Datum: 06.12.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Groß Rathaus Allershausen
Gremium: Gemeinderat Allershausen
Körperschaft: Allershausen
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift (öffentlicher Teil) der Gemeinderatssitzung vom 22.11.2016
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
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16. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
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06.12.2016
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ö
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1 |
Beschluss
Gegen die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 22.11.2016
werden keine Einwendungen vorgebracht. Die Niederschrift wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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2. 11. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet "Erweiterung Gewerbepark A9";
Beschlussmäßige Behandlung der im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung (Scoping) nach § 4 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
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16. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
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06.12.2016
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ö
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Beschliessend
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2 |
Sachverhalt
In der Zeit vom 21.10.2016 bis 18.11.2016 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB, sowie die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbepark A 9“ der Gemeinde Allershausen durchgeführt. Verschiedene Einwände und Hinweise sind durch den Gemeinderat zu behandeln.
A) Im Rahmen des Verfahrens wurden von folgenden Trägern öffentlicher Belange keine Stellungnahmen abgegeben:
? Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern
? Bayerischer Bauernverband
? Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
? Bund Naturschutz e.V. - Kreisgruppe Freising
? Kreisheimatpfleger Rudolf George
? Landesbund für Vogelschutz – Kreisgruppe München
? Regierung von Oberbayern – Gewerbeaufsichtsamt
? Gemeinde Hohenkammer
? Gemeinde Kranzberg
? Gemeinde Paunzhausen
B) Von folgenden Trägern öffentlicher Belange sind Stellungnahmen ohne Anregungen eingegangen:
? Gemeinde Kirchdorf a. d. Amper per E-Mail in der Äußerung vom 10.11.2016
? Flughafen München GmbH mit Schreiben vom 10.11.2016
? Landratsamt Freising – Fachstelle Abgrabungsrecht – mit Schreiben des Landratsamtes Freising – Bauamt – vom 14.11.2016
? Landratsamt Freising – Fachstelle Bauleitplanung – mit Schreiben des Landratsamtes Freising – Bauamt – vom 14.11.2016
? Landratsamt Freising – Fachstelle Gesundheitsamt – mit Schreiben des Landratsamtes Freising – Bauamt – vom 14.11.2016
? Landratsamt Freising – Fachstelle Ortsplanung – mit Schreiben des Landratsamtes Freising – Bauamt – vom 14.11.2016
? Landratsamt Freising – Untere Jagdbehörde – mit Schreiben des Landratsamtes Freising – Bauamt – vom 14.11.2016
? Regionaler Planungsverband München per Email in der Äußerung vom 02.11.2016
? Wasserwirtschaftsamt München – Servicestelle Freising in der Äußerung per E-Mail vom 15.11.2016
C) Folgende Behörden / TÖB haben Stellungnahmen und Anregungen vorgebracht:
a. Landratsamt Freising – SG 41 – Altlasten und Bodenschutz in der Äußerung vom 07.11.2016
b. Landratsamt Freising – SG 41 - Immissionsschutzbehörde in der Äußerung vom 10.11.2016
c. Landratsamt Freising – SG 33 - Straßenverkehrsamt in der Äußerung vom 11.11.2016
d. Landratsamt Freising – SG 12 - Tiefbau in der Äußerung vom 11.11.2016
e. Landratsamt Freising – SG 42 - Untere Naturschutzbehörde in der Äußerung vom 20.10.2016
f. Amt für Landwirtschaft und Forsten Erding mit Schreiben vom 02.11.2016
g. Autobahndirektion Südbayern per Fax in der Äußerung vom 17.11.2016
h. Bayernwerk AG mit Schreiben vom 20.10.2016
i. Deutsche Telekom Technik GmbH mit Schreiben vom 11.11.2016
j. Handwerkskammer für München und Oberbayern mit Schreiben vom 14.11.2016
k. Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern mit Schreiben vom 15.11.2016
l. Staatl. Bauamt Freising – Servicestelle München – per Email in der Äußerung vom 18.11.2016
m. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung mit Schreiben vom 10.11.2016
n. Regierung von Oberbayern – Brand- und Katastrophenschutz – mit Schreiben vom 19.10.2016
o. Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde – per E-Mail in der Äußerung vom 28.10.2016
p. Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – mit Schreiben vom 16.11.2016
q. Landespolizeiinspektion Freising mit Schreiben vom 03.11.2016
D) Folgende Bürger haben zur Öffentlichkeitsbeteiligung Bedenken und Anregungen vorgebracht:
keine
Die Bedenken und Anregungen nachstehender Träger öffentlicher Belange und der Bürger werden wie folgt der Abwägung unterzogen:
Bedenken – Anregungen der Träger öffentlicher Belange
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Stellungnahme und Abwägung der Gemeinde - Beschluss
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a. Landratsamt Freising, SG 41 – Altlasten - in der Äußerung vom 07.11.2016
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Die im Rahmen der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes und Erweiterung des Bebauungsplanes „Gewerbepark A9“ in der Gemeinde Allershausen überplanten Grundstücke werden aktuell landwirtschaftlich genutzt. Da die Grundstücke künftig einer anderen Nutzung (Gewerbegebiet) zugeführt werden, sind die Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung für Industrie- und Gewerbegebiete einzuhalten.
Die überplanten Flächen sind derzeit nicht im Altlastenkataster des Landratsamtes Freising eingetragen. Eine Altlastenfreiheit kann hiermit allerdings nicht bestätigt werden.
Es obliegt der Gemeinde Allershausen im Rahmen der Bauleitplanung eigene Recherchen (z.B. Archive, Informationen von Bürgern, Luftbilder, Bodenuntersuchungen usw.) vorzunehmen.
Sollten sich aufgrund dieser Recherchen oder aufgrund von Boden- oder Baugrunduntersuchungen Hinweise auf Altlasten oder schädliche Bodenverunreinigungen ergeben, ist das Landratsamt Freising – Umweltamt – unverzüglich zu verständigen und die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
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Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landratsamts Freising, SG 41, Altlasten und Bodenschutz, zur Kenntnis und teilt diesbezüglich mit, dass die Hinweise zur Einhaltung der Prüfwerte der Bodenschutzverordnung für Gewerbegebiete im Rahmen der Bauausführung beachtet und die Belange des Bodenschutzes im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben im Zuge der Baufeldherrichtung berücksichtigt werden.
Der Gemeinde Allershausen sind für das Plangebiet bisher keine Hinweise auf Altlasten oder schädliche Bodenverunreinigungen bekannt. Sollten wider Erwarten im Rahmen von Baugrunduntersuchungen oder Baumaßnahmen, Bodenverunreinigungen oder Altlasten festgestellt werden, wird das Landratsamt Freising– Umweltamt – unverzüglich verständigt und die weitere Vorgehensweise abgestimmt.
Beschluss-Nr. 182:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Freising, SG 41, Altlasten, wird zur Kenntnis genommen. Nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander ist eine Änderung des Planentwurfs nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 19 : 0
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b. Landratsamt Freising, SG 41 – Immissionsschutzbehörde - in der Äußerung vom 10.11.2016
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in den Abwägungen nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen)
FNP: Keine Einwendung
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Zum BPL.:
? Da zum Zeitpunkt der Erstellung des schalltechnischen Gutachtens die endgültige Planung noch nicht vorlag, wurde nach Angaben des Gutachters die Gesamtfläche (einschließlich Grünfläche) bei der Kontingentierung berücksichtigt. Im Gutachten wird auf S. 19 die Fläche mit 10.642 m² angegeben. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht ist nur die Fläche innerhalb der Baugrenze als Kontingentfläche anzusetzen, da auch nur von dieser Fläche Lärm emittiert wird. Nach Rücksprache beim IB Wacker wurde uns hierfür eine Fläche von 10.669 m² genannt. Da es sich bei der Flächengröße nur um einen geringfügigen Unterschied handelt, der sich in den Berechnungen nicht maßgeblich auswirken wird, ist aus unserer Sicht keine Überarbeitung des Gutachtens erforderlich.
Die Größe der Kontingentfläche muss jedoch unter der Festsetzung Nr. 4.1 aufgenommen werden, da ansonsten die Festsetzung der Emissionskontingente zu unbestimmt ist.
? Redaktioneller Hinweis. In der Festsetzung Nr. 4.1 werden Teilflächen GE 1 und 2 genannt. Im Plan ist hier keine Unterscheidung getroffen.
? Auf Flurnr. 1014 befindet sich die Sozialstation der Johanniter. Unseren Kenntnissen nach handelt es sich um einen Pflegedienst. Falls schützenswerte Räume (z.B. Büroräume) vorhanden sind, wären diese als IO zu betrachten.
Nach Rückfrage beim Bauamt des LRA FS ist aufgrund der umgebenden Bebauung an der Sozialstation von der Schutzwürdigkeit eines Gewerbegebietes auszugehen. Mit den geplanten Emissionskontingenten wurde von der unteren Immissionsschutzbehörde eine überschlägige Berechnung durchgeführt. Das errechnete Immissionskontingent liegt ca. 10 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert der TA Lärm. Selbst wenn der Immissionsrichtwert durch die vorhandene Vorbelastung bereits ausgeschöpft ist, trägt das Plangebiet nicht dazu bei, den Immissionsrichtwert nennenswert zu erhöhen. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht kann auf eine Ergänzung des Gutachtens verzichtet werden. Im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren ist der IO allerdings zu berücksichtigen.
? In der Begründung unter Nr. 12 Schallimmissionsschutz (Seite 10) wird in vorletzten Absatz auf Wohnungen verwiesen. Dieser Absatz kann ersatzlos entfallen, da unter der Festsetzung Nr. 1.4 die Errichtung von Betriebswohnungen ausgeschlossen wird.
? Da in den Festsetzungen unter Nr. 4 auf die DIN Vorschriften 45691:2006-12 und DIN 4109 verwiesen wird und sich aufgrund dieser Vorschriften ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschriften Kenntnis verschaffen können (Beschluss BVerwG vom 29.07.2010 – Az. 4BN21/10). Wir empfehlen folgenden Hinweis aufzunehmen: „Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften können bei der Gemeinde Allershausen eingesehen werden.“
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Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landratsamtes Freising, SG 41 - Immissionsschutzbehörde - zur Kenntnis. Nach Einschätzung der Immissionsschutzbehörde ist eine Nachberechnung der schalltechnischen Untersuchung (Bericht-Nr.: 16-010-02) der BL-Consult Piening GmbH vom 13.07.2016 nicht notwendig.
Der Forderung nach Aufnahme der Größe der Kontingentfläche in die Festsetzung unter Nr. 4.1 wird nachgekommen und textlich entsprechend ergänzt. GE 1 und GE 2 werden gestrichen.
Bezüglich der Beurteilung der Sozialstation der Johanniter auf Flurnummer 1014 als Immissionsort begrüßt der Gemeinderat, dass aus immissionsschutzfachlicher Sicht auf eine Ergänzung des Gutachtens verzichtet werden kann. Die Berücksichtigung erfolgt im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren.
Die Begründung wird unter Punkt 12, wie vorgeschlagen, geändert und der Absatz zum Verweis auf Wohnungen gestrichen.
Des Weiteren wird folgender Hinweis aufgenommen:
„Die der Planung zugrunde liegende Vorschriften können bei der Gemeinde Allershausen, Johannes-Boos-Platz 6 in 85391 Allershausen eingesehen werden.“
Beschluss-Nr. 183:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Freising, SG 41 – Immissionsschutzbehörde - wird zur Kenntnis genommen.
Die vorgetragenen Änderungen bzw. Ergänzungen zum Bebauungsplan werden vorgenommen.
Nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander ist eine weitere Planänderung nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 19 : 0
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c. Landratsamt Freising, SG 33 – Straßenverkehrsamt - in der Äußerung vom 11.11.2016
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
? Die am südlichen Grundstücksrand Fl.-Nr. 1239 Gem. Allershausen neu zu schaffende Zufahrt in die Kreisstraße FS 6 muss so dimensioniert werden, dass LKW’s bzw. Sattelzüge in gesamter Länge einfahren können, ohne den Verkehrsfluss auf der Kreisstraße FS 6 zu blockieren.
In diesem Zusammenhang ist bei der Straßenverkehrsbehörde für das Anlegen der neuen, dann innerörtlichen Zufahrt, das Vorziehen der Ortstafel zu beantragen.
Die Einfahrt zum Firmengelände auf Flur Nr. 1229 Allershausen sollte mit Anlegen der neuen Zufahrt nur noch für PKW’s genutzt werden und ist entsprechend zu kennzeichnen.
? Beim Belassen der Ausfahrt für LKW’s auf Flur Nr. 1229 Allershausen muss der Ausfahrtswinkel von 60° aus dem Firmengelände eingehalten werden.
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Der Gemeinderat nimmt den Einwand des Landratsamtes Freising SG 33 – Straßenverkehrsamt - zur Kenntnis.
Eine Abstimmung bezüglich der Zufahrt zum Erweiterungsgelände ist bereits am 27.06.2016 zusammen mit dem Straßenverkehrsamt und dem Tiefbauamt des Landratsamtes Freising erfolgt.
Den weiteren in der Stellungnahme vom 11.11.2016 erteilten Anregungen und Forderungen von Seiten des Landratsamtes Freising, Straßenverkehrsamt, wird die Gemeinde Allershausen nachkommen.
Die neu zu errichtende Zufahrt wird im Rahmen des Bauvollzugs so dimensioniert, dass LKW’s bzw. Sattelzüge in gesamter Länge einfahren können, ohne den Verkehrsfluss auf der Kreisstraße FS 6 zu blockieren sowie das Vorziehen der Ortstafel für das Anlegen der neuen, dann innörtlichen Zufahrt, beantragt.
Des Weiteren wird die Gemeinde die Forderungen hinsichtlich der Zufahrt mit PKW oder LKW dem Bauwerber mitteilen.
Beschluss-Nr. 184:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Freising - Straßenverkehrsamt - wird zur Kenntnis genommen.
Nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander ist eine Planänderung nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 19 : 0
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d. Landratsamt Freising, SG 12 – Tiefbau - in der Äußerung vom 11.11.2016
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
? Entwässerungsanlagen der Kreisstraße FS 6 dürfen nicht genutzt oder beeinträchtigt werden.
? Die am südlichen Grundstücksrand Fl.-Nr. 1239 Gem. Allershausen neu zu schaffende Zufahrt in die Kreisstraße FS 6 muss so dimensioniert werden, dass LKW’s bzw. Sattelzug generell in gesamter Länge einfahren kann ohne die Kreisstraße FS 6 zu blockieren.
? Vor Baubeginn ist für die neu zu errichtende Zufahrt eine Kreuzungsvereinbarung mit dem Landkreis Freising zu schließen.
? Bei der Verkehrsbehörde ist für das Anlegen der neuen Zufahrt eine Kreuzungsvereinbarung mit dem Landkreis Freising zu schließen.
? Bei der Verkehrsbehörde ist für das Anlegen der neuen Zufahrt das Versetzen des Ortsschildes zu beantragen und dem Tiefbauamt nachzuweisen, da anderenfalls die Zufahrt gem. RAL auf Kosten des Verursachers ausgebaut werden muss.
? Die Anbauverbotszonen an Kreisstraßen sind einzuhalten, ebenso die Einhaltung der Sichtdreiecke.
? Die Einfahrt zum Firmengelände auf Flur Nr. 1229 Allershausen ist mit Anlegen der neuen Zufahrt nur noch für PKW’s und ist entsprechend zu kennzeichnen.
? Beim Belassen der Ausfahrt für LKW’s auf Flur Nr. 1229 Allershausen muss der Ausfahrtswinkel von 60° aus dem Firmengelände eingehalten werden.
? Bei Neupflanzung von Straßenbegleitbäumen oder der Eingrünung des Firmengeländes ist die RPS zwingend zu beachten.
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Der Gemeinderat von Allershausen nimmt den Einwand des Landratsamtes Freising SG 312 – Tiefbau - zur Kenntnis.
Eine Abstimmung bezüglich der Zufahrt zum Erweiterungsgelände ist bereits am 27.06.2016 zusammen mit dem Straßenverkehrsamt und dem Tiefbauamt des Landratsamtes Freising erfolgt.
Den weiteren in der Stellungnahme vom 11.11.2016 erteilten Anregungen und Forderungen von Seiten des Landratsamtes Freising, Tiefbauamt, wird die Gemeinde Allershausen nachkommen.
Die neu zu errichtende Zufahrt wird im Rahmen des Bauvollzugs so dimensioniert, dass LKW’s bzw. Sattelzüge in gesamter Länge einfahren können, ohne den Verkehrsfluss auf der Kreisstraße FS 6 zu blockieren sowie das Vorziehen der Ortstafel für das Anlegen der neuen, dann innörtlichen Zufahrt, beantragt.
Des Weiteren wird die Gemeinde die Forderungen hinsichtlich der Zufahrt mit PKW oder LKW dem Bauwerber mitteilen.
Eine Kreuzungsvereinbarung über den Anschluss an die Kreisstraße FS 6 wird geschlossen.
Auch den weiteren vorgetragenen Erfordernissen wird Rechnung getragen.
Beschluss-Nr. 185:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Freising - Tiefbau - wird zur Kenntnis genommen.
Nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander ist eine Planänderung nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 19 : 0
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e. Landratsamt Freising – SG 42, Naturschutzbehörde - in der Äußerung vom 20.10.2016
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in den Abwägungen nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen)
? Hinsichtlich der Aussagen zum speziellen Artenschutz sind die Aussagen zur Betroffenheit von streng geschützten Arten zu korrigieren. Nachfragen beim beauftragten Planer haben ergeben, dass keinerlei Geländebegehungen erfolgten, da die Beauftragung auch erst im September 2016 erfolgt.
? Eine Betroffenheit kann sich gegebenenfalls für die streng geschützten europäischen Vogelarten, insbesondere die Feldlerche ergeben. In anderen Projekten, die ebenso in den vergangenen Jahren an oder im Randbereich von Autobahnen im Landkreis Freising erfolgten, konnten in den sog. Effektdistanzen, die in der Fachliteratur beschrieben sind zum Teil Feldlerchen Populationen mit sehr dichten Beständen erfasst werden. Die Thematik ist daher entweder durch entsprechende Potentialabschätzung unter Heranziehung entsprechender Referenzdaten zu ermitteln.
? Hinreichende Berücksichtigung der natur-schutzrechtlichen Eingriffsregelung entsprechend den einschlägigen naturschutzrechtlichen Vorgaben.
? Verbot zur Beseitigung von gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteilen.
? Verbote zur Beunruhigung, zum Fangen, Verletzen oder Töten von wild lebenden und/oder besonders geschützten Tierarten und Verbote der Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung derer Lebensstätten.
Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)
Erbringung entsprechender Negativnachweise durch gezielte Kartierungen während einer Vogelbrutsaison resp. Durchführung von Maßnahmen zum Erhalt der kontinuierlichen ökologischen Funktion aufgrund der Kartierungsergebnisse bzw. aufgrund einer vorgenommenen Potentialabschätzung wie z.B. Anlage von Feldlerchenfenstern und/oder Blühstreifen im Bereich geeigneter Bruthabitate bzw. Durchführung von geeigneten produktionsintegrierten Maßnahmen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen z.B. durch Anbau von Sommergetreide, Ansaaten mit doppelten Reihenabständen von geeigneten Getreidearten oder andere geeignete Maßnahmen.
Darstellung und Erläuterung des ökologischen Ausgleichsraumes in den Planunterlagen und textlichen Erläuterungen zur 11. Flächennutzungsplanung in welchem die erforderlichen ökologischen Ausgleichsflächen und Maßnahmen durchgeführt werden sollen.
Erteilung einer Befreiung nach Art. 56 Bayerisches Naturschutzgesetz.
Zeitliche Steuerung der Maßnahmen sowie Schaffung von Ersatzlebensräumen, die die Verluste der Lebensstätten ersetzen und/oder ausgleichen resp. Durchführung sog. CEF-Maßnahmen, d.h. Maßnahmen, die die kontinuierliche ökologische Funktion der Lebensstätten für die betroffenen Tierarten sicherstellen.
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.a. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Grundsätzlich bestehen gegen die geplante 11. Flächennutzungsplanänderung aus naturschutz-fachlicher Sicht keine Bedenken. Die o.g. Ausführungen sind jedoch zu berücksichtigen.
Hinsichtlich weiterer fachlicher Empfehlungen wird auf die Stellungnahme des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan für das Gebiet „Erweiterung Gewerbepark A9“ in Allershausen verwiesen.
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Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landratsamtes Freising, SG 42, Naturschutzbehörde zur Kenntnis und stellt wie folgt fest:
Zu Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in den Abwägungen nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen):
In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung hinsichtlich des Planungsgebiets wurde folgende Aussage als Potentialabschätzung getroffen:
Es sind aufgrund der intensiven Nutzung als Maisacker und der vorhandenen Beeinträchtigung durch Autobahn, Kreisstraße und Gewerbegebiet keine Brutvögel von streng geschützten Vogelarten zu erwarten.
Es wurden folgende Vermeidungsmaßnahmen gefordert:
- Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Brutvögeln sollte der Baubeginn, bzw. hier die Baufeldfreimachung und Roden der Gehölze und wenn möglich Abschieben des Oberbodens, außerhalb der Vogelbrutzeit zwischen 1. Oktober und 28. Februar erfolgen. Aufgrund des Baubetriebes werden sich dann keine Brutpaare ansiedeln, so dass keine Nester oder Jungvögel durch den Baubetrieb zu Schaden kommen.
Diese hierzu notwendigen Vermeidungsmaß-nahmen sorgen dafür, dass keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände durch das Vorhaben erfüllt werden.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wurde hinreichend berücksichtigt.
Es werden keine geschützten Landschaftsbe-standteile beseitigt.
Es werden bei Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen keine wild lebenden und / oder besonders geschützte Tierarten beunruhigt, gefangen, verletzt oder getötet. Ebenso werden bei Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen keine Lebensstätten beeinträchtigt, beschädigt oder zerstört.
Die Potentialabschätzung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ergab: „Es sind aufgrund der intensiven Nutzung als Maisacker und der vorhandenen Beeinträchtigung durch Autobahn, Kreisstraße und Gewerbegebiet keine Brutvögel zu erwarten“.
Es wurden daraufhin keine weiteren Kartierungen durchgeführt. Somit sind aus Sicht der Gemeinde auch keine weiteren Maßnahmen als folgende zu treffen:
- Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Brutvögeln sollte der Baubeginn, bzw. hier die Baufeldfreimachung und Rodung der Gehölze und wenn möglich Abschieben des Oberbodens außerhalb der Vogelbrutzeit, also zwischen 1. Oktober und 28. Februar, erfolgen. Aufgrund des Baubetriebes werden sich dann keine Brutpaare ansiedeln, so dass keine Nester oder Jungvögel durch den Baubetrieb zu Schaden kommen.
Es wird eine Darstellung und Erläuterung der von der Gemeinde Allershausen bereitgestellten ökologischen Ausgleichsflächen in den Planunterlagen und den textlichen Erläuterungen zur 11. Flächennutzungsplanänderung ergänzt.
Die Erteilung einer Befreiung nach Art. 56 Bayerisches Naturschutzgesetz wird bei Bedarf beantragt.
Maßnahmen zur Vermeidung und Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (Baubeginn und Abschieben des Oberbodens soll außerhalb der Vogelbrutzeit zwischen 1. Oktober und 28. Februar erfolgen) werden zeitlich gesteuert.
Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG) sind gemäß spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung nicht erforderlich.
Die o.g. Ausführungen werden, soweit artenschutzrechtlich erforderlich, berücksichtigt.
Weitere fachliche Empfehlungen werden der Stellungnahme des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan „Gewerbepark A 9“ entnommen.
Beschluss-Nr. 186:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Freising, Naturschutzbehörde, wird zur Kenntnis genommen und die vorgenannten Änderungen und Ergänzungen sowie die Ergänzung der erforderlichen Unterlagen im weiteren Verfahren vorgenommen.
Abstimmungsergebnis: 19 : 0
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f. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Erding - mit Schreiben vom 02.11.2016
Die betroffenen Flächen werden derzeit landwirtschaftlich genutzt und landwirtschaftliche Nutzflächen liegen in der Nähe. Die ordnungsgemäße Nutzung dieser angrenzenden Flächen und deren Erreichbarkeit müssen auch in Zukunft gewährleistet sein.
Es kann zu unvermeidbaren Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen kommen, die sich auf das Baugebiet negativ auswirken können. Die Bauwerber sind auf diesen Umstand hinzuweisen und soweit Emissionen unvermeidbar sind (z.B. Nachtarbeiten in der Erntezeit) von diesen auch nicht zu beanstanden.
Dies sollte unter „Hinweise“ ergänzt werden.
Um den Nachteil einer künftigen Beschattung durch Bäume, die entlang landwirtschaftlicher Flächen gepflanzt werden, auszugleichen, ist ein Mindestabstand von 4 m zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen einzuhalten.
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Die Stellungnahme von Seiten des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Erding, wird zur Kenntnis genommen.
Der Anregung um Aufnahme eines Hinweises zu Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen aufgrund der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen in den Bebauungsplan wird gefolgt. Der Planentwurf wird unter „C. Hinweise durch Text“ wie folgt ergänzt:
„Unvermeidbare Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen durch landwirtschaftliche Betriebe und von landwirtschaftlichen Flächen (z.B. Nachtarbeit zur Erntezeit) sind zu dulden.“
Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Erreichbarkeit der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen wird durch das Vorhaben nicht eingeschränkt oder erschwert.
In den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird ergänzt, dass bei Baumpflanzungen ein Abstand von 4 m zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen einzuhalten ist. Die Planzeichnung wird dementsprechend angepasst.
Beschluss-Nr. 187:
Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Erding wird zur Kenntnis genommen.
Der textliche Hinweis zum Bebauungsplan werden entsprechend der Anregung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Erding ergänzt.
In den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird ergänzt, dass bei Baumpflanzungen ein Abstand von 4 m zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen einzuhalten ist. Die Planzeichnung wird dementsprechend angepasst.
Nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander ist eine weitere Planänderung nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 19 : 0
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g. Autobahndirektion Südbayern mit Schreiben vom 17.11.2016
Die Baugrenzen der gegenständlichen Planungen weisen eine Entfernung von 30 m zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der südwestlichen Auffahrtsrampe an der Anschlussstelle Allershausen der Bundesautobahn A 9 auf und befinden sich damit in der sog. Bauverbotszone (40 m – Bereich) im Sinne des § 9 Abs. 1 FStrG.
Die Autobahndirektion lässt im konkreten Einzelfall nach § 9 Abs. 8 FStrG eine Ausnahme vom Anbauverbot des § 9 Abs. 1 FStrG zu.
Hinweise:
Bedingt durch die unmittelbare Nähe der Autobahn ist mit erheblichen Lärmimmissionen auf das Planungsgebiet zu rechnen. Eventuell erforderliche Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung geltender Grenzwerte nach den einschlägigen Richtlinien sind auf Kosten des Maßnahmenträgers vorzunehmen. Hinsichtlich dieser Lärmschutzmaßnahmen bestehen keine Erstattungs- bzw. Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, dem Freistaat Bayern oder deren Bediensteten.
Für eventuell geplante künftige Erweiterungen Richtung Süden ist die Bauverbotszone (40 m - Bereich) nach § 9 Abs. 1 FStrG unbedingt einzuhalten.
Jegliche Art von Werbeanlagen (auch während der Bauzeit), die auf die Autobahn ausgerichtet oder von dort sichtbar ist, muss unabhängig von Ihrer Größe oder Entfernung zur Autobahn auf ihre Vereinbarkeit mit dem Werbeverbot von § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO und mit den Bauverboten bzw. Anbaubeschränkungen des § 9 FStrG hin geprüft werden. Zur Erteilung der hierfür erforderlichen Genehmigungen sind daher rechtzeitig dem zuständigen Sachgebiet 32 der Autobahndirektion Südbayern hinreichend geeignete Unterlagen vorzulegen.
Um Übermittlung von Abdrucken der gegenständlichen Planungen nach Eintritt ihrer Bestandskraft wird gebeten.
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Die Zustimmung der Autobahndirektion zu einer Ausnahme vom Anbauverbot des § 9 Abs. 1 FStrG wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise zur Errichtung von Werbeanlagen werden an den Bauwerber weitergeben um im nachfolgenden Bauantragsverfahren und der Bauausführung berücksichtigt.
Die weiteren Ausführungen, Anregungen und Hinweise gemäß der Stellungnahme der Autobahndirektion Südbayern vom 17.11.2016 werden in vollem Umfang berücksichtigt.
Der Bitte um Übermittlung von Abdrucken der gegenständlichen Planungen nach Eintritt ihrer Bestandskraft wird nachgekommen.
Beschluss-Nr.188:
Die Stellungnahme der Autobahndirektion Südbayern wird zur Kenntnis genommen.
Nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander ist eine Änderung des Planentwurfs nicht gegeben.
Abstimmungsergebnis: 19 : 0
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h. Bayernwerk AG – Netzcenter Pfaffenhofen - mit Schreiben vom 20.10.2016
Zu oben genannten Bauleitplanverfahren nimmt die Bayernwerk AG – Netzcenter Pfaffenhofen wie folgt Stellung:
Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Wir haben die Planungsunterlagen überprüft.
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk AG oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk AG schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
- Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
- Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist der Bayernwerk AG ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
Je nach Leistungsbedarf könnte die Errichtung einer neuen Transformatorenstation im Planungsbereich sowie das Verlegen zusätzlicher Kabel erforderlich werden. Für die Transformatorenstation benötigen wir, je nach Stationstyp ein Grundstück mit einer Größe zwischen 18 qm und 35 qm, das durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Bayernwerk AG zu sichern ist.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungsplänen und weiteren Verfahrens-schritten zu beteiligen.
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Der Gemeinderat nimmt die erteilten Hinweise und Informationen der Bayernwerk AG zur Kenntnis.
Ihre Beachtung erfolgt im Rahmen des Bauvollzuges Die Baumaßnahmen, sowie im Bedarfsfall die Festlegung eines Grundstückes für eine Transformatorenstation werden rechtzeitig mit der Bayernwerk AG, Netzcenter Pfaffenhofen, abgestimmt. Aufgrund der Hinweise der Bayernwerk AG ist keine Anpassung der Planvorhaben erforderlich.
Der Bitte um weitere Verfahrensbeteiligung wird nachgekommen.
Beschluss-Nr. 189:
Die Stellungnahme Bayernwerk AG – Netzcenter Pfaffenhofen - wird zur Kenntnis genommen.
Nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander ist eine Änderung des Planentwurfs nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 19 : 0
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i. Deutsche Telekom Technik GmbH mit Schreiben vom 11.11.2016
Die Deutsche Telekom Technik GmbH bedankt sich für die Information und bestätigt den Eingang des Schreibens am 18.10.2016.
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage – dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen“ der Forschungs-gesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989 - siehe hier Abschnitt 3 – zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
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Von Seiten der Gemeinde Allershausen werden die ausführlichen Hinweise und Informationen zur Kenntnis genommen und entsprechend beachtet.
Die Erschließungs- bzw. Ausführungsplanung wird rechtzeitig abgestimmt, um eine Koordination im Sinne einer wirtschaftlichen Durchführung der Baumaßnahme sicherzustellen.
Eine Planänderung ist dadurch nicht veranlasst.
Beschluss-Nr. 190:
Die Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander ist eine Änderung des Planentwurfs nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 19 : 0
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j. Handwerkskammer für München und Oberbayern mit Schreiben vom 14.11.2016
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern gibt folgende Stellungnahme ab:
Mit den oben genannten Planvorhaben beabsichtigt die Gemeinde Allershausen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erweiterung der Firma Yaskawa zu schaffen. Hierfür werden gewerbliche Flächen angrenzend an das bestehende Gewerbegebiet „Gewerbepark an der A 9“ ausgewiesen.
Prinzipiell bestehen von Seiten der Handwerkskammer für München und Oberbayern keine Einwendungen. Allerdings wäre wünschenswert, wenn zur langfristigen Sicherung der gewerblichen Flächen ebenfalls Einzelhandelsnutzungen ausgeschlossen werden. Nicht zuletzt trägt der Ausschluss von Einzelhandel dazu bei, bei möglichen Vorhabenänderungen die innerörtlichen Einzelhandelslagen zu stärken.
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme.
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Der Gemeinderat nimmt die Anmerkungen von Seiten der Handwerkskammer für München und Oberbayern zur Kenntnis.
Der Anregung zum Ausschluss von zentrenrelevanten Sortimenten, um möglichen negativen Auswirkungen auf die Entwicklung des Einzelhandels im Ortskern entgegenzuwirken sowie zur langfristigen Sicherung der gewerblichen Flächen, kommt der Gemeinderat nach. Die textliche Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung wird wie folgt ergänzt:
"Unzulässig sind: Isolierte Einzelhandelsbetriebe mit überwiegend zentrenrelevantem Warenan-gebot."
Eine weitere Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Beschluss-Nr. 191:
Die Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern wird zur Kenntnis genommen.
Die vorgeschlagene textliche Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung hinsichtlich eines Ausschlusses von Einzelhandelsnutzungen wird ergänzt.
Nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander ist eine weitere Änderung des Planentwurfs nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 19 : 0
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k. Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern mit Schreiben vom 15.11.2016
Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern gibt folgende Stellungnahme ab:
Das zur Überplanung anstehende Gelände eignet sich aufgrund seiner räumlichen Lage wie seiner infrastrukturellen Erschließbarkeit in hohe Maße für die Ausweisung als Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 BauNVO. Ortsplanerische oder städtebauliche Einwendungen oder Hemmnisse, die gegen ein derartiges Planvorhaben (GE) sprächen, können nicht erkannt werden. Vielmehr ist es zu begrüßen und zu befürworten, dass mit diesem Planvorhaben dem Erweiterungsbedarf eines ortsansässigen Unternehmens Rechnung getragen wird.
Mit den dargelegten Planvorhaben besteht demnach vollumfänglich Einverständnis.
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Die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern wird zur Kenntnis genommen. Der Gemeinderat begrüßt die Einschätzung, dass bei dem Planvorhaben keine städtebaulichen Einwendungen oder Hemmnisse von Seiten der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern erkannt werden und vollumfängliches Einverständnis mit den Planvorhaben besteht.
Beschluss-Nr. 192:
Die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern wird zur Kenntnis genommen.
Nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander ist eine Änderung des Planentwurfs nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 19 : 0
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l. Staatliches Bauamt Freising - Servicestelle München – in der Äußerung per Email vom 18.11.2016
Das Staatliche Bauamt Freising – Servicestelle München - nimmt zu der oben gennannten Bauleitplanung als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
2.1 Grundsätzliche Stellungnahme
Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Freising keine Einwände, wenn die unter 2.2 ff genannten Punkte beachtet werden.
2.2 Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen
- keine -
2.3 Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o.g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstandes
Beim staatlichen Bauamt Freising - Servicestelle München - bestehen für den Bereich der o.g. Bauleitplanung keine Ausbauabsichten.
2.4 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen), Angabe der Rechtsgrundlage sowie Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)
Bauverbot:
Die im Betreff genannte Bauleitplanung liegt westlich der Bundesautobahn A 9 München – Nürnberg, südwestliche der Anschlussstelle Allershausen. Der Bebauungsplan grenzt an die Anschlussstellenrampe von der Staatsstraße St 2054 auf die Bundesautobahn A 9 Richtung München an, welche in der Zuständigkeit der Autobahndirektion Südbayern fällt.
Hinsichtlich der Anbauverbotszone ist von der Autobahndirektion Südbayern eine Stellungnahme einzuholen.
Erschließung:
Das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet wird über eine neue Zufahrt im Süden des Geltungsbereiches an die Kreisstraße FS 6 („Dorfstraße“) angebunden.
2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Auf die von der St 2054 ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Bundes- bzw. Staatsstraße übernommen (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV).
Wir bitten um Übersendung eines Gemeinderatsbeschlusses, wenn unsere Stellungnahme behandelt wurde.
Der rechtsgültige Bebauungsplan (einschließlich Satzung) ist dem Staatlichen Bauamt Freising – Servicestelle München - zu übersenden.
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Die Gemeinde Allershausen nimmt die Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Freising – Servicestelle München - zur Kenntnis.
Im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB erfolgten vom Staatlichen Bauamt Freising keine grundsätzlichen Einwände. Die unter 2.2 ff genannten Punkte der Stellungnahme werden beachtet.
Von der Autobahndirektion Südbayern wurde im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 eine Stellungnahme eingeholt. Den darin formulierten Ausführungen, Anregungen und Hinweise wird in der Abwägung zur Stellungnahme der Autobahndirektion Südbayern vom 17.11.2016 Rechnung getragen.
Den Hinweis, dass durch die von der St 2054 ausgehenden Emissionen eventuell erforderliche Lärmschutzmaßnahmen nicht vom Baulastträger der Bundes- bzw. Staatsstraße übernommen werden, nimmt der Gemeinderat ebenfalls zur Kenntnis.
Der Bitte um Übersendung eines Gemeinderatsbeschlusses nach Behandlung der Stellungnahme im Gemeinderat sowie der Übersendung des rechtsgültigen Bebauungsplanes einschließlich Satzung, wird nachgekommen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Beschluss-Nr. 193:
Die Stellungnahme des Staatliches Bauamt Freising - Servicestelle München – wird zur Kenntnis genommen.
Nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander ist eine Planänderung nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis: 19 : 0
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m. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Freising mit Schreiben vom 10.11.2016
Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Freising nimmt zu der o.g. Bauleitplanung als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Im geplanten Bereich liegen tlw. noch nicht exakt ermittelte Grenzen vor (Graphische Flächenermittlung aus dem 19. Jahrhundert). Eine Grenzermittlung wird empfohlen.
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Die Stellungnahme des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Freising wird zur Kenntnis genommen.
Die Gemeinde Allershausen bedankt sich für den Hinweis hinsichtlich der noch nicht exakt ermittelten Grenzen und wird dem Grundstückseigner empfehlen, eine Grenzermittlung durchführen zulassen, insbesondere in Bereichen mit Abstandsfestlegungen gegenüber Nachbargrundstücken.
Eine Planänderung ist dadurch nicht veranlasst.
Beschluss-Nr. 194:
Die Stellungnahme des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Freising wird zur Kenntnis genommen.
Nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander ist eine Planänderung nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis: 19 : 0
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n. Regierung von Oberbayern – Brand- und Katastrophenschutz - mit Schreiben vom 19.10.2016
Die Regierung von Oberbayern - Brand- und Katastrophenschutz - nimmt zu der o.g. Bauleitplanung wie folgt Stellung:
Bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes – grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen.
1. Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt Nr. 1.8-5, Stand 08.2000 des Bayer. Landesamts für Wasserwirtschaft bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermittelt. Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.
2. In Abständen bis zu 200 m sind Feuermeldestellen einzurichten. Als Feuermeldestellen gelten. Als Feuermeldestellen gelten auch private und öffentliche Fernsprechstellen. Weiter ist zu prüfen, inwieweit die Alarmierung der Feuerwehr (z.B. durch Aufstellung weiterer Sirenen) ergänzt werden muss.
3. Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken" verwiesen.
Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflachen erreichbar sind. Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer" auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind.
Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mind. 18 m, für Feuerwehreinsatze mit einer Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu verfügen.
Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über die Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.Â. Drehleiter DL(K) 23-12 î.ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der zweite Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.
Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).
Die Feuerwehr ist bei der Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben oder anderer besonderer Einrichtungen (z.B. Verwender von Radioisotopen o.ä.), die auf Grund der Betriebsgröße und –art und/oder der gelagerten, hergestellten oder zu verarbeitenden Stoffe (z.B. radioaktive Stoffe, Säuren, brennbare Flüssigkeiten, aggressive Gase etc.) einen besonderen Gefahrenschwerpunkt bilden, entsprechend auszurüsten.
Im Übrigen verweisen wir auf die „Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung 2014/2015, herausgegeben von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 31 -Brandschutz-.
Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht abgestimmt.
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Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern - Brand- und Katastrophenschutz - wird zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde Allershausen hat in ihre bauleitplanerischen Erwägungen auch solche zum Brandschutz eingestellt. Die Bauleitplanung ist mit der Freiwilligen Feuerwehr Allershausen abgestimmt. Die ausreichende Löschwasserversorgung ist gewährleistet.
Das Hydrantennetz wird nach dem Merkblatt Nr. 1.8-5, Stand 08.2000 des Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – ausgebaut. Sofern erforderlich wird der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz ermittelt. Der Hydrantenplan wird in diesem Fall vom Kreisbrandrat gegengezeichnet.
Die vorgetragenen Anregungen zum abwehrenden Brandschutz sind unter „C. Hinweise zum Bebauungsplan durch Text“ soweit erforderlich bereits aufgenommen.
Beschluss-Nr. 195:
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern – Brand- und Katastrophenschutz - wird zur Kenntnis genommen.
Nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander ist eine Planänderung nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 19 : 0
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o. Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde - mit Schreiben vom 28.10.2016
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme ab:
Vorhaben:
Inhalt der Flächennutzungsplanänderung ist die Erweiterung des Gewerbegebietes (ca. 1,07 ha) westlich der BAB A 9, um den Bedarf eines ansässigen Unternehmens zu decken. Der Bebauungsplan soll die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der Forschungs- und Produktionsstätten inkl. Logistik schaffen.
Ergebnis:
Die o.g. Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
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Die Gemeinde Allershausen nimmt zur Kenntnis, dass die vorgelegte Planung aus Sicht der höheren Landesplanungsbehörde den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht. Eine Änderung der Planung ist daher nicht veranlasst.
Beschluss-Nr. 196:
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde - wird zur Kenntnis genommen.
Nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander ist eine Planänderung nicht hervorgerufen.
Abstimmungsergebnis: 19 : 0
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p. Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern - mit Schreiben vom 16.11.2016
Die Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern - gibt folgende Stellungnahme ab:
Aus zivilen luftverkehrssicherheitlichen Erwägungen bestehen gegen die o.g. Planungen keine Bedenken.
Da Rettungshubschrauber oft während Ihrer Einsätze entlang den Straßenverläufen von Autobahnen navigieren bzw. dort landen und sich der „Gewerbepark A 9“ unmittelbar an der BAB A 9 befindet, empfehlen wir dort einzusetzende Kräne mit einer Nachtkennzeichnung zu versehen. Hierzu sollten auf der Mastspitze sowie am Auslegerende rote Hindernisfeuer installiert werden, die nachts, bei Dämmerung (Einschaltvorgang mit einer Schaltschwelle von 50 bis 150 Lux) sowie bei schlechter Sicht betrieben werden.
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Die Gemeinde Allershausen nimmt zur Kenntnis, dass gegen die Planvorhaben aus Sicht des Luftamtes Südbayern keine zivilen luftverkehrssicherheitlichen Bedenken bestehen. Eine Änderung der Planung ist daher nicht veranlasst.
Die erteilten Empfehlungen zur Nachtkenn-zeichnung einzusetzender Kräne werden im Rahmen der Bauausführung berücksichtigt und der Bauwerber entsprechend darüber in Kenntnis gesetzt.
Beschluss-Nr. 197:
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern - wird zur Kenntnis genommen.
Nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander ist eine Planänderung nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis: 19 : 0
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q. Polizeiinspektion Freising mit Schreiben vom 03.11.2016
Die Polizeiinspektion Freising nimmt wie folgt Stellung:
Die Erschließung soll über die Kreisstr. FS 6 über eine weitere, neu zu errichtende Einfahrt im Süden des Planungsgebietes erfolgen. An der Kreisstr. FS 6 sollte eine ausreichend leistungsfähige Linksabbiegespur errichtet werden.
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Die Gemeinde Allershausen nimmt die Stellungnahme der Polizeiinspektion Freising zur Kenntnis. Die Errichtung einer weiteren Linksabbiegespur ist aus Sicht der Gemeinde nicht zwingend notwendig. Die neue Zufahrt im Süden des Planungsgebietes ohne zusätzliche Linksabbiegespur wurde in Abstimmung mit der Fachstelle Tiefbau und dem Straßenverkehrsamt des Landratsamtes Freising festgelegt. Die neu zu errichtende Zufahrt muss so dimensioniert werden, dass LKW bzw. Sattelzüge in gesamter Länge einfahren können, ohne den Verkehrsfluss auf der Kreisstraße FS 6 zu blockieren. Dem wird im Rahmen des nachgeordneten Bauge-nehmigungsverfahrens Rechnung getragen.
Beschluss-Nr. 198:
Die Stellungnahme der Polizeiinspektion Freising wird zur Kenntnis genommen.
Nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander ist eine Planänderung nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 19: 0
|
Beschluss
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
Die vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen sind in den Planentwurf zur 11. Änderung des Flächennutzungsplanes und zum Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbepark A 9“ der Gemeinde Allershausen einzuarbeiten.
Der Planentwurf zur 11. Änderung des Flächennutzungsplanes und zum Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbepark A 9“ wird in der Fassung vom 06.12.2016 gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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3. Antrag auf Baugenehmigung der Firma Yaskawa Europe GmbH, Hauptstr. 185, 65760 Eschborn, zum Neubau einer Montage- und Lagerhalle mit Bürogebäude in Allershausen, Fl.Nr. 1239, 1253/4, Gemarkung Allershausen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
|
16. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
|
06.12.2016
|
ö
|
Beschliessend
|
3 |
Sachverhalt
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes "Erweiterung Gewerbepark A9“. In der heutigen Sitzung wurden die zur frühzeitigen Behördenbeteiligung (Scoping) nach § 4 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erhobenen Bedenken und Anregungen behandelt und der Bebauungsplanentwurf gebilligt. Es ist nunmehr die öffentliche Auslegung durchzuführen. Somit hat der Bebauungsplan noch keine Planreife i.S. des § 33 BauGB.
Um den geplanten Baubeginn nicht zu gefährden, sollen die Planunterlagen bereits im Vorgriff auf die Planreife an das Landratsamt weitergeleitet werden.
Beschluss
Zu dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB im Vorgriff auf die Planreife nach § 33 BauGB erteilt.
Die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind einzuhalten. Ausdrücklich wird insbesondere auf die heute beschlossenen Änderungen des Bebauungsplanes hingewiesen (Einbeziehung der Johanniter-Sozialstation als Immissionsort im schalltechnischen Gutachten im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, Vorlage eines Entwässerungsplans unter Beachtung von Ziffer B8 der Festsetzungen). Die Gestaltung der Fassade ist
farblich an den Bestand anzupassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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4. Mietanpassung für die Verwaltungsräume der VG im Rathaus Allershausen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
|
16. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
|
06.12.2016
|
ö
|
Beschliessend
|
4 |
Sachverhalt
Nach § 1 Nr. 2 des Vertrages über die Mietanpassung für die Verwaltungsgebäude vom 01.02.2012 ist zum 01.01.2017 eine erneute Mietanpassung entsprechend dem Baukostenindex für Wohngebäude in Bayern möglich. Der Baukostenindex hat sich im maßgebenden Zeitraum Januar 2012 bis August 2016 von 104,7 auf 114,2 erhöht. Die Miete könnte danach um 9,5 % erhöht werden.
Macht man von dieser Möglichkeit der Mietanpassung Gebrauch, erhöht sich der m²-Preis für die Hauptnutzflächen von 9,00 € auf 9,85 € und für die Nebennutzflächen von 4,50 € auf 4,90 €.
Damit ergibt sich folgende Berechnung der neuen Miete:
Rathaus
|
HNF
m²
|
NNF
m²
|
Miete HNF
x 9,85 €
|
Miete NNF
x 4,90 €
|
Mtl. Miete
bisher €
|
Mtl Miete neu €
|
Miet-
Erhöhung
mtl./jährlich
|
Allershausen
|
389,66
|
215,70
|
3.838,15
|
1.056,93
|
4.477,59
|
4.895,08
|
350,01 €/ 4.200,12€
|
Paunzhausen
|
59,28
|
42,72
|
583,91
|
209,33
|
725,76
|
793,24
|
67,48 €/
809,76 €
|
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Mietanpassung für die Verwaltungsräume der VG im Rathaus Allershausen entsprechend § 3 Abs. 2 des Vertrages vom 07.02.2002 um 9,5 % ab 01.01.2017. Danach beträgt die Miete für das Rathaus in Allershausen mtl. 4.895,08 €. Dieser Mietzins kann frühestens zum 01.01.2022 erneut entsprechend dem Baukostenindex für Wohngebäude in Bayern angepasst werden.
Die übrigen Bestimmungen des Mietvertrages vom Februar 2002 bleiben unverändert.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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5. Antrag Anton Wimmer Bestattungen GmbH auf Abschluss eines Änderungsvertrages zur Übertragung von Bestattungsdienstleistungen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
|
16. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
|
06.12.2016
|
ö
|
Beschliessend
|
5 |
Sachverhalt
Die Fa. Anton Wimmer Bestattungen GmbH beantragt mit Schreiben vom 1.4.2016 eine Anpassung der Entgelte für Bestattungsdienstleistungen auf dem Gemeindefriedhof Allershausen und den Abschluss eines Änderungsvertrages zur Übertragung von Bestattungsdienstleistungen. Die letzte Anpassung datiert aus dem Jahr 2007 und war auf eine Dauer von fünf Jahren festgeschrieben. Die neuen Entgelte sowie die Konditionen des Vertrages aus dem Jahr 2007 ergeben sich aus den Anlagen.
Diskussionsverlauf
Frau Kreß erschienen die Preissteigerungen insbesondere für die Urnenbestattung und der Samstagzuschlag zu hoch.
Herr Glück erkundigte sich nach der Leistung "Verbringen der Urnenplatte zu Schilder Schmid". Dies muss nicht zwingend durch das Bestattungsunternehmen und auch nicht zwingend zu Schilder Schmid erfolgen.
Herr Lerchl wies darauf hin, dass es Aufgabe des Gemeinderats sei, Kosten zu senken und votierte für eine Ausschreibung der Dienstleistungen.
Herr Raith schlug vor, dem Antrag der Fa. Wimmer zuzustimmen, den Vertrag für die Bestattungsdienstleistungen wie von der Fa. vorgeschlagen zu verlängern und dann vor Ablauf von zwei Jahren auszuschreiben.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Änderungsvertrag zur Übertragung von Bestattungsdienstleistungen mit der Fa. Anton Wimmer Bestattungen GmbH, Freising, Kammergasse 2,
zu. Der Änderungsvertrag tritt am 1.1.2017 in Kraft. Die im Änderungsvertrag aufgeführten Preise sind zwei Jahre verbindlich.
Danach erfolgt eine Ausschreibung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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6. Technische Betriebsführung der Wasserversorgung Allershausen durch den Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Paunzhausen-Schweitenkirchen-Kirchdorf;
Antrag auf Erhöhung der Vergütung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
|
16. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
|
06.12.2016
|
ö
|
Beratend
|
6 |
Sachverhalt
Mit Vertrag vom 11.12.2007 wurde dem Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Paunzhausen-Schweitenkirchen-Kirchdorf die technische Betriebsführung der Wasserversorgung Allershausen übertragen.
In § 5 Nr. 2 des Vertrages wurde vereinbart, dem Wasserzweckverband für die Betriebsführung die Lohn- und Lohnnebenkosten für einen Wasserwart zu erstatten.
Mit Schreiben vom 22.11.2016 beantragt der WZV den Beteiligungsbetrag für die Betriebsführung um 15 % zu erhöhen. Begründet wird dies mit erheblichen Mehranforderungen im technischen und hygienischen Bereich der Wasserversorgung und den Sanierungsmaßnahmen der Anlagen (Leitungsnetz, Aufbereitungsanlage, Hochbehälter). Dadurch ist der Aufwand mit der Übernahme der Personalkosten für einen Wasserwart nicht mehr gedeckt. Zudem ist der Wassermeister des WZV mit der Optimierung der Versorgungsanlagen und die reibungslose Abwicklung aller Sanierungsmaßnahmen (Netzerneuerungen, Baustellen, Rohrbrüche etc.) über dem Durch
schnitt der Anlagen der anderen Gemeinden gefordert.
Nach der Abrechnung 2015 lagen die Kosten für einen Wasserwart, die sich aus den Kosten der fünf beim WZV beschäftigten Fachkräfte errechnen, bei 63.207,19 € netto. Die beantragte Erhöhung um pauschal 15 % beträgt auf der Basis für 2015 somit 9.481,08 € netto.
Beschluss
Dem Antrag des Zweckverbandes Wasserversorgungsgruppe Paunzhausen-Schweitenkirchen-Kirchdorf vom 22.11.2016 auf Erhöhung des Entgelts für die Betriebsführung der Wasserversorgung Allershausen nach § 5 Nr. 2 des Vertrages vom 11.12.2007 wird zugestimmt. Mit Wirkung ab 01.01.2017 werden dem Wasserzweckverband für die Betriebsführung die Lohn- und Lohnnebenkosten für einen Wasserwart zuzüglich eines Aufschlags von 15 % erstattet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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7. Bekanntgaben, Anfragen, Verschiedenes
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
|
16. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
|
06.12.2016
|
ö
|
|
7 |
Sachverhalt
1. Bürgermeister Popp gab bekannt:
? Kommunalinfo Bayernwerk AG wurde verteilt.
? Sondersitzung zur Neuregelung des Einheimischenmodells mit Rechtsanwalt Dr. Reicherzer wurde auf Mittwoch, 18. Januar 2016 um 19 Uhr festgelegt. Bitte Termin vormerken.
Herr Dinkel wies darauf hin, dass in der Kirchstraße der Gehweg vor Wochen wieder aufgerissen worden ist und die Teerdecke immer noch fehlt.
Herr Glück bat darum,
beim Müllentsorgungsunternehmen darauf einzuwirken, dass die Entleerung der Müllgefäße in der Münchener-, Freisinger- und Ampertalstraße nicht am Morgen zur Hauptverkehrszeit erfolgt, weil es dadurch zu unnötigen Staus in den Ortsdurchfahrten kommt.
Dies gilt auch für das Straßenkehren, fügte GR Christian Huber an.
Frau Kreß informierte, dass es Beschwerden gab, dass einige Leute keine Einladung zum Seniorennachtmittag erhalten haben. Beschwerden sollten an Sepp Wörmann weiter gegeben werden.
Herr Kortus stellte fest, dass die Fa. Nagel nunmehr nach Schweitenkirchen umgezogen ist und wollte wissen, ob es zur Nachfolgenutzung schon Konkretes gibt.
Die verneinte der Vorsitzende. Auf mehrere Nachfragen in den letzten Wochen hat er keine Antwort erhalten.
Datenstand vom 22.12.2016 08:18 Uhr