Datum: 19.07.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Groß Rathaus Allershausen
Gremium: Gemeinderat Allershausen
Körperschaft: Allershausen
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:25 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift (öffentlicher Teil) der Gemeinderatssitzung vom 28.06.2016
2 Sanierung des Dachgeschosses und Änderung der Dachneigung durch die PeMa GmbH & Co KG auf der Fl.Nr 561/4, Gemarkung Allershausen Hinweis auf GR Sitzung vom 19.04.2016 Beschluss-Nr. 62
3 Antrag auf Befreiung vom Bebauungsplan Seestraße hinsichtlich Dachform der Garagen durch Dr. Rüdiger Hermann und Dr. Silke Wippermann-Hermann auf der Fl.Nr. 549/10, Gemarkung Allershausen
4 Errichtung eines Gebäudes mit zwei Wohneinheiten und eines Doppelhauses mit insgesamt 6 Stellplätzen durch Pero Aracic Gavran auf der Fl.Nr.1734/48, Gemarkung Allershausen
5 Neue Ortsmitte Allershausen; BA I Aufweitung der Glonn; Beschlussfassung zu den Nachtragsangeboten 3, 4, 5 und 10
6 Sanierung der Wasserleitung im Kohlstattweg und Amselweg; a) Vorstellung der Planung b) Beschlussfassung zur Durchführung der Maßnahme c) Auftragsvergabe für Planung und Bauleitung
7 2. Änderung des Bebauungsplanes "Ampertalstraße" (Betreutes Wohnen); Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB; a) Behandlung der während der Auslegung eingegangen Bedenken und Anregungen der Träger öffentlicher Belange und betroffener Bürger (Öffentlichkeit); b) Erneute Billigung und Auslegung
8 Breitbanderschließung der Gemeinde Allershausen; Festlegung der auszubauenden Bereiche für die Ausschreibung; Hinweis auf TOP 2 - Beschluss 39/2016 der Sitzung vom 08.03.2016
9 Auftragsvergabe für die Zaunarbeiten am gemeindlichen Friedhof
10 Bekanntgaben, Anfragen, Verschiedenes

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift (öffentlicher Teil) der Gemeinderatssitzung vom 28.06.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 9. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 19.07.2016 ö Beschliessend 1

Beschluss

Gegen die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 28.06.2016 werden keine Einwendungen vorgebracht. Die Niederschrift wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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2. Sanierung des Dachgeschosses und Änderung der Dachneigung durch die PeMa GmbH & Co KG auf der Fl.Nr 561/4, Gemarkung Allershausen Hinweis auf GR Sitzung vom 19.04.2016 Beschluss-Nr. 62

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 9. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 19.07.2016 ö Beschliessend 2

Sachverhalt

Für das Bauvorhaben wurde bereits am 19.04.2016 das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Im Rahmen der Prüfung durch das LRA Freising wurde festgestellt, dass die Wohnungen im Dachgeschoss nie genehmigt wurden. Damit der Ausbau der Dachwohnungen nachträglich genehmigt werden kann und damit auch die vorgesehene Sanierung des Dachgeschosses ausgeführt werden kann, muss noch durch die Gemeinde das gemeindliche Einvernehmen zum Dachgeschossausbau erteilt werden.
Eine ausführliche Begründung durch die Antragsteller ist aus dem Schreiben vom 29.06.2016 der PeMa GmbH (siehe Anlage) ersichtlich.
Die Stellplätze für Bestand und die zwei Dachgeschosswohnungen werden nachgewiesen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB wird hergestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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3. Antrag auf Befreiung vom Bebauungsplan Seestraße hinsichtlich Dachform der Garagen durch Dr. Rüdiger Hermann und Dr. Silke Wippermann-Hermann auf der Fl.Nr. 549/10, Gemarkung Allershausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 9. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 19.07.2016 ö Beschliessend 3

Sachverhalt

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Seestraße. Für das Wohnhaus und Garagen wurde 2015 ein Freistellungsverfahren beantragt und genehmigt.
Abweichend vom Freistellungsverfahren wird nun aus gestalterischen Gründen für die Garagen ein Flachdach beantragt.
Die erforderlichen Nachbarunterschriften für eine isolierte Befreiung liegen nicht vor. Der Antrag ist deshalb im Genehmigungsverfahren zu entscheiden.

Diskussionsverlauf

Herr Held stellte fest, dass der Nachbar die Garage mit einem Satteldach errichtet hat. Die Befreiung für das Flachdach sollte daher nur für die westliche Garage erteilt werden und die östliche Garage der Nachbargarage angepasst werden.

Beschluss 1

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB wird hergestellt. Die beantragte Befreiung auf Errichtung eines Flachdaches für beide Garagen wird erteilt. Das Flachdach ist zu begrünen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 12

Beschluss 2

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB wird mit folgender Einschränkung hergestellt: Die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Seestraße" zur Errichtung eines Flachdaches wird nur für die westliche Garage erteilt. Die östliche Garage ist in der Dachform der Nachbargarage anzupassen (Satteldach).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 3

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4. Errichtung eines Gebäudes mit zwei Wohneinheiten und eines Doppelhauses mit insgesamt 6 Stellplätzen durch Pero Aracic Gavran auf der Fl.Nr.1734/48, Gemarkung Allershausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 9. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 19.07.2016 ö Beschliessend 4

Sachverhalt

Das geplante Gebäude liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Siedlung Reckmühle.
Für das Gebiet entlang der Glonn, Straßenzeile An den Weiden wurde der Bebauungsplan auf Wunsch der Anlieger von der Dachform Flachdach in Satteldach geändert. Die Wandhöhe beträgt bei 2 Vollgeschossen max. 4,35 m ab Rohdecke EG und kann einen Kniestock bis zu 1,50 m aufweisen.
Mit der nun vorliegenden Planung sind nachstehende Festsetzungen berührt:

?        Baufensterüberschreitung Wohnhaus durch Stellplätze
?        Dachneigung Dachgauben Südseite

Die Begründungen zu den beantragten Befreiungen sind als Anlage beigefügt.

Die Nachbarunterschriften sind vollständig (lagen bereits bei Erstfassung des Bauantrages Flachdach) vor.

Der Vorsitzende berichtete, dass der erste Bauantrag im Verwaltungsweg behandelt und an das Landratsamt Freising weitergegeben wurde und das gemeindliche Einvernehmen wegen einer Vielzahl an Abweichungen vom Bebauungsplan verweigert wurde.

In der nun vorliegen überarbeiteten Planung werden alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten, so dass das Einvernehmen erteilt werden kann.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB wird zu dem Bauvorhaben hergestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

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5. Neue Ortsmitte Allershausen; BA I Aufweitung der Glonn; Beschlussfassung zu den Nachtragsangeboten 3, 4, 5 und 10

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 9. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 19.07.2016 ö Beschliessend 5

Sachverhalt

Die Fa. Hagn Umwelttechnik GmbH hat für die Baumaßnahme „Neue Ortsmitte BA 1 – Aufweitung der Glonn“ Gewerk Erd-, Beton- und Wasserbau mehrere Nachtragsangebote vorgelegt. In der heutigen Sitzung ist über die Nachträge NA03, NA04, NA05 und NA10 zu beschließen. (Hinweis auf nichtöffentliche Sitzung vom 28.06.2016 bzgl. der Nachträge NA01, NA02 und NA09)

a) Nachtrag NA03 vom 19.04.2016
außervertragliche Vermessungsarbeiten
Geprüfte Angebotssumme: 2.227,32 €
Aufgrund der Startschwierigkeiten mit den parallel laufenden Kanalbaumaßnahmen und der verkehrsrechtlichen Anordnung mussten zum Beginn der Erdarbeiten zusätzliche Vermessungsarbeiten ausgeführt werden.
Es mussten mögliche andere Zufahrtsmöglichkeiten und der mögliche Einsatz einer Behelfsbrücke geprüft sowie weitere Vermessungsarbeiten ausgeführt werden.
Es wird auf die Stellungnahme von NRT vom 27.06.2016 zum Nachtrag 03 verwiesen.
NRT schlägt vor, das geprüfte Nachtragsangebot NA03 der Fa. Hagn für die außervertraglichen Vermessungsarbeiten anzunehmen.

b) Nachtrag NA04 vom 19.04.2016
Stillstandzeiten aufgrund von Behinderungen
Geprüfte Angebotssumme: 91.726,10 €
Aufgrund der parallel erforderlichen Kanalbauarbeiten zur Einleitung des Oberflächenwassers der Münchener Straße kam es bei der Fa. Hagn zur Behinderung der vertragsgemäßen Leistung. Diese hat Fa. Hagn mit Schreiben vom 05.04.16 und 11. 05.16 angezeigt.
Die Gründe für die Behinderungen liegen in folgenden Punkten:
-        Kanalbauarbeiten im Baufeld noch nicht abgeschlossen
-        Verkehrsführung der Münchener Str. durch die Kanalarbeiten über das Baufeld erforderlich
-        Verbauarbeiten an der Münchener Straße um die Behinderung zu verkürzen
-        Nachträglich erforderliche Kampfmittelsondierung
-        Ausgleichen eines Höhenfehlers im Urgeländeaufmaß von +9 cm
-        Erforderliches Überbauen eines Schachtes, da Lage anders als im Plan
-        Zusätzliche Bewehrung, die auf der Baustelle durch Prüfer nachgefordert wurde
-        Kontaminiertes Erdreich

Der eigentliche Nachtrag enthält lediglich Stundensätze ohne Massenansatz, diese wurden durch NRT mit den nun tatsächlich angefallenen Stillstandzeiten multipliziert.
Es wird auf die Stellungnahme von NRT vom 30.06.2016 zum Nachtrag 04 verwiesen.
NRT schlägt vor, das geprüfte Nachtragsangebot NA04 der Fa. Hagn für die angefallenen Stillstandzeiten anzunehmen.

Das Bauamt hält die Forderungen dem Grunde nach für gerechtfertigt, weil tatsächlich Stillstände entstanden sind, die von Fa. Hagn nicht zu vertreten waren. Jedoch sieht das Bauamt die Höhe der angemeldeten Stunden als zu hoch an, weil der Fa. Hagn einen Anteil an den entstandenen Stillständen selbst zuzuschreiben ist. Das Bauamt empfiehlt, den Nachtrag zunächst abzulehnen und noch nach zu verhandeln.


c) Nachtrag NA05 vom 10.05.2016
Asphaltkeile im Zufahrtsbereich von der Ampertalstraße
Geprüfte Angebotssumme: 2.837,75 €
Um von der Ampertalstraße auf das südliche Baufeld gelangen zu können, war es erforderlich eine Asphaltrampe und eine Stahlplatte einzubauen. Leistungen, die in der Ausschreibung nicht enthalten waren.
NRT schlägt vor, das geprüfte Nachtragsangebot NA05 der Fa. Hagn für die Asphaltkeile im Zufahrtsbereich anzunehmen.
Es wird auf die Stellungnahme von NRT vom 01.07.2016 zum Nachtrag 05 verwiesen. Das Bauamt widerspricht allerdings den Ausführungen von NRT, dass die Rampen nur wegen dem Verbau erforderlich wurden, da die Zufahrt für die Hauptmaßnahme sowieso erforderlich waren. Die Mehrkosten sind jedoch dennoch gerechtfertigt, da nicht in Ausschreibung und Auftrag enthalten.


d) Nachtrag NA10 vom 01.07.2016
Blitzschutz an der Stützmauer
Geprüfte Angebotssumme: 27.800,40 €
Im Zuge der Baumaßnahme kam von Fa. Hagn der Hinweis, dass bei vergleichbaren Projekten ein Blitzschutz mit verbaut wurde und die Frage, warum hier keine derartige Anlage vorgesehen sei.
Daraufhin wurde durch die Gemeinde beim Ingenieurbüro Schiegerl und Dr. Glasmann nachgefragt und es bestätigte sich, dass hier Blitzschutzmaßnahmen erforderlich sind. Das IB Schiegerl hat daraufhin kurzfristig eine Planung erstellt und die Erdungsleitungen wurden von der Fa. Hagn im Zuge der bereits laufenden Betonarbeiten mit eingebaut.
Das IB Schiegerl hat das auf 39.670,66 € lautende Angebot auf 27.800,40 € geprüft
Es wird auf die Stellungnahme von NRT vom 13.07.2016 zum Nachtrag 10 verwiesen.
NRT schlägt vor, das Nachtragsangebot NA10 der Fa. Hagn für die Ausführung des Blitzschutzes anzunehmen.


e) Weitere Nachträge:
Folgende Nachträge liegen aktuell noch in der Prüfung und müssen noch zu einem späteren Zeitpunkt im Gemeinderat behandelt werden.

Nachtrag NA06 vom 11.05.2016
Herstellung neue Zufahrt zum Nachbarparkplatz Flur Nummer 92/14
5.591,92 € (Nachtrag noch in Prüfung)

Nachtrag NA07 vom 11.05.2016
Zusätzlich erforderliche Leistungen für Entwässerung Stützwand, Verschließen und Überbau Kanalschacht und Beton ÜK2 Überwachung
14.455,55 € (Nachtrag noch in Prüfung)

Nachtrag NA08 vom 09.06.2016
Zusätzlich erforderliche Erdbauleistungen aufgrund der Verbauarbeiten
14.860,21 € (Nachtrag noch in Prüfung)

Nachtrag NA11 vom 30.06.2016
Mehrkosten für Vorhaltung der Baustelleneinrichtung aufgrund längerer Bauzeit
61.043,79 € (Nachtrag noch in Prüfung)

Nachtrag NA12 vom 09.06.2016
Zusätzlich geforderte Drainage an Stützwand und Oberbodenauftrag auf Inseln
14.860,21 € (Nachtrag noch in Prüfung)

Zu Nachtrag NA09
Ein Teil der kontaminierten Erdmassen mit „Deponieklasse 1“ gemäß Nachtrag NA09 (2.000 to) von ca. 2.600 to sind bereits abtransportiert. Es ist noch auffälliges Material (geschätzt ca. 2.000 to) vorhanden, dessen Ergebnis noch aussteht. Hierfür wird je nach Beprobungsergebnis eine Massenmehrung von NA09 oder ein neuer Nachtrag mit einem der Kontamination angepassten Preis erfolgen.
Nach jetzigem Stand wird sich die Menge des kontaminierten Erdreichs von ursprünglich geschätzten 6.000 to auf 4.600 to reduzieren. Dadurch werden sich die Mehrkosten für Entsorgung um mind. 100.000,00 € verringern.

Diskussionsverlauf

Herr Held richtete an das Büro NRT den Vorwurf, die Maßnahme ungenügend und wenig sorgfältig geplant zu haben, denn sonst dürften nicht derart viele Nachträge entstehen.

Herr Narr wies diesen Vorwurf schlampiger Planung zurück. Er ist nach wie vor der Auffassung, dass das Projekt nicht "leidig" ist, sondern etwas wirklich Gutes für Allershausen entsteht. Zu den Nachträgen merkte er u.a. an, dass der Nachtrag zur Baustelleneinrichtung vom Gemeinderat auf Empfehlung von NRT abgelehnt worden ist. Die weiteren angesprochenen Nachträge sind noch in Prüfung. Der Nachtrag für die Stillstandzeiten ist auf eine Verkettung mehrerer unglücklicher Umstände zurückzuführen und der Höhe nach noch nicht festgestellt.
Die Gesamtkosten von LOS 2 liegen trotz der Nachträge immer noch im Rahmen der Kostenberechnung (die Kosten der Entsorgung des kontaminierten Erdreichs nicht mit eingerechnet).

Herr Kortus wollte wissen, was denn an dem Blitzableiter so teuer ist.
Dazu Herr Dreibholz: Ausführung in Edelstahl, Erdung etc., 250 bis 300 Verbindungen, Abnahme und Dokumentation durch Sachverständigen.

Herr Held: Blitzschutz ist lt. Herrn Promberger Pflicht. Wieso hat dann NRT versäumt, diesen mit einzuplanen und auszuschreiben?

Herr Dreibolz führt das auf die mehrfachen Änderungen der Ausführung der Mauer zurück. Es wurden im Verlauf der Planung in Abstimmung mit dem AK NOM wesentliche Änderungen vorgenommen.
Herr Narr ergänzte, dass sowohl Blitzschutz als auch Oberbodenandeckung ursprünglich für das LOS 3 "Landschaftsbau" vorgesehen waren. Es stellte sich aber im Verlauf der Bauarbeiten heraus, dass diese Arbeiten zweckmäßigerweise bereits jetzt im Zuge von LOS 2 mit erledigt werden.

Herr Glück wollte wissen, ob denn nun auch für die anderen Brücken und Geländer ein Blitzschutz nachgerüstet werden muss.
Der Vorsitzende verneinte dies. Für die Mauer und das Geländer wurde die Notwendigkeit durch das Fachbüro Schiegerl und Dr. Glasmann geprüft und für notwendig befunden.

Beschluss 1

Das Nachtragsangebot NA04 der Fa. Hagn Umwelttechnik GmbH für die Tiefbauarbeiten mit Beton- und Wasserbau wird dem Grunde nach anerkannt, jedoch der Höhe nach zurückgewiesen und nicht beauftragt. Zur Begründung wird aufgeführt, dass die Forderungen zum tatsächlichen Mehraufwand zu hoch sind und dass diesbezüglich noch nachverhandelt werden soll. Die Fa. Hagn ist entsprechend schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Erster Bürgermeister Popp wird ermächtigt die Verhandlungen zu führen und den Nachtrag NA04 in nachverhandelter Höhe zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Beschluss 2

Das Nachtragsangebot NA03 der Fa. Hagn Umwelttechnik GmbH wird angenommen und beauftragt. Die Geprüfte Angebotssumme beträgt brutto gesamt 2.227,32 €

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Beschluss 3

Das Nachtragsangebot NA05 der Fa. Hagn Umwelttechnik GmbH wird angenommen und beauftragt. Die Geprüfte Angebotssumme beträgt brutto gesamt 2.837,75 €

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Beschluss 4

Das Nachtragsangebot NA10 der Fa. Hagn Umwelttechnik GmbH wird angenommen und beauftragt. Die Geprüfte Angebotssumme beträgt brutto gesamt 27.800,40 €

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

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6. Sanierung der Wasserleitung im Kohlstattweg und Amselweg; a) Vorstellung der Planung b) Beschlussfassung zur Durchführung der Maßnahme c) Auftragsvergabe für Planung und Bauleitung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 9. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 19.07.2016 ö Beschliessend 6

Sachverhalt

a) Vorstellung der Planung

In diesem Jahr noch soll die Wasserleitung im Kohlstattweg und Amselweg saniert werden. Der Umfang der Arbeiten und die Planung wird von Herrn Butschek (IB Schönenberg) vorgestellt. Baubeginn ist für Mitte September vorgesehen. Die Bauzeit wird mit 7 Wochen angenommen, so dass die Maßnahme im November fertiggestellt sein wird.

Nach der Kostenberechnung vom 27.0 6.2016 liegen die Gesamtkosten bei brutto 190.000,00 €. Davon entfallen 150.000,00 € auf den Wasserleitungsbau und ca. 40.000,00 € auf Straßenbauarbeiten im Rohrgrabenbereich. Dazu kommt noch der Abschnitt von ca. 25 m im Amselweg, der ebenfalls in diesem Zuge mit saniert werden soll (geschätzte Kosten ca. 20.000,00 €).

Es ist der Beschluss über die Durchführung der Maßnahme zu fassen und der Auftrag für die Planung und Bauleitung zu vergeben.

Beschluss 1

b) Beschlussfassung zur Durchführung der Maßnahme

Die Sanierung der Wasserleitung im Kohlstattweg und Amselweg soll in diesem Jahr entsprechend der vorgestellten Planung des IB Schönenberg + Partner durchgeführt werden. Die Arbeiten sind auszuschreiben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 2

c) Auftragsvergabe für Planung und Bauleitung

Das Ing.-Büro Schönenberg + Partner, Rüdesheimer Str. 15, München wird mit der Planung und Bauleitung für die Sanierung der Wasserleitung im Kohlstattweg und Amselweg beauftragt. Ein Ing.-Vertrag ist abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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7. 2. Änderung des Bebauungsplanes "Ampertalstraße" (Betreutes Wohnen); Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB; a) Behandlung der während der Auslegung eingegangen Bedenken und Anregungen der Träger öffentlicher Belange und betroffener Bürger (Öffentlichkeit); b) Erneute Billigung und Auslegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 9. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 19.07.2016 ö Beschliessend 7

Sachverhalt

a)        Beschlussmäßige Behandlung der während der Auslegung eingegangenen Bedenken und Anregungen der Träger öffentlicher Belange und betroffener Bürger (Öffentlichkeit)

Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes "Ampertalstraße" hat vom 07.04. bis 22.04.2015 öffentlich ausgelegen. Während der Auslegungsfrist sind von den Trägern öffentlicher Belange und von betroffenen Bürgern (Öffentlichkeit) Stellungnahmen (Bedenken und Anregungen) eingegangen.

Am 30.06.2016 hat mit den privaten Einwendern ein Bürgergespräch stattgefunden. Mit den Planern und Antragstellern wurden die Bedenken und Anregungen eingehend erörtert und Fragen beantwortet (siehe dazu auch die Niederschrift).

Die Bedenken und Anregungen und sonstigen Stellungnahmen sind vom Gemeinderat zu behandeln und werden wie folgt der Abwägung unterzogen:

A)        Im Rahmen des Verfahrens wurden von folgenden Trägern öffentlicher Belange keine Stellungnahmen abgegeben:
?        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Abt. Bau- u. Kunstdenkmalpflege

B)        Von folgenden Trägern öffentlicher Belange sind Stellungnahmen ohne Anregungen eingegangen:
?        Landratsamt Freising – Fachstelle Abgrabungsrecht – mit Schreiben des Landratsamtes Freising – Bauamt – in der Äußerung vom 26.04.2016
?        Landratsamt Freising – Fachstelle Gesundheitsamt – mit Schreiben des Landratsamtes Freising – Bauamt – in der Äußerung vom 26.04.2016
?        Landratsamt Freising – Fachstelle Ortsplanung – mit Schreiben des Landratsamtes Freising – Bauamt – in der Äußerung vom 26.04.2016
?        Landratsamt Freising – Fachstelle Straßenverkehrsbehörde – mit Schreiben des Landratsamtes Freising – Bauamt – in der Äußerung vom 26.04.2016
?        Landratsamt Freising – Untere Jagdbehörde – mit Schreiben des Landratsamtes Freising – Bauamt – in der Äußerung vom 26.04.2016
?        Landratsamt Freising – Fachstelle Tiefbau – mit Schreiben des Landratsamtes Freising – Bauamt – in der Äußerung vom 26.04.2016
?        Staatliches Bauamt Freising –Servicestelle München mit Schreiben vom 22.04.2016

C)        Folgende Behörden / TÖB haben Stellungnahmen und Anregungen vorgebracht:

a.        Landratsamt Freising – SG 41 - Altlasten in der Äußerung vom 25.04.2016
b.        Landratsamt Freising – SG 41 - Immissionsschutzbehörde in der Äußerung vom 12.04.2016
c.        Landratsamt Freising – SG 43 - Bauleitplanung in der Äußerung vom 15.04.2016
d.        Landratsamt Freising – SG 42 - Untere Naturschutzbehörde in der Äußerung vom 19.04.2016
e.        Bayernwerk AG mit Schreiben vom 14.04.2016
f.        Deutsche Telekom Technik GmbH mit Schreiben vom 14.04.2016
g.        Wasserwirtschaftsamt München in der Äußerung vom 14.04.2016 – per Email vom 15.04.2016

D)        Folgende Bürger haben zur Öffentlichkeitsbeteiligung Bedenken und Anregungen vorgebracht:

h.        Heide Sixt, Allershausen mit Schreiben vom 14.04.2016
i.        Heide Sixt, Allershausen mit Schreiben vom 19.04.2016
j.        Rita und Georg Kröner, Allershausen mit Schreiben vom 21.04.2016
k.        Herr Friedrich Ebner, Allershausen vertreten durch RA Herrn Dr. Erdmann Gritz mit Schreiben vom 19.04.2016

Die Bedenken und Anregungen nachstehender Träger öffentlicher Belange und der Bürger werden wie folgt der Abwägung unterzogen:

Bedenken – Anregungen der Träger öffentlicher Belange
Stellungnahme und Abwägung der Gemeinde - Beschluss
a.        Landratsamt Freising, SG 41 – Altlasten - in der Äußerung vom 25.04.2016

       Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

Bodenschutz- und Altlastenrecht:
Das von der 2. B-Planänderung des B-Planes „Ampertalstraße in Allershausen“ betroffene Grundstück, Fl.Nr. 157, Gem. Allershausen, (ehem. landwirtschaftliche Hofstelle) ist im Altlastenkataster des Landratsamtes Freising derzeit nicht eingetragen. Daraus ist nicht zu schließen, dass das Grundstück auch tatsächlich frei von jeglichen Bodenverunreinigungen ist. Dem Landratsamt Freising - Sachgebiet 41- / Bodenschutz – liegen jedoch bisher keine Hinweise vor, die zu einer Eintragung im Altlastenkataster führen müssten.

Sollten sich aus anderen, der Gemeinde zugänglichen Informationsquellen (z.B. Luftbilder, Karten, Archive, Bevölkerung usw.), Hinweise auf Bodenbelastungen ergeben, ist die Gemeinde gehalten, diesen nachzugehen.
Für den Fall, dass im Rahmen von Baugrunduntersuchungen oder den geplanten Baumaßnahmen Bodenverunreinigungen oder Altlasten festgestellt werden sollten, ist das Landratsamt Freising – Sachgebiet 41 – unverzüglich zu verständigen.
Es ist dann dafür Sorge zu tragen, dass bei belasteten Böden die Separierung, Untersuchung auf entsprechende Parameter nach den Bodenschutzgesetzen, sowie die ordnungsgemäße Entsorgung erfolgt.
Da künftig eine höherwertige Nutzung (Wohnbebauung) geplant ist, sind die Prüfwerte der Bodenschutzverordnung für Wohnbebauung einzuhalten.

Abfallrecht:
Für die künftige Nutzung muss die bestehende Hofstelle beseitigt werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bei Abbruchmaßnahmen die einschlägigen abfallrechtlichen Vorschriften zu beachten sind. Viele der früher verwendeten Baustoffe müssen beim Rückbau daher getrennt ausgebaut werden, um das restliche Abbruchmaterial nicht zu verunreinigen.
Die Arbeitshilfe „Kontrollierter Rückbau“ des Bayer. Landesamtes für Umweltschutz ist hierbei zu beachten.




Beschluss-Nr.   :

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landratsamts Freising, SG 41, Altlasten und Bodenschutz wird zur Kenntnis. Bisher sind keine Hinweise auf Bodenverunreinigungen bekannt. Sollten wider Erwarten im Rahmen von Baugrunduntersuchungen oder Baumaßnahmen, Bodenverunreinigungen oder Altlasten festgestellt werden, wird das Landratsamt Freising, Sachgebiet 41 – Altlasten und Bodenschutz – unverzüglich verständigt und die erforderlichen Vorkehrungen nach den Bodenschutzgesetzen getroffen.

Die Hinweise zur Einhaltung der Prüfwerte der Bodenschutzverordnung für Wohnbebauung, sowie die einschlägigen abfallrechtlichen Vorschriften bei Abbruch der bestehenden Hofstelle werden im Rahmen der Bauausführung beachtet. Die Arbeitshilfe „Kontrollierter Rückbau“ des Bayer. Landesamtes für Umweltschutz wird hierbei berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis: 15 : 1

b.        Landratsamt Freising, SG 41 – Immissionsschutzbehörde - in der Äußerung vom 12.04.2016

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in den Abwägungen nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen)

In der Begründung zur 2. Änderung des B-Planes wurde der Immissionsschutz gänzlich vergessen. Die Begründung ist entsprechend Nr. 8.2 des Schallgutachtens Piening nachzuholen.



Beschluss-Nr.   :

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landratsamtes Freising, SG 41 - Immissionsschutzbehörde, zur Kenntnis. Die Begründung wird unter Punkt 10. - Immissionsschutz - entsprechend Nr. 8.2 der schalltechnischen Untersuchung (Bericht-Nr.: 15-029-02) der BL-Consult Piening GmbH vom 17.12.2015 wie folgt ergänzt:

„Zur Untersuchung der Geräuschimmissionen, ausgehend von der Nutzung der Seniorenwohnanlage nebst Tiefgarage, zugehörigem Café, Terrasse und oberirdischen Stellplätzen wurde die schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros BL-Consult Piening GmbH, Projekt-Nr. 15-029-02 vom 17.12.2015 erstellt. Diese kommt zum Ergebnis, dass bei Nutzung der Terrasse und der oberirdischen Stellplätze nur zur Tageszeit (06:00 - 22:00 Uhr) der Immissionsrichtwert für Dorfgebiete überall eingehalten werden kann.

Eine Nachtnutzung der Terrasse ist nicht zulässig (Richtwertüberschreitung).
Bei einer Nutzung der oberirdischen Stellplätze nach 22:00 Uhr ergeben sich Überschreitungen der Immissionsrichtwerte und des Spitzenpegelkriteriums nur an den noch nicht bestehenden Wohnhäusern westlich und nördlich der Wohnanlage.

Der Betrieb des Cafés ist allgemein nur bis 21:30 zulässig; die Abfahrt der Gäste vom Parkplatz muss bis 22:00 Uhr erfolgt sein. Solange jedoch die möglichen Wohnhäuser westlich und nördlich der Anlage (IO5 und IO6 in der schalltechnischen Untersuchung) noch nicht bestehen, kann eine Nutzung des Cafés über 22:00 Uhr hinaus geduldet werden.“

Abstimmungsergebnis: 12 : 4

c.        Landratsamt Freising, SG 43 – Bauleitplanung - in der Äußerung vom 15.04.2016

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

Gemäß dem vorliegenden Entwurf sollen die allgemeinen Abstandsflächen des Art. 6 BayBO (siehe hierzu insbes. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO) nicht zur Anwendung kommen. Dafür müssen aber die maßgeblichen Wandhöhen hinreichend bestimmt sein. Bei der grenzständigen TG-Abfahrt ist dies nicht geschehen. Hier wurde lediglich eine Stützmauer mit 1,2 Meter Höhe festgesetzt.





Beschluss-Nr.   :

Der Gemeinderat nimmt den Einwand des Landratsamtes Freising – Bauleitplanung - zur Kenntnis.

Im gegenständlichen Änderungsverfahren werden, wie in der Stellungnahme des Landratsamtes Freising – Bauleitplanung - vermerkt, gemäß Art. 81 Nr. 6 BayBO abweichende Maße der Abstandsflächentiefe festgesetzt. Eine Erläuterung, dass die Abstandsflächenregelungen der Bayerischen Bauordnung im Rahmen des Verfahrens zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „Ampertalstraße“ außer Kraft gesetzt und durch eindeutige Festsetzungen geregelt werden, wird in der Begründung zur Bebauungsplanänderung ergänzt, so dass im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren kein weiterer Nachweis diesbezüglich erbracht werden muss. Eine Benachteiligung der Nachbarn ergibt sich hierdurch nicht. Die Grenzabstände bzw. Maße der Abstandsflächentiefen der Hauptanlage sind in der Planzeichnung bereits hinreichend und eindeutig bestimmt. Bei der grenzständigen Einhausung der Tiefgaragenabfahrtsrampe wird die Bestimmung der maximal zulässigen Wandhöhen mit Angabe der grenzständigen Wandlängen ergänzt. Für die Tiefgaragenabfahrt soll hierfür auf eine Länge von 9 Metern eine maximale Wandhöhe, gemessen von der natürlichen Geländeoberfläche, von 3 Metern zugelassen werden und im weiteren Verlauf, ebenfalls auf eine Länge von 9 Metern, eine maximale Wandhöhe von 1,20 zugelassen werden. Dies wird in den Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs textlich und zeichnerisch ergänzt. Die Bezeichnung „Stützmauer“ wird durch die Bezeichnung „Mauer“ ersetzt.

Abstimmungsergebnis: 15 : 1
d.        Landratsamt Freising – SG 42, Naturschutzbehörde - in der Äußerung vom 12.04.2016
       
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in den Abwägungen nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen)

Artenschutz:
1.        Gebäudeabriss:
Die abzureißenden Gebäude weisen eine Vielzahl von vielfältig gestalteten Öffnungen auf. Diese Öffnungen wurden bis dato nicht verschlossen, die Brutzeit hat mittlerweile begonnen. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG können daher nicht ausgeschlossen werden.
Von einem Abriss der Gebäude ist daher zum jetzigen Zeitpunkt abzusehen!

2.        Kartierung (saP):
Ohne eine genaue Kartierung der Artengruppen Fledermäuse, Käfer und Vögel kann keine Aussage zur Erfordernis und zum Umfang von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen bzw. CEF-Maßnahmen getroffen werden.

Grünordnung:
3.        Es fehlt die Darlegung der Schutzgüter gemäß §1, Abs. 6, Nr. 7 BauGB







Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)
Zu 1.
Vor dem Abriss der Gebäude sind Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen, welche sicherstellen, dass die Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden kann.

Im Zuge der Geländeuntersuchungen zu den Artengruppen Fledermäuse, Käfer und Vögel sind geeignete Maßnahmen zu entwickeln, und der Unteren Naturschutzbehörde bekanntzugeben. Auf jeden Fall ist der Verschluss der Öffnungen, sowie eine Nachsuche durch eine ökologische Baubegleitung unmittelbar vor Beginn der Abrissarbeiten erforderlich.

Zu 2.
Die Kartierung ist schnellstmöglich durchzuführen, die Methodik ist mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen; ggf. erforderliche Vermeidungs- oder CEF-Maßnahmen sind nach Vorliegen der Kartierergebnisse in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde zu entwickeln.
Die Fällung des Mulmhöhlenbaums (Apfelbaum) ist erst nach der Kontrolle auf Eremiten-Besiedelung und ggf. erforderlicher CEF-Maßnahmen zulässig!
Evtl. erforderliche CEF-Maßnahmen sind vor der Fällung der Bäume bzw. dem Abriss von Gebäuden durchzuführen.

Zu 3. Grünordnung
Die Schutzgüter gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind zu ermitteln, zu gewichten und mit den übrigen öffentlichen Belangen abzuwägen. Die Grünordnung (Pkt. D der Satzung) ist unter den Festsetzungen durch Text (Pkt. B der Satzung) aufzunehmen.

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.a. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

1.        Der Planentwurf von 22.03.2016 sieht abweichend von der Stellplatzsatzung der Gemeinde Allershausen die Anlage einer größeren Anzahl von oberirdischen Stellplätzen, sowie einer Tiefgarage, vor. Beide Vorhaben sind mit einem Eingriff in den Naturhaushalt verbunden.
Aus Sicht des Naturschutzes ist bei der Ermittlung, Gewichtung und Abwägung der Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu hinterfragen, ob die zusätzliche Anlage von oberirdischen Stellplätzen durch die Entscheidung für den Bau einer Tiefgarage vermeidbar ist. In jedem Fall sollte die Anzahl der Stellplätze nicht über die durch die Stellplatzsatzung bestimmte Anzahl hinausgehen, um den Eingriff in den Naturhaushalt so gering wie möglich zu halten.

2.        Bei der Anlage der Retentionsflächen ist zu prüfen, ob die Fällung der betroffenen Gehölze vermeidbar ist. Da es sich dabei um einzelne, frei stehende Bäume handelt, wird die Pflege der Retentionsflächen bei Erhalt der Bäume nur unwesentlich beeinträchtigt.
Zusätzlich wird das Wasserspeichervermögen des Bodens durch erhöhte Transpirations- und Interzeptionsverdunstung bei Erhalt des Baumbestandes positiv beeinflusst, die Retentionsleistung also verbessert. Aus Sicht des Naturschutzes ist die Fällung des Gehölzbestandes im Retentionsbereich daher nicht nur vermeidbar, sondern sogar kontraproduktiv, und daher auf jeden Fall zu vermeiden.
Die Gehölze im Retentionsbereich sind daher zu erhalten, und vor Beginn der Abrissarbeiten und bis zur Fertigstellung der Baumaßnahmen gemäß DIN 18920 gegen Beschädigungen zu schützen.
Alternativ ist der erforderliche Retentionsnachweis an anderer Stelle zu erbringen, z.B. auf Flnr. 92, Gem. Allershausen.

3.        Die Gehölze Nr. 24 und 26 liegen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans, sind aber im Planentwurf vom 22.03.2016 trotzdem als „nicht zu erhaltender Gehölzbestand“ dargestellt. Eine Korrektur ist erforderlich.

4.        Die Gehölze Nr. 1, 10, 13, 14, 15 und 16 sollten nach Herstellung der Tiefgarage durch Neupflanzungen ersetzt werden. Diese Gehölze liegen außerhalb der Baugrenze, eine Wiederherstellung dieses Teils des Obstgartens würde die Eingrünung der Anlage und die Eingliederung in das Landschaftsbild verbessern, sowie den Verlust an Lebensraum für die Tierwelt verringern.













Beschluss-Nr.   :

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landratsamtes Freising, SG 42, Naturschutzbehörde zur Kenntnis und stellt wie folgt fest:

Zu Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in den Abwägungen nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen)

Zu 1.
Ein Abriss wird frühestens im Oktober nach Beendigung der Brutzeiten erfolgen, um keinen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu erfüllen.

Zu 2.
Derzeit kann noch keine endgültige Aussage über das Vorkommen von Fledermäusen, Käfern und Vögel getroffen werden, da noch weitere Kartierungen durchgeführt werden müssen. Diese werden im Juni noch ergänzt. Bis zum derzeitigen Stand konnten keine geschützten Fledermäuse, Vögel und Käfer nachgewiesen werden.

Zu 3.
Grünordnung:
Die Darlegung der Schutzgüter gemäß § 1, Abs. 6, Nr. 7 BauGB wird ergänzt.

Zu Möglichkeiten der Überwindung

Zu 1.
Falls im Zuge der Geländeuntersuchungen zu den Artengruppen Fledermäuse, Käfer und Vögel ein Vorkommen nachgewiesen wird, werden geeignete Maßnahmen entwickelt und der Unteren Naturschutzbehörde bekanntgegeben.

Vor Beginn der Abrissarbeiten wird eine Nachsuche durch eine ökologische Baubegleitung durchgeführt.

2.
Die Kartierungen werden durchgeführt, ggf. erforderliche Vermeidungs- oder CEF-Maßnahmen werden nach Vorliegen der Kartierergebnisse in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde entwickelt.

Der Mulmhöhlenbaum wird erst nach Kontrolle auf Eremiten-Besiedelung und ggf. erforderlicher CEF-Maßnahmen gefällt.

Evtl. erforderliche CEF-Maßnahmen werden vor der Fällung der Bäume bzw. dem Abriss von Gebäuden durchgeführt.

Zu 3. Grünordnung:
Die Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6, Nr. 7 BauGB werden ermittelt, gewichtet und mit den übrigen öffentlichen Belangen abgewogen.
Der grünordnerische Teil (Punkt D der Satzung) wird ergänzt durch eine Zweit-Überschrift „Festsetzungen durch Text“.







Zu Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.a. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

Zu 1.
Für den Besucherverkehr sind ausreichende oberirdische Besucherstellplätze zwingend notwendig. Durch das geplante Café im Gebäude werden ebenfalls Stellplätze erforderlich. Diese werden durch Baumpflanzungen gegliedert.

Zu 2.
Ein Erhalt einiger in den künftigen Retentionsmulden befindlicher Obstbäume wird angestrebt (Nr. 4, 9, 18, 20). Falls aufgrund Abgrabung der Wurzelraum zu stark gestört wird, ist eine Neupflanzung vorzuziehen. Neue Bäume könnten dem Standort entsprechend gepflanzt und langfristig erhalten werden.
Erhaltungsfähige Bäume werden vor Beginn der Abrissarbeiten und bis zur Fertigstellung der Baumaßnahme gem. DIN 18920 gegen Beschädigungen geschützt.

Zu 3.
Die Bäume Nr. 24 und 26 außerhalb des Geltungsbereichs werden erhalten und im Plan als zu erhaltende Bäume dargestellt. Die Planfassung wird diesbezüglich geändert.

Zu 4.
Für die wegfallenden Bäume erfolgen Neupflanzungen von 16 heimischen Laub-Bäumen und drei Obstbäumen. Somit erfolgt ein Ausgleich auch für die benannten Baumrodungen von Nr. 1, 10, 13, 14, 15, und 16. Das Grundstück wird durch die Neuanpflanzungen gut eingegrünt, was auch eine Verbesserung für das Landschaftsbild darstellt. Der Verlust des Lebensraumes kann damit auch teilweise kompensiert werden.
Die Planfassung wird diesbezüglich geändert.

Im Bereich der geplanten Tiefgarage kann aufgrund der geringfügigen Überdeckung mit Humus (65 cm) keine Baumpflanzung erfolgen.

Abstimmungsergebnis: 15 : 1

e.        Bayernwerk AG – Netzcenter Pfaffenhofen - mit Schreiben vom 14.04.2016

Alle Bauleitplanverfahren, Bauanträge usw., welche bisher an die E.ON Netz GmbH gestellt wurden, sollen aufgrund der Integration in die Bayernwerk AG ab dem 01. Juli 2014 nur noch an das für die jeweilige Region zuständige Netzcenter, in diesem Fall das Netzcenter Pfaffenhofen, Draht 7, 85276 Pfaffenhofen/Ilm gesendet werden.

Die Überprüfung der an uns gesandten Unterlagen ergab, dass im Geltungsbereich des im Betreff genannten Verfahrens keine Hochspannungs- (110kV) und Fernmeldeanlagen der Bayernwerk AG (ehemals E.ON Netz GmbH vorhanden sind.

Zu dem Bauleitplanverfahren nehmen wir wie folgt Stellung:

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Wir haben die Planungsunterlagen überprüft.

Vor Beginn der Bauarbeiten ist der Rückbau der bestehenden Freileitungshausanschlüsse zu veranlassen.

Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk AG oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk AG schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

Ausführung von Leitungsarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
?        Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
?        Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist der Bayernwerk AG ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.

Je nach Leistungsbedarf, kann die Errichtung einer neuen Transformatorenstation im Planungsbereich, sowie das Verlegen zusätzlicher Kabel erforderlich werden. Für die Transformatorenstation benötigen wir, je nach Stationstyp ein Grundstück mit einer Größe ca. 20 qm, das durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Bayernwerk AG zu sichern ist.

Bereits bei Baubeginn der ersten Gebäude muss verbindlich gewährleistet sein, dass wir über die Stationsgrundstücke verfügen können. Zu dem Zeitpunkt müssen befestigte Verkehrsflächen vorhanden sein, die von LKW mit Tieflader befahren werden können.



Beschluss-Nr.   :

Der Gemeinderat nimmt die Hinweise und Informationen der Bayernwerk AG zur Kenntnis. Ihre Beachtung erfolgt im Rahmen des Bauvollzuges Die Baumaßnahmen, sowie im Bedarfsfall die Festlegung eines Grundstückes für eine Transformatorenstation werden rechtzeitig mit der Bayernwerk AG, Netzcenter Pfaffenhofen, abgestimmt. Eine Änderung der Planung ist demnach nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis: 15 : 1

f.        Deutsche Telekom Technik GmbH mit Schreiben vom 14.04.2016

Die Deutsche Telekom Technik GmbH bedankt sich für die Information und bestätigt den Eingang des Schreibens am 01.04.2016.

Die Telekom nimmt zu der o.g. Bauleitplanung als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.

Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird sichergestellt.

Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage – dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Eine unterirdische Versorgung des Planungsgebietes ist aus wirtschaftlichen Gründen nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" zu beachten.


Beschluss-Nr.    :

Die ausführlichen Hinweise und Informationen werden zur Kenntnis genommen und entsprechend beachtet.
Die Erschließungs- bzw. Ausführungsplanung wird rechtzeitig abgestimmt, um eine Koordination im Sinne einer wirtschaftlichen Durchführung der Baumaßnahme sicherzustellen.

Eine Planänderung ist dadurch nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 15 : 1

g.        Wasserwirtschaftsamt München  Schreiben vom 14.04.2016

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.a. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

Festgesetztes Überschwemmungsgebiet der Glonn:
Der vorliegende Satzungsentwurf stellt eine Maßnahme der Innenentwicklung dar. Es soll die Fläche im Bereich der Flurnummer 157 neugeordnet werden. Eine flächenwirksame Erweiterung soll nicht vorgenommen werden, so dass kein neues Baugebiet im des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG vorliegt.

Demnach hat der Bauherr nur einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung für das Bauen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Glonn gemäß § 78 Abs. 3 WHG zu stellen - ein wasserrechtliches Verfahren gemäß § 78 Abs. 2 WHG ist nicht erforderlich.

In den Anlagen zur Begründung wird in 2 Karten der Retentionsraum betrachtet.

Mit der geplanten Vorgehensweise (Anlegen von flachen Mulden auf der Flurnummer 157) besteht aus Sicht des Wasserwirtschaftsamtes München grundsätzlich Einverständnis.

Am Landratsamt Freising ist ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung für das Bauen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet zu stellen, der neben den vorliegenden Karten, noch Schnitte und ein Erläuterungsbericht mit summarischer Zusammenstellung des Eingriffes und des Ausgleichs im Überschwemmungsgebiet enthält.

Wir empfehlen dem Bauherren die Unterlagen frühzeitig mit dem Landratsamt Freising und dem Wasserwirtschaftsamt München abzustimmen.

Erweitertes Überschwemmungsgebiet der Glonn:

Seltene, extreme Hochwasserereignisse können auch größere Bereiche als das im Bebauungsplan dargestellte Überschwemmungsgebiet überfluten. Wir bitten neben der nachrichtlichen Übernahme des festgesetzten Überschwemmungsgebiets der Glonn (HQ100) auch das Überschwemmungsgebiet eines extremen Hochwasserereignisses (HQextrem) im Bebauungsplan zu kennzeichnen.

Zusammenfassung:
Unter Beachtung dieser Hinweise besteht mit dem vorliegenden Satzungsentwurf aus wasserwirtschaftlicher Sicht Einverständnis.









Beschluss-Nr.    :

Zu „Festgesetztes Überschwemmungsgebiet der Glonn“:

Die Gemeinde nimmt die Informationen und Empfehlungen und das grundsätzliche Einverständnis mit der geplanten Vorgehensweise zur Anlage des Retentionsraumes auf Flurnummer 157, Gemarkung Allershausen, zur Kenntnis. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass für das Bauleitplanverfahren die vorgelegten Karten zur Betrachtung des Retentionsraumes in Bestand und Planung vom Ingenieurbüro Schönenberg + Partner in München vom 10.03.2016, ausreichend sind.

Die darüber hinaus vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden im Rahmen des Bauvollzugs beachtet.

Der Bauwerber wird darauf hingewiesen, möglichst bald einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung für das Bauen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Glonn gemäß § 78 Abs. 3 WHG beim Landratsamt Freising zu stellen.

Ergänzend macht das Wasserwirtschaftsamt in seiner Stellungnahme darauf aufmerksam, dass neben den bereits vorliegenden Karten für den erforderlichen Antrag, noch Schnitte und ein Erläuterungsbericht mit summarischer Zusammenstellung des Eingriffes und des Ausgleichs im Überschwemmungsgebiet erforderlich sind. Die Empfehlung von Seiten des Wasserwirtschaftsamtes, die Unterlagen frühzeitig mit dem Landratsamt Freising und dem Wasserwirtschaftsamt München abzustimmen, wird an den Bauherrn weitergegeben.




Zu „Erweitertes Überschwemmungsgebiet der Glonn“:

Der Bitte um zusätzliche Kennzeichnung des Überschwemmungsgebietes eines extremen Hochwasserereignisses (HQextrem) neben der nachrichtlichen Übernahme des festgesetzten Überschwemmungsgebiets der Glonn (HQ100) im Bebauungsplan, wird nachgekommen und der Planfertiger beauftragt, die Ergänzung vorzunehmen.

Die Empfehlungen des Wasserwirtschaftsamtes bezüglich der weiteren Vorgehensweise im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bzw. zum Antrag auf Ausnahmegenehmigung für das Bauen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet, werden an den Bauwerber weitergegeben.
Der Planfertiger wird beauftragt, zusätzlich zur Kennzeichnung des HQ100 auch die Kennzeichnung des Überschwemmungsgebietes eines extremen Hochwasserereignisses (HQextrem) im Bebauungsplan vorzunehmen. 

Abstimmungsergebnis: 11 : 5

h.        Heide Sixt, Allershausen mit Schreiben vom 14.04.2016

Hiermit wende ich mich gegen die geplante 2. Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet "Ampertalstraße". Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung wurde mir von Ihnen dankenswerter Weise mit Schreiben vom 30.03.2016 zugesandt.

Zunächst möchte ich voranstellen, dass auch ich es begrüße, dass in Allershausen eine Anlage "Betreutes Wohnen" geschaffen wird.

Allerdings bitte ich folgendes zu bedenken:

Die vorgesehene Bebauung bringt erhebliche Probleme bei der Verwertung des Grundstücks, der Sicherheit der Bewohner und beider Schaffung der Retentionsfläche.

Im Einzelnen begründe ich meine Einwendungen wie folgt:

Bebauungsdichte
Die Bebauung mit vier Vollgeschoßen mit einer Wandhöhe von 13,25 m fügt sich an dieser Stelle nicht in das Dorfbild ein. In unmittelbarer Nachbarschaft auf Flurnummer 6 waren nur zwei Vollgeschoße und ein Dachgeschoß erlaubt. Alle Gebäude um die Flurnummer 157 haben maximal zwei Vollgeschoße. Lediglich die Gastwirtschaft "Fuchswirt" Flur-Nr. 163, deren Nachbargrenzlänge lediglich 10 m ist, hat drei Vollgeschoße. Andernorts möge die Wohnanlage mit ihren vier Vollgeschoßen beeindrucken. Hier ist die Abt-Joseph-Str. lediglich teilweise nur als Fußweg ausgebaut, so dass das Gebäude mit 42 Wohneinheiten nur teilweise über einen Fußweg erreichbar ist. Auch die Infrastruktur passt meines Erachtens nicht zu diesem opulenten Bauwerk. Selbst in der Schulstr. ist die Schule nur mit drei Vollgeschoßen ausgestattet. Ich wende mich an dieser Stelle gegen den Bebauungsplan und beantrage, diesen zu ändern und lediglich drei Vollgeschoße ohne Balkone zuzulassen, da erlaubte Balkone den Baukörper noch voluminöser erscheinen lassen.

Für meinen Antrag spricht meines Erachtens auch, dass 42 Wohneinheiten auf so engen Raum weitere Probleme schaffen. Der Platz für die Bewohner auf dem Grundstück ist sehr knapp.

Ich bitte zu bedenken, dass bei einer gestatteten Bebauung mit 1800 m² für Hauptgebäude und einer gestatteten Bebauung mit Nebenanlagen mit 2000 m² fast 80 % der gesamten Grundstücksfläche von 4800 m² überbaut sind. Selbst wenn die Tiefgarage mit 42 Stellplätzen à 12,5 m² (525 m²) und eine geschätzte dazugehörige Verkehrsfläche von 50 % von 525 m² unterhalb der Erdoberfläche verbraucht wird, stehen noch ca. 1200 m² für die Fläche oberhalb zur Verfügung, so dass dann 3000 m" von 4800 m² überbaut sind. Rechnet man die Mulden als Retentionsflächen mit 380 m² als bauliche Anlage dazu, sind 3380 m² von 4800 m² und damit 70 % der Fläche überbaut. Unabhängig von den Zahlen ist auf dem Plan zu erkennen, dass für den einzelnen der 42 Bewohner unter Berücksichtigung der Retentionsflächen und den Zugängen zu den Tiefgaragen kaum Gartenfläche zur Verfügung steht. Ich bitte dies bei der Verwertung des Grundstücks und mit Blick für die Zukunft zu berücksichtigen. Diese Anlage soll eine Wohnanlage für ältere Leute sein. Bei einem Krankenhaus, einer Pflegestation oder einem Hotel nimmt man in Kauf, dass der Gartenanteil gering ist, da die Aufgaben der Gebäude andere sind, als die einer Wohnanlage für ältere Leute.
Ich beantrage an dieser Stelle, die bebaute Fläche für Hauptgebäude auf 1500 m² zu reduzieren und die Option der weiteren Bebauung mit Garagen und Anlagen (B Tz 2.2) auf 1200 m² zu begrenzen. Außerdem beantrage ich die Wohneinheiten auf 25 zu reduzieren.





Retentionsfläche
Im Entwurf Bebauungsplan "Ampertalstraße" vom 22.03.2016 unter B Tz 6 heißt es wörtlich: "Im Bestand steht auf dem Grundstück ein Retentionsraum von 590 m³ bei einer Oberfläche von 2600 m² zur Verfügung". Der Bestand an Gebäuden hat insgesamt eine Fläche von 923 m². Nun ist geplant, das Grundstück mit 1800 m² zu bebauen. Es liegt nahe zu vermuten, dass sich das Retentionsvolumen nun möglicherweise verdoppelt. Aus dem Bebauungsplan geht nicht hervor, wie sich das Retentionsvolumen bei der geplanten Bebauung berechnet. Ich beantrage, deshalb die Berechnung des Retentionsvolumens nachvollziehbar zu machen.

Da nun Retentionsmulden auf dem Grundstück in den grün schraffierten Bereich vorgesehen sind, beantrage ich, die Mulden auf dem Bebauungsplan kenntlich zu machen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Mulden erst im Rahmen Einzelbaugenehmigung darstellt werden sollen.

Unter B Tz 6 heißt es wörtlich: "Die Differenz des Retentionsraums von 210 m³ wird auf Gemeindegrund (Flurst. Nr. 92) ausgeglichen." Aus dem Wortlaut ist nicht ersichtlich, ob der Baubewerber die Fläche käuflich erwerben und auf eigene Kosten Retentionsflächen herstellen muss. Außerdem ist Baubewerbern der Kauf einer Gemeindefläche zum Ausgleich des Retentionsraumes meines Wissens nach in der Vergangenheit nicht gewährt worden. Im Interesse einer Gleichbehandlung beantrage ich, den Ausgleich des Retentionsraumes auf Gemeinde nicht zu gestatten.



Stellplätze
Meines Erachtens sind mehr Stellplätze erforderlich, da bisher pro Wohnenheit zwei Stellplätze und bei einem Mehrfamilienhaus (6 Wohneinheiten) ebenfalls zusätzliche Besucherstellplätze verlangt worden sind. Selbst wenn man bei einer Mischkalkulation die Vorgaben für Wohngebäude, Bürogebäude, Hotel, Cafe, Krankenhaus, Pflegeheim usw. berücksichtigt, ist zu bedenken, dass die 42 Parteien von ihren Familien besucht werden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Angestellten im Gebäude und im Cafe ebenfalls Parkplätze brauchen. Außerdem ist nicht davon auszugehen, dass Ehepaare und Lebenspartner nur ein Auto besitzen. Nicht unberücksichtigt darf bleiben, dass ein Cafe mit einer Fläche von 350 m² ebenfalls fremde Besucher anzieht. Aus den oben genannten Gründen beantrage ich, dass die oberirdischen Stellplätze auf mindestens 30 aufgestockt werden müssen.




Wendehammer
Im Entwurf Bebauungsplan "Ampertalstraße" vom 22.03.2016 unter C Tz 5 b heißt es wörtlich: "Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. Wendehammer" auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind".

In TZ 8 zur Begründung des Bebauungsplanes wird festgestellt, dass eine Erweiterung oder Änderung der Abt-Joseph-Straße durch die Bebauungsplanänderung nicht erforderlich ist. Demnach wird die vorhandene Straße nicht ausgebaut. Auf dem zu bebauenden Grundstück ist kein Wendehammer eingezeichnet. Aus Sicherheitsgründen ist meines Erachtens ein Wendehammer erforderlich, da sich auf diesem Grundstück 42 Wohneinheiten befinden sollen. Die in diesem Gebäude lebenden und arbeitenden Menschen müssen versorgt und gerettet werden können. Gerade bei älteren Menschen müssen Gebäude für Notarzt und Rettungswagen gut erreichbar sein.
Ich beantrage deshalb, dass der Wendehammer auf Flur-Nr. 157 in der vorgeschriebenen Größe auf Kosten des Baubewerbers ausgebaut wird.

Meines Erachtens ist die Feuerwehrzufahrt für den südlichen Teil des Gebäudes nicht gewährleistet, da sich die einzig mögliche Zufahrt auf der Retentionsfläche mit den Retentionsmulden befindet. Auch südlich des Cafés ist die Feuerwehrzufahrt nicht gesichert, da sich auch hier die Retentionsfläche mit den Retentionsmulden befindet.
Ich beantrage deshalb, die Geschoßhöhe auf drei und gegebenenfalls auf zwei Vollgeschoße zu reduzieren, damit die Rettungswege sichergestellt sind. Gegebenenfalls sind die Baukörper anders anzuordnen, da die Rettung der Bewohner Vorrang hat.

Zusammenfassung:

Wie eingangs erwähnt freut es mich, dass die Anlage "Betreutes Wohnen" gebaut wird. Eine maximale Ausnutzung des Grund und Bodens steht meines Erachtens dem Gedanken, alten Leuten, die noch rüstig sind, eine schöne erschwingliche Wohnmöglichkeit zu geben, entgegen. Ich bitte deshalb auch im Gedenken an Frau Mayer, die meine Nachbarin war, nochmals zu prüfen, ob das Objekt wirklich diese Ausmaße annehmen muss.

Beschluss-Nr.    :

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme von Frau Heide Sixt zur Kenntnis, teilt allerdings die vorgebrachten Bedenken nicht.

Aus Sicht des Gemeinderates sind weder in Bezug auf die Verwertung des Grundstücks, noch der Sicherheit der Bewohner und Schaffung der Retentionsflächen Probleme zu erwarten.

Hinsichtlich der Bebauungsdichte stellt der Gemeinderat fest, dass gerade in dieser zentralen Lage eine Nachverdichtung wünschenswert und begründbar ist. Eine Form der Nachverdichtung ist z.B. der Abriss vorhandener Bauten und Bau größerer Bauten (mehr umbauter Raum), wie es sich in diesem Fall anbietet.

Der angespannte Wohnungsmarkt, Bevölkerungszuwächse sowie die Bevölkerungsentwicklung im Allgemeinen, stellen auch die Gemeinde Allershausen vor neue Herausforderungen bezüglich der Bereitstellung von Wohnraum. In zentrumsnahen Lagen sind deshalb Verdichtungsmaßnahmen ein notwendiges Instrument um der Problematik angemessen begegnen zu können.

Insbesondere ältere Bebauungsplangebiete sind oft nicht mehr zeitgemäß und bedürfen einer Anpassung. Aus diesen Gründen hat sich die Gemeinde für einen Teilbereich des Baugebietes „Ampertalstraße“ entschieden, die städtebauliche Verdichtung angemessen zu steuern und die planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau einer betreuten Wohnanlage zu schaffen. 

Im Übrigen ist es auch Ziel der Landesplanung die vorhandenen Potentiale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen (Z 3.2 LEP Bayern 2013) und die Innenentwicklung vor die Außenentwicklung zu stellen.

Aus Sicht des Gemeinderates ist deshalb eine viergeschossige Bebauung mit einer maximal zulässigen Wandhöhe von 13,25 m durchaus verträglich, die außerdem der Zielsetzung der Gemeinde Allershausen, eine angemessene Nachverdichtung zu erreichen, entspricht. Der Forderung keine Balkone zuzulassen, kann der Gemeinderat nicht nachkommen, da Balkone innerhalb der Baugrenzen grundsätzlich zulässig sind und keine Gründe vorliegen, die gegen einen Bau von Balkonen sprechen würden.

Zudem erhöhen Balkone die Wohn- und nicht zuletzt auch die Lebensqualität.

Ebenso sieht der Gemeinderat keine Veranlassung, die Anzahl der Wohneinheiten zu begrenzen. Es liegt im Ermessen des Bauwerbers innerhalb des im Bebauungsplan festgelegten möglichen Bauvolumens flexible Lösungen zu finden, die nicht von vornherein limitiert sind. Im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplanes soll der Bauwerber die Möglichkeit haben, die Grundrisse sinnvoll und wirtschaftlich zu gestalten. Daraus ergibt sich folglich eine bestimmte Anzahl von Wohneinheiten. Der Gemeinderat teilt auch nicht die Ansicht, dass der Platz für die Bewohner auf dem Grundstück bei 42 Wohneinheiten zu knapp sei. Die maximal zulässige Grundfläche, liegt nach den getroffenen Festsetzungen noch unterhalb der in § 17 Abs. 1 BauNVO bestimmten Obergrenzen (MD, GRZ 0,6). Des Weiteren wird durch die Überschreitung der maximal zulässigen absoluten Grundfläche von insgesamt 1800 m² für Hauptanlagen, durch die Grundflächen, der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen um bis zu 2000 m², die Kappungsgrenze von 0,8 ebenfalls nicht überschritten.

Aus diesem Grund sieht der Gemeinderat eine Reduzierung der bebaubaren Grundfläche für Hauptgebäude auf 1500 m² und einer Begrenzung der Überschreitung durch die Grundflächen, der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen auf 1200 m², nicht veranlasst.

Retentionsfläche
Zu den Retentionsflächen wurden vom Ingenieurbüro Schönenberg+Partner Karten zur Betrachtung des Retentionsraumes in Bestand und Planung erarbeitet, denen auch eine Berechnung des Retentionsvolumens zugrunde gelegt wurde. Die geplanten Mulden sind im Bebauungsplan unter A Ziff. 5.1 – Flächen für Retention -festgesetzt und somit ausreichend kenntlich gemacht. Von Seiten des Wasserwirtschaftsamtes besteht zudem Einverständnis mit der geplanten Vorgehensweise zur Anlage des Retentionsraumes auf Flurnummer 157, Gemarkung Allershausen.

Die Karten zum Retentionsraum des IB Schönenberg+Partner sind für das Bebauungsplanverfahren demnach ausreichend.

Der Retentionsraumverlust ist grundsätzlich auf dem Baugrundstück zu kompensieren. Nachdem dies nicht vollständig möglich ist, muss der Bauherr an anderer geeigneter Stelle diesen Verlust ausgleichen und nachweisen.
Die Bereitstellung des fehlenden Retentionsraums von 210 m³ auf Flurnummer 92, Gemarkung Allershausen, ist die letzte Möglichkeit. Dazu ist erst noch eine gesonderte Beschlussfassung des Gemeinderats erforderlich. Die Bereitstellung erfolgt durch eine dingliche Sicherung im Grundbuch.

Da es sich bei der geplanten betreuten Wohnanlage um ein Vorhaben handelt, dem auch eine gewisse öffentliche Bedeutung zukommt, ist es aus Sicht des Gemeinderates vertretbar, hier Retentionsraum aus dem gemeindlichen Konto anzubieten. Grundsätzlich steht diese Möglichkeit allgemein zur Verfügung, sofern es sich um Vorhaben mit öffentlichem Gewicht handelt.

Stellplätze
Gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 kann die Gemeinde im Bebauungsplan abweichende Regelungen zur Stellplatzsatzung festsetzten. Bei der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Ampertalstraße“ wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und eine Sonderregelung formuliert (siehe B Ziff. 8.1). Demnach sind 42 Tiefgaragenstellplätze und 19 oberirdische Stellplätze, davon 2 behindertengerecht, nachzuweisen. Dies wird vom Gemeinderat als ausreichend erachtet.
Eine Notwendigkeit zur Aufstockung der oberirdischen Stellplätze auf mindestens 30 sieht der Gemeinderat daher nicht gegeben und weist auf eine sich dadurch ergebende Erhöhung der Immissionen hin. Im Übrigen verweist die Gemeinde auf den in der gemeindlichen Stellplatzsatzung festgelegten Stellplatzschüssel für Gebäude mit Altenwohnungen, der je Wohnung 1 Stpl. festlegt und nicht, wie irrtümlich angenommen, 2 Stellplätze pro Wohneinheit. Die ausgewiesenen 42 Stellplätze würden demnach mit der Stellplatzsatzung der Gemeinde Allershausen korrespondieren.

Wendehammer
Im Bebauungsplanentwurf werden unter C. 4. „Hinweise zum Bebauungsplan durch Text“, allgemeine Hinweise zum abwehrenden Brandschutz formuliert. Diese haben keinen Festsetzungscharakter und dienen der Kenntnisnahme.

Im Bereich des geplanten Bauvorhabens, Flurnummer 157, ist bereits eine Erschließung vorhanden. Die Gemeinde beabsichtigt hier keine Änderungen. Die Einhaltung der brandschutzrechtlichen Vorschriften wird im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren geprüft und sichergestellt und betrifft nicht die Bebauungsplanebene. Die Gemeinde erklärt jedoch, dass speziell das Anlegen von großen Wendehammern, insbesondere bei bestehenden Erschließungen, nicht umsetzbar sei, da der dafür benötigte Raum in der Regel nicht zur Verfügung steht. Der große Flächenverbrauch widerspricht außerdem dem Grundsatz mit Grund und Boden schonend umzugehen. Diese Forderung wird daher abgelehnt.

Hinsichtlich der weiteren Einwendung bezüglich der Feuerwehrzufahrt und der Personenrettung wird auf die Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde verwiesen, die dafür Sorge trägt, dass die Belange des Baurechts hinsichtlich des Brandschutzes für die zur Genehmigung vorgelegte bauliche Anlage erfüllt werden.

Der Gemeinderat begrüßt, dass die Nutzung als „Betreutes Wohnen“ generell Zuspruch findet, teilt aber die vorgetragenen Bedenken nicht und sieht daher eine Änderung der Planung nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 9 : 7

i.        Heide Sixt, Allershausen mit Schreiben vom 19.04.2016

Hiermit möchte ich meine Einwendungen vom 14.04.2016 gegen die geplante 2. Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet "Ampertalstraße" wie folgt ergänzen:

Die Grundstücksfläche Flur-Nr. 157, die Gegenstand der Änderung des Bebauungsplanes ist, beträgt 4800 m². Es ist vorgesehen, das Gebäude zu unterkellern. Diese Fläche beträgt nach den Angaben im Bebauungsplan 1800 m². Darüber hinaus ist gestattet, die Tiefgarage mit 2000 m² unterirdisch zu errichten, so dass insgesamt 3800 m² bei einer Grundstücksfläche von 4800 m² unterirdisch bebaut werden. Das sind wie bereits in meinen Einwendungen vom 14.04.2016 vorgetragen 80 % der Grundstücksfläche. Es ist davon auszugehen, dass die Tiefgarage mit Bodenplatte eine Höhe von 3,80m bis 4,00 m hat, so dass 14440 m³ bis 15200 m³ Grundwasser verdrängt wird. Dieses gewaltige Bauwerk unter der Erde, das aus einem Stück besteht, schafft große Probleme. Es ist aus der Flurkarte zu entnehmen, dass Grundwasser in erster Linie auf mein Grundstück Flur-Nummer 156 und dann auf das meiner Nachbarn ausweicht. Im Wasserwirtschaftsamt wurde mir durch Herrn Großmann erläutert, dass sich das Grundwasser je nach Wasserführung der Gewässer verändert und dass erfahrene Bauträger fast ausnahmslos das Beweissicherungsverfahren auf eigene Kosten durchführen, wenn Tiefgaragen gebaut werden.
Ich beantrage hiermit, dass die Tiefgarage nicht in dem vorgesehenen Umfang gebaut wird, sondern lediglich unterhalb der vorgesehenen oberirdischen Bebauung anstatt der vorgesehenen Kellerräume. Außerdem beantrage ich, dass dem Eigentümer Maßnahmen auferlegt werden, die die Nachbarn von Beeinträchtigungen durch die Tiefgarage sowohl während der Bauzeit als auch nach Beendigung der Bauphase schützen. Schließlich beantrage ich, dass das Beweissicherungsverfahren auf Kosten des Eigentümers der Flur-Nummer 157 durchgeführt wird.

Außerdem sind die Rechte der Nachbarn in Bezug auf Abstandsgrenzen aufgehoben worden. Die Abstandsflächen zu den jeweiligen Nachbarn Wandhöhe 13,25 an zwei Seiten und die halbe Wandhöhe an den anderen zwei Seiten des Baukörpers wurde nicht eingehalten. Der Schutz der Nachbarn ist verletzt.

Ich beantrage deshalb, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden.

Durch die hohe Anzahl der Parteien (42), die mit Partner insgesamt 84 Personen ausmachen, dem Personal, das die Personen versorgt, das Café, das auch Fremden zur Verfügung steht, die Anzahl der Besucher, die die Senioren besuchen, steigt die Immission. Die Tiefgarage wird benutzt, die Abt-Joseph-Str., die zum Teil nur als Fußweg benutzbar ist, wird durch die hohe Anzahl, der dort lebenden Menschen, häufig frequentiert. Der Geräuschpegel steigt.

Die Nachbarn werden in ihrem Recht massiv beschnitten, da vorher Streuobstwiese und nun eine extreme Nutzungsänderung bzw. Nutzungsausweitung erfolgen soll. Die Grünfläche wird aufgelöst. Die Geschoßhöhe wird nun mehr doppelt so hoch. Im ursprünglichen Bebauungsplan betrug die erlaubte Höhe max. 6 m bzw. 7 m (siehe Text Bebauungsplan) und nun 13,25 m. Der Baukörper mit den vier Vollgeschoßen rückt näher an die Nachbargrundstücke heran.

Ich beantrage deshalb, dass entsprechende Maßnahmen zur Eindämmung der Immissionen getroffen werden. Außerdem beantrage ich auch im Hinblick auf die Immissionen, in Abänderung meines Antrages im Schreiben vom 14.04.2016, die Anzahl der Wohneinheiten auf 20 zu reduzieren, die Fläche für das Hauptgebäude auf 1200 m² und die Option der weiteren Bebauung mit Garagen und anderen Anlagen (B Tz 2.2) auf 1000 m² zu begrenzen sowie nur zwei Vollgeschosse ohne Balkone zuzulassen und die Stellplätze auf 35 auszuweiten.
Im Übrigen bleiben meine Anträge im Schreiben vom 14.04.2016 bestehen.

Da gemäß Tz 12.3.1 der Begründung des Bebauungsplanes bei den Arten Fledermäuse, Käfer (Eremit) und Vögel Verbotstatbestände ausgelöst werden könnten, ist nach dem gutachterlichen Fazit eine genaue Bestandsaufnahme erforderlich. In Tz 13 heißt es, dass von einer Umweltprüfung und von einem Umweltbericht abgesehen werden kann.

Ich beantrage, dass die vorgesehene Bestandsaufnahme vorgenommen wird und bitte um Erläuterung, falls diese nicht erforderlich ist.

Abschließend möchte ich noch § 15 Baunutzungsverordnung zitieren:

"Die in den §§ 2 bis 14 Baunutzungsverordnung aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden."

Der Gebäudekomplex mit 42 Wohneinheiten inklusive Café befindet sich im Ortskern eines Dorfes, das im Wesentlichen aus Einfamilienhäusern besteht, überragt mit seinen vier Vollgeschoßen alle anderen Gebäude und überbaut zu 80 % seine Grundstückfläche, verdrängt ca. 15 000 m³ Grundwasser, ohne dass Auflagen gemacht werden müssen, die die Nachbarn vor dem weichenden Grundwasser schützen. In der Gemeinde Allershausen mussten bisher für 12 Parteien 30 Stellplätze nachgewiesen werden. Im vorliegenden Objekt gibt es 42 Parteien (6 Parteien verursachen 5 Besucherparkplätze) so dass 7 x 5 = 35 Besucherstellplätze vorhanden sein müssten. Sollte die Feuerwehrzufahrt auf der Westseite des Grundstückes trotz der dort angebrachten Retentionsmulden gesichert sein, besteht jedoch die Gefahr, dass die Besucher die Westseite als "wilde Parkfläche" aus Parkplatznot nutzen und so die Rettungswege nicht sicher sind. Die fehlende Retentionsfläche übernimmt nach dem Wortlaut des Bebauungsplanes die Gemeinde entgegen der bisherigen Praxis unentgeltlich.

Ich bitte wie mehrfach erwähnt nochmals zu überdenken, ob das Gebäude wirklich diese Ausmaße annehmen muss.

Die maximale Ausnutzung des Grund und Bodens um jeden Preis wäre bestimmt nicht Ziel der ursprünglichen Eigentümerin gewesen. Ziel der Gemeinde ist die Schaffung von Wohnraum für Senioren, um sozial Schwächere zu unterstützen.

Um dieses Ziel, die Schwächeren zu unterstützen, werden jedoch folgende Nachteile in Kauf genommen:

?        Eine Wandhöhe von 13,25 m (die bisherigen Wohnanlagen für betreutes Wohnen der Gröbenbach GmbH befanden sich in einem Gewerbegebiet mit breiter Zufahrt und hohen Gebäuden als Nachbargebäude vgl. Internetseite)
?        Aufhebung der Einhaltung der Abstandsflächen
?        Grundwasserstau wegen Tiefgarage
?        Überbau der Grundstücksfläche zu 80 %
?        Stellplatzmangel
?        Fehlendes Retentionsvolumen
?        Wegen Überbauung langfristig keine Wertsteigerung des Grundstücks zu erwarten, u. U. sogar geringere Nachfrage, da die Dorfbewohner großzügigere Wohneinheiten gewohnt sind.
?        Kein Wendehammer vorhanden
?        Unter Naturschutz stehende Bäume werden gefällt
?        Keine sicheren Rettungswege
?        Massives Eingreifen in die Nachbarrechte

Ich bitte meine Einwendungen vom 14.04.2016 sowie meine Ergänzung in diesem Schreiben zu prüfen. Ich wünsche uns, dass das Bauvorhaben gelingt und der Bebauungsplan entsprechend modifiziert wird.


Beschluss-Nr.    :

Der Gemeinderat nimmt die ergänzende Stellungnahme von Frau Heide Sixt zur Kenntnis und verweist hinsichtlich der bereits vorgetragenen Einwendungen auf die vorstehende Abwägung zur Stellungnahme vom 14.04.2016 unter Punkt g.

Die vorgebrachten Bedenken in Bezug auf das Grundwasser und eine befürchtete Verdrängung, betreffen den weiteren Bauvollzug und die Bauausführung. Hierzu gibt ein Bodengutachten Auskunft, das entsprechende Angaben zur Bodenbeschaffenheit, Grundwasserständen, Versickerungsfähigkeit etc. macht. Grundsätzlich darf durch das Bauvorhaben keine Schädigung der Nachbargrundstücke erfolgen. Vom Bauwerber sind geeignete Vermeidungsmaßnahmen vorzunehmen. So darf z.B. das Oberflächenwasser nicht auf die Nachbargrundstücke fließen.

Da bezüglich der befürchteten Beeinträchtigungen nicht im Rahmen des Bebauungsplanes Abhilfe geschafft werden kann, empfiehlt die Gemeinde dem Bauwerber, ein selbständiges Beweisverfahren durchzuführen. Eine entsprechende Festsetzung kann nicht im Bebauungsplan vorgenommen werden. Die Gemeinde Allershausen kann den Bauwerber auch nicht zur Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens verpflichten. Die Durchführung liegt aber durchaus im Interesse des Bauwerbers. Der Gemeinderat sieht von einer Verkleinerung der Tiefgarage aufgrund der geschilderten Befürchtungen ab.

Des Weiteren kann der Gemeinderat bezüglich der Abstandsflächenregelung keine Verletzung der Nachbarrechte erkennen. Die Gemeinden können gemäß Art. 81 BayBO durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften über von Art. 6 BayBO abweichende Maße der Abstandsflächentiefe erlassen, soweit dies unter anderem zur Verwirklichung der Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung erforderlich ist. Im Falle der 2. Bebauungsplanänderung „Ampertalstraße“ hat die Gemeinde entschieden, dass die allgemeinen Abstandsflächen des Art. 6 BayBO (siehe hierzu insbes. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO) nicht zur Anwendung kommen und dies im Bebauungsplan entsprechend geregelt. Auf die Abstandsflächenregelung wurde auch in der Besprechung am 30.06.2016 ausführlich eingegangen.
Diese Regelung steht über den Vorschriften der bayerischen Bauordnung.

Wie bereits erläutert, ist es gemeindliches Ziel, eine angemessene Nachverdichtung zu erreichen. Der angespannte Wohnungsmarkt, Bevölkerungszuwächse sowie die Bevölkerungsentwicklung im Allgemeinen, stellen auch die Gemeinde Allershausen vor neue Herausforderungen bezüglich der Bereitstellung von Wohnraum. In zentrumsnahen Lagen sind deshalb Verdichtungsmaßnahmen ein notwendiges Instrument um der Problematik angemessen begegnen zu können. Mit diesem Hintergrund sieht die Gemeinde die geplante viergeschossige Wohnanlage mit 42 Wohneinheiten als vertretbaren Beitrag zur Lösung der anstehenden siedlungspolitischen Herausforderungen.

Bezüglich der Immissionen verweist die Gemeinde auf die schalltechnische Untersuchung (Bericht-Nr.: 15-029-02) der BL-Consult Piening GmbH vom 17.12.2015.
Diese kommt zum Ergebnis, dass bei Nutzung der Terrasse und der oberirdischen Stellplätze zur Tageszeit (06:00 - 22:00 Uhr) der Immissionsrichtwert für Dorfgebiete überall eingehalten werden kann. Die schalltechnische Untersuchung ist Bestandteil der Bebauungsplanänderung und kann jederzeit eingesehen werden.

Den Belangen des Immissionsschutzes wurde damit ausreichend Rechnung getragen.

Auch den naturschutzfachlichen Belangen und den Belangen des Artenschutzes wurde Rechnung getragen. Eine Behandlung der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Freising erfolgt unter Punkt d. Eine artenschutzrechtliche Prüfung wurde durchgeführt. Sie ist ebenfalls Bestandteil dieser Bebauungsplanänderung.

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Ampertalstraße“ wird im „beschleunigten Verfahren“ gemäß § 13 a BauGB durchgeführt. Von einer Umweltprüfung und dem Umweltbericht kann daher abgesehen werden.

Des Weiteren sieht der Gemeinderat das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 BauNVO durch die geplante Bebauung auch weiterhin gewahrt.

Es sind für den Gemeinderat keine von der geplanten Nutzung ausgehenden Belästigungen oder Störungen erkennbar, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind und eine Planänderung rechtfertigen würden.

Abstimmungsergebnis: 11 : 5

j.        Rita und Georg Kröner, Allershausen mit Schreiben vom 21.04.2016

Hiermit wenden wir uns gegen die geplante Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet Ampertalstraße. Wir haben den Bebauungsplanentwurf mit Begründung von Ihnen am 30.03.2016 erhalten.

Als erstes möchten wir unsere persönlichen Bedenken, siehe Anlage, voranstellen.

Außerdem sind wir der Meinung, dass die vorgesehene Bebauung erhebliche Probleme bei der Schaffung der Retentionsflächen mit sich bringt.

Im Entwurf Bebauungsplan "Ampertalstraße" vom 22.03.16 unter B Tz 6 heißt es wörtlich: Im Bestand steht auf dem Grundstück ein Retentionsraum von 590 m³ bei einer Oberfläche von 2600 m² zur Verfügung. Der jetzige Bestand an Gebäuden hat eine Fläche von 923 m². Nun ist geplant, das Grundstück mit 1800 m² zu bebauen. Es liegt nahe zu vermuten, dass sich das Retentionsvolumen verdoppeln wird. Leider können wir die Berechnung nicht nachvollziehen.

Wir beantragen daher eine nachvollziehbare Berechnung des tats. Retentionsvolumens. Außerdem beantragen wir eine Kennzeichnung der Mulden in dem Bebauungsplan!

Es stellt sich auch noch die Frage, ob der Bauträger die Ausgleichsflächen erwerben möchte und auf eigene Kosten die Retentionsflächen schafft. Bisher wurde unseres Wissens nach keinem Baubewerber ein Kauf von Gemeindeflächen zum Ausgleich angeboten.

Aus diesem Grund und im Interesse einer Gleichbehandlung beantragen wir, den Ausgleich des Retentionsraumes auf Gemeindegrund nicht zuzulassen.

Ebenfalls sind wir der Meinung, dass sich die maximale im Bebauungsplan mögliche Gebäudeausmaße (höhe) nicht ins Ortsbild einfügt!

Wir beantragen daher eine maximale Höhe von drei Vollgeschossen ohne Balkone.

Die Bebauung mit einer Wandhöhe von 13,25 m ist überdimensional! Alle umliegenden Gebäude haben zwei Vollgeschosse außer die Schule ist mit drei Vollgeschossen ausgestattet. Dieses Bauvorhaben mit 42 Wohneinheiten passt unseres Erachtens nicht in die Infrastruktur dieses Ortsteils.

Als weiteres möchten wir beantragen, dass die gesetzlichen Abstandsflächen bei dem Bauvorhaben in der Abt-Joseph-Straße überprüft und nachvollziehbar dargelegt werden, da dies aus dem Plan ebenfalls nicht klar ersichtlich ist.

An dieser Stelle wenden wir uns gegen die Änderung des Bebauungsplanes.

Anlage
Hiermit geben wir bekannt, dass wir mit der oben genannten Bebauung in unmittelbarer Nähe zu unserem Wohnhaus absolut nicht einverstanden sind!!

Wie wir aus den Bauplänen an der Abt-Joseph-Str. ersehen konnten, nimmt das Bauvorhaben überdimensionale Ausmaße an. Auf Grund der Größe, Höhe und Tiefe der geplanten Gebäude haben wir große Bedenken und Einwände hinsichtlich unseres Wohnhauses, das direkt angrenzt und auch den übrigen landwirtschaftl. Gebäuden.

Ausschlaggebend für unseren Einspruch zu oben genannten Objekt sind folgende Punkte:

1.        Grundwasserabsenkung - Folgen !!
2.        Überschwemmungsgebiet !!
3.        Erschütterungen beim Einschlagen der Spundwände (alte baufällige Gebäude!!)
4.        Lärmbelästigung nicht nur in der Bauphase sondern auch durch das geplante Café
5.        Beeinträchtigung unserer Lebensqualität durch den Bau eines 4-stöckigen Gebäudes mit Balkonen. (volle Einsicht auf unser Grundstück)
6.        Außerdem stellen wir uns die Frage, ob im Ort wirklich jede Grünfläche mit bestehenden alten Bäumen zubetoniert werden muss??

Schade, dass wir als alt eingesessene Mitbürger dieser Gemeinde und Nachbarn zu dem "Hafner-Anwesen" keinerlei Berücksichtigung und Wertschätzung erfahren.


Beschluss-Nr.   :

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme von Rita und Georg Kröner zur Kenntnis, teilt allerdings die vorgebrachten Bedenken nicht.

Zu den Retentionsflächen teilwurden vom Ingenieurbüro Schönenberg + Partner in München, Karten zur Betrachtung des Retentionsraumes in Bestand und Planung erarbeitet, denen auch eine Berechnung des Retentionsvolumens zugrunde gelegt wurde. Die geplanten Mulden sind im Bebauungsplan unter A Ziff. 5.1 – Flächen für Retention -festgesetzt und somit ausreichend kenntlich gemacht. Von Seiten des Wasserwirtschaftsamtes besteht zudem Einverständnis mit der geplanten Vorgehensweise zur Anlage des Retentionsraumes auf Fl.Nr. 157, Gemarkung Allershausen.

Die Karten zum Retentionsraum des IB Schönenberg+Partner sind für das Bebauungsplanverfahren demnach ausreichend.

Der Retentionsraumverlust ist grundsätzlich auf dem Baugrundstück zu kompensieren. Nachdem dies nicht vollständig möglich ist, muss der Bauherr an anderer geeigneter Stelle diesen Verlust ausgleichen und nachweisen.
Die Bereitstellung des fehlenden Retentionsraums von 210 m³ auf Fl.Nr. 92, Gemarkung Allershausen, ist die letzte Möglichkeit. Dazu ist erst noch eine gesonderte Beschlussfassung des Gemeinderats erforderlich. Die Bereitstellung erfolgt durch eine dingliche Sicherung im Grundbuch.

Da es sich bei der geplanten betreuten Wohnanlage um ein Vorhaben handelt, dem auch eine gewisse öffentliche Bedeutung zukommt, ist es aus Sicht des Gemeinderates vertretbar, hier Retentionsraum aus dem gemeindlichen Konto anzubieten. Grundsätzlich steht diese Möglichkeit allgemein zur Verfügung, sofern es sich um Vorhaben mit öffentlichem Gewicht handelt.

Hinsichtlich der Bebauungsdichte stellt der Gemeinderat fest, dass gerade in dieser zentralen Lage eine Nachverdichtung wünschenswert und begründbar ist. Eine Form der Nachverdichtung ist z.B. der Abriss vorhandener Bauten und Bau größerer Bauten (mehr umbauter Raum), wie es sich in diesem Fall anbietet.

Der angespannte Wohnungsmarkt, Bevölkerungszuwächse sowie die Bevölkerungsentwicklung im Allgemeinen, stellen auch die Gemeinde Allershausen vor neue Herausforderungen bezüglich der Bereitstellung von Wohnraum. In zentrumsnahen Lagen sind deshalb Verdichtungsmaßnahmen ein notwendiges Instrument um der Problematik angemessen begegnen zu können.

Aus Sicht des Gemeinderates ist deshalb eine viergeschossige Bebauung mit einer maximal zulässigen Wandhöhe von 13,25 m durchaus verträglich, die außerdem der Zielsetzung der Gemeinde Allershausen, eine angemessene Nachverdichtung zu ermöglichen, entspricht. Der Forderung keine Balkone zuzulassen, kann der Gemeinderat nicht nachkommen, da Balkone innerhalb der Baugrenzen grundsätzlich zulässig sind und keine Gründe vorliegen, die gegen einen Bau von Balkonen sprechen würden. Zudem erhöhen Balkone die Wohn- und nicht zuletzt auch die Lebensqualität. Die durch die Bebauung entstehenden Einblicke auf das Nachbargrundstück sind aus Sicht des Gemeinderates dem Nachbarn gegenüber zumutbar. Durch die geplanten Balkone und den Abstand nach Süden hin sind keine direkten Einblicke in die Wohn- und Schlafräume des Nachbargrundstücks gegeben.

Die geplante Bebauung führt aus Sicht des Gemeinderats auch nicht dazu, dass der Wohnfrieden unzumutbar gestört wird. In innerörtlichen Bereichen insbesondere in zentralen Lagen mit erhöhtem Verdichtungsanspruch gehört es zur Normalität, dass Nachbargrundstücke eingesehen werden können.

Die Abstandsflächenregelung lässt keine Verletzung der Nachbarrechte erkennen. Die Gemeinden können gemäß Art. 81 BayBO durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften über von Art. 6 BayBO abweichende Maße der Abstandsflächentiefe erlassen, soweit dies unter anderem zur Verwirklichung der Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung erforderlich ist. Im Falle der 2. Bebauungsplanänderung „Ampertalstraße“ hat die Gemeinde entschieden, dass die allgemeinen Abstandsflächen des Art. 6 BayBO (siehe hierzu insbes. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO) nicht zur Anwendung kommen und dies im Bebauungsplan entsprechend geregelt. Auf die Abstandsflächenregelung wurde auch in der Besprechung am 30.06.2016 ausführlich eingegangen.
Diese Regelung steht über den Vorschriften der bayerischen Bauordnung.

Abstimmungsergebnis: 11 : 5

k.        Friedrich Ebner, Allershausen, vertreten durch RA Dr. Erdmann Gritz, Freising mit Schreiben vom 19.04.2016

Unter Vorlage einer Vollmachtkopie erlaube ich mir Ihnen mitzuteilen, dass ich in obiger Angelegenheit die Interessen von Herrn Friedrich Ebner, Abt-Josef-Str. 2, 85391 Allershausen wahrnehme.

Namens und in Vollmacht meines Mandanten gebe ich die folgende Stellungnahme zum Bebauungsplan „Ampertalstraße“ ab.

Mein Mandant wendet sich gegen die zu geringen Abstandsflächen zwischen dem geplanten Hauptgebäude und dem Grundstück meines Mandanten (Flnr. 161).

Dem Bebauungsplan „Ampertalstraße“ kann entnommen werden, dass zwischen dem Hauptgebäude des geplanten Bauvorhabens, an dessen nördlicher Ecke eine Abstandsfläche von 10,1 m und an dessen südlicher Ecke eine Abstandsfläche von 5,9 m, jeweils zum Grundstück meines Mandanten vorgesehen ist.


Dies stellt eine erhebliche Verringerung der Abstandsfläche im Vergleich zu den Vorschriften der bayerischen Bauordnung dar.

Das vorgesehene Hauptgebäude soll eine Höhe von 13,25 m haben. Die bayerische Bauordnung regelt in Art. 6 die Abstandsflächen und Abstände. Gemäß Art. 6 Abs. 4 BayBO müsste die Abstandsfläche 1 H, also 13,25 m betragen. Zwar gehen Regelungen in gemeindlichen Satzungen den Vorschriften der bayerischen Bauordnung vor, jedoch sind die Abstandsflächenregelungen nachbarschützend, so dass auch die Belange meines Mandanten als Nachbarn in der Änderung des Bebauungsplans berücksichtigt werden müssen.

Im bisherigen Bebauungsplan ist eine bauliche Verdichtung auf dem Grundstück meines Mandanten vorgesehen. Diese befindet sich im Bereich zwischen der bisherigen Bebauung auf dem Grundstück meines Mandanten und der Grundstücksgrenze zum neu zu planenden Grundstück Flnr. 157. Durch das massive Gebäude, dessen Errichtung mit der Änderung des Bebauungsplans „Ampertalstraße“ ermöglicht werden soll, wird gerade aufgrund der geringeren Abstandsflächen die Verdichtung auf dem Grundstück meines Mandanten erschwert, oder sogar unterbunden. Daher ist für meinen Mandanten die Änderung des Bebauungsplans „Ampertalstraße“ so nicht akzeptabel. Es muss eine wesentlich größere Abstandsfläche zwischen dem vorgesehenen Hauptgebäude und dem Grundstück meines Mandanten berücksichtigt werden.

Ich darf Sie auffordern dies bei der Bebauungsplanänderung zu berücksichtigen.


Beschluss-Nr.   :

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme von Herrn Rechtsanwalt Dr. Erdmann Gritz in Vertretung von Herrn Friedrich Ebner, Allershausen, zur Kenntnis.

Die Gemeinde teilt hierzu mit, dass gemäß Art. 81 BayBO Gemeinden durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften über von Art. 6 BayBO abweichende Maße der Abstandsflächentieferlassen können, soweit dies unter anderem zur Verwirklichung der Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung erforderlich ist. Im Falle der 2. Bebauungsplanänderung „Ampertalstraße“ hat die Gemeinde entschieden, dass die allgemeinen Abstandsflächen des Art. 6 BayBO (siehe hierzu insbes. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO) nicht zur Anwendung kommen und dies im Bebauungsplan entsprechend geregelt. Wie in der Stellungnahme auch festgestellt, steht diese Regelung über den Vorschriften der bayerischen Bauordnung. Die Abstandsflächentiefen sind im Plan bemaßt und verbindlich einzuhalten.

Damit sind die Grenzabstände bzw. Maße der Abstandsflächentiefen der Hauptanlage in der Planzeichnung hinreichend bestimmt. Im Übrigen weist die Gemeinde darauf hin, dass selbst bei Anwendung der Vorschriften des Art. 6 der Bayerischen Bauordnung Beeinträchtigungen des Grundstücks von Herrn Ebner nicht zu erwarten sind, da gemäß Art. 6 Abs. 6 die Abstandsfläche vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge halbiert werden kann. Dies wird in der Bauplanung berücksichtigt.

Eine Beeinträchtigung des Grundstücks von Herrn Ebner, Flurnummer 161, ergibt sich durch die getroffene Regelung zu den Abstandsflächen im Bebauungsplan demnach aus Sicht der Gemeinde nicht.

Das bestehende Baurecht für das Grundstück von Herrn Ebner bleibt unverändert, da es nicht im Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Ampertalstraße“ liegt und im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 161 weiterhin die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Ampertalstraße“ gelten.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass durch die Verringerung der Abstandsflächen keine Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange entsteht.

Abstimmungsergebnis: 13 : 3


Diskussionsverlauf

Herr Held stellte in Frage, dass auf dem ganzen Grundstück eine Tiefgarage notwendig ist, das Gebäude so hoch sein muss und so viele Wohnungen errichtet werden sollen. Durch die immensen Ausmaße der Tiefgarage kommt es zur Behinderung des Grundwasserabflusses und ein Ansteigen des Grundwassers bei Hochwasserereignissen.
Zumindest das oberste Geschoss sollte aus gestalterischen Gründen zurückgesetzt werden um den Bau nicht so wuchtig in Erscheinung treten zu lassen. Diese Anregung wird an den Antragsteller weitergegeben.

Herr Kortus vertrat die Ansicht, dass die Zahl der oberirdischen Stellplätze nicht ausreicht.
Dem widersprach Frau Kreß.

Beschluss

b)        Erneute Billigung und Auslegung

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen und auf die vorstehenden Beschluss-fassungen sowie ergänzend auf die Niederschrift über die Besprechung vom 30.06.2016 verwiesen.

Die beschlossenen Änderungen und Ergänzungen sind in den Planentwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „Ampertalstraße“ einzuarbeiten. Der Bebauungsplanentwurf und die Begründung werden mit den heute beschlossenen Änderungen erneut gebilligt. Der geänderte Planentwurf ist noch einmal öffentlich auszulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2

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8. Breitbanderschließung der Gemeinde Allershausen; Festlegung der auszubauenden Bereiche für die Ausschreibung; Hinweis auf TOP 2 - Beschluss 39/2016 der Sitzung vom 08.03.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 9. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 19.07.2016 ö Beschliessend 8

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 08.03.2016 wurde der weitere Ausbau zur Breitbandversorgung grundsätzlich beschlossen. Die Eigentümer der in Frage kommenden Einzelanwesen wurden hinsichtlich eines Bedarfs abgefragt.

Die Eigentümer der Einzelanwesen Zieglerhof (Deckungslücke 50.300 €) und Isar-Amperwerk (Deckungslücke 38.200 €) sehen keine Notwendigkeit einer Leistungserhöhung bzw. haben sich nicht dazu geäußert. Für den Zwinglerhof (Deckungslücke 31.600 €) wurde ein Ausbau beantragt.

Zudem hat sich für den Gewerbebetrieb im äußersten Süden von Leonhardsbuch (Dorfstr. 1) eine Unterversorgung herausgestellt. Für einen Ausbau mit Glasfaser ergibt sich hier eine Deckungslücke von ca. 24.000 €.

Somit kommt für den Breitbandausbau nun Variante 3 (ohne Einsiedler) der Berechnung der Fa. Corwese vom 01.02.2016 zum Tragen (Deckungslücke 689.550 €). Über den darüber hinaus gehenden Ausbau des Zwinglerhofes und der Dorfstr. 1 ist zu entscheiden.

Diskussionsverlauf

Herr Lerchl wies darauf hin, dass in der Dorfstr. 1 in Leonhardsbuch zwei Firmen betroffen sind. Auch mit Herrn Zwingler konnte bezüglich des Anschlusses seines Aussiedlerhofes noch nicht Rücksprache genommen werden. Der Vorsitzende schlug daher eine Zurückstellung des TOP vor.

Beschluss

Auf Vorschlag des Vorsitzenden wird die Behandlung des Tagesordnungspunktes zurückgestellt um die noch offenen Fragen bezüglich des Zwingerhofes und der Dorfstr. 1 in Leonhardsbuch zu klären.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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9. Auftragsvergabe für die Zaunarbeiten am gemeindlichen Friedhof

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 9. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 19.07.2016 ö Beschliessend 9

Sachverhalt

F ür die Erneuerung des Zaunes an der südlichen Grenze des gemeindlichen Friedhofes zum Parkplatz wurden Angebote eingeholt. Vier Firmen wurden an der Ausschreibung beteiligt. Alle vier Firmen haben ein Angebot abgegeben. Folgender Preisspiegel hat sich ergeben:

1. Schlosserei Eibel, Wolnzach        6.872,96 € brutto
2. …..        7.469,87 € brutto
3. …..        7.551,74 € brutto
4. …..        8.647,01 € brutto.

Die Mittel sind im Haushalt nicht bereit gestellt, die Deckung ist gesichert.

In der letzten Sitzung wurde die Auftragsvergabe zunächst zurückgestellt, weil die Zäune im Westen und Norden wesentlich schlechter sind.

Dazu hat mit dem Bauhofleiter eine Ortsbesichtigung stattgefunden. Im Westen und Norden sind derzeit Maschendrahtzäune, die in keinem guten Zustand mehr sind. Diese Abschnitte sollen im Zuge der Errichtung des Zaunes im Süden wieder hergestellt werden. Ein neuer Zaun auf ganzer Länge ist dazu nicht erforderlich. Im Westen ist der Zaun zum größten Teil unter einer Hecke eingewachsen. Wollte man hier den Zaun erneuern, müsste auch die Hecke beseitigt werden. Außerdem ist zu bedenken, dass ja eine Erweiterung des Friedhofes nach Westen erfolgen soll.
Die Erneuerung des südlichen Zaunes ist deshalb erforderlich, weil der Maschendraht zum größten Teil von der Hecke eingewachsen ist. Die Hecke soll entfernt werden und eine pflegeleichte Neuanpflanzung erfolgen.

Beschluss

Der Auftrag für die Erneuerung des Zaunes wird an die Fa. Schlosserei Eibel aus Wolnzach vergeben. Im Zuge der Errichtung des Zaunes an der Südseite sind auch die schadhaften Teile des Maschendrahtzaunes im Westen und Norden auszubessern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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10. Bekanntgaben, Anfragen, Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 9. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 19.07.2016 ö 10

Sachverhalt

GL Vachal informierte den Gemeinderat, dass beim BayernWLAN nunmehr die Einrichtung von Hotspots angemeldet werden kann. Pro Gemeinde werden zwei Hotspots bis zu 5.000,00 € gefördert. Für Allershausen sollen folgende drei Standorte gemeldet werden:
Neue Ortsmitte, Rathaus/Kulturtreff und Ampertalhalle.

Herr Mück informierte, dass zur Jubiläumsveranstaltung der CSU Allershausen am 27. Juli Minister Söder wegen einer Kabinettsklausur nicht kommen wird. Als neuer Gastredner konnte Manfred Weber, Vorsitzender der EVP-Fraktion im Europäischen Parlament, gewonnen werden.

Die Aushangkästen der Gemeinde/Vereine sollten überprüft und instand gesetzt werden (z.T. fehlen Zylinder usw.)

Datenstand vom 04.08.2016 09:24 Uhr