Antrag auf isolierte Befreiung; Versetzung einer Garage; Bernsteinstr./Primelweg


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 02.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 02.03.2021 ö 4

Sachverhalt

Bebauungsplan: Waldanger Eugenbach Überarbeitung

Die bestehende Einzelgarage soll versetzt werden. Der Antragsteller hat der Verwaltung zwei Varianten vorgelegt. Die Garagen gehören zu den Reihenhäusern Bernsteinstr. 75 bis 75 b.

Variante 1:
Die Einzelgarage wird um 6 m Richtung Westen (zum Primelweg) versetzt. Die Doppelgarage soll um 90° gedreht werden. Somit erfolgt bei dieser Variante die Zufahrt zu den Garagen über die Bernsteinstraße.

Variante 2:
Die Doppelgarage bleibt bestehen wie bisher mit der Zufahrt über den Primelweg. Die Einzelgarage wird um 6 m Richtung Westen versetzt. Zusätzlich wird eine weitere Garage angebaut um auch hier eine Doppelgarage zu erhalten. Für diese Doppelgarage erfolgt die Zufahrt über die Bernsteinstr.

Bei den Garagen handelt es sich jeweils um Fertiggaragen mit einer Länge von 5,50 m, einer Breite von 2,50 m und einer Höhe von 2,50 m. Dem Antrag liegt ein Anschreiben bei, in welchem der Antragsteller erläutert, dass geplant ist, auf der Einzelgarage Solar-Heizplatten zu installieren. Um die Sonnenstrahlen ausgiebig zu nutzen, wäre eine Versetzung notwendig. Die Reihenhäuser sind derzeit vom Antragsteller vermietet. Das Hausdach soll für zukünftige Besitzer freigehalten werden, falls diese eine PV-Anlage installieren wollen. Ein nochmaliges Vermieten durch den Antragsteller ist nicht mehr beabsichtigt, beim nächsten Auszug soll das jeweilige Objekt verkauft werden.

Die geplante Versetzung der Garage findet außerhalb der Baugrenze statt.

Die Nachbarunterschrift (Fl.Nr. 1548/17) ist nicht vorhanden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Der Verwaltung liegen für die 2008 erstellte Einzelgarage keine genehmigten Unterlagen vor.
Durch die Doppelgarage im südöstlichen Grundstückseck der Fl.Nr. 1547/13 sind bereits 11 m Grenzbebauung vorhanden. Die Zusätzliche Einzelgarage bebaut nochmals eine Länge von 5,50 m an der Grundstücksgrenze. Somit liegt eine Grenzbebauung von 16,50 m vor. Nach Art. 6 Abs. 7 Satz 2 BayBO darf eine Grenzbebauung insgesamt 15 m nicht überschreiten. Durch die zusätzliche Einzelgarage liegt eine überlange Grenzbebauung vor, welche 2008 nach den Unterlagen der Verwaltung nicht genehmigt wurde. Auch bei einer Versetzung wäre diese überlange Grenzbebauung vorhanden. Eine solche Überschreitung würde eine Abstandsflächenübernahme erforderlich machen.
Eine Lösung wäre hier eventuell, die Einzelgarage an die Doppelgarage anzubauen. Somit würde es sich um keine überlange Grenzbebauung mehr handeln. Auch die 50 m² Verfahrensfreiheit bei Garagen nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. b) BayBO wären eingehalten. Dass auf der Einzelgarage Solar-Heizplatten installiert werden sollen ist für die Beurteilung nach dem Baurecht irrelevant. Diese können ebenfalls auf dem Hausdach installiert werden.
Nach Ansicht der Verwaltung sollte das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden. Der Antragsteller sollte darauf hingewiesen werden, dass seine aktuell bestehende Einzelgarage nicht genehmigt wurde. Auch die Versetzung kann nicht befürwortet werden, da dies die überlange Grenzbebauung nicht ungeschehen macht. Auch bei der 2. Variante handelt es sich um eine überlange Grenzbebauung.
Die Einzelgarage könnte an die bereits bestehende Doppelgarage angebaut werden. Dieser Vorschlag sollte dem Antragsteller unterbreitet werden.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf isolierte Befreiung zur Versetzung einer Garage wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass für die bestehende Einzelgarage keine Genehmigungsunterlagen vorliegen. Ebenfalls ist er darauf hinzuweisen, dass es sich auch wenn die Garage versetzt wird um eine überlange Grenzbebauung handelt.
Die Einzelgarage kann an die Doppelgarage angebaut werden, sollte der Antrag dahingehend geändert werden kann er als laufende Verwaltung behandelt werden.
Sollte der Antrag nicht geändert werden ist ein negativer Bescheid zu erlassen und das Landratsamt Landshut als Bauaufsichtsbehörde über die überlange Grenzbebauung zu informieren.

Beschluss

Dem Antrag auf isolierte Befreiung zur Versetzung einer Garage wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass für die bestehende Einzelgarage keine Genehmigungsunterlagen vorliegen. Ebenfalls ist er darauf hinzuweisen, dass es sich auch wenn die Garage versetzt wird um eine überlange Grenzbebauung handelt.
Die Einzelgarage kann an die Doppelgarage angebaut werden, sollte der Antrag dahingehend geändert werden kann er als laufende Verwaltung behandelt werden.
Sollte der Antrag nicht geändert werden ist ein negativer Bescheid zu erlassen und das Landratsamt Landshut als Bauaufsichtsbehörde über die überlange Grenzbebauung zu informieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.03.2021 12:22 Uhr