Datum: 12.09.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Groß Rathaus Allershausen
Gremium: Gemeinderat Allershausen
Körperschaft: Allershausen
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift (öffentlicher Teil) der Gemeinderatssitzung vom 01.08.2017
2 Neubau eines Carports durch Bianca und Jens Beutler auf der Fl.Nr. 591/58, Gemarkung Allershausen
3 Neubau eines Carports durch Birte und Robert Göttler auf der Fl.Nr. 591/81, Gemarkung Allershausen
4 Antrag auf Errichtung eines Gartenhauses durch Johann Schmid auf der Fl.Nr. 217/8, Gemarkung Tünzhausen
5 Neugestaltung des Spielplatzes Amperfeld II; Baugebiet Amperfleld II; Fl.Nr. 591/70, Gemarkung Allershausen
6 Erlass von Richtlinien für die Gewährung, Verwendung und Abrechnung von Zuschüssen für Vereine und Organisationen mit Jugendarbeit
7 Änderung der Sportförderrichtlinien - Abschnitt E (Fördermittel für internationale Jugendbegegnungen)
8 2. Änderung des Bebauungsplanes "Ampertalstraße"; Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB; Hinweis auf Beschlüsse Nr. 92 und 93 vom 09.05.2017
8.1 Behandlung der während der erneuten Auslegung eingegangen Bedenken und Anregungen der Träger öffentlicher Belange und betroffener Bürger (Öffentlichkeit)
8.1.1 Landratsamt Freising – SG 42 - Untere Naturschutzbehörde
8.1.2 Wasserwirtschaftsamt München
8.1.3 Friedrich Ebner, Allershausen, vertreten durch Rechtsanwälte GSK Stockmann, RA Dr. Würfel
8.1.4 Rita und Georg Kröner, Allershausen, vertreten durch Rechtsanwälte Messerschmidt - Dr. Niedermeier und Partner PartmbB, RA'in Dr. Kessler
8.1.5 Heide Sixt, Allershausen
8.2 Satzungsbeschluss
9 Erlass einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB im Ortsteil Aiterbach (Atterstraße); Hinweis auf Beschluss-Nr. 61 vom 28.03.2017
9.1 Verfahren nach § 34 Abs. 6 Satz 1BauGB i.V. mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB; Beschlussmäßige Behandlung der Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen
9.1.1 Landratsamt Freising SG 41 Altlasten
9.1.2 Landratsamt Freising SG 41 Immissionsschutz
9.1.3 Landratsamt Freising SG 42 Untere Naturschutzbehörde
9.1.4 Staatliches Bauamt Freising, Servicestelle München
9.1.5 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding
9.1.6 Bayernwerk AG, Netzcenter Pfaffenhofen
9.1.7 Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Paunzhausen-Schweitenkirchen-Kirchdorf, Paunzhausen
9.2 Satzungsbeschluss
10 Antrag der Johanniter-Unfallhilfe e.V. Regionalverband Oberbayern, Puchheim, auf Errichtung von Schutzplanken entlang der Schroßlacher Straße (Bereich Penny und JUH)
11 Marke Allershausen; Vorstellung der vom Arbeitskreis ausgewählten Gestaltungversion und Bereitstellung eines Bugdets zum Markenschutz und für Einführungsmaßnahmen; Hinweis auf Beschluss-Nr. 130 vom 01.08.2017
12 Bekanntgaben, Anfragen, Verschiedenes

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift (öffentlicher Teil) der Gemeinderatssitzung vom 01.08.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 13. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.09.2017 ö 1

Beschluss

Gegen die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 01.08.2017 werden keine Einwendungen vorgebracht. Die Niederschrift wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2. Neubau eines Carports durch Bianca und Jens Beutler auf der Fl.Nr. 591/58, Gemarkung Allershausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 13. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.09.2017 ö Beschliessend 2

Sachverhalt

Das beantragte Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Amperfeld II.
Durch den Bau des Carports wird im nördlichen Bereich des Grundstücks das Baufenster überschritten. Die Maße des Carports betragen 6,30 m x 5,00 m und werden in einer Stahl-/Glaskonstruktion errichtet.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB wird hergestellt. Die erforderliche Befreiung hinsichtlich des Baufensters wird erteilt.
Die Zufahrt in den Carport darf nicht direkt von der Straße aus erfolgen. Der Stauraum nach Stellplatzsatzung ist einzuhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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3. Neubau eines Carports durch Birte und Robert Göttler auf der Fl.Nr. 591/81, Gemarkung Allershausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 13. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.09.2017 ö Beschliessend 3

Sachverhalt

Das beantragte Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Amperfeld II. Durch den Bau des Carports wird im nördlichen Bereich des Grundstückes das Baufenster überschritten. Die Maße des Carports betragen 5,40 m x 6,00 m und werden in einer Stahl-/Glaskonstruktion errichtet.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB wird hergestellt. Die erforderliche Befreiung hinsichtlich des Baufensters wird erteilt.
Die Zufahrt in den Carport darf nicht direkt von der Straße aus erfolgen. Der Stauraum nach Stellplatzsatzung ist einzuhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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4. Antrag auf Errichtung eines Gartenhauses durch Johann Schmid auf der Fl.Nr. 217/8, Gemarkung Tünzhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 13. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.09.2017 ö Beschliessend 4

Sachverhalt

Das zu bebauende Grundstück liegt im Ortsteil Tünzhausen und ist im Flächennutzungsplan nicht als Baufläche dargestellt und dem Außenbereich zuzuordnen .
Die Nutzung der Fläche soll ausschließlich zur Freizeitnutzung ohne Wohnungsnutzung erfolgen.
Die Bauweise erfolgt auf Streifenfundament und in Holzbauweise. Die Außenmasse sind 3,00 m x 4,50 m. Dachneigung 15°.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1BauGB wird hergestellt. Eine Wohnnutzung ist nicht zulässig.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5. Neugestaltung des Spielplatzes Amperfeld II; Baugebiet Amperfleld II; Fl.Nr. 591/70, Gemarkung Allershausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 13. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.09.2017 ö Beschliessend 5

Sachverhalt

Der Arbeitskreis Kinderbetreuung Allershausen ist mit der Neugestaltung von gemeindlichen Spielplätzen beauftragt. Für den Spielplatz im Baugebiet Amperfeld II werden nachstehende Angebote zur Wahl gestellt. Mit der Neugestaltung soll der geänderten Altersstruktur Rechnung getragen und auch der Spielwert gesteigert werden. Die Angebote und Beschreibungen sind beigefügt.

-        Angebot der Fa. S. H. Spessart Holzgeräte GmbH, 97892 Kreuzwertheim, vom 05.09.2017 für die Spielkombination "Spielschiff Damatsckestraße" mit Pfostenschuhen zum Nettopreis von 10.570,00 €. Zusätzliche Kosten 3.880,-- € netto für Lieferung und Montage.
Die Montage kann aufgrund Überhang erst 2018 übernommen werden. Es ist möglich, 2017 zu bestellen und 2018 dann Lieferung, Bezahlung und Montage.

-        Angebot der Fa. Westphalia Spielgeräte GmbH,33161 Hövelhof, vom 05.09.2017 für die Spielkombination "Bosewitz" (Recyclingmaterial) zum Nettopreis vom 8.261,-- €. Zusätzliche Kosten 3.044,-- € netto für Lieferung und Montage.

-        Angebot der Fa. Eibe Produktion und Vertrieb, 97285 Röttingen, vom 05.09.2017 für die Spielkombination "Märchenschloss Dornröschen" zum Nettopreis vom 11.468,69 €. Zusätzliche Kosten 4.586,55 € netto für Lieferung und Montage.

Der Arbeitskreis Kinderbetreuung Allershausen spricht sich für den Kauf der Spielgerätekombination "Märchenschloss Dornröschen" der Fa. Eibe aus, so AK-Sprecher Vaas.

Beschluss

Für den Spielplatz im Baugebiet "Amperfeld II" wird das Spielgerät "Märchenschloss Dornröschen" der Fa. Eibe, Röttingen zum Preis von 11.468,69 € netto angeschafft. Kosten für Lieferung und Montage 4.586,55 €.
Die Lieferung soll wegen der noch zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in diesem Jahr, die Montage aber erst 2018 erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6. Erlass von Richtlinien für die Gewährung, Verwendung und Abrechnung von Zuschüssen für Vereine und Organisationen mit Jugendarbeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 13. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.09.2017 ö Beschliessend 6

Sachverhalt

Die Gemeinde hat seit 2007 Sportförderrichtlinien, in denen u.a. auch die Förderung der Jugendarbeit in den Sportvereinen geregelt ist. Für Jugendarbeit in anderen Vereinen oder Organisationen gibt es keine Regelung.
Vom Laientheater Allershausen e.V. wurde in diesem Jahr ein Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Jugendarbeit (derzeit 26 Kinder und Jugendliche im Verein) gestellt. Nach den derzeitigen Richtlinien können nur Sportvereine gefördert werden. Um auch die Jugendarbeit in Nicht-Sportvereinen fördern zu können, sollen dafür gesonderte Richtlinien erlassen werden. Ein entsprechender Entwurf zur Beschlussfassung im Gemeinderat wurde erstellt.
Die Richtlinien sollten rückwirkend zum 1.1.2017 in Kraft gesetzt werden, damit der Antrag des Laientheaters Allershausen e.V. positiv verbeschieden werden kann.

Diskussionsverlauf

Frau Kopp spricht sich gegen die Förderung von internationalen Jugendbegegnungsmaßnahmen aus.

Die Förderung soll nur für Teilnehmer bis 18 Jahre erfolgen führte dazu GL Vachal aus.

Für die Förderung (wie bisher) plädierte GR Schrödl.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die von der Verwaltung erstellten Richtlinien für die Gewährung, Verwendung und Abrechnung von Zuschüssen für Vereine und Organisationen mit Jugendarbeit. Die Richtlinien treten rückwirkend zum 1.1.2017 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 2

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7. Änderung der Sportförderrichtlinien - Abschnitt E (Fördermittel für internationale Jugendbegegnungen)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 13. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.09.2017 ö Beschliessend 7

Sachverhalt

In den Jugendförderrichtlinien wurden auch die Fördermittel für internationale Jugendbegegnungen geregelt. Abschnitt E der Sportförderrichtlinien soll nach Vorschlag der Verwaltung entsprechend angepasst werden.

Beschluss

Abschnitt E der Sportförderrichtlinien (Fördermittel für internationale Jugendbegegnungen) erhält folgende Fassung:

§ 1 Förderzweck

Die Gemeinde Allershausen stellt im Rahmen ihrer Finanzkraft zur Durchführung von internationalen Jugendbegegnungen der Sportvereine Haushaltsmittel für die Bezuschussung zur Verfügung.


§ 2 Fördervoraussetzung

Förderungsvoraussetzung sind die Bestimmungen gemäß B. § 2


§ 3 Förderhöhe

(1)        Die Höhe des Zuschusses für internationale Jugendbegegnungen beträgt 6,00 € pro Tag und je Teilnehmer gemäß B. § 2 dieser Richtlinien. An - und Abreise zählen als ein Tag.

(2)        Bei dem in Abs. 1 genannten Zuschussbetrag je Tag handelt sich um einen Höchstsatz, der je nach Höhe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Einzelfall auch gekürzt werden kann.


§ 4 Antragstellung

(1)        Der Antrag zur Förderung ist schriftlich durch die Sportvereine bis zum 31.12. des Jahres für das kommende Haushaltsjahr zur stellen.

(2)        Dem Antrag sind beizufügen:
a)        eine Ausschreibung bzw. Einladung,
b)        ein Programm mit zeitlichem und inhaltlichem Ablauf,
c)        die voraussichtliche Teilnehmerzahl,
d)        die kalkulierten Kosten und
e)        die zu erwartenden Förderungsmittel (Staats-, Kreiszuschüsse, Zuschüsse von Sportverbänden etc.).


§ 5 Bewilligung und Auszahlung

Spätestens 8 Wochen nach Durchführung der Maßnahme muss der Antragsteller der Gemeinde vorlegen:
a)        eine Liste der Teilnehmer/Innen (vollständig ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben)
b)        eine genaue Kostenaufstellung (Einnahmen - Ausgabenübersicht)
c)        kurzer Bericht über den tatsächlichen Verlauf der Maßnahme

Aufgrund der vorgelegten Abrechnung wird dann der in Aussicht gestellte Zuschuss in endgültiger Höhe festgesetzt und ausbezahlt.

Die Änderung gilt mit der heutigen Beschlussfassung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 2

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8. 2. Änderung des Bebauungsplanes "Ampertalstraße"; Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB; Hinweis auf Beschlüsse Nr. 92 und 93 vom 09.05.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 13. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.09.2017 ö Beschliessend 8

Sachverhalt

Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes "Ampertalstraße" hat vom 13.06. bis 13.07.2017 erneut öffentlich ausgelegen. Während der Auslegungsfrist sind von den Trägern öffentlicher Belange und von betroffenen Bürgern (Öffentlichkeit) Stellungnahmen (Bedenken und Anregungen) eingegangen.

Die Bedenken und Anregungen und sonstigen Stellungnahmen sind vom Gemeinderat zu behandeln und werden wie folgt der Abwägung unterzogen:

A)        Von folgenden Trägern öffentlicher Belange sind Stellungnahmen ohne Anregungen bzw. keine Stellungnahmen eingegangen:
-        Landratsamt Freising – Fachstelle Altlasten und Bodenschutz
-        Landratsamt Freising – Fachstelle Gesundheitsamt
-        Landratsamt Freising – Fachstelle Ortsplanung
-        Landratsamt Freising – Fachstelle Bauleitplanung
-        Landratsamt Freising – Fachstelle Straßenverkehrsbehörde
-        Landratsamt Freising – Untere Jagdbehörde
-        Landratsamt Freising – Fachstelle Tiefbau
-        Landratsamt Freising – Immissionsschutz
-        Regierung von Oberbayern - Gewerbeaufsichtsamt
-        Staatliches Bauamt Freising – Servicestelle München
-        Bayerwerk AG, Kundencenter Pfaffenhofen
-        Deutsche Telekom GmbH
-        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege

B) Folgende Behörden / TöB haben Stellungnahmen und Anregungen vorgebracht:
-        Landratsamt Freising – SG 42 - Untere Naturschutzbehörde
-        Wasserwirtschaftsamt München

C) Folgende Bürger haben Bedenken und Anregungen vorgebracht:
-        Herr Friedrich Ebner, Allershausen, vertreten durch Rechtsanwälte GSK Stockmann, RA Dr. Würfel mit Schreiben vom 06.07.2017
-        Rita und Georg Kröner, Allershausen, vertreten durch Rechtsanwälte Messerschmidt - Dr. Niedermeier und Partner PartmbB, RA'in Dr. Kessler mit Schreiben vom 30.06.2017
-        Heide Sixt, Allershausen mit Schreiben vom 08.07.2017

Die Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen sind vom Gemeinderat beschlussmäßig zu behandeln.

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8.1. Behandlung der während der erneuten Auslegung eingegangen Bedenken und Anregungen der Träger öffentlicher Belange und betroffener Bürger (Öffentlichkeit)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 13. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.09.2017 ö Beschliessend 8.1
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8.1.1. Landratsamt Freising – SG 42 - Untere Naturschutzbehörde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 13. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.09.2017 ö Beschliessend 8.1.1

Sachverhalt

Die Untere Naturschutzbehörde nimmt mit Schreiben vom 27.06.2017 erneut Stellung zur Änderung des Bebauungsplanes.

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in den Abwägungen nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen)

Artenschutz:
  1. Gebäudeabriss:
       Die abzureißenden Gebäude weisen eine Vielzahl von vielfältig gestalteten Öffnungen auf. Diese Öffnungen wurden bis dato nicht verschlossen, ein Einwandern von Fledermäusen ist immer noch möglich.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG können daher im Zuge des Abrisses nicht ausgeschlossen werden.
  1. Grünordnung:
Es fehlt die Einstufung / Bewertung der Erheblichkeit des Eingriffs auf die Schutzgüter gemäß § 1, Abs. 6, Nr. 7 BauGB

Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)

Zu 1.
Auch wenn derzeit keine Individuen oder Spuren von Fledermäusen in den abzureißenden Gebäuden nachgewiesen werden konnten, so ist eine Besiedelung immer noch möglich. Ein Abbruch der Bestandsgebäude ist trotz der Vermeidungsmaßnahme „Abbruch von Gebäuden“ außerhalb der Vogelbrutzeit nur möglich, wenn vorher sichergestellt ist, dass bei Baubeginn keine Fledermäuse in den Gebäuden sind.

Als weitere Vermeidungsmaßnahme ist daher der Verschluss der vorhandenen Öffnungen, sowie eine Nachsuche durch eine ökologische Baubegleitung unmittelbar vor Beginn der Abrissarbeiten erforderlich.

Zu 2. Grünordnung
Gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB sind die Schutzgüter zu ermitteln, zu gewichten und mit den übrigen öffentlichen Belangen abzuwägen. Die Schutzgüter wurden zwar ermittelt und beschrieben, die Einstufung / Bewertung des geplanten Eingriffs wurde jedoch nur bei den Schutzgütern Boden sowie Luft und Klima vorgenommen. Für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Wasser, Landschaftsbild sowie Kultur- und Sachgüter ist die Bewertung / Einstufung nachzureichen.

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.a. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

  1. Der Planentwurf von 22.03.2016 (geändert 09.05.2017) sieht abweichend von der Stellplatzsatzung der Gemeinde Allershausen die Anlage einer größeren Anzahl von oberirdischen Stellplätzen, sowie einer Tiefgarage vor. Beide Vorhaben sind mit einem Eingriff in den Naturhaushalt verbunden.
Aus Sicht des Naturschutzes ist bei der Ermittlung, Gewichtung und Abwägung der Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu hinterfragen, ob die zusätzliche Anlage von oberirdischen Stellplätzen durch die Entscheidung für den Bau einer Tiefgarage vermeidbar ist. In jedem Fall sollte die Anzahl der Stellplätze nicht über die durch die Stellplatzsatzung bestimmte Anzahl hinausgehen, um den Eingriff in den Naturhaushalt so gering wie möglich zu halten.

  1. Bei der Anlage der Retentionsflächen ist zu prüfen, ob die Fällung der betroffenen Gehölze vermeidbar ist. Da es sich dabei um einzelne, frei stehende Bäume handelt, wird die Pflege der Retentionsflächen bei Erhalt der Bäume nur unwesentlich beeinträchtigt.

Zusätzlich wird das Wasserspeichervermögen des Bodens durch erhöhte Transpirations- und Interzeptionsverdunstung bei Erhalt des Baumbestandes positiv beeinflusst, die Retentionsleistung also verbessert. Aus Sicht des Naturschutzes ist die Fällung des Gehölzbestandes im Retentionsbereich daher nicht nur vermeidbar, sondern sogar kontraproduktiv, und daher auf jeden Fall zu vermeiden.
Die Gehölze im Retentionsbereich sind daher zu erhalten, und vor Beginn der Abrissarbeiten und bis zur Fertigstellung der Baumaßnahmen gemäß DIN 18920 gegen Beschädigungen zu schützen.
Alternativ ist der erforderliche Retentionsnachweis an anderer Stelle zu erbringen, z.B. auf Fl.Nr. 92, Gemarkung Allershausen.

  1. Die Gehölze Nr. 24 und 26 liegen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans, sind aber im Planentwurf vom 22.03.2016 (geändert 09.05.2017) trotzdem als „nicht zu erhaltender Gehölzbestand“ dargestellt. Eine Korrektur ist erforderlich.

  1. Die Gehölze Nr. 1, 10, 13, 14, 15 und 16 sollten nach Herstellung der Tiefgarage durch Neupflanzungen ersetzt werden. Diese Gehölze liegen außerhalb der Baugrenze, eine Wiederherstellung dieses Teils des Obstgartens würde die Eingrünung der Anlage und die Eingliederung in das Landschaftsbild verbessern, sowie den Verlust an Lebensraum für die Tierwelt verringern.

  1. Bei der CEF-Maßnahme „Fledermausquartiere“ ist mitanzuführen, dass die Nistkästen in den gewässerbegleitenden Gehölzbeständen entlang von Mühlbach, Glonn oder Amper IM GEMEINDEGEBIET angebracht werden.

  1. Die Verweise zu den Bestands- bzw. Artenlisten in der Planzeichnung zum Bebauungsplan, unter Planzeichen 5.2, 5.3, 5.4 und 5.5 sind noch veraltet. Hier wird auf die Festsetzungen durch Text D2.1, D2.2 und D1.7 verwiesen. Richtig ist ein Verweis auf D1.1, D1.2, und D1.8; dies ist richtig zu stellen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landratsamtes Freising, SG 42, Untere Naturschutzbehörde zur Kenntnis und stellt wie folgt fest:

Der Bauherr wurde bereits darauf hingewiesen, dass vor Beginn der Abrissarbeiten eine Nachsuche durch eine ökologische Baubegleitung unmittelbar vor Abriss durchgeführt werden muss, da die Öffnungen bis jetzt nicht verschlossen wurden. Zudem ist der Abbruch nur außerhalb der Vogelbrutzeit vom 1. Oktober bis 28. Februar möglich.

Bei den Schutzgütern (Mensch, Tiere und Pflanzen, Wasser, Landschaftsbild, sowie Kultur- und Sachgüter) gemäß § 1 Abs. 6, Nr. 7 BauGB werden die Einstufungen / Bewertungen des geplanten Eingriffs ergänzt und nachgereicht.

Zu Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.a. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

Zu 1.
Für den Besucherverkehr sind ausreichende oberirdische Besucherstellplätze zwingend notwendig. Diese werden durch Baumpflanzungen gegliedert. Eine Reduzierung der Stellplätze wird von der Gemeinde Allershausen nicht gewünscht.

Zu 2.
Ein Erhalt einiger in den künftigen Retentionsmulden befindlicher Obstbäume wird angestrebt (Nr. 4, 9, 18, 20). Falls aufgrund der Abgrabung der Wurzelraum zu stark gestört wird, ist eine Neupflanzung vorzuziehen.
Neue Bäume können dem Standort entsprechend gepflanzt und langfristig erhalten werden.
Erhaltungsfähige Bäume werden vor Beginn der Abrissarbeiten und bis zur Fertigstellung der Baumaßnahme gem. DIN 18920 gegen Beschädigungen geschützt.

Zu 3.
Die Gehölze Nr. 24 und 26 außerhalb des Geltungsbereichs sind im Plan als angrenzende Bäume mit grüner Umrandung dargestellt und in der Legende unter Hinweise 8.10 aufgeführt. Die Bäume innerhalb des Geltungsbereichs als „nicht zu erhaltender Gehölzbestand“ sind mit schwarzer Umrandung dargestellt.
Zur besseren Unterscheidung werden nun auch die Ziffern 24 und 26 entfernt. Die Planfassung wird diesbezüglich geändert.

Zu 4.
Für die wegfallenden Obstbäume (1, 10, 13, 14, 15, 16) werden 6 Obstbäume neu gepflanzt. Außerdem erfolgen Neupflanzungen von 13 heimischen Laubbäumen. Somit erfolgt ein Ausgleich für die Baumrodungen. Das Grundstück wird durch die geplanten Neuanpflanzungen gut eingegrünt, was das Landschaftsbild verbessert. Der Verlust von Lebensräumen für die Tierwelt kann damit auch teilweise kompensiert werden.

Zu 5.
Es wird bei der CEF-Maßnahme „Fledermausquartiere“ mitangeführt, dass die Nistkästen in den gewässerbegleitenden Gehölzbeständen entlang von Mühlbach, Glonn oder Amper "im Gemeindegebiet" angebracht werden.

Zu 6.
Die aufgeführten Verweise zu den Bestands- bzw. Artenlisten in der Planzeichnung zum Bebauungsplan werden berichtigt.

Die Planfassung des Bebauungsplanes vom 09.05.2017 mit Begründung wird dahingehend redaktionell geändert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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8.1.2. Wasserwirtschaftsamt München

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 13. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.09.2017 ö Beschliessend 8.1.2

Sachverhalt

Das Wasserwirtschaftsamt verweist in seiner erneuten Stellungnahme vom 14.06.2017 auf die Stellungnahme vom 16.11.2016.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht gibt es keine Einwände zu dem im Betreff genannten Bebauungsplan.

Stellungnahme vom 16.11.2016:

Mit E-Mail vom 21.04.2016 haben wir Sie gebeten, den folgenden Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen.

"Eingriffe in das Grundwasser wie Aufstau, Absenken oder Umleiten (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 WHG) und auch das Einbringen von Stoffen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG), dazu zählen auch Betonbauteile von Gebäuden, sind wasserrechtlich als Benutzung definiert und bedürfen einer Erlaubnis. In den Antragsunterlagen sind die Auswirkungen umfassend darzustellen Hierzu sollten nach Vorliegen des Bodengutachtens und hydrologischen Untersuchung frühzeitig Gespräche unter Beteiligung des Landratsamtes – Wasserrecht – geführt werden."

Mit E-Mail vom 21.04.2016 und Beschluss vom 19.07.2016 wurde dies zugesagt. Im vorliegenden Bebauungsplanentwurf wurde dieser Hinweis versehentlich nicht aufgenommen. Wir bitten um entsprechende Korrektur.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes München und die damit einhergehende Aussage, dass unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 16.11.2016 keine weiteren Einwände gegen den Bebauungsplan vorliegen, zur Kenntnis.

Der Gemeinderat kommt der Forderung des Wasserwirtschaftsamtes München nach und stimmt der Aufnahme des in der E-Mail vom 21.04.2016 erteilten Hinweises in den Bebauungsplan zu. Folgender Passus wird unter C. Hinweise durch Text im Bebauungsplan redaktionell ergänzt:

"Eingriffe in das Grundwasser wie Aufstau, Absenken oder Umleiten (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 WHG) und auch das Einbringen von Stoffen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG), dazu zählen auch Betonbauteile von Gebäuden, sind wasserrechtlich als Benutzung definiert und bedürfen einer Erlaubnis. In den Antragsunterlagen sind die Auswirkungen umfassend darzustellen Hierzu sollten nach Vorliegen des Bodengutachtens und hydrologischen Untersuchung frühzeitig Gespräche unter Beteiligung des Landratsamtes – Wasserrecht – geführt werden."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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8.1.3. Friedrich Ebner, Allershausen, vertreten durch Rechtsanwälte GSK Stockmann, RA Dr. Würfel

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 13. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.09.2017 ö Beschliessend 8.1.3

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 06.07.2017 bringt RA Dr. Würfel, Rechtsanwälte GSK Stockmann Namens von Prof. Dr. Friedrich Ebner Einwendungen vor. Diese liegen den Gemeinderatsmitgliedern in vollem Wortlaut vor. Dazu im Einzelnen:

(EF = Einwendungsführer, V = Verwaltung)

A.
Sachverhalt:

EF: Der Einwendungsführer beschreibt sowohl Verfahren als auch Inhalte des Bebauungsplanes aus seiner Sicht.

V: Auf Korrekturen wird verzichtet, da in diesem Zusammenhang keine konkreten Einwände oder Bedenken abgegeben werden. Die persönliche Betroffenheit des Einwendungsführers aufgrund seines unmittelbar im Westen angrenzenden Grundstücks FlNr. 161 wird erkannt. Insofern bedarf es der Abwägung der von ihm vorgebrachten Einwendungen.

B.
Rechtliche Würdigung:

I.        Formelle Rechtswidrigkeit:
1.        Beeinträchtigung der Grundwassersituation:

a)        EF: Der Einwendungsführer führt aus, dass bei der Berechnung der maximal zulässigen GRZ i. S. v. § 19 Abs. 4 BauNVO nicht von einer Baugrundstücksgröße von 4.800 m², sondern von 5.200 m² ausgegangen werden muss. Insofern erhöht sich die rechnerische GRZ.

       V: Dieser Einwand ist bezogen auf die Bebauungsplanbegründung zutreffend, anstatt GRZ 0,63 ergibt sich eine GRZ von 0,69 bezogen auf das Baugrundstück. Dies hat aber keinen Einfluss auf die Festsetzungen im Bebauungsplan. Aufgrund der Anregung des Einwendungsführers wird die Begründung zum Bebauungsplan korrigiert.
       
       Beschluss zur Abwägung:
       Der Gemeinderat hält an den Festsetzungen auch unter Berücksichtigung der etwas erhöhten GRZ i. S. v. § 19 Abs. 4 BauNVO an Festsetzungen fest.

       Abstimmungsergebnis: 17 : 1


b)        EF: Der Einwendungsführer führt aus, dass sich das Wasserwirtschaftsamt mit der Frage der Grundwasserverdrängung nicht auseinandergesetzt habe.
       
       V: Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Betrachtung um ein hochwassergefährdetes Gebiet handelt. Insofern steht im Vordergrund, dass verlustig gehender Retentionsraum ausgeglichen werden soll. In der Bebauungsplanbegründung wird hierzu ausgeführt, dass ein Ausgleich des Retentionsraumes 1 : 1 erfolgt.
       Dass im Hochwasserfall auch der Grundwasserstand ansteigen kann, ist aber nicht dem Bau unterirdischer Bauteile geschuldet, sondern generell der Situation im Starkregenfall. Der Bau eines Kellers als wasserdichte Wanne ist im Bereich des hochwassergefährdeten Gebiets Standard. Insofern erfährt der Nachbar durch das Bauvorhaben keine Schlechterstellung bei eigenen Baumaßnahmen. Die zuständige Fachbehörde WWA hat insofern keine Bedenken erhoben.

       Beschluss zur Abwägung:
       Die Einwendung der Nichtberücksichtigung eines Grundwasseranstieges durch die Baumaßnahme wird zurückgewiesen.

       Abstimmungsergebnis: 17 : 1

2.        Erschließungssituation:

a)        EF: Der Einwendungsführer führt aus, dass die ordnungsgemäße Erschließung des geplanten Bauvorhabens durch die Abt-Joseph-Straße aufgrund Hinzukommen von 41 Wohneinheiten nicht gegeben sei. Dies gelte insbesondere für die Zufahrt von Feuerwehr und Rettungskräften.

       V: Im Bereich der Tiefgaragenabfahrt weist die Abt-Joseph-Straße eine Breite von 7,5 m auf. Es sind 29 Tiefgaragenstellplätze und 20 oberirdische Stellplätze vorgesehen. Die oberirdischen Stellplätze schließen sich im Norden unmittelbar an die Verkehrsfläche an. Zwar verjüngt sich dort die Verkehrsfläche auf 2,5 m Breite, aufgrund der Kürze des verjüngten Bereiches und dem Vorplatz vor den Stellplätzen ist mit einer problemlosen Abwicklung dieser Stellplätze auszugehen. Unter Einbeziehung der Stellplatzvorfläche beträgt die faktische Straßenbreite auch dort ca. 7,5 m und ist somit geeignet, die Zufahrt von Feuerwehr und Rettungsdienst zu gewährleisten. Letztlich hat der Bauherr im Baugenehmigungsverfahren den Brandschutznachweis zu liefern. Dies ist aber eine bauordnungsrechtliche und keine planungsrechtliche Fragestellung.
       Die nördlich an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden Anwesen werden über die Josef-Schmid-Straße erschlossen.

       Die notwendigen Stellplätze sind im Einzelgenehmigungsverfahren nachzuweisen. Die Stellplatzsatzung wird hier aber überlagert durch die Sonderregelung aufgrund Festsetzung 8.1, die Ziffer 1.3. der Anlage zur Stellplatzsatzung entspricht. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze wird gegenüber der gdl. Satzung (Ziffer 1.2. der Anlage zur Stellplatzsatzung, die für Mehrfamilienhäuser gilt), reduziert. Grundsätzlich handelt es sich bei den Im Bebauungsplanentwurf dargestellten Stellplätzen um eine "vorgeschlagene Stellplatzeinteilung" (vgl. Planzeichen unter A 8.8). Die unter B 8.1. im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Stellplätze orientiert sich an der nachzuweisenden Zahl der Stellplätze für Altenwohnungen gemäß Ziffer 1.3 der Anlage zur Stellplatzsatzung. Allerdings ist die Zahl der Besucherstellplätze nicht in den Stellplätzen der Wohnungen enthalten, sondern es sind 20 % zusätzlich für Besucher nachzuweisen.

       Aus Sicht der Gemeinde wird gewährleistet, dass der ruhende Verkehr auf dem Baugrundstück erfolgt und nicht auf der öffentlichen Verkehrsfläche. Hinzu kommt, dass der Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch auf Freihaltung der öffentlichen Verkehrsfläche durch parkende Fahrzeuge besitzt. Es ist zu berücksichtigen, dass die Abt-Joseph-Straße auch im Bereich des Einwendungsführers eine Breite von 7,5 m besitzt und nach EAE85/95 wäre für den aufzunehmenden Verkehr der Straßen- und Wegetyp SA3 mit 6,5 m Fahrbahnbreite trotz parkender Fahrzeuge völlig ausreichend.

       Beschluss zur Abwägung:
       Der Einwand wird als nicht relevant zurückgewiesen.

       Abstimmungsergebnis:14 : 4


II.        Materielle Rechtmäßigkeit:

1.        Erforderlichkeit der Planung:

a)        Fehlende Erschließung:

       EF: Der Einwendungsführer legt dar, dass es an der Erforderlichkeit i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB fehle, da sich die öffentliche Straße zu einem Fußweg reduziere, der für Rettungsfahrzeuge nicht geeignet ist. Er ist der Auffassung, dass die notwendigen Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge zu gewährleisten seien und die vorliegende Planung am Bauordnungsrecht scheitere.

       V: Der Einwendungsführer verkennt in diesem Zusammenhang, dass notwendige Rettungswege nicht nur auf öffentlicher Fläche, sondern auch auf dem Privatgrundstück nachgewiesen werden können. Es trifft zwar zu, dass die Abt-Joseph-Straße sich nach Osten verjüngt, jedoch befindet sich vor den Stellplätzen ein ausreichender Stauraum, der auch als Rettungsweg dienen kann.

       Der Brandschutz ist im Grundsatz gesichert. Die Details bedürfen der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren (Brandschutzkonzept bereits beauftragt).

       Es ist zwar im Einzelfall möglich, dass aufgrund entgegenstehender bauordnungsrechtlicher Rahmenbedingung ein Bebauungsplan teilweise nicht umgesetzt werden kann. Dies lässt aber dessen Wirksamkeit nicht entfallen. Sofern dies hier der Fall sein sollte, kann das Baurecht nicht vollständig ausgenutzt werden. Nur bei einem völligen Ausschluss jeglicher Bebauung, der aber offensichtlich nicht gegeben ist, wäre der Bebauungsplan unwirksam.
       Angemerkt wird, dass in Art. 5 Abs. 1 S. 4 BayBO ausdrücklich festgestellt wird, dass entsprechende Zufahrten und Durchfahrten vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen sind, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.

       Beschluss zur Abwägung:
       Der Einwand wird als nicht relevant zurückgewiesen.

       Abstimmungsergebnis: 15 : 3

b)        Grundwasser und Hochwasser:

       EF: Der Einwendungsführer führt aus, dass die Tiefgarage zur "Eigentumsbeeinträchtigung der umliegenden Grundstücke aufgrund Verdrängungswirkung in Bezug auf das Grundwasser führt".

       V: Zum einen wird auf die obigen Ausführungen zur Auswirkung des Hochwassers auf den Grundwasserspiegel und die Notwendigkeit von entsprechenden wasserdichten Kellergeschossen verwiesen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der bisher gültige Bebauungsplan, der auch für das Grundstück des Einwendungsführers nach wie vor Geltung beansprucht, im MD-Bereich eine GRZ von 0,6, mithin rechnerisch gem. § 19 Abs. 4 S. 2 BauNVO eine Grundfläche bis 0,8, z. B. durch Tiefgaragen, bereits zulässt.

       Gegenüber dem Status quo stellen deshalb die nunmehr gesetzten Festsetzungen eine Verbesserung gegenüber dem Bestandsbebauungsplan dar, der grundsätzlich eine wesentlich größere Tiefgarage zugelassen hätte. Dies gilt auch für das Grundstück des Einwendungsführers.

       Jedem Grundstückseigentümer im Bereich des Gesamtbebauungsplangebiets ist die Situation des Hochwassers bzw. des Grundwassers bekannt. Insofern tritt keine Schlechterstellung, sondern eine Besserstellung im vorgenannten Sinn ein.

       Beschluss zur Abwägung:
       Der Einwand der Verdrängung des Grundwassers wird in Anbetracht der Reduzierung des Maßes der baulichen Nutzung zurückgewiesen.

       Abstimmungsergebnis: 17 : 1

c)        Artenschutz:

       EF: Der Einwendungsführer behauptet, dass die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG vorlägen.

       V: Grundsätzlich ist im Rahmen eines Verfahrens gem. § 13 a BauGB kein Umweltbericht notwendig, außer es bedarf einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. es bestehen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter. Der Einwendungsführer konkretisiert die behaupteten Verbotstatbestände nicht.

       Beschluss zur Abwägung:
       Der Einwand wird mangels Konkretisierung an dieser Stelle zurückgewiesen.
       
       Abstimmungsergebnis: 17 : 1

d)        Fehlende Sicherung beabsichtigter Nutzungszwecke:

       EF: Der Einwendungsführer führt aus, dass nicht erkennbar sei, ob eine allgemeine Wohnanlage oder eine Seniorenwohnanlage beabsichtigt sei.

       V: Die Festsetzung WA eröffnet die Möglichkeiten beider Nutzungsarten. Nachdem ein Baugebiet meist unterschiedliche, mithin nach BauNVO genannte Nutzungen eröffnet, bestehen auch alternative Nutzungsarten hier – allgemeines Wohnen oder Seniorenwohnen. Ein Mangel wird hierin nicht erkannt.

       Beschluss zur Abwägung:
       Der Einwand des nicht konkretisierten Nutzungszwecks wird zurückgewiesen.

       Abstimmungsergebnis: 16 : 2

2.        Verstöße gegen zwingendes Recht:

a)        Wasserrecht:

       EF: Der Einwendungsführer verweist auf § 78 Abs. 2 WHG, wonach es einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung bedürfe. Er widerspricht insofern den Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes, wonach es aufgrund der bereits bestehenden Überplanung des Gebiets einer entsprechenden Genehmigung nicht bedürfe. Der Einwendungsführer ist in diesem Zusammenhang der Rechtsauffassung, dass es sich um eine Neuüberplanung handle, wenn eine Verdichtung vorgesehen ist.

       V: An dieser Stelle wird in Erinnerung gerufen, dass grundsätzlich im MD nach dem bisher geltenden Bebauungsplan eine GRZ von 0,6 zulässig war. Zwar wird diese maximal zulässige GRZ aufgrund der Bauräume teilweise nicht möglich sein, dies gilt aber im Grundsatz nicht für die hier relevanten unterirdischen baulichen Elemente (Tiefgarage).

       Insofern bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob hier eine "Neuplanung", sprich eine "verdichtete Planung" gegenüber dem bisherigen Bebauungsplan tatsächlich in Bezug auf den Wasserschutz vorgenommen wird.

       Der Rechtsauffassung des Einwendungsführers steht auch die Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 03.06.2014, Az.: 4 CN 6/12 entgegen (Leitsatz): § 78 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WHG erfasst nur solche Flächen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten, die erstmalig einer Bebauung zugeführt werden sollen. Bloße Umplanungen, etwa die Änderung der Gebietsart eines bereits bestehenden Baugebiets fallen nicht hierunter. In diesem Fall sind die Belange des Hochwasserschutzes im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung sowie der für die Zulassung erforderlichen hochwasserschutzrechtlichen Abweichungsentscheidungen zu berücksichtigen.

       Das Wasserwirtschaftsamt hat hier zu Recht angenommen, dass die Bebauungsplanänderung keine Neuplanung darstellt und die vordergründige Problematik des Retentionsraums als gelöst angesehen. Insofern tritt auch keine Schlechterstellung ein, die ggf. weitere Ausnahme- oder Genehmigungstatbestände ausgelöst hätten.

       Beschluss zur Abwägung:
       Der Einwand der Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung nach WHG wegen Überschwemmungsgebiet wird als rechtlich nicht haltbar zurückgewiesen.

       Abstimmungsergebnis: 17 : 1

       V: Dem ergänzenden Einwand, dass hier von der ursprünglichen pauschalen Berechnung des Retentionsraums abgewichen wird, wird entgegengehalten, dass durch das Büro Schönenberg und Partner München eine konkrete Berechnung des verlustig gehenden Retentionsraums und dessen Ausgleich festgestellt wurden. Insofern kommt es auf die im ursprünglichen Bebauungsplan pauschale Berechnung des Retentionsraumes nicht an, sondern es kann auf die tatsächlichen Feststellungen abgestellt werden.

       Beschluss zur Abwägung:
       Der Einwand der Abweichung von der Pauschalisierung des Retentionsraums wird zurückgewiesen.
       
       Abstimmungsergebnis: 17 : 1


b)        Naturschutzrecht:

EF: Nach Ansicht des Einwendungsführers kann nicht ausgeschlossen werden, dass Baumfledermausarten vorhanden sind. Insofern wird daraus geschlossen, dass hier ein artenrechtlicher Verbotstatbestand vorliege. Eine Ausnahmegenehmigung nach BNatSchG sei nicht gegeben.

V: Vorweg wird darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich eines Umweltberichts nicht bedurft hätte. Die Gemeinde hat dennoch im Interesse des Naturschutzes hier eine artenschutzrechtliche Prüfung vorgenommen. Es wurde nicht festgestellt, dass Fledermäuse in den zu beseitigenden Bäumen vorhanden sein könnten; eine positive Feststellung wurde nicht getroffen. Vorsorglich hat der Sachverständige lediglich angeregt, bei Fällung der Bäume etwaige vorzufindende Fledermäuse zu bergen und an anderer Stelle unterzubringen. Dies sind Vorsorgemaßnahmen und keine Pflichtmaßnahmen. Hieraus Pflichten nach dem Naturschutzgesetz anzunehmen, ist deshalb unzutreffend.

       Beschluss zur Abwägung:
Der Einwand mangelnder Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Vorschriften wird zurückgewiesen.

Abstimmungsergebnis: 17 : 1

c. Abstandsflächen des Gebäudes und der TG-Mauer:

EF: Der Einwendungsführer äußert Bedenken, dass die Abstandsflächen zu seinem Anwesen nicht eingehalten seien, da "aufgrund eines eingerechneten Rücksprungs von 1,5 m möglicherweise die Abstandsflächen fehlerhaft berechnet worden sind".

V: Den Ausführungen ist einerseits zu entnehmen, dass hier Bedenken hinsichtlich der Abstandsflächen bestehen, jedoch andererseits nicht konkretisiert werden kann, auf welche Gebäudeteile sich diese Bedenken beziehen. Auch ist der Verweis der Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 BayBO und der hieraus anzunehmenden analogen Anwendung auf Art. 6 Abs. 5 BayBO nicht nachvollziehbar bzw. konkretisiert.

EF: In diesem Zusammenhang wird Kritik geübt, dass die Verkürzung der Abstandsflächen auf ½ H bei einer 13 m hohen und 12 m breiten Außenwand in 5 bis 10 m Entfernung zu seinem Grundstück unzulässig sei und die Verschattungswirkung durch die Gemeinde nicht untersucht wurde.

V: Lt. Plandarstellung beträgt der Abstand zur Grundstückgrenze an der engsten Stelle 5,9 m. Lt. Ziff. 2.2 der textlichen Festsetzung muss bei einer Wandhöhe von mehr als 10,7 m das oberste Geschoss um mindestens 1,5 m zurückspringen. Die halbe Wandhöhe bezogen auf den niedrigeren Gebäudeteil beträgt 5,35 m. Die max. Höhe ist lt. Ziff. 2.2 mit 13,1 m festgesetzt, die halbe Wandhöhe beträgt 6,55 m. Nachdem das oberste Geschoss um 1,5 m zurückspringen muss, beträgt der Abstand zur Grundstückgrenze an der engsten Stelle 7,4 m (5,9 m + 1,5 m). Insofern halten die einzeln zu berücksichtigen Außenwände die ½ Wandhöhe ein. Anerkanntermaßen ist eine negative Verschattung bei einem 45°-Winkel nicht gegeben, wobei von Gebäude zu Gebäude bezogen auf die Unterkante des Fensters mit Aufenthaltsnutzung gemessen wird. An engster Stelle beträgt der Abstand 8,9 m (5,9 m + 3,0 m). Wird davon ausgegangen, dass sich das nächstgelegene Fenster in einer Höhe von mind. 1,2 m befindet, wird rechnerisch der Einfallswinkel bis auf wenige Zentimeter eingehalten. Die Verkürzung der Abstandsflächen ergibt sich auch ohne Bebauungsplan gem. Art. 6 Abs. 6 BayBO (siehe Abstandsflächendarstellung). Insofern bedürfte es gar keines Bebauungsplanes, sondern nur die Anwendung der abstandsflächenrechtlichen Vorschriften.

       Beschluss zur Abwägung:
Der Einwand mangelnder Abstandsflächen wird zurückgewiesen.

Abstimmungsergebnis: 17 : 1


3.        Abwägungsfehler:

A.        Gebietserhaltungsanspruch:

a)        EF: Der Einwendungsführer ist der Auffassung, dass hier eine Umplanung von MD in WA unzulässig sei, da hierdurch die landwirtschaftliche Prägung verloren geht.
       
       V: Der Einwendungsführer vergisst jedoch in diesem Zusammenhang festzustellen, wo sich noch landwirtschaftliche Betriebe befinden. Es befindet sich nahezu kein landwirtschaftlich intensiv geführter Betrieb mehr im gesamten Bebauungsplangebiet. Insofern hat sich die Festsetzung eines MD bereits nicht nur auf die hier betroffene Baugebietsfläche, sondern generell für den gesamten Bebauungsplan Ampertalstraße überholt.

       EF: Der Einwendungsführer führt aus, dass die Annahme im Immissionsschutzgutachten eines MI nicht zulässig sei, da die Gaststätte "Fuchswirt" ein "Ausreißer" ist.
       
       V: Nachdem MD und MI immissionsschutzrechtlich gleich zu behandeln sind und vorausgehend der Einwendungsführer behauptet, es handelt sich nach wie vor um ein MD, ist diese Argumentation nicht schlüssig und nachvollziehbar.

       Insofern ist auch nicht nachvollziehbar, hier von einem Etikettenschwindel zu sprechen, nachdem das "Etikett Landwirtschaft" nicht mehr vorhanden ist.

       Beschluss zur Abwägung:
       Der Einwand des Verstoßes gegen den Gebietserhaltungsanspruch wird zurückgewiesen.

       Abstimmungsergebnis: 17 : 1

b)        Allgemeines Wohngebiet:
       EF: Der Einwendungsführer ist der Meinung, dass die Ausweisung eines WA hier unzutreffend sei, da abgestrebt wird, ein reines Wohngebäude zu errichten. Insofern wird kritisiert, dass weitere Nutzungen gem. § 4 BauNVO zulässig, aber nicht geplant wären. Diese Argumentation ist insofern nicht nachvollziehbar, da das Nutzungsspektrum im MI/MD wesentlich weiter geht wie im WA. Warum er bei einer tatsächlichen Nutzung des Bebauungsplangebiets einschl. der Umgebung einen Widerspruch erkennt, ist nicht nachvollziehbar. Im WA ist auch ein reines Wohngebäude ausdrücklich zulässig. Hinzu kommt, dass "je schutzwürdiger ein Baugebiet beschrieben wird", es Einfluss auf die angrenzenden Baugebiete besitzt. Insofern hätte dies für den Einwendungsführer eher Nachteile als Vorteile.

       Beschluss zur Abwägung:
Der Einwand unzutreffender Baugebietsausweisung wird zurückgewiesen.

       Abstimmungsergebnis: 17 : 1

c)        Stellplätze:
       EF: Der Einwendungsführer geht davon aus, dass aufgrund Ziff. 8.1 der Festsetzungen zu den Stellplätzen diese auf dem Grundstück nicht hergestellt werden können. Insofern sei ein Widerspruch zur Planbegründung festzustellen.
       
       V: Laut Begründung Ziff. 3 sind 29 TG Stellplätze und 20 oberirdische Stellplätze vorgesehen. Die oberirdischen Stellplätze sind überwiegend dargestellt, wobei die Flächen aufgrund der Überlagerung von zu pflanzenden Bäumen mit entsprechenden Baumscheiben nur schwer erkennbar sind.

       Grundsätzlich handelt es sich bei den Im Bebauungsplanentwurf dargestellten Stellplätzen um eine "vorgeschlagene Stellplatzeinteilung" (vgl. Planzeichen unter A 8.8).
       Die unter B 8.1. im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Stellplätze orientiert sich an der nachzuweisenden Zahl der Stellplätze für Altenwohnungen gemäß Ziffer 1.3 der Anlage zur Stellplatzsatzung. Allerdings ist die Zahl der Besucherstellplätze nicht in den Stellplätzen der Wohnungen enthalten, sondern es sind 20 % Grundsätzlich handelt es sich bei den Im Bebauungsplanentwurf dargestellten Stellplätzen um eine "vorgeschlagene Stellplatzeinteilung" (vgl. Planzeichen unter A 8.8). Die unter B 8.1. im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Stellplätze orientiert sich an der nachzuweisenden Zahl der Stellplätze für Altenwohnungen gemäß Ziffer 1.3 der Anlage zur Stellplatzsatzung. Allerdings ist die Zahl der Besucherstellplätze nicht in den Stellplätzen der Wohnungen enthalten, sondern es sind 20 % zusätzlich für Besucher nachzuweisen. Es werden also gegenüber der in der gemeindlichen Stellplatzsatzung für Altenwohnungen geforderten Zahl der Stellplätze mehr Stellplätze angelegt. Die Reduzierung der Anzahl der notwendigen Stellplätze ist hier dadurch gerechtfertigt, dass es sich zum einen um zu errichtende Altenwohnungen handelt und zum anderen um kleinere Wohnungsgrößen mit durchschnittlich 70 m².

       Beschluss zur Abwägung:
       Die Einwände nicht ausreichender Stellplätze und der unzulässigen Abweichung von der Stellplatzsatzung werden zurück gewiesen.

       Abstimmungsergebnis: 15 : 3

d)        Lärmauswirkung:

       EF: Der Einwendungsführer rügt, dass das Schallgutachten vom 02.05.2017 die Beeinträchtigung seines Grundstücks nicht ausreichend berücksichtige. Zum einen wird der Mangel angeführt, dass in die Berechnung nicht 20 Außenstellplätze lt. Bebauungsplanbegründung, sondern 15 Außenstellplätze zugrunde gelegt wurden. Ausschlaggebend ist hier hinsichtlich der Anzahl nicht die Begründung, sondern der Bebauungsplan, mit seinen Festsetzungen.
       Es wird kritisiert, dass nicht die Stellplätze nach Stellplatzsatzung, sondern die reduzierten Stellplätze lt. Bebauungsplan im Gutachten zugrunde gelegt werden.

       V: Es ist zutreffend, dass bei der Berechnung der Schallimmissionen im Gutachten Piening von 15 oberirdischen Stellplätzen ausgegangen wurde. Nachdem der Gutachter zum Ergebnis kommt, dass auf den am stärksten betroffenen Immissionsort IO 6 N die Lärmwerte tagsüber um 17,5 dB(A) und nachts um 7 dB(A) unterschritten werden, ist offensichtlich, dass 5 weitere dem IO 6 N abgewandte Stellplätze zu keiner wesentlichen Erhöhung führen werden. Gegenstand der Berechnung kann nur der Bebauungsplan und dessen Festsetzung sein. Insofern sind nicht die Stellplätze nach Satzung relevant.

       EF: Ferner wird kritisiert, dass sich der Verkehr auf der Straße durch das Bauvorhaben erhöhe. Nach der TA-Lärm sind grundsätzlich die Betriebsgeräusche, d. h., die Geräusche aufgrund Fahrbewegungen auf dem Baugrundstück zu berücksichtigen. Eine Ausnahme macht die TA-Lärm ggf. für Ein- und Ausfahrten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage (Ziff. 7.4). Hier gilt aber die 16. BImSchVO, mithin wesentlich erhöhte Lärmwerte.

       V: Nachdem die Lärmwerte der TA-Lärm durch die Fahrgeräusche auf dem Grundstück selbst offensichtlich nachts eingehalten sind (vgl.), ist der Verkehrslärm auf der Straße auch eingehalten. Einer weiteren Beurteilung bedarf es hierzu nicht. Zwar ist die Berechnungsmethode der RLS-90 abweichend von der der TA-Lärm, hier wurde aber explizit eine entsprechende Berechnung vorgenommen (vgl. Lärmgutachten vom 02.05.2017 Seite 19 Ziff. 5.3.). Es liegt eine offensichtliche Unterschreitung der Lärmwerte der TA-Lärm als auch in Bezug auf die 16. BImSchVO vor.

       EF: Es wird kritisiert, dass die Berechnung der Beeinträchtigung durch die Außenstellplätze und die Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.
       
       V: Hierzu fehlt aber eine substantiierte Ausführung.

       EF: Ferner wird kritisiert, dass das Spitzenpegelkriterium der TA-Lärm in Bezug auf das Türenschlagen nachts nicht eingehalten werde.

       V: Es wurde bereits festgestellt, dass nach der Rechtsprechung diese Lärmimmissionen, welche von notwendigen Stellplätzen einer Wohnbebauung ausgehen, von der Nachbarschaft hinzunehmen sind. Dem wird entgegengehalten, dass die Rechtsprechung hier Ausnahmen macht, wenn besonders schutzwürdige Aufenthaltsräume betroffen sein können.

       Solche besonders schutzwürdigen Aufenthaltsräume sind in der unmittelbaren Umgebung nicht gegeben.

EF: Letztendlich wird zwar festgestellt, dass, bezogen auf das potenzielle Baurecht des Einwendungsführers die Lärmwerte nachts um 6 dB(A) unterschritten werden, jedoch Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung getroffen, da Zweifel an der Anzahl der festgesetzten Außenstellplätze erhoben wird.

V: Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

       EF: Letztlich wird Kritik geübt, dass sich die Aussagen zum Schallschutz auf die geplante Wohnbebauung letztendlich auf die Einzelgenehmigung beziehen.
       
       V: Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass in einem WA grundsätzlich nur die Fahrzeugbewegungen relevant sind. Weitere Betriebsgeräusche sind nicht zu erwarten, da nur nicht störende Nutzungen im WA zulässig sind. Insofern war es hier zulässig, ausschließlich auf die Fahrzeugbewegungen schalltechnisch abzustellen.

       Beschluss zur Abwägung:
       Die Einwände hinsichtlich des Lärmschutzes und der Richtigkeit der schalltechnischen Untersuchung werden zurückgewiesen.

       Abstimmungsergebnis: 17 : 1

e)        Grundwasserthematik und Überschreitungsregelung:

       EF: Es wird wiederholend vorgetragen, dass die GRZ sich auf max. 0,69 durch Anlagen gem. § 19 Abs. 4 BauNVO erhöhen können und dies städtebaulich nicht vertretbar sei.
       
       V: An dieser Stelle wird darauf verwiesen, dass die zulässige Überschreitung der GRZ durch Anlagen i. S. von § 19 Abs. 4 BauNVO dadurch veranlasst wird, dass hier eine Tiefgarage errichtet werden soll. Dies dient städtebaulich der Qualitätsverbesserung im Baugebiet. Die Alternative wäre die Herstellung von weiteren Stellplätzen oberirdisch. Es wird davon ausgegangen, dass der Einwendungsführer eine entsprechende Beeinträchtigung durch Mehrung von Stellplätzen selbst nicht befürwortet. Das Lärmgutachten würde aufgrund der niedrigen Werte entsprechende Möglichkeiten eröffnen. Es ist ausdrücklich städtebaulicher Wunsch, dass die meisten Stellplätze unterirdisch errichtet werden und nicht, wie in der Umgebungsbebauung gem. bisherigem Bebauungsplan und Festsetzungen, diese oberirdisch erstellt werden.

       EF: Ferner wird eingewandt, dass hierdurch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse beeinträchtigt werden.
       
       V: Hier verkennt der Einwendungsführer, dass unterschiedliche öffentliche Interessen verfolgt werden können. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber eine Obergrenze der Versiegelung von 80 % vorgegeben hat. Ferner wird nicht berücksichtigt, dass die Tiefgarage mit einer Bodenschicht von 60 cm überdeckt werden muss, sodass eine natürliche Vegetation auch im Bereich der Tiefgarage erfolgen kann. Dies sind alles öffentliche Interessen, die hier die Gemeinde mit der Zulassung einer Tiefgarage verfolgt.

       Zurückgewiesen wird der Einwand, dass die Gemeinde sich damit nicht auseinandergesetzt habe. Im Rahmen der letzten Abwägung zum bisherigen Bebauungsplanentwurf sind hierzu ausdrücklich Ausführungen gemacht worden. Hinsichtlich der behaupteten Grundwassereinflüsse aufgrund TG wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

       Beschluss zur Abwägung:
Die Einwände hinsichtlich der Überschreitung der GRZ aufgrund TG werden zurückgewiesen.

Abstimmungsergebnis: 17 : 1

f)        Rücksichtslosigkeit der Bebauung/Einfügungsverbot:

       EF: Nach Ansicht der Einwendungsführer ist das Bauvorhaben rücksichtslos, da überwiegend zweigeschossige Gebäude in der Umgebung seien, lediglich der "Fuchswirt" habe 3 Geschosse und im Bebauungsplangebiet seien 4 Geschosse zulässig.

       V: Es ist städtebauliches Ziel der Gemeinde, hier ein verdichtetes Bauen zuzulassen. Die Gemeinde hat sich dafür entschieden, dass hier anstatt einer dichteren Bebauung mit einer höheren GRZ die zusätzlich angestrebte Baumasse durch ein weiteres Geschoss gewährleistet wird, zumal das oberste Geschoss als Terrassengeschoss auszubilden ist. Der im Übrigen geltende Bebauungsplan sieht im MD eine zulässige Wandhöhe von 7 m, mithin generell eine zulässige dreigeschossige Bebauung vor.

       Die Gemeinde verfolgt hier im Bereich des Wohnungsbaus eine verdichtete Bebauung. Der Wohnraumbedarf für den Großraum München ist offensichtlich. Es ist auch Ziel der Gemeinde, neuen Wohnraum nicht durch weitere Zersiedlung der Landschaft vorzunehmen, sondern durch Verdichtung in bestehenden Bauräumen. Es steht im Planungsermessen der Gemeinde, entsprechende Ziele zu verfolgen.

       Eine fehlende Rücksichtnahme auf die Nachbaranwesen ist nicht zu erkennen, nachdem hier die halbe Wandhöhe eingehalten wird, mithin das vom Gesetzgeber vorgesehene Maß der Abstandsflächen beachtet wird (siehe Abstandsflächendarstellung).

       Wie bereits oben ausgeführt, erfährt der Nachbar hierdurch keine Einwirkung von Belichtung und Belüftung.

       An dieser Stelle wird lediglich angemerkt, dass das Baurecht auf dem Grundstück des Einwendungsführers mit einer zulässigen Wandhöhe von 7 m und hinsichtlich des östlichen Baufensters mit einem Abstand zur Grundstücksgrenze von nur 3 m festgesetzt ist. Somit muss der Einwendungsführer bei Ausnutzung seines Baurechts selbst die gesetzlichen Abstandsflächen nicht einhalten. Insofern scheint es bedenklich, wenn der Einwendungsführer hier auf die Beeinträchtigung des geplanten Bauvorhabens für die Nachbarschaft abstellt, obwohl ihm selbst Baurechte -wohl mit seiner Zustimmung- eingeräumt wurden, die den hier kritisierten Vorgaben zuwiderlaufen.

       Beschluss zur Abwägung:
       Die Einwände der Rücksichtslosigkeit und zur Unverhältnismäßigkeit der baulichen Dichte werden unter dem Gesichtspunkt der städtebaulichen Nachverdichtung zurückgewiesen.

       Abstimmungsergebnis: 17 : 1

g)        Fehlende Ermittlung von Planungsalternativen:

       EF: Der Einwendungsführer führt aus, dass die Gemeinde Alternativlösungen zu prüfen hätte.

       V: Er verkennt in diesem Zusammenhang, dass sich diese Pflicht aus der Rechtsprechung nur dann ergibt, wenn die Planung für den Nachbarn sehr stark belastend und die Grenze zur Unzumutbarkeit ggfs. überschritten wurde.

       Im vorliegenden Fall fehlt es hieran aber, da die gesetzlichen Vorgaben, auch des Abstandsflächenrechts, beachtet wurden. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, dass der Einwendungsführer unmittelbar an der Grundstücksgrenze ein 7 m hohes, 3 m zur Grenze abgerücktes und ca. 20 m langes Gebäude neu errichten kann. Dieses Baurecht beeinflusst das Nachbargebäude zumindest in gleichem Maße, wie der geplante Neubau.

       Beschluss zur Abwägung:
       Der Einwand der Prüfung mangelnder Planungsalternativen wird aufgrund nachbarverträglicher Bebauung zurückgewiesen.

Abstimmungsergebnis: 17 : 1

Diskussionsverlauf

Zu den Einwendungen I.2a) gab es u.a. folgende Anmerkungen:

Herr Held ist mit der getroffenen Stellplatzregelung nicht einverstanden. Auch dieses Vorhaben hat sich an die Vorgaben der Satzung zu halten.

Dazu führte GL Vachal aus, dass 29 TG-Stellplätze und 20 oberirdische Stellplätze, insgesamt also 49 Stellplätze, vorgesehen sind. Unter Anwendung von Nr. 1.3 der Anlage zur Stellplatzsatzung für Gebäude mit Altenwohnungen ist je Wohnung ein Stellplatz (= 41) erforderlich. Davon müssen 20 % für Besucher zur Verfügung stehen. Diese 20 % für Besucher werden sogar zusätzlich angelegt.

Nach Ansicht von GR Schrödl sind die Zufahrtsmöglichkeiten für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge völlig unzureichend. Er hat daher erhebliche Bedenken.

Christian Huber wollte wissen, was passiert, wenn eine Nutzungsänderung z.B. in "normale" Wohnungen o.ä. erfolgt und ob Verhandlungen zur Straßenverbreiterung, wie von Herrn Kortus angeregt, erfolgt sind.

Bezüglich einer Verbreiterung der Straße wurde bisher nichts unternommen. Bei einer Änderung der Nutzung ist eine baurechtliche Nutzungsänderung zu beantragen und die Stellplätze sind dann erneut zu prüfen. Können diese nicht nachgewiesen werden, so scheitert auch eine Nutzungsänderung, so 1. Bürgermeister Popp.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt zusammenfassend die vorstehend durch Einzelbeschlüsse behandelten Bedenken und Anregungen gegen die 2. Änderung des Bebauungsplanes "Ampertalstraße".

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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8.1.4. Rita und Georg Kröner, Allershausen, vertreten durch Rechtsanwälte Messerschmidt - Dr. Niedermeier und Partner PartmbB, RA'in Dr. Kessler

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 13. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.09.2017 ö Beschliessend 8.1.4

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 30.06.2017 bringt RA'in Dr. Kessler, Rechtsanwälte Messerschmidt - Dr. Niedermeier und Partner PartmbB Namens von von Rita und Georg Kröner Einwendungen vor. Diese liegen den Gemeinderatsmitgliedern in vollem Wortlaut vor. Dazu im Einzelnen:

(EF = Einwendungsführer, V = Verwaltung)

1.        EF: Es wird eine mangelnde Abwägung in Bezug auf den Verkehrslärm, welcher vom künftigen WA ausgeht, erkannt.

1.1.        EF: Der Einwendungsführer stellt fest, dass das Lärmschutzgutachten hinsichtlich der Beurteilungspegel lt. TA Lärm auf ein MI und nicht auf ein WA abstellt.
       
       V: Hier wird verkannt, dass auf den Schutzanspruch des Immissionsortes abzustellen ist, der sich durch die Festlegung in den Bebauungsplänen bestimmt (vgl. 6.6. TA Lärm). Nachdem MI und MD gleiche Beurteilung aufweist und der Einwendungsführer im "Restbebauungsplan" mit MD-Ausweisung liegt, trifft der Einwand nicht zu, zumal der SV Lärmschutz feststellt, dass auch bei sämtlichen IO die Beurteilungspegel von WA eingehalten werden.

1.2.        EF: Es wird eingewandt, dass die Entscheidung des VGH München nicht einschlägig wäre, da im entschiedenen Fall wesentlich weniger Stellplätze erfasst wurden. Insofern läge hier kein "normales Wohngebäude, sondern eine Wohnanlage vor".
       
       V: Der VGH stellt hier einen allgemeinen Grundsatz auf und stellt nicht hinsichtlich der Zumutbarkeit auf die Anzahl im Einzelnen ab.

1.3.        EF: Es wird kritisiert, dass nicht geprüft wurde, ob durch die Wohnbebauung die benachbarten Betriebe Nachteile erfahren. Ferner wird festgestellt, der den EF betroffene IO1 sei entfallen.
       
       V: In der unmittelbaren Nachbarschaft befinden sich mit Ausnahme des "Fuchswirtes" keine Betriebe, welche Nachteile erfahren können. Die Verkehrsflächen zum "Fuchswirt" sind ca. 60 m zum geplanten Bauvorhaben entfernt und durch Gebäude teilweise abgeschirmt.
       Der IO1 wurde im ergänzenden Gutachten nicht mehr aufgenommen, da bereits im Ausgangsgutachten trotz intensiverer Nutzung (Pavillon-Café) nachgewiesen wurde, dass die Lärmwerte der TA Lärm eingehalten werden.

       Beschluss zur Abwägung:
       Der Einwand unzureichender lärmtechnischer Begutachtung wird zurückgewiesen.

       Abstimmungsergebnis: 17 : 1

2.        EF: Der Einwendungsführer ist der Auffassung, dass mit Ausweisung eines WA die Zweckbestimmung der bisherigen Baugebietsausweisung im Plangebiet bzw. im Restbebauungsplan verkannt werde.
       
       V: Der Einwendungsführer unterlässt, hier auszuführen, wo sich noch aktive landwirtschaftliche Betriebe in der unmittelbaren Umgebung befinden, die eine Ausweisung eines MD rechtfertigen. Die Umgebung des Plangebiets zeichnet sich bereits heute als faktisches Wohngebiet aus.

       Beschluss zur Abwägung:
Der Einwand unzulässiger Baugebietsausweisung wird zurückgewiesen.

Abstimmungsergebnis: 17 : 1

3.        EF: Der Einwendungsführer weist darauf hin, dass die Bauflächendarstellung unzutreffend sei, da von einem zu großen Baugrundstück ausgegangen wurde.

       V: Dieser Einwand ist bezogen auf die Bebauungsplanbegründung zutreffend, anstatt GRZ 0,63 ergibt sich eine GRZ von 0,69, bezogen auf das Baugrundstück. Dies hat aber keinen Einfluss auf die Festsetzungen im Bebauungsplan. Aufgrund der Anregung des Einwendungsführers wird die Begründung zum Bebauungsplan korrigiert.
       
       Beschluss zur Abwägung:
Der Gemeinderat hält an den Festsetzungen auch unter Berücksichtigung der etwas erhöhten GRZ i. S. v. § 19 Abs. 4 BauNVO fest.

Abstimmungsergebnis: 17 : 1

4.        EF: Der Einwendungsführer kritisiert, dass der Retentionsraum nicht auf dem Baugrundstück hergestellt werden kann bzw. die zugrunde liegenden Berechnungen unzutreffend sind.

       V: Die Berechnung des notwendigen Retentionsraumes wurde durch ein Fachbüro erstellt und vom WWA überprüft bzw. als richtig anerkannt. Den allgemeinen Ausführungen können auch die Darstellung konkreter Mängel nicht entnommen werden.

       Beschluss zur Abwägung:
Der Gemeinderat weist die Kritik an der Richtigkeit der Berechnung und des Ersatzes des Retentionsraums zurück.

Abstimmungsergebnis: 17 : 1

5.        EF: Der Einwendungsführer rügt das Fehlen eines Planungskonzepts, da Baurechte für ein Einzelvorhaben geschaffen werden.

       V: Es steht in der Planungshoheit der Gemeinde, an geeigneter Stelle Baurecht zu generieren bzw. auszuweisen. Nachdem sich die Umgebung faktisch überwiegend als WA darstellt, verfolgt hier die Gemeinde das Ziel der baulichen Entwicklung für den Wohnungsbau.

       Beschluss zur Abwägung:
       Der Gemeinderat hält am städtebaulichen Konzept fest.

Abstimmungsergebnis: 17 : 1

6.        EF: Es fehle an der städtebaulichen Erforderlichkeit.
       V: Die planungsrechtliche Erforderlichkeit entfällt nicht, wenn es sich um Einzelvorhaben handelt. Das städtebauliche Erfordernis wird hier darin erkannt, dass Wohnraum in der Gemeinde geschaffen wird.

       Beschluss zur Abwägung:
Der Gemeinderat hält an der Bauleitplanung fest, da hierdurch notwendiger Wohnraum in der Gemeinde geschaffen wird.

Abstimmungsergebnis: 17 : 1

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt zusammenfassend die vorstehend durch Einzelbeschlüsse behandelten Bedenken und Anregungen gegen die 2. Änderung des Bebauungsplanes "Ampertalstraße".

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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8.1.5. Heide Sixt, Allershausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 13. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.09.2017 ö Beschliessend 8.1.5

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 08.07.2017 bringt Heide Sixt Einwendungen vor. Diese liegen den Gemeinderatsmitgliedern in vollem Wortlaut vor. Dazu im Einzelnen:

(EF = Einwendungsführerin, V = Verwaltung)

1.        Grund- und Hochwasserschutz

       EF: Es wird gerügt, dass eine "Grundwasserverdrängung von 13.000 m³" erfolge und dies auf das Grundwasser erheblichen Einfluss besäße.
       
       V: Hier geht die EF wohl davon aus, dass der gesamte unterirdische Baukörper eine Höhe von 4 m aufweise. Dies wird bereits in Frage gestellt. In Relation hierzu dürfte der unterbaute Teil anderer Anwesen, z.B. Fl.Nr. 163 (Fuchswirt) und Fl.Nr. 191/3 (Schule) höher liegen. Es sind keine Kenntnisse vorhanden, dass die Nachbarn dieser Anwesen Nachteile aufgrund Unterbauungen erfahren haben. Das WWA teilt die Bedenken als Fachbehörde nicht.
       
       EF: Es wird eingewandt, dass die Darstellung und Berechnung des Retentionsraumes in unzutreffender Weise erfolgt ist. Es wurde nicht der Faktor lt. ursprünglichen Bebauungsplanes von 0,4 angewandt. Die Tiefgarage soll entfallen.
       
       V: Die Berechnung des notwendigen Retentionsraumes wurde durch ein Fachbüro erstellt und vom WWA überprüft bzw. als richtig anerkannt. Den allgemeinen Ausführungen können auch die Darstellung konkreter Mängel nicht entnommen werden. Der pauschale Faktor aus dem ursprünglichen Bebauungsplan wurde nicht übernommen, da hier eine konkrete Volumenberechnung vorgenommen wurde. Es ist gerade städtebauliches Ziel, die überwiegenden Stellplätze unterirdisch unterzubringen, um eine möglichst große begrünte Fläche zu erreichen. Dies dient auch dem Klimaschutz.

       Beschluss zur Abwägung:
       Der Gemeinderat weist die Kritik an der Richtigkeit der Berechnung und des Ersatzes des Retentionsraums und der nachteiligen Wirkung unterirdischer Bauteile zurück.

       Abstimmungsergebnis: 17 : 1

2.        Erschließung:
       EF: Es werden Bedenken hinsichtlich der Erschließung durch eine Sackgasse vorgebracht und die Aufstellung von Verkehrsbeschränkungen und ein Wendehammer gefordert. Es werden Bedenken zur Erreichbarkeit für die Feuerwehr erkannt.
       
       V: Die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen kann nicht im Rahmen eines Bebauungsplanes erfolgen. Soweit ein Bedarf als notwendig erweist, werden entsprechende verkehrsrechtliche Maßnahmen ergriffen. Ein Wendehammer wird ausdrücklich nicht für erforderlich gehalten und aus Gründen weiterer Versiegelung von Flächen für nicht geboten erachtet. Die Gemeinde verfolgt mit dem Ziel verdichteter Bebauung einerseits, möglichst umfangreichen Wohnraum zu schaffen, andererseits die Auswirkungen für den Landverbrauch und die Versiegelung gering zu halten. Ein Wendehammer stellt insofern den schlechtesten Lösungsansatz dar. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass der überwiegende Fahrverkehr in einem Bereich sich abwickelt, in dem die Fahrgassenbreite über das erforderliche Maß hinaus reicht.

       Beschluss zur Abwägung:
Der Gemeinderat weist die Kritik der mangelnden Erschließung zurück.

Abstimmungsergebnis: 17 : 1

3.        Naturschutz:
EF: Die EF führt allgemein aus, dass das Vorhaben dem Naturschutz zuwider laufe, insbesondere eine "intakte ökologische Fläche "verloren ginge.

V: Die von der Gemeinde in Auftrag gegebene Untersuchung dokumentiert, dass es sich um keine "ökologische Fläche" handelt, sondern vielmehr eine bereits bebaute Innenbereichsfläche. Hinzu kommt, dass nach bestehendem Baurecht die Fläche bereits intensiv genutzt werden könnte. Letztlich hat sich die Gemeinde dazu entschlossen, Innenbereichsflächen zu entwickeln, als neu Bauflächen im Außenbereich in Anspruch zu nehmen.

       Beschluss zur Abwägung:
Der Gemeinderat weist die Kritik an der mangelnden Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Gesichtspunkte zurück.

Abstimmungsergebnis: 17 : 1

4.        WA:
       EF: Die EF ist der Auffassung, dass eine WA-Ausweisung fraglich sei.
       
       V: Im MD ist bereits Wohnbebauung zulässig. Nachdem mangels landwirtschaftlicher Prägung die MD-Ausweisung in Frage gestellt ist und faktisch sich ein WA in der Umgebung gebildet hat, stellt die Planung auf die tatsächlichen Gegebenheiten ab.

       Beschluss zur Abwägung:
Der Gemeinderat weist die Kritik unzutreffender Baugebietsausweisung zurück.

Abstimmungsergebnis: 17 : 1

5.        Schallimmissionen:
       EF: Die EF übt Kritik, dass bei der Lärmberechnung nur von 15 oberirdischen Stellplätzen ausgegangen wurde.

       V: Es ist zutreffend, dass bei der Berechnung der Schallimmissionen im Gutachten Piening von 15 oberirdischen Stellplätzen ausgegangen wurde. Nachdem der Gutachter zum Ergebnis kommt, dass auf den am stärksten betroffenen Immissionsort IO 6 N die Lärmwerte tagsüber um 17,5 dB(A) und nachts um 7 dB(A) unterschritten werden, ist offensichtlich, dass 5 weitere, dem IO 6 N abgewandte Stellplätze zu keiner wesentlichen Erhöhung führen werden. Gegenstand der Berechnung kann nur der Bebauungsplan und dessen Festsetzung sein. Insofern sind nicht die Stellplätze nach Satzu ng relevant.

       Beschluss zur Abwägung:
       Der Gemeinderat weist die Kritik unzutreffender Lärmermittlung zurück.

       Abstimmungsergebnis: 17 : 1

6.        Abstandsflächen:
EF: Es wird Kritik geübt, dass reduzierte Abstandsflächen mittels Satzung ein öffentliches Interesse erfordern.

V: Zum einen werden die gesetzlichen Abstandsflächen unter Berücksichtigung des 16m-Privilegs eingehalten, zum anderen besteht auch im Bereich des verdichteten Bauens ein öffentliches Interesse an Reduzierung der Abstandsflächen.

       Beschluss zur Abwägung:
       Der Gemeinderat weist die Kritik zu den Abstandsflächen zurück.

       Abstimmungsergebnis: 17 : 1

7.        Ortsbild:
       EF: Es wird eine Beeinträchtigung des Ortsbildes befürchtet.
       
       V: Hier handelt die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit.

       Beschluss zur Abwägung:
       Der Gemeinderat weist die Kritik hinsichtlich des Ortsbildes zurück.

       Abstimmungsergebnis: 15 : 3

8.        Stellplätze:
EF: Es wird beanstandet, dass mittels Bebauungsplan von der allgemeinen Stellplatzsatzung der Gemeinde abgewichen wird.

V: Grundsätzlich handelt es sich bei den Im Bebauungsplanentwurf dargestellten Stellplätzen um eine "vorgeschlagene Stellplatzeinteilung" (vgl. Planzeichen unter A 8.8).
       Die unter B 8.1. im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Stellplätze orientiert sich an der nachzuweisenden Zahl der Stellplätze für Altenwohnungen gemäß Ziffer 1.3 der Anlage zur Stellplatzsatzung. Allerdings ist die Zahl der Besucherstellplätze nicht in den Stellplätzen der Wohnungen enthalten, sondern es sind 20 % Grundsätzlich handelt es sich bei den Im Bebauungsplanentwurf dargestellten Stellplätzen um eine "vorgeschlagene Stellplatzeinteilung" (vgl. Planzeichen unter A 8.8). Die unter B 8.1. im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Stellplätze orientiert sich an der nachzuweisenden Zahl der Stellplätze für Altenwohnungen gemäß Ziffer 1.3 der Anlage zur Stellplatzsatzung. Allerdings ist die Zahl der Besucherstellplätze nicht in den Stellplätzen der Wohnungen enthalten, sondern es sind 20 % zusätzlich für Besucher nachzuweisen. Es werden also gegenüber der in der gemeindlichen Stellplatzsatzung für Altenwohnungen geforderten Zahl der Stellplätze mehr Stellplätze angelegt. Die Reduzierung der Anzahl der notwendigen Stellplätze ist hier dadurch gerechtfertigt, dass es sich zum einen um zu errichtende Altenwohnungen handelt und zum anderen um kleinere Wohnungsgrößen mit durchschnittlich 70 m².

       Beschluss zur Abwägung:
Der Gemeinderat weist die Kritik hinsichtlich der Abweichung zur Stellplatzsatzung der Gemeinde zurück.

Abstimmungsergebnis: 15 : 3

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt zusammenfassend die vorstehend durch Einzelbeschlüsse behandelten Bedenken und Anregungen gegen die 2. Änderung des Bebauungsplanes "Ampertalstraße".

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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8.2. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 13. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.09.2017 ö Beschliessend 8.2

Sachverhalt

Nach beschlussmäßiger Behandlung der während der erneuten (3.) Auslegung eingegangen Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen ergeben sich keine Änderungen, die die Grund züge der Planung berühren. Die beschlossenen Änderungen sind in den Bebauungsplan und die Begründung einzuarbeiten. Mit den Änderungen kann der Bebauungsplan als Satzung beschlossen werden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan "2. Änderung des Bebauungsplanes Ampertal-straße, teilweise Neuaufstellung im Bereich des Grundstücks FlNr. 157" mit den in der heutigen Sitzung beschlossenen Änderungen als Satzung im Sinne von § 10 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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9. Erlass einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB im Ortsteil Aiterbach (Atterstraße); Hinweis auf Beschluss-Nr. 61 vom 28.03.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 13. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.09.2017 ö Beschliessend 9
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9.1. Verfahren nach § 34 Abs. 6 Satz 1BauGB i.V. mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB; Beschlussmäßige Behandlung der Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 13. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.09.2017 ö Beschliessend 9.1

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat am 06.09.2016 beschlossen, für den südlichen Ortsrand des Ortsteils Aiterbach eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Einbeziehungssatzung) zu erlassen. Den vom Planungsbüro KPT Kirchmann Patzek Thalmair Architekten, Freising, erstellten Satzungsentwurf hat der Gemeinderat in der Sitzung am 28.03.2017 gebilligt. Der Entwurf der Einbeziehungssatzung "Aiterbach-Atterstraße" mit Begründung ist vom 06.06. bis einschließlich 06.07.2017 öffentlich ausgelegen.

Während der Auslegungsfrist sind von den Trägern öffentlicher Belange Stellungnahmen (Bedenken und Anregungen) eingegangen. Von evtl. betroffenen Bürgern sind keine Bedenken und Anregungen vorgebracht worden.

A)        Von folgenden Trägern öffentlicher Belange sind Stellungnahmen ohne Anregungen bzw. keine Stellungnahmen eingegangen:
-        Landratsamt Freising – Fachstelle Abgrabungsrecht
-        Landratsamt Freising – Fachstelle Gesundheitsamt
-        Landratsamt Freising – Fachstelle Ortsplanung
-        Landratsamt Freising - Fachstelle Bauleitplanung
-        Landratsamt Freising – Fachstelle Straßenverkehrsbehörde
-        Landratsamt Freising – Untere Jagdbehörde
-        Landratsamt Freising – Fachstelle Tiefbau
-        Wasserwirtschaftsamt München

B) Folgende Behörden / TöB haben Stellungnahmen und Anregungen vorgebracht:
-        Landratsamt Freising - SG 41 Altlasten
-         Landratsamt Freising - SG 41 Immissionsschutz
-        Landratsamt Freising – SG 42 - Untere Naturschutzbehörde
-        Staatliches Bauamt Freising –Servicestelle München
-        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding
-        Bayernwerk AG Netzcenter Pfaffenhofen
-        Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Paunzhausen-Schweitenkirchen-Kirchdorf


Die Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen sind vom Gemeinderat beschlussmäßig zu behandeln.

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9.1.1. Landratsamt Freising SG 41 Altlasten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 13. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.09.2017 ö Beschliessend 9.1.1

Sachverhalt

Stellungnahme des Landratsamtes Freising - SG Altlasten vom 29.05.2017:

Sollten wider Erwarten im Zuge von geplanten Baugrunduntersuchungen oder Aushubmaßnahmen Bodenverunreinigungen festgestellt werden, ist das Landratsamt Freising -SG 41- unverzüglich zu informieren.
Bei Abbruchmaßnahmen sind die einschlägigen abfallrechtlichen Vorschriften und die Arbeitshilfe "Kontrollierter Rückbau" des Bayer. Landesamtes für Umweltschutz zu beachten.

Beschluss

Die Anregungen des SG Altlasten des Landratsamtes Freising sind als Hinweis in die Satzung aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Aufgrund Art. 49 GO war Gemeinderatsmitglied Christian Huber von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

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9.1.2. Landratsamt Freising SG 41 Immissionsschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 13. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.09.2017 ö Beschliessend 9.1.2

Sachverhalt

Stellungnahme des Landratsamtes Freising - SG 41 Immissionsschutz vom 20.06.2017:

Zur Klärung, ob ein gesundes Wohnen wegen der Einwirkungen des Verkehrslärms von den Staatsstraßen 205 4 und 2084 im Planungsbereich gewährleistet ist, ist eine schalltechnische Untersuchung vorzulegen. Vom Gutachter sind basierend auf den Ergebnissen der Verkehrslärmberechnungen geeignete Maßnahmen zum Schallschutz zu ermitteln, um ein gesundes Wohnen zu ermöglichen. Des Weiteren sind die erforderlichen Festsetzungen für die Einbeziehungssatzung zu formulieren.
Dabei ist zu beachten, dass das Planungsgebiet wohl als Allgemeines Wohngebiet (WA) einzustufen ist. Durch die Aufgabe der Hofstelle ist keine landwirtschaftliche Nutzung mehr gegeben.

Aufgrund dieser Forderungen wurde ein schalltechnisches Gutachten in Abstimmung mit dem Antragsteller in Auftrag gegeben. Dieses liegt bereits vor

Beschluss

Der Forderung zur Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens für das Planungsgebiet wurde bereits nachgekommen und vom IB BL-Consult Piening GmbH ausgearbeitet. Aufgrund der Beurteilung des Gutachters ist folgende Festsetzung in die Satzung aufzunehmen und die Begründung zum Schallschutz gemäß Ziffer 8.2. des schalltechnischen Gutachtens zu ergänzen:

"Schlaf- und Kinderzimmer müssen eine der folgenden Schutzmaßnahmen aufweisen (siehe dazu die Begründung)":
a) Die Fenster sind durch schalldämpfende Vorbauten zu schützen.
b) Es werden mechanische schallgedämpfte Lüftungen eingebaut."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Aufgrund Art. 49 GO war Gemeinderatsmitglied Christian Huber von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

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9.1.3. Landratsamt Freising SG 42 Untere Naturschutzbehörde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 13. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.09.2017 ö Beschliessend 9.1.3

Sachverhalt

Stellungnahme des Landratsamtes Freising - SG 42 Untere Naturschutzbehörde vom 05.07.2017:

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit:
-  Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände unterlassen
-  Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
- Abwägungsausfall aufgrund der Nichtbeachtung artenschutzrechtlicher Vorschriften und der
   fehlenden ordnungsgemäßen Anwendung und Bearbeitung der Eingriffsregelung.

  1. Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Vorschriften

       Entgegen der Auffassung in den bisherigen Verfahrensunterlagen kann es durch die geplante Bebauung zu artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach §§ 44 und 39 des BNatSchG kommen, die zu unterlassen sind. Eine Ortseinsicht hat ergeben, dass u.a. um das Gehöft herum z.B. Haussperlinge festzustellen waren, sowie Rauchschwalben und Mauersegler das Gehöft überflogen. Dies lässt auf artenschutzrechtliche Verbotstatbestände schließen. Daneben müssen die für die geplante Bebauung abzureißenden baulichen Anlagen artenschutzfachlich und -rechtlich begutachtet werden. Hinsichtlich der Gebäude sind u.a. gebäudebewohnende Vögel und Fledermäuse zu berücksichtigen. Die Freiflächen sind auf ein mögliches Vorkommen von Zauneidechse zu prüfen und zu beurteilen.
Sofern Verbotstatbestände weder vermieden noch minimiert werden können, sind entsprechende Maßgaben zu beachten und Maßnahmen durchzuführen, die einen adäquaten Ausgleich und/oder Ersatz schaffen.

Abwägungsvorschlag:

Aufgrund der Lebensraumausstattung (Gebäude, Obstwiesen, Gehölze) ist nicht auszuschließen, dass europäische Fledermäuse beeinträchtigt werden können.
Hingegen kann eine Betroffenheit von sonstigen europarechtlich oder national streng geschützten Tier- bzw. Pflanzenarten nach Geländeeinsicht aufgrund des Fehlens geeigneter Lebensräume ausgeschlossen werden. Störungen oder Veränderungen etwaiger Jagdgebiete sind nicht von artenschutzrechtlicher Relevanz.
Hinsichtlich der Vögel kann unter Berücksichtigung von Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung der Beeinträchtigungen und Eingriffe für die vom Vorhaben (potenziell) betroffenen Vogelarten die Funktionalität betroffener Lebensstätten gesichert werden. Ein Verstoß gegen die Schädigungsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG liegt damit i.V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht vor.
Auch alle projektspezifischen Beeinträchtigungen oder Verluste von Lebensraumbestandteilen wirken sich, da ebenfalls entsprechende Ausweichräume in räumlicher Nähe zur Verfügung stehen, nicht wesentlich negativ auf die Erhaltungszustände betroffener Arten aus.
In der Gesamtbetrachtung werden somit für europäische Vogelarten i.S.v. Art. 1 VRL keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt.
Die Gebäude sind zur Umsetzung der Planung insbesondere bei Gebäudeabbrüchen rechtzeitig im Sinne einer artenschutzrechtlichen Prüfung zu untersuchen. Das Vorkommen von Zauneidechsen kann nahezu ausgeschlossen werden.

In die Satzung sind eine entsprechende Festsetzung und Hinweise aufzunehmen.

  1. Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung

Durch die geplante Bebauung kommt es u.a. zur Beseitigung von vorhandenen Gehölzbeständen. Ebenso kann eine Flächenneuversiegelung aufgrund der bisherigen Inhalte in den Verfahrensunterlagen nicht ausgeschlossen werden. Die Eingriffsregelung ist aufgrund der vorhandenen Sachlage anzuwenden.

Abwägungsvorschlag:

Mit der Durchführung der Satzung ergibt sich kein Bedarf zur Anwendung der Eingriffsregelung. Die Flächenversiegelung ist bei Umsetzung der Planung geringer als im Bestand. Der Verlust von Gehölzbeständen ist durch die festgesetzten Pflanzungen kompensiert.
Die im Süden des Satzungsbereichs liegende Obstwiese bleibt erhalten.

Beschluss

Der Gemeinderat schließt sich den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung an.
Die Satzung ist wie folgt zu ergänzen:

Aufnahme in die Satzung:
       "Im Rahmen der Planrealisierung ist schrittweise rechtzeitig eine artenschutzrechtliche Prüfung bzw. Stellungnahme im Sinne der zum Zeitpunkt der Durchführung gültigen Gesetze bei der Naturschutzbehörde über die Gemeinde vorzulegen."

Unter Hinweise:
       Artenschutzrechtlicher Haftungsausschluss
       Im Rahmen der Einbeziehungssatzung und aufgrund der Ortseinsichten wird davon ausgegangen, dass bei Verwirklichung der Satzung voraussichtlich nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird.
       Dessen ungeachtet kann nicht mit letzter Sicherheit die Möglichkeit von Erkenntnislücken in Bezug auf den Artenschutz ausgeschlossen werden, wenn im Rahmen der Planrealisierung zuvor nicht abschätzbare Eingriffe erfolgen.

       Weder die Gemeinde noch der beauftragte Planfertiger können für bei der Planrealisierung oder während des späteren Betriebes auftretende Umweltschädigungen und damit verbundene Einschränkungen oder Zusatzkosten haftbar gemacht werden.

Eine Anwendung der Eingriffsregelung ist wie dargelegt nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Aufgrund Art. 49 GO war Gemeinderatsmitglied Christian Huber von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

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9.1.4. Staatliches Bauamt Freising, Servicestelle München

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 13. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.09.2017 ö Beschliessend 9.1.4

Sachverhalt

Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Freising, Servicestelle München vom 04.07.2017:

Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Freising keine Einwände, wenn folgende Punkte beachtet werden:

Entlang der freien Strecke und im Bereich des Verknüpfungsbereiches (OD-V) von Ortsdurchfahrten von Staatsstraßen gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 20 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke Bauverbot. Die entsprechende Anbauverbotszone ist im Bauleitplan dazustellen. Ebenso müssen die straßenrechtlichen Ortsdurchfahrtsgrenzen im Bauleitplan dargestellt werden.
Werbende oder sonstige Hinweisschilde sind gemäß Art. 23 BayStrWG innerhalb der Anbauverbotszone unzulässig. Außerhalb der Anbauverbotszone sind sie so anzubringen, dass die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers nicht gestört wird.
Anpflanzungen entlang der Straße sind im Einvernehmen mit dem Staatlichen Bauamt Freising - Servicestelle München vorzunehmen.

Die Erschließung ist ausschließlich über das untergeordnete Straßennetz vorzusehen. In die Satzung ist folgender Text zu übernehmen:
"Unmittelbare Zugänge oder Zufahrten von den Grundstücken zu den Staatsstraßen 2054 und 2084 sind nicht zulässig."

Es wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Anbauverbotszonen dem Schutz der Anlieger vor Lärm-, Staub und Abgasimmissionen nicht genügen. Evtl. notwendige Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Staatsstraßen übernommen.

Abwägungsvorschlag:

Den Forderungen des Staatlichen Bauamtes wird nachgekommen. Sowohl die Anbauverbotszonen als auch die Ortsdurchfahrtsgrenzen der Staatsstraßen sind in den Planunterlagen darzustellen. Die Hinweise zu Werbeanlagen und Anpflanzungen sind in die Satzung aufzunehmen.
Die vorgeschlagene Festsetzung hinsichtlich der Erschließung ist in die Satzung aufzunehmen.

Bezüglich möglicher Immissionsschutzmaßnahme wird auf das schalltechnische Gutachten des IB BL-Consult Piening GmbH vom 28.07.2017 verwiesen. Entsprechende Festsetzungen werden in die Satzung aufgenommen.

Beschluss

Der Gemeinderat schließt sich dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung an.
Sowohl die Anbauverbotszonen als auch die Ortsdurchfahrtsgrenzen der Staatsstraßen sind in den Planunterlagen darzustellen. Die Hinweise zu Werbeanlagen und Anpflanzungen sind in die Satzung aufzunehmen.
Die vorgeschlagene Festsetzung hinsichtlich der Erschließung ist in die Satzung aufzunehmen.

Bezüglich möglicher Immissionsschutzmaßnahmen wird auf das schalltechnische Gutachten des IB BL-Consult Piening GmbH vom 28.07.2017 verwiesen. Entsprechende Festsetzungen werden in die Satzung aufgenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Aufgrund Art. 49 GO war Gemeinderatsmitglied Christian Huber von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

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9.1.5. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 13. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.09.2017 ö Beschliessend 9.1.5

Sachverhalt

Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding vom 05.07.2017:

An den Planungsbereich grenzen unmittelbar landwirtschaftliche Flächen an. Aus landwirtschaftlicher Sicht müssen die Erreichbarkeit dieser landwirtschaftlichen Flächen und deren ordnungsgemäße Bewirtschaftung auch künftig gewährleistet sein.
Um den Nachteil einer Beschattung durch Bäume im Grünstreifen auszugleichen, ist ein Mindestabstand von 4 Metern zu der angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche einzuhalten.

Beschluss

Der Forderung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird nachgekommen. Für Baumpflanzungen ist ein Mindestabstand von 4 Metern zu der angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche einzuhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Aufgrund Art. 49 GO war Gemeinderatsmitglied Christian Huber von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

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9.1.6. Bayernwerk AG, Netzcenter Pfaffenhofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 13. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.09.2017 ö Beschliessend 9.1.6

Sachverhalt

Stellungnahme Bayernwerk AG, Netzcenter Pfaffenhofen vom 23.05.2017:

Gegen das Planvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes oder Umlegung der bestehenden Kabel sowie Koordinierung mit den jeweiligen Straßenbauträgern oder anderer Versorgungsträger ist eine rechtzeitige Mitteilung und Abstimmung mit dem Bayernwerk erforderlich.

Beschluss

Die Stellungnahme der Bayernwerk AG wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Aufgrund Art. 49 GO war Gemeinderatsmitglied Christian Huber von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

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9.1.7. Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Paunzhausen-Schweitenkirchen-Kirchdorf, Paunzhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 13. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.09.2017 ö Beschliessend 9.1.7

Sachverhalt

Stellungnahme des Zweckverbandes Wasserversorgungsgruppe Paunzhausen-Schweitenkirchen-Kirchdorf, Paunzhausen vom 24.05.2017:

Durch das Grundstück Fl.Nr. 370/1 verläuft die Wasserversorgungsleitung für das bestehende Wohnhaus Atterstraße 3 (Fl.Nr. 367/2). Bei Bebauung der Fl.Nr. 370/1 müsste die Wasserleitung verlegt werden.

Beschluss

Der Hinweis des WZV Paunzhausen, wonach durch das Grundstück Fl.Nr. 370/1 Gemarkung Aiterbach die Wasserversorgungsleitung des Zweckverbandes verläuft, die bei einer Bebauung verlegt werden muss, wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Aufgrund Art. 49 GO war Gemeinderatsmitglied Christian Huber von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

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9.2. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 13. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.09.2017 ö Beschliessend 9.2

Sachverhalt

Die in der heutigen Sitzung beschlossenen Änderungen sind in den Entwurf und die Begründung der Einbeziehungssatzung "Aiterbach-Atterstraße" einzuarbeiten. Sie berühren nicht die Grundzüge der Planung, so dass der Satzungsbeschluss erfolgen kann.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den Ortsteil Aiterbach (Aiterbach-Atterstraße) und die Begründung mit den in der heutigen Sitzung beschlossenen Änderungen als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Aufgrund Art. 49 GO war Gemeinderatsmitglied Christian Huber von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

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10. Antrag der Johanniter-Unfallhilfe e.V. Regionalverband Oberbayern, Puchheim, auf Errichtung von Schutzplanken entlang der Schroßlacher Straße (Bereich Penny und JUH)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 13. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.09.2017 ö Beschliessend 10

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 25.07.2017 wird durch die Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. für einzelne Bereiche der Schroßlacher Straße die Errichtung von Schutzplanken beantragt. Begründet wird dies mit mangelnder Parkmoral ausländischer Lastkraftwagenfahrer. Durch rücksichtsloses Parken wird die Benutzung der Schroßlacher Straße in den Bereichen der JUH (Bereiche 1, 3 und 4) sowie bei der Penny-Einfahrt stark eingeschränkt und führte schon vereinzelt zu kritischen Situationen. Zusätzliche Erschwernis sind der starke Lieferverkehr der angrenzenden Discounter sowie die hohe Frequentierung der gegenüberliegenden ARAL-Tankstelle von aus- und einfahrenden Fahrzeugen. Dies behindert und erschwert das Einparken und verkehrskorrekte Verhalten der Mitarbeiter aus dem ambulanten Pflege- und Rettungsdienst mit Dienstfahrzeugen oder Privatfahrzeugen und das Ausfahren der Rettungswägen zu Einsätzen.

Um das Parken in dem Bereich zu erschweren und die Sicherheit des fließenden Verkehrs zu erhöhen, sollen Schutzplanken errichtet werden. Dazu wurde ein Angebot der Fa. Leit-Ramm eingeholt.
Das Angebot beinhaltet 208,00 m Schutzplanken sowie 8 sog. Absenker und beläuft sich auf 9.163,95 € brutto.
Haushaltsmittel sind in entsprechender Höhe lt. Kämmerei vorhanden.

Diskussionsverlauf

Die Notwendigkeit der Errichtung von Leitplanken besteht nach Ansicht von Herrn Groszek nur für die Bereiche 1,2 und 3.

Bauliche Maßnahmen wie Leitplanken sind auch eine Empfehlung der PI Freising merkte 2. Bürgermeister Vaas an.

1. Bürgermeister Popp sprach die Hoffnung aus, dass sich die Situation für die Lkw-Fahrer durch die neuen Parkplätze an den Rastanlagen Fürholzen wesentlich entschärft.

Beschluss

Um das Parken für Lkw zu erschweren und die Ausfahrten sicherer zu machen, sollen an der Schroßlacher Straße Schutzplanken in den Bereichen 1, 2 und 3 lt. Lageplan der Verwaltung erstellt werden. Mit der Errichtung wird die Fa. Leit-Ramm zu den Preisen lt. Angebot vom 11.05.2017 beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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11. Marke Allershausen; Vorstellung der vom Arbeitskreis ausgewählten Gestaltungversion und Bereitstellung eines Bugdets zum Markenschutz und für Einführungsmaßnahmen; Hinweis auf Beschluss-Nr. 130 vom 01.08.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 13. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.09.2017 ö Beschliessend 11

Sachverhalt

In der Sitzung am 01.08.2017 hat der Gemeinderat dem von der Projektgruppe erarbeiteten Vorschlag eines Markenzeichens Allershausen mit der Aussage "Ausfahrt zum Bleiben" zugestimmt.

Die Projektgruppe hat in ihrer Sitzung am 22.08.2017 die graphische Gestaltung des Markenzeichens endgültig festgelegt (siehe Anhang).

Die Wort-Bild-Marke sollte beim Patentamt geschützt werden (Kosten ca. 1.500,00 €).
Als nächstes muss es dann an die Einführung/Umsetzung des Markenzeichens gehen. Dazu wurden verschiedene Aktivitäten und Maßnahmen diskutiert und festgelegt (Roll-Ups, Flyer, Stofftaschen etc.). Einführung im Rahmen einer Veranstaltung, Pressekonferenz und Vorstellung der Bürgerschaft etc.

Für die graphische Ausarbeitung sowie die Aktivitäten und Maßnahmen sollte ein Finanzrahmen von bis zu 15.000,00 € bereitgestellt werden.

Diskussionsverlauf

Nachdem im Haushalt 2017 dafür keine Mittel vorgesehen sind, schlägt GR Held vor, nur einen Teilbetrag für heuer zu bewilligen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der endgültigen Gestaltung des Markenzeichens Allershausen mit Logo und Claim "Ausfahrt zum Bleiben".

Für die graphische Ausarbeitung sowie die Aktivitäten und Maßnahmen wird für 2017 zunächst ein Finanzrahmen von bis zu 5.000,00 € bereitgestellt und überplanmäßig genehmigt. Evtl. weitere Mittel können nach Abschätzung im Haushalt 2018 eingestellt werden.
Die Festlegung der einzelnen Aktivitäten und Maßnahmen wird der Projektgruppe übertragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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12. Bekanntgaben, Anfragen, Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 13. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.09.2017 ö 12

Sachverhalt

1. Bürgermeister Popp gab bekannt:

Sperrung der B13 zwischen Hohenkammer und Reichertshausen ab 25.9 bis Mitte Dezember wegen Bauarbeiten. Umleitung erfolgt über Allershausen/Paunzhausen.

Einnahmen-Ausgabenübersicht zur Einweihung der Glonnterrassen und des Glonnfestes. Das vom Gemeinderat bewilligte Budget von bis zu 25.000,00 € wurde eingehalten. Die Gesamtausgaben betrugen 23.545,09 €. Diesen stehen Einnahmen für das Entenrennen von 2.500,00 € und an Geldspenden in Höhe von 6.700,00 € gegenüber. Somit hat die Gemeinde Kosten von 14.345,09 € zu tragen.


Herr Schuhbauer machte darauf aufmerksam, dass ein Anlieger an der Eichfeldstraße in Aiterbach das Ufer bzw. die Böschung am Entwässerungsgraben verfüllt bzw. aufgefüllt hat. Die Gemeinde hat den Rückbau zu veranlassen.

Die Grundstücksgrenze liegt in diesem Bereich allerdings im Graben, so 1. Bürgermeister Popp. Er schlägt dazu eine Ortsbesichtigung mit dem Landratsamt vor.


Herr Held wies auf umgestürzte Bäume am Mühlbach und an der Glonn hin, die Schäden verursacht haben. Die Anlieger bzw. Unterhaltspflichtigen sollten zu Pflege- und Rückschnittmaßnahmen aufgefordert werden.

1. Bürgermeister Popp stellte fest, dass sicherungspflichtig die Anlieger sind. Auch hier wird er eine Ortsbesichtigung mit Bauhof, Unterer Naturschutzbehörde und Wasserwirtschaftsamt veranlassen.


Herr Schrödl dazu: Auch am Allershausener See und am Weg vom kirchlichen F riedhof zum Bauhof gibt es eine Reihe von schadhaften Bäumen. Hier wird die Baumsachverständige um Begutachtung gebeten, so der Vorsitzende.

Datenstand vom 28.09.2017 09:52 Uhr