Datum: 23.02.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Schulturnhalle Allershausen
Gremium: Gemeinderat Allershausen
Körperschaft: Allershausen
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:35 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift (öffentlicher Teil) der Gemeinderatssitzung vom 26.01.2021
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
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2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
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23.02.2021
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ö
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1 |
Beschluss
Gegen die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 26.01.2021 werden keine Einwendungen vorgebracht. Die Niederschrift wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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2. Antrag auf Vorbescheid zur Erweiterung eines Wohn- und Geschäftshauses sowie Antrag auf Nutzungsänderung zur Umnutzung / Umbau von Büroräumen in eine gewerbliche Unterkunft (Monteurzimmer) auf der Fl.Nr. 17/2, Gemarkung Allershausen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
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2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
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23.02.2021
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ö
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Beschliessend
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2 |
Sachverhalt
Die geplanten Bauvorhaben befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Freisinger Straße“.
Hinsichtlich des Anbaus ist eine Befreiung vom fehlenden Baufenster nötig.
Der geplante Anbau von EG bis DG soll auf der Südseite errichtet werden und hat die Maße: 7,28 m x 3,50 m.
Auf der Nordseite soll ein Treppenhaus von EG bis DG mit den Maßen: 3,74 m x 2,61 m errichtet werden.
Die bisherige Nutzung von OG und DG bleibt unverändert, es wird lediglich die Wohnfläche durch den Anbau vergrößert.
Im EG wird zusätzlich eine Nutzungsänderung der bestehenden Büroräume zu zwei Monteurzimmern beantragt.
Es werden auf dem Grundstück insgesamt 6 Stellplätze nachgewiesen.
Diskussionsverlauf
GR Huber merkt an, dass die Nutzungsänderung bereits erfolgt ist und die Monteurzimmer bereits vermietet werden.
Das Gremium empfindet den Antrag als intransparent insbesondere mit Blick auf die Stellplatzsituation. Zudem wird die nachträgliche Genehmigung bereits geschaffener Tatsachen gerügt. Die Verwaltung soll die Stellplatzsituation, auch im Hinblick auf Bestandsschutz, überprüfen.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB wird hergestellt. Die erforderliche Befreiung hinsichtlich fehlendem Baufenster für den Anbau und Treppenhaus wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 19
Abstimmungsbemerkung
Der Beschluss ist somit abgelehnt.
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3. Antrag auf Vorbescheid zum Ausbau und Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses mit Einliegerwohnung auf der Fl.Nr. 1418/10, Gemarkung Allershausen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
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2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
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23.02.2021
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ö
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Beschliessend
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3 |
Sachverhalt
Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kohlstattfeld II“.
Der bestehende Dachstuhl wird komplett erneuert und um 1,75 m erhöht. Zusätzlich wird ein Anbau, ähnlich eines Dreieckes auf der Ostseite des bestehenden Gebäudes errichtet.
Durch den Anbau und die Neugestaltung / Erhöhung des Dachgeschosses ergeben sich insgesamt 3 Wohneinheiten auf dem Grundstück.
Folgende Festsetzungen des Bebauungsplanes „Kohlstattfeld II“ sind berührt.
Es werden auf dem Grundstück 6 Stellplätze nachgewiesen. Diese Stellplätze müssen befahrbar hergestellt werden.
Die Abstandsflächen sind durch das Landratsamt Freising zu prüfen.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Bürgermeister Vaas teilt mit, dass sämtliche beantragte Befreiungen im Bebauungsplangebiet bereits erteilt wurden.
Diskussionsverlauf
GR Held wünscht sich die Änderung des Bebauungsplanes, um ein zeitgemäßes Bauen zu ermöglichen.
Bürgermeister Vaas sagt zu, die bereits erteilten Befreiungen zusammenzutragen und dann eine evtl. notwendige Bebauungsplanänderung zu veranlassen.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB wird hergestellt. Die erforderlichen Befreiungen hinsichtlich fehlendem Baufenster, Dachform, Wandhöhe und Fassadengestaltung werden erteilt. Es sind insgesamt 6 Stellplätze auf dem Grundstück nachzuweisen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1
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4. Beitragsersatz für Kindertageseinrichtungen für die Monate Januar und Februar 2021
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
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2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
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23.02.2021
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ö
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4 |
Sachverhalt
Die Bayerische Staatsregierung hat am 26. Januar 2021 entschieden, Eltern und Kindertageseinrichtungen wie schon in den Monaten April, Mai und Juni 2020 pauschal bei den Elternbeiträgen zu entlasten. Um den Aufwand für Träger und Einrichtungen so gering wie möglich zu halten, orientiert sich der Beitragsersatz an dem bereits bekannten Verfahren der Monate April bis Juni 2020. In Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden sollen die Kommunen 30 Prozent der im Folgenden dargestellten Beträge übernehmen.
Der Beitragsersatz gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 für die Monate Januar 2021 und Februar 2021 und ist ein Angebot an die Träger der Kindertagesbetreuung.
Der Beitragsersatz beträgt für:
- Krippenkinder: 300 Euro, davon trägt der Freistaat 240 Euro.
Kindergartenkinder: 50 Euro, davon trägt der Freistaat 35 Euro.
Schulkinder: 100 Euro, davon trägt der Freistaat 70 Euro.
Der Beitragsersatz hat folgende Voraussetzungen:
- Es wurden für Kinder, die die Kindertageseinrichtung an nicht mehr als fünf Tagen (Bagatellregelung) im betreffenden Monat besucht haben, tatsächlich keine Elternbeiträge erhoben. Wenn die Elternbeiträge bereits erhoben wurden, so werden diese vollständig zurückerstattet oder verrechnet.
- Entscheidet sich ein Träger dazu, am Beitragsersatz teilzunehmen, so muss dies für alle Kinder gelten, die im jeweiligen Monat an nicht mehr als fünf Tagen betreut wurden. Ein Träger kann sich nicht dafür entscheiden, den Beitragsersatz nur für einzelne Kinder oder einzelne Altersgruppen zu beantragen.
- Um die Abrechnung möglichst unbürokratisch gestalten zu können, wird die kommunale Mitfinanzierung keine formelle Fördervoraussetzung für den staatlichen Beitragsersatz sein. Dies ermöglicht in jeder Kommune vor Ort eine flexible Umsetzung der mit den Kommunalen Spitzenverbänden vereinbarten kommunalen Mitfinanzierung.
Da die kommunale Mitfinanzierung nicht Voraussetzung für den staatlichen Beitragsersatz ist, ist nun über diese zu entscheiden. Der Betrag der kommunalen Mitfinanzierung des Beitragsersatzes würde voraussichtlich insgesamt rund 8.000 € betragen.
Beschluss
Die Gemeinde Allershausen übernimmt für die Monate Januar 2021 und Februar 2021 den kommunalen Anteil am Beitragsersatz für alle berechtigten Kinder.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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5. Antrag zur Festanstellung von Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen der Kinderkrippe Fridoline
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
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2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
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23.02.2021
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ö
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5 |
Sachverhalt
Das bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales fördert im Rahmen einer Richtlinie die Festanstellung von Tagespflegepersonen. Ein Einsatz kann dabei entweder direkt als Tagespflegeperson (Anstellung bei einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe = Jugendamt) in der Kindertagespflege oder als Assistenzkraft in einer Kindertageseinrichtung erfolgen.
Die Kinderkrippe Fridoline stellt nun den Antrag auf Zuwendung der Festanstellung von Tagespflegepersonen. Dabei ist von der Kommune als Zuwendungsempfängerin ein Eigenanteil mindestens in Höhe der staatlichen Zuwendung zu tragen. Laut Antrag beträgt die staatliche Zuwendung anteilig für 10 Monate im Jahr 2021 9.391,60 €.
Die Assistenzkräfte unterstützen die Fach- und Ergänzungskräfte in Randzeiten oder im allgemeinen Tagesablauf. Eine Anrechnung in den Betreuungsschlüssel erfolgt nicht.
Assistenzkräfte müssen die Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 SGB VIII erfüllen. Zudem ist Voraussetzung, dass eine zertifizierte Qualifizierung im Umfang von mindestens 40 Stunden absolviert wurde bzw. berufsbegleitend innerhalb eines Jahres absolviert wird.
Diskussionsverlauf
GL Graßl weist auf eine vorgesehene Änderung der Richtlinien im Rahmen des Gute-Kita-Gesetzes hin. Dabei soll die kommunale hälftige Kofinanzierung wegfallen. Die Änderung soll 2021 in Kraft treten.
Bürgermeister Vaas schlägt daraufhin vor, die Kofinanzierung auf das Jahr 2021 zu befristen und die Richtlinienänderung abzuwarten.
Beschluss
Der Gemeinderat unterstützt den Antrag auf Zuwendung der Festanstellung von Tagespflegepersonen der Kinderkrippe Fridoline. Die Gemeinde Allershausen erklärt sich als Zuwendungsempfänger bereit, einen Eigenanteil in mindestens der Höhe der staatlichen Zuwendung, befristet für das Jahr 2021, zu leisten.
Die Zustimmung erfolgt unter der Bedingung, dass die Assistenzkraft die Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis erfüllt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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6. Grüne Au Allershausen;
Vergabe der Landschaftsbauarbeiten
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
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2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
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23.02.2021
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ö
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Beratend
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6 |
Sachverhalt
Zur Ausführung der Landschaftsbauarbeiten der Grünen Au Allershausen wurde eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt. Von 13 angeschriebenen Firmen wurden 6 Angebote abgegeben. Die Angebote wurden von Landschaftsarchitektin Angelika Ruhland, Freising, auf sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft.
Es ergibt sich folgender Preisspiegel (Angebotssummen brutto):
1. Fa. Wurzer Umweltdienst GmbH 39.410,10 €
2. Fa. 41.229,85 €
… …
6. Fa. 76.505,37 €
Die Fa. Wurzer Umweltdienst GmbH, Eitting, hat als günstigster Bieter die Vorgaben an Preis, Qualität und Wirtschaftlichkeit vollständig erfüllt.
Die Landschaftsarchitektin Angelika Ruhland schlägt vor, der Fa. Wurzer Umweltdienst GmbH, den Auftrag zur Ausführung der Landschaftsbauarbeiten in Höhe von 39.410,10 € brutto zu erteilen.
Die Kostenberechnung für die Maßnahme nach bepreistem LV liegt bei 57.786,40 €, damit liegt das vorliegende günstigste Angebot um 32 % bzw. um 18.376,30 € darunter.
Diskussionsverlauf
GR Huber bittet um Dokumentation des Zustandes der Baustellenzufahrt vor Maßnahmenbeginn.
Beschluss
Der Auftrag für die Landschaftsbauarbeiten der Grünen Au in Allershausen wird an die Fa. Wurzer Umweltdienst GmbH aus Eitting zum Preis von 39.410,10 € brutto vergeben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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7. Stromlieferungen für Kommunale Liegenschaften 2023-2025
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
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2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
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23.02.2021
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ö
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7 |
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7.1. Übertragung der Ausschreibung von Lieferleistungen für elektrische Energie für die Lieferjahre 2023 bis 2025
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
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2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
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23.02.2021
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ö
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7.1 |
Sachverhalt
In Kooperation mit dem Bayerischen Gemeindetag bietet die KUBUS GmbH den bayerischen Kommunen und Zweckverbänden aktuell die Teilnahme an der Bündelausschreibung für die kommunale Strombeschaffung in Bayern für die Lieferjahre 2023 bis 2025 an.
Zur Verfahrenserleichterung und Zeitersparnis bei der Organisation der Strombündelausschreibung wurden mit den Teilnehmern der letzten Strombündelausschreibung für die Lieferjahre 2017 bis 2019 und 2020 bis 2022 unbefristete Dienstleistungsverträge mit der KUBUS GmbH geschlossen.
Als Teilnehmer der letzten Strombündelausschreibung liegt der KUBUS GmbH der Dienstleistungsvertrag der Verwaltungsgemeinschaft Allershausen vor.
Die Gemeinde Allershausen ist von Bündelausschreibung zu Bündelausschreibung frei in der Entscheidung zur Frage der Beschaffung von Normalstrom oder Ökostrom und zur Losbildung. Die Entscheidungskompetenz der Gemeinde Allershausen während der Vorbereitung der anstehenden Bündelausschreibung wird also auch weiterhin umfassend gewährleistet.
Die Ausschreibungsverfahren sollen unter Berücksichtigung der Marktentwicklung durchgeführt werden. Es ist erforderlich, dass die Datenerfassung/Datenergänzung durch die Teilnehmer zügig abgeschlossen wird. Danach erfolgt eine Plausibilitätsprüfung durch die KUBUS GmbH. Die Daten für die leistungsgemessenen Anlagen werden von der KUBUS GmbH zentral beim Stromlieferanten/Netzbetreiber beschafft.
Die Kosten für die Gemeinde Allershausen berechnen sich wie folgt: Grundpreis 1.000,- € (für Verwaltungsgemeinschaften insgesamt 900,00 €), 3 leistungsgemessene Abnahmestelle zu je 174,90 €, ca. 60 Abnahmestellen zu je 10,60 € sowie pauschal für Straßenbeleuchtung je volle 7.500 kWh/Jahr 10,60 €, somit insgesamt ca. 2.171,30 €.
Beschluss
1. Die Gemeinde Allershausen überträgt die Aufgabe der Ausschreibung von Lieferleistungen für elektrische Energie, die alle verfahrensleitenden Entscheidungen umfasst, auf den Bayerischen Gemeindetag bzw. die KUBUS GmbH als ausschreibende Stelle.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, umgehend die Abnahmestellen im geforderten Datenformat zu erfassen bzw. auf Vollständigkeit zu ergänzen.
3. Es ist anzustreben, dass die Mitgliedsgemeinde Paunzhausen auch an der Ausschreibung teilnimmt und die Abwicklung durch die Verwaltungsgemeinschaft erfolgt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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7.2. Festlegung der zu beschaffenden Stromart
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
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2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
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23.02.2021
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ö
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7.2 |
Sachverhalt
Die Teilnehmer der Ausschreibung haben bei der Ausschreibung von Ökostrom die Wahlmöglichkeit zwischen der Ausschreibung von 100 % Ökostrom mit und ohne Neuanlagenquote. Bei Ökostrom mit Neuanlagenquote stammt ein Anteil von mindestens 50 % des gelieferten Stroms pro Kalenderjahr aus Neuanlagen nicht älter als vier Jahre vor dem 01.01.2023 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Windenergie, Energie aus Biomasse, solare Strahlungsenergie bzw. nicht älter als sechs Jahre vor dem 01.01.2023 bei Einsatz der erneuerbaren Energie Wasserkraft und Geothermie.
Die Erfahrungen der KUBUS GmbH haben gezeigt, dass sich die Bieterbeteiligung bei der Ausschreibung von Ökostrom ohne Neuanlagenquote in gleicher Größenordnung bewegt, wie bei der Ausschreibung von Normalstrom. Pro Los haben sich durchschnittlich bis zu 15 Bieter an der Ausschreibung beteiligt.
Entsprechend der Erfahrungen der KUBUS GmbH ist bei dieser Variante der Ökostromausschreibung im Vergleich zur Beschaffung von Normalstrom in der Regel mit Mehrkosten bezogen auf den reinen Energiepreis zu rechnen, wobei sich der Preis für Ökostrom ohne Neuanlagenquote dem Preis für Normalstrom annähert.
Mehrkosten gegenüber Normalstrom:
Ökostrom ohne Neuanlagenquote: ca. + 0,0 – 0,5 ct/kWh
Die Ausschreibung von Ökostrom mit Neuanlagenquote spielt in der Praxis eine untergeordnete Rolle und wurde bisher nur für eine kleine Teilnehmerzahl von Kommunen durchgeführt. Erfahrungen der KUBUS GmbH mit dieser Variante: In der Praxis lag nur eine geringe Bieterbeteiligung vor. Entsprechend der Erfahrung der KUBUS GmbH ist bei dieser Variante der Ökostromausschreibung mit Neuanlagenquote im Vergleich zur Beschaffung von Ökostrom ohne Neuanlagenquote in der Regel mit weiteren Mehrkosten bezogen auf den reinen Energiepreis zu rechnen.
Mehrkosten gegenüber Normalstrom:
Ökostrom mit Neuanlagenquote: ca. + 0,5 – 1,2 ct/kWh
Bei der letzten Ausschreibung für die Jahre 2020 bis 2022 hat sich der Gemeinderat mit Beschluss-Nr. 200 vom 28.11.2017 für 100 % Ökostrom mit Neuanlagenquote entschieden.
Beschluss 1
Es soll im Rahmen der Bündelausschreibung 2023 bis 2025
a) Normalstrom (Ökostromanteil je nach Stromlieferant unterschiedlich) beschafft werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 18
Abstimmungsbemerkung
Der Beschluss ist somit abgelehnt.
Beschluss 2
Es soll im Rahmen der Bündelausschreibung 2023 bis 2025
b) 100 % Ökostrom ohne Neuanlagenquote beschafft werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 13
Abstimmungsbemerkung
Der Beschluss ist somit abgelehnt.
Beschluss 3
Es soll im Rahmen der Bündelausschreibung 2023 bis 2025
c) 100 % Ökostrom mit Neuanlagenquote beschafft werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 7
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8. Haushalt 2021
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
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2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
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23.02.2021
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ö
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Beschliessend
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8 |
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8.1. Beratung über den Haushalt 2021
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
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2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
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23.02.2021
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ö
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Beschliessend
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8.1 |
Sachverhalt
Der Finanzausschuss hat den vorliegenden Haushaltsentwurf für das Jahr 2021 in der Sitzung am 11.02.2021 eingehend vorberaten. Die Niederschrift der Finanzausschusssitzung, der Haushalt mit Anlagen und der Finanzplan liegen den Mitgliedern des Gemeinderats mit der einstimmigen Empfehlung des Finanzausschusses zur Beschlussfassung vor.
Die wesentlichen Einnahmen und Ausgaben sind dem Vorbericht zu entnehmen.
Die gemeindlichen Finanzen auf der Einnahmenseite zeigen sich gegenüber dem Vorjahr weiterhin positiv. Die endgültige Steuerkraft 2021 je Einwohner liegt bei 1.357,99 € und ist gegenüber 2020 um 7 % gestiegen. Im Landkreis ist Allershausen in der Rangzahl an siebter Stelle (Vorjahr: acht).
Die Gewerbesteuer ist mit 3,2 Mio. € genauso hoch wie im Vorjahr angesetzt. Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer ist fallend und wird sich auf 4.141.760,00 € belaufen (- 240.640,00 €). Aufgrund der weiterhin hohen Steuerkraft erhält die Gemeinde Allershausen in 2021 keine Schlüsselzuweisungen.
Die Kreisumlage wird sich bei einem gleichbleibenden Hebesatz von 47,9 v.H. aufgrund der höheren Steuerkraft auf 3.800.340,00 € erhöhen.
Nach derzeitigem Planungsstand wird sich eine Zuführung zum Vermögenshaushalt von 716.810,00 € ergeben. Das Rechnungsergebnis 2020 lag bei 2.277.887,34 €. Zur Finanzierung der geplanten Maßnahmen müssen voraussichtlich Rücklagen in Höhe von 1.566.790,00 € entnommen werden.
Das Gesamt-Haushaltsvolumen wird heuer unter den Haushaltsansätzen des Vorjahres bei 20.724.620,00 € liegen. Dies bedeutet gegenüber 2020 ein Minus von rund 3 % (609.680,00 €). Der Ansatz im Verwaltungshaushalt liegt um 246.680,00 € unter dem Ansatz 2020 und beträgt 12.598.020,00 €. Im Vermögenshaushalt sind gegenüber dem Vorjahr ebenfalls niedrigere Einnahmen und Ausgaben von 8.126.600,00 € geplant - Vorjahr: 8.489.600,00 € (- 363.000,00 € = - 4,3 %).
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8.2. Beschlussfassung der Haushaltssatzung 2021
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
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2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
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23.02.2021
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ö
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Beschliessend
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8.2 |
Sachverhalt
Im Anschluss an die Beratung erfolgte die Beschlussfassung der Haushaltssatzung 2021.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Haushaltssatzung für das Jahr 2021. Die Haushaltssatzung ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Niederschrift als Anlage beigefügt.
Der Verwaltungshaushalt wird in den Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 12.598.020,00 € festgesetzt. Der Vermögenshaushalt wird in den Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 8.126.600,00 € festgesetzt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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8.3. Beschlussfassung über die Finanzplanung für die Jahre 2020-2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
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2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
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23.02.2021
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ö
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Beschliessend
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8.3 |
Sachverhalt
Mit den Haushaltsunterlagen lag den Gemeinderatsmitgliedern auch die Finanzplanung für die Jahre 2020 bis 2024 zur Beschlussfassung vor.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die vorgelegte Finanzplanung für die Jahre 2020 - 2024.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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9. Grundsatzbeschluss für das Gemeindegebiet Allershausen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich "Verkehrswesen"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
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2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
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23.02.2021
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ö
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9 |
Sachverhalt
Aufgrund immer wieder, „verstärkter“ wilder und rücksichtsloser Parkerei im Gemeingebiet Allershausen wurde die Verwaltung beauftragt, einen entsprechenden Lösungsvorschlag mit Grundsatzbeschluss zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich Verkehrswesen auszuarbeiten.
Das Verkehrskonzept soll ähnlich wie in der Siedlung Reckmühle umgesetzt werden.
Die Beschilderung soll soweit möglich mit den Verkehrszeichen: 274.1 (Zone 30, doppelseitig Anfang Ende), 290.1 (eingeschränkte Halteverbotszone, doppelseitig Anfang Ende), 1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) erfolgen.
Sollten in bestimmten Bereichen die örtlichen Gegebenheiten diese Beschilderung nicht zulassen, wird entsprechend nach der StVO alternativ beschildert.
Beschluss
Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung nach Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden und dem Beirat Verkehr und Gewerbe zur Erstellung eines Verkehrskonzeptes mit anschließender Genehmigung durch den Gemeinderat.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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10. Änderung des Bebauungsplanes "Eggenberger Feld II"
Weiteres Vorgehen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
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2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
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23.02.2021
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ö
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10 |
Sachverhalt
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Eggenberger Feld II“ wurde vom Gemeinderat im Februar 2018 beschlossen. Auf den betroffenen Grundstücken soll dadurch die Schaffung von je 6 Wohneinheiten (bisher 4) in 4 Gebäuden ermöglicht werden.
Im Juli 2018 erfolgte der Billigungsbeschluss der Bebauungsplanänderung mit anschließender Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Bei Behandlung der Einwände im Gemeinderat im Dezember 2018 kam die Forderung nach Tiefgaragenstellplätzen auf.
Der Antragsteller ist nach eigener Aussage nicht bereit, Tiefgaragenstellplätze zu errichten. Begründet wird dies durch die entstehenden Mehrkosten und die wegfallende Flexibilität, die Gebäude nach und nach zu Errichten.
Seit dem wurde das Änderungsverfahren nicht mehr weitergetrieben und ruht. Nun soll entschieden werden, ob – und mit welcher Form der Stellplätze – das Verfahren weitergetrieben werden oder ob es beendet werden soll.
Diskussionsverlauf
Nach längerer Diskussion spricht sich das Gremium für die Einstellung des Änderungsverfahrens aus. Dadurch bleibt es bei den im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten 4 Gebäuden mit je 4 Wohneinheiten.
GR Mück bietet an, dass sich der Beirat Verkehr und Gewerbe mit den Thematiken Stellplatzsatzung und Tiefgaragenpflicht auseinandersetzt.
Beschluss 1
Der Gemeinderat hält am Beschluss fest, dass 6 Wohneinheiten je Gebäude nur bei Errichtung einer Tiefgarage geschaffen werden können.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 6
Beschluss 2
Die Gemeinde Allershausen wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Eggenberger Feld II“ nicht weiter betreiben und stellt das Änderungsverfahren ein.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 2
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11. Erlass einer Verordnung über die Zulassung des Betriebs von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertragen in der Gemeinde Allershausen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
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2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
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23.02.2021
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ö
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11 |
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 18.12.2020 beantragt die SB WaschPark GmbH & Co. KG die Erweiterung der Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen von 09:00 – 19:00 Uhr. Diese Sonntags-Öffnungszeiten stammen aus einem Schallschutzgutachten vom Juni 2017.
Nach Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 des Feiertagsgesetztes können Gemeinden durch Verordnung in ihrem Gemeindegebiet den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen ab 12.00 Uhr zulassen. Ausgenommen sind die Feiertage Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag sowie Erster und Zweiter Weihnachtstag.
Diskussionsverlauf
Der Geltungsbereich einer solchen Verordnung bezieht sich auf das gesamte Gemeindegebiet. Teilgebiete können nicht ausgewiesen werden. Demnach könnten alle Waschanlagen in Allershausen – soweit weitere Anforderungen wie z.B. Lärmgrenzen, eingehalten werden – sonntags öffnen.
GR Lerchl merkt die Wichtigkeit des (arbeitsfreien) Sonntags in Bayern an.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt den Erlass der beigefügten Verordnung über die Zulassung des Betriebs von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Gemeinde Allershausen. Die Verordnung ist Bestandteil des Beschlusses und der Niederschrift als Anlage beigefügt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 11
Abstimmungsbemerkung
Der Beschluss ist somit abgelehnt.
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12. Neufassung der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung)
Hinweis auf TOP 8 der GR Sitzung vom 28.05.2019
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
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2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
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23.02.2021
|
ö
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12 |
Sachverhalt
Zum 01.01.2021 ist das Gesetz zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesfernstraßenverwaltung mit den darin enthaltenen Änderungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes in Kraft getreten. Darin enthalten ist u. a. auch eine Änderung des Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG. Diese Bestimmung ermöglicht es den Gemeinden, den Winterdienst für die Gehbahnen auf die Anlieger zu übertragen.
Eine Gesetzesänderung war notwendig geworden, weil der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Beschluss vom 17.02.2020 – 8 ZB 19.2020 entschieden hatte, dass Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG in der alten Fassung keine Übertragung der Winterdienstpflichten an solchen öffentlichen Straßen ermögliche, die nur einem Fußgängerverkehr oder einem Fußgänger- und Radverkehr dienen, also nicht Teil einer Ortsstraße (Art. 46 Nr. 2 BayStrWG) sind.
Um die Übertragung dieser Pflichten (wieder) in rechtlich zulässiger Weise zu ermöglichen, wurde eine entsprechende Gesetzesänderung des Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG initiiert. Ab diesem Zeitpunkt können die Anlieger (und gegebenenfalls Hinterlieger) durch eine gemeindliche Reinigungs- und Sicherungsverordnung zum Winterdienst für sonstige öffentliche Straßen, insbesondere beschränkt-öffentliche Wege i. S. v. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG, wie oben dargestellt (also Fußgängerzonen, selbständige Gehwege und selbständige Geh- und Radwege), wirksam herangezogen werden.
Es wird empfohlen, die Rechtsverordnung aufgrund der geänderten Ermächtigungsgrundlage nunmehr neu zu erlassen. Es bestehen Zweifel, ob das nachträgliche Inkrafttreten einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (hier: Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG in seiner neuen Fassung ab 1.1.2021) eine Rechtsverordnung heilen kann, die zuvor auf eine unzureichende Grundlage gestützt worden ist.
Inhaltlich ist die Rechtsverordnung gegenüber der derzeit gültigen Verordnung vom 12.06.2019 unverändert.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt den Erlass der beigefügten Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung). Die Verordnung ist Bestandteil des Beschlusses und der Niederschrift als Anlage beigefügt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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13. Beratung und Beschlussfassung zur Änderung der Satzung über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
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2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
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23.02.2021
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ö
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Beschliessend
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13 |
Sachverhalt
Bei der Feuerwehr Leonhardsbuch sind das ehemalige Versorgungsfahrzeug der Feuerwehr Allershausen und ein Verkehrssicherungsanhänger seit August 2020 im Einsatz. In der derzeitigen Satzung ist dafür keine Kalkulationsgrundlage aufgenommen. Auf der Grundlage der Kalkulation des Kämmerers ist eine Änderung der Satzung über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und anderer Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren zu erlassen. Der Satzungsentwurf liegt dem Beschlussvorschlag bei.
Diskussionsverlauf
GR Glück merkt an, dass für die Streckenkosten die Angabe je km fehlt und ergänzt werden müsste.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Satzung über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und anderer Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren mit Ergänzung der Angabe je km bei den Streckenkosten. Die Satzung tritt zum 01.03.2021 in Kraft.
Die Satzungsänderung ist Bestandteil des Beschlusses und der Niederschrift als Anlage beigefügt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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14. Bekanntgaben, Anfragen, Verschiedenes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
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2. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
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23.02.2021
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ö
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14 |
Sachverhalt
Bürgermeister Vaas gibt bekannt:
Der Beirat Verkehr und Gewerbe hat sich die Situation vor Ort angeschaut und es wurde bezüglich der Abstellung größere Transporter nachjustiert.
Der Gemeinderat spricht sich für die Beibehaltung der getroffenen Regelungen aus.
Anfragen:
- GR Lerchl regt die zeitnahe Information der verbliebenen Bewerber für Reihenhausgrundstücke an.
GR Raith teilt mit, dass das Stadtradeln dieses Jahr vom 27.06. – 17.07.2021 stattfinden wird.
GR Raith erkundigt sich nach der Aktion Saubere Landschaft. Evtl. kann diese im Herbst stattfinden.
Über vorgeschlagene Patenschaften für Wege soll der Beirat Umwelt und Energie beraten.
Datenstand vom 15.03.2021 12:27 Uhr