Antrag auf Baugenehmigung zum Umbau und Erweiterung eines landwirtschaftlichen Gebäudes in ein Betriebsleiterwohnhaus und zur Errichtung einer Hackschnitzelanlage, einer Garage und Stellplätzen auf der Fl.Nr. 85, Gemarkung Aiterbach


Daten angezeigt aus Sitzung:  15. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 08.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 15. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 08.11.2022 ö Beschliessend 2

Sachverhalt

Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Ortsteil Aiterbach und ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde Allershausen als Dorfgebiet (MD-Gebiet) dargestellt. Die planungsrechtliche Beurteilung dieses Bauvorhabens richtet sich nach § 34 BauGB und ist als Innenbereichsvorhaben zu beurteilen.

Das bestehende Stallgebäude wird in ein Betriebsleiterwohnhaus umgebaut. Zusätzlich wird an dieses Gebäude eine Doppelgarage angebaut. 

Die Firsthöhe des Gebäudes beträgt 7,64 m. Es wird ein Satteldach mit einer Dachneigung von 25° Grad errichtet.
 
Laut Antragsteller soll die Zufahrt weiterhin aus der Ortschaft erfolgen. Dies wird benötigt, da alle Anschlüsse (Strom, Wasser, Kanal, Telefon) sowie die Ver- und Entsorgung (Müll, Post, Rettung) aus dieser Richtung kommen.

In der Bauphase wird hauptsächlich über den Feldweg (Zufahrt aus Süden) gefahren (vor allem die großen Fahrzeuge), da die Durchfahrt vom Nachbarhof für diese zu schmal ist. Die angesprochene Zufahrt betrifft die Flurnummern 127 und 134 der Gemarkung Aiterbach und ist im Grundbesitz der Gemeinde Allershausen. 

Für die bauliche Änderung (Hackschnitzelanlage) in dem bereits bestehenden Gebäude auf der Nord-/ Ostseite des Grundstückes ist eine Abstandsflächenübernahme durch den Eigentümer der Fl.Nr. 114, Gemarkung Aiterbach, notwendig. Diese liegt den eingereichten Antragsunterlagen bei.

Bauplanungsrechtlich fügt sich dieses Bauvorhaben in die umliegende Bebauung ein. 

Die Nachbarunterschriften sind bis auf die Zustimmung des Eigentümers der Flurnummern 87 und 113 der Gemarkung Aiterbach vollständig.

Das Schreiben des Rechtsanwalts des Nachbarn wurde dem Gemeinderat bekannt gegeben. Darin wird die Gemeinde aufgefordert, das Einvernehmen zu verweigern. Nach Abstimmung mit dem Landratsamt sprechen bauplanungsrechtlich keine Gründe gegen die Verweigerung des Einvernehmens. Andere Belange werden durch das Landratsamt geprüft.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wird hergestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.11.2022 09:36 Uhr