Neubau eines 2-Familien-Wohnhauses mit Garage; Landshuter Str. 18 a


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 08.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 6. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.12.2020 ö 6

Sachverhalt

Planbereich: Innenbereich

Das Wohnhaus wird 10,25 m lang und 9,92 m breit. Es wird ohne Kellergeschoss errichtet. Im Erd- und im Obergeschoss ist jeweils eine 3-Zimmer-Wohnung geplant. Die Wohnung im Erdgeschoss erhält im Süden eine Terrasse, für die Wohnung im Obergeschoss ist östlich ein Balkon vorgesehen. Das Wohnhaus wird mit einem Satteldach mit einer Dachneigung von 22° ausgeführt. Die Wandhöhe beträgt 6,49 m.
Östlich angrenzend findet die Doppelgarage ihren Platz. Diese wird 6 m lang und 7,4 m breit. Das Dach ist als Flachdach geplant. Die Wandhöhe der Garage beträgt 2,6 m.
Westlich angrenzend wird ein kleiner Raum (2,46 m x 2,85 m) für die Technik angebaut. Für diesen ist ebenfalls ein Flachdach vorgesehen. Die Wandhöhe beträgt hier 3,23 m.

Die Nachbarunterschriften sind vollständig.

Mit 4 Stellplätzen sind ausreichend Stellplätze nachgewiesen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung hat bei dieser Nachverdichtung keine Bedenken. Das geplante Wohnhaus (Einfamilienhaus mit zwei Wohneinheiten) fügt sich nach Ansicht der Verwaltung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Zwei Wohneinheiten sind für diese Grundstücksgröße (411 m²) vertretbar. Die Abstandsflächen sind eingehalten. Es sind genügend Stellplätze nachgewiesen. Das Bauvorhaben berührt die Grundzüge der Planung nicht und ist städtebaulich vertretbar. Dadurch, dass alle Abstandsflächen eingehalten sind, sind die nachbarlichen Belange nicht negativ beeinflusst.

Beschlussvorschlag

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Mögliche Kosten für eine Bordsteinabsenkung oder einer Versetzung der Straßenlaterne gehen zu Lasten der Antragsteller.

Beschluss

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Mögliche Kosten für eine Bordsteinabsenkung oder einer Versetzung der Straßenlaterne gehen zu Lasten der Antragsteller.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.12.2020 11:17 Uhr