Datum: 13.07.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Groß Rathaus Allershausen
Gremium: Gemeinderat Allershausen
Körperschaft: Allershausen
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:41 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift (öffentlicher Teil) der Gemeinderatssitzung vom 29.06.2021
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
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10. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
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13.07.2021
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ö
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1 |
Beschluss
Gegen die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 29.06.2021 werden keine Einwendungen vorgebracht. Die Niederschrift wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
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2. Antrag der Musikschule Ampertal auf erneute Bezuschussung der Kooperation mit dem Kindergarten Spatzennest
Hinweis auf TOP 8 der Sitzung vom 28.07.2020
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
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10. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
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13.07.2021
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ö
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2 |
Sachverhalt
Die Musikschule Ampertal beantragt die erneute Bezuschussung einer Kooperation zwischen der Musikschule und dem Kindergarten Spatzennest. Die Kooperation besteht bereits seit drei Jahren und soll nun auch für das Schuljahr 2021/22 gefördert werden.
Am 28.07.2020 hat der Gemeinderat die einmalige Bezuschussung für das Schuljahr 2020/21 beschlossen.
Über die Kooperation erfolgt die musikalische Früherziehung im Kindergarten. Durch die Auflagen im Rahmen der Corona-Krise kann das Programm nur mit zusätzlichen Aufwendungen angeboten werden.
Beantragt wird eine Bezuschussung für das Schuljahr 2021/22 von monatlich 21,- € je Vorschulkind. Bei voraussichtlich 47 Kindern sind Ausgaben in Höhe von ca. 11.850,- € im beantragten Zeitraum zu erwarten.
Frau Ellenbrock, Leiterin des Kindergarten Spatzennest, teilt dem Gremium Eindrücke und Erfahrungen der bisherigen Kooperation mit. Sie plädiert für eine Fortführung der musikalischen Früherziehung.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, die musikalische Früherziehung im Kindergarten Spatzennest im Schuljahr 2021/22 erneut mit dem Gemeindezuschuss von 21,00 € pro Kind monatlich zu fördern.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
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3. Antrag zum Umbau eines Frühstücksraumes und Gästezimmers in eine Wohnung und Umnutzung eines Lagerraumes in einen Frühstückraum auf der Fl.Nr. 83/3, Gemarkung Allershausen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
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10. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
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13.07.2021
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ö
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Beschliessend
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3 |
Sachverhalt
Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Qualifizierten Bebauungsplan "Münchner Straße" und ist als MI-Gebiet festgesetzt.
Im Erdgeschoss soll der bestehende Frühstücksraum und ein bestehendes Gästezimmer zu einer Wohnung umgenutzt werden.
Ein Lagerraum im Keller soll zum neuen Frühstücksraum umgenutzt werden.
Zusätzlich wird der geplante Frühstücksraum im Kellergeschoss mit einem zweiten Flucht- und Rettungsweg (Lichtschacht als Notausstieg mit Steigeisen) ausgestattet.
Das komplette Gebäude erfasst somit 10 Gästezimmer und eine Wohnung.
Die erforderlichen Stellplätze laut Stellplatzsatzung der Gemeinde Allershausen werden nachgewiesen (12 Stellplätze).
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Diskussionsverlauf
GR Glück gibt zu bedenken, dass der Notausstieg und der Stellplatz Nr. 12 direkt angrenzen und weist auf mögliche Gefahren dadurch hin.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wird hergestellt. Der Notausstieg muss gegen Befahren und Beparken gesichert werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
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4. Antrag auf Neubau eines 6-Familienhauses auf der Fl.Nr. 423, Gemarkung Tünzhausen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
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10. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
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13.07.2021
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ö
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Beschliessend
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4 |
Sachverhalt
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Göttschlag". Die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit richtet sich nach § 34 BauGB.
Die Grundstücksgröße beträgt 5.425 m². Die GRZ wird mit 0,160 und die GFZ mit 0,176 angegeben.
Das geplante Bauvorhaben hat die Maße: 17,99 m x 11,49 m. Bei einer Wandhöhe von 6,19 m und einer Firsthöhe von 10,68 m gerechnet ab Oberkante Fertiger Fußboden (OK FFB) werden 3 Geschosse errichtet. Je Geschoss sind zwei Wohneinheiten geplant.
Zusätzlich sollen auf der Westseite des Baugrundstückes entsprechende Abstellräume für Fahrräder, Mülltonnen oder dergleichen errichtet werden.
Die Nebenanlage hat die Maße: 15,41 m x 3,11 m x 3,00 m (LxBxH).
Laut Stellplatzsatzung der Gemeinde Allershausen sind inkl. Besucherstellplätze insgesamt 14 Stellplätze entsprechend nachzuweisen und befahrbar herzustellen.
Nachdem sich einige Stellplätze auf anderen Flurnummern (angrenzend am Baugrundstück) befinden, die auch im Besitz des Bauherren sind, sind diese mit einer Grunddienstbarkeit entsprechend zu sichern und der Gemeinde Allershausen sowie dem Landratsamt Freising vorzulegen.
Die Erschließung für die Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlage ist aktuell nicht gesichert. Hierzu ist mit der Gemeinde Allershausen eine entsprechende Sondervereinbarung abzuschließen.
Die Fl.Nr. 423, Gemarkung Tünzhausen, liegt zum Teil im vorläufig festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Amper. Hierzu ist ein entsprechender Ausgleich in Abstimmung mit dem Landratsamt Freising herzustellen.
Die Abstandsflächen zur vorhandenen Bebauung sind durch das Landratsamt Freising zu prüfen.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Diskussionsverlauf
GR Held spricht die vormals beantragte Überarbeitung des Flächennutzungsplanes und der Bebauungspläne an und fordert erneut eine Überarbeitung.
GR Lerchl sieht die Notwendigkeit von neuem Wohnraum, bringt aber Bedenken zur Stellplatzsituation vor.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wird hergestellt.
Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen 14 Stellplätze für das Bauvorhaben sind dinglich zu sichern und nachzuweisen. Mit der Gemeinde Allershausen ist eine Sondervereinbarung für die Wasser- und Kanalerschließung abzuschließen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 2
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5. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf den Flurnummern 423 + 458 Teilfläche der Gemarkung Tünzhausen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
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10. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
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13.07.2021
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ö
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Beschliessend
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5 |
Sachverhalt
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Göttschlag". Die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit richtet sich nach § 34 BauGB.
In Form eines Vorbescheids-Antrages wird ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage auf den Flurnummern 423 + 458 Teilfläche, Gemarkung Tünzhausen, geplant.
Das Einfamilienhaus hat die Maße: 12,50 m x 9,50 m. Die Bauweise erfolgt in E+1+D.
Die Doppelgarage hat die Maße: 6,24 m x 7,00 m.
Die Erschließung für die Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlage ist aktuell nicht gesichert. Hierzu ist mit der Gemeinde Allershausen eine entsprechende Sondervereinbarung abzuschließen.
Die überplante Baufläche liegt im vorläufig festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Amper. Hierzu ist ein entsprechender Ausgleich in Abstimmung mit dem Landratsamt Freising herzustellen.
Die Abstandsflächen zur vorhandenen Bebauung sind durch das Landratsamt Freising zu prüfen.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wird hergestellt.
Mit der Gemeinde Allershausen ist eine Sondervereinbarung für die Wasser- und Kanalerschließung abzuschließen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
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6. Änderung des Bebauungsplanes "Kohlstattfeld II"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
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10. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
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13.07.2021
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6 |
Sachverhalt
Der Bebauungsplan „Kohlstattfeld II“ überplant einen größeren, größtenteils bebauten Bereich im Ortsteil Allershausen und stellt dort den nördlichen Abschluss der Bebauung dar. Der Bebauungsplan wurde im Jahr 1982 erstmals aufgestellt. Als Art der baulichen Nutzung ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Differenzierungen nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO sind im Ursprungsbebauungsplan nicht vorgenommen.
Der Bebauungsplan wurde im Jahr 1988 in einem Teilbereich erstmals geändert. Durch die Änderung wurde die Art der baulichen Nutzung (WA) nicht verändert.
Aufgrund der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sind im Bebauungsplan alle im Katalog des § 4 BauNVO aufgeführten Nutzungen – allgemein oder ausnahmsweise – zulässig.
Aufgrund eines bei der Gemeinde eingegangenen Bauantrages zur Nutzungsänderung einer Doppelhaushälfte in ein Ferienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 1418/66 der Gemarkung Allershausen zeigt sich nun, dass die 2. Änderung des Bebauungsplanes Kohlstattfeld II erforderlich ist. Das beantragte Ferienhaus ist nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde genehmigungsfähig, da – so das Landratsamt – Betriebe des Beherbergungsgewerbes gem. § 4 Abs. 3 Ziff. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig sind.
Im Rahmen der Behandlung des Bauantrages und der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 27.04.2021 das gemeindliche Einvernehmen nicht hergestellt, um die Schaffung von Bezugsfällen zu vermeiden, da mit der Umnutzung die bestehende Wohnungsnot in gewisser Art und Weise verschärft werden würde.
Aufgrund der Tatsache, dass nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben genehmigungsfähig ist, sollte nun der Bebauungsplan entsprechend geändert werden, um die städtebaulichen Ziele der Gemeinde zu wahren.
Mit der Änderung des Bebauungsplanes sollen folgende ausnahmsweise zulässigen Nutzungen für grundsätzlich unzulässig erklärt werden:
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes, § 4 Abs. 3 Ziff. 1 BauNVO;
Ferienwohnungen als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe gem. § 13a BauNVO, § 4 Abs. 3 Ziff. 2 BauNVO und
Tankstellen, § 4 Abs. 3 Ziff. 5 BauNVO.
Städtebauliche Ziele für die Änderung sind, dass mit dem Ausschluss von Ferienwohnungsnutzungen und Beherbergungsbetrieben sichergestellt bleiben soll, dass im Gebiet vorhandene und zu errichtende Wohngebäude auch zukünftig ausschließlich dem dauerhaften Wohnen zur Verfügung stehen. Mit einer Nutzung als Ferienwohnen gehen Effekte einher, die städtebaulich nicht erwünscht sind. So stehen diese Gebäude einer dauerhaften Wohnnutzung nicht mehr zur Verfügung, die Gebäude dienen dann nicht mehr den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung im Sinne des § 1 Abs. 6 Ziff. 2 BauGB. Die Nutzung durch einen wechselnden Bewohnerkreis erschwert bzw. verhindert die Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen; die Erhaltung der Bewohnerstrukturen erfordert, dass die Bewohner dauerhaft vor Ort sind.
Da darüber hinaus festzustellen ist, dass auch in Allershausen ein erhöhter, kaum zu befriedigender Bedarf an Wohnraum besteht, ist die Erhaltung von dauergenutztem Wohnraum besonders wichtig. Bereits eine erste Umnutzung bisher dauerhaft genutzten Wohnraumes würde diesem städtebaulichen Ziel – Wohnraumschaffung – widersprechen.
Darüber hinaus führt eine Nutzung als Ferienwohnung bzw. Ferienhaus erfahrungsgemäß zu städtebaulich unerwünschten Zuständen durch den teilweisen Leerstand der Immobilien. So werden Ferienwohnungen und Ferienhäuser in aller Regel nicht ganzjährig belegt sein. Um auf langfristige Sicht „Rolladensiedlungen“ zu verhindern, ist auch deshalb der Ausschluss von Ferienwohnungen und Beherbergungsbetrieben städtebaulich erforderlich.
Soweit es den Ausschluss von Tankstellen betrifft, ist festzustellen, dass es sich hier um ein Gebiet mit vorherrschender Wohnnutzung handelt. Die üblicherweise mit einer Tankstellennutzung einhergehende „Unruhe im Gebiet“, durch gegebenenfalls erhöhten Verkehr, An- und Abfahrtsvorgänge, Nutzung zur Nachtzeit etc., widerspricht hier dem speziellen Gebietscharakter im Umgriff des Bebauungsplanes „Kohlstattfeld II“.
Da die städtebaulichen Ziele sich nicht auf Teilbereiche des Bebauungsplanes beschränken lassen, erscheint es erforderlich, die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Kohlstattfeld II“ auf den gesamten Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes zu erstrecken.
Diskussionsverlauf
Auf die Frage von GR Mück bezüglich anderer vorhandener Gewerbebetriebe (Friseur, Fahrradgeschäft) antwortet Bürgermeister Vaas, dass diese durch die Bebauungsplanänderung nicht tangiert werden.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „Kohlstattfeld II“ im gesamten Geltungsbereich des Ursprungsbebauungsplanes vom 14.12.1982; der Geltungsbereich für die Änderung ist im beigefügten Lageplan vom 08.07.2021 rot umrandet dargestellt.
Die Verwaltung wird beauftragt, ein geeignetes Planungsbüro zur Ausarbeitung der Bebauungsplanänderung zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
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7. Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich "Kohlstattfeld II"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
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10. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
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13.07.2021
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ö
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7 |
Sachverhalt
Wird von der Gemeinde ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben, so richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben in dem davon berührten Bereich bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans nach den bisher geltenden planungsrechtlichen Vorschriften, hier also § 30 BauGB. Die beabsichtigte Bauleitplanung kann daher vereitelt bzw. wesentlich erschwert werden, weil für die Grundstückseigentümer bis zum Inkrafttreten der neuen Planung die Möglichkeit besteht, die noch bis dahin bestehenden, planungsrechtlich zulässigen Nutzungen zu verwirklichen. Um dieser Gefahr zu begegnen, kann die Gemeinde gem. § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre erlassen.
Eine Veränderungssperre wird als gemeindliche Satzung erlassen. Sie ist erforderlich, wenn die Gemeinde eine Bebauungsplanung ins Auge fasst und die Gefahr besteht, dass durch die Realisierung der im künftigen Planbereich noch zulässigen Vorhaben die Neuplanung erschwert oder vereitelt wird. Die Veränderungssperre soll die Planungsabsichten der Gemeinde sichern. Dies setzt voraus, dass die mit der Planung verfolgten Zwecke hinlänglich, bei großen Plangebieten auch in ihrer räumlichen Differenzierung, erkennbar sind.
Gem. § 14 Abs. 1 BauGB setzt der Erlass einer Veränderungssperre einen ortsüblich bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes voraus; die Gemeinde kann den Aufstellungsbeschluss und den Beschluss über die Veränderungssperre in derselben Gemeinderatssitzung fassen, aber nicht in einem einheitlichen oder gemeinsamen Beschluss.
Vorliegend hat die Gemeinde unter dem vorhergehenden Tagesordnungspunkt den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans "Kohlstattfeld II" gefasst. Planungsziel ist der Ausschluss von Betrieben des Beherbergungsgewerbes, Ferienwohnungen als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Tankstellen im Umgriff des Plangebietes.
Auslöser für die Bauleitplanung ist ein konkreter Antrag für die Nutzungsänderung einer Doppelhaushälfte in ein Ferienhaus auf dem Grundstück FlNr. 1418/66. Damit besteht ganz konkret die Gefahr, dass im Geltungsbereich Baurechte ausgeübt werden, die eine bauleitplanerisch geordnete Entwicklung entsprechend der städtebaulichen Zielvorstellungen unmöglich werden lassen. Aufgrund dessen ist der Erlass der Veränderungssperre vorliegend geboten.
Auf die Möglichkeit der Ausnahmeregelung gem. § 14 Abs. 2 BauGB wird in der Satzung ausdrücklich hingewiesen, um klarzustellen, dass Nutzungsänderungen der Grundstücke nicht von vornherein unmöglich gemacht werden.
Der Entwurf der Satzung über die Veränderungssperre wurde der Ladung beigefügt.
Beschluss
Der Gemeinderat der Gemeinde Allershausen beschließt die Satzung über eine Veränderungssperre gem. § 16 Abs. 1 BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Kohlstattfeld II" entsprechend der Anlage vom 08.07.2021.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss über den Erlass der Veränderungssperre nach der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses aus TOP 7 der heutigen Sitzung ortsüblich bekannt zu machen und dabei auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB hinzuweisen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
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8. Umnutzung einer Doppelhaushälfte auf der Flurnummer 1418/66, Gemarkung Allershausen, Finkenweg 12
Hinweis auf Beschluss Nr. 53 vom 27.04.2021
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
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10. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
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13.07.2021
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ö
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Beratend
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8 |
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 02.06.2021 hat das Landratsamt Freising mitgeteilt, dass die Entscheidung der Gemeinde zur Ablehnung des Bauvorhabens nochmals überdacht werden sollte. Mit o. g. Beschluss wurde das gemeindliche Einvernehmen verweigert. Als Begründung wurde die herrschende Wohnungsnot angeführt und dass hier Bezugsfälle geschaffen werden.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Kohlstattfeld II und dies ist ein Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO können im Allgemeinen Wohngebiet Betriebe des Beherbergungsgewerbes ausnahmsweise zugelassen werden.
Weiter teilt das LRA mit, dass nach der Rechtsprechung und Literatur die Eigenheit des Baugebietes nicht nur durch die dort allgemeinen, sondern auch durch die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen bestimmt werden. Letztere sind Bestandteil des festgesetzten Baugebiets und damit Teil der den Gebietscharakter prägenden Nutzungen. Zur Wahrung des so geprägten Gebietscharakters ist es erforderlich, dass ausnahmsweise zulässige Nutzungen im Baugebiet die Ausnahme bleiben und nicht, auch nicht in Teilen des Baugebiets, zur Regel werden.
Nachdem es sich vorliegend aber um die erste Ferienwohnung im Baugebiet handelt, kann dieser auch keine Änderung des Gebietscharakters unterstellt bzw. zugerechnet werden. Der ebenfalls vorgetragene Gesichtspunkt der Wohnungsnot ist kein Aspekt, der im Rahmen des § 31 Abs. 1 Bau GB zu prüfen ist. Diesem kann im Einzelgenehmigungsverfahren nicht Rechnung getragen werden. Auf die Gewährung der Ausnahme im Sinne des § 31 Abs. 1 BauGB besteht damit ein Rechtsanspruch, da aufgrund fehlender städtebaulicher Gründe, die dagegen sprechen, das Ermessen auf Null reduziert ist.
Der Gemeinderat hat mit vorherigem TOP 6 die Änderung des Bebauungsplanes „Kohlstattfeld II“ beschlossen. Bei der Änderung sollen die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Ferienwohnungen als nicht störende Gewerbebetriebe und Tankstellen ausgeschlossen werden. Mit vorherigem TOP 7 wurde eine Veränderungssperre für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kohlstattfeld II“ erlassen.
Beschluss
Der Gemeinderat hält an Beschluss-Nr. 53 vom 27.04.2021 fest. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wird nicht hergestellt.
Eine entsprechende Ausnahme von der Veränderungssperre wird nicht erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
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9. Verlängerung der Beteiligung an der Öko-Modellregion Kulturraum Ampertal
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
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10. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
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13.07.2021
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ö
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9 |
Sachverhalt
Nach dem Willen der Bayerischen Staatsregierung soll die Erzeugung von Bio-Produkten aus Bayern mittelfristig verdoppelt werden. Die Nachfrage nach ökologischen Lebensmitteln soll künftig stärker aus heimischer, regionaler Produktion gedeckt werden.
Damit dieses Ziel erreicht wird, wurde bereits 2012 das Landesprogramm „BioRegio Bayern 2030" ins Leben gerufen. Dieses Programm sieht Maßnahmen in den Bereichen Bildung, Beratung, Förderung, Vermarktung und Forschung vor.
Mit dem Wettbewerb Staatlich anerkannte Öko-Modellregionen will die Bayerische Staatsregierung die Produktion heimischer Lebensmittel und das Bewusstsein für regionale Identität voranbringen.
In staatlich anerkannten Öko-Modellregionen arbeiten Kommunen, Landwirte, Verarbeiter und Verbraucher zu folgenden Themenfeldern intensiv zusammen:
• Landwirtschaftliche Erzeugung (einschl. Gartenbau, Imkerei und Teichwirtschaft)
• Verarbeitung unter Berücksichtigung des Ernährungshandwerks
• Vermarktung, Gastronomie, Hotellerie, Gemeinschaftsverpflegung
• Diversifizierung (Agrotourismus, Direktvermarktung, Pädagogische Angebote usw.)
• Information und Bewusstseinsbildung
Die Projekte sollen hierbei zeigen, dass sich Verknüpfungspunkte mit Themen einer nachhaltigen Regionalentwicklung ergeben:
• Biodiversität und Landschaftspflege
• Regionale Versorgung/Nahversorgung/Erhalt von intakten Ortskernen
• Nachhaltiger Tourismus und Naherholung
• Soziale Landwirtschaft
• Solidarische Landwirtschaft
• Regionale Wertschöpfung, regionales Handwerk
Insgesamt gibt es nun bayernweit 27 staatlich anerkannte Öko-Modellregionen, die aus 551 Kommunen bestehen und fast 30 Prozent der Landesfläche abdecken.
Am 2. Mai 2019 wurden von Landwirtschaftsministerin Michaela Kaniber 15 neuen Öko-Modellregionen in Bayern ihre Urkunden überreicht, darunter auch das Ampertal im Landkreis Freising. Sie hatten sich in einem Wettbewerb durchgesetzt und die Jury mit ihren Konzepten überzeugt, wie sie der Produktion und dem Absatz heimischer Lebensmittel in der Region zukunftsweisende Impulse verleihen wollen.
Zudem trägt die Ausweitung um 15 neue Regionen dem besonderen Anliegen der Artenvielfalt und damit auch des Volksbegehrens Rechnung. Die jetzt 27 Regionen erhalten durch die staatliche Förderung eine zusätzliche Hilfe bei der Umsetzung der in diesem Zusammenhang geplanten Gesetzesänderungen.
Die Öko-Modellregionen werden in den kommenden Jahren über die Ämter für Ländliche Entwicklung bei der Umsetzung ihrer vielfältigen Projekte unterstützt und gefördert. 75 Prozent der Kosten für die Stelle des Projektleiters vor Ort werden vom Freistaat übernommen, maximal bis zu 75.000 Euro im Jahr. Die Förderung läuft grundsätzlich zwei Jahre, sie kann um weitere drei Jahre verlängert werden. Nach fünf Jahren gehen die Regionen in eine degressive Förderphase über.
Staatlich anerkannte Ökomodellregion Kulturraum Ampertal
Der erfolgreichen Bewerbung des Ampertals im Mai 2019 liegen folgende Projektideen zu Grunde:
- Eine Öko-Modellregion im Landkreis Freising soll Wertschöpfung und Konsum von Lebensmitteln aus der Region anregen. Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen für regionale Bio-Lebensmittel sollen aufgebaut und gestärkt werden, um Perspektiven für landwirtschaftliche und handwerkliche Betriebe zu erhalten.
Intensive Öffentlichkeitsarbeit und Bildungsangebote sollen die Menschen der Region für das Thema Landwirtschaft sensibilisieren. So sollen Verbraucher und Erzeuger näher zueinander gebracht und gegenseitige Wertschätzung geweckt werden. Das soll biologisch und konventionell wirtschaftenden Landwirten zugutekommen.
Die Unterstützung regionaler Wirtschaftskreisläufe, die Verknüpfung von Akteuren in der Region und die Vernetzung von Stadt und Land sind Teil einer nachhaltigen Regionalentwicklung und tragen dazu bei, den ländlichen Charakter der Region zu erhalten.
Weitere Akteure sollen die Möglichkeit bekommen, sich mit ihren eigenen Ideen in der Öko- Modellregion einzubringen.
Landwirte, Lebensmittelhandwerker und weitere Akteure der heimischen Bio-Branche werden in der Öko-Modellregion durch Beratung, Vernetzung und Zugang zu Fachinformationen bei der Verwirklichung ihrer Projektideen unterstützt. Bürgerinnen und Bürger werden durch intensive Öffentlichkeitsarbeit und vielfältige pädagogische Angebote über die Lebensmittelerzeugung in ihrer Region informiert. Kommunen erhalten Mithilfe bei ihrer nachhaltigen Entwicklung und dem Erhalt des eigenständigen Charakters ihres Kulturraums in direkter Nachbarschaft zur Metropole München.
Seit November 2019 ist die Stelle als Projektmanagerin der Öko-Modellregion besetzt. Im Zwischenbericht des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom April 2021 zeigte sich die Fachjury beeindruckt von der fachlich sehr guten Arbeit. Sie verlängerte aufgrund der positiven Resultate die Förderung der Öko-Modellregion Kulturraum Ampertal um weitere drei Jahre bis Ende Oktober 2024.
In bestimmten Bereichen identifizierte die Fachjury Defizite und formulierte nachdrückliche Empfehlungen. Diese sollen im zweiten Förderzeitraum verstärkt Beachtung finden.
Der Ampertalrat schlägt vor:
Die Stelle ist der Umsetzungsbegleitung Kulturraum Ampertal zugeordnet. Die Finanzierung des verbleibenden Eigenanteils erfolgt durch alle 12 Mitgliedsgemeinden.
Nach den Vorgaben der Förderstelle kann die Bezahlung je nach Qualifikation und persönlichen Voraussetzungen bis Entgeltgruppe 13 TV-L erfolgen. Zur Kalkulation des zu erwartenden Eigenanteils der teilnehmenden Kommunen wird deshalb von der max. möglichen Förderhöhe von 75.000 € je Jahr ausgegangen. Somit würde der gesamte Eigenanteil an Förderfähigen Kosten der Kommunen jährlich 25.000 € betragen.
Analog zur ILE-Umsetzungsbegleitung werden für Büromiete, Arbeitsmittel, Fortbildungen, Dienstreisen etc. pauschal 10.000 € (nicht förderfähig) zusätzlich veranschlagt. Dieser ist nach bisheriger Nachkalkulation auskömmlich. Somit ergibt sich ein Umlegungsbetrag von insg. 35.000 € jährlich.
Die Umlegung des Eigenanteils soll nach Einwohnern erfolgen. Die Einwohnerzahl der Stadt Freising soll immer gleichgesetzt werden mit der der einwohnerstärksten Mitgliedsgemeinde (aktuell Allershausen). Stichtag sind die Einwohnerzahlen vom 30. September 2020. Die prozentualen Anteile am Umlegungsbeitrag bleiben für den Förderzeitraum von drei Jahren gleich.
Auf Grundlage der vorgestellten Kostenkalkulation ergibt sich damit folgender jährlicher Umlegungsbetrag:
|
EW
|
EW- Umlegung
|
0,77 €/EW
|
Allershausen
|
|
5.947
|
4.546,34 €
|
Attenkirchen
|
|
2.771
|
2.118,36 €
|
Fahrenzhausen
|
|
5.062
|
3.869,78 €
|
Freising
|
48.911
|
5.947
|
4.546,34 €
|
Haag
|
|
2.958
|
2.261,32 €
|
Hohenkammer
|
|
2.658
|
2.031,98 €
|
Kirchdorf
|
|
3.237
|
2.474,61 €
|
Kranzberg
|
|
4.198
|
3.209,27 €
|
Langenbach
|
|
4.014
|
3.068,61 €
|
Paunzhausen
|
|
1.524
|
1.165,06 €
|
Wolfersdorf
|
|
2.593
|
1.982,29 €
|
Zolling
|
|
4.874
|
3.726,06 €
|
|
Summe
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45.783
|
35.000,00 €
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Diskussionsverlauf
GR Lerchl regt erneut die Einführung eines Pfandsystems bei To Go Produkten an.
GR Colombo wünscht den Wiederaufgriff des Themas Wochenmarkt mit Unterstützung der Öko-Modellregion.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, dass die Gemeinde Allershausen Teil der Staatlich anerkannten Öko-Modellregion Kulturraum Ampertal bleibt. Aufgabe der Öko-Modellregion ist es, der Produktion und dem Absatz heimischer Bio-Lebensmittel in der Region zukunftsweisende Impulse zu verleihen und in der Bevölkerung das Bewusstsein für regionale Identität voranzubringen.
Die Gemeinde Allershausen beteiligt sich weiterhin anteilig an den nach Abzug der staatlichen Förderung verbleibenden Kosten. Dabei soll die Umlegung des Eigenanteils nach Einwohnerzahlen erfolgen, wobei die Einwohnerzahl der Stadt Freising gleichgesetzt wird mit Allershausen, der einwohnerstärksten Mitgliedsgemeinde.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
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10. Bekanntgaben, Anfragen, Verschiedenes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
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10. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
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13.07.2021
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ö
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10 |
Sachverhalt
Bürgermeister Vaas gibt bekannt:
- Für die Klausur des Gemeinderates stehen drei Terminangebote im Oktober zur Auswahl. Die Wahl fällt auf den 01./02.10.2021.
In der Schule sind aktuell 6 Luftreiniger im Probebetrieb. Am 26.07.2021 findet zu diesem Thema eine Schulverbandsversammlung statt. Bei Bestellung bis Monatsende wird eine Lieferung in den Ferien zugesagt. Vergleichsangebote werden noch eingeholt.
Anfragen:
GR Held schlägt die Umlegung des Maibaumes vor, um Gefahren bei der Containererweiterung des Spatzennestes auszuräumen.
Bürgermeister Vaas entgegnet, dass der Maibaum im Mai geprüft wurde und laut Protokoll belassen werden kann.
GR Bail teilt mit, dass die Nichtannahme von Außenholz am Wertstoffhof Probleme bereitet.
GR Mück sagt zu, das Thema im Kreisausschuss anzubringen.
GR Lerchl erkundigt sich nach dem Sachstand zum Kindergarten-Neubau im Eggenberger Feld Süd.
Bürgermeister Vaas antwortet, dass kommenden Freitag eine Besprechung mit dem Ausschreibungs-Büro stattfindet. Dann wird die Ausschreibung abgestimmt und veröffentlicht.
GR Lerchl erkundigt sich weiter nach der Zulässigkeit von angebotenen Unterkünften in Airbnb.
Nach Betrachtung der Angebote stellt sich heraus, dass es sich um sog. „Tinyhouses“ handelt. Die Aufstellung ist genehmigungsfrei.
GR Raith frägt nach der Erneuerung der Medientechnik im Sitzungsaal.
Dazu haben mit zwei Firmen Begehungen stattgefunden. Mindestens ein weiterer Termin soll noch folgen.
GR Glück teilt mit, dass einige Eigentümer zum Freischneiden des Lichtraumprofils angeschrieben wurden. Diesbezüglich teilt er die eingewachsene Straßenbeleuchtung am Anwesen Jobsterstraße 22 mit.
Weiter bittet GR Glück darum, alle Gemeinderäte per Email über Beiratssitzungen zu informieren.
GR Huber teilt mit, dass die Holzeinfassung am P+R Platz in Aiterbach fault und erneuert gehört.
Datenstand vom 03.08.2021 12:02 Uhr