Datum: 28.03.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Groß Rathaus Allershausen
Gremium: Gemeinderat Allershausen
Körperschaft: Allershausen
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift (öffentlicher Teil) der Gemeinderatssitzung vom 07.03.2017
2 Errichtung einer Außentreppe am bestehenden Wohnhaus durch Doris Gutmann auf der Fl.Nr. 1292/6, Gemarkung Allershausen
3 Antrag zur Errichtung und Anbau eines Wintergartens und Verglasung eines Balkons an einem bestehenden Wohnhaus durch Franz Berger auf der Fl.Nr. 563/3, Gemarkung Allershausen
4 Antrag zur Errichtung einer Dachgaube am bestehenden Wohnhaus durch Mitsching Rita und Marcel auf der Fl.Nr. 1414, Gemarkung Allershausen
5 Bauvoranfrage für die Flurnummer 559/2, Gemarkung Allershausen durch Waltraud und Peter Kapser
6 Bauantrag zum Ausbau des Garagen Dachgeschosses in ein Apartment sowie Errichten einer Schleppdachgaube durch Brigitte Bobrzik
7 Antrag von Christine Kreß auf Entlassung aus dem Amt als Gemeinderatsmitglied; a) Beschlussfassung über den Entlassungsantrag b) Feststellung des Nachrückers in den Gemeinderat
8 Antrag PFW Allershausen; Neuerlaß der Stellplatzsatzung
9 Feststellung der Rechnung für das Haushaltsjahr 2015
10 Entlastung der Rechnung für das Haushaltsjahr 2015
11 Erlass einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs.4 Satz 1 Nr. 3 BauGB im Ortsteil Aiterbach; Vorstellung der Planung und Billigung; Hinweis auf Beschluss-Nr. 137 vom 06.09.2016
12 Beratung und Beschluss zur Widmung des öffentlichen Feld- und Waldwegs Weg zur Autobahn
13 Widmung des beschränkt-öffentlichen Wegs Oberallershausener Weg
14 Beratung und Beschluss zur Widmung der Ortsstraßen Bgm.-Neumeyr-Str. und Bgm.-Sgoff-Str.
15 Beratung und Beschluss zur Teileinziehung der Glonntalstraße und ihrer Teilfläche 190/1 sowie zur Widmung der neu entstandenen Teilfläche der Glonntalstraße mit der Flurnummer 190/12
16 Bekanntgaben, Anfragen, Verschiedenes

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift (öffentlicher Teil) der Gemeinderatssitzung vom 07.03.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 4. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 28.03.2017 ö 1

Beschluss

Gegen die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 07.03.2017 werden keine Einwendungen vorgebracht. Die Niederschrift wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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2. Errichtung einer Außentreppe am bestehenden Wohnhaus durch Doris Gutmann auf der Fl.Nr. 1292/6, Gemarkung Allershausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 4. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 28.03.2017 ö Beschliessend 2

Sachverhalt

Das Bauvorhaben liegt im Bebauungsplan Eggenberger Feld. Die Grundfläche dafür liegt außerhalb des Baufensters lt. Bebauungsplan.
Mit der zusätzlichen Treppe soll im Ober- und Dachgeschoss eine zusätzliche abgeschlossene Wohneinheit errichtet werden.
Zusätzlich notwendige Stellplätze sind lt. Antragsunterlagen nachgewiesen.
Die Nachbarunterschriften (unmittelbare Nachbargrundstücke) sind nicht vollständig.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs.1 BauGB wird hergestellt. Die Befreiung bezüglich des Baufensters wird erteilt.
Die Nutzung der Garagen und Stellplätze ist zu prüfen (Stellplatz 2 vor Garage 2, Treppe in Garagenzufahrt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 17

Abstimmungsbemerkung
Damit ist das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.

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3. Antrag zur Errichtung und Anbau eines Wintergartens und Verglasung eines Balkons an einem bestehenden Wohnhaus durch Franz Berger auf der Fl.Nr. 563/3, Gemarkung Allershausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 4. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 28.03.2017 ö Beschliessend 3

Sachverhalt

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Amperfeld . Mit der Baumaßnahme soll im Erdgeschoss ein Wintergarten und im Obergeschoss ein vorhandener Balkon verglast werden.
Die Grundfläche des Wintergartens liegt geringfügig außerhalb des Baufensters
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB wird hergestellt. Die beantragte Befreiung von der Überschreitung des Baufensters wird erteilt.
Die Einhaltung der GFZ und der GRZ bzw. GF ist zu prüfen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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4. Antrag zur Errichtung einer Dachgaube am bestehenden Wohnhaus durch Mitsching Rita und Marcel auf der Fl.Nr. 1414, Gemarkung Allershausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 4. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 28.03.2017 ö Beschliessend 4

Sachverhalt

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Kohlstattfeld I.
Damit der geplante Dachgeschossausbau ausgeführt werden kann, ist eine Befreiung von der Festsetzung A Gebäudetyp II (zwei Vollgeschosse zwingend, kein Dachgeschossausbau) erforderlich.
Mit der Baumaßnahme sollen ausschließlich Kinderzimmer im Dachgeschoss ausgebaut werden.
Nachbarunterschriften liegen nicht vor.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB wird hergestellt. Die Befreiung von der Festsetzung A Gebäudetyp II (zwei Vollgeschosse zwingend, kein Dachgeschossausbau) wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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5. Bauvoranfrage für die Flurnummer 559/2, Gemarkung Allershausen durch Waltraud und Peter Kapser

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 4. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 28.03.2017 ö Beratend 5

Sachverhalt

Das Grundstück mit der Flurnummer 559/2, Gemarkung Allershausen, befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Seestraße und ist als allgemeines Wohngebiet eingestuft. Für das Baugrundstück ist ein Baufenster mit Maßen 16 m x 11 m festgesetzt. Außerdem sind zwei Wohneinheiten für diese Fläche maßgeblich.

In der Bauvoranfrage soll nun abgefragt werden, ob es möglich ist, auf dem Grundstück zwei Gebäude mit jeweils 9 m x 12 m mit E + I + DG zu errichten. Pro Gebäude soll eine Wohneinheit entstehen, die vorgeschriebene Wandhöhe von 6,20 m wird nicht überschritten und die Stellplätze sollen jeweils mit einer Garage + Stellplatz nachgewiesen werden. Die Situierung der Gebäude ist einmal direkt nebeneinander und einmal beim nördlichen Gebäude etwas westlicher und das südliche Gebäude etwas östlicher geplant. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden nicht berührt.

Für ein weiteres Gebäude ist ein zusätzlicher Wasser- und Kanalanschluss notwendig. Die gesamten Kosten dafür hat der Grundstückseigentümer zu tragen. Es ist eine Sondervereinbarung für Wasser und Entwässerung zu schließen.

Beschluss 1

Zur Errichtung von zwei kleineren Einfamilienhäusern mit je einer Wohneinheit wird das grundsätzliche Einvernehmen der Gemeinde erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

Beschluss 2

Die Situierung der beiden Baukörper hat nach Variante 1 zu erfolgen:

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 11

Abstimmungsbemerkung
Damit ist Variante 1 abgelehnt und die Gebäude sind entsprechend Variante 2 zu situieren.

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6. Bauantrag zum Ausbau des Garagen Dachgeschosses in ein Apartment sowie Errichten einer Schleppdachgaube durch Brigitte Bobrzik

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 4. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 28.03.2017 ö Beratend 6

Sachverhalt

Das Bauvorhaben befindet sich im Bebauungsplangebiet Gewerbegebiet West. Das Grundstück ist als Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO ausgewiesen. Ausnahmsweise sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig nach A Nr. 1b des Bebauungsplanes Gewerbegebiet West und § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO. In dem bereits bestehenden Gebäude auf der Flurnummer 1751/1, Gemarkung Allershausen, befinden sich ausschließlich Flächen zur Wohnnutzung. Das Grundstück ist dem gewerblich genutzten Grundstück mit der Flurnummer 1178/3, Gemarkung Allershausen, Kesselbodenstraße 5, zugeordnet.

Das geplante Bauvorhaben wäre eine zusätzliche, abgeschlossene Wohneinheit im Dachgeschoss der Garage. Im EG, OG und Dachgeschoss des Hauptgebäudes befinden sich bereits jeweils Wohneinheiten. Lt. Angabe von Frau Bobrzik, Geschäftsführerin und Inhaberin der Fa. Ertl GmbH, bezieht sie selbst ab Juni 2017 die Wohnung im EG. Das dann geplante Apartment wird durch ihren Sohn bewohnt. Die Wohnung im OG wird von Fam. P. bewohnt. Herr P. kümmert sich als Hausmeister um das Betriebsgebäude während der Abwesenheit von Frau Bobrzik. Die Wohnung im Dachgeschoss wird von einer nicht firmenzugehörigen Person bewohnt.

Personen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO müssten für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend notwendig sein.

Lt. Stellungnahme vom Landratsamt Freising, Bauabteilung ergeben sich aus den Angaben der Bauherrin keine Anhaltspunkte für eine Genehmigungsfähigkeit des beantragten Apartments.

Für die zusätzliche Wohneinheit werden keine weiteren Stellflächen nachgewiesen.

Diskussionsverlauf

Herr Held merkte an, dass die Grundstücke als Gewerbeflächen gekauft wurden. Nach dem Bebauungsplan und der BauNVO ist die zulässige Wohnnutzung eindeutig geregelt. Im Gewerbegebiet gibt es mehrere Gebäude mit Wohnnutzung.

1. Bürgermeister Popp ergänzte, dass die wenigsten Wohnungen bzw. Unterkünfte als solche genehmigt sind.

Nach einer Aufstellung, die ihm von der Verwaltung zur Verfügung gestellt worden ist, gibt es im Gewerbegebiet Gebäude, in denen 10 und mehr Personen gemeldet sind, ergänzte Herr Groszek.

Herr Dinkel trat dafür ein, an den Vorgaben des Bebauungsplanes und der BauNVO festzuhalten.

Herr Schrödl hingegen war der Meinung, eine Ausnahme könnte durchaus gemacht werden. Der Sohn als künftiger Betriebsinhaber fällt seiner Ansicht nach unter § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig).

Das nicht genehmigten Wohnnutzen werde man durch das Landratsamt prüfen lassen, sicherte 1. Bürgermeister Popp zu.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs.1 BauGB wird hergestellt. Zu Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Errichtung einer weiteren Wohnung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 12

Abstimmungsbemerkung
Damit ist das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.

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7. Antrag von Christine Kreß auf Entlassung aus dem Amt als Gemeinderatsmitglied; a) Beschlussfassung über den Entlassungsantrag b) Feststellung des Nachrückers in den Gemeinderat

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 4. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 28.03.2017 ö Beschliessend 7

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 04.03.2017 erklärt Frau Christine Kreß ihren "Rücktritt" als Mitglied des Gemeinderats und beantragt die Entlassung aus dem Ehrenamt. Begründet wird der Antrag damit, dass es ihr nicht mehr möglich ist, das Amt des Gemeinderatsmitglieds entsprechend den rechtlichen Vorgaben auszuüben.

Die Niederlegung des Amtes als Gemeinderatsmitglied ist nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GO nur aus wichtigem Grund möglich. Dazu zählen die im Antrag genannten Gründe. Über den Antrag hat der Gemeinderat als zuständiges Organ zu entscheiden.

Aufgrund des letzten Wahlergebnisses der Kommunalwahl 2014 wird festgestellt, dass als Listennachfolger auf Platz Nr. 13 des Wahlvorschlags der PFW, Herr Sebastian Huber, Eggenberg 6, Allershausen, für Frau Kreß in den Gemeinderat nachrückt.

Die Erklärung über die Annahme der Wahl liegt von Herrn Huber bereits vor.

Beschluss 1

a) Beschlussfassung über den Entlassungsantrag

Der Gemeinderat nimmt das Schreiben von Christine Kreß vom 04.03.2017 über ihren "Rücktritt" als Mitglied des Gemeinderats zur Kenntnis. Die in dem Schreiben aufgeführten Gründe werden als wichtig i.S. des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GO anerkannt. Es ist Frau Kreß nicht möglich, das Ehrenamt weiterhin ordnungsgemäß auszuüben.

Dem Antrag auf Entlassung aus dem Ehrenamt als Gemeinderatsmitglied wird daher zugestimmt. Frau Kreß ist über ihre Entlassung schriftlich zu benachrichtigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 2

b) Feststellung des Nachrückers in den Gemeinderat

Die mit Beschluss-Nr. 56 auf Antrag aus dem Amt als Gemeinderatsmitglied entlassene Christine Kreß gehörte der Fraktion der PFW an.
Aufgrund des letzten Wahlergebnisses der Kommunalwahl 2014 wird festgestellt, dass als Listennachfolger auf Platz Nr. 13 des Wahlvorschlags der PFW Herr Sebastian Huber, Eggenberg 6, Allershausen, für Frau Kreß in den Gemeinderat nachrückt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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8. Antrag PFW Allershausen; Neuerlaß der Stellplatzsatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 4. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 28.03.2017 ö Beschliessend 8

Sachverhalt

Die PFW Allershausen stellt mit Schreiben vom 20.03.2017 den Antrag auf Erlass einer neuen Satzung über die Herstellung von Stellplätzen in der Gemeinde Allershausen.
Ein Satzungsentwurf wurde mit dem Antrag vorgelegt, in dem auch die Satzung aus dem Jahr 1992 gegenüber gestellt ist.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Erlass einer neuen Satzung über die Herstellung von Stellplätzen in der Gemeinde Allershausen. Die Satzung, die am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft tritt, ist Bestandteil des Beschlusses

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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9. Feststellung der Rechnung für das Haushaltsjahr 2015

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 4. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 28.03.2017 ö Beschliessend 9

Sachverhalt

Am 14.11.2016 haben die Rechnungsprüfer Kreß, Gründel, Held, Lerchl, Schrödl und Zandt die örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2015 vorgenommen.

Zu den in der Niederschrift über die örtliche Rechnungsprüfung und der aus dem Nachprüfungsgespräch festgestellten Unstimmigkeiten und Beanstandungen wird auf die Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Anregungen werden wie genannt übernommen.

Die Prüfungsfeststellungen können somit als erledigt angesehen werden und die Feststellung der Jahresrechnung und die Entlastung erfolgen.

Beschluss

Gemäß Art. 102 Abs. 3 GO wird daher die Jahresrechnung 2015 wie folgt festgestellt:

Bereinigtes Ergebnis nach § 41 KommHV
Verwaltungshaushalt
EUR
Vermögenshaushalt
EUR
Gesamtergebnis
EUR
Summe bereinigte
Soll-Einnahmen

12.150.795,94 EUR

9.522.711,07 EUR

21.673.507,01 EUR
Summe bereinigte
Soll-Ausgaben

12.150. 795,94 EUR

9.522.711,07 EUR

21.673.507,01 EUR



Etwaiger Unterschied
(Fehlbetrag)

-------------------

Kassen-Einnahmereste

406.003,94

EUR

Haushaltseinnahmereste

-----------------

EUR
Kassen-Ausgabereste

- 1.285,29

EUR

Haushaltsausgabereste

-----------------

EUR

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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10. Entlastung der Rechnung für das Haushaltsjahr 2015

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 4. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 28.03.2017 ö Beschliessend 10

Beschluss

Gemäß Art. 102 Abs. 3 Halbsatz 2 GO wird für die Jahresrechnung 2015 die Entlastung ausgesprochen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
1. Bürgermeister Popp war nach Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. Den Vorsitz zu diesem TO führte 2. Bürgermeister Vaas.

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11. Erlass einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs.4 Satz 1 Nr. 3 BauGB im Ortsteil Aiterbach; Vorstellung der Planung und Billigung; Hinweis auf Beschluss-Nr. 137 vom 06.09.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 4. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 28.03.2017 ö Beschliessend 11

Sachverhalt

In der Sitzung am 06.09.2016 hat der Gemeinderat dem Antrag von Gertraud Huber zugestimmt und den Erlass einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. BauGB im Ortsteil Aiterbach beschlossen.

Der Satzungsentwurf sowie der dazugehörige Lageplan, der die Umgriffsflächen des Planungsgebietes ausweist, wurde von der Planungsgesellschaft KPT Architekten und Ingenieure ausgearbeitet. Nach Billigung durch den Gemeinderat kann das Auslegungsverfahren und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt werden.

Diskussionsverlauf

Gemeinderatsmitglied Schuhbauer und Frau Huber sprachen die in der Sitzung am 6.9.2017 bereits geforderte Straßengrundabtretung für die Verbreiterung der Straße an.
Lt. Herrn Vachal ist dies derzeit nicht realisierbar aufgrund der Eigentumsverhältnisse.

Der Vorsitzende sicherte zu, nochmal ein Gespräch bezüglich einer möglichen Grundabtretung zu führen.

Beschluss

Der Gemeinderat billigt den Entwurf der Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den Ortsteil Aiterbach samt Plandarstellung.

Die Verwaltung wird beauftragt, das Aufstellungsverfahren einzuleiten und die Auslegung sowie die Anhörung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderatsmitglied Christian Huber war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

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12. Beratung und Beschluss zur Widmung des öffentlichen Feld- und Waldwegs Weg zur Autobahn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 4. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 28.03.2017 ö Beschliessend 12

Sachverhalt

Der Feldweg „Weg zur Autobahn“ ist bisher noch nicht gewidmet und es ist für die Anliegergrundstücke auch kein Geh- und Fahrtrecht im Grundbuch eingetragen. Allerdings dient der Weg auch als Zufahrt zu den Grundstücken Fl.Nr. 1395, 1396 und 1711/4, jeweils Gemarkung Allershausen.

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Allershausen beschließt die Widmung des Feldwegs „Weg zur Autobahn“ als öffentlichen Feld- und Waldweg.
Flurstück: 1397/2, Gemarkung Allershausen
Länge gesamt: 0,170 km
Anfangspunkt: Westliches Ende der Fl.Nr. 1395 und südliches Ende der Fl.Nr. 1711 T, nördlich der Gemeindeverbindungsstraße Allershausen – Unterkienberg (Abfahrt von der Gemeindeverbindungsstraße Allershausen/Unterkienberg), jeweils Gemarkung Allershausen
Endpunkt: Nördliches Ende der Fl.Nr. 1406 und südliches Ende der Fl.Nr. 1709, jeweils Gemarkung Allershausen.
Die gesamte Baulast des Wegs „Weg zur Autobahn“ liegt bei den Anliegern.

Hiermit wird auf den Beschluss Nr. 8 vom 22.03.2016 hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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13. Widmung des beschränkt-öffentlichen Wegs Oberallershausener Weg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 4. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 28.03.2017 ö Beschliessend 13

Sachverhalt

Der Fußweg Oberallershausener Weg -1-, der die Straßen Uhlandstraße und Kienberger Straße verbindet, ist als beschränkt-öffentlicher Weg zu widmen (Beschränkung: Fußgänger, Radfahrer und landwirtschaftlicher Verkehr). Hierzu ist der öffentliche Feldweg Kriesweg, der einen Teil des neuen Fußweges darstellt, zum beschränkt-öffentlichen Weg umzustufen. Die weiteren Anteile des Weges sind hingegen neu zu widmen.

Der Fußweg Oberallershausener Weg -2-, der den Weg mit der Flurnummer 1392/1 und ein Teilstück des Weges mit der Flurnummer 1351/2 verbindet und unter der Autobahn A9 mit der Fl.Nr. 1307/8 hindurchführt, ist als beschränkt-öffentlicher Weg neu zu widmen (Beschränkung: Fußgänger, Radfahrer und landwirtschaftlicher Verkehr). Alle aufgeführten Flurnummern betreffen die Gemarkung Allershausen.

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Allershausen beschließt die öffentliche Widmung des Fußweges Oberallershausener Weg -1- als beschränkt-öffentlichen Weg mit der Beschränkung: Fußgänger, Radfahrer und landwirtschaftlicher Verkehr.
Flurstücke: 1374 (T), 1356/1, 1351/2 (T), 1350/17, 125/7 (T),
jeweils Gemarkung Allershausen        
Länge gesamt: 0,849 km
Anfangspunkt: Fl.Nr. 1356/1, Beginn ab dem westlichen Ende der Einfahrt des Grundstücks mit der Fl.Nr. 1367, jeweils Gemarkung Allershausen
Endpunkt: Nordöstliches Ende der Fl.Nr. 125/7 (Einmündung in die Kienbergertraße oberhalb des Mühlbachs), jeweils Gemarkung Allershausen.
Die Baulast des Krieswegs liegt bei den Eigentümern der Grundstücke mit der Flurnummer 1350, 1350/2, 1351, 1356-1359, 1361, 1362, jeweils Gemarkung Allershausen (s. Bestandsverzeichnisauszug). Die Baulast des restlichen, neu zu widmenden Teil des Oberallershausener Wegs -1- liegt bei der Gemeinde Allershausen.


Der Gemeinderat der Gemeinde Allershausen beschließt die öffentliche Widmung des Fußweges Oberallershausener Weg -2- als beschränkt-öffentlichen Weg mit der Beschränkung: Fußgänger, Radfahrer und landwirtschaftlicher Verkehr.
Flurstücke: 1351/2 (T), 1307/8 (T), 80/7 (T), 80,
jeweils Gemarkung Allershausen        
Länge gesamt: 0,185 km
Anfangspunkt: Fl.Nr. 1351/2, Beginn ab dem südlichen Ende des von Osten einmündenden Wegs mit der Fl.Nr. 1356/2, jeweils Gemarkung Allershausen
Endpunkt: Westliches Ende der Fl.Nr. 80 (Einmündung in den Weg mit der Fl.Nr. 1392/1),
jeweils Gemarkung Allershausen.
Die gesamte Baulast des Oberallershausener Wegs -2- liegt bei der Gemeinde Allershausen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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14. Beratung und Beschluss zur Widmung der Ortsstraßen Bgm.-Neumeyr-Str. und Bgm.-Sgoff-Str.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 4. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 28.03.2017 ö Beschliessend 14

Sachverhalt

Die Ortsstraße Bgm.-Neumeyr-Straße, ein Teilstück der Fl. Nr. 1220/5 der Gemarkung Allershausen, ist bislang noch nicht gewidmet und dient als Zufahrtsstraße zum Gewerbegebiet Kammerfeld-Süd.

Die Orts straße Bgm.-Sgoff-Straße, ein Teilstück der Fl. Nr. 1220/5 der Gemarkung Allershausen, ist bislang noch nicht gewidmet worden und stellt die südlich zur Bgm.-Neumeyr-Straße verlaufende Stichstraße dar.

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Allershausen beschließt die Widmung der Ortsstraße Bgm.-Neumeyr-Straße, ein Teilstück der Fl. Nr. 1220/5 der Gemarkung Allershausen.
Flurstück: 1220/5 (T), Gemarkung Allershausen
Länge gesamt: 0,165 km
Anfangspunkt: Nördlichster Punkt ist die Abzweigung von der Münchener Straße (St2054)
Endpunkt: Nordöstliche Einmündung in das Grundstück mit der Fl. Nr. 1220, Gemarkung Allershausen
Die gesamte Baulast der Bgm.-Neumeyr-Straße liegt bei der Gemeinde Allershausen.

Der Gemeinderat der Gemeinde Allershausen beschließt die Widmung der Ortsstraße Bgm.-Sgoff-Straße, ein Teilstück der Fl. Nr. 1220/5 der Gemarkung Allershausen.
Flurstück: 1220/5 (T), Gemarkung Allershausen
Länge gesamt: 0,087 km
Anfangspunkt: Nördlichster Punkt ist die Abzweigung von der Bgm.-Neumeyr-Straße
Endpunkt: Südliche Einmündung in das Grundstück mit der Fl. Nr. 1220/10, Gemarkung Allershausen
Die gesamte Baulast der Bgm.-Sgoff-Straße liegt bei der Gemeinde Allershausen.

Hiermit wird auf die Beschlüsse mit den Nrn. 38 und 39 vom 23.03.1999 und auf das Schreiben des Karl Boos Verkehrsunternehmens „Boos-Reisen“ vom 31.03.1999 hingewiesen. In Absprache mit Herrn Vachal am 13.02.2017 bleibt es nun bei der Bezeichnung Bgm.-Sgoff-Straße, die ursprünglich als Bgm.-Sgoff-Weg bezeichnet werden sollte.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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15. Beratung und Beschluss zur Teileinziehung der Glonntalstraße und ihrer Teilfläche 190/1 sowie zur Widmung der neu entstandenen Teilfläche der Glonntalstraße mit der Flurnummer 190/12

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 4. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 28.03.2017 ö Beschliessend 15

Sachverhalt

Aufgrund eines Tauschvertrags vom 18. Juni 2008 zwischen der Gemeinde Allershausen und der Fa. Strobel GmbH, Am Schwarzbach 1, Pfaffenhofen a.d. Ilm, wurde ein Teilstück der Glonntalstraße von 140,4 m² mit der Fl. Nr. 178 (Lageplan: Alter Verlauf 1, „pinke“ Markierung), von der Gemeinde der Fa. Strobel überlassen und dem Grundstück der Fa. Strobel mit der Fl. Nr. 190 zugemessen. Des Weiteren wird die Verkehrsfläche mit der Flurnummer 190/1, ein Teilstück der Glonntalstraße, mit einer Fläche von insgesamt 1,3 m² von der Gemeinde Allershausen der Fa. Strobel überlassen und ebenso dem Grundstück der Fa. Strobel mit der Fl. Nr. 190 zugemessen. Die Flurnummern betreffen jeweils die Gemarkung Allershausen.

Ein Teilstück des Grundstücks der Fa. Strobel mit der Flurnummer 190, Gemarkung Allershausen, von 130,3 m² wird der Gemeinde Allershausen übertragen und soll nun der Verkehrsfläche mit der Flurnummer 190/1, ein Teilstück der Glonntalstraße, zugemessen werden. Das neu entstandene Teilstück hat aktuell die Flurnummer 190/12 und ist damit ebenso ein Teil der Glonntalstraße der Gemarkung Allershausen.

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Allershausen beschließt die Teileinziehung einer Fläche von 140,4 m² der Glonntalstraße (Lageplan: Alter Verlauf 1, „pinke“ Markierung), sowie die Teileinziehung einer Fläche von 1,3 m² der Flurnummer 190/1 (Lageplan: Alter Verlauf 2, „orange“ Markierung).

Flurstücke: 178/0, 178/9, 178/10, 178/11, 178/13, 190/1, 190/12, 206/64, jeweils Gemarkung Allershausen.
Länge gesamt: 0,406 km, davon betreffen ca. 0,032 km die eingezogene Teilfläche
Anfangspunkt der Glonntalstraße ist die Abzweigung der nördlichen St2054, Fl. Nr. 179 der Gemarkung Allershausen.
Das ehemalige nordöstliche Teilstück am Ende der Glonntalstraße (Lageplan: Alter Verlauf 1, „pinke“ Markierung) wird dem Grundstück der Fa. Strobel mit der Flurnummer 190, Gemarkung Allershausen, zugemessen.

Der Gemeinderat der Gemeinde Allershausen beschließt die Neuwidmung der neu entstandenen Teilfläche mit der Flurnummer 190/12 (Lageplan: „orange“ Markierung des heutigen Verlaufs) aus dem Grundstück der Fa. Strobel, Fl. Nr. 190, welche jetzt der Verkehrsfläche mit der Flurnummer 190/1 (Lageplan: „orange“ Markierung des heutigen Verlaufs) zugemessen werden soll. Die Flurnummern 190/1 und 190/12 sind jeweils Teil der Glonntalstraße und betreffen jeweils die Gemarkung Allershausen.

Flurstücke: 178/0, 178/9, 178/10, 178/11, 178/13, 190/1, 190/12, 206/64, jeweils Gemarkung Allershausen.
Länge gesamt: 0,406 km, davon betreffen ca. 0,035 km die neu entstandene Teilfläche
Anfangspunkt der Glonntalstraße ist die Abzweigung der nördlichen St2054, Fl. Nr. 179 der Gemarkung Allershausen.
Die neu entstandene Teilfläche mit der Flurnummer 190/12 stellt das heutige nordöstliche Ende der Glonntalstraße dar, die die Fläche mit der Flurnummer 190/1 in nordöstliche Richtung fortführt (Lageplan: Heutiger Verlauf, „ orange“ Markierung).
Die gesamte Baulast der Glonntalstraße liegt bei der Gemeinde Allershausen.

Hiermit wird auf den Beschluss Nr. 56 vom 25.04.2008 sowie auf den Tauschvertrag vom 04.11.2008 hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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16. Bekanntgaben, Anfragen, Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 4. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 28.03.2017 ö 16

Sachverhalt

1. Bürgermeister Popp gab bekannt:

Jahresbericht 2016 der Nachbarschaftshilfe St. Josef e.V. Allershausen


Frau Kopp wies auf einen in der Kienberger Straße geparkten Kleinbus beim Anwesen Hegedusch hin. Dies stellt eine Gefahrenstelle dar. Ggf. könnte ein Halteverbot erlassen werden.

Der Vorsitzende verwies auf die demnächst stattfindende Verkehrsschau.

Herr Zwingler merkte dazu an, dass auch in der Jobsterstraße durch parkende Autos ähnliche unübersichtliche Zustände herrschen.

Herr Held bat, bei der Verkehrsschau auch den Bereich Franz-Galitzstraße/Volksfestplatz mit anzuschauen. Dort parkt ständig ein Fahrzeug und man sollte evtl. auch hier ein Parkverbot erlassen.
Weiter wies er auf den schlechten Zustand des Banketts entlang der Straße von Aiterbach nach Unterkienberg hin.
Der Bauhof wird das Bankett instand setzen, um die Verkehrssicherheit sicher zu stellen.

Herr Schrödl bedankte sich bei Herrn Promberger für die Entfernung der Altkleidercontainer an der Kienberger Straße.

Herr Mück erkundigte sich, ob es für das ILE-Mobilitätskonzept schon erste Ergebnisse gibt.
Dies verneinte der Vorsitzende. Er wird sich aber danach erkundigen.

Datenstand vom 12.04.2017 11:55 Uhr