Datum: 12.12.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Groß Rathaus Allershausen
Gremium: Gemeinderat Allershausen
Körperschaft: Allershausen
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift (öffentlicher Teil) der Gemeinderatssitzung vom 28.11.2017
2 Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 5 WE und Neubau eines Doppelhauses mit zwei Doppelgaragen durch Johann Weber auf der Fl.Nr. 453, Gemarkung Tünzhausen
3 Antrag auf Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und Carportanlage durch Lugmeier Georg auf der Fl.Nr. 9/3, Gemarkung Allershausen Hinweis auf Beschluss-Nr. 176 TOP 2 der GR-Sitzung vom 22.11.2016
4 Anlieferung von Grüngut auf dem gemeindlichen Wertstoffhof
5 Betriebskostenförderung nach dem Kinderförderungsgesetz für Tageseinrichtungen; Antrag Kinder-, Mütter- und Familienzentrum e.V. zur Weitergabe der Bundesmittel für Kinder unter drei Jahren in den Kinderkrippen
6 Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen öffentlichen Frei- und Grünanlagen (Frei- und Grünanlagensatzung)
7 Bekanntgaben, Anfragen, Verschiedenes

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift (öffentlicher Teil) der Gemeinderatssitzung vom 28.11.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 18. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.12.2017 ö 1

Beschluss

Gegen die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 28.11.2017 werden keine Einwendungen vorgebracht. Die Niederschrift wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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2. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 5 WE und Neubau eines Doppelhauses mit zwei Doppelgaragen durch Johann Weber auf der Fl.Nr. 453, Gemarkung Tünzhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 18. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.12.2017 ö Beschliessend 2

Sachverhalt

Das Baugrundstück liegt im Geltungsgereich der Einbeziehungssatzung Göttschlag und ist als genehmigungspflichtiges Bauvorhaben im Innenbereich zu behandeln.
Die nähere umliegende Bebauung ist geprägt von Wohngebäuden in E + 1 + D .
Bei einer Grundstücksgröße von 1220 m² ergibt sich eine GFZ von 0,32 und eine GRZ von 0,26 (für beide Gebäude).
Errichtet wird ein Mehrfamilienwohnhaus mit 5 Wohneinheiten (Haus 1) bei einer zweigeschossigen Bebauung und einer Wandhöhe von 6,20 m.
Errichtet wird auch ein Doppelhaus mit 2 Wohneinheiten (Haus 2) bei einer E + D Bebauung und einer Wandhöhe von 4,96 m.
Die Dachneigung beträgt bei beiden Gebäuden 38°.
Beide Gebäude liegen ganz bzw. teilweise im vorläufig festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Amper.
Stellplätze sind für beide Gebäude entsprechend der derzeit gültigen Stellplatzsatzung nachgewiesen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB wird hergestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

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3. Antrag auf Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und Carportanlage durch Lugmeier Georg auf der Fl.Nr. 9/3, Gemarkung Allershausen Hinweis auf Beschluss-Nr. 176 TOP 2 der GR-Sitzung vom 22.11.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 18. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.12.2017 ö Beschliessend 3

Sachverhalt

Das zu bebauende Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Freisinger Straße.
Die Fläche ist als private Grünfläche ausgewiesen.
Im Rahmen des Vorbescheids wurde dem geplanten Vorhaben mit Bescheid vom 18.01.2017 die Genehmigung durch das Landratsamt Freising erteilt. Der Baukörper entspricht mit der Kubatur dem des Vorbescheides.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB wird erteilt. Erforderliche Befreiungen zu Baufenster, Dachneigung und Dachform werden erteilt. Es sind sechs Stellplätze nachzuweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4. Anlieferung von Grüngut auf dem gemeindlichen Wertstoffhof

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 18. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.12.2017 ö Beschliessend 4

Sachverhalt

Das Anliefern von Grüngut und Bauschutt ist auf dem Wertstoffhoff der Gemeinde Allershausen ohne Gebühr möglich.
Nachdem in letzter Zeit immer wieder im Vollzug Schwierigkeiten aufgetreten sind, soll dies mit abschließenden Hinweisen geregelt werden.
Nachfolgende Regelungen sind künftig anzuwenden:

  • Eine Anlieferung von Grüngut aus gewerblicher Tätigkeit ist nicht möglich.

  • Grüngut darf nur aus Flächen aus dem Gemeindegebiet Allershausen stammen. Eine Anlieferung aus umliegenden Gemeinden wird durch das Wertstoffhofpersonal nicht angenommen (auch nicht gegen Bezahlung).

  • Angelieferter Strauchschnitt sollte eine Stammstärke von mindestens 1 cm (Box C) haben.

  • Zur besseren Trennung werden drei Boxen (abgeteilt durch Betonblöcke) gebildet. Die in den einzelnen Boxen zulässigen Grünabfälle werden auf großen farblich gestalteten Tafeln entsprechend aufgezählt.

Box A
Rasenschnitt, Gartenlaub, Häckselgut, Strauchschnitt

Box B
Kompostmaterial, Fallobst, Strauchschnitt (< 1 cm), Blumenschnittabfall, Rasenschnitt, Häckselgut

Box C
Strauchschnitt mind. 1 cm, Thujenschnitt, Laub

Beschluss

Die vorgeschlagene künftige Vorgehensweise zur Anlieferung von Grüngut wird ab 01.01.2018 angewendet.
Bei der Abgabe von Bauschutt (kein gewerblicher Bauschutt und nur aus Allershausen) ist entsprechend zu verfahren.

Das Wertstoffhofpersonal ist ermächtigt, die Herkunft der Anlieferer zu kontrollieren um sicher zu stellen, dass nur Allershausener anliefern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5. Betriebskostenförderung nach dem Kinderförderungsgesetz für Tageseinrichtungen; Antrag Kinder-, Mütter- und Familienzentrum e.V. zur Weitergabe der Bundesmittel für Kinder unter drei Jahren in den Kinderkrippen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 18. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.12.2017 ö Beschliessend 5

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 11.10.2017 beantragt das Kinder-, Mütter- und Familienzentrum Allershausen e.V. die platzbezogene Weiterleitung der Betriebskostenförderung des Bundes für Plätze für Kinder unter drei Jahren zu 50 % rückwirkend ab 2010. Diese Mittel sollen zur zweckgebundenen Förderung und Verbesserung der qualitativen und quantitativen Arbeit in der Kinderkrippe Fridoline herangezogen werden.

Die verbleibenden Mittel sollen nach den Vorstellungen der Antragstellerin seitens der Gemeinde platzbezogen gelistet und verwahrt werden und zum Abruf für nicht einrichtungsübergreifende Maßnahmen bereitgestellt werden.

In den Jahren 2010 bis 2016 hat die Gemeinde an U3-Fördermitteln des Bundes für die drei Betreuungseinrichtungen (Krippen) einen Betrag von 214.000,00 € erhalten. Die rückwirkende Weitergabe, wie beantragt in Höhe von 50 % ergäbe somit einen Betrag von 107.000,00 €.

Nach dem Kinderförderungsgesetz -KiföG- und der U3-Bundesmittelrichtlinie sind die Bundesmittel dazu gedacht, die Kommunen bei ihren Bemühungen um den weiteren Ausbau der Betreuung von Kindern unter drei Jahren finanziell zu entlasten. Die Mittel aus der U3-Förderung sind für die Kommune zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Betreuung der unter 3-Jährigen bestimmt - beides wurde bisher von der Gemeinde übernommen. Die Gewährung als "Ausbaufaktor" hat lediglich einen "technischen" Hintergrund: Es sollte sichergestellt werden, dass die Bundesmittel den Kommunen entsprechend ihrer Belastung durch bereits in der Vergangenheit geschaffene oder weiterhin zu schaffende Betreuungsplätze - also belastungsgerecht - zugewiesen werden. Gerade mit der Schaffung von Krippenplätzen in den beiden Kinderhäusern ist die Gemeinde erhebliche Belastungen eingegangen.


Zuwendungsempfänger sind die zuständigen Gemeinden und örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Eine Verpflichtung zur Weiterleitung der Mittel an die jeweiligen Träger bzw. Betreiber der Einrichtungen ist im Gesetz und in den Richtlinien nicht vorgesehen. Sowohl der Bayerische Gemeindetag als auch der Städtetag empfehlen, keine Mittel weiterzuleiten. Bei Vorliegen eines Defizitvertrages, wie z.B. für die Krippe im Kinderhaus "Im Ampergrund", entfällt nach Auskunft des Bayerischen Gemeindetages die Weiterleitung ohnehin.
In den Fällen, bei denen kein Defizitvertrag besteht, liegt es im Ermessen der Gemeinde, die Bundesmittel (ganz oder teilweise) an den Träger weiterzuleiten, sofern es sich um einen örtlichen Träger handelt, der keine Gewinnabsicht hat. Die Höhe der weitergeleiteten Mittel könnte sich am negativen Betriebsergebnis orientieren, so die Auskunft des BayGT.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang noch folgendes:
-        Die Gemeinde stellt die Räume in den beiden Kinderhäusern "im Ampergrund" (Kirchstr. 15) und "Am Mühlbach" (Kirchstr. 2) mietfrei zur Verfügung.
-        Bereits mit dem Bau der beiden Einrichtungen ist die Gemeinde erheblich in Vorleistung gegangen.
-        Außerdem hat die Gemeinde die Erstausstattung (Mobiliar, Spielgeräte und sonstige bewegliche Einrichtungsgegenstände) für die Krippen in den beiden Kinderhäusern zu 100 % getragen.
-        Für die Einrichtungen in den beiden Kinderhäusern werden z.B. keine Kosten für Hausmeister, Pflege der Außenanlagen durch den Bauhof udgl. an die jeweiligen Träger weiter verrechnet.
-        Bisher hat das Kinder-, Mütter- und Familienzentrum den vereinbarten Defizitausgleich für die Krippe im Kinderhaus "Im Ampergrund" seit Bestehen noch nie in Anspruch genommen.

Aus diesen vorgenannten Gründen erscheint eine Weiterreichung der U3-Fördermittel in voller Höhe für die Einrichtungen in der Kirchstraße 15 und Kirchstraße 2 nicht geboten. Für diese beiden Einrichtungen sollten die Fördermittel in Höhe von 50 % weitergereicht werden. Bei der Krippe in der Kesselbodenstraße handelt es sich um eine Einrichtung des Kinder-, Mütter- und Familienzentrums. Für diese Einrichtung ist daher eine Weiterleitung der U3-Fördermittel in voller Höhe (1:1) gerechtfertigt. Diese Regelung praktizieren im Übrigen nach einer Umfrage auch die Gemeinden im Landkreis so.

In zwei Gesprächsrunden konnte mit den Vertretern des Kinder-, Mütter- und Familienzentrum Allershausen e.V. folgende Lösung erarbeitet werden, die dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird:

  1. Für die Krippe in der Kesselbodenstraße werden die U3-Fördermittel des Bundes 1:1 in voller Höhe rückwirkend zum Jahr 2010 weitergereicht, nachdem es sich um eine eigene Einrichtung des Kinder-, Mütter- und Familienzentrums Allershausen e.V. handelt.

  1. Für die in der Trägerschaft des Kinder-, Mütter- und Familienzentrums befindlichen Krippen in den Kinderhäusern "Im Ampergrund" und "Am Mühlbach" werden die U3-Fördermittel ab dem Jahr 2017 in Höhe von 50 % weitergeleitet.

  1. Für das Jahr 2016 erhält das Kinder-, Mütter- und Familienzentrum die Fördermittel in voller Höhe (1:1 Weiterreichung) auch für die in seiner Trägerschaft befindlichen Krippen in den Kinderhäusern "Im Ampergrund" und "Am Mühlbach". Die Mittel der zurückliegenden Jahre verbleiben bei der Gemeinde.

  1. Die Hälfte der U3-Fördermittel für die U3-Plätze in den beiden Einrichtungen in den Kinderhäusern "Im Ampergrund" und "Am Mühlbach" verbleibt bei der Gemeinde.

  1. Mit dieser Regelung entfallen in allen Einrichtungen weitere Regelungen zu einem Defizitausgleich.

  1. Mit der (teilweisen) Weiterleitung der für die Gemeinde bestimmten U3-Fördermittel zum quantitativen und qualitativen Ausbau wird die Aufgabe des qualitativen Ausbaus an das Kinder-, Mütter- und Familienzentrum Allershausen e.V. übertragen. Es ist ein Nachweis über die Verwendung der weitergeleiteten Fördermittel für den qualitativen Ausbau bezogen auf die jeweilige Einrichtung zu führen und der Gemeinde vorzulegen.

Beschluss

Aufgrund des Antrags vom 11.10.2017 des Kinder-, Mütter- und Familienzentrums Allershausen e.V. erfolgt die Weiterleitung der Betriebskostenförderung des Bundes für Plätze für Kinder unter drei Jahren einrichtungsbezogen wie folgt:

1.        Für die Krippe in der Kesselbodenstraße werden die U3-Fördermittel des Bundes 1:1 in voller Höhe rückwirkend zum Jahr 2010 weitergereicht, nachdem es sich um eine eigene Einrichtung des Kinder-, Mütter- und Familienzentrums Allershausen e.V. handelt.

2.        Für die in der Trägerschaft des Kinder-, Mütter- und Familienzentrums befindlichen Krippen in den Kinderhäusern "Im Ampergrund" und "Am Mühlbach" werden die U3-Fördermittel ab dem Jahr 2017 in Höhe von 50 % weitergeleitet.

3.        Für das Jahr 2016 erhält das Kinder-, Mütter- und Familienzentrum die Fördermittel in voller Höhe (1:1 Weiterreichung) auch für die in seiner Trägerschaft befindlichen Krippen in den Kinderhäusern "Im Ampergrund" und "Am Mühlbach". Die Mittel der zurückliegenden Jahre verbleiben bei der Gemeinde.

4.        Die Hälfte der U3-Fördermittel für die U3-Plätze in den beiden Einrichtungen in den Kinderhäusern "Im Ampergrund" und "Am Mühlbach" verbleibt bei der Gemeinde.

5.        Mit dieser Regelung entfallen in allen Einrichtungen weitere Regelungen zu einem Defizitausgleich.

6.        Mit der (teilweisen) Weiterleitung der für die Gemeinde bestimmten U3-Fördermittel zum quantitativen und qualitativen Ausbau wird die Aufgabe des qualitativen Ausbaus an das Kinder-, Mütter- und Familienzentrum Allershausen e.V. übertragen. Es ist ein Nachweis über die Verwendung der weitergeleiteten Fördermittel für den qualitativen Ausbau bezogen auf die jeweilige Einrichtung zu führen und der Gemeinde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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6. Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen öffentlichen Frei- und Grünanlagen (Frei- und Grünanlagensatzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 18. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.12.2017 ö Beschliessend 6

Sachverhalt

Durch den Umbau des Festplatzes und der neuen Ortsmitte stimmt die Frei- und Grünanlagensatzung aus dem Jahr 2001 nicht mehr mit den heutigen Gegebenheiten überein. Außerdem war der Glonnfeldpark in der Satzung nicht erfasst.
Aus diesem Grund wurde die Satzung überarbeitet und der Entwurf der Neufassung liegt dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vor. Zum Vergleich wurde auch die bisherige Satzung in das RIS eingestellt.

Zur Aufnahme vorgeschlagen werden u.a. Regelungen für die Nutzung des Festplatzes durch Betriebe des Reisegewerbes (z. B. Zirkus, sonstige Schaustellerbetriebe), über deren Aufnahme ggf. vor Satzungserlass zu beschließen wäre.
Außerdem wurde in § 2 Abs. 3 Nr. 6a aufgenommen, dass der Sicherheitsbereich des Volksfestes neben dem Festplatz auch den Bereich der Glonnterrassen umfasst. § 8 Zuwiderhandlungen wurde um einige Punkte erweitert.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Satzung über die Benutzung der gemeindlichen öffentlichen Frei- und Grünanlagen (Frei- und Grünanlagensatzung). Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses. Sie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Frei- und Grünanlagensatzung vom 30.11.2001 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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7. Bekanntgaben, Anfragen, Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 18. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.12.2017 ö 7

Sachverhalt

1. Bürgermeister Popp gab bekannt:

Die Broschüre Gemeindedaten des PV wurde an die Gemeinderatsmitglieder verteilt.


GR Schuhbauer erkundigte sich nach dem Stand der Instandsetzung des Atterbaches und die Beleuchtung des Radweges nach Schernbuch unter der Autobahnunterführung.

Zur Instandsetzung des Atterbaches wurden mit dem Eigentümer des anliegenden Grundstücks entsprechende Verhandlungen geführt. Die Instandsetzungsmaßnahme wird mit der Einbeziehungssatzung "Stanglmeier" geplant. Dazu ist außerdem noch ein Wasserrechtsverfahren notwendig.

Die Beleuchtung des Radweges ist Sache der Gemeinde Paunzhausen, so der 1. Bürgermeister.


Herr Raith erkundigte sich nach dem Stand in Sachen E-Ladestation.
Die entsprechenden Aufträge sind erteilt, teilte GL Vachal mit.


Zum Schluss der öffentlichen Sitzung blickte 1. Bürgermeister Popp auf das zu Ende gehende Jahr zurück. Er bezeichnete die Haushaltslage soweit absehbar auch für das kommende Jahr noch als gut. Er ging kurz auf die Maßnahmen und wichtigsten Themen des Jahres ein. Als "Höhepunkt" des Jahres bezeichnete er die Einweihung der Neuen Ortsmitte mit dem Glonnfest.

In 18 Sitzungen fasste der Gemeinderat 214 öffentliche Beschlüsse und 60 in nichtöffentlicher Sitzung. Dazu kamen je eine Finanzausschusssitzung und eine Schulverbandssitzung sowie eine VG-Sitzung.

Sein abschließender Dank galt den Mitgliedern des Gemeinderats für die konstruktive Zusammenarbeit sowie der „Presse“ für die objektive und faire Berichterstattung . Dank sprach er auch der Verwaltung, den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Bauhofs, des Kindergartens und den Beschäftigten in der Schule aus. Er dankte weiter den Feuerwehren für ihren Einsatz, sowie allen Vereinen und Organisationen, sowie den Ehrenamtlichen, die sich in Allershausen engagieren.
Mit den Wünschen für ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest und ein gutes und vor allem friedvolles Jahr 2018 schloss der Vorsitzende die öffentliche Sitzung.

Datenstand vom 30.01.2018 12:04 Uhr