Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf der Fl.Nr. 2360/4 der Gemarkung Allershausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  15. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 21.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 15. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 21.11.2023 ö Beschliessend 4

Sachverhalt

Das geplante Bauvorhaben liegt im Ortsteil Laimbach und befindet sich im Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Laimbach. Bauplanungsrechtlich richtet sich das Bauvorhaben nach § 34 BauGB und ist als Innenbereichsvorhaben zu beurteilen.

Es ist geplant auf der Fl.Nr. 2360/4 der Gemarkung Allershausen ein Einfamilienwohnhaus mit den Maßen 7,50 m x 11,00 m sowie einen Carport mit den Maßen 6,00 m x 5,70 m zu errichten.
Die Ausführung erfolgt in E+1 mit einem Satteldach und einer Dachneigung von 22° Grad. Der Carport erhält ein Pultdach mit einer Dachneigung von 10° Grad.

Im Jahre 2020 gab es für dieses Baugrundstück bereits einen Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses.
Dieser Antrag wurde im Jahre 2022 zurückgenommen. Durch den damaligen GR-Beschluss vom 29.09.2020 sollte der beantragte Baukörper um ca. 3,00 m weiter nach Süden verschoben werden da der Grenzbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Laimbach überschritten wurde.

In diesem aktuellen Antrag wurde der Baukörper um ca. 1,50 m im Vergleich zum damaligen Antrag weiter nach Süden verschoben.
Grundsätzlich ist diesem Bauvorhaben nichts hinzuzufügen, die aktuell gültige Klarstellungs- und Ergänzungssatzung sollte hier jedoch eingehalten werden. Eine genaue Überprüfung soll hierzu durch das Landratsamt Freising erfolgen.

Für das Bauvorhaben ist noch ein Entwässerungsplan und ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan vorzulegen. Dieser ist mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Nähere Infos zum Bauvorhaben können den beigefügten Unterlagen entnommen werden.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wird erteilt. Der Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Laimbach ist einzuhalten. Ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan ist vorzulegen und mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.12.2023 09:12 Uhr