Datum: 28.04.2015
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Marktgemeinderat
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:18 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung durch den Bürgermeister
2 Entscheidung über eine Mitgliedschaft in der Freiwilligen Agentur Landshut "fala"; Vorstellung der "fala" von Frau Dr. Elisabeth-Maria Bauer
3 Entscheidung über den Antrag der Fraktion SPD - Parteilose Wähler zum Immissionsschutz bei der Autobahn A 92
4 Entscheidung über den Antrag der Fraktion SPD - Parteilose Wähler zum "Schutz vor Kriminalität"
5 Entscheidung über die Erweiterung des Förderantrages für den Breitbandausbau
6 Fortschreibung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 8; Aldi-Erweiterung; Abwägungsbeschlüsse im Verfahren nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
7 Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 8 (Aldi); erneute Auslegung
8 VEP GE Nördlich Aich Deckblatt Nr. 2; Abwägungsbeschlüsse zum Verfahren nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
9 VEP GE Nördlich Aich Deckblatt Nr. 2, erneute Auslegung
10 Tonabbauvertrag mit der Fa. Clariant; Entscheidung über die Eintragung einer Grunddienstbarkeit
11 Informationen der Verwaltung
12 Anfragen der Marktgemeinderatsmitglieder
13 Abschluss der öffentlichen Sitzung

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1. Begrüßung durch den Bürgermeister

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 17. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2015 ö 1
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2. Entscheidung über eine Mitgliedschaft in der Freiwilligen Agentur Landshut "fala"; Vorstellung der "fala" von Frau Dr. Elisabeth-Maria Bauer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 17. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2015 ö 2

Sachverhalt

Der Seniorenbeirat des Marktes Altdorf beantragte mit Schreiben vom 04. Dezember 2014 die Mitgliedschaft der Marktgemeinde Altdorf bei der Freiwilligenagentur Landshut.

Die Geschäftsführerin der Freiwilligenagentur Landshut stellte die Tätigkeiten der „fala“ am 23.01.2015 kurz im Rathaus vor und informierte heute die Mitglieder des Marktgemeinderates. Aufgrund technischer Probleme, konnte die Powerpointpräsentation leider nicht gezeigt werden. Die Präsentation geht den Mitgliedern des Marktgemeinderates gesondert zu.

Im Anschluss an ihre Ausführungen stand Frau Dr. Bauer zu Fragen von Seiten des Marktgemeinderates Rede und Antwort.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat möge beschließen, der „fala“ als Mitglied zum Pauschalpreis von 6.000 € jährlich beizutreten.

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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3. Entscheidung über den Antrag der Fraktion SPD - Parteilose Wähler zum Immissionsschutz bei der Autobahn A 92

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 17. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2015 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Folgender Antrag der Fraktion SPD – Parteilose Wähler vom 17. März 2015 wurde den Mitgliedern des Marktgemeinderates mit der Sitzungsladung zugestellt:

Nach den aktuellen Planungen für die Weiterführung der  15 neu über die A 92 hinaus Richtung Süden wird derzeit die Aufnahme der Trasse in den Bundesverkehrswegeplan 2015 angestrebt. Es ist allerdings davon auszugehen, dass der Weiterbau dieser Autobahn zeitlich nicht so schnell realisiert werden wird. Mit der Anbindung der B 15 neu, Abschnitt Saalhaupt – Essenbach, an die A 92 (Freigabe ist für das Jahr 2019 geplant) wird auf dieser der Verkehr erheblich zunehmen.
Bereits vor ca. 15 Jahren hat ein Ganslberger Bürger geklagt, weil nach dessen Auffassung schon damals das dem Planfeststellungsverfahren zugrunde liegende Verkehrsaufkommen übertroffen worden ist. Das Verwaltungsgericht ist damals noch von einer Einhaltung der Immissionsauflagen ausgegangen. Das dürfte bei der Anbindung der B 15 neu dann nicht mehr der Fall sein.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat möge beschließen, den 1. Bürgermeister Helmut Maier zu beauftragen, bei der Autobahndirektion Südbayern hinsichtlich einer weiteren Verbesserung des Immissionsschutzes an der A 92 vorstellig zu werden und notfalls auch den Bayerischen Gemeindetag einzuschalten, um Rechtsschutz für eine Klage zu erhalten. Um Zwischenberichte zum Verfahrensstand wird gebeten.

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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4. Entscheidung über den Antrag der Fraktion SPD - Parteilose Wähler zum "Schutz vor Kriminalität"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 17. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2015 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Folgender Antrag der Fraktion SPD – Parteilose Wähler vom 15. März 2015 wurde den Mitgliedern des Marktgemeinderates mit der Sitzungsladung zugestellt:

Auch im Marktgebiet Altdorf verunsichern Fälle von Einbrüchen, von Trickdiebstählen und von organisierter Haustürbettelei viele Bürger. Diese Situation wird auch im überschaubaren Zeitraum nicht besser.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat möge beschließen, im Benehmen mit der Polizei zu überprüfen, ob und inwieweit auch die Kommune ihren Beitrag zur Abwehr von Kriminalitätsgefahren der geschilderten Art leisten kann.
Um Zwischenberichte zum Verfahrensstand wird gebeten.

Beschluss

Dem Vorschlag wird zugestimmt .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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5. Entscheidung über die Erweiterung des Förderantrages für den Breitbandausbau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 17. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2015 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Der Markt Altdorf hat einen Förderantrag auf Bezuschussung nach dem bayerischen Breitbandförderprogramm gestellt. Bislang bezieht sich der Antrag auf den Bereich der Opalstraße, die nicht durch den Ausbau der Deutschen Telekom profitiert. Eine Erweiterung des Antrags ist jederzeit möglich.

Nachdem nunmehr der Ausbau durch die Deutsche Telekom abgeschlossen ist und die Bereiche, die dadurch keine Verbesserung in der Breitbandversorgung erfahren, bekannt sind, sollte in diesen ebenfalls ein Ausbau durch den Markt Altdorf im Rahmen des Förderprogramms erfolgen. Hier sind insbesondere Teile Pfettrachs (Abensberg, z.T. Jägerfeld), Ganslberg und mehrere Weiler betroffen.
 

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Ausbau nach dem Förderprogramm für den Breitbandausbau wird um diejenigen Ortsteile erweitert, die nicht durch den durchgeführten Ausbau der Deutschen Telekom profitierten.

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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6. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 8; Aldi-Erweiterung; Abwägungsbeschlüsse im Verfahren nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 17. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2015 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Der Marktgemeinderat hat am 23.09.2014 den Auslegungsbeschluss gefasst. Mit der Sitzungsladung erhielt jedes Marktgemeinderatsmitglied einen Entwurf dieses Tagesordnungspunktes. Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 15.12.2014 bis 16.01.2015 durchgeführt und es konnten Stellungnahmen zum Entwurf abgegeben werden.
28 Fachstellen wurden am Verfahren beteiligt.

Folgende Fachstellen haben keine Stellungnahme abgegeben:
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
- Bund der Selbständigen – Gewerbeverband Bayerns e. V.
- Deutsche Bahn Energie .- Bahnstromleitungen
- Handelsverband Bayern
- Industrie- und Handelskammer
- Kabel Deutschland GmbH
- Kreisbrandinspektion Landshut
- Landratsamt Landshut – Abt. Kreisbau SG 44
- Landratsamt Landshut - Immissionsschutz
- Landratsamt Landshut – Abt. Naturschutz
- Landratsamt Landshut – Abt. Gesundheitswesen
- Landratsamt Landshut – Abt. Tiefbau
- Regierung v. Ndb. – Gewerbeaufsicht
- Regionaler Planungsverband Region 13 – Landshut
- Stadtwerke Landshut
- Staatliches Bauamt Landshut
- Wasserwirtschaftsamt Landshut

Folgende Fachstellen haben eine Stellungnahme ohne Anregung abgegeben:
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 09.01.2015
- Bayerischer Bauernverband vom 15.01.2015
- Deutsche Bahn Services Immobilien GmbH vom 17.12.2014
- Bayernwerk AG vom 16.12.2014
- Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde vom 08.01.2015

Folgende Fachstellen haben Stellungnahmen abgegeben, die beschlussmäßig zu behandeln sind:

Autobahndirektion Südbayern vom 08.01.2015:
Grundsätzlich bestehen von Seiten der Autobahndirektion Südbayern gegen die Änderung der o. g. Bauleitplanung keine Einwände.
Wir weisen darauf hin, dass jegliche Art von Werbung, die auf die Autobahn ausgerichtet oder von dort sichtbar ist, unabhängig von ihrer Größe oder Entfernung zur Autobahn (auch außerhalb der 100 m Baubeschränkungszone) auf ihre Vereinbarkeit mit dem Werbeverbot von § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO hin geprüft werden muss. Zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung für evtl. geplante Werbeanlagen oder für die Änderung von bestehenden Werbeanlagen sind daher der ABDS Dienststelle Regensburg hinreichend geeignete Unterlagen vorzulegen.

1. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Autobahndirektion Südbayern ergeht zur Kenntnis. Grundsätzlich werden keine Bedenken vorgebracht. Der Hinweis bezüglich der Werbung wird in der Begründung redaktionell ergänzt.

Deutsche Telekom Technik AG vom 05.01.2015:
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage, dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989 – siehe hier u. a. Abschnitt 3 – zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

2. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise auf die im Geltungsbereich bereits vorhandenen Telekommunikationslinien sowie auf das Merkblatt zu geplanten Baumpflanzungen werden noch redaktionell in der Begründung unter Punkt 6.8 Telekommunikation ergänzt.

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz vom 22.12.2014:
Zu dem geplanten Vorhaben nehmen wir wie folgt Stellung:
Der Markt Altdorf beabsichtigt mit den o. g. Planänderungen die Erweiterung eines Lebensmitteldiscountmarktes vorzubereiten. Dabei ist eine Erweiterung der Verkaufsfläche auf maximal 1.050 qm geplant.
Grundsätzlich sprechen wir uns gerade im ländlichen Raum für eine bedarfsgerechte Sicherstellung der Nahversorgung aus. Bei einer gleichzeitigen Stärkung der zentralen Orte nimmt die Sicherstellung der Daseinsvorsorge eine zentrale Bedeutung ein.

Bei sämtlichen Einzelhandelsgroßprojekten sollte der zentrale Prüfmaßstab sein, dass bestehenden Versorgungsstrukturen kein zu großer Teil der Kaufkraft entzogen wird. Demzufolge muss die Entwicklung integrierter Lagen und speziell die Erhaltung gewachsener städtebaulicher Strukturen eindeutig im Fokus stehen, um der „Ausblutung“ bzw. Verödung von Stadt- und Ortszentren vorzubeugen und eine verbrauchernahe Versorgung unter sicher verändernden Rahmenbedingungen, zum Beispiel unter demographischen Aspekten, langfristig sicherzustellen.

Parallel dazu möchten wir darauf hinweisen, dass Einzelhandelsgroßprojekte eine wichtige Ergänzung bestehender Zentrumslagen sein können. Klassisches eigentümergeführtes Ladenhandwerk findet dort jedoch nur in seltenen Fällen einen geeigneten Standort. Aus diesem Grund sind größere Einzelhandelsvorhaben auch unter dem Gesichtspunkt der Wirkung auf die verbrauchernahe Versorgung, speziell vor dem Hintergrund der zukünftigen demographischen Herausforderungen, sowie dem Erhalt der städtischen Wirtschaft in ihrer mittelständischen Struktur zu beurteilen. Dabei sollte auch Berücksichtigung finden, dass kleinere und bereits bestehende Verkaufsflächeneinheiten, etwa im Fall alteingesessener, renommierter Betriebe, diese ebenso die Versorgungsfunktion eine zentralen Ortes wesentlich mit prägen können.

Dem o. g. Verfahren können wir zustimmen, insofern für das geplante Vorhaben sämtliche landesplanerischen Vorgaben eingehalten werden und wohnortnahe Nahversorgungsbetriebe durch das Vorhaben nicht gefährdet werden.

Darüber hinaus liegen uns aktuell keine Informationen vor, die gegen die übrigen Planungen sprechen. Wir möchten Sie gleichzeitig bitten, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen und nach § 3 Abs. 2 BauGB über das Ergebnis zu informieren.

3. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz ergeht zur Kenntnis. Die landesplanerischen Vorgaben können im Zuge der Umsetzung des geplanten Vorhabens eingehalten werden. Zudem kann eine Gefährdung für wohnortnahe Nahversorgungsbetriebe nicht abgeleitet werden. Zu den landesplanerischen Vorgaben stellt weiterhin die Regierung von Niederbayern – Abt. Höhere Landesplanung – fest, dass das geplante Vorhaben mit den relevanten Landesplanerischen Grundsätzen (insb. LEP 5.3.1 Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte und LEP 5.3.2 Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte an städtebaulich integrierten Standorten) vereinbar ist.

Regierung von Niederbayern – Abt. Höhere Landesplanung vom 12.01.2015:
Der Markt Altdorf beabsichtigt, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung des bestehenden Lebensmitteldiscounters im Bereich nördlich Aich zu schaffen. Da durch die geplante Erweiterung des Betriebes ein Einzelhandelsgroßprojekt gem. § 11 Abs. 3 BauNVO entsteht, ist die Ausweisung eines entsprechenden Sondergebietes erforderlich.

Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:
?        Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte dürfen nur in zentralen Orten ausgewiesen werden. Abweichend sind Ausweisungen zulässig
- für Nahversorgungsbetriebe bis 1 200 qm Verkaufsfläche in allen Gemeinden,
- für Einzelhandelsgroßprojekte, die überwiegend dem Verkauf von Waren des sonstigen Bedarfs dienen, nur in Mittel- und Oberzentren sowie in Grundzentren mit bestehenden Versorgungsstrukturen in dieser Bedarfsgruppe (LEP 5.3.1 Z).
?        Die Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte hat an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen. Abweichend sind Ausweisungen in städtebaulichen Randlagen zulässig, wenn
- das Einzelhandelsgroßprojekt überwiegend dem Verkauf von Waren des sonstigen Bedarfs dient oder
- die Gemeinde nachweist, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte auf Grund der topographischen Gegebenheiten nicht vorliegen (LEP 5.3.2 Z).

Auslegung
Zunächst ist festzuhalten, dass das geplante Vorhaben nicht von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit ist. Ein Raumordnungsverfahren zur Beurteilung des Vorhabens ist daher nicht erforderlich.
Der Markt Altdorf ist als Kleinzentrum grundsätzlich für die Ausweisung von Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte geeignet (vgl. LEP 5.3.1). Mit einer geplanten Verkaufsfläche von 1.050 qm entspricht die Planung außerdem dem landesplanerischen Ziel der grundsätzlichen Zulässigkeit von Nahversorgungsbetrieben bis 1.200 qm Verkaufsfläche in allen Gemeinden (vgl. LEP 5.3.1). Die städtebauliche Integration des Standortes ist gegeben (vgl. LEP 5.3.2).

4. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Regierung von Niederbayern – Abt. Höhere Landesplanung wird zur Kenntnis genommen. Die Regierung stellt dabei fest, dass das geplante Vorhaben nicht von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit ist und demnach kein Raumordnungsverfahren zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Dies wird zur Kenntnis genommen.
Im Weiteren bestätigt die Fachbehörde die Vereinbarkeit des geplanten Vorhabens mit den maßgeblichen Zielen und Grundsätzen der Raumordnung. Änderungen und Ergänzungen der Planungsunterlagen sind demnach nicht erforderlich.

Zweckverband Isargruppe 1 vom 15.12.2014:
Gegen die Änderung des Bebauungsplanes bestehen grundsätzlich keine Einwendungen. Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser für den Planungsbereich kann sichergestellt werden. Die Versorgung der Parzellen des Gewerbegebietes innerhalb des Geltungsbereiches erfolgt über das Wasserverteilungsnetz des Marktes Altdorf aus Richtung des Hochbehälters Altdorf.

Aufgrund der bestehenden Versorgungsleitungen stehen hinsichtlich der Bereitstellung des Löschwasserbedarfs durch die öffentliche Trinkwasserversorgung folgende Löschwassermengen und Druckverhältnisse zur Verfügung:

a)        Gleichzeitige Entnahme an den beiden Hydranten auf der Stichleitung (Hydranten Nr. 27 und 28 lt. beiliegenden Lageplan:
An beiden Hydranten können jeweils 13,3 l/s entnommen werden, in der Summe also 26,6 l/s (96 cbm/h bzw. 1.600 l/min). Dabei steht am Hydranten 27 ein Druck von ca. 2,9 bar zur Verfügung, am Hydranten 28 von ca. 2,8 bar.
b)        Gleichzeitige Entnahme an den Hydranten Nr. 25 und 28 des beiliegenden Lageplan: An beiden Hydranten können jeweils 26,67 l/s entnommen werden, in der Summe also 53,34 l/s (192 cbm/h bzw. 3.200 l/min). Dabei steht am Hydranten 25 ein Druck von ca. 2,8 bar zur Verfügung, am Hydranten 28 von ca. 1,7 bar.

Ein Löschwasserdruck von 4,0 bar ist aufgrund der Höhenlage des geplanten Gewerbegebietes ohne eine Drucksteigerung nicht möglich. Der geodätische Höhenunterschied zwischen dem Hochbehälter Altdorf und dem betrachteten Gebiet beträgt weniger als 40 m. Ist aufgrund der baulichen Nutzung ein höherer Bedarf bzw. Druck erforderlich, sind die erforderlichen Maßnamen hierfür durch die jeweiligen Bauinteressenten zu treffen.

Die Betriebsdrücke bei den verschiedenen Entnahmemengen aus den umliegenden Hydranten für den Löschwasserbetrieb aus der öffentlichen Wasserversorgung können bei Bedarf mittels einer beim Zweckverband vorhandenen Rohrnetzberechnung unter Einbeziehung des gesamten Versorgungsnetzes des Marktes Altdorf oder mittels einer Durchflussmessung konkret ermittelt werden. Die Kosten hierfür sind vom Antragsteller zu übernehmen.

Erschließungsmaßnahmen sind seitens des Marktes Altdorf mit dem Zweckverband zur Wasserversorgung Isargruppe 1 rechtzeitig abzustimmen. Für alle Parzellen gelten die einschlägigen Satzungen des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Isargruppe 1. Es ist so zu planen, dass die Verlegung der verschiedenen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen gem. DIN 1998 ohne gegenseitige Beeinträchtigungen erfolgen kann. Bei der Planung und Erschließung sind die nachstehenden technischen Hinweise und Normen zu beachten:

DIN 1998 „Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen“
DIN 19630 „Richtlinien für den Bau von Wasserrohrleitungen“
DVGW-Hinweis GW 125 „Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“
DVGW-Hinweis GW 315 „Hinweis für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten“

Die obigen Ausführungen gelten analog für die Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Altdorf durch Deckblatt Nr. 8.

5. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Zweckverbandes Isargruppe 1 wird zur Kenntnis genommen. Es bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen.
Der Zweckverband gibt an, dass die Versorgung für den Planungsbereich mit Trink- und Brauchwasser sichergestellt ist. Die Hinweise bezüglich der Bereitstellung des Löschwasserbedarfs durch die öffentliche Trinkwasserversorgung, bezüglich der Erfordernis einer rechtzeitigen Abstimmung von Erschließungsmaßahmen mit dem Zweckverband sowie die Hinweise auf die relevanten Richtlinien werden noch redaktionell in der Begründung ergänzt.
Angemerkt wird jedoch in diesem Zusammenhang, dass keine baulichen Veränderungen am Standort durch die Erweiterung der Nutzung erforderlich werden.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat möge den Vorschlägen der Verwaltung zustimmen.

Beschluss 1

Dem 1. Vorschlag wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 1

Beschluss 2

Dem 2. Vorschlag wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 1

Beschluss 3

Dem 3. Vorschlag wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 4

Beschluss 4

Dem 4. Vorschlag wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 5

Beschluss 5

Dem 5. Vorschlag wird zugestimmt .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 2

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7. Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 8 (Aldi); erneute Auslegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 17. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2015 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Auf den vorangegangenen Tagesordnungspunkt wird Bezug genommen. Unter Berücksichtigung der gefassten Abwägungsbeschlüsse ist der Flächennutzungsplan mit Deckblatt Nr. 8 weiterzuführen und gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB erneut auszulegen.

Beschlussvorschlag

Der weitergeführte Flächennutzungsplan Deckblatt Nr. 8 wird unter Berücksichtigung der gefassten Abwägungsbeschlüsse im Verfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB erneut ausgelegt.

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 3

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8. VEP GE Nördlich Aich Deckblatt Nr. 2; Abwägungsbeschlüsse zum Verfahren nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 17. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2015 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Der Marktgemeinderat hat am 23.09.2014 den Auslegungsbeschluss gefasst. Mit der Sitzungsladung erhielt jedes Marktgemeinderatsmitglied einen Entwurf dieses Tagesordnungspunktes. Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 15.12.2014 bis 16.01.2015 durchgeführt und es konnten Stellungnahmen zum Entwurf abgegeben werden.
28 Fachstellen wurden am Verfahren beteiligt.

Folgende Fachstellen haben keine Stellungnahme abgegeben:
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
- Bund der Selbständigen – Gewerbeverband Bayerns e. V.
- Kreisbrandinspektion Landshut
- Landratsamt Landshut – Abt. Kreisbau SG 44
- Regierung v. Ndb. – Gewerbeaufsicht
- Regionaler Planungsverband Region 13 – Landshut
- Wasserwirtschaftsamt Landshut

Folgende Fachstellen haben eine Stellungnahme ohne Anregung abgegeben:
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 09.01.2015
- Bayerischer Bauernverband vom 15.01.2015
- Deutsche Bahn Energie – Bahnstromleitungen vom 16.12.2014
- Deutsche Bahn Services Immobilien GmbH vom 17.12.2014
- Bayernwerk AG vom 16.12.2014
- Landratsamt Landshut – Abt. Naturschutz vom 09.01.2015
- Landratsamt Landshut – Abt. Gesundheitswesen vom 22.12.2014
- Landratsamt Landshut – Abt. Tiefbau vom 22.12.2014
- Stadtwerke Landshut vom 22.12.2014
- Staatliches Bauamt Landshut vom 17.12.2014

Folgende Fachstellen haben Stellungnahmen abgegeben, die beschlussmäßig zu behandeln sind:

Autobahndirektion Südbayern vom 08.01.2015:
Grundsätzlich bestehen von Seiten der Autobahndirektion Südbayern gegen die Änderung der o. g. Bauleitplanung keine Einwände.
Wir weisen darauf hin, dass jegliche Art von Werbung, die auf die Autobahn ausgerichtet oder von dort sichtbar ist, unabhängig von ihrer Größe oder Entfernung zur Autobahn (auch außerhalb der 100 m Baubeschränkungszone) auf ihre Vereinbarkeit mit dem Werbeverbot von § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO hin geprüft werden muss. Zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung für evtl. geplante Werbeanlagen oder für die Änderung von bestehenden Werbeanlagen sind daher der ABDS Dienststelle Regensburg hinreichend geeignete Unterlagen vorzulegen.

1. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Autobahndirektion Südbayern ergeht zur Kenntnis. Grundsätzlich werden keine Bedenken vorgebracht. Der Hinweis bezüglich der Werbung wird in der Begründung redaktionell ergänzt.

Deutsche Telekom Technik AG vom 05.01.2015:
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage, dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989 – siehe hier u. a. Abschnitt 3 – zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

2. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise auf die im Geltungsbereich bereits vorhandenen Telekommunikationslinien sowie auf das Merkblatt zu geplanten Baumpflanzungen werden noch redaktionell in der Begründung unter Punkt 7.5 Telekommunikation ergänzt.

Handelsverband Bayern e. V. (HBE) vom 05.01.2015:

Ablehnung des Vorhabens:
1.        Weitere Aufwertung des nicht integrierten Standortes durch 4. Markt Altdorf
2.        Agglomerationseffekt verstärkt sich – negativ für die zentralen Versorgungsbereiche
3.        Teilweise über 10 % Umverteilungsquoten

3. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Handelsverband Bayern e.V. wird zur Kenntnis genommen.
Entgegen den Beurteilungen des Handelsverbandes, erfolgt durch die Erweiterung der Verkaufsflächen nicht zwangsläufig eine grundlegende Aufwertung des Standortes, da es sich hier nicht um eine Neuausweisung, sondern lediglich die Erweiterung eines bereits vorhandenen Einzelhandelsmarktes handelt.
Im Weiteren wird im Hinblick auf die Aussagen des Handelsverbandes auf die Beurteilungen der Regierung von Niederbayern, Abt. Höhere Landesplanung, verwiesen. Deren Beurteilungen zielen auf die grundlegenden Bestimmungen der Raumordnung und Landesplanung ab, einschließlich der in diesem Zusammenhang erforderlichen Beurteilungskriterien.
Die Regierung von Niederbayern stellt dabei fest, dass das geplante Vorhaben nicht von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit ist und demnach keine weiteren raumordnerischen Prüfungen zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich werden.
Im Weiteren bestätigt die Fachbehörde die Vereinbarkeit des geplanten Vorhabens mit den maßgeblichen Zielen und Grundsätzen der Raumordnung.
Im Ergebnis sieht daher der Markt Altdorf die kommunalen Zielsetzungen durch das betreffende Verfahren nicht verletzt und hält daher an der Planung in vorliegender Form fest.
Änderungen und Ergänzungen sind demnach nicht erforderlich.

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz vom 22.12.2014:
Zu dem geplanten Vorhaben nehmen wir wie folgt Stellung:
Der Markt Altdorf beabsichtigt mit den o. g. Planänderungen die Erweiterung eines Lebensmitteldiscountmarktes vorzubereiten. Dabei ist eine Erweiterung der Verkaufsfläche auf maximal 1.050 qm geplant.
Grundsätzlich sprechen wir uns gerade im ländlichen Raum für eine bedarfsgerechte Sicherstellung der Nahversorgung aus. Bei einer gleichzeitigen Stärkung der zentralen Orte nimmt die Sicherstellung der Daseinsvorsorge eine zentrale Bedeutung ein.

Bei sämtlichen Einzelhandelsgroßprojekten sollte der zentrale Prüfmaßstab sein, dass bestehenden Versorgungsstrukturen kein zu großer Teil der Kaufkraft entzogen wird. Demzufolge muss die Entwicklung integrierter Lagen und speziell die Erhaltung gewachsener städtebaulicher Strukturen eindeutig im Fokus stehen, um der „Ausblutung“ bzw. Verödung von Stadt- und Ortszentren vorzubeugen und eine verbrauchernahe Versorgung unter sicher verändernden Rahmenbedingungen, zum Beispiel unter demographischen Aspekten, langfristig sicherzustellen.

Parallel dazu möchten wir darauf hinweisen, dass Einzelhandelsgroßprojekte eine wichtige Ergänzung bestehender Zentrumslagen sein können. Klassisches eigentümergeführtes Ladenhandwerk findet dort jedoch nur in seltenen Fällen einen geeigneten Standort. Aus diesem Grund sind größere Einzelhandelsvorhaben auch unter dem Gesichtspunkt der Wirkung auf die verbrauchernahe Versorgung, speziell vor dem Hintergrund der zukünftigen demographischen Herausforderungen, sowie dem Erhalt der städtischen Wirtschaft in ihrer mittelständischen Struktur zu beurteilen. Dabei sollte auch Berücksichtigung finden, dass kleinere und bereits bestehende Verkaufsflächeneinheiten, etwa im Fall alteingesessener, renommierter Betriebe, diese ebenso die Versorgungsfunktion eine zentralen Ortes wesentlich mit prägen können.

Dem o. g. Verfahren können wir zustimmen, insofern für das geplante Vorhaben sämtliche landesplanerischen Vorgaben eingehalten werden und wohnortnahe Nahversorgungsbetriebe durch das Vorhaben nicht gefährdet werden.

Darüber hinaus liegen uns aktuell keine Informationen vor, die gegen die übrigen Planungen sprechen. Wir möchten Sie gleichzeitig bitten, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen und nach § 3 Abs. 2 BauGB über das Ergebnis zu informieren.

4. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz ergeht zur Kenntnis. Die landesplanerischen Vorgaben können im Zuge der Umsetzung des geplanten Vorhabens eingehalten werden. Zudem kann eine Gefährdung für wohnortnahe Nahversorgungsbetriebe nicht abgeleitet werden. Zu den landesplanerischen Vorgaben stellt weiterhin die Regierung von Niederbayern – Abt. Höhere Landesplanung – fest, dass das geplante Vorhaben mit den relevanten Landesplanerischen Grundsätzen (insb. LEP 5.3.1 Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte und LEP 5.3.2 Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte an städtebaulich integrierten Standorten) vereinbar ist.

Industrie- und Handelskammer Niederbayern vom 16.01.2015:

Zu Ihrem Vorhaben nehmen wir wie folgt Stellung:
1.        Bestimmung des Projekts
Der Markt Altdorf beabsichtigt die Neuausweisung einer Sondergebietsfläche im Norden von Altdorf. Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um keine planliche Änderung, sondern um eine Anpassung der Nutzungsstruktur sowie der zulässigen Verkaufsfläche innerhalb des bestehenden Gebäudes. Die Umwidmung wird notwendig durch die geplante Erhöhung der Verkaufsfläche des bestehenden Discounters von 800 qm auf nunmehr 1050 qm.
2.        Standort des Projekts
Der Standort Altdorf ist im Regionalplan der Region Landshut als Unterzentrum eingestuft und damit gemäß dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (2013) mit Grundzentren gleichzusetzen. Die Grundzentren sollen darauf hinwirken, dass die Bevölkerung ihres Nahbereichs mit Gütern und Dienstleistungen des Grundbedarfs in zumutbarer Erreichbarkeit versorgt wird. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass diese geplante Erweiterung der Verkaufsfläche dieser Zielrichtung entspricht.
3.        Orientierung am Verflechtungsbereich
Als Einzugsgebiet für den Discounter kommt unseres Erachtens der Nahbereich des Marktes Altdorf in Betracht. Das Einzugsgebiet umfasst nach den Daten des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung zum 31.12.2013 rund 11.036 Einwohner.
4.        Sortimente und Kaufkraftabschöpfung
Unter Einbeziehung der Struktur- und Marktdaten der BBE Handelsberatung gehen wir davon aus, dass die Pro-Kopf-Ausgaben für Lebensmittel und Getränke bei ca. 2.278 Euro pro Jahr liegen. Hieraus errechnet sich im angenommenen Verflechtungsbereich ein sortimentsspezifisches Kaufkraftpotenzial von rund 25,1 Millionen Euro als realistisch. Unter dieser Annahme lässt sich bei einer Verkaufsfläche von 1.050 qm eine Raumleistung von 5,04 Millionen Euro pro Jahr ermitteln. Daraus resultiert eine Kaufkraftbindung von rund 20 Prozent. Diese Kaufkraftabschöpfung scheint uns im Hinblick auf die Orientierung am Verflechtungsbereich vertretbar.
5.        Funktionsfähigkeit des gelegenen zentralen Ortes und der benachbarten zentralen Orte
Es handelt sich lediglich um eine Flächenerweiterung. Trotzdem möchten wir festhalten, dass sich dadurch die Tendenzen der Verlagerung aus dem Stadtkern heraus weiter verfestigen können.
6.        Zusammenfassung
Aufgrund der vorangegangen Ausführungen sind wir der Ansicht, dass das Grundzentrum Altdorf als Standort für das vorgesehene Projekt grundsätzlich geeignet ist. Wir möchten allerdings noch auf eine aktuelle Studie der IHK Niederbayern hinweisen, die sich mit den Kaufkraftströmen und Einzelhandelsstrukturen im niederbayerischen Grenzgebiet auseinandersetzt. Eine interessante Erkenntnis aus der Studie ist, dass wir uns künftig in der Stadtentwicklung viel stärker bemühen müssen, neben den Vorgaben der Raumplanung auch Aspekte wie Nahversorgung, Versorgungsqualität oder auch Lebendigkeit der Innenstädte in das Zentrum unserer Überlegungen zu rücken. Die Ortskerne brauchen den Handel. Ein attraktives Handelsangebot ist ein Kundenmagnet und neben der Fahrt zum Arbeitsplatz der häufigste Grund für Menschen, das Stadt- bzw. Gemeindezentrum aufzusuchen. Deshalb wünschen wir uns von allen Entscheidungsträgern, bei neuen großflächigen Einzelhandelsprojekten oder auch –erweiterungen äußerst sensibel vorzugehen. Das örtliche IHK-Gremium Landshut hat über unsere Anmerkungen hinaus keine weitern Hinweise vorzubringen. Letztlich hat der Marktgemeinderat über das geplante Vorhaben zu entscheiden.

5. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Einwände vorgebracht.
Ergänzend wird auf eine aktuelle Studie der IHK Niederbayern hingewiesen, die sich mit Aspekten wie Nahversorgung, Versorgungsqualität oder Lebendigkeit der Innenstädte im Kontext mit Raumplanung und Stadtentwicklung auseinandersetzt. Der Markt Altdorf bedankt sich für diesen Hinweis und nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. Änderungen oder Ergänzungen der Unterlagen zum BBP/GOP-Deckblatt sind jedoch nicht erforderlich, da der Hinweis nicht die Ebene der Bauleitplanung betrifft.

Kabel Deutschland GmbH vom 16.01.2015:
Wir teilen Ihnen mit, dass die Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.

6. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Kabel Deutschland GmbH wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Einwände geltend gemacht, da es aktuell im Planungsbereich keine Telekommunikationsanlagen des Unternehmens gibt und auch keine Neuverlegung vorgesehen ist.

Landratsamt Landshut – Abt. Untere Bauaufsicht vom 08.01.2015:
Dieser Stellungnahme ist eine allgemeine Information beigelegt, was die Gemeinde bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans in eigener Zuständigkeit und eigener Verantwortung zu beachten hat. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Anlage nicht um Abwägungsmaterial handelt, sondern um Informationen zur bestehenden Rechtslage!
In der Planzeichnung ist auch die Zweckbestimmung des SO festzusetzen, d. h. hier ist die Bezeichnung SO 1 durch SO Einzelhandel zu ersetzen.

Das Planzeichen für die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist in der Planzeichnung zur schwer zu erkennen. Es wird daher empfohlen, i. S. einer erleichterten Handhabung dieses Planzeichen deutlicher herauszuheben.

Allgemeine Hinweise zu § 12 BauGB (Vorhaben- und Erschließungsplan):
Der projektierte Bebauungsplan soll als Vorhaben- und Erschließungsplan gem. § 12 BauGB aufgestellt werden.
Gem. § 12 Abs. 1 BauGB sind hierfür drei Bestandteile zwingend vorgeschrieben:
Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der vorhabenbezogene Bebauungsplan und der Durchführungsvertrag. Diese drei Regelungsinstrumente müssen sich auf das konkrete Vorhaben beziehen und widerspruchsfrei aufeinander abgestimmt sein.
Zentrales Regelungsinstrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist der Vorhaben- und Erschließungsplan (mit dem der Vorhabensträger auf die Gemeinde zukommt!!), der eine zweifache Funktion hat. Zum einen legt er, wie aus der Definition in § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB folgt, die Details des Vorhabens und der zugehörigen Erschließungsmaßnahmen fest, konkretisiert mithin das, zu dessen Durchführung sich der Vorhabensträger im Durchführungsvertrag verpflichten muss. Der Vorhabens- und Erschließungsplan und der Durchführungsvertrag müssen daher widerspruchsfrei aufeinander abgestimmt sein. Zum anderen wird der gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Er wird daher Norminhalt, der die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Plangebiet gem. § 30 Abs. 2 BauGB mitbestimmt. Das erfordert, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans und die Regelungen des Vorhaben – und Erschließungsplans gleichfalls widerspruchsfrei aufeinander abgestimmt sein müssen.
Den Anforderungen des § 12 BauGB genügt es aus den genannten Gründen daher nicht, wenn die Gemeinde und der Vorhabensträger sich darauf beschränken, eine als Bebauungsplan bezeichnete Urkunde zu erstellen und parallel dazu einen Durchführungsvertrag zu schließen.

Ergänzend zu o. g. Ausführungen folgen einige wichtige Hinweise zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VBP) für das weitere Verfahren:
Das Gesetz stellt stets auf einen Vorhabenträger ab.
Mehrere Projektträger können sich z. B. in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als Vorhabenträger i. S. des § 12 zusammenschließen (vgl. für viele Jäde in J/D/W § 12 Rn. 14; Pietzcker, Der Vorhaben – und Erschließungsplan, 1993, S. 35).
Der VBP erstreckt sich in der Regel auf den Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP). § 12 Abs. 4 BauGB lässt es zu, über das vom Vorhabensträger zu verwirklichende Vorhaben hinaus einzelne Flächen außerhalb des VEP in den VBP einzubeziehen. Für diese Flächen gelten die üblichen inhaltlichen Kriterien, die auch sonst für die Aufstellung von Bebauungsplänen als Angebotsplanung maßgeblich sind, insbesondere auch der numerus clausus der planerischen Festsetzungsmöglichkeiten (§ 9 BauGB). Wird dieser Weg gewählt muss daher scharf zwischen dem Bereich des VEP und den einbezogenen Flächen unterschieden werden, da nur für den Bereich VEP die Sonderregelungen des § 12 BauGB gelten.
Drittes Regelungsinstrument ist der Durchführungsvertrag. In ihm hat sich der Vorhabensträger gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu verpflichten, das Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer im Vertrag zu bestimmenden Frist durchzuführen und die Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise zu tragen. Der Durchführungsvertrag ist vor dem Satzungsbeschluss zu schließen. Lt. Rechtsprechung reicht es jedoch aus, wenn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein verbindliches Vertragsangebot vorliegt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2009 – 8 S 639/08, Juris).
Aus den reinen Planungsunterlagen ergibt sich im Regelfall nicht, ob der Vorhabensträger auch Eigentümer des zu überplanenden Grundstücks ist. Das fehlende Eigentum des Vorhabensträgers an den vom VBP erfassten Grundstücken berührt die Wirksamkeit des Durchführungsvertrags dann nicht, wenn der Vorhabensträger eine qualifizierte Anwartschaft auf den Eigentumserwerb hat (BayVGH, Urteil vom 24.07.2001 – 1 N 00.1574, Juris).
Vor Abschluss des Durchführungsvertrags bzw. vor Satzungsbeschluss ist die Verfügbarkeit für den Vorhabensträger zu prüfen! In der Regel muss der Vorhabensträger Eigentümer der Flächen sein, auf die sich der Plan erstreckt. Jedoch kann im Einzelfall auch eine anderweitige privatrechtliche Verfügungsbefugnis ausrechen: z. B. Erbbaurecht, Vormerkung im Grundbuch zur Sicherung von Ansprüchen auf Eigentumsübertragung, ggfs. langfristiges Pachtverhältnis; erforderlich ist jedenfalls die privatrechtliche Befugnis zur baulichen und sonstigen Nutzung des Grundstücks (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, Kommentar zum Baugesetzbuch, Rd.Nr. 11 zu § 12 BauGB).
Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den VBP muss der Verfahrensträger objektiv zur Verwirklichung des Vorhabens in der Lage sein und die Gemeinde muss diese Leistungsfähigkeit in geeigneter Weise überprüft haben. Weitere Voraussetzung für den VBP ist auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vorhabensträgers. Auch hier ist maßgeblicher Zeitpunkt die Beschlussfassung der Gemeindevertretung über den VBP. Die finanzielle Leistungsfähigkeit muss zum einen objektiv vorliegen und die Gemeinde muss zum anderen in geeigneter Weise die Leistungsfähigkeit überprüft haben (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.06.2004 – 3 K 31/03, Juris).
Ist der Vorhabenträger aber nicht in der Lage, seine finanzielle Leistungsfähigkeit auch zur Finanzierung des Vorhabens nachzuweisen, dann reicht die Fähigkeit zur Finanzierung der Erschließung nicht aus („Vermeidung von Investitionsruinen“; OVG Greifswald NVwZ-RR 2006,673). Die Leistungsfähigkeit kann z. B. durch Kreditzusagen geeigneter Banken, Fördermittelzusagen oder Bürgschaftserklärungen nachgewiesen werden.
Im Verfahren zur Aufstellung eines projektbezogenen Bebauungsplanes muss die Bekanntmachung zur Planauslegung auch auf die Art des Vorhabens hinweisen, wenn mit dessen Betrieb erhebliche Umweltauswirkungen einhergehen können. Nur so kann eine Anstoßfunktion gewährleistet werden (BayVGH, Urteil vom 21.06.2004 – 20 N 04.1201, 20 NE 04.1221, 20 N 04.1103, Juris).

7. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Landshut – Abt. Untere Bauaufsichtsbehörde – ergeht zur Kenntnis. Darin werden keine grundsätzlichen Einwände vorgebracht.
Die Hinweise zur Planzeichnung (Zweckbestimmung des SO und Planzeichen für die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches) werden berücksichtigt und die Planzeichen entsprechend angepasst.
Die zusätzlich in der Stellungnahme formulierten Aussagen und Empfehlungen zum verfahrensrechtlichen Inhalt eines vorhabenbezogenen Bauleitplanes werden zur Kenntnis genommen und sind dem Markt Altdorf grundsätzlich bekannt.
Im weiteren Verfahren werden nun die hierzu noch erforderlichen Planbestandteile einschließlich des Durchführungsvertrages ergänzt bzw. fortgeschrieben. Diese werden dann vor Abschluss des Verfahrens bis zum Satzungsbeschluss als Bestandteil der Verfahrensunterlagen erarbeitet bzw. geschlossen.

Landratsamt Landshut – Abt. Immissionsschutz vom 11.12.2014:
Aufgrund der Lage ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Änderung zu rechnen.

8. Beschlussvorschlag:
Das Landratsamt Landshut – Abt. Immissionsschutz – stellt fest, dass aufgrund der Lage des geplanten Vorhabens nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Änderung zu rechnen ist. Dies wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Planungsunterlagen ist demnach nicht erforderlich.

Regierung von Niederbayern – Abt. Höhere Landesplanung vom 12.01.2015:
Der Markt Altdorf beabsichtigt, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung des bestehenden Lebensmitteldiscounters im Bereich nördlich Aich zu schaffen. Da durch die geplante Erweiterung des Betriebes ein Einzelhandelsgroßprojekt gem. § 11 Abs. 3 BauNVO entsteht, ist die Ausweisung eines entsprechenden Sondergebietes erforderlich.

Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:
?        Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte dürfen nur in zentralen Orten ausgewiesen werden. Abweichend sind Ausweisungen zulässig
- für Nahversorgungsbetriebe bis 1 200 qm Verkaufsfläche in allen Gemeinden,
- für Einzelhandelsgroßprojekte, die überwiegend dem Verkauf von Waren des sonstigen Bedarfs dienen, nur in Mittel- und Oberzentren sowie in Grundzentren mit bestehenden Versorgungsstrukturen in dieser Bedarfsgruppe (LEP 5.3.1 Z).
?        Die Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte hat an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen. Abweichend sind Ausweisungen in städtebaulichen Randlagen zulässig, wenn
- das Einzelhandelsgroßprojekt überwiegend dem Verkauf von Waren des sonstigen Bedarfs dient oder
- die Gemeinde nachweist, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte auf Grund der topographischen Gegebenheiten nicht vorliegen (LEP 5.3.2 Z).

Auslegung
Zunächst ist festzuhalten, dass das geplante Vorhaben nicht von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit ist. Ein Raumordnungsverfahren zur Beurteilung des Vorhabens ist daher nicht erforderlich.
Der Markt Altdorf ist als Kleinzentrum grundsätzlich für die Ausweisung von Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte geeignet (vgl. LEP 5.3.1). Mit einer geplanten Verkaufsfläche von 1.050 qm entspricht die Planung außerdem dem landesplanerischen Ziel der grundsätzlichen Zulässigkeit von Nahversorgungsbetrieben bis 1.200 qm Verkaufsfläche in allen Gemeinden (vgl. LEP 5.3.1). Die städtebauliche Integration des Standortes ist gegeben (vgl. LEP 5.3.2).

9. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Regierung von Niederbayern – Abt. Höhere Landesplanung wird zur Kenntnis genommen. Die Regierung stellt dabei fest, dass das geplante Vorhaben nicht von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit ist und demnach kein Raumordnungsverfahren zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Dies wird zur Kenntnis genommen.
Im Weiteren bestätigt die Fachbehörde die Vereinbarkeit des geplanten Vorhabens mit den maßgeblichen Zielen und Grundsätzen der Raumordnung. Änderungen und Ergänzungen der Planungsunterlagen sind demnach nicht erforderlich.

Zweckverband Isargruppe 1 vom 15.12.2014:
Gegen die Änderung des Bebauungsplanes bestehen grundsätzlich keine Einwendungen. Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser für den Planungsbereich kann sichergestellt werden. Die Versorgung der Parzellen des Gewerbegebietes innerhalb des Geltungsbereiches erfolgt über das Wasserverteilungsnetz des Marktes Altdorf aus Richtung des Hochbehälters Altdorf.

Aufgrund der bestehenden Versorgungsleitungen stehen hinsichtlich der Bereitstellung des Löschwasserbedarfs durch die öffentliche Trinkwasserversorgung folgende Löschwassermengen und Druckverhältnisse zur Verfügung:

a)        Gleichzeitige Entnahme an den beiden Hydranten auf der Stichleitung (Hydranten Nr. 27 und 28 lt. beiliegenden Lageplan:
An beiden Hydranten können jeweils 13,3 l/s entnommen werden, in der Summe also 26,6 l/s (96 cbm/h bzw. 1.600 l/min). Dabei steht am Hydranten 27 ein Druck von ca. 2,9 bar zur Verfügung, am Hydranten 28 von ca. 2,8 bar.
b)        Gleichzeitige Entnahme an den Hydranten Nr. 25 und 28 des beiliegenden Lageplan: An beiden Hydranten können jeweils 26,67 l/s entnommen werden, in der Summe also 53,34 l/s (192 cbm/h bzw. 3.200 l/min). Dabei steht am Hydranten 25 ein Druck von ca. 2,8 bar zur Verfügung, am Hydranten 28 von ca. 1,7 bar.

Ein Löschwasserdruck von 4,0 bar ist aufgrund der Höhenlage des geplanten Gewerbegebietes ohne eine Drucksteigerung nicht möglich. Der geodätische Höhenunterschied zwischen dem Hochbehälter Altdorf und dem betrachteten Gebiet beträgt weniger als 40 m. Ist aufgrund der baulichen Nutzung ein höherer Bedarf bzw. Druck erforderlich, sind die erforderlichen Maßnamen hierfür durch die jeweiligen Bauinteressenten zu treffen.

Die Betriebsdrücke bei den verschiedenen Entnahmemengen aus den umliegenden Hydranten für den Löschwasserbetrieb aus der öffentlichen Wasserversorgung können bei Bedarf mittels einer beim Zweckverband vorhandenen Rohrnetzberechnung unter Einbeziehung des gesamten Versorgungsnetzes des Marktes Altdorf oder mittels einer Durchflussmessung konkret ermittelt werden. Die Kosten hierfür sind vom Antragsteller zu übernehmen.

Erschließungsmaßnahmen sind seitens des Marktes Altdorf mit dem Zweckverband zur Wasserversorgung Isargruppe 1 rechtzeitig abzustimmen. Für alle Parzellen gelten die einschlägigen Satzungen des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Isargruppe 1. Es ist so zu planen, dass die Verlegung der verschiedenen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen gem. DIN 1998 ohne gegenseitige Beeinträchtigungen erfolgen kann. Bei der Planung und Erschließung sind die nachstehenden technischen Hinweise und Normen zu beachten:

DIN 1998 „Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen“
DIN 19630 „Richtlinien für den Bau von Wasserrohrleitungen“
DVGW-Hinweis GW 125 „Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“
DVGW-Hinweis GW 315 „Hinweis für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten“

Die obigen Ausführungen gelten analog für die Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Altdorf durch Deckblatt Nr. 8.

10. Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Zweckverbandes Isargruppe 1 wird zur Kenntnis genommen. Es bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen.
Der Zweckverband gibt an, dass die Versorgung für den Planungsbereich mit Trink- und Bauchwasser sichergestellt ist. Die Hinweise bezüglich der Bereitstellung des Löschwasserbedarfs durch die öffentliche Trinkwasserversorgung, bezüglich der Erfordernis einer rechtzeitigen Abstimmung von Erschließungsmaßahmen mit dem Zweckverband sowie die Hinweise auf die relevanten Richtlinien werden noch redaktionell in der Begründung ergänzt.
Angemerkt wird jedoch in diesem Zusammenhang, dass keine baulichen Veränderungen am Standort durch die Erweiterung der Nutzung erforderlich werden.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat möge den Vorschlägen der Verwaltung zustimmen.

Beschluss 1

Dem 1. Vorschlag wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 1

Beschluss 2

Dem 2. Vorschlag wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 1

Beschluss 3

Dem 3. Vorschlag wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 6

Beschluss 4

Dem 4. Vorschlag wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 5

Beschluss 5

Dem 5. Vorschlag wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 5

Beschluss 6

Dem 6. Vorschlag wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 1

Beschluss 7

Dem 7. Vorschlag wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 5

Beschluss 8

Dem 8. Vorschlag wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 6

Beschluss 9

Dem 9. Vorschlag wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 5

Beschluss 10

Dem 10. Vorschlag wird zugestimmt .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 1

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9. VEP GE Nördlich Aich Deckblatt Nr. 2, erneute Auslegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 17. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2015 ö beschliessend 9

Sachverhalt

Auf den vorangegangenen Tagesordnungspunkt wird Bezug genommen. Unter Berücksichtigung der gefassten Abwägungsbeschlüsse ist der VEP GE Nördlich Aich mit Deckblatt Nr. 2 weiterzuführen und gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB erneut auszulegen

Beschlussvorschlag

Der VEP GE Nördlich Aich Deckblatt Nr. 2 ist gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB erneut auszulegen.

Beschluss

Dem V orschlag der Verwaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 1

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10. Tonabbauvertrag mit der Fa. Clariant; Entscheidung über die Eintragung einer Grunddienstbarkeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 17. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2015 ö beschliessend 10

Sachverhalt

Der Markt Altdorf ist Eigentümer der Fl. Nr. 701, 713 und 1089 Gemarkung Eugenbach. Es handelt sich dabei um Feldwege, die durch das Abbaugebiet verlaufen. Der Tonabbauvertrag sichert der Firma Clariant das Recht zu, auch hier Tonabbau zu betreiben. Dieses Recht möchte die Firma Clariant durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit sichern lassen.
Die eingebrachte Fläche des Marktes beträgt insgesamt 0,701 Tgw. Für eine Fläche von 0,140 Tgw erhält der Markt Altdorf eine Entschädigungssumme, die Restfläche wurde bereits mit den Voreigentümern (vor dem Flurbereinigungsverfahren Eugenbach) abgegolten.
Eine Endabrechnung erfolgt nach Abschluss der Bentonitabbau.
Die Verwaltung hat in den Vertrag folgende Bedingungen mit aufnehmen lassen:
„Diese Grunddienstbarkeit soll mit Beendigung des Abbaus nach § 3 (Laufzeit) wieder gelöscht werden. Auf Antrag der Gemeinde Altdorf stimmt dann der Abbauberechtigte dem Löschungsantrag zu. Alle durch die Eintragung sowie die spätere Löschung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Abbauberechtigten.“
Das Laufzeitende ist mit spätestens 31.12.2025 angegeben.

Beschlussvorschlag

Die Grundstücke 701, 713 und 1089 Gemarkung Altdorf können durch die Eintragung einer Dienstbarkeit, die der Firma Clariant das Bentonitabbaurecht sichert, belastet werden.

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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11. Informationen der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 17. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2015 ö 11
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12. Anfragen der Marktgemeinderatsmitglieder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 17. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2015 ö 12
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13. Abschluss der öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 17. Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2015 ö 13
Datenstand vom 27.05.2015 14:00 Uhr