Datum: 18.12.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Groß Rathaus Allershausen
Gremium: Gemeinderat Allershausen
Körperschaft: Allershausen
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift (öffentlicher Teil) der Gemeinderatssitzung vom 04.12.2018
2 1. Änderung des Bebauungsplanes Eggenberger Feld II; Hinweis auf Beschluss-Nr. 119 vom 31.07.2018
2.1 Beteiligung der Öffentlichkeit und Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange; Behandlung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen
2.1.1 Einwendungen Josef Lugmeier und Anita Lerke-Lugmeier vom 07.10.2018
2.1.2 Einwendungen von Hartmut Letsch vom 06.09. und 10.10.2018
2.1.3 Gemeinsame Einwendungen mehrerer Anlieger vom 26.09./11.10.2018
2.1.4 Landratsamt Freising, SG 42 Untere Naturschutzbehörde vom 29.09.2018
2.1.5 Landratsamt Freising, SG 41 Altlasten vom 06.09.2018
2.1.6 Landratsamt Freising, SG 41 Immissionsschutzbehörde vom 26.09.2018
2.1.7 Landratsamt Freising, Kreisbrandrat vom 04.09.2018
2.1.8 Wasserwirtschaftsamt München vom 28.09.2018
2.1.9 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Erding vom 02.10.2018
2.1.10 Autobahndirektion Südbayern vom 31.08.2018
2.1.11 Bayernwerk AG, Pfaffenhofen a.d.Ilm vom 31.10.2018
2.1.12 Deutsche Telekom Technik GmbH vom 27.08.2018
2.2 Zusammenfassende Beschlussfassung und weiteres Verfahren
3 Erlass einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB im Ortsteil Aiterbach "Aiterbach Nordost"; Hinweis auf Beschluss-Nr. 141 vom 18.09.2018
3.1 Verfahren nach § 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB i.V. mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 und 3 BauGB; Beschlussmäßige Behandlung der Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen
3.1.1 Landratsamt Freising, SG 41 Altlasten vom 27.11.2018
3.1.2 Landratsamt Freising, SG 42 Untere Naturschutzbehörde vom 03.12.2018
3.1.3 Landratsamt Freising, Kreisbrandrat
3.1.4 Wasserwirtschaftsamt München vom 06.12.2018
3.1.5 Bayerischer Bauernverband vom 29.10.2018
3.1.6 Bayernwerk GmbH vom 31.10.2018
3.1.7 Staatliches Bauamt Freising vom 09.11.2018
3.2 Satzungsbeschluss
4 Änderung des Bebauungsplanes "Kammerfeld" - Ausschluss von Wohnnutzung; Hinweis auf Beschluss-Nr. 151 vom 16.10.2018
5 Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung BGS/EWS; Beratung und Beschlussfassung
6 Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung BGS/WAS; Beratung und Beschlussfassung
7 Errichtung zweiter Bauabschnitt Photovoltaikanlage auf dem Dach der Schule zur Eigennutzung; Umsetzung des Energienutzungskonzeptes; Vorstellung und Entscheidung zur Verwendung eines Stromspreichers Hinweis auf TOP 7 der öffentlichen Sitzung vom 18.09.2018
8 Neuwidmung der Straße von Kranzberg nach Leonhardsbuch
9 Neue Ortsmitte Allershausen; Machbarkeitsstudie zu Bauabschnitt 03; Beratung und Beschlussfassung zur Beauftragung
10 Bekanntgaben, Anfragen, Verschiedenes

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift (öffentlicher Teil) der Gemeinderatssitzung vom 04.12.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 18.12.2018 ö Beschliessend 1

Beschluss

Gegen die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 04.12.2 018 werden keine Einwendungen vorgebracht. Die Niederschrift wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2. 1. Änderung des Bebauungsplanes Eggenberger Feld II; Hinweis auf Beschluss-Nr. 119 vom 31.07.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 18.12.2018 ö Beschliessend 2
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2.1. Beteiligung der Öffentlichkeit und Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange; Behandlung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 18.12.2018 ö Beschliessend 2.1

Sachverhalt

Vom 05.09.2018 bis 08.10.2018 wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Öffentlichkeitsbeteiligung im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 3 Satz 1 BauGB durchgeführt.

A)        Von Privaten sind folgende Äußerungen eingegangen:
  • Josef Lugmeier und Anita Lerke-Lugmeier vom 07.10.2018
  • Hartmut Letsch vom 06.09.2018 und 10.10.2018
  • Mehrere Anlieger des Planungsgebiets gemeinsam vom 26.09.2018/11.10.2018

B)        Nicht geäußert bzw. keine Einwendungen haben vorgebracht:
  • Landratsamt Freising - Gesundheitsamt
  • Landratsamt Freising - Tiefbau
  • Landratsamt Freising - Untere Jagdbehörde
  • Landratsamt Freising - Straßenverkehrsbehörde
  • Landratsamt Freising - Abgrabungsrecht
  • Landratsamt Freising - Bauleitplanung
  • Landratsamt Freising - Ortsplanung
  • Bayerischer Bauernverband

C)        Von folgenden Trägern öffentlicher Belange sind Bedenken und Anregungen vorgebracht worden:
  • Landratsamt Freising - SG 42 Untere Naturschutzbehörde vom 29.09.2018
  • Landratsamt Freising - SG 41 Altlasten vom 06.09.2018
  • Landratsamt Freising - SG 41 Immissionsschutzbehörde vom 26.09.2018
  • Landratsamt Freising - Kreisbrandrat vom 04.09.2018
  • Wasserwirtschaftsamt München vom 28.09.2018
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding vom 02.10.2018
  • Autobahndirektion Südbayern vom 31.08.2018
  • Bayernwerk AG, Pfaffenhofen a.d.Ilm vom 31.10.2018
  • Deutsche Telekom Technik GmbH vom 27.08.2018

Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind durch den Gemeinderat beschlussmäßig zu behandeln.

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2.1.1. Einwendungen Josef Lugmeier und Anita Lerke-Lugmeier vom 07.10.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 18.12.2018 ö Beschliessend 2.1.1

Sachverhalt

Der "Widerspruch" von Josef Lugmeier und Anita Lerke Lugmeier gegen die Bebauungsplanänderung wird wie folgt begründet:

Erschließung:
In der Begründung des Bebauungsplanes wird unter Punkt 8 dargelegt, dass das vorgesehene Planungsgebiet über die Anton-Bruckner-Straße erschlossen werden soll.

Nach den Informationen der Familie Lugmeier weist die Anton-Bruckner-Straße an der engsten Stelle eine Breite von ca. 3,7 m, gemessen von der Grundstücksgrenze der Familie Lugmeier bis zur Grundstücksgrenze des Nachbarn Herrn Karl Obermaier, auf. Gemäß Rast 06 (einschlägige Vorschriften zum Bau von Straßen) müssen 2-spurige Anliegerstraßen eine Mindestbreite von 4,75 m aufweisen. Dabei ist noch kein Gehweg einbezogen. Somit können auf der Anton-Bruckner-Straße keine zwei Fahrzeuge aneinander vorbeifahren. Von einer gefahrlosen Benutzung durch Fußgänger oder Personen mit Kinderwagen kann nicht ausgegangen werden.

Die Einfahrt von der Mozartstraße in die Anton-Bruckner-Straße ist sehr schlecht einsehbar. Wenn man von der Jobsterstraße in die Anton-Bruckner-Straße einfährt und es kommt ein Fahrzeug entgegen, das sich bereits in dem westlichen Abschnitt der Anton-Bruckner-Straße befindet, muss in der jetzigen Situation eines der Fahrzeuge zurücksetzen, und zwar so weit, dass das andere Fahrzeug die Anton-Bruckner-Straße passieren kann. Ein Begegnungsverkehr ist also bereits jetzt nicht möglich.

Beseitigen könnte man diesen Umstand nur durch einen freihändigen Erwerb aus den o.g. Grundstücken der Familie Lugmeier oder ein Erwerb aus dem Nachbargrundstück Flurnummer 1300. Die Familie Lugmeier sieht für ihren Teil keine Bereitschaft für einen freihändigen Erwerb.

Der Planer selbst hat diesen Umstand der erforderlichen Mindest-Straßenbreite wohl auch gesehen. Aus diesem Grund ist in der jetzt veröffentlichten Planung eine Straßenbreite von sechs Metern, für die Anliegerstraße rund um das Planungsgebiet, vorgesehen.
Die Familie Lugmeier sieht in der Erschließungsbegründung, für die II. Änderung des Bebauungsplanes Eggenberger Feld, einen schwerwiegenden Verfahrensfehler, der letztlich bei juristischer Prüfung zur Ungültigkeit der II. Änderung des Bebauungsplanes Eggenberger Feld führen wird.

Eine Straßenbreite von 3,7 Meter, wie im vorliegenden Fall bei der Anton-Bruckner-Straße reicht wohl für einen öffentlichen Feld- und Waldweg, nicht aber für die Erschließung eines Baugebietes aus. Im Übrigen war die Anton-Bruckner-Straße früher ein Feldweg.

Durch die dankenswerte Unterstützung von Herrn Bürgermeister Popp, konnte im Jahr 1999 die Anton-Bruckner-Straße durch die Anwohner in einfacher Form befestigt werden. Die Kosten hatten damals die Anwohner der Anton-Bruckner-Straße getragen. Die Feldnachbarn haben dazu keinen Beitrag geleistet. Diese einfache Form der Befestigung wird dem Schwerverkehr beim Bau von vier Sechs-Familienhäusern sicherlich nicht standhalten. Mit der unmittelbaren Folge, dass die Altanlieger möglicherweise nochmals zur Kasse gebeten werden.

Grünordnung:
Hier wird begründet, dass das Planungsgebiet nur im Westen nicht von Bebauung umgeben ist. Im Übrigen weist das Planungsgebiet nur eine brachliegende Wiese und einen Maisacker auf.

Es wird eine Mindestbegrünung von ein paar Bäumen vorgeschlagen. Rund 23 Jahre nach dem ersten Bebauungsplan Eggenberger Feld, ist für die Familie Lugmeier nicht nachvollziehbar, dass nach dem völligen Fehlen von Grünflächen entlang des Fliederweges, sich das hier jetzt nochmal wiederholen darf.
Die Familie Lugmeier bittet zu prüfen, ob nicht entsprechend der Kompensationsverordnung die versiegelten Flächen vor Ort, d.h. im Planungsgebiet auszugleichen sind. Es kann nicht sein, dass das Planungskonzept der Grünordnung nur darin besteht, ein paar heimische Bäume als Mindestbegrünung auf der Fläche unterzubringen.

Im direkten Anschluss an die Bundesautobahn herrscht ohnehin eine Bauverbotszone. Dieser Bereich würde sich für einen Anfang einer Kompensation für folgende Bebauung der westlichen Ackerflächen anbieten.

Die Familie Lugmeier bedauert es sehr, dass nach der "Automeile" Fliederwerg durch die Nachverdichtung der vier geplanten Häuser von jeweils vier auf sechs Wohneinheiten, ein wenig gelungener Baukörper entsteht, der durch eine "Wagenburg" von 52 Stellplätzen umgeben ist.
Eine gelungene Gestaltung im Jahr 2018 (der ursprüngliche Bebauungsplan "Eggenberger Feld" stammt aus dem Jahr 1983) sollte anders aussehen. Dieser Baukörper prägt die Umgebung und belastet die Anwohner über mehrere Generationen. Die Gebäude werden wahrscheinlich, nach heutigem Stand der Bautechnik, noch länger als drei Generationen stehen.
Die Nachverdichtung erfordert unbedingt den Bau einer Tiefgarage anstatt der "Wagenburgstellplätze". Eine bessere Gestaltung der dadurch freiwerdenden Fläche durch eine bereichernde Eingrünung wäre möglich. Der Herr Bürgermeister und der Gemeinderat werden gebeten zu prüfen, ob sie 52 Pkw-Stellplätze den Anliegern und Nachbarn dauerhaft zumuten wollen. Dazu hat der Gemeinderat eine Entscheidung zu treffen.

Wohlgemerkt geht es der Familie Lugmeier nicht darum, die Bebauung zu verhindern. Vielmehr sieht die Familie die Möglichkeit, durch die Planungshoheit der Gemeinde, zum Wohle Aller eine nachhaltige Lösung zu finden.
Darüber hinaus schließt sich die Familie Lugmeier dem Einspruch der anderen Anlieger vollumfänglich an.

Der Antragsteller/Grundstückseigentümer hat mit Schreiben vom 15.11.2018 eine modifizierte Planung zur Anlegung der Stellplätze vorgelegt (siehe Anlage).

Diskussionsverlauf

Nina Huber äußerte Verständnis für die Einwendungen bezüglich der großen Anzahl an oberirdischen Stellplätzen. Der Planungsbereich ist geradezu prädestiniert zur Errichtung von Tiefgaragenstellplätzen.

Dem pflichtete GR Lerchl bei. Das höhere Baurecht gibt es nur gegen die Tiefgaragenstellplätze.

Herr Held stimmte den beiden Vorrednern zu und verwies auf die erhebliche Versiegelung von Flächen. Es gäbe schließlich eine neue Denkweise in Bezug auf Flächenfrass und Versiegelung. Es ist daher unumgänglich,  verstärkt die Errichtung von TG-Stellplätzen zu fordern. Zudem merkte er an, dass die Zufahrt über die Anton-Bruckner-Straße nicht ausreichend ist.

Frau Gründel wollte zu den TG-Stellplätzen auch festgelegt haben, dass Fahrradstellplätze angelegt werden müssen.

Zunächst wurde der Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Abstimmung gebracht. Die Beschlussfassung zur Errichtung von TG-Stellplätzen erfolgte bei TOP 2.1.3

Beschluss

Durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Eggenberger Feld II" wird keine Änderung am Erschließungskonzept des bereits seit 2004 rechtskräftigen Bebauungsplanes "Eggenberger Feld II" vorgenommen. Das in dem Bebauungsplan "Eggenberger Feld II" vorgesehene Erschließungskonzept wird vollständig übernommen. Mit der Planänderung soll lediglich für 4 Bauparzellen die Zahl der Wohnungen von je 4 auf je 6 erhöht werden, wobei die Baukörper in der Kubatur nicht verändert werden.
Wie im Einwendungsschreiben ausgeführt könnte eine Verbesserung durch den Ausbau der Anton-Bruckner-Straße erfolgen. Allerdings besteht keine Bereitschaft, den notwendigen Straßengrund abzutreten, so dass am Ist-Zustand nichts geändert werden kann.

Das Grünordnungskonzept aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan "Eggenberger Feld II" wird vollständig übernommen.
Eine Nachverdichtung erfolgt lediglich dahin, dass entsprechend der Stellplatzsatzung der Gemeinde Allershausen, der entsprechende Stellplatzbedarf für vier Sechs-Familien-häuser oberirdisch nachgewiesen wird. Auch im rechtskräftigen Bebauungsplan sind nur oberirdische Stellplätze festgelegt.

Entscheidung zur Errichtung der geforderten Tiefgaragenplätze ist vom GR zu treffen.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 2

Abstimmungsbemerkung
GR Kortus war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

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2.1.2. Einwendungen von Hartmut Letsch vom 06.09. und 10.10.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 18.12.2018 ö Beschliessend 2.1.2

Sachverhalt

In zwei Schreiben vom 06.09. und 10.10.2018 erhebt Hartmut Letsch Einwendungen gegen die Bebauungsplanäderung. Es wird angeführt, dass die geplanten 24 Wohneinheiten zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen führen werden. Nach Ansicht des Einwendungsführers sind die Straßen Blumenweg, Anton-Bruckner-Straße und der Fliederweg nicht angelegt, die zu erwartende zusätzliche Verkehrsbelastung aufzunehmen. Er hat sein Haus gekauft mit der Situation "Sackgasse - kein Durchgangsverkehr". Wird der Blumenweg nun weitergeführt,  ist die Einfahrt in seine Garage erschwert und besonders die Ausfahrt in den durchgehenden Verkehr ist nicht mehr möglich. Der Blumenweg soll daher eine Sackgasse bleiben. Im Übrigen schließt sich Herr Letsch den Einwendungen der anderen Anlieger an.

Beschluss

Es ist unstrittig, dass sich bei einer Bebauung der noch freien Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Eggenberger Feld II" das Verkehrsaufkommen erhöht. Baurecht für diesen Bereich besteht dem Grunde nach seit dem 1. Bebauungsplan aus dem Jahr 1983. Der jetzigen Planänderung liegt der Bebauungsplan "Eggenberger Feld II" aus dem Jahr 2004 zugrunde. Lediglich für 4 Parzellen soll die Zahl der Wohnungen von derzeit je 4 auf 6 erhöht werden.
In den Bebauungsplänen "Eggenberger Feld" und "Eggenberger Feld II" war immer schon eine Anbindung/Verbindung zum Blumenweg dargestellt. Daran wird mit der jetzigen Planung nichts geändert. Die Lage der Garage und damit der schwierigen Ausfahrt ist nicht von der Gemeinde zu vertreten, sondern vom damaligen Bauherrn. An der Straßenführung wird durch die geplante Bebauungsplanänderung nichts geändert.
Dem Antrag, den Blumenweg weiterhin als Sackgasse zu belassen und nicht mit dem Gebiet "Eggenberger Feld II" zu verbinden wird nicht entsprochen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Kortus war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

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2.1.3. Gemeinsame Einwendungen mehrerer Anlieger vom 26.09./11.10.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 18.12.2018 ö Beschliessend 2.1.3

Sachverhalt

Mehrere Anlieger des Planungsgebietes haben Einwendungen erhoben. Wunschgemäß hat dazu eine Anliegerbesprechung stattgefunden, bei der die Einwendungen vorgebracht und erörtert werden konnten. Auf die Niederschrift der Besprechung vom 11.10.2018 wird verwiesen.

Von den Einwendungsführern/Anliegern werden zusammenfassend folgende Bedenken und Anregungen erhoben und Vorschläge gemacht:

1.        Es sollte keine Erhöhung der Wohneinheiten erfolgen und der BPlan in der derzeit geltenden Fassung belassen werden.
2.        Zumindest ein Teil der notwendigen Stellplätze ist als Tiefgaragenstellplätze zu errichten.
3.        Der Fliederweg soll als Haupterschließungsstraße dienen (nicht die Anton-Bruckner-Straße).
4.        Der Fliederweg soll nach Westen weitergeführt werden (zwischen den nördlichen Parzellen 2 und 3 und den südlichen Parzellen 7 und 8)

Dazu liegt auch ein Schreiben des Grundstückseigentümers vom 15.11.2018 vor, das zur Kenntnis als Anlage angefügt ist. Außerdem wurde ein geänderter Plan zur Situierung der Stellplätze vorgelegt.

Diskussionsverlauf

GR Colombo schlug zu Ziffer 2 des Beschlussvorschlages vor, oberirdische Stellplätze nur für Besucher zuzulassen. Für die Wohnungen sind die Stellplätze in einer Tiefgarage unterzubringen.

Über die Ziffern 1-4 der Beschlussvorlage wurde einzeln abgestimmt.

Beschluss 1

Die in der Besprechung am 11.10.2018 vorgebrachten Hinweise, Bedenken und Anregungen hinsichtlich Straßenführung und sonstiger bestehender Verkehrsprobleme sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens. An der Planung der Straßen wird keine Veränderung vorgenommen. Die Planung aus dem Jahr 2004 wird nicht tangiert.

Den Blumenweg als Durchfahrt zu der künftigen Erschließungsstraße zu sperren, wird nicht gefolgt. Letztlich dient die zusätzliche Straßenanbindung auch als Entzerrung des Verkehrs.

Durch die Änderung der Stellplatzanordnung und gleichzeitigen Anpassung der Stellplatzanzahl an die gültige Stellplatzsatzung der Gemeinde ist es möglich, pro Gebäude sechs Wohneinheiten zu schaffen. Die Anordnung im Bereich der Flur-Nr. 1295/19 ergibt sich automatisch aus dem drei Meter breiten Sicherheitsstreifen zwischen den Stellplätzen und der Fahrbahn, ein Sicherheitsabstand, der beim Ein- und Ausparken der Fahrzeuge  die Übersicht über den Verkehr in dem verkehrsberuhigten Bereich ermöglicht. Im Bebauungsplan ist kein Geh- und Radweg ausgewiesen, sondern ein verkehrsberuhigter Bereich, in dem Fußgänger, Radfahrer und Pkw gleichberechtigt sind, jedoch eine besondere Rücksichtnahme auf Fußgänger besteht. Auf die vom Antragsteller vorgelegte Stellplatzanordnung wird verwiesen.

zu Ziffer 1:
Der Gemeinderat hält an der beabsichtigten Bebauungsplanänderung zur Ausweisung zusätzlicher Wohneinheiten auf vier Bauparzellen fest. Damit wird nicht zuletzt auch den Forderungen nach Verdichtung und Schaffung dringend benötigten Wohnraums nachgekommen. An der Kubatur der Baukörper wird keine Änderung vorgenommen und auch nicht am bisherigen Planungskonzept des Bebauungsplanes aus dem Jahr 2004.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Kortus war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Beschluss 2

zu Ziffer 2:
Es ist geplant, die notwendigen Stellplätze oberirdisch anzulegen (wie bisher schon im BPlan dargestellt). Dazu wurde ein geänderter Plan zur Situierung der Stellplätze vorgelegt.
An den oberirdischen Stellplätzen wird festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 16

Abstimmungsbemerkung
GR Kortus war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Beschluss 3

zu Ziffer 2:
Für die vier von der Änderung betroffenen Gebäude sind Tiefgaragenstellplätze vorzusehen und im Änderungsplan entsprechend festzusetzen. Die Stellplätze für die Wohnungen sind in der Tiefgarage unterzubringen. Lediglich die nach der Stellplatzsatzung notwendigen Besucherstellplätze dürfen oberirdisch angelegt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 2

Abstimmungsbemerkung
GR Kortus war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Beschluss 4

zu Ziffer 3:
Sowohl der Fliederweg als auch die Anton-Bruckner-Straße dienen gleichermaßen als Erschließungsstraße. Einer Festlegung des Fliederweges als alleinige Haupterschließungsstraße kann aus verkehrstechnischen Gründen nicht zugestimmt werden. Die Begründung zum Bebauungsplan ist insoweit zu ergänzen, als beide Straßen als Erschließungsstraßen dienen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Kortus war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Beschluss 5

zu Ziffer 4:
Die Straßenführung ist bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan "Eggenberger Feld II" aus dem Jahre 2004 festgelegt und es ist nicht beabsichtigt, daran eine Änderung vorzunehmen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Gemeinde schon vor Jahren den notwendigen Grund zum Bau der künftigen Erschließungsstraßen erworben hat. Außerdem ginge durch die vorgeschlagene zusätzliche Straße Bauland verloren und es ergäbe sich eine Doppelerschließung für die Parzellen 2, 3, 7 und 8. Eine zusätzliche Straße ist nicht zwingend notwendig und erschließungsrechtlich problematisch zu sehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Kortus war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

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2.1.4. Landratsamt Freising, SG 42 Untere Naturschutzbehörde vom 29.09.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 18.12.2018 ö Beschliessend 2.1.4

Sachverhalt

Einwendungen:
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen und sonstigen Vorschriften zum Allgemeinen Artenschutz nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), und zum Besonderen Artenschutz nach § 44 BNatSchG sind zu vermeiden bzw. zu unterlassen.
In der zur Trägerbeteiligung vorgelegten Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Eggenberger Feld II“ wurde die artenschutzfachliche Betrachtung bezüglich der besonders geschützten europäischen Vogelarten, insbesondere der Feldlerche, vorgenommen. Die Wiesenbrache sowie die sonstige Strukturen könnten ggfls. jedoch ein Lebensraum der streng geschützten Zauneidechse sein.

Die Wiesenbrache ist auf das Vorkommen evtl. Lebensräume der Zauneidechse (Ablagerungen wie Sand, Kies, Steine Holz etc., Rohbodenbereiche oder offene B odenstellen, Mauselöcher, Spalten etc. wie auch das Vorkommen der Zauneidechse selbst vor Beginn der ersten Baumaßnahmen, einschließlich der Baufeldräumung zu überprüfen. Sofern geeignete Strukturen vorhanden sind, sind diese zu Beginn der Maßnahmen zu kontrollieren. Nachdem sich die Zauneidechse mittlerweile größtenteils in ihre Überwinterungsquartiere zurückgezogen haben, müssen zwingend geeignete Strukturen sobald als möglich spätestens bis 15. Oktober 2018 kontrolliert werden. Für evtl. vorkommende Tiere sind ggfls. unverzüglich geeignete Ersatzquartiere zu schaffen. Auf die einschlägigen Vorschriften des § 44 Abs. 5 BNatSchG wird verwiesen. Sofern diese Kontrolle nicht mehr rechtzeitig vorgenommen wird müssten die Arbeiten zur Baufeldräumung ggfls. je nach Witterungsverlauf bis Mitte April oder Anfang Mai 2019 zurückgestellt werden. Eine zeitliche Beschränkung der Baufeldräumung sowie evtl. sonstiger Bautätigkeiten ist nicht erforderlich, sofern ein sog. Negativnachweis im Hinblick auf geeignete Strukturen für die Zauneidechse und/oder deren Vorkommen erbracht werden kann. Auf die einschlägigen Kriterien zur Erfassung und Kartierung der streng geschützten Zauneidechse sowie die saP-Arbeitshilfe Zauneidechse (Relevanzprüfung, Erfassung und Maßnahmen) wird verwiesen. (vgl. saP-Arbeitshilfe Zauneidechse des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz, Stand 23.11.2017).

Grundsätzlich bestehen gegen die geplante 1. Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet "Eggenberger Feld II" aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht ansonsten keine Bedenken. Folgende Anregungen und Hinweise sollten jedoch berücksichtigt bzw. überprüft werden:

  • Bei der in der Begründung aufgeführten Flurnummer 1303/3 in der Gemarkung und Gemeinde Allershausen handelt es sich vermutlich um die Flurnummer 1306/3. Die Flurnummer 1303/3 liegt außerhalb des im Plan zur 1. Änderung dargestellten Geltungsbereiches. Dies ist zu überprüfen.
  • Sofern im Rahmen der Überprüfung von geeigneten Lebensräumen und/oder Vorkommen der streng geschützten Zauneidechse ein Negativnachweis erbracht werden kann sollten die künftigen Bauflächen aus Gründen des allgemeinen und besonderen Artenschutzes dennoch vorzugsweise in der Zeit von Oktober bis Mitte März abgeschoben werden. Grundsätzlich sind die Flächen auf das Vorkommen wild lebender Tiere vor Beginn der Arbeiten hin zu kontrollieren. Ein entsprechender Hinweis sollte daher mit in die 1. Änderung des Bebauungsplanes aufgenommen werden.
  • Evtl. vorhandene und zu erhaltende Gehölzbestände, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen sind entsprechend der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen bei Baumaßnahmen“ möglichst durch einen Bauzaun zu schützen. Auch hierzu sollte ein entsprechender Hinweis mit in die 1. Änderung des Bebauungsplanes aufgenommen werden.
  • Zusätzlich sollte eine Festsetzung und/oder Hinweis mit aufgenommen werden, dass alle Ver- und Entsorgungsleitungen und die damit verbundenen sonstigen technischen Einrichtungen außerhalb vorhandener und/oder zu pflanzender Baum- oder sonstigen Gehölzbeständen zu verlegen und zu errichten sind. Auf die einschlägigen Vorschriften zu Leitungsverlegungen und die DIN 18920 sollte wiederum hingewiesen werden.
  • Zur Sicherstellung der Festsetzungen des Bebauungsplanes im Hinblick auf die erforderlichen Stellplätze sowie deren wasserdurchlässige Ausführungen (B 5.10 des rechtskräftigen Bebauungsplanes) und eine schadlose Entwässerung (C3 des rechtskräftigen Bebauungsplanes), die ordnungsgemäße Ausführung der Einfriedung (B 6.1) sowie die Beachtung der sonstigen grünordnerischen Festsetzungen (D 1.1 bi s1.5 des rechtskräftigen Bebauungsplanes) sollte zum Bauantrag die Vorlage eines Freiflächengestaltungsplanes gefordert werden. Die Festsetzung B 6.1. zu den Einfriedungen sollte dahingehend ergänzt werden, dass die Zäune sockellos und bei Bedarf nur mit Punktfundamenten ausgeführt werden sollten. Die Bodenfreiheit der Zäune sollte auf mindestens 10 bis 15 cm festgesetzt werden. Dadurch wird die Durchwanderbarkeit der Gärten für Kleintiere wie z.B. Igel erhalten und ein evtl. Anstauen von abfließendem Niederschlagswasser vermieden.
  • Aufgrund der Erhöhung der Wohneinheiten sind auf den Baugrundstücken in dem Fall auch Kinderspielplätze nach den Vorschriften des Baugesetzbuches vorzusehen nachdem im wohnungsnahen Umfeld offensichtlich bis dato keine öffentlichen Kinderspielplätze ausgewiesen und/oder vorhanden sind. Auch aus diesem Grund sollte die Vorlage eines Freiflächengestaltungsplanes gefordert werden. Auf die DIN 18034 „Spielplätze und Freiräume zum Spielen“ zu Größe und Gestaltung von Kinderspielplätzen sollte im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes hingewiesen werden.

Beschluss

Die Gemeinde wird artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen und sonstigen Vorschriften zum Allgemeinen Artenschutz nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), und zum Besonderen Artenschutz nach § 44 BNatSchG vermeiden bzw. unterlassen.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Wiesenbrache sowie die sonstige Strukturen ggfls. ein Lebensraum der streng geschützten Zauneidechse sein können.

Die Überprüfung des evtl. Vorkommens der Zauneidechse sowie deren Lebensräume werden im April / Mai nachgeholt und vor Beginn der ersten Baumaßnahmen einschließlich der Baufeldräumung weiter überprüft. Sofern geeignete Strukturen vorhanden sind, werden diese vor Beginn der Maßnahmen kontrolliert. Für evtl. vorkommende Tiere werden geeignete Ersatzquartiere geschaffen. Die einschlägigen Vorschriften des § 44 Abs. 5 BNatSchG werden berücksichtigt.

Die Gemeinde nimmt zur Kenntnis, dass grundsätzlich gegen die geplante 1. Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Eggenberger Feld II“ aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht ansonsten keine Bedenken bestehen. Folgende Anregungen und Hinweise werden noch berücksichtigt bzw. überprüft:

  • Bei der in der Begründung aufgeführten Flurnummer 1303/3 Gemarkung Allershausen handelt es sich richtigerweise um die Flurnummer 1306/3. Die Flurnummer 1303/3 liegt außerhalb des im Plan zur 1. Änderung dargestellten Geltungsbereiches. Dies wird in der Begründung und im Plan korrigiert

  • Es wird ein Hinweis im Bebauungsplan mit aufgenommen, dass die Flächen auf das Vorkommen wild lebender Tiere vor Beginn der Arbeiten kontrolliert werde müssen. Falls im Rahmen der Überprüfung von geeigneten Lebensräumen und / oder Vorkommen der streng geschützten Zauneidechse ein Negativnachweis erbracht werden kann, können die künftigen Bauflächen aus Gründen des allgemeinen und besonderen Artenschutzes dennoch vorzugsweise in der Zeit von Oktober bis Mitte März abgeschoben werden. Grundsätzlich sind die Flächen auf das Vorkommen wild lebender Tiere vor Beginn der Arbeiten hin zu kontrollieren.

  • Da es keine vorhandenen und zu erhaltenden Gehölzbestände im Geltungsbereich gibt, sind auch keine Schutzmaßnahmen zu treffen. Ein Hinweis diesbezüglich ist im Bebauungsplan somit nicht erforderlich.

  • Es wird eine Festsetzung mit aufgenommen, dass alle Ver- und Entsorgungsleitungen und die damit verbundenen sonstigen technischen Einrichtungen außerhalb vorhandener und / oder zu pflanzender Baum- oder sonstigen Gehölzbeständen zu verlegen und zu errichten sind. Auf die einschlägigen Vorschriften zu Leitungsverlegungen und die DIN 18920 wird hingewiesen.

  • Zur Sicherstellung der Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes im Hinblick auf die erforderlichen Stellplätze sowie deren wasserdurchlässige Ausführung (B 5.10 des rechtskräftigen Bebauungsplanes) und eine schadlose Entwässerung (C 3), die ordnungsgemäße Ausführung der Einfriedung (B 6.1) sowie die Beachtung der sonstigen grünordnerischen Festsetzungen (D 1.1 bis 1.5) wird im Änderungsbebauungsplan ergänzt und festgesetzt, dass zum Bauantrag die Vorlage eines Freiflächengestaltungsplanes mit Maßstab 1:200 mit einzureichen ist.

Die Festsetzung B 6.1. zu den Einfriedungen wird dahingehend ergänzt, dass die Zäune sockellos und bei Bedarf nur mit Punktfundamenten ausgeführt werden sollten. Die Bodenfreiheit der Zäune sollte auf mindestens 10 bis 15 cm festgesetzt werden. Dadurch wird die Durchwanderbarkeit der Gärten für Kleintiere wie z.B. Igel erhalten und ein evtl. Anstauen von abfließendem Niederschlagswasser vermieden.

  • Aufgrund der Erhöhung der Wohneinheiten sind auf den Baugrundstücken in dem Fall auch Kinderspielplätze nach den Vorschriften des Baugesetzbuches vorzusehen, daher ist auch aus diesem Grund der Nachweis auf einem Freiflächengestaltungsplanes erforderlich. Auf die DIN 18034 "Spielplätze und Freiräume zum Spielen" zu Größe und Gestaltung von Kinderspielplätzen wird im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Kortus war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

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2.1.5. Landratsamt Freising, SG 41 Altlasten vom 06.09.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 18.12.2018 ö Beschliessend 2.1.5

Sachverhalt

Es handelt sich um eine B-Planänderung auf dem Gebiet eines bereits bestehenden Bebauungsplanes. Die Urfassung ist aus dem Jahr 2004. Es sollen nun 4 Mehrfamilienwohnhäusern mit je 6 WE und Stellplätze verwirklicht werden.

Der Gemeinde Allershausen sind, laut Begründung zum B-Plan keine Altlasten oder schädlichen Bodenverunreinigungen bekannt.

Eine Eintragung im Altlastenkataster des Landratsamtes Freising liegt derzeit ebenfalls nicht vor. Dies ist allerdings nicht gleichzusetzen mit einer tatsächlichen Altlastenfreiheit, sondern besagt nur, dass dem Landratsamt Freising bisher keine schädlichen Bodenverunreinigungen oder Altlasten gemeldet wurden.
Die Gemeinde Allershausen hat im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens dafür zu sorgen, dass die künftigen Bewohner gesunde Wohnverhältnisse vorfinden. Es ist daher insbesondere darauf zu achten, dass die Prüf- und Maßnahmenwerte der Bundesbodenschutzverordnung für Wohngebiete eingehalten werden.
Für den Fall, dass im Rahmen von Baugrunduntersuchungen oder erst bei den Baumaßnahmen Bodenverunreinigungen oder Altlasten festgestellt werden sollten, ist das Landratsamt Freising – Sachgebiet 41 – unverzüglich zu verständigen.
Es ist dann dafür Sorge zu tragen, dass bei belasteten Böden die Separierung, Untersuchung auf entsprechende Parameter nach den Bodenschutzgesetzen, sowie die ordnungsgemäße Entsorgung erfolgt.
Die Nachweise sind dem Landratsamt Freising unaufgefordert vorzulegen.

Beschluss

Der Gemeinderat folgt den Einwendungen, diese sind in den Bebauungsplan und in die Begründung aufzunehmen.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Kortus war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

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2.1.6. Landratsamt Freising, SG 41 Immissionsschutzbehörde vom 26.09.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 18.12.2018 ö Beschliessend 2.1.6

Sachverhalt

Mit dem Bebauungsplan "Eggenberger Feld II" wurde ein Teilbereich des BPl "Eggenberger Feld" in den Jahren 2003/04 überplant. Im BPlan "Eggenberger Feld" sind unter Nr. 2.13 Festsetzungen zum Immissionsschutz enthalten, im BPlan "Eggenberger Feld II" aus 2004 jedoch nicht. Warum dies so ist, konnte leider trotz intensiver Recherche nicht nachvollzogen werden.

Die Lärmkartierung im Umweltatlas Bayern gibt jedenfalls Hinweise darauf, dass das Gebiet durch Autobahnlärm belastet ist. Es ist davon auszugehen, dass insbesondere nachts die Orientierungswerte der DIN 18005 Teil 1 in Höhe von 45 dB(A) als auch die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV in Höhe von 49 dB(A) überschritten werden. Sind die Grenzwerte der 16. BImSchV nicht eingehalten, ist dies ein Indiz dafür, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ggf. nicht vorliegen und Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen sind. Bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A) ist gemäß DIN 18005 Teil 1 selbst bei nur teilweise geöffneten Fenster ungestörter Schlaf häufig nicht mehr möglich.
Zur Verdeutlichung der Situation sind der Stellungnahme drei Ausschnitte der Lärmkartierung beigefügt.
Es wird der Gemeinde seitens der Immissionsschutzbehörde empfohlen, diesen Belang in die Abwägung einzustellen. Ggf. ist ein schalltechnisches Gutachten anzufertigen.

Beschluss

Der Empfehlung der Immissionsschutzbehörde wird nachgekommen und für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Eggenberger Feld II" die Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens beauftragt. Die Verwaltung wird ermächtigt, nach Angebotseinholung das Gutachten zu beauftragen. Nach Vorliegen des Gutachtens ist das Ergebnis im Gemeinderat vorzustellen und das weitere Vorgehen zu beschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Kortus war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

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2.1.7. Landratsamt Freising, Kreisbrandrat vom 04.09.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 18.12.2018 ö Beschliessend 2.1.7

Sachverhalt

Bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen und idealerweise bereits bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Feuerschutz (Art. 1 BayFwG) grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen, um die Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen zu gewährleisten:

Rechtliche Vorgaben:
Nach Artikel 1 Absatz 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) haben die Gemeinden als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).
Nach Absatz 2 haben die Gemeinden zur Erfüllung dieser Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 BayFwG) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.
Sie haben außerdem in diesen Grenzen die notwendigen Löschwasserversorgungs-anlagen bereitzustellen und zu unterhalten.

Löschwasserversorgung
Nach dem Arbeitsplatt W 405 des deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) können alle Löschwasserentnahmestellen in einem Umkreis von 300 m um die bauliche Anlage herangezogen werden. D.h. aber nicht, dass die erste nutzbare Löschwasserentnahmestelle erst in 300 m Entfernung sein darf. Auch hier sind wiederum die 75 m nutzbare Schlauchlänge der Feuerwehr heranzuziehen, da ansonsten das Wasser nicht zum Einsatzfahrzeug herangeführt werden kann um von diesem dann, ggf. mit einer Druckerhöhung, verteilt zu werden.

Der vorzuhaltende notwendige Löschwasserbedarf richtet sich nach der Art der durch die Gemeinde zugelassenen baulichen Nutzung (Bebauungsplan). Als Planungsgröße kann hierzu das Arbeitsblatt W 405 des DVGW herangezogen werden.

Hinweis
Wird die Bereitstellung von Wasser an einen Zweckverband übertragen, sind zudem Regelungen zur Bereitstellung von Löschwasser und deren Entnahme Einrichtungen (Hydranten; einschl. deren Pflege) vertraglich festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Entnahme von Löschwasser auch weiterhin für Einsätze oder Übungen durch die gemeindliche Feuerwehr jederzeit und kostenfrei möglich ist.
Flächen für die Feuerwehr:
Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und unbehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr, Stand Feb. 2007, AIIMBI 2008 S. 806 hingewiesen.
Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.

Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatz durchmesser von mindestens 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DLA (K) 23-12 von mind. 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbote) zu verfügen.

Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der 2. Rettungsweg auch über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DLA (K) 23-12 o. ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der 2. Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.

Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Anregungen und Bedenken des Kreisbrandrates zur Kenntnis.
Diese sind bei der Ausführung der Erschließung sowie bei der Ausbildung der Gebäude zu beachten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Kortus war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

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2.1.8. Wasserwirtschaftsamt München vom 28.09.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 18.12.2018 ö Beschliessend 2.1.8

Sachverhalt

Niederschlagswasser:
In der Begründung zum Bebauungsplan wird unter Ziffer 9 „Versorgung und Entsorgung“, Unterpunkt „Niederschlagswasserentsorgung und Oberflächenwasserabführung“ für die    Niederschlagswasserentsorgung eine Versickerung vorgeschlagen, soweit es die Untergrundverhältnisse zulassen. Anschließend wird in der Begründung erklärt, dass das anfallende Oberflächenwasser, soweit es nicht in einen eigens dafür vorgesehenen Regenwasserkanal eingeleitet werden darf, auf dem jeweiligen Grundstück versickert werden muss.

Aus der Sicht des Wasserwirtschaftsamtes München scheint weder klar zu sein, ob in den Untergrund versickert werden kann, noch ob in den Regenwasserkanal eingeleitet werden darf.

Hinsichtlich dieser Thematik verweist das Wasserwirtschaftsamt München auf ein Urteil des BVerwG v. 21.03.2002 Az. 4 CN 14/00, wonach der Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen muss, nach der das anfallende Niederschlagswasser schadlos beseitigt werden kann. Eine funktionierende Niederschlagswasserbeseitigung ist Bestandteil einer ordnungsgemäßen Erschließung und sollte im Bebauungsplan abschließend geregelt sein. Dazu muss keine vollständig ausgearbeitete Entwässerungsplanung vorliegen. Es sollte den potentiellen Bauherren aber eine eindeutige und auf funktionierende Lösungsvariante angeboten werden. Dafür sollten auch die entsprechenden Flächen für Versickerung oder Rückhaltung zur Verfügung stehen.

Das Wasserwirtschaftsamt empfiehlt folgendes Vorgehen:
Falls bisher keine detaillierten Kenntnisse zur Untergrundbeschaffenheit vorliegen, dann sollte ein geeignetes Fachbüro mit der Untersuchung beauftragt werden. Je nach Untergrundbeschaffenheit kann dann entschieden werden ob eine Versickerung in Mulden möglich ist oder ob eine gedrosselte Ableitung in ein Oberflächenwasser notwendig ist. Möglich ist auch eine Kombination von Versickerung und Ableitung. Für die abschließende Ausplanung sind die technischen Regeln DWA-A-138 und DWA-M-153 maßgebend.

Grundsätzlich ist anfallendes unverschmutztes Niederschlagswasser vor Ort über die belebte Oberbodenzone zu versickern, sofern dies aufgrund der Sickerfähigkeit des Bodens und sonstiger Randbedingungen möglich ist. Flächen- und Muldenversickerung ist als vorrangige Lösung zu verwenden, weshalb der notwendige Flächenbedarf bereits in der Bauleitplanung zu berücksichtigen ist. Sollte eine Flächen- bzw. Muldenversickerung technisch nicht möglich sein, ist dies stichhaltig zu begründen. Nur in begründeten Ausnahmefällen sollten unterirdische Versickerungsanlagen eingesetzt werden. Falls weder eine Versickerung noch eine unterirdische Versickerungsanlage möglich ist, ist als letzte Möglichkeit das Niederschlagswasser über den Regenwasserkanal abzuleiten.

Rechtsgrundlagen:
§55 Abs. 2 WHG, Urteil des BVerwG v. 21.03.2002 Az. 4 CN 14/00
Möglichkeiten der Überwindung: Vorlage eines eindeutigen und funktionierenden Niederschlagswasserkonzeptes.

Beschluss

Bereits im rechtsgültigen Bebauungsplan „Eggenberger Feld II“ ist unter Punkt C - 3. festgelegt: "Oberflächenwasser ist auf dem eigenen Grundstück zu versickern".

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Kortus war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

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2.1.9. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Erding vom 02.10.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 18.12.2018 ö Beschliessend 2.1.9

Sachverhalt

Die Fläche im Planungsgebiet wird landwirtschaftlich genutzt. Das geplante Baugebiet grenzt im Westen unmittelbar an eine landwirtschaftliche Fläche an. Es kann daher zu unvermeidbaren Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen kommen, die sich auch auf das Baugebiet auswirken können. Die Bauwerber sind deshalb auf diesen Umstand hinzuweisen und soweit diese Emissionen unvermeidlich sind (z.B. Nachtarbeit zur Erntezeit), von diesen auch zu tolerieren.

Aus landwirtschaftlicher Sicht ist sicher zu stellen, dass die Landwirte auch in Zukunft ungehindert zu ihren Feldern gelangen können. Es ist dafür zu sorgen, dass die landwirtschaftlich genutzten Flächen auch weiterhin mit modernen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten erreicht werden können.

Um den Nachteil einer künftigen Beschattung durch Bäume im Grünstreifen auszugleichen, ist ein Mindestabstand von 4 Metern zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen einzuhalten.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt das Schreiben zur Kenntnis und wird die Bauwerber auf die Anregungen und Bedenken des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hinweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Kortus war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

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2.1.10. Autobahndirektion Südbayern vom 31.08.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 18.12.2018 ö Beschliessend 2.1.10

Sachverhalt

Der Geltungsbereich des gegenständlichen Bebauungsplanes weist einen Abstand von ca. 127 m zum äußeren Rand der befestigten Hauptfahrbahn der Bundesautobahn A9 Berlin – München auf und befindet sich damit außerhalb der fernstraßenrechtlichen Zuständigkeit der Autobahndirektion Südbayern.

Hinweis:
Das Bauvorhaben ist aufgrund der unmittelbaren Autobahnnähe erheblichen Lärmimmissionen ausgesetzt. Ggf. erforderliche Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung geltender Grenzwerte hat der Antragsteller auf seine Kosten vorzunehmen. Hinsichtlich dieser Kosten bestehen keine Erstattungs- bzw. Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, dem Freistaat Bayern oder dessen Bediensteten.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt das Schreiben zu Kenntnis. Bezüglich eventuell auftretender Lärmimmissionen wird ein Gutachten erstellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Kortus war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

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2.1.11. Bayernwerk AG, Pfaffenhofen a.d.Ilm vom 31.10.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 18.12.2018 ö Beschliessend 2.1.11

Sachverhalt

Die Bayernwerk Netz GmbH weist darauf hin, dass sich in dem überplanten Bereich Versorgungseinrichtungen befinden.

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen der Bayernwerk Netz GmbH nicht beeinträchtigt werden.

Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.

Im überplanten Bereich befinden sich Analgenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:

  • Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.

  • Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist der Bayernwerk Netz GmbH ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.

Bei der Bayernwerk Netz GmbH dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen. Die Bayernwerk Netz GmbH bittet darum, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.
Die Bayernwerk Netz GmbH bedankt sich für die Beteiligung am Verfahren und steht für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Des Weiteren bittet die Bayernwerk Netz GmbH, auch weiterhin um Beteiligung an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungsplänen und weiteren Verfahrensschritten.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt das Schreiben zur Kenntnis und wird die erforderlichen Maßnahmen veranlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Kortus war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

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2.1.12. Deutsche Telekom Technik GmbH vom 27.08.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 18.12.2018 ö Beschliessend 2.1.12

Sachverhalt

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S. v. § 68 abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Im Geltungsbereich befinden sich ober- und unterirdische Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage – dieser dient nur der Information und bleibt 14 Tage gültig). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 – siehe u.a. Abschnitt 6 – zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt das Schreiben der Deutschen Telekom Technik GmbH zur Kenntnis.
Der Gemeinderat beschließt, dass die Ausführungen der Deutschen Telekom Technik GmbH im Rahmen der Erschließungsmaßnahmen und bei den entsprechenden Baumaßnahmen zu beachten sind .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Kortus war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

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2.2. Zusammenfassende Beschlussfassung und weiteres Verfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 18.12.2018 ö Beschliessend 2.2

Sachverhalt

Zunächst sind die heute gefassten Beschlüssen in den Bebauungsplanentwurf und in die Begründung einzuarbeiten. Es ist das schalltechnische Gutachten zu beauftragen. Nach Vorlage des Gutachtens sind die Empfehlungen daraus ebenfalls in den Bebauungsplan und die Begründung aufzunehmen und der Bebauungsplanentwurf dem Gemeinderat zur erneuten Billigung vorzulegen.

Diskussionsverlauf

GR Raith merkte an, dass nach der Beschlussfassung zu den TG-Stellplätzen im Interesse der Gleichbehandlung eine generelle Regelung zu TG-Stellplätzen notwendig ist .

Dazu liegt ein Antrag der CSU-Fraktion vor, so GR Held.

Beschluss

Die unter 2.1.1 bis 2.1.12 gefassten Beschlüsse sind in den Bebauungsplanentwurf und die Begründung einzuarbeiten. Nach Vorlege des schalltechnischen Gutachtens ist der Bebauungsplan durch den Gemeinderat erneut zu billigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Kortus war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

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3. Erlass einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB im Ortsteil Aiterbach "Aiterbach Nordost"; Hinweis auf Beschluss-Nr. 141 vom 18.09.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 18.12.2018 ö Beschliessend 3
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3.1. Verfahren nach § 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB i.V. mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 und 3 BauGB; Beschlussmäßige Behandlung der Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 18.12.2018 ö Beschliessend 3.1

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat am 30.05.2017 beschlossen, für den nördlichen Ortsrand des Ortsteils Aiterbach eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Einbeziehungssatzung) zu erlassen. Den vom Planungsbüro für Landschaftsarchitektur und Landschaftsökologie, Landschaftsarchitektin Dipl.-Ing. Angelika Ruhland, Freising, erstellten Satzungsentwurf hat der Gemeinderat in der Sitzung am 18.09.2018 erneut gebilligt. Der Entwurf der Einbeziehungssatzung "Aiterbach-Nordost" mit Begründung hat vom 05.11.2018 bis einschließlich 05.12.2018 erneut öffentlich ausgelegen.

Während der Auslegungsfrist sind von den Trägern öffentlicher Belange Stellungnahmen (Bedenken und Anregungen) eingegangen. Von evtl. betroffenen Bürgern sind keine Bedenken und Anregungen vorgebracht worden.

A)        Von folgenden Trägern öffentlicher Belange sind Stellungnahmen ohne Anregungen bzw. keine Stellungnahmen eingegangen:
-        Landratsamt Freising -  Fachstelle Abgrabungsrecht
-        Landratsamt Freising - Fachstelle Gesundheitsamt
-        Landratsamt Freising - Fachstelle Ortsplanung
-        Landratsamt Freising - Fachstelle Bauleitplanung
-        Landratsamt Freising - Fachstelle Straßenverkehrsbehörde
-        Landratsamt Freising - Untere Jagdbehörde
-        Landratsamt Freising - Fachstelle Tiefbau
-        Landratsamt Freising - Fachstelle Immissionsschutz
-        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding
-        Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Paunzhausen-Schweitenkirchen-Kirchdorf

B)        Folgende Behörden / Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen und Anregungen vorgebracht:
-        Landratsamt Freising - SG 41 Altlasten/Bodenschutz
-        Landratsamt Freising - SG 42 Untere Naturschutzbehörde
-        Landratsamt Freis8ing - Kreisbrandrat
-        Wasserwirtschaftsamt München
-        Bayerischer Bauernverband
-        Bayernwerk GmbH, Netzcenter Pfaffenhofen
-        Staatliches Bauamt Freising - Servicestelle München


Die Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen sind vom Gemeinderat beschlussmäßig zu behandeln.

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3.1.1. Landratsamt Freising, SG 41 Altlasten vom 27.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 18.12.2018 ö 3.1.1

Sachverhalt

Die Stellungnahme vom 20.2.2018 wurde in Teilen in § 9 umgesetzt. Es wird ergänzend nochmals darauf hingewiesen: Sollte die Wiederverwertung des Aushubmaterials als flächige Geländeauffüllung beabsichtigt werden, ist der Antragsteller darüber aufzuklären, dass er hierfür eine Baugenehmigung benötigt. In diesem Zusammenhang sind Untersuchungen nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV erforderlich.

Beschluss

In § 9 wird noch zusätzlich der Satz aufgenommen:
"Im Zusammenhang mit der Baugenehmigung sind Untersuchungen nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV erforderlich."

In der Begründung wird zum Thema Abgrabungen/Aufschüttungen eine Erläuterung ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3.1.2. Landratsamt Freising, SG 42 Untere Naturschutzbehörde vom 03.12.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 18.12.2018 ö Beschliessend 3.1.2

Sachverhalt

Die Untere Naturschutzbehörde weist darauf hin , dass gemäß Art. 9 BayNatSchG ist die Meldung von Ausgleichsflächen an das Bayrische Ökoflächenkataster von der planenden Gemeinde unverzüglich nach Inkrafttreten der Einbeziehungssatzung durchzuführen ist. Die Untere Naturschutzbehörde Freising hat die Möglichkeit, die Flächen direkt online in die Datenbank einzutragen und zu digitalisieren. Wir bitten die Gemeinde, die Flächen mit unten angegebenen A/E Flächenmeldebogen (mit Luftbild, möglichst in digitaler Form) nicht an das Landesamt für Umwelt (LfU), sondern direkt an die UNB Freising, Frau Schemmer (Tel 08161/600419, Mail gabriele.schemmer@kreis-Fs.de zu senden. So werden Doppeleingaben vermieden und der Prüfaufwand durch die UNB verringert (Hinweis auf Internetseite des LfU…).
Für Ausgleichsflächen, die nicht im Eigentum der Gemeinde Allershausen sind, ist vor Satzungsbeschluss im Grundbuch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Freistaates Bayern oder der Gemeinde Allershausen einzutragen.

Der Satzungsbeschluss soll dennoch in der heutigen Sitzung gefasst werden. Allerdings darf er erst bekannt gemacht werden, wenn die Bestellung der Dienstbarkeit erfolgt ist.

Beschluss

Die Hinweise zur Meldung der Ausgleichsflächen werden zur Kenntnis genommen und beachtet.
Der Bauwerber wird darauf hingewiesen, dass die beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Ausgleichsfläche nachzuweisen ist. Erst  nach Abschluss der Dienstbarkeit ist die Einbeziehungssatzung in Kraft zu setzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3.1.3. Landratsamt Freising, Kreisbrandrat

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 18.12.2018 ö Beschliessend 3.1.3

Sachverhalt

Bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Feuerschutz (Art 1 BayFwG) grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen, um die Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen zu gewährleisten (Rechtliche Vorgaben: Zitat Art. 1 Abs. 1 und 2 BayFwG).

Löschwasserversorgung: Arbeitsblatt W405 des DVGW ist zu beachten (Löschwasserentnahmestellen im Umkreis von 300 m um die Anlage können genutzt werden, Schlauchlänge max. 75 m beachten, Löschwasserbedarf richtet sich nach der baulichen Nutzung siehe W405). Bei Bereitstellung von Löschwasser über Hydranten sind vertragliche Festlegungen mit dem Zweckverband zu vereinbaren (Entnahme sollte für Einsätze oder Übungen durch die Feuerwehr kostenfrei sein).

Flächen für die Feuerwehr: öffentliche Verkehrsflächen müssen mit Fahrzeugen der Feuerwehr bis 16 t jederzeit und unbehindert befahren werden können (siehe Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr, Stand Feb. 2007, AIIMBl 2008 S. 806). Gebäude müssen ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sein. Für Wendehammer ist ein Durchmesser von mind. 18 m erforderlich, mit Drehleiter mind. 21 m, ggf. Halteverbote.

Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. (…)  Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).

Beschluss

Die Hinweise zur Löschwasserversorgung werden zur Kenntnis genommen und entsprechende Regelungen mit dem Wasserzweckverband bezüglich der Nutzung von Hydranten getroffen, da eine Löschwasserversorgung aus dem Aiterbach nicht sichergestellt ist (fällt zeitweise trocken).

Der Abstand des geplanten Gebäudes zum Straßenrand der öffentlichen Straße beträgt unter 40 m, so dass der angegebene Mindestabstand sichergestellt ist. Öffentliche Verkehrsflächen befinden sich nicht im Geltungsbereich.

Die Hinweise zu Rettungswegen betreffen die Entwurfsplanung und werden bei der Baugenehmigung beachtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3.1.4. Wasserwirtschaftsamt München vom 06.12.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 18.12.2018 ö Beschliessend 3.1.4

Sachverhalt

Zur Übermittlung des Überschwemmungsgebietes Atterbach wurde eine 2d-Berechnung erstellt. Baugrenze und bauliche Anlagen wie Zufahrt und Stellplätze liegen außerhalb des berechneten Überschwemmungsgebietes. Dem Entwurf der Einbeziehungssatzung kann aus wasserwirtschaftlicher Sicht zugestimmt werden, wenn Geländeveränderungen nur außerhalb der natürlichen Rückhalteflächen/Überschwemmungsgebiete vorgenommen werden.

Das WWA bittet daher, den § 9 der Satzung wie folgt zu ändern:
"Abgrabungen/Aufschüttungen sind nur außerhalb des berechneten Überschwemmungsgebietes bis zu 1 m zulässig. Innerhalb des Überschwemmungsgebietes sind keine Geländeveränderungen zulässig."

Ferner wird um die nachrichtliche Übernahme des berechneten Überschwemmungsgebietes in die Einbeziehungssatzung gebeten .

Zusammenfassung: Bei Beachtung der o. g. Hinweise kann dem vorliegenden Satzungsentwurf aus wasserwirtschaftlicher Sicht zugestimmt werden.

Beschluss

Das berechnete Überschwemmungsgebiet wird nachrichtlich in den Plan übernommen.
Der Text in § 9 wird wie folgt geändert:
"Abgrabungen/Aufschüttungen sind nur außerhalb des berechneten Überschwemmungsgebietes bis zu 1 m zulässig. Innerhalb des Überschwemmungsgebietes sind – mit Ausnahme von wasserrechtlich genehmigten Maßnahmen zur Gewässerentwicklung - keine Geländeveränderungen zulässig."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3.1.5. Bayerischer Bauernverband vom 29.10.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 18.12.2018 ö Beschliessend 3.1.5

Sachverhalt

Die am 26.02.2018 abgegebene Stellungnahme bleibt weiterhin aufrecht erhalten.

"Die Erreichbarkeit der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen und deren ordnungsgemäße Bewirtschaftung müssen auch künftig gewährleistet sein. Weiterhin ist der Bauwerber darauf hinzuweisen, dass die von der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen ausgehenden unvermeidlichen Emissionen (z. B. Nachtarbeit zur Erntezeit) zu tolerieren sind. Um den Nachteil einer Beschattung durch Bäume im Grünstreifen auszugleichen, ist ein Mindestabstand von 4 m zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen einzuhalten."

Beschluss

Siehe Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates Allershausen vom 10.04.2018:
Die Erschließung und ordnungsgemäße Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke erfolgt wie bisher von Norden über die bestehenden Feldwege. Eine Verschlechterung der Erschließung ist mit der Planung nicht verbunden. Baumpflanzungen sind an den Grenzen zur landwirtschaftlich genutzten Flur nicht geplant (lediglich Strauch-Hecke im Norden). Die gesetzlich geltenden Grenzabstände von Pflanzungen (2 m bei Sträuchern) werden eingehalten.

Unter Punkt 3.5 der Begründung ist der Hinweis, dass mit von der Landbewirtschaftung ausgehenden Immissionen zu rechnen ist, bereits enthalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3.1.6. Bayernwerk GmbH vom 31.10.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 18.12.2018 ö Beschliessend 3.1.6

Sachverhalt

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Wir beziehen uns auf unsere Stellungnahme vom 7. März 2018.

Beschluss

Es wird auf die Beschlussfassung vom 10.04.2018 verwiesen.
Die Hinweise der Stellungnahme vom 7.3.2018 werden an die Bauherren weitergegeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3.1.7. Staatliches Bauamt Freising vom 09.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 18.12.2018 ö Beschliessend 3.1.7

Sachverhalt

Entlang der freien Strecke und im Bereich des Verknüpfungsbereichs (OD-V) von Ortsdurchfahrten von Staatsstraßen gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 20 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke Bauverbot. Die entsprechende Anbauverbotszone ist im Bauleitplan darzustellen.
Im Bauleitplangebiet befinden sich straßenrechtliche Ortsdurchfahrtsgrenzen. Diese sind aus der Anlage der Stellungnahme ersichtlich. Die fehlenden straßenrechtlichen Ortsdurchfahrtsgrenzen gemäß Art. 4 BayStrWG (OD-E -> rot, freie Strecke -> grün) sowie der Abstand zum Fahrbahnrand und die Anbauverbotszone müssen in den Bauleitplan eingetragen werden.
Die im Plan zur Einbeziehungssatzung "Aiterbach Nord-Ost“) dargestellte und zugehörige Bezeichnung "ODE" "Ortsdurchfahrtsende" ist falsch. Die Bezeichnung ist in "Beginn/Ende Erschließungsbereich der Ortsdurchfahrt - Ortsdurchfahrtsgrenze" abzuändern.

Werbende oder sonstige Hinweisschilder sind gemäß Art. 23 BayStrWG innerhalb der Anbauverbotszone unzulässig. Außerhalb der Anbauverbotszone sind sie so anzubringen, dass die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers nicht gestört wird.

Die geplante Verlegung des Atterbaches, welche in einem anderen Verfahren behandelt wird, in der Nähe der Staatsstraße ist mit dem Staatlichen Bauamt abzustimmen, damit ein Abrutschen der Staatsstraße bzw. andere Beschädigungen vermieden werden.

Anpflanzungen entlang der Straße sind im Einvernehmen mit dem Staatlichen Bauamt vorzunehmen.

Die Erschließung der Grundstücke des Bauleitplangebietes ist ausschließlich über das untergeordnete Straß ennetz vorzusehen (hier über die Zufahrt Fl.nr. 832/1). In die Satzung ist folgender Text aufzunehmen:
"Unmittelbare Zugänge oder Zufahrten von den Grundstücken zur Staatsstraße 2084 sind nicht zulässig.

Hinweise:
Die gesetzlichen Anbauverbotszonen genügen voraussichtlich nicht zum Schutz der Anlieger vor Lärm-, Staub und Abgasimmissionen. Auf die von der Straße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Staatsstraße übernommen.

Es wird um Übersendung eines Gemeinderatsbeschlusses und der rechtsgültigen Satzung gebeten.

Beschluss

Die entsprechende Anbauverbotszone ist im Bauleitplan darzustellen.
Die fehlenden straßenrechtlichen Ortsdurchfahrtsgrenzen gemäß Art. 4 BayStrWG (OD-E -> rot, freie Strecke -> grün) sowie der Abstand zum Fahrbahnrand und die Anbauverbotszone müssen in den Bauleitplan eingetragen werden.
Die im Plan zur Einbeziehungssatzung "Aiterbach Nord-Ost" dargestellte und zugehörige Bezeichnung "ODE" "Ortsdurchfahrtsende" ist falsch. Die Bezeichnung ist in "Beginn/Ende Erschließungsbereich der Ortsdurchfahrt - Ortsdurchfahrtsgrenze" abzuändern.

Werbende oder sonstige Hinweisschilder sind gemäß Art. 23 BayStrWG innerhalb der Anbauverbotszone unzulässig. Außerhalb der Anbauverbotszone sind sie so anzubringen, dass die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers nicht gestört wird. Ein entsprechender Hinweis ist in die Satzung aufzunehmen.
In § 5 der Satzungsfestsetzungen ist bereits geregelt, dass "unmittelbare Zugänge oder Zufahrten von den Grundstücken zur Staatsstraße 2084 nicht zulässig" sind.

Die übrigen Hinweise und Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3.2. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 18.12.2018 ö Beschliessend 3.2

Sachverhalt

Die in der heutigen Sitzung beschlossenen Änderungen sind in den Entwurf und die Begründung der Einbeziehungssatzung "Aiterbach-Nord-Ost" einzuarbeiten. Sie berühren nicht die Grundzüge der Planung, so dass der Satzungsbeschluss erfolgen kann.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den Ortsteil Aiterbach (Aiterbach-Nord-Ost ) und die Begründung mit den in der heutigen Sitzung beschlossenen Änderungen als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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4. Änderung des Bebauungsplanes "Kammerfeld" - Ausschluss von Wohnnutzung; Hinweis auf Beschluss-Nr. 151 vom 16.10.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 18.12.2018 ö Beschliessend 4

Sachverhalt

Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Stadler im Gewerbegebiet "Kammerfeld" Nutzungsänderung in Handwerkerpension) hat der Gemeinderat mit Beschluss-Nr. 151 vom 16.10.2018 festgelegt, dass der Bebauungsplan zu ändern ist (Ausschluss von Wohnnutzung) und der Erlass einer Veränderungssperre zu prüfen ist.

Dazu liegt nunmehr eine Stellungnahme von RA Beisse (Kanzlei Döring-Spieß) vor. RA Beisse macht darin insbesondere Ausführungen zur Zulässigkeit von Arbeiterunterkünften. Die Abgrenzung der unterschiedlichen Nutzungen ist nicht zuletzt auch deshalb schwierig, da der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, dass auch eine „unterbringungsähnliche Nutzung“ einen wohnähnlichen Charakter haben kann und damit ebenso in einem Gewerbegebiet unzulässig sein kann. So biete auch ein Arbeitnehmerwohnheim zumindest dann einen auf Dauer angelegten Wohnungsersatz und widerspricht daher der Eigenart eines Gewerbegebiets, wenn nach dem Nutzungskonzept Arbeitnehmer für eine Dauer von etwa 2 bis 6 Monaten untergebracht werden.
Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass die Abgrenzung zwischen im Gewerbegebiet grundsätzlich zulässigen Beherbergungsbetrieben und wohnähnlichen bzw. Wohnnutzungen schwierig und nicht ganz eindeutig bestimmbar ist. Deswegen wäre grundsätzlich zu empfehlen, durch eine Änderung des Bebauungsplanes Beherbergungsbetriebe als unzulässige Nutzungen auszuschließen. In einem eventuellen Aufstellungsbeschluss für ein derartiges Änderungsverfahren sollte dies explizit als städtebauliches Ziel angeführt werden; auf den Aufstellungsbeschluss sollte dann eine Veränderungssperre folgen, um anhängige Bauanträge begründet ablehnen zu können.
Im Hinblick auf bereits vorhandene Nutzungen ist freilich festzustellen, dass diese – sollte sie genehmigt sein – Bestandsschutz genießen und durch eine Bebauungsplanänderung nicht unterbunden werden können. Soweit sich jedoch im Gewerbegebiet ungenehmigte Wohn- und wohnähnliche Nutzungen befinden, kann gegen diese vorgegangen werden. Hierzu ist jedoch die Tätigkeit des Landratsamtes erforderlich.

Um sowohl eine mögliche Bebauungsplanänderung als auch die Veränderungssperre vorbereiten zu können, ist vom Gemeinderat grundsätzlich festzulegen, welche Wohnnutzungen ausgeschlossen werden sollen.
Derzeitige Festsetzung im Bebauungsplan:
"Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO können Wohnungen für den Betriebsinhaber und - soweit für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich - für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen ausnahmsweise zugelassen werden."

Aktuelle Fassung § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zur Zulässigkeit von Wohnungen im Gewerbegebiet
(§ 8 BauNVO):
"Ausnahmsweise können zugelassen werden Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind."

Beschluss

Wie im Beschluss Nr. 151 vom 16.10.2018 bereits festgelegt, ist der Bebauungsplan "Kammerfeld" in Bezug auf Wohnnutzungen zu ändern. Zugelassen werden ausnahmsweise nur Wohnnutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO. Vor allem sind Beherbergungsbetriebe und Arbeiterunterkünfte mit Hinblick auf die Unverträglichkeit von Wohnnutzung mit Gewerbenutzung (insbesondere der bereits bestehenden Betriebe) nicht vereinbar.

Die Verwaltung wird beauftragt, die entsprechenden Beschlüsse zur Änderung des Bebauungsplanes und den Erlass einer Veränderungssperre vorzubereiten und dazu ggf. die notwendige Rechtsberatung einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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5. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung BGS/EWS; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 18.12.2018 ö Beschliessend 5

Sachverhalt

Aufgrund der Globalberechnung aus dem Jahr 2000 werden die Beitrags- und Gebührensätze für die Entwässerung von der Kämmerei turnusmäßig alle drei Jahre geprüft und neu berechnet.

Die Nachkalkulation zum vorherigen Gebührenzeitraum 2016-2018 ergab eine Überdeckung. Diese resultiert vor allem aus der geringeren Abwasserabgabe, den Einsparungen bei den Stromkosten durch den Bezug beim gemeindlichen Betrieb „Photovoltaikanlagen“ und einer gestiegenen Einleitungsmenge, welche zu einem erhöhten Gebührenaufkommen führte. In der neuen Gebührenkalkulation wirkt sich neben der einzurechnenden Überdeckung aus der Nachkalkulation unter anderem der weiterhin gesunkene kalkulatorische Zinssatz aus.
In den Beiträgen berücksichtigt sind auch die Kosten der zukünftigen Investitionen in das Kanalsystem (Baugebiet Eggenberger Feld Süd) und zur laufenden Ertüchtigung der Kläranlage. Der Beteiligungsbetrag der Gemeinde Paunzhausen wird hiervon abgezogen.

Die Gebühren können daher für Mischsystem von bisher 1,28 € auf 1,20 € pro Kubikmeter Abwasser gesenkt werden. Wird nur ausschließlich Schmutzwasser eingeleitet (Trennsystem), kann eine Gebühr von 1,06 € pro Kubikmeter Abwasser (zuletzt 1,13 €) festgesetzt werden.

Bei den Beiträgen ergab die Aktualisierung, bedingt durch die im Verhältnis zum Flächenzuwachs getätigten und geplanten Investitionen, leichte Erhöhungen. So ergibt sich für den Beitrag pro m² Grundstücksfläche ein Betrag von 2,90 € (zuletzt 2,75 €) und pro m² Geschoßfläche ein Betrag von 17,23 € (zuletzt 16,28 €).

Beschluss

Aufgrund der Berechnung und Empfehlung der Verwaltung werden die Einleitungsgebühren für die Entwässerungsanlage im Trennsystem von derzeit 1,13 €/m³ auf 1,06 €/m³ und die Gebühr im Mischsystem von derzeit 1,28 €/m³ auf 1,20 €/m³ gesenkt.

Aufgrund der Berechnung und Empfehlung der Verwaltung werden die Herstellungsbeiträge für die Entwässerungsbeiträge auf 2,90 € je m² Grundstücksfläche und auf 17,23 € je m² Geschossfläche festgesetzt.

Der Gemeinderat beschließt die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Allershausen (BGS/EWS). Die Satzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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6. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung BGS/WAS; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 18.12.2018 ö Beschliessend 6

Sachverhalt

Aufgrund der Globalberechnung aus dem Jahr 2000 werden die Beitrags- und Gebührensätze für die Wasserversorgung von der Kämmerei turnusmäßig alle drei Jahre geprüft und neu berechnet.
Die Nachkalkulation zum vorherigen Gebührenzeitraum 2016-2018 ergab eine Unterdeckung. Diese resultiert vor allem aus dem erhöhten Unterhalt für das Leitungssystem (Rohrbrüche) und einem steigenden Strombedarf. In der neuen Gebührenkalkulation wirkt sich neben der einzurechnenden Unterdeckung aus der Nachkalkulation unter anderem der weiterhin gesunkene kalkulatorische Zinssatz aus.
Bei den Beiträgen berücksichtigt sind auch die zukünftigen Investitionen im Leitungssystem (Baugebiet Eggenberger Feld Süd, Sanierung Kesselbodenstraße, Sanierung Wasserhaus).

Die Neuberechnung der Gebühren ergibt einen Gebührenbedarf von 1,18 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers. Dies ist eine Erhöhung von 8 Cent gegenüber der bisherigen Gebühr.
Bei den Beiträgen ergibt die Aktualisierung, bedingt durch die im Verhältnis zum Flächenzuwachs getätigten und geplanten hohen Investitionen, deutlichere Änderungen. Pro m² Grundstücksfläche ergibt sich ein Beitragssatz von 1,59 € (bisher 1,30 €). Bei der Geschossfläche wurde ein Betrag von 5,78 € (bisher 4,55 €) ermittelt.

Beschluss

Aufgrund der Berechnung und Empfehlung der Verwaltung erfolgt ab 01.01.2019 eine Erhöhung der Wassergebühren von 1,10 € auf 1,18 € je Kubikmeter entnommenen Wassers.

Die Herstellungsbeiträge werden pro m² Grundstücksfläche auf 1,59 € und pro m² Geschossfläche auf 5,78 € festgesetzt.

Der Gemeinderat beschließt die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Allershausen (BGS/WAS). Die Satzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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7. Errichtung zweiter Bauabschnitt Photovoltaikanlage auf dem Dach der Schule zur Eigennutzung; Umsetzung des Energienutzungskonzeptes; Vorstellung und Entscheidung zur Verwendung eines Stromspreichers Hinweis auf TOP 7 der öffentlichen Sitzung vom 18.09.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 18.12.2018 ö Beschliessend 7

Sachverhalt

Die Umsetzung der PV-Anlage auf dem Schuldach, Bauteil C, soll in Verbindung mit einem Stromspeicher mit einer geschätzten Summe von ca. 6.500,00 € netto erfolgen. Eine Position für den Speicher ist in die Ausschreibung mit aufzunehmen.
In der öffentlichen Sitzung vom 18.09.2018, TOP 7, wurde der Auftrag zur Planung, Ausschreibung und Bauüberwachung des letzten Bauabschnittes der PV-Anlage auf dem Schuldach, Bauteil C, an Solarwerkstatt Freising vergeben.

Herr Henze wurde außerdem in der Sitzung beauftragt, die Wirtschaftlichkeit eines Stromspeichers zu ermitteln. D as Ergebnis liegt nun vor (Anlage zur Sitzungseinladung).

Fazit:
Der von Herrn Henze vorgeschlagene Stromspeicher (ca. 6,4 kWh Speicherkapazität) könnte mit Anschaffungskosten von ca. 6.500 € netto umgesetzt werden. In 20 Jahren spart die Gemeinde durch das Speichern und Eigenverbrauchen des Stromes zwischen ca. 90 €/20Jahre (bei aktuellem Strompreis) und 3.700 €/20Jahre (bei einer Strompreissteigerung von 6% jährlich).
Grund für die geringen Einsparungen sind die günstigen Stromkonditionen der Gemeinde und der damit geringe Gewinn durch den zusätzlichen Eigenverbrauch.

Es lässt sich die Wirtschaftlichkeit des Speichers also nicht nachweisen, dennoch wäre eine Anschaffung eines Speichers zu Schulungs- und Vorführzwecken für Schüler und Interessierte sinnvoll und würde einen Beitrag zur Energiewende leisten!

Beschluss

Die Umsetzung der PV-Anlage auf dem Schuldach, Bauteil C soll ohne einen Stromspeicher erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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8. Neuwidmung der Straße von Kranzberg nach Leonhardsbuch

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 18.12.2018 ö Beschliessend 8

Sachverhalt

Mit der Verfügung vom 22.01.2008 wurde die „GV-Straße Allershausen nach Leonhardsbuch, alte FS 6“ mit den Fl. Nrn. 2761, 737 und 737/6, Gem. Allershausen, mit einer Länge von 1.583 km eingetragen. Nach erneuter Sichtung wird nun ein Teilstück (s. Lageplan) der Gemeindeverbindungsstraße mit einer Länge von 0,544 km und einem zusätzlichen Stück mit einer Länge von 0,262 km zur Gemeindeverbindungsstraße „Straße von Kranzberg nach Leonhardsbuch“ neu gewidmet. Das zusätzliche Teilstück war bislang noch nicht gewidmet. Betroffen sind folgende Fl. Nrn.: 2761, 737/6, 669/8, 669/9, 690/1, 689/1, 669/11 und 719/1, Gem. Allershausen.

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Allershausen beschließt die Neuwidmung der Gemeindeverbindungsstraße „GV-Straße Allershausen nach Leonhardsbuch, alte FS 6“ zur Gemeindeverbindungsstraße „Straße von Kranzberg nach Leonhardsbuch“.
Flurstück: 2761, 737/6, 669/8, 669/9, 690/1, 689/1, 669/11 und 719/1, jeweils Gemarkung Allershausen.
Länge gesamt: 0,806 km
Anfangspunkt: Gemeindegrenze Kranzberg beim Wasserkraftwerk (s. grüne Markierung)
Endpunkt: Einmündung in die FS 6 (s. rosa  Markierung)
Die gesamte Baulast der neuen GV liegt bei der Gemeinde Allershausen.
Hiermit wird auf die Eintragungsverfügung vom 22.01.2008 hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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9. Neue Ortsmitte Allershausen; Machbarkeitsstudie zu Bauabschnitt 03; Beratung und Beschlussfassung zur Beauftragung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 18.12.2018 ö Beschliessend 9

Sachverhalt

In der Sitzung am 06.11.2018 hat der Gemeinderat die Erstellung einer Machbarkeitsstudie zur Umsetzung des 3. Bauabschnittes der neuen Ortsmitte grundsätzlich beschlossen.

Vom Büro NRT, das auch für die Planung und den Bau der Bauabschnitte 1 und 2 verantwortlich war, wurde ein Angebot eingeholt, das den Gemeinderatsmitgliedern vorliegt.

Nach kurzer Diskussion kam man überein,  das Büro NRT mit der Machbarkeitsstudie zu beauftragen. Aus dem Honorarangebot vom 23.11.2018 sollen zunächst nur die Positionen 1-3 beauftragt werden.

Beschluss

Der Auftrag zur Erstellung einer Machbarkeitsstudie zur Umsetzung des 3. Bauabschnittes der neuen Ortsmitte wird an das Büro NRT Narr Rist und Türk, Marzling, vergeben. Es erfolgt zunächst nur die stufenweise Beauftragung der Positionen 1-3 des Angebots vom 23.11.2018. Bei Bedarf erfolgt nach Festlegung durch den Arbeitskreis die Beauftragung der Pos. 4.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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10. Bekanntgaben, Anfragen, Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 18.12.2018 ö 10

Sachverhalt

1. Bürgermeister Popp gab bekannt:

  • Die Gemeindedaten 2017 des PV wurden verteilt.

  • Mitteilung der Telekom zum Stand des Breitbandausbaus

  • Aufstellung des Bauamtes über Genehmigungsfreistellungen bzw. Zustimmung zu Bauvorhaben im Verwaltungsweg.


Jahresrückblick des 1. Bürgermeisters:

Zum Schluss der öffentlichen Sitzung blickte 1. Bürgermeister Popp auf das zu Ende gehende Jahr zurück. Er bezeichnete die Haushaltslage - soweit absehbar - auch für das kommende Jahr als gut. Er ging kurz auf die Maßnahmen und wichtigsten Themen des Jahres ein.
  1. Betreutes Wohnen - Klage zurückgewiesen und Vorhaben ist im Bau
  2. Umbau, Erneuerung der Elektrotechnik und Brandschutz in den Schulgebäuden - insgesamt 1,8 Mio. Kosten in drei Jahren bei laufendem Schulbetrieb
  3. Glonnbrückensanierung
  4. Das Fahrzeug GW-Logistik für die Feuerwehr Allerhausen ist endlich ausgeliefert. Einweihung voraussichtlich am 9. Februar
  5. Kesselbodenstraße - Ringleistung der Wasserversorgung erstellt, Leitungserneuerung weitgehend abgeschlossen - BA 3 Verbund mit FS-Süd 2019 ebenso der Straßenbau
  6. Abschaffung der Ausbaubeitragssatzung
  7. Baugebiet "Eggenberger Feld Süd" ist nach umfangreichen Vorarbeiten im Verfahren. Die Ausschreibung der Tiefbauarbeiten ist in Vorbereitung - Vergaberichtlinien im Gemeinderat verabschiedet.
  8. u.a.m. (z.B. Spielplatzsanierungen - wird 2019 fortgesetzt, LED-Umrüstung Ampertalhalle, Kindergarten Spatzennest)

In 17 Sitzungen fasste der Gemeinderat 210 öffentliche Beschlüsse (ohne die heutige Sitzung) und 55 in nichtöffentlicher Sitzung. Dazu kamen eine Finanzausschusssitzung und je zwei Sitzungen des Schulverbandes und der VG.

Sein abschließender Dank galt den Mitgliedern des Gemeinderats für die weitgehend konstruktive Zusammenarbeit sowie der „Presse“ für die objektive und faire Berichterstattung. Dank sprach er auch der Verwaltung, den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Bauhofs, des Kindergartens und den Beschäftigten in der Schule aus. Er dankte weiter den Feuerwehren für ihren Einsatz, sowie allen Vereinen und Organisationen, sowie den Ehrenamtlichen, die sich in Allershausen engagieren.
Mit den Wünschen für ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest und ein gutes und vor allem friedvolles Jahr 2019 schloss der Vorsitzende die öffentliche Sitzung.

Datenstand vom 17.01.2019 09:56 Uhr