formlose Anfrage zur Bebauung des freien Gewerbegrundstücks in der Opalstraße; Fl.Nr. 1505


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 08.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 6. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.12.2020 ö 4

Sachverhalt

Bebauungsplan: GE Waldanger Eugenbach

Das Grundstück Fl.Nr. 1505 Gemarkung Eugenbach an der Ecke Opalstraße / Münchnerauer Straße steht bereits seit geraumer Zeit zum Verkauf. Bereits mehrere Anfragen haben die Marktgemeinde hierzu erreicht.
Aktuell liegt eine formlose Anfrage der Islamischen Albanischen Gemeinschaft Landshut e.V. zur Errichtung eines Gemeindezentrums vor. Den eingereichten Planunterlagen lagen folgende Erläuterungen bei:
„Auf dem betroffenen Gelände soll ein Gemeindezentrum (keine Moschee) erstellt werden, dies erfolgt im Rahmen des Bebauungsplans. Lage s. beiliegende Flurkarte u. Pläne. Diese dienen lediglich zur groben Orientierung wie und in welcher Form das Gebäude auf dem Anwesen entwickelt werden soll und beinhalten keine genaue Baugröße, da dies nach derzeitigem Kenntnisstand nicht möglich ist. Die Festsetzungen im Bebauungsplan werden eingehalten.
Baubeschreibung: Es soll ein freistehender Neubau für das Gemeindezentrum gebaut werden, mit Gemeinschaftsräumen für Damen und Herren, sowie Jugendliche. Ferner eine Wohnung, sowie Schulungsräume. Im rückwärtigem Gebäudeteil in süd-/östlicher Richtung zum Franzosengraben sollen zwei Gebetsräume für Damen u. Herren entstehen (kein Minarett). Das Gebäude kann mit Flach- sowie Satteldach gestaltet werden (gem. dem Bebauungsplan).
Angaben zur Nutzung: Es sollen zwei Gebetsräume (Damen u, Herren) im EG u. OG des o.g. Gebäudeflügels entstehen, die in Wechselnutzung zu den Aufenthaltsräumen, sowie Schulungsräumen stehen. Aus religiösen Gründen findet eine gleichzeitige Nutzung von Gebetsräumen und o.g. Aufenthaltsräumen nicht statt. Die Gebetsräume sind ausschließlich für die täglichen, sowie Freitags- u. Festgebete vorgesehen. Sie werden nicht möbliert, außer dem Minbar (`Kanzel´) und dem Kursi (`Lesepult für den Koran`). Die Gläubigen breiten ihre Gebetsteppiche aus in Richtung Mekka. Musikalische Darbietungen und/oder geräuschintensive Veranstaltungen finden nicht statt. Die Öffnungszeiten richten sich nach den sonnenstandsabhängigen Gebetszeiten.
Aufenthaltsräume: Die Aufenthaltsräume für Damen und Herren sind für die Mitglieder des Vereins u. dienen dem Aufenthalt zwischen den Gebeten, sowie informelle Treffen der Mitglieder. Sie werden einfach möbliert, mit Tischen und Stühlen ausgestattet.
Küche: Diese ist nicht durchgehend in Betrieb, sondern nur an wenigen Tagen (z.B. freitags vor dem Mittagsgebet). Die Speisen (z.B. Lahmacun, die den betenden überreicht werden, sowie im Ramadan Monat etc.) werden extern, frisch geliefert u. in der Küche aufgewärmt. u. serviert.
Aufenthaltsraum - Jugendliche: Wie Aufenthaltsräume Damen u. Herren. Dieser Raum wird zusätzlich mit einer Sitzecke ausgestattet u. dient jugendspezifischer Freizeitgestaltungsmöglichkeiten wie Tischtennis-, Dart-, Billiardspielen etc.
Schulungsräume: Für Mitglieder, Unterricht in deutscher u. albanischer Sprache, Förderunterricht z.B. in Englisch, Mathematik usw., sowie Religionsunterricht. Der Unterricht findet hauptsächlich am Wochenende od. abends statt.
WC / Waschräume: Die Sanitärräume werden nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erstellt und zusätzliche mit Garderobe und Waschraum ausgestattet.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Beim Vergleich der Flurkarte mit dem eingereichten Lageplan war ersichtlich, dass eventuell die Fl.Nr. 1505/21 mit überplant wurde. Diese Fl.Nr. wurde bereits von der Grundstückseigentümerin veräußert. Der Architekt teilte der Verwaltung bei einem Telefonat mit, dass er diese Fl.Nr. nicht überplant hat, ihm allerdings andere Daten bezüglich des Verlaufs der 110 kV-Freileitung vorlagen. Im weiteren Gespräch einigte man sich darauf, die Voranfrage trotzdem zu behandeln um den grundsätzlichen Standpunkt des Marktes im Bau- und Umweltausschuss zu klären.     
Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke im Gewerbegebiet nur ausnahmsweise zulässig. Wohnungen im Gewerbegebiet sind ebenfalls nur ausnahmsweise zulässig (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter.
Grundsätzlich gebietet das Recht auf freie Religionsausübung die hierfür erforderlichen Stätten errichten zu können.
Das Grundstück liegt in einem reinen Gewerbegebiet. Dieses dient in erster Linie dazu Gewerbetreibenden Flächen für den Bau und Erweiterung von Betriebsstätten zur Verfügung zu stellen. Dadurch sollen wohnortnahe Arbeitsplätze geschafft werden. Für den Markt ist darüber hinaus die Generierung des Gewerbesteueraufkommens unerlässlich, als eine der Haupteinnahmequellen für die kommunale Daseinsvorsorge.
Es gilt zu bedenken, dass Gewerbeflächen im Gemeindegebiet nur in sehr geringem Umfang vorhanden sind. Eine Bereitstellung neuer Flächen ist in naher Zukunft nicht abzusehen. Daher ist mit den derzeit unbebauten Grundstücken sorgsam umzugehen.
Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht der Verwaltung die vorgesehene Bebauung nicht zu befürworten.

Beschlussvorschlag

Dem Antragssteller wird mitgeteilt, dass der vorgesehenen Bebauung kein gemeindliches Einvernehmen in Aussicht gestellt wird.

Beschluss

Dem Antragssteller wird mitgeteilt, dass der vorgesehenen Bebauung kein gemeindliches Einvernehmen in Aussicht gestellt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.12.2020 11:17 Uhr