Beschlussfassung zum Förderprogramm für Lastenräder


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses, 05.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss 3. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 05.10.2021 ö 5

Sachverhalt

Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner letzten Sitzung vom 06.07.2021 der Verwaltung den Auftrag erteilt, ein Förderprogramm zu erarbeiten. Dabei sollen folgende Eckpunkte aufgenommen werden: Anspruchsberechtigt sind nur Privatpersonen. Die jährliche Fördersumme wird begrenzt und prozentual festgesetzt. 
In Anlehnung an Programme anderer Kommunen wurde folgende Förderrichtlinie entworfen:

Förderprogramm Lastenfahrrad

Fördervoraussetzungen: 

Antragsberechtigt sind nur im Markt Altdorf mit Erstwohnsitz gemeldete Privatpersonen. Eine Förderung ist pro Haushalt nur einmal zulässig. Der Förderzeitraum beginnt am 01.01.2022 und endet am 31. 12. 2022. Der Fördertopf ist begrenzt auf 4.000 Euro. Ausschlaggebend für die Rangfolge der eingegangenen Förderanträge und Rechnungskopien ist der Eingangsstempel beim Markt Altdorf. 
Der Förderantrag ist nur vollständig, wenn das Antragsformular ausgefüllt sowie unterschrieben ist und die Kopie eines aussagekräftigen Kaufbelegs beigefügt ist. Die Rechnung muss auf den Antragsteller ausgestellt sein. Aus der Kopie des Kaufbelegs muss außerdem das Kaufdatum hervorgehen. Es werden ausschließlich Lastenfahrräder gefördert, deren Kaufdatum nach dem 31.12.2021 liegt. Der Zuschuss wird im Wege der Anteilsfinanzierung als einmaliger Zuschuss gewährt. 
Der Antragsteller verpflichtet sich, gewährte Fördermittel zurückzuzahlen, wenn diese nicht zweckentsprechend verwendet werden. Die Fördersumme des Marktes Altdorf stellt eine freiwillige Leistung des Marktes Altdorf dar. Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Alle Förderbeträge werden vorbehaltlich der Bereitstellung der notwendigen Haushaltsmittel in Aussicht gestellt und gewährt. Falls der Fördertopf für die betroffenen Jahre aufgebraucht ist, kann ein Förderantrag abgelehnt werden. 
Die Förderung bezieht sich ausschließlich auf neue und gebrauchte Fahrräder. Der Weiterverkauf eines geförderten Fahrrads ist frühestens 2 Jahre nach dem Erhalt der Förderzusage förderunschädlich zulässig. Der Antragsteller verpflichtet sich, einen vorzeitigen Verkauf vor Ablauf der 2-Jahresfrist der Bewilligungsbehörde zu melden und den Förderbetrag anteilig (nach Monaten) zurückzuzahlen. Die Förderung ist zweckgebunden und darf nur für die im Bewilligungsbescheid festgesetzte Maßnahme verwendet werden.

Fördergegenstand:

Gegenstand dieser Förderung sind folgende Typen von Fahrzeugen
  • Lastenfahrräder: einsitzige Fahrräder ohne Motorantrieb, die für den Transport von Personen und Lasten konstruiert sind

  • Lasten-E-Bikes
  • Lastenpedelecs
Neben den Spezifikationen eines Lastenrads muss das Fahrzeug Transportmöglichkeiten besitzen, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind und mehr Volumen oder Gewicht aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad. Die Mindestzuladung muss mindestens 40 kg entsprechen. Das Lastenfahrrad muss für den Transport von Personen und/oder Lasten konstruiert sein und Merkmale für Lastenräder haben wie extrem stabile Rahmen, ausladende Gepäckträger und lange Radstände. Inwieweit ein Lastenfahrrad zum Transport von Gütern beziehungsweise Personen bestimmt ist, hat sich im Zweifelsfall aus der Systembeschreibung des Herstellers zu ergeben. Nicht gefördert werden E-Bikes, E-Scooter, Segways oder Umbauten an Fahrrädern. Es werden ebenfalls keine geleasten Räder gefördert.

Förderhöhe:

Der freiwillige kommunale Zuschuss beträgt 20 % der förderfähigen Kosten, aber maximal 400,00 € pro Antrag. 

Verfahren: 

Der Förderantrag kann vor dem Kauf oder auch nachträglich, innerhalb der Geltungsdauer der Richtlinie, gestellt werden. Der Förderantrag ist mit den folgenden Unterlagen zu stellen:
  • Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • Angebot oder bei nachträglicher Antragstellung die Rechnung und Kaufnachweise (Quittung, Kontoauszug etc.) 

Nach positiver Prüfung des Antrages wird der Zuschuss ermittelt und der Antragsteller erhält den Bewilligungsbescheid. Einzureichen sind in diesem Fall der vollständig ausgefüllte Antrag sowie die Rechnung und der Überweisungsbeleg über den Erwerb. 

Auszahlung: 

Die Auszahlung einer bewilligten Förderung erfolgt auf Basis der Rechnungsbelege und Kaufnachweise des Fördergegenstandes. Die Belege sind innerhalb von 6 Monaten nach Bewilligung bei der Gemeinde einzureichen. Anträge auf Förderung sind schriftlich beim Markt Altdorf, Dekan-Wagner-Str. 13, 84032 Altdorf zu stellen.  Die Richtlinie sowie der Antrag können im Internet unter www.markt-altdorf. de heruntergeladen werden, telefonisch oder per E-Mail kaemmerei1@markt-altdorf.de angefordert oder  im Rathaus zu den üblichen Öffnungszeiten abgeholt werden.

Rechtsanspruch: 

Beim vorliegenden Förderprogramm handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Marktes Altdorf. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuwendungen besteht nicht. Die Zuwendungsgewährung erfolgt im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel bis zu einem Förderbetrag von 4.000,00 € im Jahr 2022.

Inkrafttreten und Befristung:

Diese Richtlinie tritt am 01.01.2022 in Kraft und endet am 31.12.2022.

Beschlussvorschlag

Der vorgelegten Förderrichtlinie wird zugestimmt

Beschluss

Der vorgelegten Förderrichtlinie wird zugestimmt

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

Datenstand vom 27.12.2021 11:29 Uhr