Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Kohlstattfeld III“ und ist nach Art der baulichen Nutzung als WA-Gebiet festgesetzt.
Mit Antrag auf Vorbescheid wird die Bebauungsmöglichkeit des Grundstückes mit einem Einfamilienhaus und Doppelgarage angefragt.
Das Einfamilienhaus soll die Maße 10,99 m x 13,49 m erhalten.
Die Doppelgarage hat die Maße 7,00 m x 7,00 m.
Ausgeführt wird das Vorhaben in E+D bei einer Wandhöhe von 4,95 m. Es wird ein Satteldach mit einer Dachneigung von 25° Grad errichtet. Die Firsthöhe beträgt somit 7,34 m.
Hierzu sind Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes notwendig.
Nachfolgende Befreiungen sind notwendig und werden wie folgt durch den Antragsteller beantragt und entsprechend begründet:
Baufensterüberschreitung Wohnhaus:
Die moderne Architektur des Hauses mit PV-Anlage auf Ost- und Westseite soll eine optimale Energieausbeute erzielen.
Baufensterüberschreitung Garage:
Das vorgesehene Baufenster für die Garage ist mit 6,00 m x 3,00 m zu klein bemessen. Es soll eine Doppelgarage mit den Außenmaßen 7,00 m x 7,00 m errichtet werden.
Das ist laut Punkt 1.44 zulässig.
Drehung der Firstrichtung um ca. 90° Grad:
Die PV-Anlage auf Ost- und Westseite soll eine optimale Energieausbeute erzielen.
Dachneigung:
Das geplante Haus hat keinen Speicher im Spitzgeschoss. Das erreicht man mit einer geringen Dachneigung und einer größeren Wandhöhe. Festgesetzt 40° Grad, beantragt werden 25° Grad.
Überschreitung Wandhöhe:
Die Dachneigung wird reduziert, die Wandhöhe wird erhöht. Die Firsthöhe bleibt niedriger als die Wohngebäude der umliegenden Bebauung.
Festgesetzt max. 3,50 m, beantragt 4,95 m Wandhöhe.
Im nördlichen Bereich des Grundstückes ist aufgrund der Baukörperdrehung eine Abstandsflächenübernahmeerklärung durch den Eigentümer der Fl.Nr. 219/2, Gemarkung Allershausen, notwendig. Diese ist entsprechend im Genehmigungsverfahren den Antragsunterlagen beizufügen.
Anmerkung:
Die Baufenstergröße für das Hauptgebäude bleibt eingehalten. Die notwendige Überschreitung des Baufensters ergibt sich aufgrund der Baukörperdrehung um 90° Grad.
Nähere Infos können den beigefügten Unterlagen entnommen werden.
Erschließungstechnisch ist das Grundstück erschlossen.