Datum: 17.12.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Groß Rathaus Allershausen
Gremium: Gemeinderat Allershausen
Körperschaft: Gemeinde Allershausen
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:41 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
|
1 |
Genehmigung der Sitzungsniederschrift (öffentlicher Teil) der Gemeinderatssitzung vom 19.11.2024
|
2 |
Kirchstraße 15, Erweiterungsbau, Möblierung
|
3 |
Bestätigung des Kommandanten und des Stellv. Kommandanten der Feuerwehr Aiterbach
|
4 |
Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Ladengeschäftes und einer Wohnung in eine Tierarztpraxis im EG und Teilung einer Wohneinheit im OG in zwei Wohneinheiten auf der Fl.Nr. 148, Gemarkung Allershausen
|
5 |
Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines 4-Spänners mit Stellplätzen auf der Fl.Nr. 372, Gemarkung Aiterbach
|
6 |
Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einkaufsmarktes, einer Arztpraxis bzw. Büroeinheiten auf der Fl.Nr. 1220, Gemarkung Allershausen
|
7 |
Antrag auf Vorbescheid gemäß § 9 BImSchG zur Errichtung und Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA 1 bis 4) auf den Flurnummern 2019, 2031, 1609 und 1607/5 der Gemarkung Allershausen
Hinweis auf TOP 5 der GR-Sitzung vom 10.09.2024
|
8 |
Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS)
|
9 |
Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS)
|
10 |
Änderung der Entgeltsatzung für die Benutzung der Mehrzweckhalle und der Schulturnhalle
|
11 |
Bekanntgaben, Anfragen, Verschiedenes
|
zum Seitenanfang
1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift (öffentlicher Teil) der Gemeinderatssitzung vom 19.11.2024
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
|
17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
|
17.12.2024
|
ö
|
|
1 |
Beschluss
Gegen die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 19.11.2024 werden keine Einwendungen vorgebracht. Die Niederschrift wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
2. Kirchstraße 15, Erweiterungsbau, Möblierung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
|
17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
|
17.12.2024
|
ö
|
|
2 |
Sachverhalt
Für den Erweiterungsbau Kirchstraße 15 liegt uns ein Angebot für die Möblierung vor. Die Konditionen sind wie bei den bisherigen Bestellungen von Kinderhaus Amperspatzen und Gemeindekindergarten Spatzennest bis zum Jahresende 2024 gültig. Die Fa. Resch Möbelwerkstätten bieten die Möblierung für insgesamt 11.909,39 € abzüglich 10 % an.
Beschluss
Der Auftrag für die Möblierung in Höhe von 10.718,45 € an die Fa. Resch Möbelwerkstätten wird hiermit erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
3. Bestätigung des Kommandanten und des Stellv. Kommandanten der Feuerwehr Aiterbach
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
|
17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
|
17.12.2024
|
ö
|
|
3 |
Sachverhalt
In der Dienstversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Aiterbach am 14.11.2024 fanden u.a. auch Neuwahlen statt.
Gewählt wurden:
1. Kommandant: Martin Fischer
2. Kommandant: Markus Berchtold
Gemäß Art. 8 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) bedürfen die Gewählten der Bestätigung durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat. Der Kreisbrandrat hat seine Stellungnahme mit Schreiben vom 20.11.2024 mitgeteilt.
Beschluss
Gemäß Art. 8 Abs. 4 BayFWG bestätigt der Gemeinderat Allershausen die in der Dienstversammlung am 14.11.2024 zum Kommandanten und Stellvertreter der Freiwilligen Feuerwehr Aiterbach Gewählten wie folgt:
1. Kommandant: Martin Fischer
2. Kommandant: Markus Berchtold
Die erforderlichen Lehrgänge haben die Gewählten bereits nachgewiesen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4. Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Ladengeschäftes und einer Wohnung in eine Tierarztpraxis im EG und Teilung einer Wohneinheit im OG in zwei Wohneinheiten auf der Fl.Nr. 148, Gemarkung Allershausen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
|
17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
|
17.12.2024
|
ö
|
Beschliessend
|
4 |
Sachverhalt
Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Ampertalstraße“ und ist nach Art der baulichen Nutzung als MD-Gebiet (Dorfgebiet) festgesetzt.
Mit Antrag auf Nutzungsänderung soll das bestehende Ladengeschäft mit Wohnung in eine Tierarztpraxis im EG und Teilung der Wohneinheit im OG in zwei Wohneinheiten umgenutzt werden. Zu der bereits genehmigten Wohnung kommen noch einmal zwei Wohneinheiten hinzu.
Die Größe der Tierarztpraxis beträgt 159,83 m² Hauptnutzfläche.
Der Hauptbaukörper bleibt unverändert. Es werden lediglich bauliche Änderungen im Baukörper vorgenommen.
Alle Ausbauten und Änderungen wurde bauordnungsrechtlich in früheren Jahren bereits genehmigt.
Stellplätze werden laut Stellplatzsatzung der Gemeinde Allershausen entsprechend nachgewiesen (12 Stellplätze).
Hinweis: Das Bauvorhaben befindet sich im festgesetzten Überschwemmungsgebiet (HQ100).
Unabhängig von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften, kann der Nutzungsänderung bauplanungsrechtlich zugestimmt werden.
Nähere Infos können den beigefügten Unterlagen entnommen werden.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines 4-Spänners mit Stellplätzen auf der Fl.Nr. 372, Gemarkung Aiterbach
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
|
17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
|
17.12.2024
|
ö
|
Beschliessend
|
5 |
Sachverhalt
Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Ortsteil Aiterbach und ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Allershausen als MD-Gebiet (Dorfgebiet) dargestellt. Bauplanungsrechtlich ist dieses Bauvorhaben gemäß § 34 BauGB als Innenbereichsvorhaben zu beurteilen.
Auf der Fl.Nr. 372, Gemarkung Aiterbach, soll ein 4-Spänner mit den Maßen 16,57 m x 9,615 m bei einer Ausführung mit Satteldach und einer Dachneigung von 35° Grad bei zweigeschoßiger Bebauung errichtet werden. Das bestehende Gebäude soll abgerissen werden.
Im Zuge eines Antrags auf Vorbescheid bittet der Antragsteller um Abklärung folgender Fragen:
Ist es möglich, auf dem betroffenen Grundstück einen 4-Spänner mit Stellplätzen zu errichten mit
- Außenmaßen 16,57 m x 9,615 m?
Wandhöhe von FFB OK EG von max. 6,40 m?
Firsthöhe von FFB OK EG von max. 9,80 m?
Einer Dachneigung von 35°?
Einer Geschossigkeit von II und mit Keller?
Die Verwaltung nimmt zu oben genanntem Punkten wie folgt Stellung:
Zu 1:
Die Außenmaße fügen sich in die umliegende Bebauung ein. In unmittelbarer Nähe gibt es bereits zwei Wohnhäuser die ähnliche Außenmaße aufweisen.
Zu 2, 3, 4:
Hier sind im speziellen die gesetzlich geregelten Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO zu beachten. Die Abstandsflächen werden auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen. Auch die beantragte Dachneigung fügt sich in die umliegende Bebauung ein. Abstandsflächen sind bei den Duplex-Garagen im speziellen zu überprüfen.
Zu 5:
Im Ortsbereich Aiterbach gibt es bereits Gebäude die eine II-Geschossigkeit aufweisen. Gegen die Errichtung eines Kellers spricht nichts.
Auf dem Grundstück sollen 6 offene Stellplätze und je 2 Stellplätze als Duplex-Garage errichtet werden. (Insgesamt 10 Stellplätze)
Im Baugenehmigungsverfahren ist die Stellplatzsituation noch einmal genauer abzuklären. Aktuell hat die Verwaltung Zweifel, dass die Anordnung wie im Plan eingezeichnet, tatsächlich so umgesetzt werden kann. Auch im Hinblick evtl. Abstandsflächenproblematik bei der Duplex-Garage.
Die Besucherstellplätze sind dann entsprechend zu kennzeichnen.
Dies ist aktuell nicht im Fragenkatalog für diesen Vorbescheid abgefragt.
Nähere Infos können den beigefügten Unterlagen entnommen werden.
Diskussionsverlauf
GR Berchtold, Huber und Mück sehen die Notwendigkeit einer Überprüfung der Stellplatzsituation, insbesondere durch mehrere Zufahrten von der Staatsstraße.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wird zu den angefragten Punkten 1.-5. erteilt. Die Stellplatzsatzung muss im Baugenehmigungsverfahren gesondert überprüft werden. Ebenso sind die Zufahrtsmöglichkeiten über die Staatsstraße mit dem Staatlichen Bauamt zu prüfen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
6. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einkaufsmarktes, einer Arztpraxis bzw. Büroeinheiten auf der Fl.Nr. 1220, Gemarkung Allershausen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
|
17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
|
17.12.2024
|
ö
|
Beschliessend
|
6 |
Sachverhalt
Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Kammerfeld Süd“ und ist nach Art der baulichen Nutzung als GE-Gebiet (Gewerbegebiet) festgesetzt.
Es ist geplant auf der freien Fläche (ehemals Messezelt „Penny-Markt“) einen Einkaufsmarkt, eine Arztpraxis bzw. Büroeinheiten zu errichten. Die Größe des Bauvorhabens kann den beigefügten Unterlagen entnommen werden.
Im Zuge eines Antrags auf Vorbescheid bittet der Antragsteller um Abklärung folgender Fragen:
- Ist das geplante Gebäude bauplanungsrechtlich zulässig?
- Sind die gestellten Befreiungen vom rechtskräftigen Bebauungsplan genehmigungsfähig?
(Die beantragten Befreiungen sind den Unterlagen gesondert beigefügt)
- Sind die Abweichungen von der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen in der Gemeinde Allershausen (Stellplatzsatzung) genehmigungsfähig?
Die Verwaltung nimmt zum beantragten Bauvorhaben wie folgt Stellung:
Zu 1:
Bauplanungsrechtlich fügt sich das Bauvorhaben ein.
Zu 2:
Beantragt werden Befreiungen hinsichtlich: Private Grünflächen, Art und Maß der baulichen
Nutzung, Bauweise lt. Nutzungsschablone, schraffierte Flächen sind von der Bebauung freizuhalten bzw. Gliederung von Stellplätzen durch Bäume/Pflanzflächen.
Gegen die Errichtung der Stellplätze auf der südlichen Seite des Grundstückes in der privaten Grünfläche spricht nichts. Hierbei ist darauf zu achten, dass die versiegelten Flächen (Stellplätze) mit wasserdurchlässigen Pflasterbelägen errichtet werden. So soll auch die Überschreitung des GRZ-Wertes von 0,8 laut BauNVO (Baunutzungsverordnung) kompensiert werden.
Einverständnis besteht auch für die Änderung der Dachneigung. Hier gibt es bereits Bezugsfälle (Penny Markt). Eine Änderung der Wandhöhe ergibt sich Aufgrund der geänderten Dachneigung. Dies ist städtebaulich vertretbar, da sich in unmittelbarer Nähe mehrere solcher Bezugsfälle befinden.
Zu 3:
Die beantragte Abweichung zur Stellplatzsatzung ist hier nach Meinung der Verwaltung als Einzelfallentscheidung zu beurteilen. Hier sollte der Bereich im Ganzen zur Beurteilung herangezogen werden. Nach der alten Stellplatzsatzung werden 51 Stellplätze (erforderlich 47) nachgewiesen. Mit Anwendung der neuen Stellplatzsatzung müssten für dieses Bauvorhaben 76 Stellplätze nachgewiesen werden.
51 zusätzliche Stellplätze sollten für diesen Bereich erfahrungsgemäß ausreichend sein.
Im Baugenehmigungsverfahren ist vom Antragsteller ein kompletter Übersichtsplan mit den vorhandenen und neu errichteten Stellplätzen mit einzureichen. Hier sollen auch die zeitlich begrenzten Stellplätze (z.B. für Arztpraxen, Gastro usw.) erkennbar sein.
Anmerkung:
Aufgrund der Überbauung der privaten Grünfläche empfiehlt die Verwaltung im Baugenehmigungsverfahren einen Freiflächengestaltungsplan mit entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen den Unterlagen beizufügen.
Weitere Infos können den beigefügten Unterlagen entnommen werden.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Vaas ergänzt, dass die Stellplatzsatzung einen Fehler zur Regelung der Besucherstellplätze enthält. Diese sind nun zusätzlich zu den errechneten Stellplätzen zu errichten, statt wie bisher darin enthalten.
GR Huber regt eine zeitliche Begrenzung der Parkdauer an.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wird erteilt.
Den beantragten Befreiungen hinsichtlich Private Grünflächen, Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise lt. Nutzungsschablone, schraffierte Flächen sind von der Bebauung freizuhalten bzw. Gliederung von Stellplätzen durch Bäume/Pflanzflächen, wird zugestimmt.
Der beantragten Ausnahme zur Stellplatzsatzung der Gemeinde Allershausen wird Aufgrund des Gesamtkonzeptes der Fläche von Fl.Nr. 1220, Gemarkung Allershausen, zugestimmt. Im Baugenehmigungsverfahren ist hierzu ein gesonderter Übersichtsplan zur Stellplatzregelung einzureichen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7. Antrag auf Vorbescheid gemäß § 9 BImSchG zur Errichtung und Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA 1 bis 4) auf den Flurnummern 2019, 2031, 1609 und 1607/5 der Gemarkung Allershausen
Hinweis auf TOP 5 der GR-Sitzung vom 10.09.2024
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
|
17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
|
17.12.2024
|
ö
|
Beschliessend
|
7 |
Sachverhalt
Die Bürger Energie Genossenschaft Freisinger Land e.G. stellte am 23.09.2024, eingegangen am 25.09.2024, einen weiteren Antrag auf Vorbescheid gem. § 9 BImSchG für das oben genannte Vorhaben.
Mit diesem Antrag soll über die folgenden einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen entschieden werden:
„Standsicherheit/Turbulenzen: Standorteignung, d. h. insbesondere keine Beeinträchtigung der Standsicherheit der gegenständlichen Windkraftanlagen untereinander und in Bezug auf Anlagen Dritter durch schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Windturbulenzen sowie keine Beeinträchtigung der Standsicherheit der gegenständlichen Windenergieanlagen durch derartige Windturbulenzen von Anlagen Dritter.“
Hierzu wurde die Gemeinde Allershausen beteiligt und eine entsprechende Stellungnahme gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wurde abgegeben.
Nähere Infos können den beigefügten Unterlagen entnommen werden.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
8. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
|
17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
|
17.12.2024
|
ö
|
Beschliessend
|
8 |
Sachverhalt
Durch die Fa. KUBUS Kommunalberatung wurde eine neue Globalberechnung für die Entwässerung durchgeführt.
Die Nachkalkulation der letzten vier Jahre ergab eine Unterdeckung. Diese resultiert vor allem aus den getätigten Investitionen in die Kläranlage und das Kanalnetz. Neben den durch die Investitionen erhöhten kalkulatorischen Kosten wirkt sich auch die auszugleichende Unterdeckung aus der Nachkalkulation aus.
Die Gebühren müssen daher für das Mischsystem von bisher 1,37 € auf 1,92 € pro Kubikmeter Abwasser erhöht werden. Wird nur ausschließlich Schmutzwasser eingeleitet (Trennsystem), muss die Gebühr auf 1,69 € pro Kubikmeter Abwasser (zuletzt 1,21 €) erhöht werden.
Die Kalkulation ergab, dass mehr als 12 % Niederschlagswasser eingeleitet wird. Dies hat zur Folge, dass für den folgenden Kalkulationszeitraum eine Gebühr für Niederschlagswasser anzusetzen ist. Dazu ist allerdings eine umfangreiche Flächenermittlung notwendig.
Bei den Beiträgen ergab die Kalkulation Verschiebungen zwischen Grundstücks- und Geschossflächen. So ergibt sich für den Beitrag pro m² Grundstücksfläche ein Betrag von 4,79 € (zuletzt 2,90 €) und pro m² Geschoßfläche ein Betrag von 11,90 € (zuletzt 17,23 €).
Diskussionsverlauf
GR Held regt aufgrund der vielen getätigten Investitionen einen kürzeren Kalkulationszeitraum an.
Der aktuelle Kalkulationszeitraum ist wieder auf vier Jahre ausgelegt. Die nächste Kalkulation kann für einen kürzeren Zeitraum erfolgen.
Beschluss
Aufgrund der Berechnung der KUBUS Kommunalberatung werden die Einleitungsgebühren für die Entwässerungsanlage im Mischsystem von derzeit 1,37 €/m³ auf 1,92 €/m³ und die Gebühr im Trennsystem von derzeit 1,21 €/m³ auf 1,69 €/m³ erhöht.
Aufgrund der Berechnung der KUBUS Kommunalberatung werden die Herstellungsbeiträge für die Entwässerungsbeiträge auf 4,79 € je m² Grundstücksfläche und auf 11,90 € je m² Geschossfläche festgesetzt.
Der Gemeinderat beschließt die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Allershausen (BGS-EWS). Die Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
9. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
|
17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
|
17.12.2024
|
ö
|
Beschliessend
|
9 |
Sachverhalt
Durch die Fa. KUBUS Kommunalberatung wurde eine neue Globalberechnung für die Wasserversorgung durchgeführt.
Die Nachkalkulation der letzten vier Jahre ergab eine Unterdeckung. Diese resultiert vor allem aus den getätigten Investitionen in die Infrastruktur und dem erhöhten Unterhalt für das Leitungssystem (Rohrbrüche). Neben den durch die Investitionen erhöhten kalkulatorischen Kosten wirkt sich auch die auszugleichende Unterdeckung aus der Nachkalkulation aus.
Die Neuberechnung der Gebühren ergibt einen Gebührenbedarf von 1,89 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers (zuletzt 1,18 €).
Die Fa. KUBUS empfiehlt die Erhöhung der Grundgebühren wie folgt:
Dauerdurchfluss Q3
|
Nenndurchfluss Qn
|
Grundgebühr bisher
|
Grundgebühr neu
|
bis 4 m³/h
|
bis 2,5 m³/h
|
12,50 €
|
36,00 €
|
bis 10 m³/h
|
bis 6 m³/h
|
18,50 €
|
90,00 €
|
bis 16 m³/h
|
bis 10 m³/h
|
26,00 €
|
144,00 €
|
|
bis DN 80
|
280,00 €
|
720,00 €
|
|
größer DN 80
|
350,00 €
|
860,00 €
|
Die Erhöhung der Grundgebühren hätte zur Folge, dass die Verbrauchsgebühr lediglich auf 1,74 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers erhöht werden muss.
Bei den Beiträgen ergibt die Aktualisierung, bedingt durch die im Verhältnis zum Flächenzuwachs getätigten und geplanten hohen Investitionen, deutlichere Änderungen. Pro m² Grundstücksfläche ergibt sich ein Beitragssatz von 2,25 € (bisher 1,59 €). Bei der Geschossfläche wurde ein Betrag von 7,59 € (bisher 5,78 €) ermittelt.
Diskussionsverlauf
GR Held regt aufgrund der vielen getätigten Investitionen einen kürzeren Kalkulationszeitraum an.
Der aktuelle Kalkulationszeitraum ist wieder auf vier Jahre ausgelegt. Die nächste Kalkulation kann für einen kürzeren Zeitraum erfolgen.
Beschluss
Aufgrund der Berechnung der KUBUS Kommunalberatung erfolgt ab 01.01.2025 eine Erhöhung der Wassergebühren von 1,18 € auf 1,74 € je Kubikmeter entnommenen Wassers.
Die Grundgebühren werden wie folgt festgesetzt:
Dauerdurchfluss Q3
|
Nenndurchfluss Qn
|
Grundgebühr neu
|
bis 4 m³/h
|
bis 2,5 m³/h
|
36,00 €
|
bis 10 m³/h
|
bis 6 m³/h
|
90,00 €
|
bis 16 m³/h
|
bis 10 m³/h
|
144,00 €
|
|
bis DN 80
|
720,00 €
|
|
größer DN 80
|
860,00 €
|
Die Herstellungsbeiträge werden pro m² Grundstücksfläche auf 2,25 € und pro m² Geschossfläche auf 7,59 € festgesetzt.
Der Gemeinderat beschließt die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Allershausen (BGS/WAS). Die Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
10. Änderung der Entgeltsatzung für die Benutzung der Mehrzweckhalle und der Schulturnhalle
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
|
17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
|
17.12.2024
|
ö
|
|
10 |
Sachverhalt
Die Entgelte für die Benutzung der Mehrzweckhalle und der Schulturnhalle wurden letztmals 2007 angepasst. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Jahreswerte) ist zwischen 2007 und 2023 – 2024 liegt noch nicht vor – um 37,8 % gestiegen. Die Verwaltung schlägt eine Erhöhung der Entgelte entsprechend der Indexsteigerung vor. Die (gerundeten) vorgeschlagenen neuen Entgelte können der beigefügten Berechnungstabelle entnommen werden.
Diskussionsverlauf
Die vorgeschlagene Erhöhung nach dem Index empfindet das Gremium als zu hoch. Einigung besteht für eine Erhöhung um 10 %, jedoch soll die Hausmeisterpauschale wie vorgeschlagen auf 34,50 € erhöht werden. Um größere Erhöhungen zu vermeiden, soll künftig alle zwei Jahre eine Erhöhung nach Index erfolgen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, die Entgelte um 10 % zu erhöhen. Die Hausmeisterpauschale wird wie vorgeschlagen auf 34,50 € erhöht. Künftig erfolgt alle zwei Jahre eine Erhöhung nach dem Verbraucherpreisindex. Die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Satzung zur Änderung der Entgeltsatzung für die Benutzung der Mehrzweckhalle und der Schulturnhalle in der Gemeinde Allershausen ist Bestandteil des Beschlusses und der Niederschrift beigefügt. Die Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
11. Bekanntgaben, Anfragen, Verschiedenes
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen)
|
17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen
|
17.12.2024
|
ö
|
|
11 |
Sachverhalt
Bürgermeister Vaas gibt bekannt, dass durch die Änderungen in der Ehrungssatzung dieses Jahr nur wenige Ehrungsvorschläge eingegangen sind. Das Ehrungs-Gremium schlägt daher vor, die Ehrungen künftig nur noch alle zwei Jahre vorzunehmen.
Abschließend bedankt sich Bürgermeister Vaas bei allen Gemeinderatsmitgliedern für die gute und konstruktive Zusammenarbeit im Gemeinderat. Er wünscht allen schöne Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.
Datenstand vom 27.01.2025 09:46 Uhr