung des Planes wird die Darstellung in die Planzeichnung zum Bebauungsplan übernommen.
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Landratsamt Freising, SG 61, mit Schreiben vom 08.06.2022
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Anregung:
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Stellungnahme:
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Die Stellungnahme vom 08.03.22 ist weiterhin zu beachten.
Lärmschutzmaßnahmen aufgrund des Gewerbegebietes A9 Süd werden vom Straßenbaulastträger der Kreisstraße FS 6 nicht übernommen.
Gemäß den Ausführungen der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes ist auf Ebene des Bebauungsplanes zur sicheren Abwicklung des Verkehrs eine Abbiegespur im Änderungsbereich vorgesehen, sowie eine Fortführung des Gehweges am westlichen Änderungsbereichs. Hierbei ist zwingend auch der Geh- und Radweg zwischen Allershausen und Eggenberg in die Planung mit aufzunehmen.
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Die Details der Erschließung einschließlich der angesprochenen Punkte werden im Zuge der Erschließungsplanung in Abstimmung mit dem Sachgebiet Tiefbau und dem Staatlichen Bauamt geklärt.
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Beschlussvorschlag:
Der Forderung zur Reduzierung der Anschlussstellen wurde nachgekommen. Die Details der Erschließung werden im Zuge der Erschließungsplanung in Abstimmung mit dem Sachgebiet Tiefbau geklärt. Grundsätzlich ist die Radwegeverbindung auf der Westseite der Kreisstraße als Teil des überörtlichen Radwegekonzeptes vorgesehen. Dieser ist jedoch nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens.
Für den Fall, dass diese Wegeverbindung in absehbarer Zeit nicht realisiert werden kann, sind im städtebaulichen Vertrag Regelungen getroffen, eine Anbindung des Plangebietes nach Norden innerhalb des Plangebietes zu realisieren. Dies setzt jedoch voraus, dass diese Verbindung auch nördlich des Plangebietes realisiert werden kann. die erforderlichen Vereinbarungen werden daher erst getroffen, wenn die Realisierungsvoraussetzungen vorliegen.
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Landratsamt Freising, SG 41, Wasserrecht, mit Schreiben vom 15.06.2022
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Anregung:
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Stellungnahme:
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Es wird auf die Stellungnahme zum Bebauungsplan verwiesen:
Der Arbeitsbereich Hochwasserschutz teilt mit:
Es gilt weiterhin die Aussage v. 22.02.2022. „Die von der geplanten Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet A 9 Süd“ betroffenen Flächen (Fl.Nrn. 1253/1, 1253/3, 1223 T Gde. und Gmk. Allershausen) liegen weder in einem vorläufig gesicherten noch einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Auch ein faktisches Überschwemmungsgebiet liegt dort nicht vor. Es bestehen daher keine Einwände gegen die geplante Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet A 9 Süd“ und die beabsichtigte zeitgleiche Änderung des Flächennutzungsplans zur Erweiterung des Gewerbegebiets an der A9 in Allershausen.“
Damit bestehen auch weiterhin keine Einwände gegen die geplante 14. Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung des Bebauungsplans Gewerbegebiet A9 Süd.
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Kenntnisnahme
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Der Arbeitsbereich Gewässerausbau teilt mit:
Oberirdische Gewässer sind durch die Planung nicht betroffen.
Das Niederschlagswasser soll im Baugebiet versickert werden, was begrüßt wird. Laut Bodengutachten ist eine Versickerung nur in den unteren Bodenschichten möglich, so dass ein Bodenaustausch und der Bau von Rigolen erforderlich wird, für die eine wasserrechtliche Genehmigung beantragt wird. Derzeit ist ein Entwässerungskonzept in Vorbereitung, und die wesentlichen Maßnahmen zur Niederschlagswasserversickerung wurden in den Hinweisen zum Textteil aufgenommen.
Auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung besteht kein Rechtsanspruch. Es sollte noch im Bebauungsplanverfahren über ein Entwässerungskonzept dargelegt werden, dass das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen – auch außerhalb des Plangebiets – keinen Schaden nehmen.
Möglichkeiten der Überwindung:
Vorlage eines entsprechenden Konzeptes und - soweit notwendig - Beantragung einer wasserrechtlichen Gestattung.
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Kenntnisnahme
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Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass das Landratsamt Freising, SG 41, Wasserrecht, keine Einwände gegen das Vorhaben hat. Die erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen werden im Laufe der Erschließungsplanung eingeholt.
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Landratsamt Freising, SG 41 Altlasten, mit Schreiben vom 12.07.2022
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Anregung:
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Stellungnahme:
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Das von der 14. Flächennutzungsplanänderung betroffenen Grundstücke (Fl.Nrn. 1253/1, 1253/3 und 1223 (TF), Gem. Allershausen) sind im Altlastenkataster des Landratsamtes Freising derzeit nicht eingetragen. Diese Feststellung bestätigt nicht, dass die Flächen frei von jeglichen Altasten oder schädlichen Bodenverunreinigungen sind, sondern besagt nur, dass dem Landratsamt bisher keine Hinweise vorliegen, die zu einer Eintragung der Flächen hätten führen müssen. Im Rahmen des Flächennutzungsplanänderungs- und Bebauungsplanverfahrens ist es Aufgabe der Gemeinde, auch eigene Recherchen zu betreiben, ob Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten vorliegen.
Hierzu sind Informationsquellen der Gemeinde (z.B. Archive, Luftbilder, Befragung der Bevölkerung usw.) auszuschöpfen.
Die Flächen werden derzeit größtenteils intensiv landwirtschaftlich (Acker) genutzt. Künftig sind, der Nutzung entsprechend, die Werte der Bundesbodenschutzverordnung für Gewerbeflächen einzuhalten.
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Die Hinweise zum Umgang mit möglicherweise zu Tage tretenden Altlasten sowie zum schonenden Umgang mit dem Boden (Bodenmanagementkonzept) sind bereits in den Unterlagen enthalten. Die einschlägigen Regelwerke hierzu finden Beachtung.
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Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Die Hinweise zum Umgang mit möglicherweise zu tage tretenden Altlasten sowie zum schonenden Umgang mit dem Boden (Bodenmanagementkonzept) sind bereits in den Unterlagen enthalten. Die einschlägigen Regelwerke hierzu finden Beachtung.
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Regionaler Planungsverband, mit Schreiben vom 18.07.2022
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Anregung:
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Stellungnahme:
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Die Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes München teilt mit, dass zum o. g. Vorhaben keine regionalplanerischen Bedenken angemeldet werden.
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Kenntnisnahme
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Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass der Regionale Planungsverband München keine Bedenken gegen das Vorhaben hat.
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Regierung von Oberbayern, mit Schreiben vom 27.06.2022
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Anregung:
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Stellungnahme:
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Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme ab:
Inhalt der Flächennutzungsplanänderung ist die südliche Erweiterung des Gewerbegebietes in Oberallershausen zwischen der Bundesautobahn A 9 und der Kreisstraße FS 6. Der Bedarf an gewerblichen Flächen ist in der Begründung nun dargelegt. Die o.g. Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
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Kenntnisnahme
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Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die Regierung von Oberbayern keine Einwände gegen das Vorhaben hat und dem Vorhaben die Erfordernisse der Raumordnung nicht entgegenstehen.
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Regierung von Oberbayern, Brand- und Katastrophenschutz, mit Schreiben vom 15.06.2022
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Anregung:
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Stellungnahme:
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Bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes – grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen:
1. Das Hydrantennetz ist nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln. Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.
2. Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ verwiesen.
Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mind. 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu verfügen.
3. Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über die Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DL(K) 23-12 o.ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der zweite Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.
4. Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).
5. Die Feuerwehr ist bei der Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben oder anderer besonderer Einrichtungen (z.B. Verwender von Radioisotopen o.ä.), die auf Grund der Betriebsgröße und –art und/oder der gelagerten, hergestellten oder zu verarbeitenden Stoffe (z.B. radioaktive Stoffe, Säuren, brennbare Flüssigkeiten, aggressive Gase etc.) einen besonderen Gefahrenschwerpunkt bilden, entsprechend auszurüsten.
Im Übrigen verweisen wir auf die "Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung 2020/2021, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 35 -Brandschutz-.
Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht abgestimmt.
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Der Kreisbrandrat wurde gehört. Seitens des Kreisbrandrates wurden keine grundlegenden Bedenken gegen das Vorhaben vorgebracht. Die Hinweise zum Brandschutz werden bei der Erschließungsplanung beachtet und teilweise in die Begründung aufgenommen.
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Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Anregung der Regierung von Oberbayern, Brand- und Katastrophenschutz, zur Kenntnis. Der Kreisbrandrat wurde gehört. Seitens des Kreisbrandrates wurden keine grundlegenden Bedenken gegen das Vorhaben vorgebracht. Die Hinweise zum Brandschutz werden bei der Erschließungsplanung beachtet und teilweise in die Begründung aufgenommen.
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Staatliches Bauamt Freising, mit Schreiben vom 28.06.2022
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Anregung:
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Stellungnahme:
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vielen Dank für die Unterrichtung nach §4 Abs. 2 BauGB über die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet A 9 Süd“ sowie die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Gewerbegebiet A 9 Süd“.
In Ihrer Abwägung der Stellungnahmen wurde unsere Anmerkung vom 08.03.2022 aufgenommen.
Das von gevas humberg & partner vorgelegte Gutachten berücksichtigt zwar jeden der betroffenen Knotenpunkte separat für sich, aufgrund ihrer Nähe zueinander beeinflussen sich die Knotenpunkte allerdings untereinander sehr.
Hier sollte deshalb unbedingt eine Mikrosimulation erstellt werden, um die gegenseitigen Auswirkungen sichtbar zu machen.
Ein Gutachten von Schlothauer und Wauer aus dem Jahr 2019 weist daraufhin, dass sich der Knotenpunkt St2054 -FS6 (Kreisverkehrsplatz) an seiner Leistungsgrenze befindet. Gerne stellen wir Ihnen das Gutachten bei Bedarf zur Verfügung.
Das Staatliche Bauamt Freising stimmt dem Vorhaben zu, verweist aber weiterhin auf die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrplatzes.
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Kenntnisnahme
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Nachtrag vom 18.07.2022:
Vielen Dank für das erneute, sehr ausführliche Telefonat. Wie bereits dort angemerkt, kann aus Sicht des Staatlichen Bauamtes Freising auf eine Mikrosimulation verzichtet werden.
Unsere Stellungnahmen vom 08.03.2022 und 28.06.2022 behalten ansonsten ihre Gültigkeit.
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Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Anregung des Staatlichen Bauamtes zur Kenntnis.
Auf Grund der inzwischen ausgeschlossenen Logistiknutzung wird nun ein geändertes Nutzungskonzept zugrunde gelegt. Mit dem neuen Nutzungskonzept tritt in den Zeitbereichen zwischen 5.30 und 6.30 Uhr und zwischen 13.30 und 14.30 Uhr rechnerisch nur die Hälfte des bisher angesetzten Verkehrs auf. Da nun die Knotenpunkte mit dem neuen Nutzungskonzept auch in der morgendlichen Spitzenstunde und unmittelbar nach der abendlichen Spitzenstunde mit zusätzlichem Verkehr belastet werden, erfolgen ergänzende Verkehrsqualitätsberechnungen. Gegenüber den Berechnungen des alten Nutzungskonzepts ermitteln sich nun für die Morgenspitze an beiden BAB-Anschlussknotenpunkten die Qualitätsstufe D statt C. Die Berechnungen zeigen auch, dass Potenziale für die Umverteilung von Freigabezeiten bestehen, so dass auch Qualitätsstufen von D vermieden werden können.
Aufgrund des im Verhältnis zu den bereits vorhandenen Verkehrsmengen vergleichsweise geringen Neuverkehrs des Vorhabens und der gegenläufigen Verkehrsströme verändern sich die Rückstausituationen im Planfall nur marginal. Somit kann auch der Neuverkehr des Planungsvorhabens mit dem neuen Nutzungskonzept leistungsfähig und verträglich an den Knotenpunkten im Umfeld abgewickelt werden.
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Wasserwirtschaftsamt München, mit Schreiben vom 14.07.2022
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Anregung:
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Stellungnahme:
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Mit Schreiben vom 11.03.2022 haben wir uns als Träger öffentlicher Belange im Verfahren an der Bauleitplanung gem. § 4 Abs. 1 WHG geäußert.
Wir haben darauf hingewiesen, dass aufgrund der hohen Versiegelung des Planungsgebiets, dem wassersensiblen Planungsbereich mit hoch anstehenden Grundwasserständen und einer schlechten Durchlässigkeit der oberen Baugrundschichten eine frühzeitige Abstimmung mit dem WWA München vor der nächsten Beteiligung im Bebauungsplanverfahren aus unserer Sicht unerlässlich ist.
Diese Abstimmung ist nicht erfolgt. Stattdessen wird im Dokument „Abwägungen Stellungnahmen“ auf das nachgeordnete wasserrechtliche Verfahren verwiesen und eine Versickerung über Mulden mit dem Hinweis abgelehnt, dass die Anbauverbotszone nicht für eine Versickerungsanlage genutzt werden kann. Dies ist nach Kenntnis des WWA München nicht richtig, da in anderen ähnlich gelagerten Fällen eine Zustimmung im Einzelfall durchaus möglich ist.
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Der Durchlässigkeitsbeiwert beträgt gemäß Bodengutachten 2,1 x E-5 m/s und ist somit noch ausreichend für eine Versickerung geeignet. Wegen des hohen Grundwasserstandes sind nur flache Rigolen (z.B. einlagige Füllkörperrigolen mit H = 66 cm) möglich. Diese können im Bereich der Verkehrsflächen regelkonform errichtet werden, in Grünflächen können zudem Mulden zur Versickerung über die belebte Bodenzone angelegt werden.
Auf Grundlage der Werte aus dem Bodengutachten wurde durch ein Fachplanungsbüro ein Entwässerungskonzept erstellt, welches die geordnete Entwässerung des Vorhabens nachweist.
Wie der Stellungnahme der Autobahn-GmbH vom 17.03.2022 zu entnehmen ist, bedürfen Bauvorhaben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) im Bereich der Anbauverbots- und Beschränkungszonen der Genehmigung/Zustimmung des Fernstraßenbundesamtes. Da nicht sichergestellt werden kann, dass diese Zustimmung bis zum Satzungsbeschluss vorliegt, wurde bisher auf Maßnahmen und Anlagen innerhalb der Bauverbotszone verzichtet.
Im Zuge der weiteren Erschließungsplanung und Bauanträge wird geprüft, ob Entwässerungsanlangen in der Bauverbotszone die Zustimmung des Fernstraßenbundesamtes finden. Sollte dies der Fall sein, kann der Anregung des Wasserwirtschaftsamtes gefolgt werden.
Unabhängig der Zustimmung des Fernstraßenbundesamtes ist die ordnungsgemäße Entwässerung durch das vorliegende Konzept sichergestellt.
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Als Ergebnis liegt kein abgestimmtes Niederschlagswasserkonzept vor. Das Ergebnis der Voruntersuchung zur Niederschlagswasserversickerung, nachdem das anfallende Niederschlagswasser auf dem Baugrundstück versickert werden kann, sieht das WWA München wie zuvor begründet kritisch.
Eine funktionierende Niederschlagswasserbeseitigung ist Bestandteil einer ordnungsgemäßen Erschließung und sollte im Bebauungsplan abschließend geregelt sein. Dazu muss keine vollständig ausgearbeitete Entwässerungsplanung vorliegen. Es sollte den potentiellen Bauherren aber eine eindeutige und auch funktionierende Lösungsvariante angeboten werden. Dafür sollten auch die entsprechenden Flächen für Versickerung oder Rückhaltung zur Verfügung stehen und im Bebauungsplan dargestellt werden.
Bereits bei der Bauleitplanung muss eine Konzeption zur Niederschlagswasserentsorgung zugrunde liegen, „nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen - auch außerhalb des Plangebiets - keinen Schaden nehmen“ (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2002, Az. 4 CN 14.00).
Diese Bedingungen sehen wir aufgrund des schlecht durchlässigen Baugrunds und insbesondere in Hinblick auf das Fehlen des Nachweises von Notwasserwegen im Falle eines Starkregenereignisses als nicht erfüllt an.
Deshalb stimmen wir dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf nicht zu, da aus Sicht des WWA München aufgrund des ungenügenden Niederschlagswasserkonzeptes die Erschließung nicht gesichert ist.
Hinweisen möchten wir noch darauf, dass wir Elemente einer zeitgemäßen wassersensiblen Siedlungsentwicklung nahezu vollständig vermissen. Die Festsetzung einer Dachbegrünung von nur 10% auf dem überwiegenden Flächenanteil kann exemplarisch als Gradmesser für die Ausschöpfung des Potentials einer wassersensiblen Siedlungsentwicklung angesehen werden.
Wir bieten Ihnen abermals an, für ein Abstimmungsgespräch zur Verfügung zu stehen.
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Die Entwässerungsplanung erfolgt in Abstimmung mit dem WWA.
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Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Anregung des Wasserwirtschaftsamtes zur Kenntnis. Der Durchlässigkeitsbeiwert beträgt gemäß Bodengutachten 2,1 x E-5 m/s und ist somit noch ausreichend für eine Versickerung geeignet. Wegen des hohen Grundwasserstandes sind nur flache Rigolen (z.B. einlagige Füllkörperrigolen mit H = 66 cm) möglich. Diese können im Bereich der Verkehrsflächen regelkonform errichtet werden, in Grünflächen können zudem Mulden zur Versickerung über die belebte Bodenzone angelegt werden.
Auf Grundlage der Werte aus dem Bodengutachten wurde durch ein Fachplanungsbüro ein Entwässerungskonzept erstellt, welches die geordnete Entwässerung des Vorhabens nachweist.
Wie der Stellungnahme der Autobahn-GmbH vom 17.03.2022 zu entnehmen ist, bedürfen Bauvorhaben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) im Bereich der Anbauverbots- und Beschränkungszonen der Genehmigung/Zustimmung des Fernstraßenbundesamtes. Da nicht sichergestellt werden kann, dass diese Zustimmung bis zum Satzungsbeschluss vorliegt, wurde bisher auf Maßnahmen und Anlagen innerhalb der Bauverbotszone verzichtet.
Im Zuge der weiteren Erschließungsplanung und Bauanträge wird geprüft, ob Entwässerungsanlangen in der Bauverbotszone die Zustimmung des Fernstraßenbundesamtes finden. Sollte dies der Fall sein, kann der Anregung des Wasserwirtschaftsamtes gefolgt werden.
Unabhängig der Zustimmung des Fernstraßenbundesamtes ist die Ordnungsgemäße Entwässerung durch das vorliegende Konzept sichergestellt.
Die Entwässerungsplanung ist erfolgt und befindet sich in Abstimmung mit dem WWA.
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