Datum: 02.08.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Groß Rathaus Allershausen
Gremium: Gemeinderat Allershausen
Körperschaft: Allershausen
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:03 Uhr
Öffentliche Sitzung
zum Seitenanfang
1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift (öffentlicher Teil) der Gemeinderatssitzung vom 19.07.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
|
11. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
|
02.08.2022
|
ö
|
|
1 |
Beschluss
Gegen die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 19.07.2022 werden keine Einwendungen vorgebracht. Die Niederschrift wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
GR Jordan nahm an der Abstimmung nicht teil.
zum Seitenanfang
2. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von 4 Doppelhaushälften auf der Fl.Nr. 540/2 der Gemarkung Allershausen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
|
11. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
|
02.08.2022
|
ö
|
Beschliessend
|
2 |
Sachverhalt
Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Seestraße“ und ist nach Art der baulichen Nutzung als Mischgebiet festgesetzt.
Es wird beabsichtigt, das Grundstück mit der Fl.Nr. 540/2, Gemarkung Allershausen, mit vier Doppelhaushälften neu zu bebauen.
Das Grundstück ist derzeit mit einem Wohnhaus (Grundfläche ca. 84,20 m²) bebaut und befindet sich im Umgriff des Bebauungsplanes Seestraße. Die vier Doppelhaushälften, bestehend aus den Baukörpern BK1 und BK2 (jeder Baukörper hat eine Grundfläche von 133,10 m²), sollen in Anlehnung an die „1. Änderung Seestraße“ des Bebauungsplans errichtet werden.
Die Baukörper der beiden Doppelhäuser sollen mit den Außenmaßen von ca. 12,10 m x 11,00 m sowie den Geschossen UG + EG + OG und DG zur Ausführung kommen.
Bei einer geplanten Wandhöhe von ca. 6,44 m wird zudem jeweils ein Satteldach mit einer Dachneigung von 38° errichtet.
Die jetzige Bebauung im Bereich der Seestraße besteht aus Doppelhäusern sowie mehreren Mehrfamilienhäusern.
Mit Antrag auf Vorbescheid soll das Grundstück neu überplant und entsprechend bebaut werden.
Folgende Befreiungen vom Bebauungsplan Seestraße werden beantragt bzw. sind notwendig:
Festsetzung
|
Befreiung
|
|
|
Baugrenze / Baufenster
|
Fehlende Baugrenze / Baufenster
|
Wandhöhe 6,20 m
|
Wandhöhe ca. 6,44 m
|
Wohneinheiten max. 3 für diese Fl.Nr.
|
Insgesamt 4 Wohneinheiten
|
Dachneigung 32°
|
Dachneigung 38°
|
Die erforderlichen Befreiungen begründet der Antragsteller wie folgt:
Die geplanten Doppelhäuser (BK1 und BK2) fügen sich in der Art der baulichen Nutzung in das bestehende Wohngebiet ein. Hinsichtlich Größe und Anzahl der Geschosse orientiert sich die Bebauung an der Umgebung beziehungsweise an die erste Änderung des Bebauungsplanes „Seestraße“. Aufgrund des Alters des Bebauungsplans „Seestraße“ wurden Bestandsgrundstücke mit einer geringfügig größeren Baugrenze sowie der bestehenden Garagenposition überplant. Die Einhaltung der Baugrenze im Rahmen einer zeitgemäßen Überplanung des Grundstückes stellt eine unzumutbare Härte dar. Das Verhältnis von Grundfläche zur vorhandenen Freifläche des Vorhabens entspricht dem Maß der baulichen Nutzung des Gebiets der südlichen Doppelhäuser (vgl. GR und GRZ). Die Abstandsflächen werden eingehalten, sodass sich das geplante Vorhaben auch in der Bauweise in die nähere Umgebung einfügt.
Die erforderlichen Stellplätze laut Stellplatzsatzung der Gemeinde Allershausen werden nachgewiesen.
Bei einer Grundstücksteilung ist mit der Gemeinde Allershausen eine entsprechende Sondervereinbarung für die gesicherte Wasser- und Kanalerschließung abzuschließen.
Aus Sicht der Verwaltung handelt es sich hier um eine sinnvolle Nachverdichtung.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wird erteilt. Den beantragten Befreiungen hinsichtlich Baugrenze / Baufenster, Wandhöhe, Wohneinheiten und Dachneigung wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
GR Jordan nahm an der Abstimmung nicht teil.
zum Seitenanfang
3. 14. Änderung des Flächennutzungsplanes
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
|
11. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
|
02.08.2022
|
ö
|
|
3 |
Sachverhalt
1 STELLUNGNAHME
Stellungnahme des Planers zu den während der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Gewerbegebiet A9 Süd“ in Allershausen.
2 ANREGUNGEN
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Gewerbegebiet A9 Süd“ in Allershausen, wurden in der Zeit vom 15.06.2022 bis 15.07.2022 folgende Anregungen und Bedenken vorgebracht:
2.1 folgende Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:
- Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten, Dr.-Ulrich-Weg 4, 85435 Erding
Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern, Infanteriestr. 1, 80797 München
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern, Postfach 20 01 31, 80001 München
Bayer. Bauernverband, Geschäftsstelle Freising, Mozartstr. 1, 85354 Freising
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Abt. Bodendenkmalpflege / Referat Oberbayern, Postfach 10023, 80076 München
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Abt. Bau- u. Kunstdenkmalpflege, Postfach 10 02 03; 80076 München
Bayernwerk AG; Kundencenter Pfaffenhofen, Am Draht 7, 85276 Pfaffenhofen a.d. Ilm
Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Freising; Major-Braun-Weg 12, 85354 Freising
Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Siemensstr. 20, 84030 Landshut
Flughafen München GmbH, Postfach 23 17 55, 80326 München
Regierung von Oberbayern, Gewerbeaufsichtsamt, 80534 München
Handwerkskammer für München und Oberbayern, Max-Joseph-Str. 4, 80333 München
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Postfach 80323 München
Kreisheimatpfleger, Landshuter Str. 31; 85356 Freising
Landratsamt Freising, Bauamt, Landshuter Str. 31; 85356 Freising
Landratsamt Freising, Bauleitplanung, Landshuter Str. 31; 85356 Freising
Landratsamt Freising, Immissionsschutzbehörde, Landshuter Str. 31; 85356 Freising
Landratsamt Freising, Ortsplanung, Landshuter Str. 31; 85356 Freising
Landratsamt Freising, Untere Jagdbehörde, Landshuter Str. 31; 85356 Freising
Landratsamt Freising, SG 42 - Naturschutzbehörde, Landshuter Str. 31; 85356 Freising
Landratsamt Freising, SG 12 – Tiefbau; Landshuter Str. 31, 85356; Freising
Landratsamt Freising, SG 41 - Altlasten und Bodenschutz, Landshuter Str. 31; 85356 Freising
Landratsamt Freising, SG 41 - Abgrabungsrecht; Landshuter Str. 31; 85356 Freising
Landratsamt Freising, SG 33 - Straßenverkehrsamt; Landshuter Str. 31; 85356 Freising
Landratsamt Freising, Gesundheitsamt; Landshuter Str. 31; 85356 Freising
Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; 80534 München
Regionaler Planungsverband, Arnulfstr. 60, 80335 München
Staatliches Bauamt Freising, Servicestelle München, Winzererstr. 43, 80797 München
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Domberg 18 – 24, 85354 Freising
Wasserwirtschaftsamt München, Servicestelle Freising, Heßstr. 128; 80797 München
Regierung von Oberbayern, SG 201 - Fachbereich Brand- und Katstrophenschutz, 80534 München
Regierung von Oberbayern, SG 315 - Luftamt Südbayern, 80534 München
Gemeinde Hohenkammer, Petershauser Str. 1, 85411 Hohenkammer
Gemeinde Kirchdorf, Rathausplatz 1, 85414 Kirchdorf
Gemeinde Kranzberg, Untere Dorfstr. 3 85402 Kranzberg
Gemeinde Paunzhausen, Freisinger Str. 6, 85307 Paunzhausen
Landesbund für Vogelschutz – infoservice@lbv.de
Polizeiinspektion Freising, Haydstr. 4, 85354 Freising
2.2 keine Rückmeldung haben gegeben:
- Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern, Infanteriestr. 1, 80797 München
- Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Abt. Bodendenkmalpflege / Referat Oberbayern, Postfach 10023, 80076 München
- Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Abt. Bau- u. Kunstdenkmalpflege Postfach 10 02 03; 80076 München
- Bayernwerk AG; Kundencenter Pfaffenhofen, Am Draht 7, 85276 Pfaffenhofen a.d. Ilm
- Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Freising; Major-Braun-Weg 12, 85354 Freising
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Siemensstr. 20, 84030 Landshut
- Regierung von Oberbayern, Gewerbeaufsichtsamt, 80534 München
- Landratsamt Freising, Untere Jagdbehörde, Landshuter Str. 31; 85356 Freising
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Domberg 18 – 24, 85354 Freising
- Regierung von Oberbayern, SG 315 - Luftamt Südbayern, 80534 München
- Gemeinde Kirchdorf, Rathausplatz 1, 85414 Kirchdorf
- Gemeinde Paunzhausen, Freisinger Str. 6, 85307 Paunzhausen
- Polizeiinspektion Freising, Haydstr. 4, 85354 Freising
2.3 keine Anregungen oder Bedenken zur Planung haben geäußert:
- Flughafen München GmbH, Postfach 23 17 55, 80326 München
- Regierung von Oberbayern, Gewerbeaufsichtsamt, 80534 München
- Landratsamt Freising, SG 41, Abgrabung
- Landratsamt Freising, SG 41, Ortsplanung
- Landratsamt Freising, SG 42, Naturschutz
- Landratsamt Freising, Bauleitplanung
- Landratsamt Freising, Kreisarchäologie
- Landratsamt Freising, Immissionsschutz
- Landratsamt Freising, Kreisbrandrat
2.4 folgende Träger öffentlicher Belange bzw. Bürger haben Anregungen zur Planung geäußert:
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, mit Schreiben vom 14.07.2022
- Autobahn GmbH, mit Schreiben vom 30.06.2022
- Bayerischer Bauernverband, mit Schreiben vom 20.06.2022
- Handwerkskammer für München und Oberbayern mit Schreiben vom 15.07.2022
- Gemeinde Hohenkammer, mit Schreiben vom 06.07.2022
- Gemeinde Kranzberg, mit Schreiben vom 23.06.2022
- IHK für München und Oberbayern, mit Schreiben vom 11.07.2022
- Landratsamt Freising, Bauamt, mit Schreiben vom 14.07.2022
- Landratsamt Freising, Gesundheitsamt, mit Schreiben vom 14.06.2022
- Landratsamt Freising, SG 33, mit Schreiben vom 05.07.2022
- Landratsamt Freising, SG 61, mit Schreiben vom 14.07.2022
- Landratsamt Freising, SG 41, Wasserrecht, mit Schreiben vom 15.06.2022
- Landratsamt Freising, SG 41, Bodenschutz, mit Schreiben vom 12.07.2022
- Regionaler Planungsverband, mit Schreiben vom 18.07.2022
- Regierung von Oberbayern, mit Schreiben vom 27.06.2022
- Regierung von Oberbayern, Brand- und Katastrophenschutz, mit Schreiben vom 15.06.2022
- Staatliches Bauamt Freising, mit Schreiben vom 28.06.2022
- Wasserwirtschaftsamt München, mit Schreiben vom 14.07.2022
Die vorgebrachten Anregungen werden nachfolgend der Abwägung unterzogen.
zum Seitenanfang
3.1. Öffentliche Auslegung, Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange;
Behandlung der Stellungnahmen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
|
11. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
|
02.08.2022
|
ö
|
|
3.1 |
Sachverhalt
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, mit Schreiben vom 14.07.2022
|
Anregung:
|
Stellungnahme:
|
|
Für die Beteiligung an o.g. Planungsvorhaben bedanken wir uns. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Ebersberg-Erding gibt eine gemeinsame Stellungnahme der Bereiche Landwirtschaft und Forsten ab.
Landwirtschaft:
Die Sachverhalte, welche in unserer Stellungnahme vom 11.03.2022 (Az.: AELF-EE-L2.2-4612-81-8-3) hervorgebracht wurden, sind ausreichend berücksichtigt worden.
Es gibt keine weiteren Einwände.
|
Kenntnisnahme
|
|
Forsten:
Bezüglich unserer Bewertung in der Stellungnahme vom 11.03.2022 (Az.: AELF-EE-L2.2-4612-81-8-3) haben sich keine Änderungen ergeben. Aus waldrechtlicher und forstfachlicher Sicht ergeben sich somit weiterhin keine Einwände.
|
Kenntnisnahme
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die Belange des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ausreichend berücksichtigt wurden.
|
Autobahn GmbH, mit Schreiben vom 30.06.2022
|
Anregung:
|
Stellungnahme:
|
|
Die Autobahn GmbH Niederlassung Südbayern nimmt wie folgt, auf Ihre Anfrage vom 08.06.2022, Stellung:
Die Autobahn GmbH Niederlassung Südbayern bleibt bei der Stellungnahme vom 17.03.2022 und ist mit dem Beschlussvorschlag einverstanden sofern folgender Teil ergänzt wird:
Sollte es dennoch in Folge des zusätzlichen Verkehrsaufkommens zu Rückstauungen auf die A 9 kommen, sind bauliche bzw. signaltechnische Anpassungen an den Knotenpunkten vorzunehmen. Ggf. ist die Lichtsignalsteuerung auch verkehrsabhängig zugunsten der Verkehrssicherheit und Leistungsfähigkeit der Autobahn derart anzupassen, dass ein Rückstau auf die Autobahn verhindert wird. Diese Anpassungspflicht gilt auch dann, wenn dies zu Überlast (Qualitätsstufe E oder F) und entsprechendem Rückstau auf den untergeordneten Straßen führt.
|
Von wesentlichen Rückstauungen auf die A 9 ist nach der Verkehrsuntersuchung im Ergebnis nicht auszugehen. Daher sind keine baulichen bzw. signaltechnischen Anpassungen erforderlich.
Die mit Datum 29.11.2021 vorgelegte Verkehrsuntersuchung ging als Nutzer der Entwicklungsfläche von einem Logistikunternehmen im 2-Schicht-Betrieb mit insgesamt 575 Kfz-Fahrten/24h aus. Davon wurden 335 Lkw-Fahrten/24h und 240 Pkw-Fahrten/24h angenommen. Auf Grund der Schichtzeiten von 6 bis 14 Uhr bzw. 14 bis 22 Uhr war davon auszugehen, dass der Beschäftigtenverkehr außerhalb der erhobenen Spitzenverkehrsstunden auftreten würde. In den Zeiten der Beschäftigten zu- und -abfahrten liegen die Verkehrsmengen um 60% bzw. 40% niedriger als während der höchst belasteten Stunden von ca. 16.30 bis 17.30 Uhr. Entsprechend zeigten die Verkehrsqualitäts- bzw. Leistungsfähigkeitsberechnungen an den Knotenpunkten im Umfeld unkritische Werte.
Auf Grund der inzwischen ausgeschlossenen Logistiknutzung wird nun ein geändertes Nutzungskonzept zugrunde gelegt. Mit dem neuen Nutzungskonzept tritt in den Zeitbereichen zwischen 5.30 und 6.30 Uhr und zwischen 13.30 und 14.30 Uhr rechnerisch nur die Hälfte des bisher angesetzten Verkehrs auf.
Da nun die Knotenpunkte mit dem neuen Nutzungskonzept auch in der morgendlichen Spitzenstunde und unmittelbar nach der abendlichen Spitzenstunde mit zusätzlichem Verkehr belastet werden, erfolgten mit Schreiben des Büro GEVAS vom 08.07.2022 ergänzende Verkehrsqualitätsberechnungen. Dabei wird, um die sichere Seite abzudecken, nicht die Stunde von 18.00 bis 19.00 Uhr als Basis herangezogen, sondern die Spitzenstunde von 16.30 bis 17.30 Uhr wird mit dem Neuverkehr beaufschlagt.
Gegenüber den Berechnungen des alten Nutzungskonzepts ermitteln sich nun für die Morgenspitze an beiden BAB-Anschlussknotenpunkten die Qualitätsstufe D statt C. Dies ist auf den Mehrverkehr der jeweils von der A9 kommenden und jeweils links abbiegenden Kfz zurückzuführen. Alle anderen Einstufungen sind unverändert. Die Berechnungen zeigen auch, dass Potenziale für die Umverteilung von Freigabezeiten bestehen, so dass auch Qualitätsstufen von D vermieden werden können.
Aufgrund des im Verhältnis zu den bereits vorhandenen Verkehrsmengen vergleichsweise geringen Neuverkehrs des Vorhabens und der gegenläufigen Verkehrsströme verändern sich die Rückstausituationen im Planfall nur marginal. Die Rückstaulängen an der LSA Münchener Straße / A9 West verlängern sich morgens rechnerisch um 2 m, abends um 6 m. Der Rückstau abends am Kreisverkehr in der Zufahrt Münchener Straße erhöht sich um 1 Fahrzeug.
Somit kann auch der Neuverkehr des Planungsvorhabens mit dem neuen Nutzungskonzept leistungsfähig und verträglich an den Knotenpunkten im Umfeld abgewickelt werden.
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die Autobahn GmbH keine grundlegenden Bedenken gegen das Vorhaben hat. Die bisherige Verkehrsuntersuchung ging als Nutzer der Entwicklungsfläche von einem Logistikunternehmen im 2-Schicht-Betrieb mit insgesamt 575 Kfz-Fahrten/24h aus. Auf Grund der Schichtzeiten war davon auszugehen, dass der Beschäftigtenverkehr außerhalb der erhobenen Spitzenverkehrsstunden auftreten würde. Entsprechend zeigten die Verkehrsqualitäts- bzw. Leistungsfähigkeitsberechnungen an den Knotenpunkten im Umfeld unkritische Werte.
Auf Grund der inzwischen ausgeschlossenen Logistiknutzung wird nun ein geändertes Nutzungskonzept zugrunde gelegt. Mit dem neuen Nutzungskonzept tritt in den Zeitbereichen zwischen 5.30 und 6.30 Uhr und zwischen 13.30 und 14.30 Uhr rechnerisch nur die Hälfte des bisher angesetzten Verkehrs auf. Da nun die Knotenpunkte mit dem neuen Nutzungskonzept auch in der morgendlichen Spitzenstunde und unmittelbar nach der abendlichen Spitzenstunde mit zusätzlichem Verkehr belastet werden, erfolgten mit Schreiben des Büro GEVAS vom 08.07.2022 ergänzende Verkehrsqualitätsberechnungen. Gegenüber den Berechnungen des alten Nutzungskonzepts ermitteln sich nun für die Morgenspitze an beiden BAB-Anschlussknotenpunkten die Qualitätsstufe D statt C. Die Berechnungen zeigen auch, dass Potenziale für die Umverteilung von Freigabezeiten bestehen, so dass auch Qualitätsstufen von D vermieden werden können.
Aufgrund des im Verhältnis zu den bereits vorhandenen Verkehrsmengen vergleichsweise geringen Neuverkehrs des Vorhabens und der gegenläufigen Verkehrsströme verändern sich die Rückstausituationen im Planfall nur marginal. Somit kann auch der Neuverkehr des Planungsvorhabens mit dem neuen Nutzungskonzept leistungsfähig und verträglich an den Knotenpunkten im Umfeld abgewickelt werden.
|
Bayerischer Bauernverband, mit Schreiben vom 20.06.2022
|
Anregung:
|
Stellungnahme:
|
|
Die bereits abgegebene Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes vom 09.03.2022 gilt weiterhin.
|
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes zur Kenntnis. Die Anregung wurde bereits beschlussmäßig wie folgt behandelt:
Ein Hinweis auf die Duldung der, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft entstehenden, Immissionen wird in die Begründung aufgenommen. Für den Ziel- und Quellverkehr werden im Plangebiet ausreichende Parkmöglichkeiten geschaffen. Auch wenn es sich im vorliegenden Fall um einen Angebotsbebauungsplan handelt, steht bereits jetzt fest, dass wesentliche Teile des Gebietes zu Produktion- und Montagezwecken sowie für Verwaltung und Dienstleistungen genutzt werden und damit kein Logistikzentrum entstehen wird. In Teilbereichen ist eine mehrstöckige Bebauung vorgesehen. Ein Radweg entlang der Autobahn ist innerhalb der Bauverbotszone nicht nur denkbar unattraktiv, sondern auch unzulässig und hätte darüber hinaus keinerlei Anbindung in das übrige Radwegenetz. Die Grenzabstände zu landwirtschaftlichen Flächen werden bei der Pflanzauswahl berücksichtigt. Die erforderlichen Ausgleichsflächen werden im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde festgelegt.
|
Handwerkskammer für München und Oberbayern mit Schreiben vom 15.07.2022
|
Anregung
|
Stellungnahme:
|
|
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die nochmalige Möglichkeit zur Stellungnahme zu o.a. Beteiligungsverfahren der Gemeinde Allershausen und nimmt die Behandlung der Stellungnahmen aus dem vorangegangenen frühzeitigen Beteiligungsverfahren in der beiliegenden Abwägungstabelle und die Anpassungen und Ergänzungen des Planentwurfs u.a. hinsichtlich des Schallschutzes zur Kenntnis.
Der Stellungnahme von März 2022 ist von unserer Seite nichts hinzuzufügen; die wirtschaftsfreundliche Zielstellung ist von Seiten der Handwerkskammer für München und Oberbayern vielmehr weiterhin sehr zu begrüßen.
|
Kenntnisnahme
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat zur Kenntnis, dass die Handwerkskammer für München und Oberbayern das Vorhaben begrüßt.
|
Gemeinde Hohenkammer, mit Schreiben vom 06.07.2022
|
Anregung:
|
Stellungnahme:
|
|
Der Gemeinderat beschließt, dass die Belange der Gemeinde Hohenkammer nicht betroffen sind. Einwände werden nicht erhoben.
|
Kenntnisnahme
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die Belange der Gemeinde Hohenkammer nicht betroffen sind und keine Einwände erhoben werden.
|
Gemeinde Kranzberg, mit Schreiben vom 23.06.2022
|
Anregung:
|
Stellungnahme:
|
|
Belange der Gemeinde Kranzberg werden durch die Planungen der Gemeinde Allershausen nicht beeinträchtigt.
Der Gemeinderat erhebt keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplans „Eggenberger Feld Süd" und zur 14. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Allershausen. Einen Radweg würde die Gemeinde Kranzberg begrüßen.
|
Kenntnisnahme
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die Gemeinde Kranzberg keine Einwände gegen das Vorhaben hat.
|
IHK für München und Oberbayern, mit Schreiben vom 11.07.2022
|
Anregung:
|
Stellungnahme:
|
|
Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft ist es ausdrücklich zu begrüßen und zu befürworten, dass mit diesem Planvorhaben zusätzliche gewerbliche Bau- und Erweiterungsflächen nach § 8 BauNVO geschaffen werden.
Der vorliegenden Planung können wir zustimmen.
In eigener Sache: Bitte denken Sie daran, Ihr neues Gewerbegebiet effizient und kostenfrei zu vermarkten und stellen dieses im IHK-Standortportal Bayern ein! Bitte überprüfen Sie auch Ihre bereits bestehenden Daten, um Ihre Kommune optimal zu bewerben.
|
Kenntnisnahme
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die IHK für München und Oberbayern das Vorhaben begrüßt.
|
Landratsamt Freising, mit Schreiben vom 14.07.2022
|
Anregung:
|
Stellungnahme:
|
|
Anbei übersenden wir Ihnen die o.g. Stellungnahmen zu o.g. Planung.
Folgende Fachstellen erheben gegen die o.g. Planung keine Einwände bzw. haben sich nicht geäußert:
- Abgrabung
- Bauleitplanung
- Kreisbrandrat
- Ortsplanung
- Kreisarchäologie
- Immissionsschutz
- Naturschutz
Weitere Fachstellen wurden nicht beteiligt.
Wir bitten Sie um Vorlage eines Protokolls über die beschlussmäßige Behandlung der vorgebrachten Bedenken und Einwände der Träger öffentlicher Belange.
Nach Abschluss des Verfahrens bitten wir Sie, für unsere digitale Plansammlung im Geo-Portal uns eine komplette Planfassung der bekannt gemachten Fassung sowie ggf. die zusammenfassende Erklärung als Digitalfassung – möglichst im pdf-Format (300 dpi) und mit den entsprechenden Unterschriften zu überlassen.
Sollten die Unterlagen in digitaler Form ohne Unterschriften übermittelt werden, benötigen wir jedoch einen Zusatz, dass die digitale Fassung mit dem Original übereinstimmt.
Die Papierform der in Kraft getretenen Planfassung (4-fach) und ggf. die zusammenfassende Erklärung (1-fach) benötigen wir weiterhin.
Sollten die Unterlagen nicht komplett sein, bzw. etwas nicht o. k. sein, bitten wir Sie um umgehende Mitteilung (telefonisch oder per Fax).
Bitte beachten Sie, dass ab sofort der wirksame Flächennutzungsplan/Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 a Abs. 1 BauGB bzw. 10 a Abs. 1 BauGB ergänzend auch ins Internet eingestellt werden und sobald dies technisch möglich ist – über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden muss (§ 6 a Abs. 2 BauGB/§ 10 a Abs. 2 BauGB).
|
Nach Abschluss des Verfahrens werden die Unterlagen in gewünschter Form und Anzahl übermittelt.
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die Abteilungen Abgrabung, Bauleitplanung, Ortsplanung, Kreisarchäologie und Naturschutz keine Bedenken gegen das Vorhaben vorbringen. Nach Abschluss des Verfahrens werden die Unterlagen in gewünschter Form und Anzahl übermittelt.
|
Landratsamt Freising, Gesundheitsamt, mit Schreiben vom 14.06.2022
|
Anregung:
|
Stellungnahme:
|
|
Infektionsschutzgesetz §§ 37/38 und 41.
Alle zu errichtenden Gebäude sind an das öffentliche Kanalnetz sowie an die zentrale Trinkwasserversorgung anzuschließen.
|
Die ordnungsgemäße Ver- und Entsorgung wird durch die Erschließungsplanung sichergestellt.
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Anregung des Landratsamtes Freising, Gesundheitsamt, zur Kenntnis. Die ordnungsgemäße Ver- und Entsorgung wird durch die Erschließungsplanung sichergestellt.
|
Landratsamt Freising, SG 33, mit Schreiben vom 05.07.2022
|
Anregung:
|
Stellungnahme:
|
|
Es wird auf die Stellungnahme vom 05.07.2022 zur Bebauungsplan-Neuaufstellung für das Gebiet "Gewerbegebiet A9 Süd" verwiesen.
|
Für die Linksabbiegespur ist die erforderliche Aufweitung der Straßenverkehrsfläche im Plan dargestellt. Aus Gründen der Lesbarkeit wurde jedoch auf die Darstellung der Markierung verzichtet. Im Zuge der redaktionellen Endbearbeitung des Planes wird die Darstellung in die Planzeichnung übernommen.
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Anregung des Landratsamt Freising, SG 33, zur Kenntnis. Für die Linksabbiegespur ist die erforderliche Aufweitung der Straßenverkehrsfläche im Plan dargestellt. Aus Gründen der Lesbarkeit wurde jedoch auf die Darstellung der Markierung verzichtet. Im Zuge der redaktionellen Endbearbeitung des Planes wird die Darstellung in die Planzeichnung zum Bebauungsplan übernommen.
|
Landratsamt Freising, SG 61, mit Schreiben vom 08.06.2022
|
Anregung:
|
Stellungnahme:
|
|
Die Stellungnahme vom 08.03.22 ist weiterhin zu beachten.
Lärmschutzmaßnahmen aufgrund des Gewerbegebietes A9 Süd werden vom Straßenbaulastträger der Kreisstraße FS 6 nicht übernommen.
Gemäß den Ausführungen der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes ist auf Ebene des Bebauungsplanes zur sicheren Abwicklung des Verkehrs eine Abbiegespur im Änderungsbereich vorgesehen, sowie eine Fortführung des Gehweges am westlichen Änderungsbereichs. Hierbei ist zwingend auch der Geh- und Radweg zwischen Allershausen und Eggenberg in die Planung mit aufzunehmen.
|
Die Details der Erschließung einschließlich der angesprochenen Punkte werden im Zuge der Erschließungsplanung in Abstimmung mit dem Sachgebiet Tiefbau und dem Staatlichen Bauamt geklärt.
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Forderung zur Reduzierung der Anschlussstellen wurde nachgekommen. Die Details der Erschließung werden im Zuge der Erschließungsplanung in Abstimmung mit dem Sachgebiet Tiefbau geklärt. Grundsätzlich ist die Radwegeverbindung auf der Westseite der Kreisstraße als Teil des überörtlichen Radwegekonzeptes vorgesehen. Dieser ist jedoch nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens.
Für den Fall, dass diese Wegeverbindung in absehbarer Zeit nicht realisiert werden kann, sind im städtebaulichen Vertrag Regelungen getroffen, eine Anbindung des Plangebietes nach Norden innerhalb des Plangebietes zu realisieren. Dies setzt jedoch voraus, dass diese Verbindung auch nördlich des Plangebietes realisiert werden kann. die erforderlichen Vereinbarungen werden daher erst getroffen, wenn die Realisierungsvoraussetzungen vorliegen.
|
Landratsamt Freising, SG 41, Wasserrecht, mit Schreiben vom 15.06.2022
|
Anregung:
|
Stellungnahme:
|
|
Es wird auf die Stellungnahme zum Bebauungsplan verwiesen:
Der Arbeitsbereich Hochwasserschutz teilt mit:
Es gilt weiterhin die Aussage v. 22.02.2022. „Die von der geplanten Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet A 9 Süd“ betroffenen Flächen (Fl.Nrn. 1253/1, 1253/3, 1223 T Gde. und Gmk. Allershausen) liegen weder in einem vorläufig gesicherten noch einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Auch ein faktisches Überschwemmungsgebiet liegt dort nicht vor. Es bestehen daher keine Einwände gegen die geplante Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet A 9 Süd“ und die beabsichtigte zeitgleiche Änderung des Flächennutzungsplans zur Erweiterung des Gewerbegebiets an der A9 in Allershausen.“
Damit bestehen auch weiterhin keine Einwände gegen die geplante 14. Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung des Bebauungsplans Gewerbegebiet A9 Süd.
|
Kenntnisnahme
|
|
Der Arbeitsbereich Gewässerausbau teilt mit:
Oberirdische Gewässer sind durch die Planung nicht betroffen.
Das Niederschlagswasser soll im Baugebiet versickert werden, was begrüßt wird. Laut Bodengutachten ist eine Versickerung nur in den unteren Bodenschichten möglich, so dass ein Bodenaustausch und der Bau von Rigolen erforderlich wird, für die eine wasserrechtliche Genehmigung beantragt wird. Derzeit ist ein Entwässerungskonzept in Vorbereitung, und die wesentlichen Maßnahmen zur Niederschlagswasserversickerung wurden in den Hinweisen zum Textteil aufgenommen.
Auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung besteht kein Rechtsanspruch. Es sollte noch im Bebauungsplanverfahren über ein Entwässerungskonzept dargelegt werden, dass das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen – auch außerhalb des Plangebiets – keinen Schaden nehmen.
Möglichkeiten der Überwindung:
Vorlage eines entsprechenden Konzeptes und - soweit notwendig - Beantragung einer wasserrechtlichen Gestattung.
|
Kenntnisnahme
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass das Landratsamt Freising, SG 41, Wasserrecht, keine Einwände gegen das Vorhaben hat. Die erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen werden im Laufe der Erschließungsplanung eingeholt.
|
Landratsamt Freising, SG 41 Altlasten, mit Schreiben vom 12.07.2022
|
Anregung:
|
Stellungnahme:
|
|
Das von der 14. Flächennutzungsplanänderung betroffenen Grundstücke (Fl.Nrn. 1253/1, 1253/3 und 1223 (TF), Gem. Allershausen) sind im Altlastenkataster des Landratsamtes Freising derzeit nicht eingetragen. Diese Feststellung bestätigt nicht, dass die Flächen frei von jeglichen Altasten oder schädlichen Bodenverunreinigungen sind, sondern besagt nur, dass dem Landratsamt bisher keine Hinweise vorliegen, die zu einer Eintragung der Flächen hätten führen müssen. Im Rahmen des Flächennutzungsplanänderungs- und Bebauungsplanverfahrens ist es Aufgabe der Gemeinde, auch eigene Recherchen zu betreiben, ob Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten vorliegen.
Hierzu sind Informationsquellen der Gemeinde (z.B. Archive, Luftbilder, Befragung der Bevölkerung usw.) auszuschöpfen.
Die Flächen werden derzeit größtenteils intensiv landwirtschaftlich (Acker) genutzt. Künftig sind, der Nutzung entsprechend, die Werte der Bundesbodenschutzverordnung für Gewerbeflächen einzuhalten.
|
Die Hinweise zum Umgang mit möglicherweise zu Tage tretenden Altlasten sowie zum schonenden Umgang mit dem Boden (Bodenmanagementkonzept) sind bereits in den Unterlagen enthalten. Die einschlägigen Regelwerke hierzu finden Beachtung.
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Die Hinweise zum Umgang mit möglicherweise zu tage tretenden Altlasten sowie zum schonenden Umgang mit dem Boden (Bodenmanagementkonzept) sind bereits in den Unterlagen enthalten. Die einschlägigen Regelwerke hierzu finden Beachtung.
|
Regionaler Planungsverband, mit Schreiben vom 18.07.2022
|
Anregung:
|
Stellungnahme:
|
|
Die Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes München teilt mit, dass zum o. g. Vorhaben keine regionalplanerischen Bedenken angemeldet werden.
|
Kenntnisnahme
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass der Regionale Planungsverband München keine Bedenken gegen das Vorhaben hat.
|
Regierung von Oberbayern, mit Schreiben vom 27.06.2022
|
Anregung:
|
Stellungnahme:
|
|
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme ab:
Inhalt der Flächennutzungsplanänderung ist die südliche Erweiterung des Gewerbegebietes in Oberallershausen zwischen der Bundesautobahn A 9 und der Kreisstraße FS 6. Der Bedarf an gewerblichen Flächen ist in der Begründung nun dargelegt. Die o.g. Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
|
Kenntnisnahme
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die Regierung von Oberbayern keine Einwände gegen das Vorhaben hat und dem Vorhaben die Erfordernisse der Raumordnung nicht entgegenstehen.
|
Regierung von Oberbayern, Brand- und Katastrophenschutz, mit Schreiben vom 15.06.2022
|
Anregung:
|
Stellungnahme:
|
|
Bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes – grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen:
1. Das Hydrantennetz ist nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln. Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.
2. Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ verwiesen.
Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mind. 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu verfügen.
3. Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über die Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DL(K) 23-12 o.ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der zweite Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.
4. Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).
5. Die Feuerwehr ist bei der Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben oder anderer besonderer Einrichtungen (z.B. Verwender von Radioisotopen o.ä.), die auf Grund der Betriebsgröße und –art und/oder der gelagerten, hergestellten oder zu verarbeitenden Stoffe (z.B. radioaktive Stoffe, Säuren, brennbare Flüssigkeiten, aggressive Gase etc.) einen besonderen Gefahrenschwerpunkt bilden, entsprechend auszurüsten.
Im Übrigen verweisen wir auf die "Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung 2020/2021, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 35 -Brandschutz-.
Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht abgestimmt.
|
Der Kreisbrandrat wurde gehört. Seitens des Kreisbrandrates wurden keine grundlegenden Bedenken gegen das Vorhaben vorgebracht. Die Hinweise zum Brandschutz werden bei der Erschließungsplanung beachtet und teilweise in die Begründung aufgenommen.
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Anregung der Regierung von Oberbayern, Brand- und Katastrophenschutz, zur Kenntnis. Der Kreisbrandrat wurde gehört. Seitens des Kreisbrandrates wurden keine grundlegenden Bedenken gegen das Vorhaben vorgebracht. Die Hinweise zum Brandschutz werden bei der Erschließungsplanung beachtet und teilweise in die Begründung aufgenommen.
|
Staatliches Bauamt Freising, mit Schreiben vom 28.06.2022
|
Anregung:
|
Stellungnahme:
|
|
vielen Dank für die Unterrichtung nach §4 Abs. 2 BauGB über die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet A 9 Süd“ sowie die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Gewerbegebiet A 9 Süd“.
In Ihrer Abwägung der Stellungnahmen wurde unsere Anmerkung vom 08.03.2022 aufgenommen.
Das von gevas humberg & partner vorgelegte Gutachten berücksichtigt zwar jeden der betroffenen Knotenpunkte separat für sich, aufgrund ihrer Nähe zueinander beeinflussen sich die Knotenpunkte allerdings untereinander sehr.
Hier sollte deshalb unbedingt eine Mikrosimulation erstellt werden, um die gegenseitigen Auswirkungen sichtbar zu machen.
Ein Gutachten von Schlothauer und Wauer aus dem Jahr 2019 weist daraufhin, dass sich der Knotenpunkt St2054 -FS6 (Kreisverkehrsplatz) an seiner Leistungsgrenze befindet. Gerne stellen wir Ihnen das Gutachten bei Bedarf zur Verfügung.
Das Staatliche Bauamt Freising stimmt dem Vorhaben zu, verweist aber weiterhin auf die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrplatzes.
|
Kenntnisnahme
|
|
Nachtrag vom 18.07.2022:
Vielen Dank für das erneute, sehr ausführliche Telefonat. Wie bereits dort angemerkt, kann aus Sicht des Staatlichen Bauamtes Freising auf eine Mikrosimulation verzichtet werden.
Unsere Stellungnahmen vom 08.03.2022 und 28.06.2022 behalten ansonsten ihre Gültigkeit.
|
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Anregung des Staatlichen Bauamtes zur Kenntnis.
Auf Grund der inzwischen ausgeschlossenen Logistiknutzung wird nun ein geändertes Nutzungskonzept zugrunde gelegt. Mit dem neuen Nutzungskonzept tritt in den Zeitbereichen zwischen 5.30 und 6.30 Uhr und zwischen 13.30 und 14.30 Uhr rechnerisch nur die Hälfte des bisher angesetzten Verkehrs auf. Da nun die Knotenpunkte mit dem neuen Nutzungskonzept auch in der morgendlichen Spitzenstunde und unmittelbar nach der abendlichen Spitzenstunde mit zusätzlichem Verkehr belastet werden, erfolgen ergänzende Verkehrsqualitätsberechnungen. Gegenüber den Berechnungen des alten Nutzungskonzepts ermitteln sich nun für die Morgenspitze an beiden BAB-Anschlussknotenpunkten die Qualitätsstufe D statt C. Die Berechnungen zeigen auch, dass Potenziale für die Umverteilung von Freigabezeiten bestehen, so dass auch Qualitätsstufen von D vermieden werden können.
Aufgrund des im Verhältnis zu den bereits vorhandenen Verkehrsmengen vergleichsweise geringen Neuverkehrs des Vorhabens und der gegenläufigen Verkehrsströme verändern sich die Rückstausituationen im Planfall nur marginal. Somit kann auch der Neuverkehr des Planungsvorhabens mit dem neuen Nutzungskonzept leistungsfähig und verträglich an den Knotenpunkten im Umfeld abgewickelt werden.
|
Wasserwirtschaftsamt München, mit Schreiben vom 14.07.2022
|
Anregung:
|
Stellungnahme:
|
|
Mit Schreiben vom 11.03.2022 haben wir uns als Träger öffentlicher Belange im Verfahren an der Bauleitplanung gem. § 4 Abs. 1 WHG geäußert.
Wir haben darauf hingewiesen, dass aufgrund der hohen Versiegelung des Planungsgebiets, dem wassersensiblen Planungsbereich mit hoch anstehenden Grundwasserständen und einer schlechten Durchlässigkeit der oberen Baugrundschichten eine frühzeitige Abstimmung mit dem WWA München vor der nächsten Beteiligung im Bebauungsplanverfahren aus unserer Sicht unerlässlich ist.
Diese Abstimmung ist nicht erfolgt. Stattdessen wird im Dokument „Abwägungen Stellungnahmen“ auf das nachgeordnete wasserrechtliche Verfahren verwiesen und eine Versickerung über Mulden mit dem Hinweis abgelehnt, dass die Anbauverbotszone nicht für eine Versickerungsanlage genutzt werden kann. Dies ist nach Kenntnis des WWA München nicht richtig, da in anderen ähnlich gelagerten Fällen eine Zustimmung im Einzelfall durchaus möglich ist.
|
Der Durchlässigkeitsbeiwert beträgt gemäß Bodengutachten 2,1 x E-5 m/s und ist somit noch ausreichend für eine Versickerung geeignet. Wegen des hohen Grundwasserstandes sind nur flache Rigolen (z.B. einlagige Füllkörperrigolen mit H = 66 cm) möglich. Diese können im Bereich der Verkehrsflächen regelkonform errichtet werden, in Grünflächen können zudem Mulden zur Versickerung über die belebte Bodenzone angelegt werden.
Auf Grundlage der Werte aus dem Bodengutachten wurde durch ein Fachplanungsbüro ein Entwässerungskonzept erstellt, welches die geordnete Entwässerung des Vorhabens nachweist.
Wie der Stellungnahme der Autobahn-GmbH vom 17.03.2022 zu entnehmen ist, bedürfen Bauvorhaben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) im Bereich der Anbauverbots- und Beschränkungszonen der Genehmigung/Zustimmung des Fernstraßenbundesamtes. Da nicht sichergestellt werden kann, dass diese Zustimmung bis zum Satzungsbeschluss vorliegt, wurde bisher auf Maßnahmen und Anlagen innerhalb der Bauverbotszone verzichtet.
Im Zuge der weiteren Erschließungsplanung und Bauanträge wird geprüft, ob Entwässerungsanlangen in der Bauverbotszone die Zustimmung des Fernstraßenbundesamtes finden. Sollte dies der Fall sein, kann der Anregung des Wasserwirtschaftsamtes gefolgt werden.
Unabhängig der Zustimmung des Fernstraßenbundesamtes ist die ordnungsgemäße Entwässerung durch das vorliegende Konzept sichergestellt.
|
|
Als Ergebnis liegt kein abgestimmtes Niederschlagswasserkonzept vor. Das Ergebnis der Voruntersuchung zur Niederschlagswasserversickerung, nachdem das anfallende Niederschlagswasser auf dem Baugrundstück versickert werden kann, sieht das WWA München wie zuvor begründet kritisch.
Eine funktionierende Niederschlagswasserbeseitigung ist Bestandteil einer ordnungsgemäßen Erschließung und sollte im Bebauungsplan abschließend geregelt sein. Dazu muss keine vollständig ausgearbeitete Entwässerungsplanung vorliegen. Es sollte den potentiellen Bauherren aber eine eindeutige und auch funktionierende Lösungsvariante angeboten werden. Dafür sollten auch die entsprechenden Flächen für Versickerung oder Rückhaltung zur Verfügung stehen und im Bebauungsplan dargestellt werden.
Bereits bei der Bauleitplanung muss eine Konzeption zur Niederschlagswasserentsorgung zugrunde liegen, „nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen - auch außerhalb des Plangebiets - keinen Schaden nehmen“ (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2002, Az. 4 CN 14.00).
Diese Bedingungen sehen wir aufgrund des schlecht durchlässigen Baugrunds und insbesondere in Hinblick auf das Fehlen des Nachweises von Notwasserwegen im Falle eines Starkregenereignisses als nicht erfüllt an.
Deshalb stimmen wir dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf nicht zu, da aus Sicht des WWA München aufgrund des ungenügenden Niederschlagswasserkonzeptes die Erschließung nicht gesichert ist.
Hinweisen möchten wir noch darauf, dass wir Elemente einer zeitgemäßen wassersensiblen Siedlungsentwicklung nahezu vollständig vermissen. Die Festsetzung einer Dachbegrünung von nur 10% auf dem überwiegenden Flächenanteil kann exemplarisch als Gradmesser für die Ausschöpfung des Potentials einer wassersensiblen Siedlungsentwicklung angesehen werden.
Wir bieten Ihnen abermals an, für ein Abstimmungsgespräch zur Verfügung zu stehen.
|
Die Entwässerungsplanung erfolgt in Abstimmung mit dem WWA.
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Anregung des Wasserwirtschaftsamtes zur Kenntnis. Der Durchlässigkeitsbeiwert beträgt gemäß Bodengutachten 2,1 x E-5 m/s und ist somit noch ausreichend für eine Versickerung geeignet. Wegen des hohen Grundwasserstandes sind nur flache Rigolen (z.B. einlagige Füllkörperrigolen mit H = 66 cm) möglich. Diese können im Bereich der Verkehrsflächen regelkonform errichtet werden, in Grünflächen können zudem Mulden zur Versickerung über die belebte Bodenzone angelegt werden.
Auf Grundlage der Werte aus dem Bodengutachten wurde durch ein Fachplanungsbüro ein Entwässerungskonzept erstellt, welches die geordnete Entwässerung des Vorhabens nachweist.
Wie der Stellungnahme der Autobahn-GmbH vom 17.03.2022 zu entnehmen ist, bedürfen Bauvorhaben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) im Bereich der Anbauverbots- und Beschränkungszonen der Genehmigung/Zustimmung des Fernstraßenbundesamtes. Da nicht sichergestellt werden kann, dass diese Zustimmung bis zum Satzungsbeschluss vorliegt, wurde bisher auf Maßnahmen und Anlagen innerhalb der Bauverbotszone verzichtet.
Im Zuge der weiteren Erschließungsplanung und Bauanträge wird geprüft, ob Entwässerungsanlangen in der Bauverbotszone die Zustimmung des Fernstraßenbundesamtes finden. Sollte dies der Fall sein, kann der Anregung des Wasserwirtschaftsamtes gefolgt werden.
Unabhängig der Zustimmung des Fernstraßenbundesamtes ist die Ordnungsgemäße Entwässerung durch das vorliegende Konzept sichergestellt.
Die Entwässerungsplanung ist erfolgt und befindet sich in Abstimmung mit dem WWA.
|
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von den im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen und erhebt die Vorschläge des Büro Bökenbrink Planen & Beraten zur Behandlung der Stellungnahmen zum Beschluss.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2
zum Seitenanfang
3.2. Feststellungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
|
11. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
|
02.08.2022
|
ö
|
|
3.2 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 01.02.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet A 9 Süd" beschlossen. Da das Vorhaben nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann, wurde auf der gleichen Sitzung beschlossen den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren zu ändern.
Der Änderungsbereich umfasst folgende Grundstücke:
Fl.Nr. 1253/1, 1253/3 und eine Teilfläche aus 1223 der Gemarkung Allershausen.
Durchgeführt wurde ein zweistufiges Regelverfahren mit der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB bzw. der frühzeitigen Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bzw. die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. Das Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB fand im Zeitraum vom 09.02.2022 - 11.03.2022 statt.
Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung wurde auf der Sitzung vom 31.05.2022 gebilligt. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bzw. die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit 15.06.2022 - 15.07.2022 nach Bekanntmachung vom 07.06.2022 statt.
Nach Kenntnisnahme und Abwägung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen wurden die Stellungnahmen gemäß der Vorlage des Büros Bökenbrink abgewogen und gemäß dem Abwägungsergebnis im Flächennutzungsplan berücksichtigt.
Beschluss
Da sich aus den im Verfahren vorgebrachten Anregungen keine relevanten Änderungen in den Planunterlagen ergeben, wird die 14. Änderung des Flächennutzungsplans für das "Gewerbegebiet A 9 Süd" daher in der Fassung vom 02.08.2022 beschlossen.
Der Gemeinderat von Allershausen stellt die vom Planungsbüro Bökenbrink, 90562 Kalchreuth, ausgearbeitete 14. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich "Gewerbegebiet A 9 Süd" mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 02.08.2022 fest.
Die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Begründung mit Umweltbericht sind gemäß § 6 Abs. 1 BauGB dem Landratsamt Freising zur Genehmigung vorzulegen. Anschließend ist die Erteilung der Genehmigung ortsüblich gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bekanntzumachen.
Die Kosten des Bauleitplanverfahrens sind von der Antragstellerin zu tragen. Ein entsprechender städtebaulicher Vertrag wurde geschlossen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2
zum Seitenanfang
4. Bebauungsplan "Gewerbegebiet A9 Süd"
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
|
11. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
|
02.08.2022
|
ö
|
|
4 |
Sachverhalt
1 STELLUNGNAHME
Stellungnahme des Planers zu den während der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet A9 Süd“ in Allershausen.
2 ANREGUNGEN
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet A9 Süd“ in Allershausen, wurden in der Zeit vom 15.06.2022 bis 15.07.2022 folgende Anregungen und Bedenken vorgebracht:
2.1 folgende Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:
- Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten, Dr.-Ulrich-Weg 4, 85435 Erding
Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern, Infanteriestr. 1, 80797 München
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern, Postfach 20 01 31, 80001 München
Bayer. Bauernverband, Geschäftsstelle Freising, Mozartstr. 1, 85354 Freising
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Abt. Bodendenkmalpflege / Referat Oberbayern, Postfach 10023, 80076 München
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Abt. Bau- u. Kunstdenkmalpflege, Postfach 10 02 03; 80076 München
Bayernwerk AG; Kundencenter Pfaffenhofen, Am Draht 7, 85276 Pfaffenhofen a.d. Ilm
Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Freising; Major-Braun-Weg 12, 85354 Freising
Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Siemensstr. 20, 84030 Landshut
Flughafen München GmbH, Postfach 23 17 55, 80326 München
Regierung von Oberbayern, Gewerbeaufsichtsamt, 80534 München
Handwerkskammer für München und Oberbayern, Max-Joseph-Str. 4, 80333 München
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Postfach 80323 München
Kreisheimatpfleger, Landshuter Str. 31; 85356 Freising
Landratsamt Freising, Bauamt, Landshuter Str. 31; 85356 Freising
Landratsamt Freising, Bauleitplanung, Landshuter Str. 31; 85356 Freising
Landratsamt Freising, Immissionsschutzbehörde, Landshuter Str. 31; 85356 Freising
Landratsamt Freising, Ortsplanung, Landshuter Str. 31; 85356 Freising
Landratsamt Freising, Untere Jagdbehörde, Landshuter Str. 31; 85356 Freising
Landratsamt Freising, SG 42 - Naturschutzbehörde, Landshuter Str. 31; 85356 Freising
Landratsamt Freising, SG 12 – Tiefbau; Landshuter Str. 31, 85356; Freising
Landratsamt Freising, SG 41 - Altlasten und Bodenschutz, Landshuter Str. 31; 85356 Freising
Landratsamt Freising, SG 41 - Abgrabungsrecht; Landshuter Str. 31; 85356 Freising
Landratsamt Freising, SG 33 - Straßenverkehrsamt; Landshuter Str. 31; 85356 Freising
Landratsamt Freising, Gesundheitsamt; Landshuter Str. 31; 85356 Freising
Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; 80534 München
Regionaler Planungsverband, Arnulfstr. 60, 80335 München
Staatliches Bauamt Freising, Servicestelle München, Winzererstr. 43, 80797 München
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Domberg 18 – 24, 85354 Freising
Wasserwirtschaftsamt München, Servicestelle Freising, Heßstr. 128; 80797 München
Regierung von Oberbayern, SG 201 - Fachbereich Brand- und Katstrophenschutz, 80534 München
Regierung von Oberbayern, SG 315 - Luftamt Südbayern, 80534 München
Gemeinde Hohenkammer, Petershauser Str. 1, 85411 Hohenkammer
Gemeinde Kirchdorf, Rathausplatz 1, 85414 Kirchdorf
Gemeinde Kranzberg, Untere Dorfstr. 3 85402 Kranzberg
Gemeinde Paunzhausen, Freisinger Str. 6, 85307 Paunzhausen
Landesbund für Vogelschutz – infoservice@lbv.de
Polizeiinspektion Freising, Haydstr. 4, 85354 Freising
2.2 keine Rückmeldung haben gegeben:
- Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern, Infanteriestr. 1, 80797 München
- Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Abt. Bodendenkmalpflege / Referat Oberbayern, Postfach 10023, 80076 München
- Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Abt. Bau- u. Kunstdenkmalpflege Postfach 10 02 03; 80076 München
- Bayernwerk AG; Kundencenter Pfaffenhofen, Am Draht 7, 85276 Pfaffenhofen a.d. Ilm
- Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Freising; Major-Braun-Weg 12, 85354 Freising
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Siemensstr. 20, 84030 Landshut
- Regierung von Oberbayern, Gewerbeaufsichtsamt, 80534 München
- Landratsamt Freising, Untere Jagdbehörde, Landshuter Str. 31; 85356 Freising
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Domberg 18 – 24, 85354 Freising
- Regierung von Oberbayern, SG 315 - Luftamt Südbayern, 80534 München
- Gemeinde Kirchdorf, Rathausplatz 1, 85414 Kirchdorf
- Gemeinde Paunzhausen, Freisinger Str. 6, 85307 Paunzhausen
- Polizeiinspektion Freising, Haydstr. 4, 85354 Freising
2.3 keine Anregungen oder Bedenken zur Planung haben geäußert:
- Flughafen München GmbH, Postfach 23 17 55, 80326 München
- Regierung von Oberbayern, Gewerbeaufsichtsamt, 80534 München
- Landratsamt Freising, SG 41, Abgrabung
- Landratsamt Freising, SG 41, Ortsplanung
- Landratsamt Freising, SG 42, Naturschutz
- Landratsamt Freising, Bauleitplanung
- Landratsamt Freising, Kreisarchäologie
2.4 folgende Träger öffentlicher Belange bzw. Bürger haben Anregungen zur Planung geäußert:
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, mit Schreiben vom 14.07.2022
- Autobahn GmbH, mit Schreiben vom 30.06.2022
- Bayerischer Bauernverband, mit Schreiben vom 20.06.2022
- Handwerkskammer für München und Oberbayern mit Schreiben vom 15.07.2022
- Gemeinde Hohenkammer, mit Schreiben vom 06.07.2022
- Gemeinde Kranzberg, mit Schreiben vom 23.06.2022
- IHK für München und Oberbayern, mit Schreiben vom 11.07.2022
- Landratsamt Freising, Bauamt, mit Schreiben vom 14.07.2022
- Landratsamt Freising, Gesundheitsamt, mit Schreiben vom 14.06.2022
- Landratsamt Freising, SG 33, mit Schreiben vom 05.07.2022
- Landratsamt Freising, SG 61, mit Schreiben vom 08.07.2022
- Landratsamt Freising, SG 41, Wasserrecht, mit Schreiben vom 15.06.2022
- Landratsamt Freising, SG 41, Immissionsschutz, mit Schreiben vom 14.07.2022
- Landratsamt Freising, SG 41, Altlasten, mit Schreiben vom 12.07.2022
- Landratsamt Freising, Kreisbrandrat, mit Schreiben vom 07.07.2022
- Regionaler Planungsverband, mit Schreiben vom 18.07.2022
- Regierung von Oberbayern, mit Schreiben vom 27.06.2022
- Regierung von Oberbayern, Brand- und Katastrophenschutz, mit Schreiben vom 15.06.2022
- Staatliches Bauamt Freising, mit Schreiben vom 28.06.2022
- Wasserwirtschaftsamt München, mit Schreiben vom 14.07.2022
Die vorgebrachten Anregungen werden nachfolgend der Abwägung unterzogen.
zum Seitenanfang
4.1. Öffentliche Auslegung, Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange;
Behandlung der Stellungnahmen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
|
11. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
|
02.08.2022
|
ö
|
|
4.1 |
Sachverhalt
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, mit Schreiben vom 14.07.2022
|
|
Anregung:
|
Stellungnahme:
|
Für die Beteiligung an o.g. Planungsvorhaben bedanken wir uns. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Ebersberg-Erding gibt eine gemeinsame Stellungnahme der Bereiche Landwirtschaft und Forsten ab.
Landwirtschaft:
Die Sachverhalte, welche in unserer Stellungnahme vom 11.03.2022 (Az.: AELF-EE-L2.2-4612-81-8-3) hervorgebracht wurden, sind ausreichend berücksichtigt worden.
Zusätzlich möchten wir darauf hinweisen, dass die Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche die benachbarten landwirtschaftlichen Flächen nicht negativ bezüglich der Bearbeitung beeinflussen dürfen.
|
Kenntnisnahme
|
Forsten:
Bezüglich unserer Bewertung in der Stellungnahme vom 11.03.2022 (Az.: AELF-EE-L2.2-4612-81-8-3) haben sich keine Änderungen ergeben. Aus waldrechtlicher und forstfachlicher Sicht ergeben sich somit weiterhin keine Einwände.
|
Kenntnisnahme
|
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die Belange des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ausreichend berücksichtigt wurden. Durch die Schaffung von Streu- und Magerwiesen auf der Ausgleichsfläche sind keine negativen Auswirkungen auf die benachbarten landwirtschaftlichen Flächen zu erwarten.
|
Autobahn GmbH, mit Schreiben vom 30.06.2022
|
Anregung:
|
Stellungnahme:
|
Die Autobahn GmbH Niederlassung Südbayern nimmt wie folgt, auf Ihre Anfrage vom 08.06.2022, Stellung:
Die Autobahn GmbH Niederlassung Südbayern bleibt bei der Stellungnahme vom 17.03.2022 und ist mit dem Beschlussvorschlag einverstanden sofern folgender Teil ergänzt wird:
Sollte es dennoch in Folge des zusätzlichen Verkehrsaufkommens zu Rückstauungen auf die A 9 kommen, sind bauliche bzw. signaltechnische Anpassungen an den Knotenpunkten vorzunehmen. Ggf. ist die Lichtsignalsteuerung auch verkehrsabhängig zugunsten der Verkehrssicherheit und Leistungsfähigkeit der Autobahn derart anzupassen, dass ein Rückstau auf die Autobahn verhindert wird. Diese Anpassungspflicht gilt auch dann, wenn dies zu Überlast (Qualitätsstufe E oder F) und entsprechendem Rückstau auf den untergeordneten Straßen führt.
|
Von wesentlichen Rückstauungen auf die A 9 ist nach der Verkehrsuntersuchung im Ergebnis nicht auszugehen. Daher sind keine baulichen bzw. signaltechnischen Anpassungen erforderlich.
Die mit Datum 29.11.2021 vorgelegte Verkehrsuntersuchung ging als Nutzer der Entwicklungsfläche von einem Logistikunternehmen im 2-Schicht-Betrieb mit insgesamt 575 Kfz-Fahrten/24h aus. Davon wurden 335 Lkw-Fahrten/24h und 240 Pkw-Fahrten/24h angenommen. Auf Grund der Schichtzeiten von 6 bis 14 Uhr bzw. 14 bis 22 Uhr war davon auszugehen, dass der Beschäftigtenverkehr außerhalb der erhobenen Spitzenverkehrsstunden auftreten würde. In den Zeiten der Beschäftigten zu- und -abfahrten liegen die Verkehrsmengen um 60% bzw. 40% niedriger als während der höchst belasteten Stunden von ca. 16.30 bis 17.30 Uhr. Entsprechend zeigten die Verkehrsqualitäts- bzw. Leistungsfähigkeitsberechnungen an den Knotenpunkten im Umfeld unkritische Werte.
Auf Grund der inzwischen ausgeschlossenen Logistiknutzung wird nun ein geändertes Nutzungskonzept zugrunde gelegt. Mit dem neuen Nutzungskonzept tritt in den Zeitbereichen zwischen 5.30 und 6.30 Uhr und zwischen 13.30 und 14.30 Uhr rechnerisch nur die Hälfte des bisher angesetzten Verkehrs auf.
Da nun die Knotenpunkte mit dem neuen Nutzungskonzept auch in der morgendlichen Spitzenstunde und unmittelbar nach der abendlichen Spitzenstunde mit zusätzlichem Verkehr belastet werden, erfolgten mit Schreiben des Büro GEVAS vom 08.07.2022 ergänzende Verkehrsqualitätsberechnungen. Dabei wird, um die sichere Seite abzudecken, nicht die Stunde von 18.00 bis 19.00 Uhr als Basis herangezogen, sondern die Spitzenstunde von 16.30 bis 17.30 Uhr wird mit dem Neuverkehr beaufschlagt.
Gegenüber den Berechnungen des alten Nutzungskonzepts ermitteln sich nun für die Morgenspitze an beiden BAB-Anschlussknotenpunkten die Qualitätsstufe D statt C. Dies ist auf den Mehrverkehr der jeweils von der A9 kommenden und jeweils links abbiegenden Kfz zurückzuführen. Alle anderen Einstufungen sind unverändert. Die Berechnungen zeigen auch, dass Potenziale für die Umverteilung von Freigabezeiten bestehen, so dass auch Qualitätsstufen von D vermieden werden können.
Aufgrund des im Verhältnis zu den bereits vorhandenen Verkehrsmengen vergleichsweise geringen Neuverkehrs des Vorhabens und der gegenläufigen Verkehrsströme verändern sich die Rückstausituationen im Planfall nur marginal. Die Rückstaulängen an der LSA Münchener Straße / A9 West verlängern sich morgens rechnerisch um 2 m, abends um 6 m. Der Rückstau abends am Kreisverkehr in der Zufahrt Münchener Straße erhöht sich um 1 Fahrzeug.
Somit kann auch der Neuverkehr des Planungsvorhabens mit dem neuen Nutzungskonzept leistungsfähig und verträglich an den Knotenpunkten im Umfeld abgewickelt werden.
|
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die Autobahn GmbH keine grundlegenden Bedenken gegen das Vorhaben hat. Die bisherige Verkehrsuntersuchung ging als Nutzer der Entwicklungsfläche von einem Logistikunternehmen im 2-Schicht-Betrieb mit insgesamt 575 Kfz-Fahrten/24h aus. Auf Grund der Schichtzeiten war davon auszugehen, dass der Beschäftigtenverkehr außerhalb der erhobenen Spitzenverkehrsstunden auftreten würde. Entsprechend zeigten die Verkehrsqualitäts- bzw. Leistungsfähigkeitsberechnungen an den Knotenpunkten im Umfeld unkritische Werte.
Auf Grund der inzwischen ausgeschlossenen Logistiknutzung wird nun ein geändertes Nutzungskonzept zugrunde gelegt. Mit dem neuen Nutzungskonzept tritt in den Zeitbereichen zwischen 5.30 und 6.30 Uhr und zwischen 13.30 und 14.30 Uhr rechnerisch nur die Hälfte des bisher angesetzten Verkehrs auf. Da nun die Knotenpunkte mit dem neuen Nutzungskonzept auch in der morgendlichen Spitzenstunde und unmittelbar nach der abendlichen Spitzenstunde mit zusätzlichem Verkehr belastet werden, erfolgten mit Schreiben des Büro GEVAS vom 08.07.2022 ergänzende Verkehrsqualitätsberechnungen. Gegenüber den Berechnungen des alten Nutzungskonzepts ermitteln sich nun für die Morgenspitze an beiden BAB-Anschlussknotenpunkten die Qualitätsstufe D statt C. Die Berechnungen zeigen auch, dass Potenziale für die Umverteilung von Freigabezeiten bestehen, so dass auch Qualitätsstufen von D vermieden werden können.
Aufgrund des im Verhältnis zu den bereits vorhandenen Verkehrsmengen vergleichsweise geringen Neuverkehrs des Vorhabens und der gegenläufigen Verkehrsströme verändern sich die Rückstausituationen im Planfall nur marginal. Somit kann auch der Neuverkehr des Planungsvorhabens mit dem neuen Nutzungskonzept leistungsfähig und verträglich an den Knotenpunkten im Umfeld abgewickelt werden.
|
Bayerischer Bauernverband, mit Schreiben vom 20.06.2022
|
Anregung:
|
Stellungnahme:
|
Die bereits abgegebene Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes vom 09.03.2022 gilt weiterhin.
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes zur Kenntnis. Die Anregung wurde bereits beschlussmäßig wie folgt behandelt:
Ein Hinweis auf die Duldung der, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft entstehenden, Immissionen wird in die Begründung aufgenommen. Für den Ziel- und Quellverkehr werden im Plangebiet ausreichende Parkmöglichkeiten geschaffen. Auch wenn es sich im vorliegenden Fall um einen Angebotsbebauungsplan handelt, steht bereits jetzt fest, dass wesentliche Teile des Gebietes zu Produktion- und Montagezwecken sowie für Verwaltung und Dienstleistungen genutzt werden und damit kein Logistikzentrum entstehen wird. In Teilbereichen ist eine mehrstöckige Bebauung vorgesehen. Ein Radweg entlang der Autobahn ist innerhalb der Bauverbotszone nicht nur denkbar unattraktiv, sondern auch unzulässig und hätte darüber hinaus keinerlei Anbindung in das übrige Radwegenetz. Die Grenzabstände zu landwirtschaftlichen Flächen werden bei der Pflanzauswahl berücksichtigt. Die erforderlichen Ausgleichsflächen werden im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde festgelegt.
|
Handwerkskammer für München und Oberbayern mit Schreiben vom 15.07.2022
|
|
Anregung
|
Stellungnahme:
|
|
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die nochmalige Möglichkeit zur Stellungnahme zu o.a. Beteiligungsverfahren der Gemeinde Allershausen und nimmt die Behandlung der Stellungnahmen aus dem vorangegangenen frühzeitigen Beteiligungsverfahren in der beiliegenden Abwägungstabelle und die Anpassungen und Ergänzungen des Planentwurfs u.a. hinsichtlich des Schallschutzes zur Kenntnis.
Der Stellungnahme von März 2022 ist von unserer Seite nichts hinzuzufügen; die wirtschaftsfreundliche Zielstellung ist von Seiten der Handwerkskammer für München und Oberbayern vielmehr weiterhin sehr zu begrüßen.
|
Kenntnisnahme.
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die Handwerkskammer für München und Oberbayern das Vorhaben begrüßt.
|
|
Gemeinde Hohenkammer, mit Schreiben vom 06.07.2022
|
|
Anregung:
|
Stellungnahme:
|
|
Der Gemeinderat beschließt, dass die Belange der Gemeinde Hohenkammer nicht betroffen sind. Einwände werden nicht erhoben.
|
Kenntnisnahme
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die Belange der Gemeinde Hohenkammer nicht betroffen sind und keine Einwände erhoben werden.
|
|
Gemeinde Kranzberg, mit Schreiben vom 23.06.2022
|
|
Anregung:
|
Stellungnahme:
|
|
Belange der Gemeinde Kranzberg werden durch die Planungen der Gemeinde Allershausen nicht beeinträchtigt.
Der Gemeinderat erhebt keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplans „Eggenberger Feld Süd" und zur 14. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Allershausen. Einen Radweg würde die Gemeinde Kranzberg begrüßen.
|
Kenntnisnahme
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die Gemeinde Kranzberg keine Einwände gegen das Vorhaben hat.
|
|
IHK für München und Oberbayern, mit Schreiben vom 11.07.2022
|
|
Anregung:
|
Stellungnahme:
|
|
Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft ist es ausdrücklich zu begrüßen und zu befürworten, dass mit diesem Planvorhaben zusätzliche gewerbliche Bau- und Erweiterungsflächen nach § 8 BauNVO geschaffen werden.
Der vorliegenden Planung können wir zustimmen.
In eigener Sache: Bitte denken Sie daran, Ihr neues Gewerbegebiet effizient und kostenfrei zu vermarkten und stellen dieses im IHK-Standortportal Bayern ein! Bitte überprüfen Sie auch Ihre bereits bestehenden Daten, um Ihre Kommune optimal zu bewerben.
|
Kenntnisnahme
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die IHK für München und Oberbayern das Vorhaben begrüßt.
|
|
Landratsamt Freising, mit Schreiben vom 14.07.2022
|
|
Anregung:
|
Stellungnahme:
|
|
Anbei übersenden wir Ihnen die o.g. Stellungnahmen zu o.g. Planung.
Folgende Fachstellen erheben gegen die o.g. Planung keine Einwände bzw. haben sich nicht geäußert:
- Abgrabung
- Bauleitplanung
- Ortsplanung
- Kreisarchäologie
- Naturschutz
Weitere Fachstellen wurden nicht beteiligt.
Wir bitten Sie um Vorlage eines Protokolls über die beschlussmäßige Behandlung der vorgebrachten Bedenken und Einwände der Träger öffentlicher Belange.
Nach Abschluss des Verfahrens bitten wir Sie, für unsere digitale Plansammlung im Geo-Portal uns eine komplette Planfassung der bekannt gemachten Fassung sowie ggf. die zusammenfassende Erklärung als Digitalfassung – möglichst im pdf-Format (300 dpi) und mit den entsprechenden Unterschriften zu überlassen.
Sollten die Unterlagen in digitaler Form ohne Unterschriften übermittelt werden, benötigen wir jedoch einen Zusatz, dass die digitale Fassung mit dem Original übereinstimmt.
Die Papierform der in Kraft getretenen Planfassung (4-fach) und ggf. die zusammenfassende Erklärung (1-fach) benötigen wir weiterhin.
Sollten die Unterlagen nicht komplett sein, bzw. etwas nicht o. k. sein, bitten wir Sie um umgehende Mitteilung (telefonisch oder per Fax).
Bitte beachten Sie, dass ab sofort der wirksame Flächennutzungsplan/Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 a Abs. 1 BauGB bzw. 10 a Abs. 1 BauGB ergänzend auch ins Internet eingestellt werden und sobald dies technisch möglich ist – über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden muss (§ 6 a Abs. 2 BauGB/§ 10 a Abs. 2 BauGB).
|
Nach Abschluss des Verfahrens werden die Unterlagen in gewünschter Form und Anzahl übermittelt.
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die Abteilungen Abgrabung, Bauleitplanung, Ortsplanung, Kreisarchäologie und Naturschutz keine Bedenken gegen das Vorhaben vorbringen. Nach Abschluss des Verfahrens werden die Unterlagen in gewünschter Form und Anzahl übermittelt.
|
|
Landratsamt Freising, Gesundheitsamt, mit Schreiben vom 14.06.2022
|
|
Anregung:
|
Stellungnahme:
|
|
Infektionsschutzgesetz §§ 37/38 und 41.
Alle zu errichtenden Gebäude sind an das öffentliche Kanalnetz sowie an die zentrale Trinkwasserversorgung anzuschließen.
|
Die ordnungsgemäße Ver- und Entsorgung wird durch die Erschließungsplanung sichergestellt.
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Anregung des Landratsamtes Freising, Gesundheitsamt, zur Kenntnis. Die ordnungsgemäße Ver- und Entsorgung wird durch die Erschließungsplanung sichergestellt.
|
|
Landratsamt Freising, SG 33, mit Schreiben vom 05.07.2022
|
|
Anregung:
|
Stellungnahme:
|
|
Die Anregungen zur Umplanung der Zufahrten (Reduzierung von drei auf eine Zufahrt) wurden laut Abwägungsprotokoll vom 31.05.2022 berücksichtigt. An der Linksabbiegespur in das Gebiet ist zwingend festzuhalten; diese ist im vorgelegten Plan nicht enthalten. Es wird diesbezüglich auf die Stellungnahme des SG 61 verwiesen.
Im Übrigen schließen wir uns der Stellungnahme des SG 61 an.
|
Für die Linksabbiegespur ist die erforderliche Aufweitung der Straßenverkehrsfläche im Plan dargestellt. Aus Gründen der Lesbarkeit wurde jedoch auf die Darstellung der Markierung verzichtet. Im Zuge der redaktionellen Endbearbeitung des Planes wird die Darstellung in die Planzeichnung übernommen.
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Anregung des Landratsamt Freising, SG 33, zur Kenntnis. Für die Linksabbiegespur ist die erforderliche Aufweitung der Straßenverkehrsfläche im Plan dargestellt. Aus Gründen der Lesbarkeit wurde jedoch auf die Darstellung der Markierung verzichtet. Im Zuge der redaktionellen Endbearbeitung des Planes wird die Darstellung in die Planzeichnung übernommen.
|
|
Landratsamt Freising, SG 61, mit Schreiben vom 08.07.2022
|
|
Anregung:
|
Stellungnahme:
|
|
Die Stellungnahme vom 08.03.22 ist weiterhin zu beachten.
Bei den straßenbegleitenden Baumpflanzungen ist zusätzlich zu den erforderlichen Fahrzeugrückhaltesystemen darauf zu achten, dass im Wurzelbereich eine Wurzelschutzmatte einzuarbeiten ist, damit die Wurzeln nicht in den Straßenaufbau eingreifen.
Geländeanhebungen dürfen sich nicht negativ auf den Betrieb und Bestand der Kreisstraße FS 6 und ihrer Bestandteile auswirken. Evtl. Folgekosten sind durch den Verursacher zu tragen.
Im Einmündungsbereich des Gewerbegebietes A9 Süd sind im Sichtfeld generell keine Sichthindernisse erlaubt.
Die geplante Werbepylone ist zwingend außerhalb des Sichtfeldes zu planen. Ein Nachweis ist dem Tiefbauamt zu erbringen. Die Freihaltung des Sichtfeldes bezieht sich auch auf die Zufahrt zum Grundstück Flur Nr. 1239 der Gemarkung Allershausen. Bei Aufstellung von selbstständig stehenden Werbeeinrichtungen ist immer die Richtlinie über den passiven Schutz von Fahrzeugführern zu beachten.
Die Tore im Einmündungsbereich in das Gewerbegebiet sind zu den Betriebszeiten offen zu halten, um einen Rückstau auf der Kreisstraße FS 6 zu vermeiden.
Böschungsflächen der Kreisstraße FS 6 dürfen nicht bepflanzt werden.
|
Die Details der Erschließung einschließlich der angesprochenen Punkte werden im Zuge der Erschließungsplanung in Abstimmung mit dem Sachgebiet Tiefbau und dem Staatlichen Bauamt geklärt.
|
|
Die Informationspflicht unter Punkt 13.6 der Begründung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet A9 Süd ist auf den Bereich des Bebauungsplangebietes einzuschränken und kann nicht den Bereich der Kreisstraße FS 6 und ihrer Straßenbestandteile ausgeweitet werden.
|
Die Informationspflicht hinsichtlich der Leitungen sowie deren Schutzzonen ist eine allgemeine Anregung der Bayernwerk Netz GmbH und gilt daher auch für den Bereich der Kreisstraße.
|
|
Gemäß 2.1.5 des Teil B - Umweltbericht - zum Bebauungsplan Gewerbegebiet A9 Süd und auch im Planteil ist der Geh- und Radweg zwischen Allershausen und Eggenberg nicht aufgeführt, der derzeit mit der Gemeinde abgestimmt wird. Wir bitten zwingend um Aufnahme in den Bebauungsplan und erneute Vorlage der Planunterlagen.
Für alle den Bereich der Kreisstraße FS6 betreffenden Änderungen aufgrund des Bebauungsplanes Gewerbegebiet A9 Süd (Geh- und Radweg, Abbiegespur), die noch nicht in diesen zur Stellungnahme vorgelegten Unterlagen enthalten sind, ist zwingend eine Aktualisierung der Planunterlagen erforderlich, sowie der Abschluß einer entsprechenden Ausbauvereinbarung, sowie auch einer Unterhaltsvereinbarung für den nun im Bereich des Gewerbegebietes geplanten Geh- und Radweg.
|
Grundsätzlich ist die Radwegeverbindung auf der Westseite der Kreisstraße als Teil des überörtlichen Radwegekonzeptes vorgesehen. Dieser ist jedoch nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens.
Für den Fall, dass diese Wegeverbindung in absehbarer Zeit nicht realisiert werden kann, sind im städtebaulichen Vertrag Regelungen getroffen, eine Anbindung des Plangebietes nach Norden innerhalb des Plangebietes zu realisieren. Dies setzt jedoch voraus, dass diese Verbindung auch nördlich des Plangebietes realisiert werden kann. Die erforderlichen Vereinbarungen werden daher erst getroffen, wenn die Realisierungsvoraussetzungen vorliegen.
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Anregung des Landratsamt Freising, SG 61, zur Kenntnis. Die Details der Erschließung werden im Zuge der Erschließungsplanung in Abstimmung mit dem Sachgebiet Tiefbau geklärt. Die Informationspflicht hinsichtlich der Leitungen sowie deren Schutzzonen ist eine allgemeine Anregung der Bayernwerk Netz GmbH und gilt daher auch für den Bereich der Kreisstraße.
Grundsätzlich ist die Radwegeverbindung auf der Westseite der Kreisstraße als Teil des überörtlichen Radwegekonzeptes vorgesehen. Dieser ist jedoch nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens. Für den Fall, dass diese Wegeverbindung in absehbarer Zeit nicht realisiert werden kann, sind im städtebaulichen Vertrag Regelungen getroffen, eine Anbindung des Plangebietes nach Norden innerhalb des Plangebietes zu realisieren. Dies setzt jedoch voraus, dass diese Verbindung auch nördlich des Plangebietes realisiert werden kann. Die erforderlichen Vereinbarungen werden daher erst getroffen, wenn die Realisierungsvoraussetzungen vorliegen.
|
|
Landratsamt Freising, SG 41, Wasserrecht, mit Schreiben vom 15.06.2022
|
|
Anregung:
|
Stellungnahme:
|
|
Der Arbeitsbereich Hochwasserschutz teilt mit:
Es gilt weiterhin die Aussage v. 22.02.2022. „Die von der geplanten Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet A 9 Süd“ betroffenen Flächen (Fl.Nrn. 1253/1, 1253/3, 1223 T Gde. und Gmk. Allershausen) liegen weder in einem vorläufig gesicherten noch einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Auch ein faktisches Überschwemmungsgebiet liegt dort nicht vor. Es bestehen daher keine Einwände gegen die geplante Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet A 9 Süd“ und die beabsichtigte zeitgleiche Änderung des Flächennutzungsplans zur Erweiterung des Gewerbegebiets an der A9 in Allershausen.“
Damit bestehen auch weiterhin keine Einwände gegen die geplante 14. Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung des Bebauungsplans Gewerbegebiet A9 Süd.
|
Kenntnisnahme
|
|
Der Arbeitsbereich Gewässerausbau teilt mit:
Oberirdische Gewässer sind durch die Planung nicht betroffen.
Das Niederschlagswasser soll im Baugebiet versickert werden, was begrüßt wird. Laut Bodengutachten ist eine Versickerung nur in den unteren Bodenschichten möglich, so dass ein Bodenaustausch und der Bau von Rigolen erforderlich wird, für die eine wasserrechtliche Genehmigung beantragt wird. Derzeit ist ein Entwässerungskonzept in Vorbereitung, und die wesentlichen Maßnahmen zur Niederschlagswasserversickerung wurden in den Hinweisen zum Textteil aufgenommen.
Auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung besteht kein Rechtsanspruch. Es sollte noch im Bebauungsplanverfahren über ein Entwässerungskonzept dargelegt werden, dass das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen – auch außerhalb des Plangebiets – keinen Schaden nehmen.
Möglichkeiten der Überwindung:
Vorlage eines entsprechenden Konzeptes und - soweit notwendig - Beantragung einer wasserrechtlichen Gestattung.
|
Kenntnisnahme
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass das Landratsamt Freising, SG 41, Wasserrecht, keine Einwände gegen das Vorhaben hat. Die erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen werden im Laufe der Erschließungsplanung eingeholt.
|
|
Landratsamt Freising, SG 41, Immissionsschutz, mit Schreiben vom 14.07.2022
|
|
Anregung:
|
Stellungnahme:
|
|
Straßenverkehrslärm
In der Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde vom 03.03.2022 wurde empfohlen, die durch das Gewerbegebiet induzierte Verkehrszunahme gemäß Nr. 7.4 TA Lärm zu untersuchen. Die beiliegende Verkehrsuntersuchung beurteilt nur die Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte jedoch nicht die zusätzliche Immissionsbelastung. Auch in der schalltechnischen Untersuchung von ACCON (Bericht Nr. ACB-0422-216138/04 Rev. 2 vom 11.05.2022) sind keine Ausführungen enthalten.
Die Verkehrslärmeinwirkungen wurden im Gutachten nach der RLS 19 berechnet. Prinzipiell ist in der aktuellen Fassung der DIN 18005-1 noch der Verweis auf die RLS 90 enthalten. Der Plangeber ist jedoch nicht zu einer strikten Anwendung der DIN 18005 verpflichtet. Bei beiden Richtlinien handelt es sich um sachverständig erstellte Leitlinien zur Berechnung von Schallausbreitung im Verkehr.
|
Gemäß TA Lärm 7.4 sind Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Eine diesbezügliche Bewertung erfolgt üblicherweise erst im nachgeordneten Genehmigungsverfahren für ein konkretes Bauvorhaben.
Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f sollen gemäß TA Lärm 7.4 durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit
- sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen,
- keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und
- die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden.
Die mit Spiegelstrich 1 bis 3 aufgeführten Bedingungen gelten kumulativ, d.h. nur wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind, sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art die Geräusche des An- und Abfahrverkehrs soweit wie möglich vermindert werden.
Im Rahmen des Schallgutachtens zum Bebauungsplanverfahren kann auf eine Bewertung der durch das Plangebiet zu erwartenden Verkehrszunahme nach 7.4 TA Lärm gemäß der ergänzenden Stellungnahme des Büro Accon vom 22.07.2022 aus gutachterlicher Sicht ausfolgenden Gründen verzichtet werden:
- Die Zunahme des Verkehrs durch das Plangebiet ist basierend auf der Verkehrsuntersuchung der gevas humberg & partner Ingenieurgesellschaft insgesamt gering und innerhalb der Ortslage von Allershausen vernachlässigbar. Selbst bei den Straßenabschnitten, die die höchsten Zuwächse erwarten lassen (Kreisstraße FS6 und Albert-Schweitzer-Str. (Süd)), beträgt die durch das Plangebiet prognostizierte Verkehrszunahme nur max. rd. 8 %. Die damit zu erwartenden Pegelerhöhungen liegen im Regelfall unter 1 dB, jedenfalls können Pegelerhöhungen um mind. 3 dB im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden. Zudem kann mit Einfahrt auf die Kreisstraße von einer Vermischung mit dem übrigen Verkehr im Sinne der TA Lärm ausgegangen werden.
|
|
Schallreflexionswirkung der möglichen Bebauung
Zusätzlich zur Schalltechnischen Untersuchung von ACCON hinsichtlich Straßenverkehrslärm und Lärmkontingentierung des Plangebietes wurde noch eine schalltechnische Stellungnahme zur Abschätzung der Reflexionswirkung einer möglichen Bebauung angefertigt. Demnach können sich an der Bebauung die östlich an das Plangebiet (BPL Eggenberger Feld Süd) an die Autobahn anschließt Pegelerhöhungen im Bereich zwischen 0,5 und 1,5 dB ergeben. In Nr. 9.2 der Begründung geht die Gemeinde auf diesen Belang ein. Schallschutzmaßnahmen wie eine Lärmschutzwand werden aufgrund der damit zusammenhängenden Kosten und der gegenüberstehenden geringfügigen Pegelerhöhung abgewogen. Prinzipiell könnte, auch wenn es sich um geringe Pegelerhöhungen handelt, noch untersucht werden, ob sich diese ggf. auf die im BPL "Eggenberger Feld Süd" festgelegten Lärmschutzbereiche und die daraus resultierenden Schalldämmmaße für die Häuserfronten auswirken.
|
Aufgrund der geringen Pegeländerungen kann nach fachgutachterlicher Einschätzung des Büro Accon vom 22.07.2022 davon ausgegangen werden, dass sich durch die Reflexionen des Autobahnverkehrs an einer möglichen Bebauung im gegenständlichen Plangebiet kein Erfordernis einer Änderung der im BPL "Eggenberger Feld Süd" festgelegten Lärmschutzbereiche und der daraus resultierenden Schalldämmmaße für die Häuserfronten ergibt.
Unabhängig davon wären bei einer erneuten rechnerischen Ermittlung der Lärmschutzbereiche für das Plangebiet "Eggenberger Feld Süd" das gleiche Rechenregelwerk (RLS-90), die gleichen Prognoseverkehrskenndaten sowie die gleichen geplanten Baukörper des städtebaulichen Entwurfs wie im Bebauungsplanverfahren „Eggenberger Feld Süd“ zugrunde zu legen, um eine Vergleichbarkeit mit den dort festgelegten Lärmschutzbereichen sicher zu stellen. Hierbei sind jedoch geringere Reflexionswirkungen zu erwarten, so dass nach fachgutachterlicher Einschätzung auf eine derartige Überprüfung verzichtet werden kann.
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Anregung des Landratsamt Freising, SG 41 zur Kenntnis.
Straßenverkehrslärm: Gemäß TA Lärm 7.4 sind Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Eine diesbezügliche Bewertung erfolgt üblicherweise erst im nachgeordneten Genehmigungsverfahren für ein konkretes Bauvorhaben.
Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f sollen gemäß TA Lärm 7.4 durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit
- sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen,
- keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und
- die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden.
Die mit Spiegelstrich 1 bis 3 aufgeführten Bedingungen gelten kumulativ, d.h. nur wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind, sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art die Geräusche des An- und Abfahrverkehrs so weit wie möglich vermindert werden.
Im Rahmen des Schallgutachtens zum Bebauungsplanverfahren kann auf eine Bewertung der durch das Plangebiet zu erwartenden Verkehrszunahme nach 7.4 TA Lärm aus gutachterlicher Sicht ausfolgenden Gründen verzichtet werden:
Die Zunahme des Verkehrs durch das Plangebiet ist basierend auf der Verkehrsuntersuchung der gevas humberg & partner Ingenieurgesellschaft insgesamt gering und innerhalb der Ortslage von Allershausen vernachlässigbar. Selbst bei den Straßenabschnitten, die die höchsten Zuwächse erwarten lassen (Kreisstraße FS6 und Albert-Schweitzer-Str. (Süd)), beträgt die durch das Plangebiet prognostizierte Verkehrszunahme nur max. rd. 8 %. Die damit zu erwartenden Pegelerhöhungen liegen im Regelfall unter 1 dB, jedenfalls können Pegelerhöhungen um mind. 3 dB im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden. Zudem kann mit Einfahrt auf die Kreisstraße von einer Vermischung mit dem übrigen Verkehr im Sinne der TA Lärm ausgegangen werden.
Aufgrund der geringen Pegeländerungen kann nach fachgutachterlicher Einschätzung des Büro Accon vom 22.07.2022 davon ausgegangen werden, dass sich durch die Reflexionen des Autobahnverkehrs an einer möglichen Bebauung im gegenständlichen Plangebiet kein Erfordernis einer Änderung der im BPL "Eggenberger Feld Süd" festgelegten Lärmschutzbereiche und der daraus resultierenden Schalldämmmaße für die Häuserfronten ergibt.
Unabhängig davon wären bei einer erneuten rechnerischen Ermittlung der Lärmschutzbereiche für das Plangebiet "Eggenberger Feld Süd" das gleiche Rechenregelwerk (RLS-90), die gleichen Prognoseverkehrskenndaten sowie die gleichen geplanten Baukörper des städtebaulichen Entwurfs wie im Bebauungsplanverfahren „Eggenberger Feld Süd“ zugrunde zu legen, um eine Vergleichbarkeit mit den dort festgelegten Lärmschutzbereichen sicher zu stellen. Hierbei sind jedoch geringere Reflexionswirkungen zu erwarten, so dass nach fachgutachterlicher Einschätzung auf eine derartige Überprüfung verzichtet werden kann.
|
|
Landratsamt Freising, SG 41 Altlasten, mit Schreiben vom 12.07.2022
|
|
Anregung:
|
Stellungnahme:
|
|
Die Grundstücke des Bebauungsplanes Allershausen Gewerbegebiet A9 Süd (Fl.Nr. 1253/1, 1253/3 und 1223(TF) Gemarkung Allershausen) sind im Altlastenkataster derzeit nicht eingetragen. Dem Landratsamt Freising - Sachgebiet 41/Bodenschutz - lagen bisher keine Hinweise auf Bodenverunreinigungen vor, die zu einer Eintragung im Altlastenkataster hätten führen müssen. Die Tatsache, dass die Behörde keine Kenntnis von schädlichen Bodenverunreinigungen hat, schließt deren Vorhandensein nicht generell aus.
Laut Planbeschreibung ist das künftige Baugebiet 8,4 ha groß und wir derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzt. 6,7 ha der o.g. Fläche sollen mit Gewerbeflächen (Gewerbehallen, Bürogebäude, Stellplätze und Verkehrsflächen) versiegelt werden.
Eine Baugrunduntersuchung des Ing. Büro Nickol & Partner vom 29.12.2021 ergab keinen Altlastenverdacht.
Maßgeblich für das Schutzgut Boden ist die Einhaltung der sog. Prüfwerte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBodSchG i.V. mit Anhang 2 der Bundesbodenschutzverordnung für die jeweilige Nutzung (hier: Gewerbegebiet). Diese Prüfwerte sind nachweislich einzuhalten.
Sollten - wider Erwarten - Bodenverunreinigungen feststellbar sein, ist das Landratsamt Freising unverzüglich zu verständigen und die weitere Vorgehensweise abzusprechen.
Das Thema "Oberboden" wurde im Entwurf zum Bebauungsplan behandelt.
Gemäß § 4 Abs. 1 BBodSchG sowie §§ 1, 202 BauGB sind bei allen Bau- und Planungsmaßnahmen die Grundsätze des schonenden und sparsamen Umgangs mit Boden zu beachten.
Es wird darauf hingewiesen, dass der im Zuge der Baumaßnahmen anfallende Erdaushub möglichst im Plangebiet zu verwerten ist. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken. Der Nachweis bzw. die Umsetzung des schonenden (fachgerechten) Umgangs mit dem Boden kann in der Regel mit einem Bodenmanagementkonzept erfolgen. Dies ist im Bebauungsplanentwurf bereits vorgesehen. Die Vorlage eines solchen Konzeptes sollte seitens der Gemeinde aber auch überprüft werden.
Dieses Konzept ist sinnvoll um Oberboden, kulturfähigen Unterboden und Aushub zweckmäßig wiederzuverwerten und nicht beanspruchten Boden zu schonen.
Inhalt des Bodenmanagementkonzeptes ist u.a: Feststellung der physikalischen Eigenschaften des auszuhebenden Bodens / Erdmassenberechnungen/ Mengenangaben bezüglich künftiger Verwendung des Bodens / direkte Verwendung im Baugebiet / außerhalb des Baugebietes / Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Ausbau und Lagerung / bei Zwischenlagerung Anlage von Mieten nach DIN 19731/ Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen/ Ausweisung von Lagerflächen/ Ausweisung von Zuwegungen / Ausweisung von Tabuflächen (z.B. Flächen mit keiner bauseitigen Beanspruchung) / Geeignete Witterung
Außerdem ist in der Planung bereits vorgesehen, dass überschüssiger Oberboden auf anderen landwirtschaftlichen Flächen zur Bodenverbesserung aufgebracht werden soll. Derartige Maßnahmen sind inclusive der dazugehörigen Bodenuntersuchung nach § 12 Bundesbodenschutzverordnung rechtzeitig zu planen, da für das Aufbringen von Oberboden auf landwirtschaftlichen Flächen ab 500 m² eine Baugenehmigung einzuholen ist.
Hinweis zum Flächenverbrauch:
Laut Begründung zum Bebauungsplan beträgt die Größe des neuen Plangebietes 8,4 Hektar. Versiegelt werden 6,7 ha. In Bayern soll sorgsamer mit der Fläche umgegangen werden. Daher wird in Bayern eine Richtgröße für den Flächenverbrauch (Siedlungs- und Verkehrsfläche) von 5 ha je Tag im Landesplanungsgesetz angestrebt (siehe Koalitionsvertrag S. 30).
Die Fläche Bayerns beträgt 7.055.000 Hektar. Anteilig auf das Gemeindegebiet Allershausen (2656 Hektar) heruntergerechnet ergäbe sich ein jährlicher Flächenverbrauch von 0,68 Hektar. Dieser sollte in der Regel nicht überschritten werden. Mit der Ausweisung dieses Gewerbegebietes wird der jährliche Flächenverbrauch um knapp das Zehnfache überschritten.
|
Die Hinweise zum Umgang mit möglicherweise zu Tage tretenden Altlasten sowie zum schonenden Umgang mit dem Boden (Bodenmanagementkonzept) sind bereits in den Unterlagen enthalten. Die einschlägigen Regelwerke hierzu finden Beachtung.
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Die Hinweise zum Umgang mit möglicherweise zu tage tretenden Altlasten sowie zum schonenden Umgang mit dem Boden (Bodenmanagementkonzept) sind bereits in den Unterlagen enthalten. Die einschlägigen Regelwerke hierzu finden Beachtung.
|
|
Landratsamt Freising, Kreisbrandrat, mit Schreiben vom 07.07.2022
|
|
Anregung:
|
Stellungnahme:
|
|
Aus der fachlichen Sicht des abwehrenden Brandschutzes nehme ich wie folgt Stellung:
Flächen für die Feuerwehr:
Die Zufahrt und die Verkehrsflächen für die Feuerwehr sind nach der Technische Regel: RASt 06 („Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen“) so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr verwiesen. Die Details (Bewegungsflächen, Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken, usw.) sind mit der Feuerwehr und im Einvernehmen mit der Kreisbrandinspektion festzulegen.
Löschwasserversorgung:
Der vorzuhaltende notwendige Löschwasserbedarf richtet sich nach der Art der durch die Stadt zugelassenen baulichen Nutzung (Bebauungsplan). Als Planungsgröße kann hierzu das DVGW-Arbeitsblatt W405:2008-02 herangezogen werden.
Die Feuerwehr ist bei der Ansiedlung von Gewerbetrieben oder anderer besonderer Einrichtungen, die aufgrund der Betriebsgröße und art- und/oder der gelagerten,
hergestellten oder zu verarbeitenden Stoffe bzw. sonstiger Gegebenheiten einen besonderen Gefahrenschwerpunkt bilden, entsprechen auszurüsten. (Art. 1 BayFwG)
|
Die Hinweise zum Brandschutz werden bei der Erschließungsplanung beachtet und wurden, soweit erforderlich, in die Begründung aufgenommen.
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass der Kreisbrandrat keine grundlegenden Bedenken gegen das Vorhaben hat. Die Hinweise zum Brandschutz werden bei der Erschließungsplanung beachtet und wurden, soweit erforderlich, in die Begründung aufgenommen.
|
|
Regionaler Planungsverband, mit Schreiben vom 18.07.2022
|
|
Anregung:
|
Stellungnahme:
|
|
Die Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes München teilt mit, dass zum o. g. Vorhaben keine regionalplanerischen Bedenken angemeldet werden.
|
Kenntnisnahme
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass der Regionale Planungsverband München keine Bedenken gegen das Vorhaben hat.
|
|
Regierung von Oberbayern, mit Schreiben vom 27.06.2022
|
|
Anregung:
|
Stellungnahme:
|
|
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme ab:
Der Bebauungsplan zielt auf eine gewerbliche Nutzung in Oberallershausen ab. Das Planungsgebiet stellt die südliche Erweiterung des Gewerbegebiets westlich der BAB A 9 dar und soll den Bedarf eines ansässigen sowie weiterer Betriebe decken.
Die o.g. Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
|
Kenntnisnahme
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die Regierung von Oberbayern keine Einwände gegen das Vorhaben hat und dem Vorhaben die Erfordernisse der Raumordnung nicht entgegenstehen.
|
|
Regierung von Oberbayern, Brand- und Katastrophenschutz, mit Schreiben vom 15.06.2022
|
|
Anregung:
|
Stellungnahme:
|
|
Bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes – grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen:
1. Das Hydrantennetz ist nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln. Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.
2. Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ verwiesen.
Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mind. 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu verfügen.
3. Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über die Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DL(K) 23-12 o.ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der zweite Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.
4. Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).
5. Die Feuerwehr ist bei der Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben oder anderer besonderer Einrichtungen (z.B. Verwender von Radioisotopen o.ä.), die auf Grund der Betriebsgröße und –art und/oder der gelagerten, hergestellten oder zu verarbeitenden Stoffe (z.B. radioaktive Stoffe, Säuren, brennbare Flüssigkeiten, aggressive Gase etc.) einen besonderen Gefahrenschwerpunkt bilden, entsprechend auszurüsten.
Im Übrigen verweisen wir auf die "Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung 2020/2021, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 35 -Brandschutz-.
Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht abgestimmt.
|
Kenntnisnahme. Der Kreisbrandrat wurde gehört. Seitens des Kreisbrandrates wurden keine grundlegenden Bedenken gegen das Vorhaben vorgebracht. Die Hinweise zum Brandschutz werden bei der Erschließungsplanung beachtet und teilweise in die Begründung aufgenommen.
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Anregung der Regierung von Oberbayern, Brand- und Katastrophenschutz, zur Kenntnis. Der Kreisbrandrat wurde gehört. Seitens des Kreisbrandrates wurden keine grundlegenden Bedenken gegen das Vorhaben vorgebracht. Die Hinweise zum Brandschutz werden bei der Erschließungsplanung beachtet und teilweise in die Begründung aufgenommen.
|
|
Staatliches Bauamt Freising, mit Schreiben vom 28.06.2022
|
|
Anregung:
|
Stellungnahme:
|
|
Vielen Dank für die Unterrichtung nach § 4 Abs. 2 BauGB über die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet A 9 Süd“ sowie die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Gewerbegebiet A 9 Süd“.
In Ihrer Abwägung der Stellungnahmen wurde unsere Anmerkung vom 08.03.2022 aufgenommen.
Das von gevas humberg & partner vorgelegte Gutachten berücksichtigt zwar jeden der betroffenen Knotenpunkte separat für sich, aufgrund ihrer Nähe zueinander beeinflussen sich die Knotenpunkte allerdings untereinander sehr.
Hier sollte deshalb unbedingt eine Mikrosimulation erstellt werden, um die gegenseitigen Auswirkungen sichtbar zu machen.
Ein Gutachten von Schlothauer und Wauer aus dem Jahr 2019 weist daraufhin, dass sich der Knotenpunkt St2054 -FS6 (Kreisverkehrsplatz) an seiner Leistungsgrenze befindet. Gerne stellen wir Ihnen das Gutachten bei Bedarf zur Verfügung.
Das Staatliche Bauamt Freising stimmt dem Vorhaben zu, verweist aber weiterhin auf die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrplatzes.
|
Kenntnisnahme
|
|
Nachtrag vom 18.07.2022:
Vielen Dank für das erneute, sehr ausführliche Telefonat. Wie bereits dort angemerkt, kann aus Sicht des Staatlichen Bauamtes Freising auf eine Mikrosimulation verzichtet werden.
Unsere Stellungnahmen vom 08.03.2022 und 28.06.2022 behalten ansonsten ihre Gültigkeit.
|
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Anregung des Staatlichen Bauamtes zur Kenntnis.
Auf Grund der inzwischen ausgeschlossenen Logistiknutzung wird nun ein geändertes Nutzungskonzept zugrunde gelegt. Mit dem neuen Nutzungskonzept tritt in den Zeitbereichen zwischen 5.30 und 6.30 Uhr und zwischen 13.30 und 14.30 Uhr rechnerisch nur die Hälfte des bisher angesetzten Verkehrs auf. Da nun die Knotenpunkte mit dem neuen Nutzungskonzept auch in der morgendlichen Spitzenstunde und unmittelbar nach der abendlichen Spitzenstunde mit zusätzlichem Verkehr belastet werden, erfolgen ergänzende Verkehrsqualitätsberechnungen. Gegenüber den Berechnungen des alten Nutzungskonzepts ermitteln sich nun für die Morgenspitze an beiden BAB-Anschlussknotenpunkten die Qualitätsstufe D statt C. Die Berechnungen zeigen auch, dass Potenziale für die Umverteilung von Freigabezeiten bestehen, so dass auch Qualitätsstufen von D vermieden werden können.
Aufgrund des im Verhältnis zu den bereits vorhandenen Verkehrsmengen vergleichsweise geringen Neuverkehrs des Vorhabens und der gegenläufigen Verkehrsströme verändern sich die Rückstausituationen im Planfall nur marginal. Somit kann auch der Neuverkehr des Planungsvorhabens mit dem neuen Nutzungskonzept leistungsfähig und verträglich an den Knotenpunkten im Umfeld abgewickelt werden.
|
|
Wasserwirtschaftsamt München, mit Schreiben vom 14.07.2022
|
|
Anregung:
|
Stellungnahme:
|
|
Mit Schreiben vom 11.03.2022 haben wir uns als Träger öffentlicher Belange im Verfahren an der Bauleitplanung gem. § 4 Abs. 1 WHG geäußert.
Wir haben darauf hingewiesen, dass aufgrund der hohen Versiegelung des Planungsgebiets, dem wassersensiblen Planungsbereich mit hoch anstehenden Grundwasserständen und einer schlechten Durchlässigkeit der oberen Baugrundschichten eine frühzeitige Abstimmung mit dem WWA München vor der nächsten Beteiligung im Bebauungsplanverfahren aus unserer Sicht unerlässlich ist.
Diese Abstimmung ist nicht erfolgt. Stattdessen wird im Dokument „Abwägungen Stellungnahmen“ auf das nachgeordnete wasserrechtliche Verfahren verwiesen und eine Versickerung über Mulden mit dem Hinweis abgelehnt, dass die Anbauverbotszone nicht für eine Versickerungsanlage genutzt werden kann. Dies ist nach Kenntnis des WWA München nicht richtig, da in anderen ähnlich gelagerten Fällen eine Zustimmung im Einzelfall durchaus möglich ist.
|
Der Durchlässigkeitsbeiwert beträgt gemäß Bodengutachten 2,1 x E-5 m/s und ist somit noch ausreichend für eine Versickerung geeignet. Wegen des hohen Grundwasserstandes sind nur flache Rigolen (z.B. einlagige Füllkörperrigolen mit H = 66 cm) möglich. Diese können im Bereich der Verkehrsflächen regelkonform errichtet werden, in Grünflächen können zudem Mulden zur Versickerung über die belebte Bodenzone angelegt werden.
Auf Grundlage der Werte aus dem Bodengutachten wurde durch ein Fachplanungsbüro ein Entwässerungskonzept erstellt, welches die geordnete Entwässerung des Vorhabens nachweist.
Wie der Stellungnahme der Autobahn-GmbH vom 17.03.2022 zu entnehmen ist, bedürfen Bauvorhaben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) im Bereich der Anbauverbots- und Beschränkungszonen der Genehmigung/Zustimmung des Fernstraßenbundesamtes. Da nicht sichergestellt werden kann, dass diese Zustimmung bis zum Satzungsbeschluss vorliegt, wurde bisher auf Maßnahmen und Anlagen innerhalb der Bauverbotszone verzichtet.
Im Zuge der weiteren Erschließungsplanung und Bauanträge wird geprüft, ob Entwässerungsanlangen in der Bauverbotszone die Zustimmung des Fernstraßenbundesamtes finden. Sollte dies der Fall sein, kann der Anregung des Wasserwirtschaftsamtes gefolgt werden.
Unabhängig der Zustimmung des Fernstraßenbundesamtes ist die ordnungsgemäße Entwässerung durch das vorliegende Konzept sichergestellt.
|
|
Als Ergebnis liegt kein abgestimmtes Niederschlagswasserkonzept vor. Das Ergebnis der Voruntersuchung zur Niederschlagswasserversickerung, nachdem das anfallende Niederschlagswasser auf dem Baugrundstück versickert werden kann, sieht das WWA München wie zuvor begründet kritisch.
Eine funktionierende Niederschlagswasserbeseitigung ist Bestandteil einer ordnungsgemäßen Erschließung und sollte im Bebauungsplan abschließend geregelt sein. Dazu muss keine vollständig ausgearbeitete Entwässerungsplanung vorliegen. Es sollte den potentiellen Bauherren aber eine eindeutige und auch funktionierende Lösungsvariante angeboten werden. Dafür sollten auch die entsprechenden Flächen für Versickerung oder Rückhaltung zur Verfügung stehen und im Bebauungsplan dargestellt werden.
Bereits bei der Bauleitplanung muss eine Konzeption zur Niederschlagswasserentsorgung zugrunde liegen, „nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen - auch außerhalb des Plangebiets - keinen Schaden nehmen“ (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2002, Az. 4 CN 14.00).
Diese Bedingungen sehen wir aufgrund des schlecht durchlässigen Baugrunds und insbesondere in Hinblick auf das Fehlen des Nachweises von Notwasserwegen im Falle eines Starkregenereignisses als nicht erfüllt an.
Deshalb stimmen wir dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf nicht zu, da aus Sicht des WWA München aufgrund des ungenügenden Niederschlagswasserkonzeptes die Erschließung nicht gesichert ist.
Hinweisen möchten wir noch darauf, dass wir Elemente einer zeitgemäßen wassersensiblen Siedlungsentwicklung nahezu vollständig vermissen. Die Festsetzung einer Dachbegrünung von nur 10% auf dem überwiegenden Flächenanteil kann exemplarisch als Gradmesser für die Ausschöpfung des Potentials einer wassersensiblen Siedlungsentwicklung angesehen werden.
Wir bieten Ihnen abermals an, für ein Abstimmungsgespräch zur Verfügung zu stehen.
|
Die Entwässerungsplanung ist erfolgt und befindet sich in Abstimmung mit dem WWA.
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Anregung des Wasserwirtschaftsamtes zur Kenntnis. Der Durchlässigkeitsbeiwert beträgt gemäß Bodengutachten 2,1 x E-5 m/s und ist somit noch ausreichend für eine Versickerung geeignet. Wegen des hohen Grundwasserstandes sind nur flache Rigolen (z.B. einlagige Füllkörperrigolen mit H = 66 cm) möglich. Diese können im Bereich der Verkehrsflächen regelkonform errichtet werden, in Grünflächen können zudem Mulden zur Versickerung über die belebte Bodenzone angelegt werden.
Auf Grundlage der Werte aus dem Bodengutachten wurde durch ein Fachplanungsbüro ein Entwässerungskonzept erstellt, welches die geordnete Entwässerung des Vorhabens nachweist.
Wie der Stellungnahme der Autobahn-GmbH vom 17.03.2022 zu entnehmen ist, bedürfen Bauvorhaben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) im Bereich der Anbauverbots- und Beschränkungszonen der Genehmigung/Zustimmung des Fernstraßenbundesamtes. Da nicht sichergestellt werden kann, dass diese Zustimmung bis zum Satzungsbeschluss vorliegt, wurde bisher auf Maßnahmen und Anlagen innerhalb der Bauverbotszone verzichtet.
Im Zuge der weiteren Erschließungsplanung und Bauanträge wird geprüft, ob Entwässerungsanlangen in der Bauverbotszone die Zustimmung des Fernstraßenbundesamtes finden. Sollte dies der Fall sein, kann der Anregung des Wasserwirtschaftsamtes gefolgt werden.
Unabhängig der Zustimmung des Fernstraßenbundesamtes ist die ordnungsgemäße Entwässerung durch das vorliegende Konzept sichergestellt.
Die Entwässerungsplanung ist erfolgt und befindet sich in Abstimmung mit dem WWA.
|
|
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von den im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet A9 Süd“ eingegangenen Stellungnahmen und erhebt die Vorschläge des Büro Bökenbrink Planen & Beraten zur Behandlung der Stellungnahmen zum Beschluss.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2
zum Seitenanfang
4.2. Satzungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
|
11. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
|
02.08.2022
|
ö
|
|
4.2 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 01.02.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet A 9 Süd" beschlossen. Da das Vorhaben nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann, wurde in der gleichen Sitzung beschlossen den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren zu ändern.
Das Planungsgebiet umfasst folgende Grundstücke:
Fl.Nr. 1253/1, 1253/3 und eine Teilfläche aus 1223 der Gemarkung Allershausen.
Durchgeführt wurde ein zweistufiges Regelverfahren mit der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB bzw. der frühzeitigen Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bzw. die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. Das Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB fand im Zeitraum vom 09.02.2022 - 11.03.2022 statt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde auf der Sitzung vom 31.05.2022 gebilligt. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bzw. die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit 15.06.2022 - 15.07.2022 nach Bekanntmachung vom 07.06.2022 statt.
Nach Kenntnisnahme und Abwägung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen wurden die Stellungnahmen gemäß der Vorlage des Büros Bökenbrink abgewogen und gemäß dem Abwägungsergebnis im Bebauungsplan berücksichtigt.
Beschluss
Da sich aus den im Verfahren vorgebrachten Anregungen keine relevanten Änderungen in den Planunterlagen ergeben, wird der Bauungsplan "Gewerbegebiet A 9 Süd" daher in der Fassung vom 02.08.2022 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches i.V. mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern als Satzung beschlossen. Die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften werden nach Art. 81 der Bayerischen Bauordnung als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan sowie die Begründung mit Umweltbericht sind gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung erfolgt, nachdem die im Parallelverfahren durchgeführte 14. Änderung des Flächennutzungsplans vom Landratsamt Freising genehmigt ist.
Die Kosten des Bauleitplanverfahrens sind von der Antragstellerin zu tragen. Ein entsprechender städtebaulicher Vertrag wurde geschlossen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
5. Bekanntgaben, Anfragen, Verschiedenes
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
|
11. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
|
02.08.2022
|
ö
|
|
5 |
Sachverhalt
Bürgermeister Vaas gibt bekannt:
Rückmeldung der Teilnehmer bis 09.08.2022.
- Dank des KBW Freising für den gewährten Zuschuss.
Die Auswertung der Straßenzustandserfassung wird nach der Sommerpause vorgestellt.
Die Ermittlung der Einspeiseleistung der PV-Anlagen ins Netz der Bayernwerke ist eine enorme bürokratische Hürde.
Rektor Riedel wurde letzte Woche verabschiedet. Sein Nachfolger seit dieser Woche ist Herr Nistler, zuvor Rektor in Eching.
Dank an den Gemeinderat für die gute Zusammenarbeit.
Anfragen:
GR Lerchl regt an, die Schranke an der Jobsterstraße nach den erfolgten Feldarbeiten wieder zu schließen.
GR Lerchl teilt weiter mit, dass im Rahmen der ILE Mobilitätssitzung der überörtliche Bedarf der Glonnbrücke bei Oberallershausen gesehen wird.
GR Bail erkundigt sich nach dem Stand zum Bauvorhaben in der Beethovenstraße.
Der Bauantrag wurde vom Landratsamt abgelehnt, da es zu groß war. In Abstimmung mit dem Landratsamt wurde das Bauvorhaben vom Bauherren angepasst.
GRin Kellner-Zotz teilt mit, dass die Aktion gegen Elterntaxis an der Schule ein Erfolg war.
GRin Kellner-Zotz teilt weiter mit dass, entgegen der Gerüchte, die Luftreiniger in der Schule weiterhin im Einsatz sind.
Bürgermeister Vaas ergänzt, dass laut Rektor Riedel die Zahl der kranken Kinder im vergangenen Schuljahr deutlich geringer war.
Weiter erkundigt sich GRin Kellner-Zotz zum Workshop zur Einbringung von Sportvereinen in die Ganztagsbetreuung.
GR Colombo teilt mit, dass der TSV Allershausen daran teilnimmt.
Datenstand vom 05.10.2022 16:04 Uhr