Datum: 14.02.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Groß Rathaus Allershausen
Gremium: Gemeinderat Allershausen
Körperschaft: Allershausen
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift (öffentlicher Teil) der Gemeinderatssitzung vom 15.01.2019
2 Flächennutzungsplan-12. Änderung;
2.1 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 1 BauGB) und frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB; Behandlung der Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen
2.1.1 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Freising vom 26.11.2018
2.1.2 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 29.11.2018
2.1.3 Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Erding-Freising vom 22.11.2018
2.1.4 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 27.11.2018
2.1.5 Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 03.12.2018
2.1.6 Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 28.11.2018
2.1.7 Kreisbrandrat des Landkreises Freising vom 20.11.2018
2.1.8 Landratsamt Freising, Gesundheitsamt vom 29.10.2018
2.1.9 Landratsamt Freising, Sachgebiet 41 Altlasten vom 26.11.2018
2.1.10 Landratsamt Freising, Sachgebiet 42 Untere Naturschutzbehörde
2.1.11 Wasserwirtschaftsamt München vom 16.11.2018
2.1.12 Bayernwerk Netz GmbH vom 31.10.2018
2.1.13 Regierung von Oberbayern-Bergamt Südbayern vom 16.11.2018
2.2 Beschlussfassung zum weiteren Verfahren
3 Bebauungsplan "Eggenberger Feld Süd";
3.1 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB; Behandlung der Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen
3.1.1 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Freising vom 26.11.2018
3.1.2 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding-Freising vom 29.11.2018
3.1.3 Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Erding-Freising vom 22.11.2018
3.1.4 Autobahndirektion Südbayern vom 29.11.2018
3.1.5 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 27.11.2018
3.1.6 Bayernwerk Netz GmbH vom 31.10.2018
3.1.7 Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 03.12.2018
3.1.8 Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 03.12.2018
3.1.9 Kreisbrandrat des Landkreises Freising vom 20.11.2018
3.1.10 Landratsamt Freising, Sachgebiet 41, Immissionsschutzbehörde vom 03.12.2018
3.1.11 Landratsamt Freising, Gesundheitsamt vom 30.11.2018
3.1.12 Landratsamt Freising, Sachgebiet 41, Altlasten vom 30.11.2018
3.1.13 Landratsamt Freising, Sachgebiet 42, Untere Naturschutzbehörde vom 30.11.2018
3.1.14 Deutsche Telekom Technik GmbH vom 29.11.2018
3.1.15 Wasserwirtschaftsamt München vom 16.11.2018
3.1.16 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 05.11.2018
3.1.17 Regierung von Oberbayern-Bergamt Südbayern vom 16.11.2018
3.1.18 Nochmalige Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Bebauungsmöglichkeit für einige Grundstücke; Hinweis auf TOP 6 der Sitzung vom 15.01.2019, Beschluss-Nr. 6
3.1.19 Beschlussfassung zu Vorschlägen der Planer zur Überarbeitung der Festsetzungen
3.2 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 1 BauGB); Behandlung der Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen
3.2.1 Anwohnergemeinschaft Nord vom 03.11.2018
3.2.2 Gerda Kolbenschag vom 07.11.2018
3.2.3 Familie Oetelshofen vom 07.11.2018
3.2.4 Helmut Zwingler vom 28.11.2018
3.3 Beschlussfassung zum weiteren Verfahren
4 Vergabe der Planungsleistungen für die Erschließungsplanung (Straße, Wasser, Entwässerung) für die Leistungsphasen 5-9; Hinweis auf TOP 4.4 der Sitzung vom 10.04.2018, Beschluss-Nr. 54
5 Anordnung eines Umlegungsverfahrens nach §§ 46 Abs. 1 BauGB für das künftige Baugebiet "Eggenberger Feld Süd" und Übertragung der Befugnis zur Durchführung des Umlegungsverfahrens auf das ADBV Freising
6 Überarbeitung der vorhandenen Bebauungspläne und Neuaufstellung von Bebauungsplänen in den Ortsteilen der Gemeinde Allershausen - Antrag der CSU-Fraktion
7 Bebauungsplan Gewerbegebiet Kammerfeld - Änderung; Hinweis auf Beschluss-Nr. 236 vom 18.12.2018
7.1 Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes - Ausschluss der Nutzung "Beherbergungsbetrieb"
7.2 Beschluss zum Erlass einer Veränderungssperre für die Änderung des Bebauungsplanes- Ausschluss der Nutzung "Beherbergungsbetriebe"
8 Ausbau der Gehwege an der Amperstraße und Hauptstraße in Tünzhausen Antrag der Parteifreien Wähler Hinweis auf TOP 11 der öffentlichen Sitzung vom 10.07.2018
9 Bekanntgaben, Anfragen, Verschiedenes

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift (öffentlicher Teil) der Gemeinderatssitzung vom 15.01.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 1

Beschluss

Gegen die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 15.01.2019  werden keine Einwendungen vorgebracht. Die Niederschrift wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Flächennutzungsplan-12. Änderung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 2
zum Seitenanfang

2.1. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 1 BauGB) und frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB; Behandlung der Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 2.1

Sachverhalt

Vom 02.11.2018 bis 03.12.2018 wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 2 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 1 BauGB zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt.

A)        Nicht geäußert bzw. keine Einwendungen haben vorgebracht:
  • Landratsamt Freising - SG 31 Untere Jagdbehörde
  • Landratsamt Freising - SG 33 Straßenverkehrsbehörde
  • Landratsamt Freising - SG 41 Abgrabungsrecht
  • Landratsamt Freising - SG 43 Bauleitplanung
  • Landratsamt Freising - SG 61 Tiefbau
  • Landratsamt Freising - SG 41 Immissionsschutzbehörde
  • Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde
  • Regionaler Planungsverband München
  • Flughafen München GmbH
  • Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern
  • Staatliches Bauamt Freising, Servicestelle München
  • Autobahndirektion Südbayern
  • Bund Naturschutz in Bayern, Kreisgruppe Freising
  • Forstamt Freising
  • Geschäftsstelle des Landesjagdverbandes Bayern e.V.
  • Regierung von Oberbayern, Gewerbeaufsichtsamt
  • Landesbund für Vogelschutz
  • Landespolizeiinspektion Freising
  • Münchener Verkehrs- und Tarifverbund
  • Vodafone GmbH/Vodafone Kabel Deutschland GmbH
  • Energie Südbayern GmbH
  • Gemeinde Kirchdorf
  • Gemeinde Hohenkammer
  • Gemeinde Kranzberg
  • Gemeinde Paunzhausen

B)        Von folgenden Trägern öffentlicher Belange sind Bedenken und Anregungen vorgebracht worden:
  • Landratsamt Freising - Gesundheitsamt vom 29.10.2018
  • Landratsamt Freising - SG 42 Untere Naturschutzbehörde vom 30.11.2018
  • Landratsamt Freising - SG 41 Altlasten vom 26.11.2018
  • Landratsamt Freising - Kreisbrandrat vom 20.11.2018
  • Wasserwirtschaftsamt München vom 16.11.2018
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding vom 29.11.2018
  • Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Erding-Freising vom 22.11.2018
  • Bayernwerk AG, Pfaffenhofen a.d.Ilm vom 31.10.2018
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 27.11.2018
  • Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern vom 16.11.2018
  • Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 03.12.2018
  • IHK für München und Oberbayern vom 28.11.2018
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung vom 26.11.2018

C)        Von Privaten sind zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes keine Äußerungen eingegangen.


Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind durch den Gemeinderat beschlussmäßig zu behandeln.

zum Seitenanfang

2.1.1. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Freising vom 26.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 2.1.1

Sachverhalt

Im Bereich des Planungsgebiets befinden sich noch unabgemarkte Grenzmarken (erstmalige Vermessung und graphische Flächenberechnung aus dem 18. Jahrhundert). Die Flächenangaben der (teilweise) unabgemarkten Flurstücke sind ggf. mit Fehlern behaftet. Es wird eine Grenzfeststellung der entsprechenden Flurstücke empfohlen.

Beschluss

Der Empfehlung wird nachgekommen und eine Grenzfeststellung durchgeführt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2.1.2. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 29.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 2.1.2

Sachverhalt

Die von der Änderung des Flächennutzungsplanes betroffenen Flächen werden überwiegend landwirtschaftlich genutzt bzw. grenzen an landwirtschaftlich genutzte Flächen an.
Aus landwirtschaftlicher Sicht ist sicher zu stellen, dass die Landwirte auch in Zukunft die landwirtschaftlichen Flächen im und um das Planungsgebiet herum ordnungsgemäß bewirtschaften und erreichen können.
Um den Nachteil einer künftigen Beschattung durch Bäume im Grünstreifen auszugleichen, ist ein Mindestabstand von 4 Metern zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen einzuhalten.

Beschluss

Die Hinweise werden  zur Kenntnis genommen und auf Ebene des Bebauungsplans berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2.1.3. Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Erding-Freising vom 22.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 2.1.3

Sachverhalt

  1. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der benachbarten landwirtschaftlichen Flächen, Lärm- Staub- und Geruchsemissionen entstehen. Während der Ernte und in Stoßzeiten muss teilweise auch an Sonn- und Feier-tage sowie in Ausnahmefällen auch in der Nacht gearbeitet werden. Südlich des Planungsgebiets in unmittelbarer Nähe des geplanten Wohngebiets befindet sich eine landwirtschaftliche Lagerhalle. Auch hier können Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen entstehen. Des Weiteren befindet sich 200 m südlich des geplanten Wohngebiets ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Tierhaltung. Es ist wünschenswert, dass die zukünftigen Anwohner bereits in den Kaufverträgen darauf hingewiesen werden, dass landwirtschaftliche Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen entstehen und diese toleriert werden müssen. Die Landwirte dürfen durch das geplante Wohngebiet keine Beschränkungen erfahren. Der landwirtschaftliche Betrieb südlich des geplanten Wohngebiets darf in seiner Ausübung und Erweiterung nicht eingeschränkt werden.

  1. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass eine ordentliche Bewirtschaftung der anliegenden Flächen zu gewährleisten ist. Landwirtschaftliche Fahrzeuge haben eine Breite von bis zu 3,5 m und diese sollten problemlos die Straßen und Feldwege befahren können. Zudem dürfen die Verkehrswege, insbesondere die recht enge Jobsterstraße, von Anwohnern des ausgewiesenen Wohngebiets nicht als zusätzliche Parkmöglichkeit gebraucht werden. Damit die Jobsterstraße von LKWs und Traktoren weiterhin problemlos befahren werden kann, sollte ein eingeschränktes Halteverbot entlang der gesamten Jobsterstraße erhoben werden, um parkende Autos zu vermeiden.

Zudem müssen es bei der geplanten Kindertagesstätte genügend Parkplätze ausgewiesen werden, damit die Eltern nicht auf der Straße parken müssen und somit den Verkehr blockieren. An der Straße nach Eggenberg auf Höhe der landwirtschaftlichen Halle sollte ein absolutes Halteverbot erhoben werden, damit die Befahrbarkeit der landwirtschaftlichen Halle dauerhaft sichergestellt wird.
Darüber hinaus muss die Zufahrt zu den Feldstücken im Westen des Planungsgebiets klar geregelt und festgelegt werden. Der Feldweg entlang der Lärmschutzwand muss erhalten bleiben, damit die Landwirte aus dem Süden von Allershausen nicht durch den Ort über die Anton-Bruckner-Straße zu ihren Feldstücken zwischen BAB 9 und dem geplanten Wohngebiets fahren müssen.
Es ist geplant, dass der bisherige Fahrradweg östlich des Jobsterstraße als Gehweg für das geplante Wohngebiet genutzt wird. Um vom Wohngebiet auf den Gehweg zu kommen muss dann die Jobsterstraße überquert werden. Dadurch das an der Jobsterstraße viel Verkehr ist und aufgrund der leichten Kurve der Straße die Sicht beim Überqueren eingeschränkt ist, sollte der Gehweg auf der westlichen Seite des Jobsterstraße direkt am Wohngebiet eingeplant werden. Falls auf der westlichen Seite der Jobsterstraße im Zuge der Bauleitplanung kein Gehweg eingeplant wird, sollte westlich der Jobsterstraße ein unbedingt ein Grünsteifen eingeplant werden, um die Möglichkeiten später einen Gehweg zu bauen oder gegebenenfalls die Jobsterstraße zu verbreitern offen zu halten. Im Gegenzug dafür könnte der Grüngürtel im Wohngebiet verkleinert werden.

Ein weiteres Problem stellt der Höhenunterschied von der Hauptstraße durch das geplante Wohngebiet auf die Straße nach Eggenberg da. Da bei der Kreuzung der Straße durchs Wohngebiet mit Straße nach Eggenberg die Steigung der Autobahnbrücke schon beginnt, ist ein Höhenunterschied von 1 – 2 m zu überwinden. Dadurch entsteht eine Steigung bei der Fahrt vom Wohngebiet auf die Straße nach Eggenberg. Durch die ohnehin eingeschränkte Sicht stellt das ein großes Gefahrpotential dar.

Der Verlust an wertvoller Ackerfläche für Verkehrsfläche und Bebauung nimmt immer weiter zu. Deshalb ist ein mehrstöckiger Bau grundsätzlich eher zu begrüßen, um den Verbrauch von landwirtschaftlich nutzbarer Fläche nicht unnötig zu beschleunigen.

c)        Eine Eingrünung ist grundsätzlich erstrebenswert. Es sollte aber bei der Randbepflanzung, vor allem beim Pflanzen von Bäumen ein ausreichender Grenzabstand vom 4 m eingehalten werden, damit die landwirtschaftlichen Flächen im Westen des Planungs-gebietes nicht durch Schattenwirkung beeinträchtigt werden. Eine niedrige Bepflanzung ist zu begrüßen.
Für die Schaffung von Wohngebieten müssen in einem bestimmten Verhältnis ökologische Ausgleichsflächen ausgewiesen werden. Erstrebenswert ist der der Ausgleich an Gewässern, um wertvollen Ackerboden zu schonen. Die geplante Ausgleichsfläche bei Tünzhausen sollte dergestalt gepflegt werden, dass hiervon keine negativen Auswirkungen, wie zum Beispiel Unkrautsamenflug auf die landwirtschaftliche Nutzung im Umgriff ausgeht.

Beschluss

zu a)        Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird ergänzt, um auf die erforderliche Duldung landwirtschaftlicher Nutzung im Umfeld des Wohngebiets hinzuweisen.
Des Weiteren wird das Thema auf Ebene des Bebauungs plans behandelt.

zu b)        Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und auf Ebene des Bebauungsplans berücksichtigt.

zu c)        Dies ist bereits berücksichtigt und wird in der Begründung und im Umweltbericht nochmals detailliert erläutert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2.1.4. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 27.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 2.1.4

Sachverhalt

Bodendenkmalpflegerische Belange:
In nur 1 km Entfernung zu oben genannter Flächennutzungsplanänderung befindet sich folgendes Bodendenkmal:
D 1-7535-0007 „Befestigung der mittleren Bronzezeit, der Hallstattzeit sowie des frühen Mittelalters ("Bernstorf")“.

Bei dieser befestigten Höhensiedlung handelt es sich um eine der größten und bedeutendsten Anlagen dieser Art aus der Bronzezeit in Bayern. Seine Lage auf einem in das Ampertal vorspringenden Geländesporn stellt die Beziehung zu dem von ihr überwachten Verkehrsweg im Tal dar. Dort muss auf Niederterrassen mit zugehörigen Anlagen gerechnet werden. In vergleichbarer Lage auf Niederterrassen im Ampertal finden sich besonders zwischen Nörting und Palzing Bodendenkmäler in großer Zahl.

Regelmäßig sind im Umfeld von Bodendenkmälern weitere Bodendenkmäler zu vermuten. Weitere Planungen im Nähebereich bedürfen daher der Absprache mit den Denkmalbehörden.

Informationen hierzu finden Sie unter:
http://www.blfd.bayern.de/medien/denkmalpflege_themen_7_denkmalvermutung.pdf

Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Darüber hinaus stehen die digitalen Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service (WMS) zur Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden werden. Die URL dieses Geowebdienstes lautet:
http://www.geodaten.bayern.de/ogc/ogc_denkmal.cgi?

Bitte beachten Sie, dass es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite handelt, sondern um eine Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert.

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:

http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).

Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 7.1 BayDSchG.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege stimmt der Planung nur unter diesen Voraussetzungen zu.

Beschluss

Die Begründung wird um das bestehende Bodendenkmal so wie den Hinweis auf eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2.1.5. Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 03.12.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 2.1.5

Sachverhalt

Mit der 12. Flächennutzungsplanänderung wir das Plangebiet an der Jobsterstraße von "Gewerbegebiet (eingeschränkt)" zu „Wohnbaufläche" sowie „Fläche für die Landwirtschaft" geändert; das Bebauungsplanverfahren konkretisiert das Vorhaben zur Festsetzung eine Allgemeinen Wohngebiets zur Entwicklung von Wohnbauland im Allershausener Modell.
Die großflächige, von Seiten der Handwerkskammer für München und Oberbayern grundsätzlich sehr kritisch beurteilte Praxis der Umwidmung von Gewerbe- zu Wohnbauflächen ist vor dem Hintergrund der großen Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum und einem knappen Angebot an ebendiesen Flächen in Allershausen zu bewerten.

Im Sinne einer gesunden Nutzungsmischung und einer nachhaltigen und lebendigen Quartiersentwicklung wäre es weiterhin wünschenswert, kleinere Gewerbeeinheiten zu schaffen und die Ansiedlung klein- und mittelständischer, nicht störender Handwerksbetriebe zu fördern. Auch aus immissionsschutzrechtlichen Gründen kann eine Verträglichkeit einer Mischbaunutzung relativ zu einer im Verhältnis schutzbedürftigeren Wohnbebauung leichter hergestellt werden, was auch die beigefügte immissionsschutzrechtliche Prüfung für einen derart von Verkehrslärm vorbelasteten Bereich verdeutlicht.

Dem dringenden Bedarf an Wohnbauflächen ist der Bedarf an Gewerbeflächen für klassische Gewerbenutzungen und mittelständische Betriebe des Handwerks grundsätzlich gegenüberzustellen. Wir würden es vor diesem Hintergrund sehr begrüßen, wenn für wegfallende Gewerbeflächen an anderer Stelle im Gemeindegebiet adäquater Ersatz geschaffen werden könnte.

Beschluss

Angesichts der steigenden Bevölkerungszahl und damit einhergehender steigender Mietpreise in den letzten Jahren ist es vorrangiges Ziel der Gemeinde Allershausen, Wohnraum für Personen mit mittleren und niedrigen Einkommen zu schaffen. Mit der vorliegenden Bauleitplanung wird dieses Ziel durch die Schaffung von Baurecht für ein großflächiges Wohngebiet nach dem Allershausener Modell zur Sozialen Bodennutzung verfolgt.
In ihrer weiteren Siedlungsentwicklung berücksichtigt die Gemeinde Allershausen weiterhin den Bedarf an Gewerbeflächen. Diese sollen jedoch außerhalb des vorliegenden Bau gebiets bedarfsgerecht geschaffen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2.1.6. Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 28.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 2.1.6

Sachverhalt

Ortsplanerische oder städtebauliche Einwendungen oder Hemmnisse, die gegen die Ausweisung von Wohnbauflächen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO sprächen, sind nicht zu erkennen.
Dennoch wird angeregt, den Verlust an gewerblichen Bauflächen im Rahmen der strategischen Siedlungsentwicklung der Kommune auszugleichen.

Beschluss

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die bedarfsgerechte Bereitstellung gewerblicher Bauflächen wird in der strategischen Siedlungsentwicklung der Gemeinde Allers hausen berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2.1.7. Kreisbrandrat des Landkreises Freising vom 20.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 2.1.7

Sachverhalt

  1. Bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen und idealerweise bereits bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Feuerschutz (Art. 1 BayFwG) grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes zu überprüfen und bei Bedarf Im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen, um die Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen zu gewährleisten:
Rechtliche Vorgaben:
Nach Artikel 1 Absatz 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) haben die Gemeinden als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).
Nach Absatz 2 haben die Gemeinden zur Erfüllung dieser Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 BayFwG) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.

Sie haben außerdem in diesen Grenzen die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten.

  1. Nach dem Arbeitsblatt W 405 des deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) können alle Löschwasserentnahmestellen in einem Umkreis von 300 m um die bauliche Anlage herangezogen werden. D.h. aber nicht, dass die erste nutzbare lösch-wasserentnahmestelle erst in 300 m Entfernung sein darf. Auch hier sind wiederum die 75 m nutzbare Schlauchlänge der Feuerwehr heranzuziehen, da ansonsten das Wasser nicht zum Einsatzfahrzeug herangeführt werden kann um von diesem dann, ggf. mit einer Druckerhöhung, verteilt zu werden.
       Der vorzuhaltende notwendige Löschwasserbedarf richtet sich mich der Art der durch die Gemeinde zugelassenen baulichen Nutzung (Bebauungsplan). Als Planungsgröße kann hierzu das Arbeitsblatt W 405 des DVGW herangezogen werden.
       
       Hinweis:
Wird die Bereitstellung von Wasser an einen Zweckverband übertragen, sind zudem Regelungen zur Bereitstellung von Löschwasser und deren Entnahme Einrichtungen (Hydranten; einschließlich deren Pflege) vertraglich festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Entnahme von Löschwasser auch weiterhin für Einsätze oder Übungen durch die gemeindliche Feuerwehr jederzeit und kostenfrei möglich ist.

  1. Flächen für die Feuerwehr:
Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahn-breite, Kurvenkrümmungsradien usw., mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und unbehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr, Stand Feb. 2007, AIIMBI 2008 S. 806 hingewiesen.

Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass -Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.

       Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. "Wendehammer" auch für Feuer-wehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mindestens 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DLA (K) 23-12 von mind. 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbote) zu verfügen.

       Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der 2. Rettungsweg auch über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DLA (K) 23-12 o. ä.) verfügt.

       Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der 2. Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.
       Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).

Beschluss

zu a)        Die Gemeinde Allershausen ist sich ihrer kommunalen Verpflichtungen zum abwehrenden Brandschutz bewusst und erfüllt diese.

zu b)        Die Hinweise zur Löschwasserversorgung unter Verweis auf das Arbeitsblatt W 405 DVGW werden in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung ergänzt.

zu c)        Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und auf Ebene des Bebauungsplans berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2.1.8. Landratsamt Freising, Gesundheitsamt vom 29.10.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 2.1.8

Sachverhalt

Ein Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage und der Anschluss an das öffentliche Trinkwassernetz für die zu errichtenden Objekte ist zu gewährleisten.

Beschluss

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2.1.9. Landratsamt Freising, Sachgebiet 41 Altlasten vom 26.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 2.1.9

Sachverhalt

Eingetragene Altlastenverdachtsflächen sind auf den überplanten Flächen nicht vorhanden.
Laut Begründung zum Bebauungsplan werden die Flächen intensiv landwirtschaftlich genutzt. Genauere Angaben zur Historie liegen nicht vor.
Im Rahmen der Baugrunduntersuchung durch das Ing. Büro Crystal Geotechnik wurden einige Stichproben aus der Jobsterstraße und aus dem zukünftigen Baufeld (landwirtschaftliche Fläche) entnommen, um Erkenntnisse über mögliche Material- oder Boden-belastungen zu erhalten, die bei der Bebauung ggf. berücksichtigt werden müssen.
Die drei Stichproben aus den Aufschlüssen BI, -SDB 3 und SDB 5 aus dem gewachsenen Boden ergaben keine Hinweise auf eine Belastung des Bebauungsgebietes durch schädliche Bodenverunreinigungen oder Altlasten.
Auch die Analyse des Asphalts der Jobsterstraße zeigt, dass keine bedenklichen PAK-Konzentrationen in der Straßendecke vorliegen und eine uneingeschränkte Verwertung möglich ist.
Dagegen ist die unterliegende Straßentragschicht bis 40 cm Tiefe belastet.
Die Probe SDB 2 ergab eine Z2-Einstufung durch Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) und SDB7 ergab eine Z 1.2-Einstufung aufgrund des Arsengehaltes.
In Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt München teilen wir mit, dass beim Straßenrückbau bzw. bei Maßnahmen, die in den Straßenkörper eingreifen, darauf zu achten ist, dass der Unterbau separiert, nach LAGA PN 98 beprobt und ordnungsgemäß verwertet wird.

Hinweise auf zusätzliche Verdachtsmomente liegen derzeit nicht vor.
Wir weisen allerdings daraufhin, dass aufgrund der künftig höherwertigen Nutzung (Wohnbebauung) dafür Sorge zu tragen ist, dass die Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung für Wohngebiete, bei ausgewiesenen Kinderspielflächen, die Prüfwerte für diese Nutzung, eingehalten werden.

In der Begründung zum Bebauungsplan wurden keine Aussagen zum Bodenmanagement auf dem geplanten Baugebiet getroffen. Bei allen Bau- und Planungsmaßnahmen sind die Grundsätze des schonenden und sparsamen Umgangs mit Boden (§ 4 Abs. 1 BBodSch G, §§ 1,202 BauGB) zu berücksichtigen.

Es wird darauf hingewiesen, dass der im Zuge der Baumaßnahmen anfallende Erdaus-hub möglichst im Plangebiet zu verwerten ist. Bodenversiegelungen sind auf das not-wendige Mindestmaß zu beschränken.
Der Nachweis bzw. die Umsetzung des schonenden (fachgerechten) Umgangs mit dem Boden kann in der Regel mit einem Bodenmanagementkonzept erfolgen.
Ein Bodenmanagementkonzept ist sinnvoll, um Oberboden, kulturfähigen Unterboden und Aushub zweckmäßig wiederzuverwerten und nicht beanspruchten Boden zu schonen.

Inhalt des Bodenmanagementkonzepts ist u.a:
Feststellung der physikalischen Eigenschaften des auszuhebenden Bodens / Erdmas-senberechnungen / Mengenangaben bezüglich künftiger Verwendung des Bodens / direkte Verwendung im Baugebiet / außerhalb des Baugebietes / Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Ausbau und Lagerung / bei Zwischenlagerung Anlage von Mieten nach DIN 19731 / Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen / Ausweisung von Lagerflächen / Ausweisung von Zuwegungen / Ausweisung von Tabuflächen (z.B. Flächen mit keiner bauseitigen Beanspruchung) / Geeignete Witterung.

Beschluss

Die Hinweise werden in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2.1.10. Landratsamt Freising, Sachgebiet 42 Untere Naturschutzbehörde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 2.1.10

Sachverhalt

  1. Neben den bisher angegebenen Zielen zum Landesentwicklungsplan Bayern und Regionalplan sind insbesondere folgende weitere Punkte mit anzugeben:
LEP:
  • 1.1.2 Nachhaltige Raumentwicklung
  • 2.2.8 Integrierte Siedlungs- und Verkehrsentwicklung in Verdichtungsräumen
  • 4.4 Radverkehr
  • 6.2.1 Ausbau und Nutzung erneuerbarer Energien
  • 7 Freiraumstruktur mit allen Unterpunkten
Regionalplan für München, Region 18
  • B I 1; 1.1 Leitbild und Landschaftsentwicklung
  • G 1.1.1
  • Z 1.2 in Verbindung mit Karte 3 Landschaft und Erholung
  • 1.2.2 Landschaftsräume:
  • Das Ampertal ist in weiten Teilen als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen undgrenzt im Süden unmittelbar an das Baugebiet an
  • B III Freizeit und Erholung
  • 2 Infrastrukturelle Erschließung
Z 2.2 Wander- und Radwandermöglichkeiten
Z 2.3
Z 2.4
  • B V Verkehr und Nachrichtenwesen (alle Grundsätze)
  • B V 2 Öffentlicher Personenverkehr (ÖPV)
  • B V 2.1 Allgemeines
G 2.1.1 Ausbau ÖPV
  • B V 2.5 Bus- und Straßenbahnverkehr sowie Stadt-Umland-Bahn (alle Grundsätze)
  • B V.3 Individualverkehr
3.1 Fußgänger- und Radverkehr Z 3.1...2

Des Weiteren sind die Ergebnisse des Bürgergutachtens zur Entwicklung der Region München zu beachten. Als wesentlicher Aspekt ist hier genannt: Weniger Autoverkehr und in die Höhe bauen. Die wesentlichen Ergebnisse sind in der Pressemitteilung des Regionalen Planungsverbandes München vom 17. Mai 2017 zusammengefasst.

  1. Dem Flächennutzungsplan ist ein eigenständiger Umweltbericht entsprechend den Vor-schriften des § 2a BauGB beizufügen.
       Möglichkeit der Überwindung:
Erarbeitung des Umweltberichtes für die Bauleitplanung auf Ebene der Flächennutzungsplanung.

  1. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz sind zu vermeiden. Das Vorkommen der Feldlerche wie auch des Rebhuhns kann nicht ausgeschlossen werden. Eigene Kartierungen um Negativnachweise vorzulegen wurden nicht vorgenommen. Entgegen den Angaben in der Fachliteratur zeigt sich, dass die Feldlerche wie auch das Rebhuhn die Effektdistanzen z.T. deutlich unterschreiten. Daher sind für die Beurteilung eines evtl. potentiellen Vorkommens dieser Arten Referenzkartierungen wie z.B. aus der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zur Erweiterung des Rastanlage Fürholzen heran zu ziehen. Das Rebhuhn kommt u.a, auch in Bereichen mit Hecken oder Sträuchern und Bäumen vor. Lediglich die Feldlerche meidet Lebensräume mit vertikalen Strukturen und hält offensichtlich je nach Lebensraumknappheit hierzu unterschiedliche Effektdistanzen ein.

       Möglichkeit der Überwindung:
Potenzialabschätzung zu relevanten Arten wie insbesondere die Feldlerche und das Rebhuhn mittels Referenzkartierungen z.B. für die Erweiterung der Rast- und Tankanlage in Fürholzen und/oder eigene Kartierungen in der Brutsaison 2019 ab etwa März bis Juni.

  1. Im Süden schließt an das Baugebiet unmittelbar das Landschaftsschutzgebiet an. Daher ist insbesondere in diesem Bereich eine angemessene Einbindung des Baugebietes zur freien Landschaft hin sicherzustellen. Bis dato fehlt hierzu eine angemessene Einbindung. Die ehemals vorhandenen randlichen Grünstreifen im rechtskräftigen Flächen-nutzungsplan wurden ohne erkennbaren Grund in die 12. Flächennutzungsplanänderung nicht übernommen. Daher ist diesbezüglich zumindest ein Abwägungsfehler geltend zu machen

       Möglichkeit der Überwindung:
Hinblick auf das unmittelbar im Süden an das Baugebiet angrenzende Landschaftsschutzgebiet – Darstellung und Realisierung eines ausreichend bemessenen Grünstreifens zur freien Landschaft hin.

  1. Im Hinblick auf die Vorgaben des LEP und des Regionalplanes sind die Radwegeanbindungen zum Ort und zur freien Landschaft hin zu stärken. Ebenso sind die Verbindungen und Erreichbarkeiten zum Öffentlichen Personennahverkehr mit zu berücksichtigen und aufzuzeigen. Radwegeverbindungen sollten u.a. für die Erreichbarkeit der Schulen verbessert und gestärkt werden. Daher sollten auch im Bereich der Haupterschließungswege entsprechende Wege mit vorgesehen und/oder gestärkt werden. Der vorhandene Wirtschaftsweg, welcher in Verlängerung der Anton-Bruckner-Straße in Richtung Südwesten zum autobahnbegleitenden Wirtschaftsweg verläuft sollte soweit wie möglich erhalten bleiben bzw. im Bedarfsfall in Verlängerung der Anton-Bruckner-Straße zur Vermeidung weitergehender Flächenversiegelungen unmittelbar nach Westen hin zum autobahnbegleitenden Wirtschaftsweg fortgeführt werden.

  1. Die randlichen Eingrünungen nach Westen hin, die im Bebauungsplan festgesetzt ist, ist ebenso in der 12.Änderung zur Flächennutzungsplan mit darzustellen. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Nach Süden hin ist zum Landschaftsschutzgebiet „Ampertal“, welches unmittelbar an das Baugebiet angrenzt, eine angemessene Einbindung des Baugebietes zur freien Landschaft hin mit vorzusehen.

  1. Die artenschutzfachlichen und -rechtlichen Anforderungen sind mit zu berücksichtigen und entsprechend abzuarbeiten. Auf die obigen Ausführungen wird ebenso verwiesen.
       
Die übergeordneten Vorgaben aus dem Landesentwicklungsplan Bayern und dem Regionalplan sind entsprechend zu beachten. Die Planung ist dahingehend zu ergänzen. Auf die obigen Ausführungen wird hierzu ebenso verwiesen.

Beschluss

zu a)        Die Ziele des Landesentwicklungsprogrammes Bayern und des Regionalplans sowie die Ergebnisse des Bürgergutachtens werden wie vorgeschlagen in der Begründung sowie dem Umweltbericht ergänzt.

zu b)        Nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde wird weiterhin an dem gemeinsamen Umweltbericht für Flächennutzungsplan- und Bebauungsplan-Ebene festgehalten. Allerdings wird in der Begründung zum Flächennutzungsplan explizit darauf hingewiesen, wo dieser Anhang zu finden ist (hinter Begründung zum Bebauungsplan). Die Papierfassungen der Auslegungsexemplare und Endfertigungen erhalten jeweils einen gesonderten Umweltbericht.

zu c)        Nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde wurde eine Abschätzung der Populationsdichte anhand vorhandener Kartierungen (Trasse Umgehungsstraße, Kartierung 10/2010) vorgenommen, ob die angesetzten Effektdistanzen unterschritten werden (Rebhuhn 50 – 100 m von Vertikalstrukturen, Feldlerche 100 -150 m). Aufgrund des in 2010 nachgewiesenem Brutpaares der Feldlerche wird als worst-case-Einschätzung ein Brutpaar angesetzt und Lerchenfenster (drei Lerchenfenster á 5 x 5 m auf 1 ha Ackerfläche mit Getreideanbau) als CEF Maßnahme im Umfeld der Baugebietes aufgenommen. Für das Rebhuhn wird zeitnah eine Kartierung mit zweimaliger Begehung beauftragt und die Ergebnisse im weiteren Verfahren berücksichtigt.

zu d)        Die Ortsrandeingrünung am Südrand (östlich der Jobsterstraße) und am Westrand werden in das Deckblatt aufgenommen. Darüber hinaus werden die Flächennutzungen des wirksamen Flächennutzungsplan im Umfeld dargestellt (WA im Osten angrenzend, öffentliche Grünfläche mit Spielplatz im Südosten).

Ein Grünstreifen am Ostrand ist nicht mehr erforderlich, da nun WA an WA angrenzt und eine Grüngliederung im Sinne eines Trenngrüns zwischen GE(e) und WA nicht mehr geboten ist.

zu e)        Gegenwärtig sind zwei Konzepte in Aufstellung:
- Verkehrskonzept für die Kommunen im Münchner Norden und München Nord,
- Mobilitätskonzept für die mittlere Isarregion und Ampertal.

In diesen wird der weitere Handlungsbedarf zur Stärkung des ÖPNV und insbesondere auch für Radwegeverbindungen überörtlich entwickelt. Die Umsetzung liegt dann bei den Gemeinden.
Der vorhandene Wirtschaftsweg ist im Bebauungsplan „Eggenberger Feld II“ bereits berücksichtigt.

zu f)        Diese wird in die Darstellung aufgenommen.

Auf Bebauungsplan-Ebene ist eine Ortsrandeingrünung am Südrand nicht vorgesehen. Die Gemeinde Allershausen ist sich der Auseinandersetzung mit dem Landschaftsschutzgebiet im Süden und der hier gegebenen hohen Bedeutung von Natur und Landschaft bewusst. Gleichwohl hält Sie an der bisherigen Planung fest und stützt sich hierbei auf folgende Gesichtspunkte:
  • bestehende Eingrünung durch Dammbauwerk mit Gehölz-bestand im Südwesten,
  • Vielzahl an öffentlichen Grünflächen am Westrand und als interner Grünzug,
  • Bewusste dichte Bebauung um dem sparsamen Umgang mit Grund- und Boden und der hohen Dichte im Hinblick auf die Deckung des dringenden Wohnraumbedarfs nachzukommen,
  • Unverträglichkeit mit dem Erschließungskonzept,
  • hier südlich der Straße bereits bestehende Bebauung im Außenbereich (Halle),
  • Vorbelastung der Flächen im Süden durch die geplante Umgehungsstraße.

zu g)        Hierzu wird auf 10c) sowie 10a) und 10d) verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2.1.11. Wasserwirtschaftsamt München vom 16.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö 2.1.11

Sachverhalt

Niederschlagswasser:
In den Hinweisen zum Bebauungsplan wird eine breitflächige Versickerung des Niederschlagwassers der Dächer und befestigten Flächen auf den Grundstücken vorgeschlagen. Als alternative Niederschlagswasserbeseitigung wir die Einleitung in einen Sickerschacht genannt.

Eine funktionierende Niederschlagswasserbeseitigung ist Bestandteil einer ordnungsgemäßen Erschließung und sollte im Bebauungsplan abschließend geregelt sein. Dazu muss keine vollständig ausgearbeitete Entwässerungsplanung vorliegen. Es sollte den potentiellen Bauherren aber eine eindeutige und auch funktionierende Lösungsvariante angeboten werden.

Wie wir der Gemeinde Allershausen mit E-Mail vom 03.07.2018 mitgeteilt haben, ist eine Versickerung in Sickerschächten aus technischen Gründen wahrscheinlich nicht möglich.
Wir empfehlen Ihnen folgendes Vorgehen:
Die ausreichende Aufnahmefähigkeit des Untergrundes ist z.B. durch ein Bodengutachten bzw. Sickertests zu überprüfen. Je nach Untergrundbeschaffenheit kann dann entschieden werden, ob eine breitflächige Versickerung über den belebten Oberboden möglich ist oder ob weitere Maßnahmen wie ein Bodenaustausch, Einbau von Rigolen oder eine Ableitung des Niederschlagswassers erforderlich sind. Möglich ist auch eine Kombination von Versickerung und Ableitung.

Wir bitten das Niederschlagswasserkonzept vor Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans mit uns abzustimmen.
Für die abschließende Ausplanung sind die technischen Regeln DWA-M-153, DWA-A-138, NWFreiV und TRENGW maßgebend.
Wenn die Maßgaben der NWFreiV und der TRENGW eingehalten werden, dann ist die Versickerung genehmigungsfrei. In anderen Fällen wird über die Zulässigkeit der Versickerung in einem Wasserrechtsverfahren am Landratsamt Freising entschieden.

Zusammenfassung:
Die Aufnahmefähigkeit des Untergrunds für Niederschlagswasser ist zu untersuchen, ein Niederschlagswasserkonzept ist vor Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans mit dem WWA München abzustimmen. Unter diesen Voraussetzungen kann der Bebauungsplan und die Flächennutzungsplanänderung aus wasserwirtschaftlicher Sicht befürwortet werden.

Beschluss

Eine Versickerung von Oberflächenwasser ist gemäß der durchgeführten Baugrunderkundung (Crystal Geotechnik, 24.08.2018) in den relativ gut durchlässigen Schottern mög lich. Dies ist in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung bereits dargelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2.1.12. Bayernwerk Netz GmbH vom 31.10.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 2.1.12

Sachverhalt

a)        In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk Netz GmbH.
       Im östlichen Bereich des geplanten Baugebietes verläuft ein 20-kV-Kabel parallel der Jobsterstraße.
       Außerdem befinden sich im süd-östlichen Bereich (Flurstück 1275/0) eine 20-kV-Freileitung sowie ein 20-kV-Freileitungsmast.

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

b)        Abgrabungen im Mastbereich können die Standsicherheit des Mastes gefährden und sind nur mit unserem Einverständnis möglich. Die Standsicherheit der Freileitungsmaste und die Zufahrt zu den Standorten muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dies gilt auch für vorübergehende Maßnahmen.

       Vorsorglich weisen wir bereits jetzt daraufhin, dass die 20-kV-Freileitung bis zu einer möglichen Verkabelung Bestand hat und somit auch während der Bauzeit zu berücksichtigen ist.

c)        Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit der Bayernwerk Netz GmbH geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.

       Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.

       Wir weisen Sie daraufhin, dass der Schutzzonenbereich zu 20-kV-Einfachfreileitungen in der Regel beiderseits je 8,0 m zur Leitungsachse und für 20kV-Doppelfreileitungen in der Regel beiderseits je 10,0 m zur Leitungsachse beträgt und bitten Sie, dies zu berücksichtigen. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten können sich gegebenenfalls größere Schutzzonenbereiche ergeben.
       
       Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.

Beschluss

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens und der der Ausführungsplanung berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2.1.13. Regierung von Oberbayern-Bergamt Südbayern vom 16.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 2.1.13

Sachverhalt

Die Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern erhebt aus bergrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Einwendungen.

Für zukünftige Vorhaben ist zu berücksichtigen, dass sich in der Gemarkung Allershausen die ehemalige Bohrung "Allershausen 1" Fl.Nr. 434 Befindet. Für den Bereich um die verfüllte Bohrung besteht ein Überbauverbot im Umkreis von 5 m

zum Seitenanfang

2.2. Beschlussfassung zum weiteren Verfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 2.2

Beschluss

Die beschlossenen Änderungen und Ergänzungen sind in den Planentwurf zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes einzuarbeiten.

Der Planentwurf zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes  wird in der Fassung vom 14.02.2019 gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Bebauungsplan "Eggenberger Feld Süd";

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 3
zum Seitenanfang

3.1. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB; Behandlung der Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 3.1

Sachverhalt

Vom 02.11.2018 bis 03.12.2018 wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 2 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

A)        Nicht geäußert bzw. keine Einwendungen haben vorgebracht:
  • Landratsamt Freising - SG 31 Untere Jagdbehörde
  • Landratsamt Freising - SG 33 Straßenverkehrsbehörde
  • Landratsamt Freising - SG 41 Abgrabungsrecht
  • Landratsamt Freising - SG 43 Bauleitplanung
  • Landratsamt Freising - SG 61 Tiefbau
  • Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde
  • Regionaler Planungsverband München
  • Flughafen München GmbH
  • Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern
  • Staatliches Bauamt Freising, Servicestelle München
  • Bund Naturschutz in Bayern, Kreisgruppe Freising
  • Forstamt Freising
  • Geschäftsstelle des Landesjagdverbandes Bayern e.V.
  • Regierung von Oberbayern, Gewerbeaufsichtsamt
  • Landesbund für Vogelschutz
  • Landespolizeiinspektion Freising
  • Münchener Verkehrs- und Tarifverbund
  • Energie Südbayern GmbH
  • Vodafone GmbH/Vodafone Kabel Deutschland GmbH
  • Gemeinde Kirchdorf
  • Gemeinde Hohenkammer
  • Gemeinde Kranzberg
  • Gemeinde Paunzhausen

B)        Von folgenden Trägern öffentlicher Belange sind Bedenken und Anregungen vorgebracht worden:
  • Landratsamt Freising - Gesundheitsamt vom 29.10.2018
  • Landratsamt Freising - SG 42 Untere Naturschutzbehörde vom 30.11.2018
  • Landratsamt Freising - SG 41 Altlasten vom 26.11.2018
  • Landratsamt Freising - SG 41 Immissionsschutzbehörde vom 03.12.2018
  • Landratsamt Freising - Kreisbrandrat vom 20.11.2018
  • Wasserwirtschaftsamt München vom 16.11.2018
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding vom 29.11.2018
  • Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Erding-Freising vom 22.11.2018
  • Bayernwerk AG, Pfaffenhofen a.d.Ilm vom 31.10.2018
  • Deutsche Telekom Technik GmbH vom 25.10.2018
  • Autobahndirektion Südbayern vom 29.11.2018
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 27.11.2018
  • Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 05.11.2018
  • Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern vom 16.11.2018
  • Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 03.12.2018
  • IHK für München und Oberbayern vom 03.12.2018
  • Amt für Digitalisier ung, Breitband und Vermessung Freising vom 26.11.2018

Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind durch den Gemeinderat beschlussmäßig zu behandeln.

zum Seitenanfang

3.1.1. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Freising vom 26.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 3.1.1

Sachverhalt

Im Bereich des Planungsgebiets befinden sich noch unabgemarkte Grenzmarken (erstmalige Vermessung und graphische Flächenberechnung aus dem 18. Jahrhundert). Die Flächenangaben der (teilweise) unabgemarkten Flurstücke sind ggf. mit Fehlern behaftet. Es wird eine Grenzfeststellung der entsprechenden Flurstücke empfohlen.

Beschluss

Der Empfehlung wird nachgekommen und eine Grenzfeststel lung durchgeführt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Zwingler war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

zum Seitenanfang

3.1.2. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding-Freising vom 29.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 3.1.2

Sachverhalt

  1. Die Fläche des Planungsgebietes wird landwirtschaftlich genutzt. Das geplante Baugebiet grenzt weiterhin unmittelbar an landwirtschaftliche Flächen an bzw. landwirtschaftlich genutzte Flächen liegen in der Nähe. Es kann daher zu unvermeidbaren Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen kommen, die sich auch auf das Baugebiet auswirken können. Von der landwirtschaftlichen Lagerhalle (FI. Nr. 1275/2), die sich südlich des künftigen Baugebietes befindet, können ebenso Emissionen (insbesondere Lärm, Staub) ausgehen.
Die Bauwerber sind auf diese Umstände hinzuweisen und soweit diese Emissionen unvermeidlich sind (z. B. Nachtarbeit zur Erntezeit), von diesen auch zu tolerieren.
Dies sollte unter "Hinweise" aufgenommen werden.

  1. Aus landwirtschaftlicher Sicht ist sicher zu stellen, dass die Landwirte auch in Zukunft ungehindert zu ihren Feldern gelangen können.

Der im Süden liegende landwirtschaftliche Betrieb verfügt über zahlreiche Flächen in Richtung Aiterbach, die er über die Jobsterstraße anfährt. Dies muss auch künftig möglich sein (existentielle Bedeutung für den Betrieb). Aus landwirtschaftlicher Sicht kann dies gewährleistet werden durch ein Halteverbot entlang der Straße, durch eine genügend breite Straße (beidseitig befahrbar, je mindestens 3,5 m breit) und durch Verzicht auf Straßenverengungen entlang dieser Straße. Ein durchgezogener Gehsteig entlang der Jobsterstraße würde dazu beitragen, dass die Fußgänger die Straße so wenig wie möglich betreten müssen. Die Kindertagesstätte muss genügend Parkplätze vorweisen, so dass die Jobsterstraße auch zu Hol- und Bringzeiten von landwirtschaftlichen Fahrzeugen ungehindert befahren werden kann.

Der Feldweg, der in Nord-Südrichtung verläuft und im Süden in der Nähe der landwirtschaftlichen Halle in die Straße, die die Autobahn überquert, einmündet, muss für landwirtschaftliche Fahrzeuge weiterhin breit genug sein, so dass die Landwirte ihre Felder erreichen können. Die Einmündung in die Straße muss so gestaltet werden, dass ein Einbiegen der landwirtschaftlichen Fahrzeuge in beide Richtungen problemlos möglich ist. Die autobahnüberquerende Straße muss auch künftig für landwirtschaftliche Fahrzeuge breit genug sein (wie Jobsterstraße).

Dem in der Nähe liegenden landwirtschaftlichen Betrieb ist Bestandsschutz und eine angemessene Betriebserweiterung zu gewährleisten.

  1. Um den Nachteil einer künftigen Beschattung durch Bäume im Grünsteifen auszugleichen, ist ein Mindestabstand von 4 Metern zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen einzuhalten.

  1. Die Ausgleichsfläche grenzt an landwirtschaftliche Nutzflächen an. Aus landwirtschaftlicher Sicht darf es deshalb zu keinen Nachteilen für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Flächen kommen.

Beschluss

zu a)        Emissionen seitens der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen sind im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirts chaftung hinzunehmen. Der entsprechende Hinweis an die Bauwerber ist unter B 11 bereits im Bebauungsplan enthalten.

zu b)        Die aktuelle Straßenplanung, die im weiteren Verfahren die Grundlage für den Bebauungsplan darstellt, berücksichtigt eine Befahrbarkeit durch landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie einen Gehweg westlich entlang der Jobsterstraße. Im Bereich der Kindertagesstätte besteht gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans ausreichend Platz für Stellplätze, für die im Übrigen eine Mindestanzahl gemäß der Stellplatzsatzung der Gemeinde Allershausen nachzuweisen ist. Die genaue Anzahl und Anordnung wird als Kriterium im Rahmen des Vergabeverfahrens berücksichtigt. Ein Halteverbot kann im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden.

Der Feldweg im Westen liegt außerhalb des Geltungsbereichs des vorliegenden Bebauungsplans und wird durch die Planung nicht berührt.

Die autobahnüberquerende Straße ist im Bebauungsplan mit einer Breite von mindestens 7,9 m für die Befahrbarkeit mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen ausreichend bemessen.

zu c)        Dies ist bereits berücksichtigt und in der Begründung beschrieben.

zu d)        Dies ist bereits berücksichtigt und wird in der Begründung und im Umweltbericht nochmals detailliert erläutert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Zwingler war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

zum Seitenanfang

3.1.3. Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Erding-Freising vom 22.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 3.1.3

Sachverhalt

  1. Der Bauernverband weist ausdrücklich darauf hin, dass bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der benachbarten landwirtschaftlichen Flächen, Lärm- Staub- und Geruchsemissionen entstehen. Während der Ernte und in Stoßzeiten muss teilweise auch an Sonn- und Feier-tage sowie in Ausnahmefällen auch in der Nacht gearbeitet werden. Südlich des Planungsgebiets in unmittelbarer Nähe des geplanten Wohngebiets befindet sich eine landwirtschaftliche Lagerhalle. Auch hier können Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen entstehen. Des Weiteren befindet sich 200 m südlich des geplanten Wohngebiets ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Tierhaltung. Es ist wünschenswert, dass die zukünftigen Anwohner bereits in den Kaufverträgen darauf hingewiesen werden, dass landwirtschaftliche Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen entstehen und diese toleriert werden müssen. Die Landwirte dürfen durch das geplante Wohngebiet keine Beschränkungen erfahren. Der landwirtschaftliche Betrieb südlich des geplanten Wohngebiets darf in seiner Ausübung und Erweiterung nicht eingeschränkt werden.

  1. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass eine ordentliche Bewirtschaftung der anliegen-den Flächen zu gewährleisten ist. Landwirtschaftliche Fahrzeuge haben eine Breite von bis zu 3,5 m und diese sollten problemlos die Straßen und Feldwege befahren können. Zudem dürfen die Verkehrswege, insbesondere die recht enge Jobsterstraße, von Anwohnern des ausgewiesenen Wohngebiets nicht als zusätzliche Parkmöglichkeit gebraucht werden. Damit die Jobsterstraße von LKWs und Traktoren weiterhin problemlos befahren werden kann, sollte ein eingeschränktes Halteverbot entlang der gesamten Jobsterstraße erhoben werden, um parkende Autos zu vermeiden.

Zudem müssen es bei der geplanten Kindertagesstätte genügend Parkplätze ausgewiesen werden, damit die Eltern nicht auf der Straße parken müssen und somit den Verkehr blockieren. An der Straße nach Eggenberg auf Höhe der landwirtschaftlichen Halle sollte ein absolutes Halteverbot erhoben werden, damit die Befahrbarkeit der landwirtschaftlichen Halle dauerhaft sichergestellt wird.

Darüber hinaus muss die Zufahrt zu den Feldstücken im Westen des Planungsgebiets klar geregelt und festgelegt werden. Der Feldweg entlang der Lärmschutzwand muss erhalten bleiben, damit die Landwirte aus dem Süden von Allershausen nicht durch den Ort über die Anton-Bruckner-Straße zu ihren Feldstücken zwischen BAB 9 und dem geplanten Wohngebiets fahren müssen.

Es ist geplant, dass der bisherige Fahrradweg östlich des Jobsterstraße als Gehweg für das geplante Wohngebiet genutzt wird. Um vom Wohngebiet auf den Gehweg zu kommen muss dann die Jobsterstraße überquert werden. Dadurch das an der Jobsterstraße viel Verkehr ist und aufgrund der leichten Kurve der Straße die Sicht beim Überqueren eingeschränkt ist, sollte der Gehweg auf der westlichen Seite des Jobsterstraße direkt am Wohngebiet eingeplant werden. Falls auf der westlichen Seite der Jobsterstraße im Zuge der Bauleitplanung kein Gehweg eingeplant wird, sollte westlich der Jobsterstraße ein unbedingt ein Grünsteifen eingeplant werden, um die Möglichkeiten später einen Gehweg zu bauen oder gegebenenfalls die Jobsterstraße zu verbreitern offen zu halten. Im Gegenzug dafür könnte der Grüngürtel im Wohngebiet verkleinert werden.

  1. Ein weiteres Problem stellt der Höhenunterschied von der Hauptstraße durch das geplante Wohngebiet auf die Straße nach Eggenberg da. Da bei der Kreuzung der Straße durchs Wohngebiet mit Straße nach Eggenberg die Steigung der Autobahnbrücke schon beginnt, ist ein Höhenunterschied von 1 – 2 m zu überwinden. Dadurch entsteht eine Steigung bei der Fahrt vom Wohngebiet auf die Straße nach Eggenberg. Durch die ohnehin eingeschränkte Sicht stellt das ein großes Gefahrpotential dar.

  1. Der Verlust an wertvoller Ackerfläche für Verkehrsfläche und Bebauung nimmt immer weiter zu. Deshalb ist ein mehrstöckiger Bau grundsätzlich eher zu begrüßen, um den Verbrauch von landwirtschaftlich nutzbarer Fläche nicht unnötig zu beschleunigen.

  1. Eine Eingrünung ist grundsätzlich erstrebenswert. Es sollte aber bei der Randbepflanzung, vor allem beim Pflanzen von Bäumen ein ausreichender Grenzabstand vom 4 m eingehalten werden, damit die landwirtschaftlichen Flächen im Westen des Planungs-gebietes nicht durch Schattenwirkung beeinträchtigt werden. Eine niedrige Bepflanzung ist zu begrüßen.

  1. Für die Schaffung von Wohngebieten müssen in einem bestimmten Verhältnis ökologische Ausgleichsflächen ausgewiesen werden. Erstrebenswert ist der der Ausgleich an Gewässern, um wertvollen Ackerboden zu schonen. Die geplante Ausgleichsfläche bei Tünzhausen sollte dergestalt gepflegt werden, dass hiervon keine negativen Auswirkungen, wie zum Beispiel Unkrautsamenflug auf die landwirtschaftliche Nutzung im Umgriff ausgeht.

Beschluss

zu a)        Emissionen seitens der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen sind im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung hinzunehmen. Der entsprechende Hinweis an die Bauwerber ist unter B 11 bereits im Bebauungsplan enthalten.

zu b)        Die aktuelle Straßenplanung, die im weiteren Verfahren die Grundlage für den Bebauungsplan darstellt, berücksichtigt eine Befahrbarkeit durch landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie einen Gehweg westlich entlang der Jobsterstraße. Der interne Grünzug bleibt flächengleich erhalten. Im Bereich der Kindertagesstätte besteht gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans ausreichend Platz für Stellplätze, für die im Übrigen eine Mindestanzahl gemäß der Stellplatzsatzung der Gemeinde Allershausen nachzuweisen ist. Die genaue Anzahl und Anordnung wird als Kriterium im Rahmen des Vergabeverfahrens berücksichtigt. Ein Halteverbot kann im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden.

Die Zufahrt zu den Feldstücken im Westen des Plangebiets ist im Bebauungsplanentwurf berücksichtigt. So ist eine Verkehrsfläche für die Landwirtschaft festgesetzt, die von der öffentlichen Verkehrsfläche für landwirtschaftliche Fahrzeuge befahrbar ist. Der Feldweg im Westen liegt außerhalb des Geltungsbereichs des vorliegenden Bebauungsplans und wird durch die Planung nicht berührt.

Die Erschließung wird entsprechend überarbeitet und die Parzellierung angepasst. Der interne Grünzug bleibt flächengleich erhalten.

zu c)        Es ist vorgesehen, den Geländesprung im Bereich der Anrampung zur Eggenberger Straße durch eine Böschung im Bereich der Parzelle 67 auszugleichen. Hierzu liegt ein Konzept durch das Büro Dippold + Gerold GmbH vom 07.01.2019 vor, das im weiteren Verfahren im Bebauungsplan berücksichtigt wird.

Hierzu wird eine Festsetzung ergänzt, die die Errichtung von Stützmauern in diesem Bereich zulässt und die nötigen Geländeveränderungen regelt.

zu d)        Das im Bebauungsplan umgesetzte Bebauungskonzept beinhaltet eine Mischung aus Einfamilienhäusern, Doppelhäusern sowie Mehrfamilienhäusern. Dies entspricht dem örtlichen Bedarf. Da die Gemeinde Allershausen in ihren Entwicklungsmöglichkeiten für großflächige Baugebiete durch verschiedene übergeordnete Fachplanungen bzw. Naturgefahren (Landschaftsschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet, wassersensible Bereiche) stark eingeschränkt ist, ist angesichts des Wohnraumbedarfs eine Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen in verhältnisvollem Ausmaß unabdingbar.

zu e)        Dies ist bereits berücksichtigt und in der Begründung beschrieben.

zu f)        Dies ist bereits berücksichtigt und wird in der Begründung und im Umweltbericht nochmals detailliert erläutert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Zwingler war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

zum Seitenanfang

3.1.4. Autobahndirektion Südbayern vom 29.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 3.1.4

Sachverhalt

Die Baugrenze weist einen Abstand von ca. 125 m zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn A 9 München - Nürnberg auf und befindet sich somit außerhalb der fernstraßenrechtlichen Zuständigkeit der Autobahndirektion Südbayern.

Die Autobahndirektion Südbayern hat keine Einwände.

Hinweise:
Das Bauvorhaben ist aufgrund der unmittelbaren Autobahnnähe erheblichen Lärmim-issionen ausgesetzt. Ggf. erforderliche Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung gel-tender Grenzwerte hat der Antragsteller auf seine Kosten vorzunehmen. Hinsichtlich dieser Kosten bestehen keine Erstattungs- bzw. Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, dem Freistaat Bayern oder dessen Bediensteten.

Bei der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen wird empfohlen deren Wirkung auf das Verkehrsaufkommen miteinzubeziehen um einer Überlastung der öffentlichen Verkehrswege entgegenzuwirken (ggf. durch Verkehrsgutachten oder -simulation). Eine zeitliche Koordinierung der Ausbaumaßnahmen von Verkehrsinfrastruktur und Flächennutzung wäre wünschenswert.

Beschluss

Die Hinweise zu Erstattungs- und Entschädigungsansprüchen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt.
Das durch das Neubaugebiet bedingte Verkehrsaufkommen wurde in der Straßenplanung, die die Grundlage für den Bebauungsplan darstellt, berücksichtigt. Des Weiteren bedingt die Festsetzung im Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet gegenüber der bisherigen Darstellung des Plangebiets im Flächennutzungsplan als GE(e) eine Verbesserung der Ver kehrsbelastung. Ein Verkehrsgutachten ist daher nicht zu erstellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Zwingler war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

zum Seitenanfang

3.1.5. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 27.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 3.1.5

Sachverhalt

Bodendenkmalpflegerische Belange:
In nur 1 km Entfernung zu oben genanntem Planungsgebiet befindet sich folgendes Bodendenkmal:
D 1-7535-0007 „Befestigung der mittleren Bronzezeit, der Hallstattzeit sowie des frühen Mittelalters ("Bernstorf")“.

Bei dieser befestigten Höhensiedlung handelt es sich um eine der größten und bedeutendsten Anlagen dieser Art aus der Bronzezeit in Bayern. Seine Lage auf einem in das Ampertal vorspringenden Geländesporn stellt die Beziehung zu dem von ihr überwachten Verkehrsweg im Tal dar. Dort muss auf Niederterrassen mit zugehörigen Anlagen gerechnet werden. In vergleichbarer Lage auf Niederterrassen im Ampertal finden sich besonders zwischen Nörting und Palzing Bodendenkmäler in großer Zahl.
Wegen der bekannten Bodendenkmäler in der Umgebung und wegen der siedlungsgünstigen Topographie des Planungsgebietes, sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes weitere Bodendenkmäler zu vermuten.

Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigen-ständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.
Im Falle der Denkmalvermutung werden im Rahmen des Erlaubnisverfahrens auch Möglichkeiten zur Unterstützung des Antragstellers bei der Denkmalfeststellung geprüft. Informationen hierzu finden Sie unter:
http://www.blfd.bayern.de/medien/denkmalpflege_themen_7_denkmalvermutung.pdf

Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:
http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.

Beschluss

Die Begründung sowie die textlichen Hinweise werden wie vorgeschlagen um das bestehende Bodendenkmal sowie die erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Zwingler war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

zum Seitenanfang

3.1.6. Bayernwerk Netz GmbH vom 31.10.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 3.1.6

Sachverhalt

  1. In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk Netz GmbH.
Im östlichen Bereich des geplanten Baugebietes verläuft ein 20-kV-Kabel parallel der Jobsterstraße.
Außerdem befinden sich im süd-östlichen Bereich (Flurstück 1275/0) eine 20-kV-Freileitung sowie ein 20-kV-Freileitungsmast.

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.

Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
       Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
       Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist der Bayernwerk Netz GmbH ein an-gemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.

  1. Bei der Bayernwerk Netz GmbH dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.

  1. Je nach Leistungsbedarf könnte die Errichtung einer neuen Transformatorenstation im Planungsbereich sowie das Verlegen zusätzlicher Kabel erforderlich werden. Für die Transformatorenstation benötigen wir, je nach Stationstyp ein Grundstück mit einer Größe zwischen 18 qm und 35 qm. Hierfür bitten wir Sie, uns eine entsprechende Fläche für den Bau und Betrieb in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Bayernwerk Netz GmbH zur Verfügung zu stellen. Der Standort sollte nahe der Straße im mittleren Bereich des geplanten Baugebietes eingeplant werden. Hierfür sollte dann noch eine genaue Abstimmung erfolgen.
Bereits bei Baubeginn der ersten Gebäude muss verbindlich gewährleistet sein, dass wir über die Stationsgrundstücke verfügen können. Zu dem Zeitpunkt müssen befestigte Verkehrsflächen vorhanden sein, die von LKW mit Tieflader befahren werden können.

d)        Abgrabungen im Mastbereich können die Standsicherheit des Mastes gefährden und sind nur mit unserem Einverständnis möglich. Die Standsicherheit der Freileitungsmaste und die Zufahrt zu den Standorten muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dies gilt auch für vorübergehende Maßnahmen.
       Vorsorglich weisen wir bereits jetzt daraufhin, dass die 20-kV-Freileitung bis zu einer möglichen Verkabelung Bestand hat und somit auch während der Bauzeit zu berücksichtigen ist.

e)        Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit der Bayernwerk Netz GmbH geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
       Beachten Sie bitte die Hinweise im "Merkblatt über Baumstandorte und elektrische Versorgungsleitungen und Entsorgungsleitungen", herausgegeben von der Forschungsanstalt für Straßenbau und Verkehrswesen bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.

f)        Anfragen für Auskünfte zur Lage von Versorgungsanlagen der Bayernwerk Netz GmbH senden Sie bitte mit einem Lageplan vorzugsweise per E-Mail an planauskunft-pfaffenhofen@bayernwerk.de oder an die obenstehende Postadresse. Telefonische Anfragen bitte an 08441/750-338.
       Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.
       Wir weisen Sie daraufhin, dass der Schutzzonenbereich zu 20-kV-Einfachfreileitungen in der Regel beiderseits je 8,0 m zur Leitungsachse und für 20kV-Doppelfreileitungen in der Regel beiderseits je 10,0 m zur Leitungsachse beträgt und bitten Sie, dies zu berücksichtigen. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten können sich gegebenenfalls größere Schutzzonenbereiche ergeben.
       Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.

Beschluss

zu a)        Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt.

zu b)        Der Hinweis wird in der textlichen Begründung ergänzt.

zu c)        Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans sind Transformatorenstationen im Bauland zulässig. Es stehen ausreichend Flächen zur Verfügung, die Gemeinde wird bei Erforderlichkeit im Rahmen der Ausführungsplanung eine geeignete Fläche zur Verfügung stellen.

zu d)        Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt.

zu e)        Die Hinweise zu Kabelhausanschlüssen sowie dem Mindestabstand von Bäumen zu Trassenachsen (DIN 18920, Merk-blatt über Baumstandorte und elektrische Versorgungsleitungen und Entsorgungsleitungen bzw. DVGW-Richtlinie GW125) werden in den Bebauungsplan unter "Hinweise" übernommen.

zu f)        Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Zwingler war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

zum Seitenanfang

3.1.7. Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 03.12.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 3.1.7

Sachverhalt

Mit der 12. Flächennutzungsplanänderung wir das Plangebiet an der Jobsterstraße von "Gewerbegebiet (eingeschränkt)" zu "Wohnbaufläche" sowie "Fläche für die Landwirtschaft" geändert; das Bebauungsplanverfahren konkretisiert das Vorhaben zur Festsetzung eine Allgemeinen Wohngebiets zur Entwicklung von Wohnbauland im Allershausener Modell.

Die großflächige, von Seiten der Handwerkskammer für München und Oberbayern grundsätzlich sehr kritisch beurteilte Praxis der Umwidmung von Gewerbe- zu Wohnbauflächen ist vor dem Hintergrund der großen Nachfrage nach bezahlbarem Wohn-raum und einem knappen Angebot an ebendiesen Flächen in Allershausen zu bewerten.

Im Sinne einer gesunden Nutzungsmischung und nachhaltigen und lebendigen Quartiersentwicklung wäre es weiterhin wünschenswert, kleinere Gewerbeeinheiten zu schaffen und die Ansiedlung klein- und mittelständischer, nicht störender Handwerksbetriebe zu fördern. Auch aus immissionsschutzrechtlichen Gründen kann die Verträglichkeit einer Mischbaunutzung relativ zu einer im Verhältnis schutzbedürftigeren Wohnbebauung leichter hergestellt werden, was auch die beigefügte immissionsschutzrechtliche Prüfung für einen derart von Verkehrslärm vorbelasteten Bereich verdeutlicht.

Dem dringenden Bedarf an Wohnbauflächen ist der Bedarf an Gewerbeflächen für klassische Gewerbenutzungen und mittelständische Betriebe des Handwerks grundsätzlich gegenüberzustellen. Wir würden es vor diesem Hintergrund sehr begrüßen, wenn für wegfallende Gewerbeflächen an anderer Stelle im Gemeindegebiet adäquater Ersatz geschaffen werden könnte.

Beschluss

Angesichts der steigenden Bevölkerungszahl und damit einhergehender steigender Mietpreise in den letzten Jahren ist es vorrangiges Ziel der Gemeinde Allershausen, Wohnraum für Personen mit mittleren und niedrigen Einkommen zu schaffen. Mit der vorliegenden Bauleitplanung wird dieses Ziel durch die Schaffung von Baurecht für ein großflächiges Wohngebiet nach dem Allershausener Modell zur Sozialen Bodennutzung verfolgt.

In ihrer weiteren Siedlungsentwicklung berücksichtigt die Gemeinde Allershausen weiterhin den Bedarf an Gewerbeflächen. Diese sollen jedoch außerhalb des vorliegenden Bau gebiets bedarfsgerecht geschaffen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3.1.8. Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 03.12.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 3.1.8

Sachverhalt

Grundsätzliche ortsplanerische oder städtebauliche Einwendungen oder Hemmnisse, die gegen die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets nach § 4 BauNVO sprächen, sind nicht zu erkennen.

Wir weisen jedoch vorsorglich darauf hin, dass entsprechende von der TA Lärm belassene Spielräume bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze von Lärmbeeinträchtigung nicht grundsätzlich die Möglichkeit eröffnen, Überschreitungen der Außen-Immissionsrichtwerte durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen.

Inwiefern daher eine Umwidmung der, entsprechend dem schalltechnischen Gutachten, besonders stark betroffenen Plangebietsteile in Betracht zu ziehen ist, ist der Kommune überlassen.

Beschluss

Nach TA Lärm zu beurteilende Emissionsräume ergeben sich im Plangebiet lediglich an dessen südlichem  Rand. Hier befinden sich eine genehmigte, landwirtschaftlich genutzte Lagerhalle sowie eine genehmigungsfreie Nutzung als Lagerplatz mit Containern.

Da die Lagerhalle landwirtschaftlich genutzt wird, ist die Nutzung nach TA Lärm privilegiert. Mit dem Heranrücken der schutzbedürftigen Wohnbebauung müssen vom Betreiber des Lagerplatzes die Immissionsrichtwerte der TA Lärm tags und nachts eingehalten werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Zwingler war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

zum Seitenanfang

3.1.9. Kreisbrandrat des Landkreises Freising vom 20.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 3.1.9

Sachverhalt

  1. Bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen und idealerweise bereits bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Feuerschutz (Art. 1 BayFwG) grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes zu überprüfen und bei Bedarf Im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen, um die Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen zu gewährleisten:
Rechtliche Vorgaben:
Nach Artikel 1 Absatz 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) haben die Gemeinden als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).
Nach Absatz 2 haben die Gemeinden zur Erfüllung dieser Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 BayFwG) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.

  1. Sie haben außerdem in diesen Grenzen die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten.
       Nach dem Arbeitsblatt W 405 des deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) können alle Löschwasserentnahmestellen in einem Umkreis von 300 m um die bauliche Anlage herangezogen werden. D.h. aber nicht, dass die erste nutzbare löschwasserentnahmestelle erst in 300 m Entfernung sein darf. Auch hier sind wiederum die 75 m nutzbare Schlauchlänge der Feuerwehr heranzuziehen, da ansonsten das Wasser nicht zum Einsatzfahrzeug herangeführt werden kann um von diesem dann, ggf. mit einer Druckerhöhung, verteilt zu werden.
       Der vorzuhaltende notwendige Löschwasserbedarf richtet sich nach der Art der durch die Gemeinde zugelassenen baulichen Nutzung (Bebauungsplan). Als Planungsgröße kann hierzu das Arbeitsblatt W 405 des DVGW herangezogen werden.
       
       Hinweis:
       Wird die Bereitstellung von Wasser an einen Zweckverband übertragen, sind zudem Regelungen zur Bereitstellung von Löschwasser und deren Entnahme Einrichtungen (Hydranten; einschließlich deren Pflege) vertraglich festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Entnahme von Löschwasser auch weiterhin für Einsätze oder Übungen durch die gemeindliche Feuerwehr jederzeit und kostenfrei möglich ist.

  1. Flächen für die Feuerwehr:
       Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw., mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und unbehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr, Stand Feb. 2007, AIIMBI 2008 S. 806 hingewiesen.
       Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.
       Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. "Wendehammer" auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mindestens 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DLA (K) 23-12 von mind. 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbote) zu verfügen.

  1. Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der 2. Rettungsweg auch über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DLA (K) 23-12 o. ä.) verfügt.

Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der 2. Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige baufreie Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.

Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).

Beschluss

zu a)        Die Gemeinde Allershausen ist sich ihrer kommunalen Verpflichtungen zum abwehrenden Brandschutz bewusst und erfüllt diese.

zu b)        Die textlichen Hinweise werden um die Ausführungen zur Löschwasserversorgung unter Verweis auf das Arbeitsblatt W 405 DVGW ergänzt.

zu c)        Die Straßenplanung, die die Grundlage für den Bebauungsplan darstellt, berücksichtigt die Befahrbarkeit durch Feuer-wehrfahrzeuge. Die innere Erschließung ist so gestaltet, die überbaubaren Grundstücksflächen deutlich weniger als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind.

zu d)        Aufgrund der Festsetzung zu maximalen Wandhöhen kann der 2. Rettungsweg über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Zwingler war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

zum Seitenanfang

3.1.10. Landratsamt Freising, Sachgebiet 41, Immissionsschutzbehörde vom 03.12.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 3.1.10

Sachverhalt

  1. Gewerbelärm
Außerhalb des Plangebietes, direkt angrenzend im Süden, befinden sich eine Lagerhalle und ein Containerplatz. Es sollte überprüft werden, ob eine baurechtliche Genehmigung vorhanden ist und welche Emissionen dort verursacht werden. Falls keine baurechtliche Genehmigung vorhanden ist, sollte eine Aussage getroffen werden, ob die Emissionen zu berücksichtigen sind.

  1. Straßenverkehrslärm
       Aus der Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde wird die Planung des Wohngebietes in dieser Nähe zur A9 insbesondere im westlichen Bereich und am Südrand kritisch betrachtet, auch wenn prinzipiell eine Abwägung bis zu den Mischgebietswerten möglich ist. Zum Gebietscharakter eines Wohngebietes gehört unserer Ansicht nach nicht nur das alleinige Abstellen auf die Innenwerte – sondern auch ein geschützter Außenwohnbereich. Dies ist gerade in vorbelasteten Bereichen im Rahmen der Vorsorge zu beachten. Nach DIN 18005 Teil 1 sollten die Orientierungswerte bereits am Rand der Bauflächen oder der überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten oder Flächen sonstiger Nutzung eingehalten werden. In der vorliegenden Planung wurde diese Anforderung abgewogen und die Schutzwürdigkeit des Wohngebietes zumindest in Teilbereichen eine Stufe herabgesetzt.
       
       Wir weisen darauf hin, dass am West- und Südrand nachts Pegel (> 60 dB(A) vorliegen, bei denen schädliche Umwelteinwirkungen nicht auszuschließen sind.

  1. In der schalltechnischen Untersuchung von BL-Consult Piening GmbH vom 10.08.2018, Bericht-Nr. 16-009-06 wird auf Seite 17 angegeben, dass mögliche Wände zur Schließung der Lücken zwischen den Gebäuden an der Westgrenze des Plangebietes nach Diskussion aller Belange verworfen wurden. Hier sollte genauer auf die diskutierten Belange eingegangen und in die Abwägung eingestellt werden. Die Untere Immissionsschutzbehörde sieht in einer Lückenschließung prinzipiell ein probates Mittel Straßenverkehrslärmimmissionen vor dem Fester der Immissionsorte zu minimieren. Sollten ggf. städtebauliche Gründe gegen eine komplette Schließung sprechen, so könnte z.B. die Schießung einer Lücke zwischen jeweils zwei Häusern untersucht werden.

  1. Da es sich um ein Wohngebiet mit 67 Parzellen handelt, ist von einer nennenswerten Zunahme des Ziel- und Quellverkehrs auszugehen, der die bereits vorhandenen Wohngebiete im Norden und Osten zusätzlichen Verkehrslärm aussetzt. Dieser Punkt sollte im Bebauungsplan abgearbeitet werden.

  1. Wir empfehlen im BPl festzusetzen, dass jede Wohnung Zugang zu einem geschützten Außenwohnbereich hat. Dies gilt vor allem für den Geschoßwohnungsbau, der sich am Westrand des Plangebietes befindet.

  1. Lufthygiene
Täglich nutzen ca. 110.500 Kfz (davon ca. 12.000 Schwerverkehr) die Autobahn A9 in diesem Bereich. Aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde sollte der Belang Lufthygiene – Schadstoffbelastung wegen Autobahn- im Rahmen des Bebauungsplanes erörtert werden.

Beschluss

zu a)        Für die südlich gelegene Lagerhalle liegt eine Baugenehmigung vor. Der Genehmigungsbescheid enthält keine Immissionsschutzauflagen. Da die Lagerhalle landwirtschaftlich genutzt wird, ist die Nutzung nach TA Lärm privilegiert.
Der Lagerplatz mit Containern ist vom Landratsamt nicht genehmigt. Diese werden geduldet, da der Betreiber für die Autobahn arbeitet und somit Genehmigungsfreiheit besteht. Mit dem Heranrücken der schutzbedürftigen Wohnbebauung müssen vom Betreiber des Lagerplatzes die Immissionsrichtwerte der TA Lärm tags und nachts eingehalten werden.
Die Begründung wird entsprechend ergänzt, um dies detailliert darzulegen.

zu b)        Wie in der schalltechnischen Untersuchung aufgeführt, sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnis-se im Regelfall als gegeben anzusehen, solange die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete von tagsüber 64 dB(A) und nachts 54 dB(A) gewähr-leistet ist. Vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts v. 17.03.2005, 4 A 18.04.
Die Begründung wird ergänzt, um dies detailliert darzulegen.
Zu geschützten Außenwohnbereichen siehe 10e.

zu c)        Die Lückenschließung durch Schallschutzwände wurde aus städtebaulichen Gründen nicht festgesetzt. Die Gründe sind folgt:
-        Voraussichtlich geringe Wirkung
-        Hohe Kosten widersprechen dem Ziel der Gemeinde, bezahlbaren Wohnraum zur Verfügung zu stellen
-        Geschlossene Bebauung ist untypisch für das Ortsbild
-        Lärmschutzwände sind häufig Ziel von Vandalismus
-        Geschlossene Bebauung behindert die Durchlüftung des Plangebiets bei Westwind. In Lee des Riegels könnte sich eine Luftwalze ausbilden, in der andernorts erhöhte Luftschadstoffkonzentrationen gemessen wurden.

In der Begründung sind diese Gründe bereits teilweise dargelegt. Es erfolgt eine Ergänzung, um das Thema ausführlicher zu behandeln.

zu d)        Das erhöhte Verkehrsaufkommen kann zu einer erhöhten Geräuschbelastung führen. An den Häusern der Jobsterstraße, die derzeit freie Sicht nach Westen haben, wird sich jedoch die Geräuschbelastung durch die A9 verringern.
Des Weiteren ist das Plangebiet im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Allershausen derzeit als eingeschränktes Gewerbegebiet dargestellt. Mit der vorliegenden Bauleitplanung wird durch die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets demgegenüber eine Verbesserung der potentiellen Lärmbelastung durch erhöhten Durchgangsverkehr erreicht.

zu e)        Das städtebauliche Konzept sieht im Bereich der westlichen Geschosswohnungsbauten einen nach Osten orientierten Aufenthaltsbereich (Dachterrasse) vor. Dies wurde in den Festsetzungen des Bebauungsplans umgesetzt (Steigrichtung des Pultdaches, Einrücken des 2. OG an der Ostseite des Gebäudes).
Da die parallel zur Autobahn ausgerichtete Bebauung einen Lärmschutz für die östlich liegenden Gebäude und Außenwohnbereiche bietet, sind in diesen Bereichen keine gesonderten Festsetzungen erforderlich.
Durchgestreckte Grundrisse Festsetzung nicht möglich.

zu f)        Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Zwingler war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

zum Seitenanfang

3.1.11. Landratsamt Freising, Gesundheitsamt vom 30.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö 3.1.11

Sachverhalt

Ein Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage und der Anschluss an das öffentliche Trinkwassernetz für die zu errichtenden Objekte sind zu gewährleisten.

Beschluss

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Zwingler war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

zum Seitenanfang

3.1.12. Landratsamt Freising, Sachgebiet 41, Altlasten vom 30.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 3.1.12

Sachverhalt

Eingetragene Altlastenverdachtsflächen sind auf den überplanten Flächen nicht vorhanden.
Laut Begründung zum Bebauungsplan werden die Flächen intensiv landwirtschaftlich genutzt. Genauere Angaben zur Historie liegen nicht vor.

Im Rahmen der Baugrunduntersuchung durch das Ing. Büro Crystal Geotechnik wurden einige Stichproben aus der Jobsterstraße und aus dem zukünftigen Baufeld (landwirtschaftliche Fläche) entnommen, um Erkenntnisse über mögliche Material- oder Bodenbelastungen zu erhalten, die bei der Bebauung ggf. berücksichtigt werden müssen.
Die drei Stichproben aus den Aufschlüssen BI, -SDB 3 und SDB 5 aus dem gewachsenen Boden ergaben keine Hinweise auf eine Belastung des Bebauungsgebietes durch schädliche Bodenverunreinigungen oder Altlasten.
Auch die Analyse des Asphalts der Jobsterstraße zeigt, dass keine bedenklichen PAK-Konzentrationen in der Straßendecke vorliegen und eine uneingeschränkte Verwertung möglich ist.
Dagegen ist die unterliegende Straßentragschicht bis 40 cm Tiefe belastet.
Die Probe SDB 2 ergab eine Z2-Einstufung durch Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) und SDB7 ergab eine Z 1.2-Einstufung aufgrund des Arsengehaltes.
In Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt München teilen wir mit, dass beim Straßenrückbau bzw. bei Maßnahmen, die in den Straßenkörper eingreifen, darauf zu achten ist, dass der Unterbau separiert, nach LAGA PN 98 beprobt und ordnungsgemäß verwertet wird.

Hinweise auf zusätzliche Verdachtsmomente liegen derzeit nicht vor.
Wir weisen allerdings daraufhin, dass aufgrund der künftig höherwertigen Nutzung (Wohnbebauung) dafür Sorge zu tragen ist, dass die Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung für Wohngebiete, bei ausgewiesenen Kinderspielflächen, die Prüfwerte für diese Nutzung, eingehalten werden.

In der Begründung zum Bebauungsplan wurden keine Aussagen zum Bodenmanagement auf dem geplanten Baugebiet getroffen. Bei allen Bau- und Planungsmaßnahmen sind die Grundsätze des schonenden und sparsamen Umgangs mit Boden (§ 4 Abs. 1 BBodSch G, §§ 1,202 BauGB) zu berücksichtigen.

Es wird darauf hingewiesen, dass der im Zuge der Baumaßnahmen anfallende Erdaushub möglichst im Plangebiet zu verwerten ist. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken.
Der Nachweis bzw. die Umsetzung des schonenden (fachgerechten) Umgangs mit dem Boden kann in der Regel mit einem Bodenmanagementkonzept erfolgen.
Ein Bodenmanagementkonzept ist sinnvoll, um Oberboden, kulturfähigen Unterboden und Aushub zweckmäßig wiederzuverwerten und nicht beanspruchten Boden zu schonen.

Inhalt des Bodenmanagementkonzepts ist u.a:
Feststellung der physikalischen Eigenschaften des auszuhebenden Bodens I Erdmassenberechnungen / Mengenangaben bezüglich künftiger Verwendung des Bodens I direkte Verwendung im Baugebiet I außerhalb des Baugebietes I Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Ausbau und Lagerung I bei Zwischenlagerung Anlage von Mieten nach DIN 19731/ Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen/ Ausweisung von Lagerflächen / Ausweisung von Zuwegungen I Ausweisung von Tabuflächen (z.B. Flächen mit keiner bauseitigen Beanspruchung) I Geeignete Witterung.

Beschluss

Die Hinweise werden in der Begründung zum Bebauungsplan sowie den textlichen Hinweisen ergänzt. Im Rahmen der Ausführungsplanung wird ein Bodenmanagementkonzept zur Wiederverwertung Bodenschonung erstellt. Auch hierzu wird ein Hinweis in der textlichen Begründung ergänzt.

Entscheidung Gemeinderat.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Zwingler war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

zum Seitenanfang

3.1.13. Landratsamt Freising, Sachgebiet 42, Untere Naturschutzbehörde vom 30.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 3.1.13

Sachverhalt

  1. Neben den bisher angegebenen Zielen zum Landesentwicklungsplan Bayern und Regionalplan sind insbesondere folgende weitere Punkte mit anzugeben:
LEP:
       1.1.2 Nachhaltige Raumentwicklung
       2.2.8 Integrierte Siedlungs- und Verkehrsentwicklung in Verdichtungsräumen
       4.4 Radverkehr
       6.2.1 Ausbau und Nutzung erneuerbarer Energien
       7 Freiraumstruktur mit allen Unterpunkten
Regionalplan für München, Region 18
       B I 1; 1.1 Leitbild und Landschaftsentwicklung G 1.1.1
       Z 1.2 in Verbindung mit Karte 3 Landschaft und Erholung
       1.2.2 Landschaftsräume:
  • Das Ampertal ist in weiten Teilen als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen und grenzt im Süden unmittelbar an das Baugebiet an
       B III Freizeit und Erholung
  • 2 Infrastrukturelle Erschließung
Z 2.2 Wander- und Radwandermöglichkeiten
Z 2.3
Z 2.4
       B V Verkehr und Nachrichtenwesen (alle Grundsätze)
  • B V 2 Öffentlicher Personenverkehr (ÖPV)
  • B V 2.1 Allgemeines
G 2.1.1 Ausbau ÖPV
  • B V 2.5 Bus- und Straßenbahnverkehr sowie Stadt-Umland-Bahn (alle Grundsätze)
  • B V.3 Individualverkehr
3.1 Fußgänger- und Radverkehr
Z 3.1...2

       Des Weiteren sind die Ergebnisse des Bürgergutachtens zur Entwicklung der Region München zu beachten. Als wesentlicher Aspekt ist hier genannt: Weniger Autoverkehr und in die Höhe bauen. Die wesentlichen Ergebnisse sind in der Pressemitteilung des Regionalen Planungsverbandes München vom 17. Mai 2017 zusammengefasst.

  1. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz sind zu vermeiden. Das Vorkommen der Feldlerche wie auch des Rebhuhns kann nicht ausgeschlossen werden. Eigene Kartierungen um Negativnachweise vorzulegen wurden nicht vorgenommen. Entgegen den Angaben in der Fachliteratur zeigt sich, dass die Feldlerche wie auch das Rebhuhn die Effektdistanzen z.T. deutlich unterschreiten. Daher sind für die Beurteilung eines evtl. potentiellen Vorkommens dieser Arten Referenzkartierungen wie z.B. aus der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zur Erweiterung des Rastanlage Fürholzen heran zu ziehen. Das Rebhuhn kommt u.a, auch in Bereichen mit Hecken oder Sträuchern und Bäumen vor. Lediglich die Feldlerche meidet Lebensräume mit vertikalen Strukturen und hält offensichtlich je nach Lebensraumknappheit hierzu unterschiedliche Effektdistanzen ein.

Möglichkeit der Überwindung:
Potenzialabschätzung zu relevanten Arten wie insbesondere die Feldlerche und das Rebhuhn mittels Referenzkartierungen z.B. für die Erweiterung der Rast- und Tankanlage in Fürholzen und/oder eigene Kartierun gen in der Brutsaison 2019 ab etwa März bis Juni.

  1. Im Süden schließt an das Baugebiet unmittelbar das Landschaftsschutzgebiet an. Daher ist insbesondere in diesem Bereich eine angemessene Einbindung des Baugebietes zur freien Landschaft hin sicherzustellen. Bis dato fehlt hierzu eine angemessene Einbindung. Die ehemals vorhandenen randlichen Grünstreifen im rechtskräftigen Flächennutzungsplan wurden ohne erkennbaren Grund in die 12. Flächennutzungsplanänderung nicht übernommen. Daher ist diesbezüglich zumindest ein Abwägungsfehler geltend zu machen.

Möglichkeit der Überwindung:
Berücksichtigung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange, insbesondere im Hinblick auf das unmittelbar im Süden an das Baugebiet angrenzende Landschaftsschutzgebiet – Darstellung und Realisierung eines ausreichend bemessenen Grünstreifens zur freien Landschaft hin.

  1. Im Hinblick auf die Vorgaben des LEP und des Regionalplanes sind die Radwegeanbindungen zum Ort und zur freien Landschaft hin zu stärken. Ebenso sind die Verbindungen und Erreichbarkeiten zum Öffentlichen Personennahverkehr mit zu berücksichtigen und aufzuzeigen. Radwegeverbindungen sollten u.a. für die Erreichbarkeit der Schulen verbessert und gestärkt werden. Daher sollten auch im Bereich der Haupterschließungsstraßen entsprechende Wege mit vorgesehen und/oder gestärkt werden. Der vorhandene Wirtschaftsweg, welcher in Verlängerung der Anton-Bruckner-Straße in Richtung Südwesten zum autobahnbegleitenden Wirtschaftsweg verläuft sollte soweit wie möglich erhalten bleiben bzw. im Bedarfsfall in Verlängerung der Anton-Bruckner-Straße zur Vermeidung weitergehender Flächenversiegelungen unmittelbar nach Westen hin zum autobahnbegleitenden Wirtschaftsweg fortgeführt werden.

  1. Der Grünstreifen im Westen ist mit einer Breite von mindestens 6 Metern festzusetzen, damit die geplanten Baumstandorte auch unter Beachtung der erforderlichen Grenzabstände, d.h. 4 Meter zu landwirtschaftlichen Flächen und 2 Meter zu den privaten Baugrundstücken gepflanzt werden können.

  1. Nach Süden hin ist zum Landschaftsschutzgebiet „Ampertal“, welches unmittelbar an das Baugebiet angrenzt, eine angemessene Einbindung des Baugebietes zur freien Landschaft hin mit vorzusehen. Auch hier ist der Grünstreifen mit einer ausreichenden Breite von 6 Metern festzusetzen.

  1. Die artenschutzfachlichen und –rechtlichen Anforderungen sind mit zu berücksichtigen und entsprechend abzuarbeiten. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

  1. Die übergeordneten Vorgaben aus dem Landesentwicklungsplan Bayern und dem Regionalplan sind entsprechend zu beachten. Die Planung ist dahingehend zu ergänzen. Auf die obigen Ausführungen wird hierzu ebenso verwiesen.

  1. Zum Erhalt der Durchgängigkeit der Siedlungsbereiche für Kleinsäuger sind die Zäune als sockellose Zäune festzusetzen. Im Bereich von Toren, Gartentüren und der Pfosten können Punktfundamente errichtet werden.

  1. Der geplante Grünweg im Bereich des westlichen Grünstreifens sollte ausschließlich als fußläufige Verbindung vorgesehen werden. Um die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten, sollte der landwirtschafliche Verkehr mittels einer Verlängerung der Anton-Bruckner-Straße nach Westen hin zum bereits vorhandenen autobahnbegleitenden Wirtschaftsweg geführt werden.

  1. Zum Antrag auf Baugenehmigung ist ein Freiflächengestaltungsplan mit einzureichen. Ein entsprechender Hinweis ist mit aufzunehmen.

  1. Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände sollte eine Baufeldfreimachung grundsätzlich nur in der Zeit von Anfang September bis Mitte 15. März erfolgen. Andernfalls sind die Baugrundstücke vor Beginn der Arbeiten auf das Vorkommen wild lebender Arten zu untersuchen. Ggfls. sind geeignete Schutzmaßnahmen und oder Maßnahmen mit vorzusehen, die den Erhalt der kontinuierlichen ökologischen Funktion sicherstellen mit vorzusehen.

  1. Die Ausgleichsfläche ist mit autochtonem Saatgut aus dem Ursprungsgebiet 16 „Unterbayerische Hügel- und Plattenregion“ vorrangig mittels einer Schlitzsaat zu einem extensiven, artenreichen Grünland (B 214 nach der Biotopwertliste zur Bayerischen Kompensationsverordnung) zu entwickeln.
Ggfls. kann die Fläche auch durch Auftrag einer Mähgutübertragung aus einer geeigneten Spenderfläche auf- gewertet werden. Sowohl die Saatgutmischung als auch die Mähgutübertragung aus einer geeigneten Spenderfläche ist einvernehmlich mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

  1. Für die Neupflanzungen sind im Bereich der Ausgleichsfläche in jedem Fall autochtone Gehölze aus dem Wuchsgebiet „Alpenvorland“ zu verwenden.

Beschluss

zu a)        Die Ziele des Landesentwicklungsprogrammes Bayern und des Regionalplans sowie die Ergebnisse des Bürgergutachtens werden wie vorgeschlagen in der Begründung sowie dem Umweltbericht ergänzt.

zu b)        Nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde wurde eine Abschätzung der Populationsdichte anhand vorhandener Kartierungen (Trasse Umgehungsstraße, Kartierung 10/2010) vorgenommen, ob die angesetzten Effektdistanzen unterschritten werden (Rebhuhn 50 – 100 m von Vertikalstrukturen, Feldlerche 100 -150 m). Aufgrund des in 2010 nachgewiesenem Brutpaares der Feldlerche wird als worst-case-Einschätzung ein Brutpaar angesetzt und Lerchenfenster (drei Lerchenfenster á 5 x 5 m auf 1 ha Ackerfläche mit Getreideanbau) als CEF Maßnahme im Umfeld der Baugebietes aufgenommen. Für das Rebhuhn wird zeitnah eine Kartierung zweimalige Begehung beauftragt und die Ergebnisse im weiteren Verfahren berücksichtigt.

       (Hinweis: Artenschutz ist der Abwägung nicht zugänglich.)

zu c)        Auf Bebauungsplan-Ebene ist eine Ortsrandeingrünung am Südrand nicht vorgesehen. Die Gemeinde Allershausen ist sich der Auseinandersetzung mit dem Landschaftsschutzgebiet im Süden und der hier gegebenen hohen Bedeutung von Natur und Landschaft bewusst. Gleichwohl hält Sie an der bisherigen Planung fest und stützt sich hierbei auf folgende Gesichtspunkte:
  • bestehende Eingrünung durch Dammbauwerk mit Gehölzbestand im Südwesten,
  • Vielzahl an öffentlichen Grünflächen am Westrand und als interner Grünzug,
  • Bewusste dichte Bebauung, um dem sparsamen Umgang mit Grund- und Boden und der hohen Dichte im Hinblick auf die Deckung des dringenden Wohnraumbedarfs nachzukommen,
  • Unverträglichkeit mit dem Erschließungskonzept,
  • hier südlich der Straße bereits bestehende Bebauung im Außenbereich (Halle),
  • Vorbelastung der Flächen im Süden durch die geplante Umgehungsstraße.

zu d)        Gegenwärtig sind zwei Konzepte in Aufstellung:

- Verkehrskonzept für die Kommunen im Münchner Norden und München Nord,

- Mobilitätskonzept für die mittlere Isarregion und Ampertal.

       In diesen wird der weitere Handlungsbedarf zur Stärkung des ÖPNV und insbesondere auch für Radwegeverbindungen überörtlich entwickelt. Die Umsetzung liegt dann bei den Gemeinden.

       Der vorhandene Wirtschaftsweg ist im Bebauungsplan „Eggenberger Feld II“ bereits berücksichtigt

zu e)        Die Ortsrandeingrünung am Westrand wird als wesentlich angesehen. Die Gemeinde Allershausen hält an der bisherigen Planung fest und stützt sich hierbei auf folgende Gesichtspunkte:
  • bewusste dichte Bebauung mit Tiefgaragen, um dem sparsamen Umgang mit Grund- und Boden und der hohen Dichte im Hinblick auf die Deckung des dringenden Wohnraumbedarfs nachzukommen,
  • bestehende Eingrünung mit 5 m Breite ist ausreichend, aufgrund Tiefgarage keine breitere Ausführung möglich,
  • Baumpflanzungen sind möglich,
  • Interne öffentliche Grünflächen wird als wesentlicher erachtet, da hier eine deutlich höhere Aufenthaltsqualität im Freiraum besteht (weniger Lärmbelastung),
       erhebliche Vorbelastung des Landschaftsbildes durch Autobahn (hoher Lärm) und Schallschutzwand als störendes Landschaftselement / Barriere.

zu f)        Auf Bebauungsplan-Ebene ist eine Ortsrandeingrünung am Südrand nicht vorgesehen. Die Gemeinde Allershausen ist sich der Auseinandersetzung mit dem Landschaftsschutzgebiet im Süden und der hier gegebenen hohen Bedeutung von Natur und Landschaft bewusst. Gleichwohl hält Sie an der bisherigen Planung fest und stützt sich hierbei auf folgende Gesichtspunkte:
  • bestehende Eingrünung durch Dammbauwerk mit Gehölzbestand im Südwesten,
  • Vielzahl an öffentlichen Grünflächen am Westrand und als interner Grünzug,
  • Bewusste dichte Bebauung um dem sparsamen Umgang mit Grund- und Boden und der hohen Dichte im Hinblick auf die Deckung des dringenden Wohnraumbedarfs nachzukommen,
  • Unverträglichkeit mit dem Erschließungskonzept,
  • hier südlich der Straße bereits bestehende Bebauung im Außenbereich (Halle),
               Vorbelastung der Flächen im Süden durch die geplante Umgehungsstraße.

zu g)        siehe die Ausführungen zu 13 b)

zu h)        siehe die Ausführungen zu 13a)

zu i)                An der bisherigen Festsetzung wird festgehalten, da in rund 120 m Nähe durch die Autobahn A 9 eine für Kleintiere unüberwindbare Barriere besteht. Daher ist auch eine gewisse Einschränkung der Durchlässigkeit innerhalb des Planungs-gebietes hinnehmbar.

zu j)        Die am Westrand des Planungsgebietes vorgesehene Grünfahrt ist nur als „Pflegeweg“ für die Pflege der öffentlichen Grünflächen vorgesehen und dient nicht dem landwirtschaftlichen Verkehr. Hier bestehen Wegeverbindungen weiter westlich.

zu k)        Für die Geschosswohnungsbauten wird ein entsprechender textlicher Hinweis aufgenommen.

zu l)        Nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde wurde eine Abschätzung der Populationsdichte anhand vorhandener Kartierungen (Trasse Umgehungsstraße, Kartierung 10/2010) vorgenommen, ob die angesetzten Effektdistanzen unterschritten werden (Rebhuhn 50 – 100 m von Vertikalstrukturen, Feldlerche 100 -150 m). Aufgrund des in 2010 nachgewiesenem Brutpaares der Feldlerche wird als worst-case-Einschätzung ein Brutpaar angesetzt und Lerchenfenster (drei Lerchenfenster á 5 x 5 m auf 1 ha Ackerfläche mit Getreide-anbau) als CEF Maßnahme im Umfeld der Baugebietes auf-genommen. Für das Rebhuhn wird zeitnah eine Kartierung zweimalige Begehung beauftragt und die Ergebnisse im weiteren Verfahren berücksichtigt. Eine Festsetzung zur zeitlichen Reglementierung der Baufeldfreimachung ist somit nicht veranlasst.

zu m)        Die Anregungen werden nochmals abgeglichen und berücksichtigt.

zu n)         Die Anregungen werden nochmals abgeglichen und berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Zwingler war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

zum Seitenanfang

3.1.14. Deutsche Telekom Technik GmbH vom 29.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 3.1.14

Sachverhalt

  1. Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird sichergestellt.
Im Geltungsbereich entlang der Jobsterstr. befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:
       dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
       dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
       Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 4 Monaten benötigt.
       In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.

  1. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Beschluss

zu a)        Die Hinweise zur Bauausführung werden in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt.

zu b)        Die textlichen Hinweise werden um einen Verweis auf das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Zwingler war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

zum Seitenanfang

3.1.15. Wasserwirtschaftsamt München vom 16.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 3.1.15

Sachverhalt

Niederschlagswasser:
In den Hinweisen zum Bebauungsplan wird eine breitflächige Versickerung des Niederschlagwassers der Dächer und befestigten Flächen auf den Grundstücken vorgeschlagen. Als alternative Niederschlagswasserbeseitigung wir die Einleitung in einen Sickerschacht genannt.
Eine funktionierende Niederschlagswasserbeseitigung ist Bestandteil einer ordnungsgemäßen Erschließung und sollte im Bebauungsplan abschließend geregelt sein. Dazu muss keine vollständig ausgearbeitete Entwässerungsplanung vorliegen. Es sollte den potentiellen Bauherren aber eine eindeutige und auch funktionierende Lösungsvariante angeboten werden.
Wie wir der Gemeinde Allershausen mit E-Mail vom 03.07.2018 mitgeteilt haben, ist eine Versickerung in Sickerschächten aus technischen Gründen wahrscheinlich nicht möglich.

Wir empfehlen Ihnen folgendes Vorgehen:
Die ausreichende Aufnahmefähigkeit des Untergrundes ist z.B. durch ein Bodengutachten bzw. Sickertests zu überprüfen. Je nach Untergrundbeschaffenheit kann dann entschieden werden, ob eine breitflächige Versickerung über den belebten Oberboden möglich ist oder ob weitere Maßnahmen wie ein Bodenaustausch, Einbau von Rigolen oder eine Ableitung des Niederschlagswassers erforderlich sind. Möglich ist auch eine Kombination von Versickerung und Ableitung.
Wir bitten das Niederschlagswasserkonzept vor Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans mit uns abzustimmen.
Für die abschließende Ausplanung sind die technischen Regeln DWA-M-153, DWA-A-138, NWFreiV und TRENGW maßgebend.
Wenn die Maßgaben der NWFreiV und der TRENGW eingehalten werden, dann ist die Versickerung genehmigungsfrei. In anderen Fällen wird über die Zulässigkeit der Versickerung in einem Wasserrechtsverfahren am Landratsamt Freising entschieden.

Zusammenfassung:
Die Aufnahmefähigkeit des Untergrunds für Niederschlagswasser ist zu untersuchen, ein Niederschlagswasserkonzept ist vor Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans mit dem WWA München abzustimmen. Unter diesen Voraussetzungen kann der Bebauungsplan und die Flächennutzungsplanänderung aus wasserwirtschaftlicher Sicht befürwortet werden.

Beschluss

Eine Versickerung von Oberflächenwasser ist gemäß der durchgeführten Baugrunderkundung (Crystal Geotechnik, 24.08.2018) in den relativ gut durchlässigen Schottern möglich. Dementsprechend ist das Niederschlagswasser über den belebten Oberboden zu versickern, wie in der Begrün dung und den textlichen Hinweisen aufgeführt.
Da somit keine alternativen Konzepte der Niederschlagswasserbeseitigung erforderlich sind, werden entsprechende Vorschläge aus der Begründung und den textlichen Hinweisen entfernt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3.1.16. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 05.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 3.1.16

Sachverhalt

Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr teilt mit, dass Belange der Bundeswehr berührt, jedoch nicht beeinträchtigt werden.

Bis zu einer Bauhöhe von 8,50 m bestehen keine Bedenken.

zum Seitenanfang

3.1.17. Regierung von Oberbayern-Bergamt Südbayern vom 16.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 3.1.17

Sachverhalt

Die Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern erhebt aus bergrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Einwendungen.

Für zukünftige Vorhaben ist zu berücksichtigen, dass sich in der Gemarkung Allershausen die ehemalige Bohrung "Allershausen 1" Fl.Nr. 434 Befindet. Für den Bereich um die verfüllte Bohrung besteht ein Überbauverbot im Umkreis von 5 m

Beschluss

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Grundstück Fl.Nr. 434 Gemarkung Allershausen befindet sich allerdings nicht im Planungsbereich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3.1.18. Nochmalige Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Bebauungsmöglichkeit für einige Grundstücke; Hinweis auf TOP 6 der Sitzung vom 15.01.2019, Beschluss-Nr. 6

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 3.1.18

Sachverhalt

Mit Beschluss Nr. 6 vom 15.01.2019 hat der Gemeinderat für einen Teilbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes "Eggenberger Feld Süd" eine Verdichtung der möglichen Bebauung beschlossen.

Dazu fand noch einmal eine umfassende Prüfung in rechtlicher Hinsicht mit RA Beisse (Kanzlei Döring-Spieß) und den Planern (PV und Frau Linke) statt.

Zur rechtlichen Beurteilung:
Im Bebauungsplan muss die mögliche Bebauung eindeutig festgesetzt sein. Eine Wahlmöglichkeit ist nicht zulässig. Das Verbot oberirdischer Stellplätze und damit das mit der Tiefgaragenforderung verfolgte Ziel lässt sich nur im Wege von Bauraumfestsetzungen umsetzen (keinerlei Ausweisung von Flächen für Nebenanlagen im maßgeblichen Bereich bzw. (entsprechend räumlich begrenzte Garagen- und Stellplatzräume). Eine Verknüpfung mit der Anzahl der Wohneinheiten ist weder zulässig (keine Rechtsgrundlage) noch zielführend. So sind bei einem Doppelhaus mit zwei Wohneinheiten oberirdische Stellplätze ohne Einschränkung (aber im Rahmen GR/GRZ) zulässig - hier könnten also die vier erforderlichen und zwei weitere Stellplätze oberirdisch geschaffen werden -, während bei dem gleichen Baukörper aber mit drei Wohneinheiten alle sechs Stellplätze in einer Tiefgarage unterzubringen sind. Eine städtebauliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich.

Bezüglich der planerischen Beurteilung wird auf die Stellungnahmen von Herrn Krimbacher und Frau Linke verwiesen. Die mögliche Planänderung und deren Auswirkungen werden in der Sitzung noch vorgestellt.

Es handelt sich um 12 zusätzliche Wohneinheiten.
Ziel der Planung ist es, in ruhiger Lage ein Wohngebiet für verschiedene Bevölkerungsgruppen zu schaffen und dabei den Charakter eines ruhigen Quartiers zu gewährleisten, um so keine städtebaulichen Konflikte zu erzeugen. Mit einer derartigen Nachverdichtung wird dieses Konzept aufgelöst, insbesondere wird ein erhöhtes Verkehrsaufkommen im gesamten Gebiet generiert.
Diese Entwicklung löst eine städtebauliche Spannung aus. Der PV rät deshalb von der Nachverdichtung ab.

Diskussionsverlauf

GR Held unterstrich das Ziel des Arbeitskreises, mit der Planung hohe Wohnqualität zu schaffen. Dem widerspricht die am 15.01.2019 beschlossene Verdichtung. Es sollte das ursprüngliche Konzept beibehalten werden.

Beschluss

Der Gemeinderat sieht von einer möglichen Verdichtung der Bebauung im künftigen Baugebiet "Eggenberger Feld Süd" nach eingehender Beratung ab. Der Beschluss-Nr. 6 vom 15.01.2019 wird ersatzlos aufgehoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Zwingler war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

zum Seitenanfang

3.1.19. Beschlussfassung zu Vorschlägen der Planer zur Überarbeitung der Festsetzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 3.1.19

Sachverhalt

Seitens der Planer werden noch Vorschläge zur Überarbeitung bzw. Ergänzung der Festsetzungen vorgebracht. Diese sind im überarbeiteten Entwurf der Satzung (siehe Anhang) rot dargestellt. Die gelb hinterlegten Texte betreffen die notwendigen Änderungen, wenn es bei der Verdichtung in einem Teilbereich bleibt (Nr. 3.1.16).

In die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind des Weiteren noch Regelungen aufzunehmen, die eine Umsetzung des "Wärmenetzes 4.0" ermöglichen und um eine möglichst hohe Anschlussquote zu erreichen. Dazu lag auch eine Stellungnahme von RA Beisse, Kanzlei Döring-Spieß vor, wonach gewisse Festsetzungen getroffen werden können. Im Detail sind diese noch rechtlich zu klären und zu fixieren, insbesondere auch die städtebauliche Notwendigkeit ist darzulegen.

Ein Anschluss- und Benutzungszwang ist nicht möglich, weil die Gemeinde die Versorgung nicht selbst betreiben wird. Insoweit greift Art. 24 GO nicht. Für die Grundstücke, die die Gemeinde im Fördermodell verkaufen wird, wird eine entsprechende Anschlussverpflichtung vertraglich geregelt werden.

Beschluss 1

Zur Realisierung des "Wärmenetzes 4.0" sind in den Bebauungsplan entsprechende Regelungen aufzunehmen. Nach rechtlicher Abstimmung sind diese in den Bebauungsplanentwurf einzuarbeiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Zwingler war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Beschluss 2

Der Gemeinderat stimmt den Vorschlägen zur Ergänzung der Festsetzungen wie vom Planungsverband vorgeschlagen und in der Beschlussvorlage ausgeführt, zu. Dies betrifft lediglich die in der Vorlage "rot" dargestellten Texte, da nach der Beschlussfassung zu TOP 3.1.18 keine Verdichtung erfolgen soll.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Zwingler war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

zum Seitenanfang

3.2. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 1 BauGB); Behandlung der Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 3.2

Sachverhalt

Von Privaten sind folgende Äußerungen eingegangen, die vom Gemeinderat zu behandeln sind:
  • Mehrere Anlieger des Planungsgebiets gemeinsam vom 03.11.2018
  • Petra und Peter Oetelshofen vom 07.11.2018
  • Gerda Kolbenschlag vom 07.11.2018
  • Helmut Zwingler vom 28.11.2018

zum Seitenanfang

3.2.1. Anwohnergemeinschaft Nord vom 03.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 3.2.1

Sachverhalt

Die direkten Anwohner des geplanten Baugebiets, empfinden es als erhebliche Beeinträchtigung ihrer Wohnqualität, dass die Gemeinde mit nur 3,6 m Abstand von ihren Grundstücken 18-20 m breite Häuser mit einer Traufhöhe von 6,50 m Höhe errichten lassen will.
Wir ersuchen Sie, die diesbezügliche Planung noch einmal überarbeiten zu lassen und entweder den Abstand deutlich zu vergrößern oder die Häuser niedriger genehmigen zu lassen, auf max. 4,5 m Traufhöhe.
Die Grundfläche der Häuser ist mit 9-10 m x 11 m schließlich groß genug. Es sollte am Rand des Baugebiets, wie an der Jobsterstraße auch geplant, eine Reihe mit kleineren Einfamilienhäusern eingeplant werden.

Beschluss

Die Abstandsflächen gemäß Art. 6 Bayerische Bauordnung werden bei der vorliegenden Planung eingehalten.
Die Verringerung der zulässigen Wandhöhen in den angesprochenen Bereichen auf 4,5 m würde dem Konzept des Bebauungsplans widersprechen, da Doppelhäuser mit ausreichend Wohnfläche somit nicht wie vorgesehen umgesetzt werden könnten. Gegenüber der bisherigen Darstellung des Gebiets im Flächennutzungsplan als eingeschränktes Gewerbegebiet stellt die vorliegende Bauleitplanung eine Verbesserung für das nördlich angrenzende Wohngebiet dar, da in einem Gewerbegebiet größere Kubaturen als in dem nunmehr festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet möglich wären.
Des Weiteren ist gemäß den Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplans Allershausen – Amperfeld II i.d.F. vom  28.09.2004 im Bereich der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke eine Bebauung mit Wandhöhen bis zu 6 m bei Ausgestaltung mit Pultdach zulässig. Bei Ausgestaltung mit Satteldach liegen die möglichen Firsthöhen bei etwa 9 m. Im Bereich der südlich angrenzenden Grundstücke soll im vorliegenden Bebauungsplan Baurecht mit ähnlicher Höhenentwicklung zugelassen werden.

Im Übrigen haben die Eigentümer der angrenzenden Bauzeile des Eggenberger Feldes lt. Bebauungsplan ebenfalls ein Baurecht mit 2 Geschossen und entsprechender Wandhöhe.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Zwingler war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

zum Seitenanfang

3.2.2. Gerda Kolbenschag vom 07.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 3.2.2

Sachverhalt

Als direkter Anwohner der Parzelle 5 des geplanten Neubaugebiets beantrage ich hiermit eine Änderung des Bebauungsplanes. Eine Bebauung der Parzelle 5 mit dem geplanten WA1 würde eine zu starke Beschattung meines Grundstückes/Wohnhauses bedeuten. Deshalb bitte ich, die Bebauung an die Haushöhe meines nördlich angrenzenden Wohnhauses (Rosenweg 3 + 3a) anzupassen und eine Bebauung nach WA2 zuzulassen.

Beschluss

Die Abstandsflächen gemäß Art. 6 Bayerische Bauordnung werden bei der vorliegenden Planung eingehalten.
Die Verringerung der zulässigen Wandhöhen in den angesprochenen Bereichen auf 4,5 m würde dem Konzept des Bebauungsplans widersprechen, da Doppelhäuser mit ausreichend Wohnfläche somit nicht wie vorgesehen umgesetzt werden könnten. Gegenüber der bisherigen Darstellung des Gebiets im Flächennutzungsplan als eingeschränktes Gewerbegebiet stellt die vorliegende Bauleitplanung eine Verbesserung für das nördlich angrenzende Wohngebiet dar, da in einem Gewerbegebiet größere Kubaturen als in dem nun mehr festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet möglich wären.
Des Weiteren ist gemäß den Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplans Allershausen – Amperfeld II i.d.F. vom 28.09.2004 im Bereich der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke eine Bebauung mit Wandhöhen bis zu 6 m bei Ausgestaltung mit Pultdach zulässig. Bei Ausgestaltung mit Satteldach liegen die möglichen Firsthöhen bei etwa 9 m. Im Bereich der südlich angrenzenden Grundstücke soll im vorliegenden Bebauungsplan Baurecht mit ähnlicher Höhenentwicklung zugelassen werden.

Im Übrigen haben die Eigentümer der angrenzenden Bauzeile des Eggenberger Feldes lt. Bebauungsplanes ebenfalls ein Baurecht mit 2 Geschossen und entsprechender Wandhöhe.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Zwingler war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

zum Seitenanfang

3.2.3. Familie Oetelshofen vom 07.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 3.2.3

Sachverhalt

Als direkter Anwohner der Parzelle 5 des geplanten Neubaugebiets beantragen wir hiermit eine Änderung des Bebauungsplanes. Eine Bebauung der Parzelle 5 mit dem geplanten WA1 würde eine zu starke Beschattung unseres Grundstückes/Wohnhauses bedeuten. Deshalb bitten wir, die Bebauung an die Haushöhe unseres nördlich angrenzenden Wohnhauses (Rosenweg 3 + 3a) anzupassen und eine Bebauung nach WA2 zuzulassen.

Beschluss

Die Abstandsflächen gemäß Art. 6 Bayerische Bauordnung werden bei der vorliegenden Planung eingehalten.
Die Verringerung der zulässigen Wandhöhen in den angesprochenen Bereichen auf 4,5 m würde dem Konzept des Bebauungsplans widersprechen, da Doppelhäuser mit ausreichend Wohnfläche somit nicht wie vorgesehen umgesetzt werden könnten. Gegenüber der bisherigen Darstellung des Gebiets im Flächennutzungsplan als eingeschränktes Gewerbegebiet stellt die vorliegende Bauleitplanung eine Verbesserung für das nördlich angrenzende Wohngebiet dar, da in einem Gewerbegebiet größere Kubaturen als in dem nunmehr festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet möglich wären.
Des Weiteren ist gemäß den Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplans Allershausen – Amperfeld II i.d.F. vom  28.09.2004 im Bereich der nördlich an das Plangebiet an-grenzenden Grundstücke eine Bebauung mit Wandhöhen bis zu 6 m bei Ausgestaltung mit Pultdach zulässig. Bei Ausgestaltung mit Satteldach liegen die möglichen Firsthöhen bei etwa 9 m. Im Bereich der südlich angrenzenden Grundstücke soll im vorliegenden Bebauungsplan Baurecht mit ähnlicher Höhenentwicklung zugelassen werden.

Im Übrigen haben die Eigentümer der angrenzenden Bauzeile des Eggenberger Feldes lt. Bebauungsplanes ebenfalls ein Baurecht mit 2 Geschossen und entsprechender Wandhöhe.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3.2.4. Helmut Zwingler vom 28.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 3.2.4

Sachverhalt

  1. Ich möchte darauf hinweisen, dass rund um das Baugebiet landwirtschaftliche Nutzflächen liegen, die teilweise auch an Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht bewirtschaftet werden müssen. Zudem schließt sich südlich des Baugebiets unsere landwirtschaftliche Lagerhalle an, wodurch es für die Anwohner zu Lärm-, Schmutz- und Staubbelästigungen führen kann, welche auch bei größter Sorgfalt und Rücksichtnahme nicht zu vermeiden sind. 180 Meter südlich des Baugebiets befindet sich unser landwirtschaftlicher Betrieb mit Milchvieh- und Freilandlegehennenhaltung, für welche die Weideflächen bereits 50 Meter von der Bebauung entfernt beginnen. Um nachträgliche Beschwerden bezüglich der genannten Einschränkungen zu vermeiden, ist es wichtig, dass die zukünftigen Anwohner schon in den Kaufverträgen darauf hingewiesen werden und diese bereit sind zu akzeptieren.


  1. Um sicherzugehen, dass durch das Baugebiet keine Einschränkung für mich oder die Anwohner entstehen, müssen einige Kriterien bedacht werden.
Zum einen müssen dem Kindergarten genügend Stellplätze zur Verfügung gestellt werden, welche sowohl für die Angestellten als auch für die Eltern ausreichen müssen, damit auch beim regen Verkehr am Morgen und Mittag/Nachmittag, wenn die Kindergartenkinder hingebracht oder abgeholt werden, keine Beeinträchtigung für die restlichen Verkehrsteilnehmer durch parkende Autos auf den Straßen entsteht. Diese Fahrbahnverengungen und jene, die durch Schwellen und EngstelIen geschaffen werden, bilden zusätzliche Hindernisse und führen zu Stauungen. Deshalb sind auch ein absolutes, beidseitiges Halteverbot und der Verzicht auf geplante Verengungen in diesem Bereich äußerst notwendig.


  1. Zum anderen muss die Straße, die zur Autobahnüberführung führt, eine ausreichende Breite von mindestens 5,5 Meter erhalten, um einen ungehinderten Verkehrsfluss gewährleisten zu können. Die aktuelle Breite der Straße beträgt 4,5 Meter, was zu erheblichen Problemen bei Gegenverkehr führt. Zudem musssichergestellt werden, dass von der Straße aus dem Baugebiet aus problemlos nach links in Richtung Jobsterstraße oder nach rechts zur Autobahnüberführung abgebogen werden kann, ohne dass die schnell fahrenden Verkehrsteilnehmer, welche von der Autobahnbrücke her kommen, gefährdet werden. Dabei ist darauf zu achten, dass zwischen der Straße und dem Baugebiet ein Höhenunterschied von 1,5 bis 2 Meter liegt. Die Steigung der Straße, die aus dem Baugebiet führt, kann Probleme beim Anfahren verursachen. Die Sicht des Verkehrs auf der Straße, in welche eingebogen werden soll, wird durch Sträucher, Bäume und die Leitplanke erschwert. Um zusätzliche Verengungen der Fahrbahn durch parkende Autos zu verhindern, ist auch hier ein absolutes Halteverbot nötig. Hinzukommend müsste entlang der Straße nach Eggenberg ein Gehweg zum Schutz von Fußgängern und Kindern dringend nötig, da diese sonst auf der Straße gehen müssten.


  1. Darüber hinaus muss eine klare Regelung für die Zufahrt der Feldstücke im Westen des Baugebiets getroffen werden. Der Einfahrtsweg zur Feldstraße entlang der Autobahn muss auch für große landwirtschaftliche Maschinen befahrbar sein. Ein späterer Flächenbedarf bei einer Fahrbahnverbreiterung über die Brücke sollte bereits jetzt eingeplant werden.

       Im Jahr 2009 hat der Gemeinderat der Errichtung einer neuen HofsteIle an der Jobsterstraße 40 die Genehmigung erteilt, mit welcher sie auch der Zufahrt für den landwirtschaftlichen Betrieb zugestimmt hat. Die Jobsterstraße ist für meinen Betrieb die wichtigste Zufahrtsstraße, welche ich mit allen Fahrzeugen und Maschinen jetzt und in Zukunft befahren muss. Landwirtschaftliche Fahrzeuge haben eine Gesamtbreite von bis zu 3,5 Meter. Am südlichen Ende der Jobsterstraße, wo diese in den gesperrten Teil übergeht, sind drei Bäume eingezeichnet, welche die Sicht beim Einfahren in die Jobsterstraße behindern.


  1. Zudem muss der Verkehr bei Stau über die Jobsterstraße abfließen können. Dies ist nur möglich wenn kein Rechts-vor-Links an den Ausfahrten aus dem Baugebiet herrscht und keine EngstelIen durch zum Beispiel Autos entstehen. Deswegen muss die Jobsterstraße dringend als Vorfahrtsstraße ausgeschildert werden. Außerdem soll an der gesamten Jobsterstraße bis an das südliche Ende ein Gehweg erstellt werden, damit Fußgänger und Kinder ohne die Straße zu überqueren sicher zum Beispiel zum Kindergarten gelangen können. Dadurch dass die Straße eine leichte Kurve macht, wird die Übersicht für Fußgänger und Fahrzeuge beeinträchtigt. Überdies können Verkehrsteilnehmer, die aus einer der Ausfahrten aus dem Baugebiet kommen, leichter in die Jobsterstraße einsehen und somit gefahrlos in die Jobsterstraße einfahren. Der Radweg auf der Ostseite der Jobsterstraße kann dann weiterhin genutzt werden.

       Es dürfen also keine Einschränkungen für mich, die Ausübung oder Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs entstehen.

Beschluss

zu a)        Emissionen seitens der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen sind im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung hinzunehmen. Der entsprechende Hinweis an die Bauwerber ist unter B 11 bereits im Bebauungsplan enthalten.

Der aktuelle Bestand an Milchvieh- und Freilandlegehennen haltung liegt in ausreichendem Abstand zum Plangebiet entgegen der Hauptwindrichtung (SW-Wind und NNO-Wind) so-dass nicht mit belastenden Geruchsimmissionen zu rechnen ist.

zu b)        Im Bereich der Kindertagesstätte besteht gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans ausreichend Platz für Stellplätze, für die im Übrigen eine Mindestanzahl gemäß der Stellplatzsatzung der Gemeinde Allershausen nachzuweisen ist. Die genaue Anzahl und Anordnung wird als Kriterium im Rahmen des Vergabeverfahrens berücksichtigt.
               Eine straßenverkehrsrechtliche Beschilderung wie Halteverbot oder Vorfahrtsstraße erfolgt nicht über das Baurecht sondern über die Straßenverkehrsordnung und kann somit im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden.

zu c)        Die aktuelle Straßenplanung, die im weiteren Verfahren die Grundlage für den Bebauungsplan darstellt, berücksichtigt eine Befahrbarkeit durch landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie einen Gehweg westlich entlang der Jobsterstraße. Ebenso sind im Bereich der zur Autobahnüberführung führenden Straße eine Fahrbahnbreite von mindestens 5,8 m sowie ein Gehweg berücksichtigt.

               Es ist vorgesehen, den Geländesprung im Bereich der Anrampung zur Eggenberger Straße durch eine Böschung im Bereich der Parzelle 67 auszugleichen. Hierzu liegt ein Konzept durch das Büro Dippold + Gerold GmbH vom 07.01.2019 vor, das im weiteren Verfahren im Bebauungsplan berücksichtigt wird.

zu d)        Die Zufahrt für landwirtschaftliche Maschinen auf die Feldstücke im Südwesten des Plangebiets ist in der aktuellen Straßenplanung, die im weiteren Verfahren die Grundlage für den Bebauungsplan darstellt, berücksichtigt.

               Die zu pflanzenden Straßenbäume sind Hochstämme StU 20-25. Diese werden auf ein Lichtraumprofil von 4 m gezielt für die Pflanzung an Straßen entsprechend entwickelt und aufgeastet.

zu e)        Die Ausweisung als Vorfahrtsstraße erfolgt über die Straßenverkehrsordnung und nicht über Baurecht und kann daher im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden.

               Die aktuelle Straßenplanung, die im weiteren Verfahren die Grundlage für den Bebauungsplan darstellt, sieht einen Gehweg entlang der Jobsterstraße vor.

               Die Erschließung wird entsprechend überarbeitet und die Parzellierung angepasst. Der interne Grünzug bleibt flächengleich erhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Zwingler war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

zum Seitenanfang

3.3. Beschlussfassung zum weiteren Verfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 3.3

Beschluss

Die beschlossenen Änderungen und Ergänzungen sind in den Planentwurf zum Bebauungsplan "Eggenberger Feld Süd" der Gemeinde Allershausen einzuarbeiten.

Der Planentwurf Bebauungsplan "Eggenberger Feld Süd" wird in der Fassung vom 14.02.2019 gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Zwingler war aufgrund Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

zum Seitenanfang

4. Vergabe der Planungsleistungen für die Erschließungsplanung (Straße, Wasser, Entwässerung) für die Leistungsphasen 5-9; Hinweis auf TOP 4.4 der Sitzung vom 10.04.2018, Beschluss-Nr. 54

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 4

Sachverhalt

Mit Beschluss-Nr. 54 vom 10.04.2018 wurde dem Ing.-Büro Dippold und Gerold die Erschließungsplanung für das Baugebiet "Eggenberger Feld Süd" (Straßenführung. Kanal- und Wasserleitungsverlegungen etc.) übertragen. Zunächst erfolgte nur die Beauftragung der Leistungsphasen 1-4.

Nachdem derzeit die Leistungsverzeichnisse für die Ausschreibung erstellt werden, sind die weiteren Leistungsphasen und die Örtliche Bauleitung zu beauftragen.

Die Planungsleistungen werden nach §§ 43 und 47 HOAI, Honorarzone II unten, entsprechend dem Angebot vom 21.03.2018 vergütet.

Es wird vorgeschlagen, das IB Dippold und Gerold den Leistungsphasen 5-9 und der örtlichen Bauleitung für die Erschließungsplanung (Straße, Wasser, Entwässerung) zu beauftragen.

Beschluss

Mit den Leistungsphasen 5-9 der Erschließungsplanung (Straße, Wasser, Entwässerung) für das Baugebiet "Eggenberger Feld Süd" wird das Ing.-Büro Dippold und Gerold, Beratende Ingenieure, Germering, beauftragt.
Die Planungsleistungen werden nach §§ 43 und 47 HOAI, Honorarzone II unten,  entsprechend dem Angebot vom 21.03.2018 vergütet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Anordnung eines Umlegungsverfahrens nach §§ 46 Abs. 1 BauGB für das künftige Baugebiet "Eggenberger Feld Süd" und Übertragung der Befugnis zur Durchführung des Umlegungsverfahrens auf das ADBV Freising

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 5

Sachverhalt

Zur Neuordnung und Zuteilung der künftigen Baugrundstücke im Baugebiet "Eggenberger Feld Süd" soll wiederum ein Umlegungsverfahren nach dem BauGB durchgeführt werden. Dazu ist der Anordnungsbeschluss zu fassen und eine entsprechende Vereinbarung mit dem Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV) Freising zu schließen (siehe Anlage).

Beschluss

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Allershausen ordnet nach § 46 Abs. 1 BauGB für das künftige Baugebiet "Eggenberger Feld Süd" die amtliche Umlegung nach §§ 45 ff BauGB an. Um die Grundstücke in der Weise neu ordnen, dass sie nach Lage, Form und Größe für die vorgesehene bauliche Nutzung zweckmäßig sind, ist die Durchführung eines Umlegungsverfahrens erforderlich.

  1. Die Gemeinde Allershausen überträgt die Befugnis zur Durchführung der Umlegung gemäß § 46 Abs. 4 BauGB auf das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV) Freising als Umlegungsstelle.

Der E rste Bürgermeister Rupert Popp wird ermächtigt, die vorliegende Vereinbarung zur Übertragung der Befugnis zur Durchführung der Umlegung mit dem ADBV Freising abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Überarbeitung der vorhandenen Bebauungspläne und Neuaufstellung von Bebauungsplänen in den Ortsteilen der Gemeinde Allershausen - Antrag der CSU-Fraktion

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 6

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 18.12.2018 beantragt die CSU-Fraktion bei Mehrfamilienhäusern ab vier Wohneinheiten bzw. bei Doppelhaushälften ab drei Wohneinheiten den Bau von Tiefgaragen zwingend zu fordern. Nur Besucherstellplätze sollten auf versiegelten Grünflächen erlaubt sein. Grundsätzlich soll auch weiterhin die derzeit gültige Stellplatzsatzung gelten.

Dazu soll in den entsprechenden Bebauungsplänen eine Festsetzung getroffen werden und die derzeit gültigen Bebauungspläne im Ortsgebiet von Allershausen entsprechend ergänzt werden.

In diesem Zusammenhang sollte auch darüber beraten werden, ob nicht auch die größeren Ortsteile Leonhardsbuch, Aiterbach und Unterkienberg mit Bebauungsplänen überzogen werden sollten, damit auch dort klare Vorgaben für die Bauwerber bestehen. Diese Regelungen sollen auch dem Gemeinderat die Entscheidungen bzw. die Gleichbehandlung und eine entsprechende Ortsplanung bei künftigen Bauanträgen erleichtern.

Mit der Umsetzung ist zeitnah zu beginnen. Die notwendigen finanziellen Mittel sind in den Haushalt 2019 einzuplanen.

Bei der Kanzlei Döring-Spieß wurde bezüglich der damit verbundenen rechtlichen Fragen angefragt. RA Beisse hat dazu Stellung genommen (siehe Email vom 29.01.2019).

Im Kern kommt RA Beisse zu der Aussage, dass mit der Änderung der Stellplatzsatzung das mit dem Antrag verfolgte Ziel nach Tiefgaragenstellplätzen nicht erreicht werden kann. Eine derart gestaltete Satzung kann aller Voraussicht nach nicht mit Rechtssicherheit erlassen werden. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass ein Verbot der Errichtung von Stellplätzen in bestimmten Bereichen bodenordnenden Charakter hat und deshalb nicht auf Basis von bauordnungsrechtlichen Rechtsgrundlagen - hier Art. 81 BayBO - erlassen werden kann.

Die Forderung, flächendeckend Tiefgaragen ab einer bestimmten Anzahl von Wohneinheiten zu fordern, lässt sich bloß im Rahmen einer das gesamte Gemeindegebiet überspannenden Bauleitplanung - also mittels Bebauungsplan - erreichen. Die notwendige Überplanung von bereits bebauten Gebieten ist sehr schwierig und extrem fehleranfällig. Voraussetzung dazu wäre die Entwicklung städtebaulicher Ziele. Es sind auf jeden Fall Ungleichbehandlungen der Planbetroffenen zu befürchten.
RA Beisse gibt abschließend zu bedenken, dass die Verwaltung mit einer derart ausgeweiteten Überplanung wohl für die nächsten Jahre ausschließlich mit der Erstellung (und in der Folge mit der Verteidigung) der Bauleitpläne beschäftigt sein wird.

Dazu ist noch anzumerken, dass durch den Wechsel in der Geschäftsleitung der Verwaltung kein in der Bauleitplanung erfahrener Mitarbeiter zur Verfügung stehen wird. Bei diesem Umfang an Planungen ist davon auszugehen, dass von der VG eine entsprechende zusätzliche Planstelle geschaffen werden muss, um diese umfangreichen Arbeiten bei der Bauleitplanung bewältigen zu können.

Diskussionsverlauf

Herr Mück ergänzte zum Antrag, dass es seiner Fraktion insbesondere um die Stellplatzproblematik bei Mehrfamilienwohnhäusern geht. Es stellt sich die Frage, ob es noch zeitgemäß ist, Stellplätze oberirdisch anzulegen. Dem steht sicherlich das Bestreben entgegen, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.

1. Bürgermeister Popp sieht in den Punkten des Antrages in erster Linie zwei Probleme:
  1. erhebliche Widerstände der Grundeigentümer bei Planungen und Änderungen im Bestand
  2. personelle Belastung in der Verwaltung (derzeit nicht zu stemmen) und enorm hohe Planungskosten
Sinnvoll sind derartige Regelungen sicherlich bei neuen Baugebieten. Bei Planungen in den Ortsteilen rechnet er mit einem "Mordsärger".

Herr Held führte zu den Planungen in den Ortsteilen aus:
  • Explosion der Grundstückspreise geht auch den Ortsteilen nicht vorüber
  • daher müssen gewisse Gestaltungsregeln geschaffen werden
  • Die Thematik ist nicht von heute auf morgen lösbar- Zumindest aber soll es ein Anstoß sein, sich damit zu befassen, unabhängig von der Forderung nach Tiefgaragen
  • für die Planungen in den Ortsteilen sind nicht die Tiefgaragen das Problem

Herr Dinkel bestätigt die Befürchtungen des Bürgermeisters, dass man sich da mächtigen Ärger einhandeln wird. Zudem sind nicht unerhebliche Kosten zu erwarten. Daher plädierte er dafür, die weitere Behandlung in den nächsten Gemeinderat ab 2020 zu verschieben.

Herr Raith unterstrich, dass es grundsätzlich richtig ist, nicht immer mehr Oberflächen zu versiegeln. Seiner Ansicht nach ist die Bauleitplanung aber der falsche Ansatz zur Verkehrs- und Fahrzeugreduzierung. Man muss wegkommen von der großen Zahl an Stellplätzen.
Ferner wies er darauf hin, dass derzeit zwei Mobilitätskonzepte (MIA und München-Nord) in Bearbeitung sind.

Nina Huber fand beide Anträge gut. Man solle durch die Verwaltung weitere Prüfungen anstrengen um evtl. doch die Stellplatzsatzung nach dem Muster anderer Gemeinden/Städte in Bezug auf Tiefgaragenstellplätze zu fassen. Der Zeitpunkt für Planungen ist schwierig. Nur "Drüberstülpen" funktioniert nicht mehr. Es gilt, alle Betroffenen dazu ins "Boot" zu holen, was unzweifelhaft mit einem enormen zusätzlichen Aufwand verbunden sein wird. .

Herr Schuhbauer sah die Überplanung des Bestandes in den Ortsteilen mehr als problematisch. Auch in Allershausen hat das in der Vergangenheit letztlich nicht funktioniert. Erst einmal sollte der Flächennutzungsplan überarbeitet werden.

1. Bürgermeister Popp wies darauf hin, dass der FNP kein Baurecht schafft und keine konkrete Bebauung regelt.

Herr Lerchl wies auf die Regelungen der Stadt München hin. In Allershausen geht es halt mal ohne Auto nicht. Die Autos gehören seiner Ansicht nach in Tiefgaragen. Der Ansatz des CSU-Antrags ist richtig. Auf jeden Fall soll dies bei neuen Baugebieten und größeren Projekten verfolgt werden.

Herr Held noch einmal: Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass es bei derartigen Planungen zu Konflikten und Ärger kommt. Das darf man aber nicht scheuen. Die angesprochenen derzeitigen personellen Engpässe in der Verwaltung und das Geld dürfen jedenfalls nicht entscheidend sein. Dann muss man halt die Arbeiten extern erledigen lassen, so seine Meinung. Außerdem gab er zu bedenken, dass der Stellplatzbedarf weiter steigen wird und man der weiteren Versiegelung entgegenwirken muss.

Es geht nicht um Mobilität, sondern um die bauliche Verdichtung, so Herr Schrödl. Dieser Druck wirkt sich auch auf die Ortsteile aus.

Frau Kopp regte an, weitere rechtliche Alternativen zu prüfen.

Oft scheitern oberirdische Stellplätze schon an der Einhaltung der GRZ, gab Herr Dinkel zu bedenken.

Frau Gründel wies auf einen früheren Gemeinderatsbeschluss hin, wonach die Ortsteile baulich nicht so stark entwickelt werden sollen, sondern in erster Linie der Hauptort Allershausen. Erst einmal muss ein Umdenken bei den Menschen einsetzen, weg vom Auto und es gilt entsprechende Mobilitätskonzepte zu entwickeln.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Antrag der CSU-Fraktion vom 18.12.2018 zu.
In Bebauungsplänen soll eine Festsetzung zur Erforderlichkeit von Tiefgaragenstellplätzen bei Gebäuden ab 4 Wohneinheiten getroffen werden und die derzeit gültigen Bebauungspläne im Ortsgebiet von Allershausen entsprechend ergänzt werden.
Außerdem sollen die größeren Ortsteile Leonhardsbuch, Aiterbach und Unterkienberg mit Bebauungsplänen überzogen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 13

Abstimmungsbemerkung
Damit ist der Antrag abgelehnt. Nach der Abstimmung schlug 1. Bürgermeister Popp vor, dass sich der AK "Baulandentwicklung" weiter und vertiefend mit dieser Thematik befassen soll.

zum Seitenanfang

7. Bebauungsplan Gewerbegebiet Kammerfeld - Änderung; Hinweis auf Beschluss-Nr. 236 vom 18.12.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 7
zum Seitenanfang

7.1. Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes - Ausschluss der Nutzung "Beherbergungsbetrieb"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 7.1

Sachverhalt

Anlässlich eines Bauantrages für die Nutzungsänderung eines Gewerbegebäudes in eine Handwerkerpension hat der Gemeinderat der Gemeinde Allershausen am 16.10.2018 beschlossen, dass die Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Kammerfeld“ und der Erlass einer Veränderungssperre zu prüfen und zur Beschlussfassung vorzubereiten ist.

Der genannte Bebauungsplan „Kammerfeld“ stammt aus dem Jahre 1982 und setzt als Art der baulichen Nutzung „GE“ fest. Ausgeschlossen sind erhebliche geruchsbelästigende, lärmbelästigende und stauberzeugende Betriebe. Weitere Arten von Betrieben sind nicht ausgeschlossen.

Aufgrund der in der Gemeinderatssitzung vom 16.10.2018 beratenen Nutzungsänderung für das Grundstück FlNr. 1155/37 ist die Schwierigkeit im Zusammenhang mit der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Arbeiterunterkünften offenbar geworden. Regelmäßig stellt sich bei Arbeiterunterkünften in Gewerbegebieten die Frage, ob es sich dabei noch um eine zulässige gewerbliche Nutzung oder aber um eine nicht mehr zulässige, da dem Wohnen gleichgestellte Nutzung handelt. Auch die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes (z. B. Urteil vom 16.10.2015, Az. 1 B 13.648) ist nach Auffassung der Verwaltung nicht geeignet, im Rahmen des Vollzugs von Bebauungsplänen eindeutig zwischen gewerblich zulässigen oder aber wohnähnlichen, d. h. also im Gewerbegebiet nicht zulässigen Nutzungen, zu unterscheiden. Selbst wenn eine „Arbeiterunterkunft“ eindeutig als Beherbergungsbetrieb, und damit im Gewerbegebiet zulässig, einzustufen ist, besteht oftmals die Gefahr, dass sich diese Betriebe zu einer wohnähnlichen Nutzung hin entwickeln und damit den Charakter eines Gewerbegebietes städtebaulich relevant und unerwünscht verändern. Auch im Hinblick auf die ohnehin im Gewerbegebiet vorhandenen negativen Auswirkungen klassischer Gewerbebetriebe ist eine Nutzung, die den dauernden Aufenthalt von Menschen im Gewerbegebiet ermöglicht, im Umgriff des Bebauungsplanes „Kammerfeld“ städtebaulich unerwünscht.

Aus diesen Gründen erscheint es städtebaulich sinnvoll und erforderlich, im Umgriff des Gewerbegebietes die an sich allgemein zulässige Art der Nutzung „Beherbergungsbetrieb“ aus-zuschließen, um mögliche Abgrenzungsschwierigkeiten und schleichende Veränderungen des Charakters des Gewerbegebietes zu verhindern.
Im Rahmen der beabsichtigten Änderung des Bebauungsplanes soll also als städtebauliche Zielvorstellung der gewerblich geprägte Charakter im Umgriff des Bebauungsplanes „Kammer-feld“ erhalten bleiben und die Beherbergungsbetriebe gem. § 1 Abs. 5 BauNVO für unzulässig erklärt werden.

Dem Gemeinderat wird empfohlen, einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des qualifizierten Bebauungsplanes „Kammerfeld“ mit den vorgenannten städtebaulichen Zielvorstellungen aufzustellen.

Diskussionsverlauf

Christian Huber schlug vor, auch das restliche Gewerbegebiet (Kesselbodenstraße) mit einzubeziehen bzw. ebenfalls entsprechende Regelungen zu treffen.

Dies ist ein anderer Bebauungsplan, so GL Vachal, somit auch ein eigenes Verfahren.

1. Bürgermeister Popp sicherte zu, die Änderung des Bebauungsplanes für die Kesselbodenstraße für eine der nächsten Sitzungen auf die Tagesordnung zu setzen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes „Kammerfeld“.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7.2. Beschluss zum Erlass einer Veränderungssperre für die Änderung des Bebauungsplanes- Ausschluss der Nutzung "Beherbergungsbetriebe"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 7.2

Sachverhalt

Wird von der Gemeinde ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben, so richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben in dem davon berührten Bereich bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans nach den bisher geltenden planungsrechtlichen Vorschriften, hier also § 30 BauGB. Die beabsichtigte Bauleitplanung kann daher vereitelt bzw. wesentlich erschwert werden, weil für die Grundstückseigentümer bis zum Inkrafttreten der neuen Planung die Möglichkeit besteht, die noch bis dahin bestehenden, planungsrechtlich zulässigen Nutzungen zu verwirklichen. Um dieser Gefahr zu begegnen, kann die Gemeinde gem. § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre erlassen.

Eine Veränderungssperre wird als gemeindliche Satzung erlassen. Sie ist erforderlich, wenn die Gemeinde eine Bebauungsplanung ins Auge fasst und die Gefahr besteht, dass durch die Realisierung der im künftigen Planbereich noch zulässigen Vorhaben die Neuplanung er schwert oder vereitelt wird. Die Veränderungssperre soll die Planungsabsichten der Gemeinde sichern. Dies setzt voraus, dass die mit der Planung verfolgten Zwecke hinlänglich, bei großen Plangebieten auch in ihrer räumlichen Differenzierung, erkennbar sind.

Gem. § 14 Abs. 1 BauGB setzt der Erlass einer Veränderungssperre einen ortsüblich bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes voraus; die Gemeinde kann den Aufstellungsbeschluss und den Beschluss über die Veränderungssperre in derselben Gemeinderatssitzung fassen, aber nicht in einem einheitlichen oder gemeinsamen Beschluss.

Vorliegend hat die Gemeinde unter dem vorhergehenden Tagesordnungspunkt den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans „Kammerfeld“ gefasst. Planungsziel ist der Ausschluss von Beherbergungsbetrieben im Umgriff des Plangebietes. Städtebauliches Ziel hierbei ist, den dauerhaften Aufenthalt von Menschen im Umgriff des Plangebietes soweit wie möglich auszuschließen und Schwierigkeiten im Vollzug des Bebauungsplanes sowie Über-gangs- und Mischformen zwischen zulässigen Beherbergungsbetrieben und wohnähnlichen Unterkünften auszuschließen.

Auslöser für die Bauleitplanung ist ein konkreter Antrag für die Nutzungsänderung eines Gewerbegebäudes in eine Handwerkerpension auf dem Grundstück FlNr. 1155/37. Damit besteht ganz konkret die Gefahr, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Baurechte ausgeübt werden, die eine bauleitplanerisch geordnete Entwicklung entsprechend der städtebaulichen Zielvorstellungen unmöglich werden lassen. Aufgrund dessen ist der Erlass der Veränderungssperre vorliegend geboten.

Auf die Möglichkeit der Ausnahmeregelung gem. § 14 Abs. 2 BauGB wird in der Satzung ausdrücklich hingewiesen, um klarzustellen, dass Nutzungsänderungen der Grundstücke nicht von vornherein unmöglich gemacht werden.

Der Entwurf der Satzung über die Veränderungssperre ist als Anlage beigefügt.

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Allershausen beschließt die Satzung über eine Veränderungssperre gem. § 16 Abs. 1 BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Kammerfeld" entsprechend der Anlage vom 07.02.2018.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss über den Erlass der Veränderungssperre nach der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses aus TOP 7.1 der heutigen Sitzung ortsüblich bekannt zu machen und dabei auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB hinzuweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Ausbau der Gehwege an der Amperstraße und Hauptstraße in Tünzhausen Antrag der Parteifreien Wähler Hinweis auf TOP 11 der öffentlichen Sitzung vom 10.07.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö Beschliessend 8

Sachverhalt

Das Büro Schönenberg Ingenieure hat den in der Sitzung vom 10.07.2018 beschlossenen Gehwegbau entlang von Amperstraße und Hauptstraße in Tünzhausen geplant und die Kosten ermittelt.

Das Büro schlägt zwei verschiedenen Varianten vor.

A) Beibehaltung des Bordsteins und befestigen der Grünfläche (Hinweis: die bestehenden Bordsteine können während der Baumaßnahme durch notwendige Erdarbeiten gelockert werden, Gehwegbreite zum Teil nicht ausreichend und deshalb kritisch)

B) Erstellung eines durchgehenden 1,5 m breiten Gehweges auf ganzer Länge, zum Teil zu Lasten der Fahrbahn, die dann streckenweise nur 5,0 m Breite aufweisen wird.

Baukosten Varianten:
• Bruttobaukosten zu A: 230.000 €
• Bruttobaukosten zu B: 380.000 €

Auf die beigefügte Erläuterung zum Projekt vom Büro Schönenberg Ingenieure wird verwiesen.

Im Zuge der Haushaltsvorberatung hat sich auch der Finanzausschuss mit dem Gehwegbau in Tünzhausen befasst. Die beiden vom IB Schönenberg vorgelegten Planungsvorschläge bewertete der Finanzausschuss als erheblich zu teuer. Einstimmig hat der Finanzausschuss festgelegt, für 2019 keine Haushaltsmittel entgegen dem Beschluss vom 10.07.2018 bereit zu stellen.

Diskussionsverlauf

Herr Held unterstrich, dass die Ausbauwünsche eine Folge der Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung sind, weil es die Grundeigentümer ja nichts mehr kostet. Man muss genau hinschauen, wenn einzelne Personen etwas fordern. Für den ländlich geprägten OT Tünzhausen ist der derzeitige Zustand durchaus ausreichend. Man muss nur die Pflege der Gehwegflächen intensiver betreiben und auf "Vordermann" bringen. Die von IB Schönenberg ermittelten Kosten sind keinesfalls vertretbar.

Frau Gründel pflichtete diesen Ausführungen bei.

2. Bürgermeister Vaas stellte klar, dass es bei dem Antrag der PFW um den Gehweg ins untere Dorf gegangen ist, wo derzeit kein Weg existiert. Es ist sicherlich nicht mit dem ländlichen Charakter des OT Tünzhausen abgetan, wenn die Fußgänger durchs nasse Gras laufen müssen.
Die Planung ist etwas aus dem Ruder gelaufen. Er schlägt daher vor, mit den Anliegern zu reden. Es müsste seines Erachtens ausreichen, wenn ein Streifen "ausgekoffert" wird und mit Mineralbeton befestigt wird. Damit wären sicherlich auch die Anlieger zufrieden.

Beschluss

Der Gemeinderat folgt der Empfehlung des Finanzausschusses und spricht sich gegen einen Vollausbau der Gehwege im OT Tünzhausen nach den Plänen des IB Schönenberg+Partner aus.
Es ist ein minimaler Ausbau in Absprache mit den Anliegern anzustreben. Die Bauverwaltung soll zusammen mit 2. Bürgermeister Vaas und dem IB Schönenberg + Partner eine kostengünstige Lösung erarbeiten

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Bekanntgaben, Anfragen, Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.02.2019 ö 9

Sachverhalt

1. Bürgermeister Popp gab bekannt:

  • Anordnung des Landratsamtes Freising vom 19.01.2019zur Änderung der Betriebszeiten der Ampelanlage an der Kreuzung Münchener Straße/Freisinger Straße/Ampertalstraße

  • Statistik der Verkehrsüberwachung zum fließenden und ruhenden Verkehr

  • Dankschreiben von Landrat Hauner an die Feuerwehren, die am Hilfeleistungskontingent des Landkreises im Landkreis Traunstein im Einsatz waren

  • Termine der Bürgerversammlungen

Datenstand vom 21.02.2019 10:33 Uhr